Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 01.02.2018, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2018 bis 08.02.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 01.02.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 01.02.2018 bis 08.02.2018 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nach seinen Angaben algerischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hatte davor bereits am 05.07.2006 in Spanien und am 20.03.2012 sowie am 19.08.2014 jeweils in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 20.08.2015 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Spanien gerichteten Aufnahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden zu.Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 20.08.2015 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) an Spanien gerichteten Aufnahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden zu. Der Asylantrag des BF vom 03.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015
G zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Der Asylantrag des BF vom 03.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015
Paragraph 5, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2015 abgewiesen.
3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei sowie untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar sei.6. Am 30.10.2017 wurde vom Bundesamt
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei sowie untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar sei. 7. Am 30.01.2018 wurde der BF aufgegriffen,
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Man habe ihm nur gesagt, er brauche sich nur anzumelden, dann könne ihm nichts passieren. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen. An Familienangehörigen habe er in Österreich einen jüngeren Bruder, der sich in einer Justizanstalt befinde. Der BF sei ledig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Verkauf von Sachen verdient, über Barmittel verfüge er nicht. Er habe auch keine Dokumente, würde aber selbstständig ausreisen. Er sei bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgereist, da er im Juni aus der Haft entlassen worden sei und die Freiheit genießen wolle. Hätte er gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien, wäre er alleine ausgereist.7. Am 30.01.2018 wurde der BF aufgegriffen,
Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Man habe ihm nur gesagt, er brauche sich nur anzumelden, dann könne ihm nichts passieren. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen. An Familienangehörigen habe er in Österreich einen jüngeren Bruder, der sich in einer Justizanstalt befinde. Der BF sei ledig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Verkauf von Sachen verdient, über Barmittel verfüge er nicht. Er habe auch keine Dokumente, würde aber selbstständig ausreisen. Er sei bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgereist, da er im Juni aus der Haft entlassen worden sei und die Freiheit genießen wolle. Hätte er gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien, wäre er alleine ausgereist. 8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde
2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus diesem Verhalten zeige sich, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht einhalten wolle und alles daran setze, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe und er trotzdem illegal zurückgekehrt sei. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz im Inland und sei seit seiner neuerlichen illegalen Einreise unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des BF zu berücksichtigen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF festzustellen sei, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass der BF untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus diesem Verhalten zeige sich, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht einhalten wolle und alles daran setze, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe und er trotzdem illegal zurückgekehrt sei. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz im Inland und sei seit seiner neuerlichen illegalen Einreise unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des BF zu berücksichtigen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF festzustellen sei, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass der BF untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
2 Z. 1 FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da der BF vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen sei und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Die Begründung dieses Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die Einvernahme des BF am 01.02.2018, der Bescheid vom 30.01.2018 wird in der Begründung dieses Bescheides nicht erwähnt. Der Bescheid vom 30.01.2018 wird durch diesen neuerlichen Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert. In den Feststellungen wird ein Sachverhalt aufgezählt, den der BF bis zu seiner Festnahme am 30.01.2018 verwirklicht hat.10. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da der BF vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen sei und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Die Begründung dieses Bescheides bezieht sich ausschließlich auf die Einvernahme des BF am 01.02.2018, der Bescheid vom 30.01.2018 wird in der Begründung dieses Bescheides nicht erwähnt. Der Bescheid vom 30.01.2018 wird durch diesen neuerlichen Bescheid weder aufgehoben noch abgeändert. In den Feststellungen wird ein Sachverhalt aufgezählt, den der BF bis zu seiner Festnahme am 30.01.2018 verwirklicht hat. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.
der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden."
den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach Paragraph 35, zu ahnden." 3.1.2. Die Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot, in der durch einen Bescheid erledigten Sache noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen - gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 20). Die Unwiederholbarkeit tritt
Vm Abs. 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG 1991 mit Erlassung des Bescheides ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, kann die Behörde von sich aus - sofern sie nicht von der Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
2 bis 4 AVG und § 69 Abs. 3 AVG Gebrauch macht - das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 21). Wurde trotz Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen eine weitere Entscheidung in einer bereites entschiedenen Sache erlassen, so ist diese inhaltlich rechtswidrig (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 20).3.1.2. Die Unwiederholbarkeit des Bescheides ist das Verbot, in der durch einen Bescheid erledigten Sache noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen - gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 20). Die Unwiederholbarkeit tritt
Paragraph 68, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG 1991 mit Erlassung des Bescheides ein. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, kann die Behörde von sich aus - sofern sie nicht von der Möglichkeit der Durchbrechung der Rechtskraft nach Eintritt der Unanfechtbarkeit
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG und Paragraph 69, Absatz 3, AVG Gebrauch macht - das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 21). Wurde trotz Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen eine weitere Entscheidung in einer bereites entschiedenen Sache erlassen, so ist diese inhaltlich rechtswidrig vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 20). "Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat (vgl. VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045)."Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist dabei stets der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei ihrem Bescheid gestützt hat vergleiche VwGH vom 13.09.2016, Ro 2015/03/0045). Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 25).Nur ein zeitlich, örtlich oder sachlich differentes Geschehen kann als anderer Sachverhalt angesehen werden, nicht auch die neue Beurteilung eines bereits einer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhaltes vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 25). Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde die Entscheidung gestützt hat, keine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 32).Identität der Rechtslage liegt vor, wenn seit der Erlassung des Bescheides in den die Entscheidung tragenden Normen, auf welche die Behörde die Entscheidung gestützt hat, keine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 32). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.01.2018 zugestellt. In diesem Bescheid wurde darüber abgesprochen, ob auf Grund des vom BF bis zu seiner Festnahme am 30.01.2018 gesetzten Verhaltens die Voraussetzungen zur Anordnung der Schubhaft vorliegen. Am 01.02.2018 wurde der BF vom Bundesamt neuerlich zu seinem Verhalten bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme befragt. Hinweise darauf, dass der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft ein Verhalten gesetzt hat, das Anlass zu einer neuerlichen Bewertung der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft geben könnte, sind der Niederschrift dieser Einvernahme nicht zu entnehmen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde wiederum über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich nicht entnehmen, dass diese Entscheidung auf einen vom BF nach Erlassung des Bescheides vom BF verwirklichten Sachverhalt gestützt wird, sondern es wird neuerlich das vom BF bis zu seiner Festnahme gezeigte Verhalten rechtlich gewürdigt. Zwischen der Erlassung der Bescheide vom 30.01.2018 und 01.02.2018 ist auch keine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten. Da in beiden Bescheiden derselbe Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft rechtlich beurteilt wurde und sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat, liegt beiden Bescheiden dieselbe Sache zu Grunde. Die Absicht der Behörde, den Bescheid vom 30.01.2018 abzuändern, lässt sich dem Bescheid vom 01.02.2018 nicht entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Abänderung des Bescheides vom 30.01.2018 zulässig gewesen wäre. Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 eine weitere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des vom BF bis zu seiner Festnahme verwirklichten Sachverhaltes getroffen hat, liegt den Bescheiden vom 30.01.2018 und 01.02.2018 dieselbe Sache zu Grunde. Ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, ist nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme nach derselben Vorschrift zugänglich. Wurde über eine Rechtssache bereits bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen (vgl. VwGH vom 25.04.1995, 94/20/0701).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde wiederum über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Begründung dieses Bescheides lässt sich nicht entnehmen, dass diese Entscheidung auf einen vom BF nach Erlassung des Bescheides vom BF verwirklichten Sachverhalt gestützt wird, sondern es wird neuerlich das vom BF bis zu seiner Festnahme gezeigte Verhalten rechtlich gewürdigt. Zwischen der Erlassung der Bescheide vom 30.01.2018 und 01.02.2018 ist auch keine Änderung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten. Da in beiden Bescheiden derselbe Sachverhalt im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung von Schubhaft rechtlich beurteilt wurde und sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert hat, liegt beiden Bescheiden dieselbe Sache zu Grunde. Die Absicht der Behörde, den Bescheid vom 30.01.2018 abzuändern, lässt sich dem Bescheid vom 01.02.2018 nicht entnehmen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Abänderung des Bescheides vom 30.01.2018 zulässig gewesen wäre. Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom 01.02.2018 eine weitere Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Anordnung der Schubhaft auf Grundlage des vom BF bis zu seiner Festnahme verwirklichten Sachverhaltes getroffen hat, liegt den Bescheiden vom 30.01.2018 und 01.02.2018 dieselbe Sache zu Grunde. Ein Sachverhalt, der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung konkretisiert und für die Bescheiderlassung maßgebend war, ist nicht nochmals einer bescheidmäßigen verwaltungsbehördlichen Maßnahme nach derselben Vorschrift zugänglich. Wurde über eine Rechtssache bereits bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der Verhältnisse nicht eine weitere Sachentscheidung ergehen vergleiche VwGH vom 25.04.1995, 94/20/0701). Der Bescheid vom 01.02.2018 verstößt daher gegen das Gebot "ne bis in idem" und war für rechtswidrig zu erklären. Auf das Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht weiter einzugehen. 3.1.3. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 01.02.2018 bis 08.02.2018 war daher rechtswidrig. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.4.1.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.4. Zu Spruchteil B. - Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2185753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.