← Österreich

{'item': 'W250 2185753-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 34§ 40§ 76§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 68§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW250 2185753-1 SpruchW250 2185753-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 01.02.2018, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2018 bis 08.02.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2018 bis 08.02.2018 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nach seinen Angaben algerischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hatte davor bereits am 05.07.2006 in Spanien und am 20.03.2012 sowie am 19.08.2014 jeweils in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 20.08.2015 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Spanien gerichteten Aufnahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden zu.Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 20.08.2015 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) an Spanien gerichteten Aufnahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden zu. Der Asylantrag des BF vom 03.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015

§ 5Asylgesetz 2005 - Asyl

G zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Der Asylantrag des BF vom 03.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2015 abgewiesen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen einer am 21.07.2015 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127 und 129 Z. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen einer am 21.07.2015 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Am 10.05.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
  5. Fall Suchtmittelgesetz und nach § 27 Abs. 2a
  6. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz wegen Taten, die er im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 13.10.2016 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  8. Fall Suchtmittelgesetz und nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  9. Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz wegen Taten, die er im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 13.10.2016 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2017 wurde der Asylantrag des BF vom 10.05.2016 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Außerdem wurde ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 28.07.2017 in Rechtskraft.
  11. Am 30.10.2017 wurde vom Bundesamt

§ 34Abs.

3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei sowie untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar sei.6. Am 30.10.2017 wurde vom Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei sowie untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar sei. 7. Am 30.01.2018 wurde der BF aufgegriffen,

§ 40BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Man habe ihm nur gesagt, er brauche sich nur anzumelden, dann könne ihm nichts passieren. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen. An Familienangehörigen habe er in Österreich einen jüngeren Bruder, der sich in einer Justizanstalt befinde. Der BF sei ledig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Verkauf von Sachen verdient, über Barmittel verfüge er nicht. Er habe auch keine Dokumente, würde aber selbstständig ausreisen. Er sei bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgereist, da er im Juni aus der Haft entlassen worden sei und die Freiheit genießen wolle. Hätte er gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien, wäre er alleine ausgereist.7. Am 30.01.2018 wurde der BF aufgegriffen,

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Man habe ihm nur gesagt, er brauche sich nur anzumelden, dann könne ihm nichts passieren. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen. An Familienangehörigen habe er in Österreich einen jüngeren Bruder, der sich in einer Justizanstalt befinde. Der BF sei ledig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Verkauf von Sachen verdient, über Barmittel verfüge er nicht. Er habe auch keine Dokumente, würde aber selbstständig ausreisen. Er sei bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgereist, da er im Juni aus der Haft entlassen worden sei und die Freiheit genießen wolle. Hätte er gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien, wäre er alleine ausgereist. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus diesem Verhalten zeige sich, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht einhalten wolle und alles daran setze, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe und er trotzdem illegal zurückgekehrt sei. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz im Inland und sei seit seiner neuerlichen illegalen Einreise unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des BF zu berücksichtigen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF festzustellen sei, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass der BF untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus diesem Verhalten zeige sich, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht einhalten wolle und alles daran setze, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe und er trotzdem illegal zurückgekehrt sei. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz im Inland und sei seit seiner neuerlichen illegalen Einreise unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des BF zu berücksichtigen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF festzustellen sei, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass der BF untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 01.02.2018 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar gesund sei, sich jedoch seit 01.02.2018 im Hungerstreik befinde. Er habe nicht gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen worden sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, er arbeite tageweise im Gemüsehandel, obwohl er nicht berechtigt sei, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er verfüge über ca. EUR 35,-- an Barmittel, einen Reisepass besitze er nicht. Der BF nannte im Zuge der Einvernahme seine Wohnadresse, bei welcher es sich um ein Zimmer handle, für das er keinen Schlüssel habe. Auf Vorhalt, dass die vom BF genannte Adresse im Zentralen Melderegister nicht aufscheine und in der angegebenen Straße auch keine der vom BF genannten Personen im Zentralen Melderegister aufscheinen, nannte der BF seine ehemalige Meldeadresse, an der laut Vorhalt in der Niederschrift seit 04.01.2018 eine andere Person im Zentralen Melderegister gemeldet sei. Der BF gab dazu an, dass er nicht aufrecht gemeldet sei, da ein Freund die Miete bezahle. An Familienangehörigen verfüge der BF in Österreich über einen Bruder, der sich in einer Justizanstalt aufhalte, sowie über eine Freundin.
  2. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da der BF vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen sei und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Die Begründung dieses Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die Einvernahme des BF am 01.02.2018, der Bescheid vom 30.01.2018 wird in der Begründung dieses Bescheides nicht erwähnt. Der Bescheid vom 30.01.2018 wird durch diesen neuerlichen Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert. In den Feststellungen wird ein Sachverhalt aufgezählt, den der BF bis zu seiner Festnahme am 30.01.2018 verwirklicht hat.10. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da der BF vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen sei und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Die Begründung dieses Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die Einvernahme des BF am 01.02.2018, der Bescheid vom 30.01.2018 wird in der Begründung dieses Bescheides nicht erwähnt. Der Bescheid vom 30.01.2018 wird durch diesen neuerlichen Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert. In den Feststellungen wird ein Sachverhalt aufgezählt, den der BF bis zu seiner Festnahme am 30.01.2018 verwirklicht hat. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am XXXX wurde der BF der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es wahrscheinlich sei, dass es sich beim BF um einen algerischen Staatsangehörigen handle, dass es jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedürfe.
  2. Am römisch 40 wurde der BF der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es wahrscheinlich sei, dass es sich beim BF um einen algerischen Staatsangehörigen handle, dass es jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedürfe.
  3. Am 08.02.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.01.2018 (siehe dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren 2185753-2).
  4. Mit einem weiteren Schriftsatz erhob der BF am 08.02.2018 die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.02.
  5. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zwar das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG begründe, dass der BF jedoch keine Handlungen gesetzt habe, die das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eine Abschiebung behindert hätten. Dem BF sei nicht bekannt gewesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Darüber hinaus sei der BF für die Behörde an der von ihm in der Einvernahme angegebenen Wohnadresse für die Behörde greifbar gewesen.
  6. Mit einem weiteren Schriftsatz erhob der BF am 08.02.2018 die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.02.
  7. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zwar das Vorliegen von Fluchtgefahr mit den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG begründe, dass der BF jedoch keine Handlungen gesetzt habe, die das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. eine Abschiebung behindert hätten. Dem BF sei nicht bekannt gewesen, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Darüber hinaus sei der BF für die Behörde an der von ihm in der Einvernahme angegebenen Wohnadresse für die Behörde greifbar gewesen. Da der BF bereit gewesen sei, einer periodischen Meldeverpflichtung sowie anderen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel anzuordnen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

  1. Am 08.02.2018 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  2. Am 09.02.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass in der Niederschrift vom 30.01.2018 der Sicherungsbedarf nicht in der zu Gebote stehenden Ausdrücklichkeit herausgearbeitet worden sei. Aus diesem Grund sei der BF am 01.02.2018 nochmals einvernommen worden und neuerlich die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden. Der BF sei sofort für die Vorführung vor die algerische Delegation angemeldet und dieser am XXXX vorgeführt worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass eine genauere Identitätsprüfung in Algerien etwa vier bis fünf Monate in Anspruch nehmen werde. Da der BF bereits am 01.02.2018 in den Hungerstreik getreten sei und es nicht als realistisch zu bewerten gewesen sei, dass seine Haftfähigkeit bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates andauere, sei in Ansehung des Verfahrensgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit der BF bereits am 08.02.2018 aus der Schubhaft entlassen worden.
  3. Am 09.02.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass in der Niederschrift vom 30.01.2018 der Sicherungsbedarf nicht in der zu Gebote stehenden Ausdrücklichkeit herausgearbeitet worden sei. Aus diesem Grund sei der BF am 01.02.2018 nochmals einvernommen worden und neuerlich die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden. Der BF sei sofort für die Vorführung vor die algerische Delegation angemeldet und dieser am römisch 40 vorgeführt worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass eine genauere Identitätsprüfung in Algerien etwa vier bis fünf Monate in Anspruch nehmen werde. Da der BF bereits am 01.02.2018 in den Hungerstreik getreten sei und es nicht als realistisch zu bewerten gewesen sei, dass seine Haftfähigkeit bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates andauere, sei in Ansehung des Verfahrensgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit der BF bereits am 08.02.2018 aus der Schubhaft entlassen worden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides die Schlussfolgerung aufdränge, dass die Entziehung der persönlichen Freiheit auf rechtswidrige Art und Weise erfolgt sei, könne das Bundesamt nicht nachvollziehen. Dieser Umstand lasse vielmehr den Schluss zu, dass die Selbstkontrolle innerhalb der Behörde funktioniere und ein nicht den allgemeinen Standards entsprechender Bescheid auf rechtlich zulässige Art und Weise ersetzt worden sei. Dass die Behörde die Verfahrensgrundsätze und die entsprechende Judikatur sehr ernst nehme, lasse sich auch an der aus eigenem Antrieb erfolgten Entlassung des BF aus der Schubhaft gut erkennen. Hinsichtlich des BF bestehe ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes, der durch die erwiesene Straffälligkeit des BF in jüngster Vergangenheit noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet werde, sodass die Behörde zum Schluss gekommen sei, dass sowohl eine erhebliche Fluchtgefahr als auch eine ultima-ratio-Situation vorgelegen seien. Der Sicherungsbedarf bestehe auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstelle, um die Greifbarkeit des BF zu sichern. Dass er nicht bereit sei, sich an die Gesetze halten zu wollen, habe der BF auch durch seinen Hungerstreik demonstriert, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, der BF sei kooperationswillig, nicht nachvollzogen werden könne. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere festgestellt wird, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 über den BF Schubhaft angeordnet wurde und dieser Bescheid dem BF am 30.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde nach neuerlicher Einvernahme des BF über ihn wiederum Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2018 wurde der Bescheid vom 30.01.2018 nicht aufgehoben und der BF befand sich durchgehend seit 30.01.2018 in Schubhaft.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere festgestellt wird, dass mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 über den BF Schubhaft angeordnet wurde und dieser Bescheid dem BF am 30.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde nach neuerlicher Einvernahme des BF über ihn wiederum Schubhaft angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2018 wurde der Bescheid vom 30.01.2018 nicht aufgehoben und der BF befand sich durchgehend seit 30.01.2018 in Schubhaft.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere sind dem Akt des Bundesamtes die Bescheide vom 30.01.2018 und vom 01.02.2018 sowie die diesbezüglichen Zustellnachweise zu entnehmen. Aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes ergibt sich auch, dass der Bescheid vom 30.01.2018 vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2018 weder aufgehoben wurde noch dass der BF vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2018 aus der Schubhaft entlassen worden ist. Hinweise auf eine Entlassung des BF aus der Schubhaft vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2018 lassen sich auch der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres nicht entnehmen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchteil A. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  12. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 normiert in dem mit "Sonstige Änderung von Bescheiden" überschriebenen
  1. Abschnitt des IV.Teiles in § 68:Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 normiert in dem mit "Sonstige Änderung von Bescheiden" überschriebenen
  2. Abschnitt des römisch vier.Teiles in Paragraph 68 : "Abänderung und Behebung von Amts wegen § 68.
(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

(2)Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3)Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4)Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
  1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
  2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
  3. tatsächlich undurchführbar ist oder
  4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(5)Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Paragraph 63, Absatz 5, bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Absatz 4, Ziffer eins, nicht mehr zulässig.
(6)Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."

(7)Auf die Ausübung des der Behörde

den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." 3.1.2. Die Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot, in der durch einen Bescheid erledigten Sache noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen - gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 20). Die Unwiederholbarkeit tritt

§ 68Abs. 1 i

Vm Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG 1991 mit Erlassung des Bescheides ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, kann die Behörde von sich aus - sofern sie nicht von der Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG und § 69 Abs. 3 AVG Gebrauch macht - das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 21). Wurde trotz Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen eine weitere Entscheidung in einer bereites entschiedenen Sache erlassen, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 20).3.1.2. Die Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot, in der durch einen Bescheid erledigten Sache noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen - gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 20). Die Unwiederholbarkeit tritt

Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG 1991 mit Erlassung des Bescheides ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, kann die Behörde von sich aus - sofern sie nicht von der Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG und Paragraph 69, Absatz 3, AVG Gebrauch macht - das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 21). Wurde trotz Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen eine weitere Entscheidung in einer bereites entschiedenen Sache erlassen, so ist diese inhaltlich rechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 20). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045)."Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 25).Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 25). Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde die Entscheidung gestützt hat, keine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 32).Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde die Entscheidung gestützt hat, keine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 32). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.01.2018 zugestellt. In diesem Bescheid wurde darüber abgesprochen, ob auf Grund des vom BF bis zu seiner Festnahme am 30.01.2018 gesetzten Verhaltens die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vorliegen. Am 01.02.2018 wurde der BF vom Bundesamt neuerlich zu seinem Verhalten bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme befragt. Hinweise darauf, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft ein Verhalten gesetzt hat, das Anlass zu einer neuerlichen Bewertung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft geben könnte, sind der Niederschrift dieser Einvernahme nicht zu entnehmen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde wiederum über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich nicht entnehmen, dass diese Entscheidung auf einen vom BF nach Erlassung des Bescheides vom BF verwirklichten Sachverhalt gestützt wird, sondern es wird neuerlich das vom BF bis zu seiner Festnahme gezeigte Verhalten rechtlich gewürdigt. Zwischen der Erlassung der Bescheide vom 30.01.2018 und 01.02.2018 ist auch keine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten. Da in beiden Bescheiden derselbe Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft rechtlich beurteilt wurde und sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat, liegt beiden Bescheiden dieselbe Sache zu Grunde. Die Absicht der Behörde, den Bescheid vom 30.01.2018 abzuändern, lässt sich dem Bescheid vom 01.02.2018 nicht entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Abänderung des Bescheides vom 30.01.2018 zulässig gewesen wäre. Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 eine weitere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des vom BF bis zu seiner Festnahme verwirklichten Sachverhaltes getroffen hat, liegt den Bescheiden vom 30.01.2018 und 01.02.2018 dieselbe Sache zu Grunde. Ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, ist nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme nach derselben Vorschrift zugänglich. Wurde über eine Rechtssache bereits bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH vom 25.04.1995, 94/20/0701).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde wiederum über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich nicht entnehmen, dass diese Entscheidung auf einen vom BF nach Erlassung des Bescheides vom BF verwirklichten Sachverhalt gestützt wird, sondern es wird neuerlich das vom BF bis zu seiner Festnahme gezeigte Verhalten rechtlich gewürdigt. Zwischen der Erlassung der Bescheide vom 30.01.2018 und 01.02.2018 ist auch keine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten. Da in beiden Bescheiden derselbe Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft rechtlich beurteilt wurde und sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat, liegt beiden Bescheiden dieselbe Sache zu Grunde. Die Absicht der Behörde, den Bescheid vom 30.01.2018 abzuändern, lässt sich dem Bescheid vom 01.02.2018 nicht entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Abänderung des Bescheides vom 30.01.2018 zulässig gewesen wäre. Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 eine weitere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des vom BF bis zu seiner Festnahme verwirklichten Sachverhaltes getroffen hat, liegt den Bescheiden vom 30.01.2018 und 01.02.2018 dieselbe Sache zu Grunde. Ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, ist nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme nach derselben Vorschrift zugänglich. Wurde über eine Rechtssache bereits bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen vergleiche VwGH vom 25.04.1995, 94/20/0701). Der Bescheid vom 01.02.2018 verstößt daher gegen das Gebot "ne bis in idem" und war für rechtswidrig zu erklären. Auf das Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht weiter einzugehen. 3.1.3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 01.02.2018 bis 08.02.2018 war daher rechtswidrig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2185753.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.