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{'item': 'W238 2167813-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW238 2167813-3 SpruchW238 2167813-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK

§§ 7und 14 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.3. Mit Bescheid des AMS vom 27.07.2017, zugestellt am 28.08.2017, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die "Beschwerde vom 10.05.2017 (eingelangt am 08.06.2017)" gegen den Bescheid des AMS vom 13.04.

Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde.

  1. Mit per E-Mail eingebrachter Eingabe vom 08.08.2017 langte beim AMS fristgerecht ein als Einspruch bezeichneter Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er den Einspruch (gemeint wohl: die Beschwerde) zeitgerecht erhoben habe. Er habe diese nicht persönlich, sondern per Post eingebracht. Es sollte der Poststempel gelten. Der Fehler des Beschwerdeführers sei lediglich darin gelegen, dass er den Brief nicht eingeschrieben abgeschickt habe.
  2. Am 29.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine Eingabe, in der er die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweise begehrte. Unter einem legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 betreffend Einstellung eines gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG vor.
  3. Der Antrag auf Wiederaufnahme samt Beilage wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet, wobei insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, wonach ein verspätet eingebrachtes Rechtsmittel die formelle Rechtskraft eines Bescheides nicht wieder beseitigt und daher einem Wiederaufnahmeantrag auch nicht entgegensteht.6. Der Antrag auf Wiederaufnahme samt Beilage wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet, wobei insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wurde, wonach ein verspätet eingebrachtes Rechtsmittel die formelle Rechtskraft eines Bescheides nicht wieder beseitigt und daher einem Wiederaufnahmeantrag auch nicht entgegensteht. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, W238 2167813-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Korneuburg vom 13.04.

§ 7Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw

GVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde (im Wege ihrer Postaufgabe vor Ablauf der Beschwerdefrist) glaubhaft zu machen, zumal er weder die ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen habe, eine Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen des AMS betreffend die Diskrepanz zwischen Datierung der Beschwerde und Zeitpunkt ihres Einlangens zu erstatten, noch (zumindest) die Behauptung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - durch Angabe von Tag und Ort der Postaufgabe - konkretisiert habe. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.04.2017 rechtswirksam zugestellt worden sei, sei die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 16.05.2017 geendet. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgegebene, am 08.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde habe sich somit als verspätet erwiesen.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, W238 2167813-1/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Korneuburg vom 13.04.

Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32, 33, AVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde (im Wege ihrer Postaufgabe vor Ablauf der Beschwerdefrist) glaubhaft zu machen, zumal er weder die ihm vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumte Möglichkeit wahrgenommen habe, eine Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen des AMS betreffend die Diskrepanz zwischen Datierung der Beschwerde und Zeitpunkt ihres Einlangens zu erstatten, noch (zumindest) die Behauptung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde - durch Angabe von Tag und Ort der Postaufgabe - konkretisiert habe. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.04.2017 rechtswirksam zugestellt worden sei, sei die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 16.05.2017 geendet. Die nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgegebene, am 08.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde habe sich somit als verspätet erwiesen.

  1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Korneuburg vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG, den der Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund ansehe, am 21.09.2017 nachweislich zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags sei zum Zeitpunkt der Einbringung daher bereits abgelaufen. Weiters führte das AMS mit näherer Begründung aus, dass selbst unter der Annahme einer rechtzeitigen Einbringung des Wiederaufnahmeantrags kein Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs. 1 AVG vorliege.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Korneuburg vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und des Verfahrensganges führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG, den der Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund ansehe, am 21.09.2017 nachweislich zugestellt worden sei. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags sei zum Zeitpunkt der Einbringung daher bereits abgelaufen. Weiters führte das AMS mit näherer Begründung aus, dass selbst unter der Annahme einer rechtzeitigen Einbringung des Wiederaufnahmeantrags kein Wiederaufnahmegrund iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG vorliege.
  3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde mit näherer Begründung ausgeführt, dass die Beschwerde gegen den Bescheid (gemeint wohl: vom 13.04.2017 betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages) rechtzeitig eingebracht worden sei. Leider habe er den Brief nicht eingeschrieben geschickt und habe für dessen Aufgabe auch keinen Beleg. Das AMS habe mitgeteilt, dass das Kuvert nicht mehr auffindbar sei. Im Verfahren habe er keine Beweismittel vorlegen können, weshalb die Beschwerde wegen Fristversäumnis abgewiesen worden sei. Es liege ein Verschulden des AMS vor. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer ins Treffen, aus welchen Gründen ihm kein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vorgeschrieben hätte werden dürfen. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, die Wiederaufnahme des Verfahrens zuzulassen, da es sich um kein Fristversäumnis gehandelt habe. In eventu wurde beantragt, sein Verfahren "im Aufsichtswege" zu prüfen und die Verhängung des Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung aufzuheben oder den Sonderbeitrag zu mindern.
  4. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.02.2018 vorgelegt.
  5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Blick auf das Beschwerdevorbringen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens verkenne. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei nicht der Bescheid vom 13.04.2017 (und auch nicht die Frage der Rechtzeitigkeit der damaligen Beschwerde gegen diesen Bescheid), sondern der Bescheid vom 27.11.2017 betreffend Zurückweisung des beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und von diesem an die Behörde weitergeleiteten Antrags auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens wegen Verspätung. In der nunmehr vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2017 habe der Beschwerdeführer jedoch kein begründetes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens entgegen den Ausführungen des AMS im angefochtenen Bescheid doch rechtzeitig (binnen der in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist) eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen und dabei insbesondere auszuführen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens rechtzeitig eingebracht wurde, sowie sein Vorbringen allenfalls zu belegen.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2018 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit Blick auf das Beschwerdevorbringen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens verkenne. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei nicht der Bescheid vom 13.04.2017 (und auch nicht die Frage der Rechtzeitigkeit der damaligen Beschwerde gegen diesen Bescheid), sondern der Bescheid vom 27.11.2017 betreffend Zurückweisung des beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten und von diesem an die Behörde weitergeleiteten Antrags auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens wegen Verspätung. In der nunmehr vorliegenden Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2017 habe der Beschwerdeführer jedoch kein begründetes Vorbringen dahingehend erstattet, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens entgegen den Ausführungen des AMS im angefochtenen Bescheid doch rechtzeitig (binnen der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist) eingebracht worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Stellung zu nehmen und dabei insbesondere auszuführen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens rechtzeitig eingebracht wurde, sowie sein Vorbringen allenfalls zu belegen. Abschließend wurde mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nehme, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden, sofern eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragt wird.
  7. Mit Eingabe vom 13.03.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Darin führte er aus, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens rechtzeitig eingebracht worden sei. In der Begründung wiederholte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen und die darin gestellten Anträge. Zusammengefasst brachte er erneut vor, dass die Beschwerde gegen den Bescheid (gemeint wohl: vom 13.04.2017 betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages) rechtzeitig beim AMS eingebracht worden sei und er im Verfahren keine Beweismittel (Aufgabe der Postsendung) habe vorlegen können. Seinem Schreiben legte er den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 bei. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde nicht gestellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 236,45 verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom 13.04.2017 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 236,45 verpflichtet. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 17.07.2017 als verspätet zurückgewiesen und nach Einbringung eines Vorlageantrags dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde. Am 29.10.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail eine Eingabe, in der er die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweise begehrte. Unter einem legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 betreffend Einstellung eines gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG vor. Der Antrag auf Wiederaufnahme samt Beilage wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet.Der Antrag auf Wiederaufnahme samt Beilage wurde mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.11.

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet. Die gegen den Bescheid des AMS vom 13.04.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, W238 2167813-1/4E, als verspätet zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Korneuburg vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 2 AVG wegen Verspätung zurückgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des AMS Korneuburg vom 27.11.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG wegen Verspätung zurückgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017, mit dem ein gegen den Beschwerdeführer geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG eingestellt wurde, wurde ihm am 21.09.2017 zugestellt. Diesen Bescheid qualifiziert der Beschwerdeführer als Wiederaufnahmegrund. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags endete am 05.10.2017 und war daher zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags bereits verstrichen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über den Gegenstand des Bescheides des AMS vom 13.04.2017, die dagegen erhobene Beschwerde, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, die Einbringung eines Vorlageantrags, die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags beim Bundesverwaltungsgericht, dessen Weiterleitung an das AMS, den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017 sowie den Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 27.11.2017 beruhen auf dem Inhalt der vom AMS übermittelten Akten sowie der zu Zahlen W238 2167813-1, W238 2167813-2 und W238 2167813-3 protokollierten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 am 21.09.2017 zugestellt wurde, ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde. Der Auskunft eines Mitarbeiters der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg zufolge wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid am 21.09.2017 mittels RSb-Sendung zugestellt. Dem ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 als Wiederaufnahmegrund qualifiziert, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut seines am 29.10.2017 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten und sodann an das AMS weitergeleiteten Antrags, in dem der Beschwerdeführer Folgendes ausführte: "Ich ersuche ... um Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweise - die Einstellung des Verfahrens der BH Korneuburg - da sich die Aussagen meiner Gattin und mir decken und laut BH kein Arbeitsverhältnis vorgelegen ist. (...)". Die gemäß § 69 Abs. 2 AVG für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme bei der Behörde vorgesehene zweiwöchige Frist hat mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem aus seiner Sicht bestehenden Wiederaufnahmegrund (in Form der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG) erlangt hat. Die mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 21.09.2017 ausgelöste Frist endete somit am 05.10.2017.Die gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme bei der Behörde vorgesehene zweiwöchige Frist hat mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem aus seiner Sicht bestehenden Wiederaufnahmegrund (in Form der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG) erlangt hat. Die mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 21.09.2017 ausgelöste Frist endete somit am 05.10.
  2. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags (Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2017, Weiterleitung an die Behörde am 02.11.2017) war die Frist somit bereits verstrichen. Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrags wird ergänzend auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein begründetes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens binnen der in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingebracht wurde.Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren kein begründetes Vorbringen dahingehend erstattet, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens binnen der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist eingebracht wurde. In der Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer lediglich, dass die Beschwerde gegen den Bescheid (vom 13.04.2017 betreffend Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages) rechtzeitig per Post erhoben und der Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht vorgeschrieben worden sei. Da der Beschwerdeführer kein Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags erstattet hat, wurde ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichtes der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ausführlich erläutert und die Gelegenheit eingeräumt, eine Stellungnahme zu erstatten bzw. auszuführen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er der Auffassung ist, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht wurde, sowie sein Vorbringen allenfalls zu belegen. Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin zwar eine Stellungnahme, in der er eingangs behauptete, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme rechtzeitig eingebracht worden sei. Begründend wiederholte er jedoch sein Vorbringen zur behaupteten rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.
  3. Dass sich die nunmehrigen Ausführungen der Beschwerdeführers zur behaupteten rechtzeitigen Postaufgabe der Beschwerde auf den Bescheid vom 13.04.2017 beziehen, ergibt sich aus dem zu Zahl W238 2167813-1 geführten Beschwerdeverfahren. Ein Vorbringen zur rechtzeitigen Einbringung des Wiederaufnahmeantrags wurde abermals nicht erstattet. Insbesondere wurden weder die Feststellungen der belangten Behörde über die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und den Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags in Abrede gestellt noch Bescheinigungsmittel angeführt, welche die von ihm behauptete rechtzeitige Einbringung des Wiederaufnahmeantrags untermauern könnten. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher keinen Zweifel daran, dass der Wiederaufnahmeantrag erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen zweiwöchigen Frist und somit verspätet eingebracht wurde.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
  6. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Gemäß § 69 Abs. 1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund nach Z 1 bis 4 vorliegt.3.
  8. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und ein Wiederaufnahmegrund nach Ziffer eins bis 4 vorliegt. Gemäß § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus denen sich die Einhaltung der Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 AVG zu rechtfertigen vermögen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu rechtfertigen vermögen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 12.08.2010, 2008/10/0185). 3.
  9. Aus folgenden Gründen ist das Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass der Wiederaufnahmeantrag verspätet gestellt wurde: Wie festgestellt, übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 29.10.2017 eine Eingabe, in der er die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweise begehrte. Unter einem legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 vor, mit dem ein gegen ihn geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG eingestellt wurde. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 02.11.

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.

§ 69Abs.

2 AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags angesichts der (fristauslösenden) Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 21.09.2017 bereits abgelaufen sei.Wie festgestellt, übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 29.10.2017 eine Eingabe, in der er die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund neuer Beweise begehrte. Unter einem legte er einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 vor, mit dem ein gegen ihn geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach dem ASVG eingestellt wurde. Der Wiederaufnahmeantrag wurde am 02.11.

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das AMS weitergeleitet und mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.11.

Paragraph 69, Absatz 2, AVG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Wiederaufnahmeantrags angesichts der (fristauslösenden) Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 21.09.2017 bereits abgelaufen sei. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die rechtzeitige Einbringung des Wiederaufnahmeantrags glaubhaft zu machen, da er den entscheidungsrelevanten Feststellungen der belangten Behörde (insbesondere über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und den Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags) weder im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes noch anlässlich des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten ist. Vielmehr äußerte sich der Beschwerdeführer lediglich zu der aus seiner Sicht gegebenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2017, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, W238 2167813-1/4E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Weiters führte er mit näherer Begründung aus, dass die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht erfolgt sei. Trotz ausführlicher Belehrung über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der erneut (nur) die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2017 behauptet wurde. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens entgegen den Ausführungen des AMS im angefochtenen Bescheid doch rechtzeitig (binnen der in § 69 Abs. 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist) eingebracht wurde, wurde jedoch nicht erstattet.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die rechtzeitige Einbringung des Wiederaufnahmeantrags glaubhaft zu machen, da er den entscheidungsrelevanten Feststellungen der belangten Behörde (insbesondere über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und den Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags) weder im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes noch anlässlich des dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten ist. Vielmehr äußerte sich der Beschwerdeführer lediglich zu der aus seiner Sicht gegebenen Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2017, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2017, W238 2167813-1/4E, als verspätet zurückgewiesen wurde. Weiters führte er mit näherer Begründung aus, dass die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung zu Unrecht erfolgt sei. Trotz ausführlicher Belehrung über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens erstattete der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme, in der erneut (nur) die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2017 behauptet wurde. Ein Vorbringen dahingehend, aus welchen Erwägungen der Beschwerdeführer der Auffassung ist, dass sein Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 13.04.2017 abgeschlossenen Verfahrens entgegen den Ausführungen des AMS im angefochtenen Bescheid doch rechtzeitig (binnen der in Paragraph 69, Absatz 2, AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist) eingebracht wurde, wurde jedoch nicht erstattet. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich somit nicht veranlasst, die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und die Einbringung des Wiederaufnahmeantrags, in Zweifel zu ziehen. Die gemäß § 69 Abs. 2 AVG für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme bei der Behörde vorgesehene zweiwöchige Frist hat mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem aus seiner Sicht bestehenden Wiederaufnahmegrund (in Form der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG) erlangt hat. Die mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 21.09.2017 ausgelöste Frist endete somit am 05.10.

  1. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags (Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2017, Weiterleitung an die Behörde am 02.11.2017) war die Frist nach § 69 Abs. 2 AVG somit bereits verstrichen.Die gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG für die Einbringung eines Antrags auf Wiederaufnahme bei der Behörde vorgesehene zweiwöchige Frist hat mit dem Zeitpunkt begonnen, in dem der Beschwerdeführer Kenntnis von dem aus seiner Sicht bestehenden Wiederaufnahmegrund (in Form der Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ASVG) erlangt hat. Die mit Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg am 21.09.2017 ausgelöste Frist endete somit am 05.10.
  2. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Wiederaufnahmeantrags (Übermittlung an das Bundesverwaltungsgericht am 29.10.2017, Weiterleitung an die Behörde am 02.11.2017) war die Frist nach Paragraph 69, Absatz 2, AVG somit bereits verstrichen. Damit erweist sich der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls als verspätet, sodass auf die Frage, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 überhaupt einen Wiederaufnahmetatbestand iSd § 69 Abs. 1 AVG erfüllt, nicht mehr weiter einzugehen war.Damit erweist sich der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls als verspätet, sodass auf die Frage, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19.09.2017 überhaupt einen Wiederaufnahmetatbestand iSd Paragraph 69, Absatz eins, AVG erfüllt, nicht mehr weiter einzugehen war. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung des Wiederaufnahmeantrags verwehrt (vgl. sinngemäß etwa VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen betreffend die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung des Wiederaufnahmeantrags verwehrt vergleiche sinngemäß etwa VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
  3. Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil anhand der Akten ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund beim AMS gestellt wurde - nicht erwarten lässt, zumal der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, aus welchen Gründen er von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags ausgeht. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.3.
  4. Eine öffentliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil anhand der Akten ersichtlich ist, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache - nämlich der Frage, ob der Antrag binnen zwei Wochen ab Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund beim AMS gestellt wurde - nicht erwarten lässt, zumal der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet hat, aus welchen Gründen er von der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags ausgeht. Ein Entfall der Verhandlung steht weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert.Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Artikel 6, EMRK (Artikel 47, GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, indem ihm seitens des Verwaltungsgerichtes mitgeteilt wurde, dass - sollte er eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Artikel 6, EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen vergleiche VfSlg. 16.894 aus 2003, und 17.121 aus 2004,; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm explizit eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK gewertet werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Punkt II.3.2., II.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Punkt römisch zwei.3.2., römisch zwei.3.3.); darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2167813.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.