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{'item': 'W250 2185753-2'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 5§ 34§ 40§ 76§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW250 2185753-2 SpruchW250 2185753-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 30.01.2018, Zl. XXXX, sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2018 bis 01.02.2018 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 30.01.2018, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2018 bis 01.02.2018 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein nach seinen Angaben algerischer Staatsangehöriger, stellte am 03.07.2015 nach illegaler Einreise seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er hatte davor bereits am 05.07.2006 in Spanien und am 20.03.2012 sowie am 19.08.2014 jeweils in Griechenland Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 20.08.2015 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) an Spanien gerichteten Aufnahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden zu.Dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 20.08.2015 entsprechend der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) an Spanien gerichteten Aufnahmeersuchen stimmten die spanischen Behörden zu. Der Asylantrag des BF vom 03.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015

§ 5Asylgesetz 2005 - Asyl

G zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei.Der Asylantrag des BF vom 03.07.2015 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015

Paragraph 5, Asylgesetz 2005 - AsylG zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass Spanien für die Prüfung des Asylantrages zuständig sei und gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Spanien zulässig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.10.2015 abgewiesen.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen einer am 21.07.2015 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127 und 129 Z. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen einer am 21.07.2015 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.
  3. Am 10.05.2016 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a
  5. Fall Suchtmittelgesetz und nach § 27 Abs. 2a
  6. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz wegen Taten, die er im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 13.10.2016 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  8. Fall Suchtmittelgesetz und nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  9. Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz wegen Taten, die er im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 13.10.2016 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2017 wurde der Asylantrag des BF vom 10.05.2016 vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Außerdem wurde ein für die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 28.07.2017 in Rechtskraft.
  11. Am 30.10.2017 wurde vom Bundesamt

§ 34Abs.

3 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei sowie untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar sei.6. Am 30.10.2017 wurde vom Bundesamt

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG ein Festnahmeauftrag den BF betreffend erlassen, da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei sowie untergetaucht und für die Behörde nicht greifbar sei. 7. Am 30.01.2018 wurde der BF aufgegriffen,

§ 40BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Man habe ihm nur gesagt, er brauche sich nur anzumelden, dann könne ihm nichts passieren. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen. An Familienangehörigen habe er in Österreich einen jüngeren Bruder, der sich in einer Justizanstalt befinde. Der BF sei ledig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Verkauf von Sachen verdient, über Barmittel verfüge er nicht. Er habe auch keine Dokumente, würde aber selbstständig ausreisen. Er sei bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgereist, da er im Juni aus der Haft entlassen worden sei und die Freiheit genießen wolle. Hätte er gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien, wäre er alleine ausgereist.7. Am 30.01.2018 wurde der BF aufgegriffen,

Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, die unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt wurde, gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien. Man habe ihm nur gesagt, er brauche sich nur anzumelden, dann könne ihm nichts passieren. Er sei jedoch nicht angemeldet gewesen. An Familienangehörigen habe er in Österreich einen jüngeren Bruder, der sich in einer Justizanstalt befinde. Der BF sei ledig. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Verkauf von Sachen verdient, über Barmittel verfüge er nicht. Er habe auch keine Dokumente, würde aber selbstständig ausreisen. Er sei bis zum Zeitpunkt der Einvernahme nicht ausgereist, da er im Juni aus der Haft entlassen worden sei und die Freiheit genießen wolle. Hätte er gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen worden seien, wäre er alleine ausgereist. 8. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde

§ 76Abs.

2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus diesem Verhalten zeige sich, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht einhalten wolle und alles daran setze, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe und er trotzdem illegal zurückgekehrt sei. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz im Inland und sei seit seiner neuerlichen illegalen Einreise unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des BF zu berücksichtigen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF festzustellen sei, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass der BF untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen.8. Mit - dem hier angefochtenen - Bescheid des Bundesamtes vom 30.01.2018 wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG Fluchtgefahr bestehe, da der BF trotz bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Aus diesem Verhalten zeige sich, dass der BF die bestehenden Rechtsvorschriften nicht einhalten wolle und alles daran setze, um im Bundesgebiet zu verbleiben. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, da dem BF bewusst gewesen sei, dass gegen ihn ein rechtskräftiges Einreiseverbot bestehe und er trotzdem illegal zurückgekehrt sei. Aus der Wohn- und Familiensituation des BF könne geschlossen werden, dass ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Der BF verfüge über keinen Wohnsitz im Inland und sei seit seiner neuerlichen illegalen Einreise unbekannten Aufenthaltes gewesen. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des BF zu berücksichtigen. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF festzustellen sei, dass er nicht bereit sei, behördlichen Auflagen Folge zu leisten und daher zu befürchten sei, dass der BF untertauchen werde um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 30.01.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 01.02.2018 wurde der BF neuerlich vom Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zur Prüfung des Sicherungsbedarfes und der Verhängung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er zwar gesund sei, sich jedoch seit 01.02.2018 im Hungerstreik befinde. Er habe nicht gewusst, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot erlassen worden sei. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten, er arbeite tageweise im Gemüsehandel, obwohl er nicht berechtigt sei, eine Beschäftigung aufzunehmen. Er verfüge über ca. EUR 35,-- an Barmittel, einen Reisepass besitze er nicht. Der BF nannte im Zuge der Einvernahme seine Wohnadresse, bei welcher es sich um ein Zimmer handle, für das er keinen Schlüssel habe. Auf Vorhalt, dass die vom BF genannte Adresse im Zentralen Melderegister nicht aufscheine und in der angegebenen Straße auch keine der vom BF genannten Personen im Zentralen Melderegister aufscheinen, nannte der BF seine ehemalige Meldeadresse, an der laut Vorhalt in der Niederschrift seit 04.01.2018 eine andere Person im Zentralen Melderegister gemeldet sei. Der BF gab dazu an, dass er nicht aufrecht gemeldet sei, da ein Freund die Miete bezahle. An Familienangehörigen verfüge der BF in Österreich über einen Bruder, der sich in einer Justizanstalt aufhalte, sowie über eine Freundin.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da der BF vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen sei und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen.10. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.02.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG neuerlich Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG Fluchtgefahr vorliege, da der BF vor seinem Aufgriff unbekannten Aufenthalts gewesen sei und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung bzw. Greifbarkeit zu entziehen versuche, um einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu erreichen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 01.02.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am XXXX wurde der BF der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es wahrscheinlich sei, dass es sich beim BF um einen algerischen Staatsangehörigen handle, dass es jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedürfe.
  2. Am römisch 40 wurde der BF der algerischen Vertretungsbehörde zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass es wahrscheinlich sei, dass es sich beim BF um einen algerischen Staatsangehörigen handle, dass es jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien bedürfe.
  3. Am 08.02.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.01.2018 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z. 2 und 9 FPG stütze. § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG liege laut der belangten Behörde deswegen vor, da der BF entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF habe jedoch zum einen nichts von seinem Einreiseverbot gewusst und zum anderen habe er nicht eigenständig das Bundesgebiet verlassen können, da er über keine Reisedokumente verfügt habe. Der BF sei durchgehend an der von ihm in seiner Einvernahme genannten Adresse aufhältig und dort für die Behörde greifbar gewesen. § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG sei auf den BF nicht anwendbar.
  4. Am 08.02.2018 erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin die hier verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 30.01.2018 und führte dazu im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Fluchtgefahr auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG stütze. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG liege laut der belangten Behörde deswegen vor, da der BF entgegen eines aufrechten Aufenthaltsverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. Der BF habe jedoch zum einen nichts von seinem Einreiseverbot gewusst und zum anderen habe er nicht eigenständig das Bundesgebiet verlassen können, da er über keine Reisedokumente verfügt habe. Der BF sei durchgehend an der von ihm in seiner Einvernahme genannten Adresse aufhältig und dort für die Behörde greifbar gewesen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG sei auf den BF nicht anwendbar. Darüber hinaus führe die belangte Behörde auch aus, dass sich Fluchtgefahr auch daraus ableiten lasse, dass der BF über keine Mittel verfüge, um seinen Lebensunterhalt auf legale Weise zu bestreiten und er habe keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien weder das Fehlen beruflicher oder sozialer Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel noch die mangelnde Verfügbarkeit eines Reisedokumentes für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten. Zu der von der belangten Behörde angeführten Straffälligkeit wird ausgeführt, dass es sich dabei um kein in § 76 Abs. 3 FPG angeführtes Kriterium handle, welches Fluchtgefahr begründe. Hinsichtlich des Verweises auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen.Zu der von der belangten Behörde angeführten Straffälligkeit wird ausgeführt, dass es sich dabei um kein in Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführtes Kriterium handle, welches Fluchtgefahr begründe. Hinsichtlich des Verweises auf die Bedeutung der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gesichtspunkte der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft darstellen. Die belangte Behörde habe somit das Bestehen einer Fluchtgefahr nicht darlegen können. Da der BF bereit gewesen sei, einer periodischen Meldeverpflichtung sowie anderen behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sei die belangte Behörde verpflichtet gewesen, anstelle der Schubhaft ein gelinderes Mittel anzuordnen. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, auszusprechen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen.

  1. Mit einem weiteren Schriftsatz erhob der BF am 08.02.2018 auch Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.02.2018 (siehe dazu das Erkenntnis vom heutigen Tag im Verfahren 2185753-1).
  2. Am 08.02.2018 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
  3. Am 09.02.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass in der Niederschrift vom 30.01.2018 der Sicherungsbedarf nicht in der zu Gebote stehenden Ausdrücklichkeit herausgearbeitet worden sei. Aus diesem Grund sei der BF am 01.02.2018 nochmals einvernommen worden und neuerlich die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden. Der BF sei sofort für die Vorführung vor die algerische Delegation angemeldet und dieser am XXXX vorgeführt worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass eine genauere Identitätsprüfung in Algerien etwa vier bis fünf Monate in Anspruch nehmen werde. Da der BF bereits am 01.02.2018 in den Hungerstreik getreten sei und es nicht als realistisch zu bewerten gewesen sei, dass seine Haftfähigkeit bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates andauere, sei in Ansehung des Verfahrensgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit der BF bereits am 08.02.2018 aus der Schubhaft entlassen worden.
  4. Am 09.02.2018 legte das Bundesamt den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich im Wesentlichen ergibt, dass in der Niederschrift vom 30.01.2018 der Sicherungsbedarf nicht in der zu Gebote stehenden Ausdrücklichkeit herausgearbeitet worden sei. Aus diesem Grund sei der BF am 01.02.2018 nochmals einvernommen worden und neuerlich die Schubhaft mit Mandatsbescheid angeordnet worden. Der BF sei sofort für die Vorführung vor die algerische Delegation angemeldet und dieser am römisch 40 vorgeführt worden. Dabei sei mitgeteilt worden, dass eine genauere Identitätsprüfung in Algerien etwa vier bis fünf Monate in Anspruch nehmen werde. Da der BF bereits am 01.02.2018 in den Hungerstreik getreten sei und es nicht als realistisch zu bewerten gewesen sei, dass seine Haftfähigkeit bis zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates andauere, sei in Ansehung des Verfahrensgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit der BF bereits am 08.02.2018 aus der Schubhaft entlassen worden. Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Erlassung des zweiten Schubhaftbescheides die Schlussfolgerung aufdränge, dass die Entziehung der persönlichen Freiheit auf rechtswidrige Art und Weise erfolgt sei, könne das Bundesamt nicht nachvollziehen. Dieser Umstand lasse vielmehr den Schluss zu, dass die Selbstkontrolle innerhalb der Behörde funktioniere und ein nicht den allgemeinen Standards entsprechender Bescheid auf rechtlich zulässige Art und Weise ersetzt worden sei. Dass die Behörde die Verfahrensgrundsätze und die entsprechende Judikatur sehr ernst nehme, lasse sich auch an der aus eigenem Antrieb erfolgten Entlassung des BF aus der Schubhaft gut erkennen. Hinsichtlich des BF bestehe ein Sicherungsbedarf erheblichen Ausmaßes, der durch die erwiesene Straffälligkeit des BF in jüngster Vergangenheit noch weiter zu seinem Nachteil gewichtet werde, sodass die Behörde zum Schluss gekommen sei, dass sowohl eine erhebliche Fluchtgefahr als auch eine ultima-ratio-Situation vorgelegen seien. Der Sicherungsbedarf bestehe auch weiterhin in einem solchen Ausmaß, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels mit Sicherheit kein geeignetes Mittel darstelle, um die Greifbarkeit des BF zu sichern. Dass er nicht bereit sei, sich an die Gesetze halten zu wollen, habe der BF auch durch seinen Hungerstreik demonstriert, weshalb das Vorbringen in der Beschwerde, der BF sei kooperationswillig, nicht nachvollzogen werden könne. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen und den BF zum Ersatz für den Vorlage- und den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen:
  6. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  7. bis I.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  9. bis römisch eins.
  10. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  11. Zur Person des BF 2.
  12. Der BF verfügte über keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, die Identität des BF steht nicht fest. Er behauptete ein algerischer Staatsangehöriger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel an der Volljährigkeit des BF, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. 2.
  13. Der BF weist in Österreich folgende Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen einer am 21.07.2015 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den §§ 127 und 129 Z. 1 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen einer am 21.07.2015 begangenen Tat wegen des Verbrechens des Diebstahls, teils durch Einbruch, nach den Paragraphen 127 und 129 Ziffer eins, Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, wovon 6 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2aMit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a
  14. Fall Suchtmittelgesetz und nach § 27 Abs. 2a
  15. Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz wegen Taten, die er im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 13.10.2016 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.
  16. Fall Suchtmittelgesetz und nach Paragraph 27, Absatz 2 a,
  17. Fall und Absatz 3, Suchtmittelgesetz wegen Taten, die er im Zeitraum vom 03.10.2016 bis 13.10.2016 begangen hatte, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. 2.
  18. Der BF war gesund und nahm keine Medikamente ein. Er war haftfähig. 2.
  19. Der BF befand sich von 30.01.2018 bis 08.02.2018 in Schubhaft.
  20. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  21. Der BF hat sich seinem mit Antrag vom 10.05.2016 eingeleiteten Verfahren auf internationalen Schutz dadurch entzogen, dass er seiner Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz nicht nachgekommen ist und dem Bundesamt auch sonst keine Abgabestelle bekannt gegeben hat. 3.
  22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.06.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und ein Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid ist am 28.07.2017 in Rechtskraft erwachsen. 3.
  23. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF entgegen einem aufrechten Einreiseverbot neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. 3.
  24. In Österreich befinden sich bis auf den jüngeren Bruder des BF - der sich in einer Justizanstalt befindet - keine Familienangehörigen des BF. 3.
  25. Der BF ging in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 3.
  26. Der BF verfügte über kein Vermögen, um sich den Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. 3.
  27. Der BF verfügte in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
  28. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX, die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015 betreffend, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.09.2015 betreffend, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
  29. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem Strafregister sowie aus den im Akt des Bundesamtes einliegenden Urteilsausfertigungen. Dass der BF gesund war und keine Medikamente einnahm, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in den Einvernahmen vom 30.01.2018 und vom 01.02.
  30. Die Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes und den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
  31. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft, zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Dass sich der BF seinem Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 10.05.2016 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er - entsprechend den Eintragungen im Zentralen Melderegister - meldebehördlich nicht gemeldet war. Anhaltspunkte dafür, dass er dem Bundesamt eine Abgabestelle bekannt gegeben hat, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Die Feststellung zur erlassenen Rückkehrentscheidung sowie dem Einreiseverbot ergeben sich aus den Angaben im Verwaltungsakt sowie aus den diesbezüglichen Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Anhaltspunkte dafür, dass der BF das österreichische Bundesgebiet verlassen und danach neuerlich in das Bundesgebiet zurückgekehrt wäre, lassen sich dem Verwaltungsakt des Bundesamtes nicht entnehmen. Der BF hat in seinen niederschriftlichen Einvernahmen vom 30.01.2018 sowie vom 01.02.2018 keine Angaben gemacht, die eine Wiedereinreise nach Österreich möglich erscheinen lassen. Er gab vielmehr an, dass er nicht gewusst habe, dass ein Einreiseverbot erlassen worden sei. Auch über ein Reisedokument verfüge er nicht. Darüber hinaus gab er am 30.01.2018 an, dass er seit seiner Haftentlassung im Juni 2017 Österreich nicht verlassen habe. Es besteht kein Grund, an dieser Aussage zu zweifeln, da dem gesamten Verwaltungsakt kein Hinweis auf eine Ausreise oder eine Wiedereinreise des BF zu entnehmen ist. Die Feststellungen zu den familiären und beruflichen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich beruhen ebenso auf seinen diesbezüglichen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 30.01.2018 und 01.02.2018 wie die Feststellungen zum mangelnden Vermögen des BF. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich verfügt, steht auf Grund seiner Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen vom 30.01.2018 und vom 01.02.2018 fest. So hat der BF einerseits eine Adresse genannt, die im Zentralen Melderegister nicht auffindbar ist, er konnte keinen Wohnungsschlüssel vorweisen und auch die von ihm genannten Mitbewohner konnten vom Bundesamt im Zentralen Melderegister nicht aufgefunden werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zu Spruchteil A. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  34. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: "§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich war. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 2 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.Das Bundesamt ist auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2 und 9 FPG vom Vorliegen der Fluchtgefahr ausgegangen.

§ 76Abs.

3 Z. 2 FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf Grund welcher Feststellungen davon ausgegangen wird, der BF sei neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF tatsächlich trotz eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 2 FPG ist auf Grund des Verhaltens des BF nicht erfüllt, dass er tatsächlich trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist dann von Fluchtgefahr auszugehen, wenn der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid nicht dargelegt, auf Grund welcher Feststellungen davon ausgegangen wird, der BF sei neuerlich in das Bundesgebiet eingereist. Auch aus dem Akteninhalt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF tatsächlich trotz eines aufrechten Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist auf Grund des Verhaltens des BF nicht erfüllt, dass er tatsächlich trotz eines aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist ist, konnte nicht festgestellt werden.

§ 76Abs.

3 Z. 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich außer über einen Bruder, der sich in einer Justizanstalt befindet, über keine Familienangehörigen. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und besitzt keine ausreichenden finanziellen Mittel oder eine eigenen gesicherten Wohnsitz. Für sich alleine betrachtet rechtfertigen jedoch diese Umstände noch nicht den Schluss, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde.

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Der BF verfügt in Österreich außer über einen Bruder, der sich in einer Justizanstalt befindet, über keine Familienangehörigen. Er übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und besitzt keine ausreichenden finanziellen Mittel oder eine eigenen gesicherten Wohnsitz. Für sich alleine betrachtet rechtfertigen jedoch diese Umstände noch nicht den Schluss, dass sich der BF dem Verfahren durch Untertauchen entziehen werde. Die belangte Behörde stellt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar Umstände fest, die bei entsprechender rechtlicher Würdigung für die Annahme von Fluchtgefahr sprechen, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wird jedoch ausschließlich eine - aktenwidrige - Rückkehr des BF trotz rechtskräftigem Einreiseverbot als Begründung für das Vorliegen von Fluchtgefahr herangezogen. Im Ergebnis wird daher das Vorliegen von Fluchtgefahr alleine mit fehlender familiärer und sozialer Integration begründet. Dies ist jedoch nicht ausreichend, um das Bestehen eines Sicherungsbedarfes zu rechtfertigen. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls (vgl. VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall wurden zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, die für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, in der konkreten Auseinandersetzung mit jenen Sachverhaltselementen, die zur Annahme der Fluchtgefahr führen, blieben diese Feststellungen - ausgenommen jene zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung - jedoch gänzlich unberücksichtigt. Die belangte Behörde ist bei der Begründung der Fluchtgefahr von einem Sachverhalt ausgegangen, der in den Feststellungen keine Deckung findet. Insofern ist die Begründung insgesamt nicht geeignet, von Fluchtgefahr auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt nicht jeder Begründungsmangel Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sondern nur ein wesentlicher Mangel. Das ist ein solcher, der zur Folge hat, dass die behördliche Entscheidung in ihrer konkreten Gestalt die konkret verhängte Schubhaft nicht zu tragen vermag. Ob ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalls vergleiche VwGH vom 05.10.2017, Ro 2017/21/0007). Im vorliegenden Fall wurden zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides Feststellungen getroffen, die für das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen, in der konkreten Auseinandersetzung mit jenen Sachverhaltselementen, die zur Annahme der Fluchtgefahr führen, blieben diese Feststellungen - ausgenommen jene zur mangelnden familiären, sozialen und beruflichen Verankerung - jedoch gänzlich unberücksichtigt. Die belangte Behörde ist bei der Begründung der Fluchtgefahr von einem Sachverhalt ausgegangen, der in den Feststellungen keine Deckung findet. Insofern ist die Begründung insgesamt nicht geeignet, von Fluchtgefahr auszugehen, weshalb der angefochtene Bescheid die angeordnete Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Es liegt daher ein wesentlicher Begründungsmangel vor, weshalb der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären war. Auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht einzugehen. 3.1.5. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft von 30.01.2018 bis 01.02.2018 war daher rechtswidrig. Der BF wurde zwar bis 08.02.2018 in Schubhaft angehalten, die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab 01.02.2018 wurde aber auf den Bescheid vom 01.02.2018 gestützt. Es war im vorliegenden Verfahren daher ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft von 30.01.2018 bis 01.02.2018 zu beurteilen. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz.Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 737,60. Dem Bundesamt gebührt kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W250.2185753.2.00

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