RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW238 2172470-1 SpruchW238 2172470-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitze
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 07.08.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) gemäß § 10 iVm § 38 AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10.07.2017 bis 20.08.2017 aus. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung (als "Produktmanager Medicalprodukte") bei der Firma
- Mit Bescheid vom 07.08.2017 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG den Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des nunmehrigen Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10.07.2017 bis 20.08.2017 aus. In der Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine ihm vom AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung (als "Produktmanager Medicalprodukte") bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch 40 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Bescheid am 08.08.2017 im Wege des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers zugestellt.
- Am 09.08.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS eine Nachricht folgenden Inhalts über sein eAMS-Konto: "Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Ich ersuche um Übermittlung des betreffenden Begehrens. Ich werde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid einbringen. Grund: Die Bewerbung bei XXXX erfolgte am 07.07.
- Das Bewerbungsende gem. Vermittlungsvorschlag war der 31.07.
- Die Absage erhielt ich am 02.08.
- Anmerken möchte ich, dass ich von Medizinprodukten keinerlei Ahnung habe und die reellen Chancen auf diesen Job bei vermutlich 0 % lagen. Die Funktion eines Produktmanagers macht tiefste Fachkenntnisse im Bereich der Medizinprodukte notwendig, über welche ich definitiv nicht verfüge. Dies habe ich Ihnen auch mitgeteilt. Es kann nicht sein, dass auf Basis dessen der Leistungsbezug von 10.07.-20.
- eingestellt wird. 42 Tage = 2.241,12 EUR. Meine monatlichen Zahlungen sind zu 100 % vom AMS Geldeingang abhängig. Ich ersuche um Kontaktaufnahme (...)."Die Bewerbung bei römisch 40 erfolgte am 07.07.
- Das Bewerbungsende gem. Vermittlungsvorschlag war der 31.07.
- Die Absage erhielt ich am 02.08.
- Anmerken möchte ich, dass ich von Medizinprodukten keinerlei Ahnung habe und die reellen Chancen auf diesen Job bei vermutlich 0 % lagen. Die Funktion eines Produktmanagers macht tiefste Fachkenntnisse im Bereich der Medizinprodukte notwendig, über welche ich definitiv nicht verfüge. Dies habe ich Ihnen auch mitgeteilt. Es kann nicht sein, dass auf Basis dessen der Leistungsbezug von 10.07.-20.
- eingestellt wird. 42 Tage = 2.241,12 EUR. Meine monatlichen Zahlungen sind zu 100 % vom AMS Geldeingang abhängig. Ich ersuche um Kontaktaufnahme (...)."
- Am 10.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens einer Mitarbeiterin des AMS zunächst mitgeteilt, dass die Beschwerde eingegangen sei und an die zuständige Stelle weitergeleitet werde. Am selben Tag erging eine weitere Mitteilung der Mitarbeiterin des AMS an den Beschwerdeführer: "Sehr geehrter Herr XXXX ,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , verzeihen Sie bitte, ich habe erst jetzt gesehen, dass Sie einstweilen nur eine Anfrage gestellt und noch nicht die Beschwerde eingebracht haben. Ihre Anfrage habe ich an Herrn XXXX nun weitergeleitet."verzeihen Sie bitte, ich habe erst jetzt gesehen, dass Sie einstweilen nur eine Anfrage gestellt und noch nicht die Beschwerde eingebracht haben. Ihre Anfrage habe ich an Herrn römisch 40 nun weitergeleitet." Ebenfalls am 10.08.2017 erging folgende Mitteilung des zuständigen Sachbearbeiters beim AMS an den Beschwerdeführer: "Sehr geehrter Herr XXXX ,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , Bitte beachten Sie die Rechtsmittel, wie in dem Bescheid beschrieben. Andere Wege sind ausgeschlossen (...)." Darauf reagierte der Beschwerdeführer am 11.08.2017: "Sehr geehrter Herr XXXX !"Sehr geehrter Herr römisch 40 ! Um die Unterlagen vollständig einbringen zu können, benötige ich bitte das Begehren nach § 10, welches wir gemeinsam verfasst haben, zur Beilage (...)."Um die Unterlagen vollständig einbringen zu können, benötige ich bitte das Begehren nach Paragraph 10,, welches wir gemeinsam verfasst haben, zur Beilage (...)." Am 14.08.2017 antwortete der zuständige Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer erneut: "Sehr geehrter Herr XXXX ,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , Ein etwaiger Einspruch kann nur gegen den Ihnen zugestellten Bescheid erfolgen (...)."
- Am 07.09.2017 übermittelte der Beschwerdeführer im Wege seines eAMS-Kontos eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.08.
- Darin machte er mit näherer Begründung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend und ersuchte um Nachzahlung des offenen Betrages in Höhe von 2.241,12 EUR. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der Bescheid am 08.08.2017 über das AMS-online-Portal zugestellt worden sei.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 22.09.2017, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.09.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 07.08.2017 gemäß §§ 7 und 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen wurde.
- Mit Bescheid des AMS vom 19.09.2017, zugestellt durch Hinterlegung am 22.09.2017, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der die Beschwerde vom 07.09.2017 gegen den Bescheid des AMS vom 07.08.2017 gemäß Paragraphen 7 und 14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurückgewiesen wurde. Nach Wiedergabe der dem Bescheid zugrunde gelegten Rechtsvorschriften und des Verfahrensgangs führte das AMS begründend im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid vom 07.08.2017 dem Beschwerdeführer via eAMS-Konto am 08.08.2017 zugestellt worden sei. Die vierwöchige - mit Zustellung des Bescheides beginnende - Beschwerdefrist habe am 05.09.2017 geendet. Die Beschwerde sei am 07.09.2017 eingebracht worden. In Folge Ablaufs der Beschwerdefrist sei die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Angemerkt wurde, dass die Absichtserklärung, eine Beschwerde einbringen zu wollen (Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.08.2017), nicht als Einbringung einer Beschwerde zu werten sei. Das AMS habe den Beschwerdeführer korrekt auf die im Bescheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung hingewiesen (Nachricht vom 10.08.2017).
- Mit Eingabe vom 02.10.2017 langte beim AMS fristgerecht ein Vorlageantrag des Beschwerdeführers ein. Darin führte er aus, dass er am 09.08.2017 schriftlich mitgeteilt habe, Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2017 einzubringen. Die schriftliche Beschwerde habe er am 07.09.2017 eingebracht. Die Zurückweisung der Beschwerde als verspätet sei nicht nachvollziehbar, da die Zählweise der vierwöchigen Frist für einen Nichtjuristen unverständlich sei. Unabhängig davon sollte dies nicht den Sachverhalt beeinflussen und zu einer Zurückweisung seiner Beschwerde führen. Angesichts der Verspätung von einem Tag werde aufgrund der verwirrenden Zählweise der Frist um Kulanz gebeten. Er habe keinesfalls eine zumutbare Beschäftigung vereitelt, zumal es sich um einen unpassenden Vermittlungsvorschlag gehandelt habe.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.10.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2017 wurde gemäß § 10 iVm § 38 AlVG der Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10.07.2017 bis 20.08.2017 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2017 wurde gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG der Verlust des Anspruchs der Notstandshilfe des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10.07.2017 bis 20.08.2017 ausgesprochen. Dieser Bescheid wurde am 08.08.2017 im Wege des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde langte am 07.09.2017 bei der belangten Behörde ein. Sie wurde ebenfalls im Wege des eAMS-Systems übermittelt. Die Frist für die Einbringung der Beschwerde endete am 05.09.
- Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 handelte es sich nicht um eine Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Der Gegenstand des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Bescheid vom 07.08.2017 am 08.08.2017 im Wege des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vom 07.09.2017 ausdrücklich samt Anfügung eines Screenshots seines Nachrichteneingangs festgehalten, dass ihm der angefochtene Bescheid am 08.08.2017 zugestellt wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid am 07.09.2017 bei der belangten Behörde einlangte, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ausführt, dass es sich nur um eine Verspätung "von einem Tag" handle, ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar mit 06.09.2017 datiert ist, dem Akteninhalt zufolge jedoch erst am 07.09.2017 im eAMS-System zugestellt wurde. Im Übrigen ist nicht entscheidungserheblich, ob die Beschwerde um einen oder um zwei Tage verspätet eingebracht wurde. Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Die Feststellung, dass die unter Pkt. I.
- wiedergegebene Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 nicht als Beschwerde zu qualifizieren ist, basiert auf einer Zusammenschau ihres Inhalts mit dem Gang des Rechtsmittelverfahrens und dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz sowie im Vorlageantrag (vgl. dazu näher die rechtliche Beurteilung).Die Feststellung, dass die unter Pkt. römisch eins.
- wiedergegebene Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 nicht als Beschwerde zu qualifizieren ist, basiert auf einer Zusammenschau ihres Inhalts mit dem Gang des Rechtsmittelverfahrens und dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz sowie im Vorlageantrag vergleiche dazu näher die rechtliche Beurteilung).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. 3.
- Der Behörde steht es gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).3.
- Der Behörde steht es gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Abweichend von der Bestimmung des § 14 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß § 56 Abs. 2 zweiter Satz AlVG zehn Wochen.Abweichend von der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle gemäß Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG zehn Wochen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 07.09.2017 eingelangter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.08.2017 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2017 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 22.09.2017 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde.Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit am 07.09.2017 eingelangter Eingabe Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 07.08.2017 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2017 - rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 22.09.2017 - innerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen wurde. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR
- GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 3, wonach aus der Regelung des Paragraph 15, VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 07.09.2017 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 07.08.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird (vgl. auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068).Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 07.09.2017 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 07.08.
- Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (s. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird vergleiche auch dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, mit Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/10/0068). Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
- Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).3.
- Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG). Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung. Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 07.08.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.Im vorliegenden Fall wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides vom 07.08.2017 zutreffend darauf hingewiesen, dass gegen den Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung schriftlich Beschwerde bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle eingebracht werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, AVG. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
- Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG). Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG). 3.
- Wie festgestellt, wurde der angefochtene Bescheid am 08.08.2017 im Wege des eAMS-Kontos des Beschwerdeführers rechtswirksam zugestellt. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine Zustellmängel behauptet hat. Vielmehr hat er selbst in der Beschwerde angegeben, dass ihm der Bescheid am 08.08.2017 zugestellt wurde. 3.
- Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid langte am 07.09.2017 beim AMS ein. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 (zum Wortlaut vgl. Pkt. I.3.) stellt sich aus folgenden Erwägungen nicht als Beschwerde dar:Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 (zum Wortlaut vergleiche Pkt. römisch eins.3.) stellt sich aus folgenden Erwägungen nicht als Beschwerde dar: Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und es somit darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte (vgl. z.B. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, mwN; 07.06.2017, Ra 2017/17/0335).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind und es somit darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte und nicht das Gewollte vergleiche z.B. VwGH 14.10.2015, Ra 2015/04/0055, mwN; 07.06.2017, Ra 2017/17/0335). Nach dem Inhalt der Eingabe vom 09.08.2017 erscheint das Begehren des Beschwerdeführers zunächst zweifelhaft, weil er zum einen um "Übermittlung des betreffenden Begehrens" (gemeint wohl: die Niederschrift des AMS vom 31.07.2017 betreffend das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung) sowie "um Kontaktaufnahme" ersucht und zum anderen Gründe anführt, aus denen er "das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (wird)". Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.1978, 1617/77, kommt zum Ausdruck, dass auch der weitere Verfahrensablauf und das sonstige Verhalten des Beschwerdeführers Schlüsse auf das einer Eingabe zugrunde liegende Begehren zulässt. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 07.08.2017 mit am 07.09.2017 beim AMS eingelangtem Schriftsatz Beschwerde erhob, was unverständlich wäre, wenn es sich bereits bei der Eingabe vom 09.08.2017 um eine Beschwerde gehandelt haben sollte. Dieser Umstand alleine schließt es zwar nicht aus, den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 als Beschwerde zu verstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 28.04.2004, 2003/03/0285). Bei der Auslegung der Parteierklärung vom 09.08.2017 sind jedoch auch folgende Aspekte zu berücksichtigen:Dieser Umstand alleine schließt es zwar nicht aus, den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 09.08.2017 als Beschwerde zu verstehen vergleiche dazu z.B. VwGH 28.04.2004, 2003/03/0285). Bei der Auslegung der Parteierklärung vom 09.08.2017 sind jedoch auch folgende Aspekte zu berücksichtigen: Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS, nachdem ihm zunächst irrtümlich das Einlangen der "Beschwerde" bestätigt wurde, am 10.08.2017 und am 14.08.2017 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er bislang nur eine Anfrage gestellt und noch nicht die Beschwerde eingebracht habe, dass er die Rechtsmittel (wie im Bescheid beschrieben) beachten müsse, dass "andere Wege ... ausgeschlossen" seien sowie dass "ein etwaiger Einspruch ... nur gegen den ... zugestellten Bescheid erfolgen" könne. Angesichts des Schriftwechsels zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung des Ausgangsbescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 09.08.2017 die Übermittlung der Niederschrift des AMS vom 31.07.2017 betreffend das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zum Zwecke der Abfassung der angekündigten Beschwerde begehrte. Diese Deutung der Eingabe wird auch durch die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 gestützt, in der dieser ausführte, dass er "das Begehren nach § 10" benötige, um "die Unterlagen vollständig einbringen zu können".zugestellten Bescheid erfolgen" könne. Angesichts des Schriftwechsels zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung des Ausgangsbescheides ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 09.08.2017 die Übermittlung der Niederschrift des AMS vom 31.07.2017 betreffend das Nichtzustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zum Zwecke der Abfassung der angekündigten Beschwerde begehrte. Diese Deutung der Eingabe wird auch durch die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 11.08.2017 gestützt, in der dieser ausführte, dass er "das Begehren nach Paragraph 10, benötige, um "die Unterlagen vollständig einbringen zu können". Nicht zuletzt brachte der Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz vom 07.09.2017 noch im Vorlageantrag vom 02.10.2017 zum Ausdruck, dass er seine Eingabe vom 09.08.2017 als Beschwerde verstanden wissen wollte. Im Beschwerdeschriftsatz leitete er sein Vorbringen wie folgt ein: "Wie bereits persönlich und via online-Portal mitgeteilt, übermittle ich Ihnen meine Beschwerde zum Bescheid vom 07.08.2017". Auch im Vorlageantrag behauptete der Beschwerdeführer nicht, dass seine Eingabe vom 09.08.2017 als (rechtzeitig eingebrachte) Beschwerde zu werten sei, sondern rügte die aus seiner Sicht nicht nachvollziehbare bzw. verwirrende "Zählweise der Frist von vier Wochen" und ersuchte um Kulanz hinsichtlich der Verspätung. Weiters führte er im Vorlageantrag aus: "Ich teilte schriftlich am 09.08.2017 mit, Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2017 (Zustellung am 08.08.2017) einzubringen. Die schriftliche Beschwerde habe ich am 07.09.2017 eingebracht (...)." Sichtlich ging auch der Beschwerdeführer davon aus, dass die Eingabe vom 09.08.2017 lediglich die Ankündigung eines Rechtsmittels darstellte, welches er mit der sodann eingebrachten Beschwerde vom 07.09.2017 ausführte. In Ermangelung einer bereits am 09.08.2017 eingebrachten Beschwerde ist gegenständlich daher (nur) die Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 07.09.2017 zu beurteilen. 3.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.
- Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN). Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde dem Beschwerdeführer vor Zurückweisung der Beschwerde kein Verspätungsvorhalt gemacht. 3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 276 BAO alt (idF vor BGBl. I Nr. 14/2013) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH).3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 276, BAO alt in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,) können die in einer Berufungsvorentscheidung erstmals getroffenen Sachverhaltsfeststellungen, denen der Abgabepflichtige nicht entgegentritt, als richtig angesehen werden, weil einer Berufungsvorentscheidung auch die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Im Hinblick auf die Wirkung der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt ist es demnach Sache der Partei, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen vergleiche etwa VwGH 23.05.1996, 94/15/0024; 28.05.2008, 2006/15/0125, je mwH). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd § 14 VwGVG (hier: iVm § 56 Abs. 2 AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist diese Rechtsprechung auf Beschwerdevorentscheidungen iSd Paragraph 14, VwGVG (hier: in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG) insofern übertragbar, als auch ihnen die Wirkung eines Vorhaltes zukommt. Mit der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer die Versäumung der Rechtsmittelfrist vorgehalten. Nachdem er mit der Verspätung der von ihm eingebrachten Beschwerde konfrontiert wurde, erstattete der Beschwerdeführer im Vorlageantrag ein Vorbringen zur behaupteten Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Darin wurde zunächst festgehalten, dass er am 09.08.2017 schriftlich mitgeteilt habe, Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.08.2017 einzubringen. Die schriftliche Beschwerde habe er am 07.09.2017 eingebracht. Die Zurückweisung seiner Beschwerde als verspätet sei nicht nachvollziehbar, da die Zählweise der vierwöchigen Frist für einen Nichtjuristen unverständlich sei. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer angesichts der "Verspätung von einem Tag" sowie aufgrund der verwirrenden Zählweise der Frist um Kulanz. 3.
- Mit diesem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde vom 07.09.2017 darzulegen, zumal dieser lediglich die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der vierwöchigen Rechtsmittelfrist in Zweifel zog und um Kulanz hinsichtlich der Verspätung ersuchte. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Frist zur Einbringung einer Beschwerde um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht (auch nicht vom Bundesverwaltungsgericht) verlängerbar ist. Soweit der Beschwerdeführer die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Rechtsmittelfrist in Abrede stellt und damit der Sache nach sein mangelndes Verschulden am Fristversäumnis dazulegen versucht, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung ist (vgl. VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage des Verschuldens nicht auseinanderzusetzen.Soweit der Beschwerdeführer die Nachvollziehbarkeit der Berechnung der Rechtsmittelfrist in Abrede stellt und damit der Sache nach sein mangelndes Verschulden am Fristversäumnis dazulegen versucht, ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung ist vergleiche VwGH 11.07.1988, 88/10/0113). Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. Da der Beschwerdeführer jedoch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat, hatte sich das Verwaltungsgericht mit der Frage des Verschuldens nicht auseinanderzusetzen. Da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 08.08.2017 rechtswirksam zugestellt wurde, endete die Frist für die Erhebung der Beschwerde am 05.09.
- Die nach Ablauf der Beschwerdefrist verfasste, am 07.09.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde erweist sich somit als verspätet. Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). 3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.
- Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu insbesondere Pkt. II.3.). Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel und kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 07.03.2017, Ro 2014/04/0066, mwN). Darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu insbesondere Pkt. römisch zwei.3.). Die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen ist nicht revisibel und kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (VwGH 07.03.2017, Ro 2014/04/0066, mwN). Darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde lediglich von bereits ausjudizierten - nicht übermäßig komplexen - Rechtsfragen ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2172470.1.00