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{'item': 'W238 2119713-2'}

Obsah (21)Art. 133§ 24§ 25§ 71§ 14§ 15§ 56§ 21a§ 293§ 20§ 21§ 5§ 291a§ 18§ 2§ 13j§ 3§ 33§ 36§ 36a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW238 2119713-2 SpruchW238 2119713-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 18.07.2017 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG für die Zeit vom 01.09.2014 bis 28.06.2015, 29.06.2015 bis 01.07.2015, 19.09.2015 bis 21.11.2015 und 18.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 25Abs. 1 i

Vm § 38 AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.732,52 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23.06.2017 nicht wahrgenommen und auf sein Recht auf Parteiengehör verzichtet habe. Es seien daher die vom Finanzamt ausgestellten Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 zur neuerlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs herangezogen worden. Das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit übersteige für 2014 und 2015 den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die somit zur Gänze zurückzufordern seien.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: AMS) vom 18.07.2017 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für die Zeit vom 01.09.2014 bis 28.06.2015, 29.06.2015 bis 01.07.2015, 19.09.2015 bis 21.11.2015 und 18.12.2015 bis 31.12.2015 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.732,52 ausgesprochen. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23.06.2017 nicht wahrgenommen und auf sein Recht auf Parteiengehör verzichtet habe. Es seien daher die vom Finanzamt ausgestellten Einkommensteuerbescheide für 2014 und 2015 zur neuerlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs herangezogen worden. Das vom Beschwerdeführer erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit übersteige für 2014 und 2015 den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, die somit zur Gänze zurückzufordern seien.

  1. Am 07.11.2017 sprach der Beschwerdeführer beim AMS vor und führte aus, dass er den (ohne Zustellnachweis übermittelten) Bescheid vom 18.07.2017 nicht erhalten habe. Der Bescheid wurde ihm am 07.11.2017 vom AMS ausgehändigt.
  2. Am 21.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 ein. In eventu wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der Firma XXXX KG sei. Sein Bruder XXXX sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma. Seit dem Jahr 2011 erhalte der Beschwerdeführer weder Gewinnausschüttungen noch Abrechnungen von seinem Bruder, sodass er keine Einkünfte aus dem Betrieb der Gesellschaft erzielt habe. Das Finanzamt habe seine Einkünfte für die Einkommensteuer lediglich geschätzt. Als Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  3. Am 21.11.2017 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017 ein. In eventu wurde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der Firma römisch 40 KG sei. Sein Bruder römisch 40 sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma. Seit dem Jahr 2011 erhalte der Beschwerdeführer weder Gewinnausschüttungen noch Abrechnungen von seinem Bruder, sodass er keine Einkünfte aus dem Betrieb der Gesellschaft erzielt habe. Das Finanzamt habe seine Einkünfte für die Einkommensteuer lediglich geschätzt. Als Beweis wurde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Abschließend wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der angefochtene Bescheid am 07.11.2017 von der Behörde ausgefolgt worden sei. An der allfälligen Versäumung der Beschwerdefrist treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, da er weder Kenntnis von einer Hinterlegungsanzeige noch von einer Zustellung erhalten habe.
  4. Im Zuge des Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde das Ermittlungsverfahren vom AMS ergänzt. Über Veranlassung des AMS wurden seitens des zuständigen Finanzamtes am 15.12.2017 die in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015 angeführten Feststellungsbescheide vorgelegt. Über Ersuchen des AMS legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2018 einen Firmenbuchauszug der XXXX KG vor. Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht in Vorlage gebracht.Über Ersuchen des AMS legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 11.01.2018 einen Firmenbuchauszug der römisch 40 KG vor. Ein Gesellschaftsvertrag wurde nicht in Vorlage gebracht. Seitens des AMS wurden des Weiteren Auszüge aus dem Gewerberegister erstellt.
  5. Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017

§ 71AVG zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass erstinstanzliche Bescheide des AMS nicht nachweislich zugestellt würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Bescheid vom 17.08.2017 erst am 07.11.2017 erhalten habe, könne somit nicht entgegengetreten werden. Der früher versendete Bescheid habe mangels Zustellung keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Beschwerdefrist sei nicht ausgelöst worden, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen sei.5. Mit Bescheid des AMS vom 24.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.07.2017

Paragraph 71, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass erstinstanzliche Bescheide des AMS nicht nachweislich zugestellt würden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er den Bescheid vom 17.08.2017 erst am 07.11.2017 erhalten habe, könne somit nicht entgegengetreten werden. Der früher versendete Bescheid habe mangels Zustellung keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Beschwerdefrist sei nicht ausgelöst worden, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen sei. 6. Seitens des AMS wurde darüber hinaus mit Bescheid vom 24.01.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 21.11.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2017

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG mit näherer Begründung abgewiesen wurde.6. Seitens des AMS wurde darüber hinaus mit Bescheid vom 24.01.2018 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 21.11.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2017

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG mit näherer Begründung abgewiesen wurde.

  1. Mit Schriftsatz vom 09.02.2018 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag beim AMS ein, in dem er sein Beschwerdevorbringen wiederholte.
  2. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens des AMS am 20.02.2018 vorgelegt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer ein näher bezeichnetes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes übermittelt, dem eine mit dem beschwerdegegenständlichen Sachverhalt vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand mit Unterbrechungen seit 01.09.2014 im Bezug der Notstandshilfe in Höhe von EUR 22,86 täglich. Zur Steuernummer des Beschwerdeführers bestehen ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.289,63 sowie ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 27.500,-. Die Bescheide wurden am 27.02.2017 ausgestellt. In der Begründung der Bescheide wurde jeweils ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb habe, über die ein Feststellungsbescheid vorliege. Der Anteil des Beschwerdeführers sei mit dem im Feststellungsverfahren ermittelten Betrag festgesetzt worden. Mangels Abgabe von Steuererklärungen seien die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt worden. Das AMS hat die in Rede stehenden Feststellungsbescheide vom zuständigen Finanzamt angefordert und erhielt einen Feststellungsbescheid vom 13.12.2016 für das Jahr 2014 und einen Feststellungsbescheid vom 01.02.2017 für das Jahr 2015, in denen die Einkünfte der XXXX KG dem Beschwerdeführer und seinem Bruder anteilsmäßig zugerechnet wurden. Der Anteil der Einkünfte des Beschwerdeführers wurde in diesen Bescheiden in jener Höhe festgestellt, wie sie in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen ist.Das AMS hat die in Rede stehenden Feststellungsbescheide vom zuständigen Finanzamt angefordert und erhielt einen Feststellungsbescheid vom 13.12.2016 für das Jahr 2014 und einen Feststellungsbescheid vom 01.02.2017 für das Jahr 2015, in denen die Einkünfte der römisch 40 KG dem Beschwerdeführer und seinem Bruder anteilsmäßig zugerechnet wurden. Der Anteil der Einkünfte des Beschwerdeführers wurde in diesen Bescheiden in jener Höhe festgestellt, wie sie in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesen ist. Sämtliche Bescheide sind in Rechtskraft erwachsen. Eine Firmenbuchabfrage betreffend die Firma XXXX KG hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der Firma ist.Eine Firmenbuchabfrage betreffend die Firma römisch 40 KG hat ergeben, dass der Beschwerdeführer Kommanditist der Firma ist.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt bzw. aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  8. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
  9. Der Behörde steht es

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.2. Der Behörde steht es

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.11.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2017 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.11.2017 Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 18.07.2017 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 24.01.2018 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 26.01.2018 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 21.11.2017 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 18.07.

  1. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
  2. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 21.11.2017 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 18.07.
  3. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.
  5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten wie folgt: "Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)...Paragraph 24,
(1)...
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." "§ 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.""§ 25.

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten." "Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. ..." "Ausmaß § 36.
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Paragraph 36,
(1)Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe: 1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;1. 95 v

H des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt; 2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

§ 293Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;2. 92 v

H des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes

Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge

§ 20Al

VG, soweit dadurch die Obergrenze

§ 21Abs.

5 nicht überschritten wird.zuzüglich gebühren Familienzuschläge

Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze

Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird.

(2)Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.
(3)Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten: A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen: Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt. ...

(6)Abweichend von Abs. 1 ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen:
(6)Abweichend von Absatz eins, ist bei der Festsetzung des Betrages der Notstandshilfe für Zuerkennungen auf Notstandshilfe bzw. Verlängerungen der Notstandshilfe ab 1. Mai 1996 wie folgt vorzugehen: Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (§ 18 Abs. 1 erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 1 lit. a lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (§ 18 Abs. 1 zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

§ 291aAbs.

2 Z 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

8 ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

§ 18Abs.

8 Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

1 beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist § 18 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 364/1989 zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen.Wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 20 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, erster Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Ausgleichszulagenrichtsatz (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, lit. bb ASVG) festgelegt werden; wenn die Notstandshilfe an einen Bezug des Arbeitslosengeldes in der Dauer von 30 Wochen (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) anschließt, darf der Grundbetrag der Notstandshilfe nach Einkommensanrechnung mit keinem höheren Betrag als dem Existenzminimum

Paragraph 291 a, Absatz 2, Ziffer eins, der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, festgelegt werden. Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzgeld oder Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 8, ist jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzgeldes Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes

Paragraph 18, Absatz 8, Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz eins, beantragt worden wäre. Bei erstmaligen Anträgen auf Notstandshilfe im Anschluß an den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Karenzgeld ist diese Bestimmung erst ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitraum von sechs Monaten nach dem Anfallstag folgt, anzuwenden. Der Beurteilung der Bezugsdauer des zugrundeliegenden Arbeitslosengeldes ist Paragraph 18, Absatz eins bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 364 aus 1989, zugrunde zu legen. Hat der Arbeitslose das 45. Lebensjahr vollendet, so ist der Bemessung der Notstandshilfe die längste zuerkannte Bezugsdauer von Arbeitslosengeld zu Grunde zu legen. ..." "Einkommen § 36a.

(1)...Paragraph 36 a,
(1)...
(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

§ 13jBauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl.

Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(2)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen

Absatz 3 und dem Pauschalierungsausgleich

Absatz 4, Einkommensteile, die mit dem festen Satz des Paragraph 67, des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung

Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen. ...

(5)Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen: 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise; ...
(7)Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln." "Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden." 3.3.
  2. § 5 Abs. 1 der Notstandshilfeverordnung lautet:3.3.
  3. Paragraph 5, Absatz eins, der Notstandshilfeverordnung lautet: "Anrechnung von Einkommen A. Anrechnung des Einkommens des Arbeitslosen § 5.
(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Abs. 2, sowie von Einkommen

§ 3Abs. 1 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a bis d EStG 1988 findet nicht statt.Paragraph 5,

(1)Das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, ist nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, unter Bedachtnahme auf die folgenden Bestimmungen anzurechnen. Eine Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung, ausgenommen nach Absatz 2,, sowie von Einkommen

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und Ziffer 5, Litera a bis d EStG 1988 findet nicht statt. ..." 3.3.

  1. § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise:3.3.
  2. Paragraph 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lautet auszugsweise: "
  3. ABSCHNITT Einkunftsarten, Einkünfte, Einkommen § 2.

(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.Paragraph 2,
(1)Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 105 und 106a.
(2)Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Absatz 3, aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18,) und außergewöhnlichen Belastungen (Paragraphen 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den Paragraphen 105 und 106 a, ...
(3)Der Einkommensteuer unterliegen nur: ...
  1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Paragraph 23,), ..." 3.4.
  3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH 18.02.2009;3.4.
  4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche VwGH 18.02.2009; 2006/08/0033; 19.10.2011, 2008/08/0210; 19.10.2011, 2011/08/0223; 14.02.2013, 2010/08/0013; 14.03.2013, 2013/08/0022; 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2011/08/0321; 29.01.2014, 2013/08/0237; 29.01.2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwH).29.01.2014, 2013/08/0270; 24.04.2014, Ro 2014/08/0062; 29.04.2015, Ro 2014/08/0030; 03.03.2016, Ro 2014/08/0010, je mwH). Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, kommt eine endgültige Bemessung der Notstandshilfe (sohin auch deren Berichtigung bzw. Widerruf und die Rückforderung des Überbezuges) grundsätzlich nicht in Betracht vergleiche auch dazu das soeben zitierte Erkenntnis VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwH). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers (bzw. dessen Partners) durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung (vgl. dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass Notlage schon insoweit nicht anzunehmen ist, als das anzurechnende Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, aus einer Invaliditätsversorgung, aus Vermietung und Verpachtung oder aus Gewerbebetrieb zur Deckung der notwendigen Lebensbedürfnisse ausreicht, wobei steuerliche Verluste aus anderen Einkunftsarten nicht zu berücksichtigen sind. Andernfalls käme man im Ergebnis zu einer indirekten Finanzierung einer unternehmerischen Tätigkeit des Notstandshilfeempfängers (bzw. dessen Partners) durch Mittel der Arbeitslosenversicherung und geriete damit in Widerspruch zu Sinn und Zweck dieser Einrichtung vergleiche dazu VwGH 29.01.2014, 2013/08/0237 mwH). 3.4.
  5. Widerruf der Notstandshilfe Nach § 33 Abs. 2 AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt

§ 33Abs. 3 Al

VG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen.Nach Paragraph 33, Absatz 2, AlVG ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewährung der Notstandshilfe (u.a.), dass sich der Arbeitslose in einer Notlage befindet. Notlage liegt

Paragraph 33, Absatz 3, AlVG vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen und des mit ihm im selben Haushalt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen. Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei

§ 36Abs. 3 Abschnitt A. Al

VG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

§ 5Abs.

2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.Das Einkommen des Arbeitslosen ist dabei

Paragraph 36, Absatz 3, Abschnitt A. AlVG insoweit zu berücksichtigen, als das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen im Folgemonat nach Abzug der zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwendungen auf die Notstandshilfe anzurechnen ist. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze

Paragraph 5, Absatz 2, ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

§ 36aAbs. 2 Al

VG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Einkommen

§ 2Abs. 2 ESt

G zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach § 36a Abs. 3 AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach § 36a Abs. 4 AlVG. Das Einkommen ist

§ 36aAbs. 5 Z 1 Al

VG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt

§ 36aAbs. 7 Al

VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.

Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG ist Einkommen im Sinn dieses Bundesgesetzes das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, EStG zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen nach Paragraph 36 a, Absatz 3, AlVG und eines Pauschalierungsausgleichs nach Paragraph 36 a, Absatz 4, AlVG. Das Einkommen ist

Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides aufgrund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen. Als monatliches Einkommen gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Diese Bestimmungen werden durch die Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach § 5 Abs. 1 erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen.Diese Bestimmungen werden durch die Notstandshilfeverordnung konkretisiert. Nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz dieser Verordnung ist das Einkommen des Arbeitslosen, das er innerhalb eines Monats erzielt, nach Abzug der Steuern und sozialen Abgaben sowie des zur Erwerbung dieser Einkommen notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe, die im Folgemonat gebührt, anzurechnen. Im Beschwerdefall liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide des zuständigen Finanzamtes für die Jahre 2014 und 2015 vom 27.02.2017 vor, denen Feststellungsbescheide vom 13.12.2016 und vom 01.02.2017 zugrunde liegen. Das AMS ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesenen, ihm zugeordneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat. Das Einkommen des Beschwerdeführers ist anhand der Einkommensteuerbescheide zu beurteilen, wobei das jährliche Einkommen auf ein monatliches Einkommen umzurechnen ist. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass das Finanzamt seine Einkünfte lediglich geschätzt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die in Rede stehenden Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind. Dem Beschwerdeführer wäre es im Verfahren vor dem Finanzamt freigestanden, Steuererklärungen abzugeben. Ebenso hätte er Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerbescheide ergreifen können. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.289,63 erzielt. Nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,- und der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von EUR 2.640,- verbleibt ein Einkommen von jährlich EUR 15.589,

  1. Dieser Betrag ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Gewerbebetrieb festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2014, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 1.299,13 gerundet EUR 1.299,-. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.299,- ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: EUR 1.299,- mal 12 Monate dividiert durch 365 Tage = EUR 42,
  2. Der Tagsatz des Beschwerdeführers ohne Anrechnung würde EUR 22,86 betragen. Der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 42,70 übersteigt den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 22,
  3. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 27.500,- erzielt. Nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,- und der festgesetzten Einkommensteuer in Höhe von EUR 6.166,- verbleibt ein Einkommen von jährlich EUR 21.274,-. Dieser Betrag ist durch die Anzahl der Monate, in denen das Finanzamt das Einkommen aus Gewerbebetrieb festgestellt hat, d.h. im gesamten Jahr 2015, sohin durch 12 Monate zu dividieren. Es resultiert daraus ein eigenes monatliches Einkommen von EUR 1772,83 gerundet EUR 1.773,-. Der monatliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 1.773,- ist wie folgt auf einen täglichen Anrechnungsbetrag umzurechnen: EUR 1.773,- mal 12 Monate dividiert durch 365 Tage = EUR 58,
  4. Der Tagsatz des Beschwerdeführers ohne Anrechnung würde EUR 22,86 betragen. Der tägliche Anrechnungsbetrag in Höhe von EUR 58,29 übersteigt den Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von EUR 22,
  5. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass die in den Einkommensteuerbescheiden steuerrechtlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesenen - der Höhe nach nicht bestrittenen - Beträge dem Beschwerdeführer nicht zugeflossen seien, ist zu erwidern, dass in Anbetracht der dargestellten Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide selbst ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden könnte (VwGH 19.10.2011, 2011/08/0223). Der Beschwerdeführer vertritt insbesondere die Ansicht, dass er als Kommanditist der Firma weder Gewinnausschüttungen noch Abrechnungen von seinem Bruder erhalten habe, der unbeschränkt haftender Gesellschafter sei. Er habe somit aus dem Betrieb der Gesellschaft keine Einkünfte erzielt. Damit verkennt die Beschwerde jedoch den Einkommensbegriff des Arbeitslosenversicherungsgesetzes: Wie sich insbesondere aus der oben zitierten Vorschrift des § 36a AlVG ergibt, war im für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum das Einkommen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer als Gesellschafter tatsächlich Entnahmen getätigt hat oder nicht, wesentlich ist ausschließlich, dass ihm Einkünfte im festgestellten Ausmaß steuerlich zugerechnet wurden (vgl. etwa VwGH 26.04.2000, 96/08/0278; 18.05.2001, 2000/02/0250).Wie sich insbesondere aus der oben zitierten Vorschrift des Paragraph 36 a, AlVG ergibt, war im für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum das Einkommen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer als Gesellschafter tatsächlich Entnahmen getätigt hat oder nicht, wesentlich ist ausschließlich, dass ihm Einkünfte im festgestellten Ausmaß steuerlich zugerechnet wurden vergleiche etwa VwGH 26.04.2000, 96/08/0278; 18.05.2001, 2000/02/0250). Der belangten Behörde kann somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie auf Grundlage der in den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2014 und 2015 ausgewiesenen, dem Beschwerdeführer zugeordneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb davon ausgegangen ist, dass das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers auf den Notstandshilfeanspruch anzurechnen ist. Die belangte Behörde hat - nach dem Vorgesagten somit zu Recht - die Einkünfte des Beschwerdeführers als Gesellschafter (Kommanditist) auf die Notstandshilfe angerechnet.

§ 24Abs. 2 Al

VG iVm § 38 AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist die Zuerkennung der Notstandshilfe zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Da vom 01.09.2014 bis 28.06.2015, 29.06.2015 bis 01.07.2015, 19.09.2015 bis 21.11.2015 und 18.12.2015 bis 31.12.2015 keine Notlage im Sinne des § 33 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Notstandshilfeverordnung vorlag, war die Zuerkennung der Notstandshilfe für diese Zeiträume zu widerrufen.Da vom 01.09.2014 bis 28.06.2015, 29.06.2015 bis 01.07.2015, 19.09.2015 bis 21.11.2015 und 18.12.2015 bis 31.12.2015 keine Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Notstandshilfeverordnung vorlag, war die Zuerkennung der Notstandshilfe für diese Zeiträume zu widerrufen. 3.4.3. Rückforderung des Übergenusses Durch den Widerruf der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.09.2014 bis 28.06.2015, 29.06.2015 bis 01.07.2015, 19.09.2015 bis 21.11.2015 und 18.12.2015 bis 31.12.2015 entstand ein Übergenuss von unberechtigt empfangenen Leistungen in Höhe von EUR 8.732,52 (382 Tage mal Tagsatz EUR 22,86).

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG ist der Empfänger bei Widerruf der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ist der Empfänger bei Widerruf der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2014 in Höhe von EUR 15.589,63 (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 18.289,63 minus Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,- und festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 2.640,-) ergibt, wie bereits festgestellt, einen Betrag von EUR 42,70 täglich. Dieser Betrag ist mit 122 Tagen des Notstandshilfebezuges im Jahr 2014 zu vervielfachen. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 5.209,

  1. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 Notstandshilfe in Höhe von EUR 2.788,
  2. Das - im Zeitraum dieses Notstandshilfebezuges - erzielte Einkommen in Höhe von EUR 5.209,4 ist höher als die bezogene Leistung im Jahr 2014, weshalb die Notstandshilfe in der gesamten Höhe rückzufordern war. Das jährliche Nettoeinkommen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 in Höhe von EUR 21.274,- (Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 27.500,- minus Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,- und festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von EUR 6.166,-) ergibt, wie bereits festgestellt, einen Betrag von EUR 58,29 täglich. Dieser Betrag ist mit 260 Tagen des Notstandshilfebezuges im Jahr 2015 zu vervielfachen. Daraus ergibt sich ein Betrag von EUR 15.155,
  3. Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2015 Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.943,
  4. Das - im Zeitraum dieses Notstandshilfebezuges - erzielte Einkommen in Höhe von EUR 15.155,4 ist höher als die bezogene Leistung im Jahr 2015, weshalb die Notstandshilfe in der gesamten Höhe rückzufordern war. Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab (vgl. etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270).Auf ein Verschulden des Beschwerdeführers kommt es dabei nicht an, weil sich die Ungebührlichkeit der Leistung im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG aufgrund eines nachträglich vom AMS beigeschafften Einkommensteuerbescheides ergab vergleiche etwa VwGH 25.06.2013, 2013/08/0067; 29.01.2014, 2013/08/0270). 3.
  5. Zusammenfassung Da die Voraussetzungen für den Widerruf der Notstandshilfe und die Rückforderung des Übergenusses vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.
  6. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Vw

GVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, VwGVG - ungeachtet des vorliegenden Parteienantrags - Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer steuerlich zugeordneten Einkünfte als Gesellschafter (Kommanditist) auf die Notstandshilfe anzurechnen sind oder ob es - wie der Beschwerdeführer meint - auf tatsächliche Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen ankommt. Die Rechtskraft der der Anrechnung zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Im Beschwerdefall war lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen, ob die dem Beschwerdeführer steuerlich zugeordneten Einkünfte als Gesellschafter (Kommanditist) auf die Notstandshilfe anzurechnen sind oder ob es - wie der Beschwerdeführer meint - auf tatsächliche Entnahmen bzw. Gewinnausschüttungen ankommt. Die Rechtskraft der der Anrechnung zugrunde gelegten Einkommensteuerbescheide wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.3.4.

  1. bis II.3.4.
  2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche dazu insbesondere die unter Punkt römisch zwei.3.4.

  1. bis römisch zwei.3.4.
  2. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2119713.2.00

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