RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW238 2183091-1 SpruchW238 2183091-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 04.10.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 06.10.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2017 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab 01.03.2017 eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vorliege.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) vom 06.10.2017 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 04.10.2017 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass aufgrund der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers ab 01.03.2017 eine Pflichtversicherung bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft vorliege.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass keine Pflichtversicherung, sondern lediglich die gesetzlich vorgeschriebene Unfallversicherung bestehe. Über sein Angestelltenverhältnis habe der Beschwerdeführer Beiträge entsprechend der Höchstbemessungsgrundlage an die NÖGKK überwiesen. Während der Arbeitslosigkeit habe er die Selbstständigkeit nicht ausgeübt und kein Einkommen erwirtschaftet.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2017 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG abgewiesen. Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht lediglich entscheidungsrelevant sei, ob eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe. Diesbezüglich wurde vom AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2017 bis dato der Pflichtversicherung mit der Qualifikation F1 wegen freiberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit unterliege, welche die Pensionsversicherung beinhalte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.12.2017 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 06.10.2017 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG abgewiesen. Begründend wurde darin insbesondere ausgeführt, dass in rechtlicher Hinsicht lediglich entscheidungsrelevant sei, ob eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bestehe. Diesbezüglich wurde vom AMS festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2017 bis dato der Pflichtversicherung mit der Qualifikation F1 wegen freiberuflicher selbstständiger Erwerbstätigkeit unterliege, welche die Pensionsversicherung beinhalte.
- Am 04.01.2018 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 16.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte der Beschwerdeführer am 16.02.2018 mit, dass der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung gestellt habe.
- Mit Eingabe vom 06.03.2018 erklärte der Beschwerdeführer, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe festgestellt, dass für das Jahr 2017 eine Pflichtversicherung bestehe. Er zog den "Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für 10/2017" zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld, der mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2017 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.12.2017 abgewiesen wurde. Mit am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz zog der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld zurück.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags sowie der Gegenstand des angefochtenen Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden "Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld für 10/2017" mit Eingabe vom 06.03.2018 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem objektiven, eindeutig erschließbaren Erklärungswert des Anbringens.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Behebung des Bescheides: 3.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Nach Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. 3.
- Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mit Hinweis auf VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159).3.
- Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ist auch noch während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Das Verwaltungsgericht ist in diesem Fall gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0127 mit Hinweis auf VwGH 05.03.2015, Ra 2014/02/0159). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer - wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - mit am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben den verfahrenseinleitenden Antrag vom 04.10.2017 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld ausdrücklich zurückgezogen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des bekämpften Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist mit Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (nachträglich) weggefallen, sodass die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben war (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung des bekämpften Bescheides in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung ist mit Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags (nachträglich) weggefallen, sodass die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, in Erledigung der Beschwerde ersatzlos zu beheben war vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleibt.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben ist, weshalb eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG unterbleibt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Pkt. II.3.3.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Pkt. römisch zwei.3.3.) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2183091.1.00