Obsah (6)
§§ 3§ 9§§ 54Art. 133§§ 4§ 8RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW257 2146709-1 SpruchW257 2146709-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Ge
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX
§§ 54Abs. 1 Z 1, 58 Abs. 2 i
Vm 55 Abs. 1 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40
Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins, 58, Absatz 2, in Verbindung mit 55 Absatz eins, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang 1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, stamme aus dem Distrikt XXXX in Parwan. Er sei Tadschike und gehöre dem sunnitischen Glauben des Islams an. Er habe von XXXX bis XXXX die Grundschule besucht, sei ledig und kinderlos.1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015, vertreten durch seine Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, stamme aus dem Distrikt römisch 40 in Parwan. Er sei Tadschike und gehöre dem sunnitischen Glauben des Islams an. Er habe von römisch 40 bis römisch 40 die Grundschule besucht, sei ledig und kinderlos. 1.2. Er sei mit seiner Mutter, seinen beiden Schwestern und seinem älteren Bruder über den Iran in die Türkei geflohen. Die ältere Schwester und der ältere Bruder seien im Iran geblieben, wobei er mit seiner Mutter und seiner jüngeren Schwester nach Österreich weitergereist sei. 1.3. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater vor einem XXXX Jahr getötet worden sei. Er habe Angst, dass ihm das Gleiche passieren könne. Sein Onkel habe ihnen gesagt, dass sie fliehen sollen. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe.1.3. Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater vor einem römisch 40 Jahr getötet worden sei. Er habe Angst, dass ihm das Gleiche passieren könne. Sein Onkel habe ihnen gesagt, dass sie fliehen sollen. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe. 1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein seiner Mutter, am 08.11.2016, führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation ergänzend aus, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in XXXX zu leben. Er besuche täglich einen Deutschkurs. Bis zur Flucht habe er in der Stadt XXXX in der Provinz Parwan gelebt. Er habe ca XXXX bis XXXX Jahre die Schule besucht und sei danach als Verkäufer tätig gewesen, indem er mit einem Bauchladen Obst und Gemüse verkauft habe. Er habe gemeinsam mit seiner Familie in dem Haus seines Vaters gelebt. In seiner Heimatstadt würden noch zwei Tanten und zwei Onkel von ihm leben. Die Familie würde aus dem Verkauf von Michprodukten gut leben können.1.4. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Beisein seiner Mutter, am 08.11.2016, führte der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation ergänzend aus, gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in römisch 40 zu leben. Er besuche täglich einen Deutschkurs. Bis zur Flucht habe er in der Stadt römisch 40 in der Provinz Parwan gelebt. Er habe ca römisch 40 bis römisch 40 Jahre die Schule besucht und sei danach als Verkäufer tätig gewesen, indem er mit einem Bauchladen Obst und Gemüse verkauft habe. Er habe gemeinsam mit seiner Familie in dem Haus seines Vaters gelebt. In seiner Heimatstadt würden noch zwei Tanten und zwei Onkel von ihm leben. Die Familie würde aus dem Verkauf von Michprodukten gut leben können. Auf die Frage, warum er aus Afghanistan flüchten musste, brachte er vor, dass sein Vater vor XXXX Jahren von unbekannten Tätern getöteten worden sei. Sein Vater sei ein Geschäftsmann gewesen, welcher zwischen Parwan und Kunduz unterwegs gewesen sei. Genaue Hintergründe für den Tod seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einer persönlichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass es in der Stadt eine Anzahl von Menschen gäbe, welche beschuldigt werden, Jugendliche sexuell zu missbrauchen und Frauen zu vergewaltigen. Er selbst sei nie bedroht worden und er sei auch nie selbst angegriffen worden. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, brachte er vor, dass er vielleicht dort getötet werde.Auf die Frage, warum er aus Afghanistan flüchten musste, brachte er vor, dass sein Vater vor römisch 40 Jahren von unbekannten Tätern getöteten worden sei. Sein Vater sei ein Geschäftsmann gewesen, welcher zwischen Parwan und Kunduz unterwegs gewesen sei. Genaue Hintergründe für den Tod seines Vaters konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer einer persönlichen Gefahr ausgesetzt gewesen sei, gab er an, dass es in der Stadt eine Anzahl von Menschen gäbe, welche beschuldigt werden, Jugendliche sexuell zu missbrauchen und Frauen zu vergewaltigen. Er selbst sei nie bedroht worden und er sei auch nie selbst angegriffen worden. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsse, brachte er vor, dass er vielleicht dort getötet werde. 1.5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer volljährig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX wurde seiner Schwester, XXXX, Asyl zuerkannt. Von Ihr abgeleitet erhielt die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, mit Bescheid der gleichen Behörde vom XXXX, Zl XXXX, ebenso den internationalen Schutz zuerkannt.1.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer volljährig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdendwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde seiner Schwester, römisch 40 , Asyl zuerkannt. Von Ihr abgeleitet erhielt die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , mit Bescheid der gleichen Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , ebenso den internationalen Schutz zuerkannt. 1.6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründet die Entscheidung damit, dass keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, welche zur Zuerkennung des Asylstatus führen würde. Die Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer ebenso zumutbar. 1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, damals vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, wobei im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Eingangs wird der Antrag gestellt, § 16 Abs. 1 des BFA-VG zur verfassungsrechtlichen Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, damals vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst, wobei im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und eine unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht wird. Eingangs wird der Antrag gestellt, Paragraph 16, Absatz eins, des BFA-VG zur verfassungsrechtlichen Prüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen. Es wird im Konkreten vorgebracht, dass durch den Verlust des Familienoberhauptes, der Beschwerdeführer uns seine Schwester gezwungen wären, an "Tanzpartys für einflussreiche Männer" teilzunehmen. Der Beschwerdeführer sei bereits aufgefordert worden, an solch einer "Party" teilzunehmen. Er befürchte, sollte er zurückkehren müssen, dass er an einer solchen "Party" teilnehmen müsse. Es wird auf die UNHCR-Richtlinie verwiesen, wonach der Beschwerdeführer zwei Gruppen von Verfolgten angehöre: 1.7.1. Er sei im wehrfähigen Alter und werde von einer Zwangsrekrutierung bedroht und 1.7.2. er sei ein Familienangehöriger einer wohlhabenden Person und werde deswegen verfolgt. Bereits aus diesen beiden Gründen wäre ihm Asyl zuzugestehen. Es werden folgende Berichte vorgelegt: (
- i)Anmerkung von UNHCR zur Situation in Afghanistan des deutschen Bundesministerium des Inneren, Dezember 2016, (
- ii)ACCORD Anfragebeantwortung, Sicherheitslage in Afghanistan vom 16.11.2016. Der Beschwerdeführer beantragte die Bestellung eines Vertrauensanwaltes, welcher in Afghanistan Nachforschungen zu den Todesumständen des Vaters des Beschwerdeführer anstellen solle. Wörtlich heißt es, "Dies zum Beweis dafür, dass der Vater des Beschwerdeführer als Geschäftsmann als potentielles Ziel von Verfolgungen anzusehen ist. Gerade, dass der Vater nie über seine Tätigkeiten gesprochen hat, legt nahe, dass er seine Familie nicht gefährden wollte." Hingewiesen wird noch auf die "Tanzjungen" in Afghanistan und auf die Situation im Falle der Rückkehr. Er kümmere sich zudem um die Gesundheit seiner Mutter. Ohne diese Unterstützung wäre die Versorgung der Mutter nicht sichergestellt, da er sich komplett um die medizinischen Belange seiner Mutter kümmere (Seite 41). Er könne in Kabul nicht leben, weil er dort keine Anknüpfungspunkte habe. Es könne ihm nicht zugemutet werden nach Afghanistan zurückzukehren. 1.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde der Behörde übermittelt. Zu seinem primären Fluchtgrund befragt, wiederholte der Beschwerdeführer seine vor der Behörde getätigten Angaben. Zu den erst in der Beschwerde bzw der nachfolgenden Stellungnahme vorgebrachten Fluchtgründen führte er zusammengefasst aus, dass er nicht gezwungen worden sei, als Tanzjunge zu arbeiten und er wurde auch sonst nicht persönlich bedroht. Eine Zwangsrekrutierung wurde nicht vorgebracht. Der Rechtsvertreter brachte einen weiteren Fluchtgrund vor. Er sei wegen seiner westlichen Einstellung besonders vulnerabel. 1.9. Beweise wurden aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsicht in den Verwaltungsakt (OZ 1), einem Strafregisterauszug vom 06.02.2017, den Länderberichten, welche seitens des Gerichtes dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlungseinladung zur Stellungnahme zugesandt wurden (OZ 11, sh dazu Punkt 3.7), 1.9.1. einem Abschlussbericht der des Landeskriminalamtes Steiermark vom XXXX (OZ 14) und einer Zeugeneinvernahme vom XXXX (OZ 15),1.9.1. einem Abschlussbericht der des Landeskriminalamtes Steiermark vom römisch 40 (OZ 14) und einer Zeugeneinvernahme vom römisch 40 (OZ 15), 1.9.2. der Verständigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu dem Vorwurf zu OZ 14 vom XXXX (OZ 16),1.9.2. der Verständigung der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu dem Vorwurf zu OZ 14 vom römisch 40 (OZ 16), 1.9.3. die behördlichen Niederschriften und die Bescheide hinsichtlich der Asylverfahren von (
- i)seiner Mutter XXXX, XXXX und (
- ii)seiner Schwester XXXX, IFA-XXXX (OZ 17, sh dazu Punkt 1.5).1.9.3. die behördlichen Niederschriften und die Bescheide hinsichtlich der Asylverfahren von (
- i)seiner Mutter römisch 40 , römisch 40 und (
- ii)seiner Schwester römisch 40 , IFA-XXXX (OZ 17, sh dazu Punkt 1.5). 1.10. Am 25.04.2017 wurde seitens eines gewillkürten Rechtsvertreters eine Vollmacht bekannt gegeben (OZ 7). Am 15.01.2018 wurde die Vollmacht von einem weiteren gewillkürten Rechtsvertreter vorgelegt (OZ 9 und OZ 10). Die Ladung für den 28.03.2018 wurde den letztgenannten gewillkürten Vertreter zugesandt. Am 30.01.2018 langte eine Vollmachtsauflösung des erstgenannten Vertreters aus der OZ 7 ein (OZ 12). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seiner Schwester unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.07.2015 - damals wegen der Minderjährigkeit noch vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte XXXX bis XXXX Jahre die Schule in XXXX. Er verfügt über Berufserfahrung als Straßenverkäufer (Obst und Gemüse). Er ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in einer, von seiner Mutter und seiner Schwester getrennten Unterkunft, in XXXX. Die Schwester erhielt in Österreich internationalen Schutz. Von Ihr abgeleitet erhielt Ihre Mutter ebenso den internationalen Schutz zuerkannt.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 in der Provinz Parwan in Afghanistan geboren. Er lebte bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 in seinem Heimatdorf. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Mutter und seiner Schwester unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 21.07.2015 - damals wegen der Minderjährigkeit noch vertreten durch seine Mutter - einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer besuchte römisch 40 bis römisch 40 Jahre die Schule in römisch 40 . Er verfügt über Berufserfahrung als Straßenverkäufer (Obst und Gemüse). Er ist ledig und hat keine Kinder. Er lebt in einer, von seiner Mutter und seiner Schwester getrennten Unterkunft, in römisch 40 . Die Schwester erhielt in Österreich internationalen Schutz. Von Ihr abgeleitet erhielt Ihre Mutter ebenso den internationalen Schutz zuerkannt. In seinem Heimatdorf leben noch zwei Onkel und eine Tante von ihm. Über den Aufenthalt seiner weiteren Geschwister, ein älterer Bruder und eine ältere Schwester, ist nichts Genaueres bekannt. Die Familie wurde an der Grenze Iran/Türkei getrennt. Sein Vater ist verstorben. Zu den in Afghanistan lebenden Verwandten hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt. Zu seinem älteren Bruder und der weiteren Schwester, welche sich beide vermutlich im Iran aufhalten, hat er ebenso keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan finanzielle Unterstützung durch die in Afghanistan verbliebenen Verwandten, und/oder durch die in Österreich befindliche Mutter und seiner Schwester erfahren können. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem ein wenig Deutsch. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht. Der Beschwerdeführer reiste aus Afghanistan aus, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. 2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Parwan in Afghanistan keinen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen. Zudem liefe er nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. 2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Juli 2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Die Mutter und eine Schwester des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich. Sowohl die Mutter, als auch seine Schwester erhielten Asyl. Er wohnt allerdings nicht mit der Mutter und seiner jüngeren Schwester zusammen, weil er als Asylwerber noch in der Asylunterkunft wohnen muss. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht; die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind auf dem Niveau A2. Er besucht vormittags Kurse, in dem er Deutsch, Englisch und Mathematik lernt, nachmittags sorgt er sich um seine Mutter, betreibt Sport und sieht am Abend fern.. 2.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: 2.5.1. Allgemein zu Sicherheitslage 2.5.1.1. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kurzinformation am 30.01.2018. Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)" "Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018)."Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018). Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018). Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019 Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018). Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018 Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018). Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018). Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018 Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018). (Grafik) Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018). Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018). Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018 Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018). (Grafik) Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018). Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018). Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018)." 2.5.1.2. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kurzinformation am 21.12.2017, beinhaltet im Länderinformationsblatt, Punkt 1 (wurde zum Parteiengehör erhoben, sh Punkt 3.7) "Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017)."Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017)." Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9. - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).... High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verlusten aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vgl. UN GASC 20.12.2017)."Bei einem Selbstmordangriff im November 2017 wurden mindestens neun Menschen getötet und einige weitere verletzt; die Versammelten hatten einem Treffen beigewohnt, um den Gouverneur der Provinz Balkh - Atta Noor - zu unterstützen; auch hier bekannte sich der IS zu diesem Selbstmordattentat (Reuters 16.11.2017; vergleiche UN GASC 20.12.2017)." 2.5.1.3. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018, Punkt 3, "Sicherheitslage" "Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). [...] Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und afghaninischen Nationalpolizei (ANP) erhöht (SIGAR 30.1.2017). Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften (USDOD 12.2016). Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen (VOA 5.1.2017). Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016).Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016) (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch: SCR 30.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern (USDOD 12.2016). Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). Haqqani-Netzwerk Das Haqqani-Netzwerk ist eine sunnitische Rebellengruppe, die durch Jalaluddin Haqqani gegründet wurde. Sirajuddin Haqqani, Sohn des Jalaluddin, führt das Tagesgeschäft, gemeinsam mit seinen engsten Verwandten (NCTC o.D.). Sirajuddin Haqqani, wurde zum Stellvertreter des Talibanführers Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt (The National 13.1.2017). Das Netzwerk ist ein Verbündeter der Taliban - dennoch ist es kein Teil der Kernbewegung (CRS 26.5.2016). Das Netzwerk ist mit anderen terroristischen Organisationen in der Region, inklusive al-Qaida und den Taliban, verbündet (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (CRS 12.1.2017). Das Netzwerk ist hauptsächlich in Nordwaziristan (Pakistan) zu verorten und führt grenzübergreifende Operationen nach Ostafghanistan und Kabul durch (NCTC o.D.). Das Haqqani-Netzwerk ist fähig - speziell in der Stadt Kabul - Operationen durchzuführen; finanziert sich durch legale und illegale Geschäfte in den Gegenden Afghanistans, in denen es eine Präsenz hat, aber auch in Pakistan und im Persischen Golf. Das Netzwerk führt vermehrt Entführungen aus - wahrscheinlich um sich zu finanzieren und seine Wichtigkeit zu stärken (CRS 12.1.2017). Kommandanten des Haqqani Netzwerk sagten zu Journalist/innen, das Netzwerk sei bereit eine politische Vereinbarung mit der afghanischen Regierung zu treffen, sofern sich die Taliban dazu entschließen würden, eine solche Vereinbarung einzugehen (CRS 12.1.2017). Al-Qaida Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vgl. auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016).Laut US-amerikanischen Beamten war die Präsenz von al-Qaida in den Jahren 2001 bis 2015 minimal (weniger als 100 Kämpfer); al-Qaida fungierte als Unterstützer für Rebellengruppen (CRS 12.1.2017). Im Jahr 2015 entdeckten und zerstörten die afghanischen Sicherheitskräfte gemeinsam mit US-Spezialkräften ein Kamp der al-Quaida in der Provinz Kandahar (CRS 12.1.2017; vergleiche auch: FP 2.11.2015); dabei wurden 160 Kämpfer getötet (FP 2.11.2015). Diese Entdeckung deutet darauf hin, dass al-Qaida die Präsenz in Afghanistan vergrößert hat. US-amerikanische Kommandanten bezifferten die Zahl der Kämpfer in Afghanistan mit 100-300, während die afghanischen Behörden die Zahl der Kämpfer auf 300-500 schätzten (CRS 12.1.2017). Im Dezember 2015 wurde berichtet, dass al-Qaida sich primär auf den Osten und Nordosten konzertierte und nicht wie ursprünglich von US-amerikanischer Seite angenommen, nur auf Nordostafghanistan (LWJ 16.4.2016). Siehe Kapitel 2 - Politische Lage - Friedens- und Versöhnungsprozesse IS/ISIS/ISIL/ISKP/ISIL-K/Daesh - Islamischer Staat Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2014 hat die Terrorgruppe Islamischer Staat (IS) eine kleine Präsenz in Afghanistan etabliert (RAND 28.11.2016). Die Führer des IS nennen diese Provinz Wilayat Khorasan - in Anlehnung an die historische Region, die Teile des Irans, Zentralasien, Afghanistan und Pakistan beinhaltete (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: MEI 5.2016). Anfangs wuchs der IS schnell (MEI 5.2016). Der IS trat im Jahr 2014 in zwei getrennten Regionen in Afghanistan auf: in den östlichsten Regionen Nangarhars, an der AfPak-Grenze und im Distrikt Kajaki in der Provinz Helmand (USIP 3.11.2016). Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vgl. auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016).Trotz Bemühungen, seine Macht und seinen Einfluss in der Region zu vergrößern, kontrolliert der IS nahezu kein Territorium außer kleineren Gegenden wie z.B. die Distrikte Deh Bala, Achin und Naziyan in der östlichen Provinz Nangarhar (RAND 28.11.2016; vergleiche auch: USIP 3.11.2016). Zwar kämpfte der IS hart in Afghanistan, um Fuß zu fassen. Die Gruppe wird von den Ansässigen jedoch Großteils als fremde Kraft gesehen (MEI 5.2016). Nur eine Handvoll Angriffe führte der IS in der Region durch. Es gelang ihm nicht, sich die Unterstützung der Ansässigen zu sichern; auch hatte er mit schwacher Führung zu kämpfen (RAND 28.11.2016). Der IS hatte mit Verslusten zu kämpfen (MEI 5.2016). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Auch wenn die Gruppierung weiterhin interne Streitigkeiten der Taliban ausnützt, um die Präsenz zu halten, ist sie mit einem harten Kampf konfrontiert, um permanenter Bestandteil komplexer afghanischer Stammes- und Militärstrukturen zu werden. Anhaltender Druck durch US-amerikanische Luftangriffe haben weiterhin die Möglichkeiten des IS in Afghanistan untergraben; auch wird der IS weiterhin davon abgehalten, seinen eigenen Bereich in Afghanistan einzunehmen (MEI 5.2016). Laut US-amerikanischem Außenministerium hat der IS keinen sicherheitsrelevanten Einfluss außerhalb von isolierten Provinzen in Ostafghanistan (SIGAR 30.1.2017). Unterstützt von internationalen Militärkräften, führten die afghanischen Sicherheitskräfte regelmäßig Luft- und Bodenoperationen gegen den IS in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch - dies verkleinerte die Präsenz der Gruppe in beiden Provinzen. Eine kleinere Präsenz des IS existiert in Nuristan (UN GASC 13.12.2016). Presseberichten zufolge betrachtet die afghanische Bevölkerung die Talibanpraktiken als moderat im Gegensatz zu den brutalen Praktiken des IS. Kämpfer der Taliban und des IS gerieten, aufgrund politischer oder anderer Differenzen, aber auch aufgrund der Kontrolle von Territorium, aneinander (CRS 12.1.2017). [...] Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.1. und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr 2015. In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). [...] Quellen: [...]" 2.5.2. Zur Sicherheitslage in Kabul. Aus: "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 30.01.2018, Punkt 3.1. Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) ...Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen:[...]"Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Quellen:[...]" 2.5.3. Zur Herkunftsregion "Parwan", Auszug aus dem Länderinformationsblatt, Punkt 3.26 Die strategisch bedeutsame Provinz Parwan liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa zu den restlichen Distrikten zählen. (Pajhwok o.D.ae). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 675.795 geschätzt (CSO 2016), und die der Provinzhauptstadt Charikar auf 57.746 (UN OCHA 26.8.2015). Rund 70% der Bevölkerung sind ethnische Tadschiken, 18% Pashtunen und 11% Hazara - Turkmenen kommen auf 1% (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vgl. auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News)Ein Abschnitt der Autobahn Kabul-Parwan Highway verbindet die Provinz mit Kabul und weiter mit anderen Provinzen (Khaama Press 2.11.2015; vergleiche auch: Kabul Tribune 26.6.2016; Bakhtar News) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Parwan 140 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vgl. auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vgl. auch:Das Bagram Airfield liegt in der Provinz Parwan (VoA 1.2.2017; vergleiche auch: LWJ 12.11.2016). Als eine der sichersten Einrichtungen in Afghanistan ist dieser Flughafen Ziel von high-profile Angriffen durch Taliban und andere Aufständische (LWJ 12.11.2016; vergleiche auch: Pajhwok 26.10.2016). Aktiv sind die Taliban unter anderem in dem abgelegenen Dorf Dara Saidan in der Provinz (Tolonews 10.12.2016). Militärische Operationen werden in der Provinz durchgeführt (Khaama Press 12.12.2016; Khaama Press 24.4.2016). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Taliban finden statt (Tolonews 3.1.2017; Pajhwok 29.10.2016). Die Polizei hat in der Vergangenheit große Drogenmengen auf der Route der nördlichen Regionen beschlagnahmt. Etwa 100 Personen wurden in Zusammenhang mit Drogenschmuggel im Norden verhaftet (Pajhwok 6.10.2016). Quellen: [...]" 2.5.4. Zu den "Tanzjungen", Auszug aus dem Länderinformationsblatt vom 21.12.2017, Punkt 17.1. "Bacha Bazi (Bacha Bazi) - Tanzjungen In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vgl. auch: AA 9.2016).In weiten Teilen Afghanistans, vor allem in den Rängen von Armee und Polizei, aber nicht nur dort, ist der sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen nach wie vor ein großes Problem. Das Thema ist gesellschaftlich tabuisiert und wird nicht selten unter dem Deckmantel kultureller Gepflogenheiten ("Bacha Bazi", so genannte "Tanzjungen") verschwiegen oder verharmlost (AA 9.2016). Üblicherweise sind die Jungen zwischen 10 und 18 Jahre alt (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016); viele von ihnen werden weggeben, sobald sie erste Anzeichen eines Bartes haben (SBS 21.12.2016). Viele der Jungen wurden entführt und manchmal werden sie von ihren Familien, aufgrund von Armut, an die Täter verkauft (SBS 20.12.2016; vergleiche auch: AA 9.2016). Die afghanische Menschenrechtskommission AIHRC hat sich 2014 mit einer nationalen Studie des Themas angenommen. Ein Großteil der Täter hat keinerlei Unrechtsbewusstsein. Die Jungen werden oft weiter gehandelt oder auch getötet. Die Jungen und ihre Familien werden oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen; eine polizeiliche Aufklärung findet nicht statt. (AA 9.2016) Das von der AIHRC geleitete Komitee zum Thema Bacha Bazi, reichte beim Justizministerium einen Gesetzesentwurf ein, um diese Praxis zu kriminalisieren. Nach intensiver medialer Auseinandersetzung über vermeintliche Misshandlungen durch afghanische Sicherheitskräfte, ordnete der Präsident am 23. September 2015, die Schaffung einer Organisation - bestehend aus dem Büro der Generalstaatsanwaltschaft, dem Innenministerium und der AIHRC - um sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und die Täter zur Rechenschaft zu ziehen (UN GASC 10.12.2015). Die UNAMA unterstütze weiterhin Bemühungen der AIHRC Bacha Bazi, und andere Formen sexuellen Missbrauchs, vorzubeugen und zu kriminalisieren: sie drängte die afghanische Regierung Bacha Bazi zu kriminalisieren, indem die von einer Kommission entworfenen und vorgeschlagenen Gesetze, durch ein Präsidialdekret bestätigt werden sollen. Derzeit gibt es sehr wenige Leistungen und Unterstützungsmechanismen für Opfer von Bacha Bazi - oftmals werden sie selbst bestraft (UNAMA 6.2.2017). " 2.5.5. Auszug aus den Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016: "Grundsätzliche Anmerkungen Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. [...] Neue Umstände seit der Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien im April 2016 Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. Daneben gibt es eine deutlich erkennbare Umstellung der Taktiken bei den Taliban vom herkömmlichen Guerillakrieg hin zu großangelegten Angriffen insbesondere in städtischen Gebieten, die Zivilisten in großem Maße gefährden. Solche Angriffe führen zu Fluchtbewegungen in erheblichem Umfang. Anstieg an zivilen Opfern: In der ersten Jahreshälfte 2016 dokumentierte das Menschenrechts-Team der Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) 1.601 zivile Tote und 3.565 verletzte Zivilpersonen. Dies stellt einen Anstieg um weitere 4 Prozent gegenüber der absoluten Zahl von Opfern im Verhältnis zu den ersten sechs Monaten 2015 dar - und ist gleichzeitig die höchste Zahl an zivilen Opfern für einen Halbjahreszeitraum seit 2009. Bodenkämpfe verursachen die höchste Zahl an zivilen Opfern, gefolgt von komplexen Angriffen und Selbstmordanschlägen sowie improvisierten Sprengkörpern. Während regierungsfeindliche Kräfte weiter für die Mehrheit - 60 Prozent - der zivilen Opfer verantwortlich sind, gab es im Zeitraum Januar bis Juni 2016 auch einen Anstieg der Zahlen von Zivilisten, die durch regierungsnahe Kräfte getötet oder verletzt wurden. Während dieses Zeitraums dokumentierte UNAMA 1.180 zivile Opfer, die regierungsnahen Kräften zugerechnet wurden. Dies sind 23 Prozent der Gesamtzahl ziviler Opfer in diesem Jahr. Gleichzeitig bedeutet dies einen Anstieg um 47 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des letzten Jahres. Zurückzuführen ist dieser Anstieg hauptsächlich auf Bodenkämpfe. Opfer explosiver Kampfmittelrückstände werden in besonderem Maße (zu 85 %) Kinder. Von UNAMA sind Berichte von Kindern dokumentiert, die beim Spiel mit Kampfmittelrückständen getötet oder verstümmelt wurden. Rekordniveau von interner Flucht und Vertreibung durch bewaffnete Konflikte: Bis Mitte Dezember 2016 wurden mehr als 530.000 Personen neu durch Konflikte innerhalb Afghanistans in die Flucht getrieben. Diese Zahl überstieg somit die Zahl von 450.000 Personen, die im Jahr 2015 neu vertrieben wurden. Zudem kam sie zu der Zahl von Binnenvertriebenen hinzu, die schon vor längerer Zeit fliehen mussten und die geschätzt bei mehr als 1,2 Millionen insgesamt liegt. Aus 31 der 34 Provinzen mussten Menschen im Jahre 2016 fliehen und in allen 34 Provinzen von Afghanistan waren Binnenvertriebene zu finden. Die internationale humanitäre Gemeinschaft schätzt, dass im kommenden Jahr, wenn bisherige Trends sich fortsetzen, bis zu 450.000 Personen neu in die Flucht getrieben werden könnten. Rückkehr in großen Zahlen unter ungünstigen Bedingungen: Ungefähr 372.000 registrierte Flüchtlinge kehrten im Jahr 2016 mehrheitlich aus Pakistan nach Afghanistan zurück. Ausgelöst wurde diese Rückkehrbewegung durch eine Zunahme des Drucks auf afghanische Staatsangehörige von offizieller Seite und der einheimischen Bevölkerung in der zweiten Hälfte des Jahres 2016, unter anderem durch Drohungen, Erpressung, unrechtmäßiger Verhaftung und Inhaftierung. Zusätzlich zu den registrierten Flüchtlingen kehrten 2016 ungefähr weitere 242.000 afghanische Staatsangehörige aus Pakistan nach Afghanistan in ähnliche Umstände zurück. Mehr als 420.000 Afghanen kehrten spontan aus dem Iran zurück oder wurden von dort abgeschoben. Die ungeplante und plötzliche Abreise, insbesondere aus Pakistan, verschärfte das ohnehin hohe Niveau von Vulnerabilität. Viele Familien berichteten, dass sie Wertgegenstände für einen Bruchteil des eigentlichen Wertes verkauften, oder dass sie gezwungen wurden, materielle Güter, die sie über Jahrzehnte im Exil angesammelt hatten, aufzugeben. Die Krise, die durch diese Bevölkerungsbewegungen kurz vor dem erwarteten Wintereinbruch ausgelöst wurde, veranlasste den Humanitären Koordinator der Vereinten Nationen für Afghanistan, mit einem dringenden Hilfsappell an die Öffentlichkeit zu treten, um zusätzlich über 150 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für die Notversorgung von über einer Million zurückgekehrten Menschen zu fordern. Wenn der aktuelle Trend sich fortsetzt, rechnet UNHCR mit bis zu 650.000 registrierten zurückkehrenden Flüchtlingen allein im Jahr 2017. [...] Aktualisierte Informationen zum Herkunftsgebiet Kabul Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes. Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt. Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben. Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25 Prozent der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden." 2.5.6. Risikogruppen in Afghanistan: (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 -zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016): Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt: ...
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung; ....
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte
der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben; .....
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)." Zu diesen Feststellungen gelangt das Gericht aufgrund folgender
- Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst folgende Fluchtgründe vor: 3.1.
- Flucht wegen des Todes seines Vaters. Dies wurde von ihm selbst vor der belangten Behörde und dem Gericht vorgebracht. 3.1.
- Flucht wegen der Zugehörigkeit im "wehrfähigen Alter". Dies wurde von der Rechtsvertretung in der Beschwerde vorgebracht. 3.1.
- Flucht wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "wohlhabenden Personen und deren Familienmitglieder". Auch dies wurde in der Beschwerde durch die Rechtsvertretung vorgebracht. 3.1.
- Flucht, weil er bei der Rückkehr als "Tanzjunge" eingesetzt werden könne. Auch dies wurde in der Beschwerde durch die Rechtsvertretung vorgebracht (sh zu den letzten drei Punkten, 1.7). 3.1.
- Flucht, weil er als besonders "westlich" angesehen werden könnte. Dies wurde von der Rechtsvertretung am Ende in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 vorgebracht. 3.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellung zum Namen des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Beschwerde, in der eingebrachten Stellungnahme, in den im Verfahren erstatteten Stellungnahmen und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus dem Verfahren seiner Familienangehörigen. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Afghanistan deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsort, seinen Aufenthaltsorten, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinen sozialen und familiären Anknüpfungspunkten in Afghanistan, der wirtschaftlichen Situation seiner Familie, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seiner Einreise nach Österreich mit seiner Mutter und seiner Schwester waren im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei, weitgehend chronologisch stringent und vor dem Hintergrund der bestehenden sozio-ökonomischen Strukturen in Afghanistan plausibel. Im Übrigen decken sich seine diesbezüglichen Angaben mit den Angaben seiner Familienangehörigen, welche gemeinsam mit ihm 2015 nach Österreich eingereist sind. Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Angaben, dass sein Vater gestorben ist, gründen sich alleine auf die Angaben des Beschwerdeführers. Die Angaben seiner Schwester und die der Mutter decken sich diesbezüglich mit den Angaben des Beschwerdeführers. Das Gericht geht davon aus, dass der Vater tatsächlich verstorben ist. Ob er ermordet wurde kann nicht festgestellt werden. Das Gericht geht davon aus, dass andernfalls auch der Vater die Flucht bis nach Österreich vorgenommen hätte. Angesichts des bestehenden Kontaktes zu seinen Verwandten, allen voran seiner Mutter und seiner Schwester in Österreich, welche aufgrund des bestehenden Asylstatus geringstenfalls auf eine gesicherte Grundversorgung zurückgreifen können, wird davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer eine finanzielle Unterstützung von diesen erhalten kann. Zusätzlich kann er um Unterstützung seiner Verwandten in Afghanistan und seiner beiden Geschwister, welche sich im Iran befinden, erwarten. Er hat somit verschiedene Unterstützungsmöglichkeiten, welche ihm entweder vor Ort im Iran (die Verwandten in der Ortschaft) oder aus der Ferne (aus Österreich aus) unterstützen können. Er ist jedenfalls nicht auf sich alleine gestellt. Wie aus einen Zugriff unter https://www.aib.af/ am 29.03.2018 durch das Gericht ersichtlich ist, bietet die Afghanistan International Bank alle Varianten des Bankwesens inklusive Online Banking an. Neben der Afghanistan International Bank sind mit der New Kabul Bank auch weitere Banken in Afghanistan tätig und Geldüberweisungen aus dem Ausland und innerhalb von Afghanistan möglich. Die AZIZ Bank, die zweitgrößte Bank bietet weltweiten Bargeldtransfer an. Aus diesem Grund geht das Gericht davon aus, dass es seinen Familienangehörigen möglich wäre, dem Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in seine Heimatprovinz auch aus Österreich zu unterstützen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründet sich auf seine glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach es ihm gesundheitlich gut gehe, er keine Medikamente einnehme und in keiner ärztlichen Behandlung sei. Zweifel an der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind während des gesamten Verfahrens nicht aufgetaucht und wurden auch solche nicht behautet. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Fluchtvorbringen 3.3.
- Zum Tod seines Vaters Der Beschwerdeführer sei geflohen, weil sein Vater angeblich ermordet worden sei. Die Ermordung konnte nicht festgestellt werden. Der Tod des Vaters gilt als wahrscheinlich (sh dazu oben). Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass er selbst in irgendeiner Weise bedroht worden sei. Er hatte somit weder Kontakt mit einem Aggressor, noch mit einem Taliban, noch hat die Familie insgesamt einen Drohbrief oder Ähnliches erhalten. Der Tod des Vaters war der Auslöser, die Flucht nach Europa anzutreten. Dabei ist zu beachten, dass der Onkel nach dem Tod des Vaters gesagt habe, dass sie "flüchten sollen". Das Gericht mag wohl den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass sein Vater, welcher ein Geschäftsmann war und daher viel auf Reise war, Tod vor dem Haus abgelegt wurde, Glauben schenken, doch daraus eine fluchtauslösendes Moment zu sehen, kann das Gericht nicht ableiten. Es ist für den erkennenden Richter daraus kein Eingriff erkennbar, der geeignet ist, begründete Besorgnis in dem Maße auszulösen, der eine Flucht von Afghanistan bis nach Europa rechtfertigen könnte. Zu solch einem Anlass müssten weitere Drohungen, Nötigungen, usw gegen den Beschwerdeführer oder aber gegenüber der Familie hinzutreten. Dies wurde nicht vorgenommen. Die Familie befand sich nach dem Tod des Vaters bis zur Ausreise noch fünf bis sechs Monaten (Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018) in Afghanistan, um die Ausreise vorzubereiten. Würde tatsächlich eine aktuelle Bedrohungslage vorhanden gewesen sein, so hätte die Flucht zwar nicht sofort, jedoch wesentlich rascher organisiert und durchgeführt werden müssen. Dass der Tod des Vaters und das Ablegen seines Körpers vor dem Haus eine Bedrohung gegen die restliche Familie gewesen sein soll, so wie der Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2018 vorbrachte, kann nicht gefolgt werden. 3.3.
- Zur Zwangsrekrutierung In der Beschwerde wird durch die Rechtsvertretung erstmals vorgebracht, dass er bei einer Rückführung einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban ausgesetzt sei. Dieses Vorbringen entspricht jedoch nicht den Fakten, weil der Beschwerdeführer niemals zu solch einer Handlung von irgendeiner Seite gefragt wurde. Auch wurde dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht nicht behauptet. Dass er sich im wehrfähigen Alter befindet wird nicht bestritten, doch von dem allgemeinen Vorbringen lässt sich keine konkrete gegen Ihn gerichtete Gefahr ableiten. Diese Aussage gründet sich auf eine pauschale Zuordnung seiner Person zu den von der UNHCR aufgestellten Risikogruppen. 3.3.
- Zur Zuordnung der Gruppe der "wohlhabenden Personen" In der Beschwerde wird durch die Rechtsvertretung erstmals vorgebracht, dass er wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "wohlhabenden Personen" einer Verfolgung ausgesetzt sei. Auf was sich diese Zuordnung stützt, bleibt die Rechtsvertretung schuldig. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer diesbezüglich gefragt. Er brachte vor, dass seine Familie nicht wohlhabend gewesen sei. Diese Aussage gründet sich wohl auf eine Vermutung der Rechtsvertretung in der Beschwerde, indem der Vater des Beschwerdeführers als Geschäftsmann und sohin als "wohlhabend" bezeichnet wurde. Der Vater war allerdings Chauffeur; er beförderte Obst und Gemüse mit einem fremden LKW. Der Zuordnung der Rechtsvertretung in der Beschwerde zu dieser Gruppe entspricht nicht den Fakten. 3.3.
- Zur Zuordnung als "Tanzjunge" In der Beschwerde wird durch die Rechtsvertretung erstmals vorgebracht, dass er bei einer Rückführung als "Tanzjunge" eingesetzt werden könne. Er sei - laut Beschwerde - bereits einmal dazu gefragt worden. In der Verhandlung vor dem Gericht brachte er hingegen vor, nicht gefragt worden zu sein. Aus dieser Ungenauigkeit bzw dem vagen Vorbringen lässt sich keine konkrete gegen ihn gerichtete Gefahr ableiten, welche zu einer Asylrelevanz heranreicht.. 3.3.
- Zur Zuordnung als "verwestlichter Mann" Im Schlusswort der mündlichen Verhandlung brachte die Rechtsvertretung vor, dass er als "verwestlichter Mann" angesehen werden könne und somit besonders vulnerabel sei. Gegründet wurde dies auf seine offene Einstellung (die Schwester könne sich den Freund selbst aussuchen) und sein "Flinserl" im Ohr. Das Gericht hatte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich zwar den ho Lebensgewohnheiten angepasst hat (Fitness Center, Flinserl, Lerneifer), doch dass er dadurch seine Persönlichkeit soweit angepasst hat, dass ihm eine Rückführung nach Afghanistan dadurch nicht mehr möglich wäre, weil er dadurch gezwungen wäre, seine Persönlichkeit zu verleugnen, kann das Gericht nicht erkennen. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und ist mit dem Kulturleben dort vertraut. 3.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich seiner Rückkehr: 3.4.
- Zu Kabul: Bei einer Rückführung wird der Beschwerdeführer vorerst in Kabul landen. Trotz der letzten bekannten Sicherheitsvorfälle in Kabul (sh Punkt 2.5.1.1) geht das Gericht mangels gegenteiliger Nachweise in den Länderinformationsblatt der Staatendokumentation davon aus, dass Kabul als sicher gilt. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015), sh dazu Punkt 2.5.
- Der Beschwerdeführer wird, nachdem ihm die Rückkehr in seine Heimatprovinz offen steht, in Kabul auch nur wenige Stunden bis Tage verbringen müssen. Insofern kann auf ein weiteres Eingehen auf die Versorgungslage in Kabul verzichtet werden. 3.4.
- Zu Parwan: Die Feststellungen zu den Folgen bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Parwan ergeben sich aus den oben angeführten Länderberichten (Pkt. 2.5.3.). Auf das Wesentliche zusammengefasst geht daraus hervor, dass Parwan eine relativ sichere Provinz ist. Um ein möglichst aktuelles Bild von Parwan zu erhalten wurden vom Gericht die letzten Nachrichten von Parwan im Internet gesucht. Am 20.03.2018 wurden 3 Taliban festgenommen. Sh: https://www.pajhwok.com/en/2018/03/20/3-taliban-killed-4-robbers-held-parwan-faryab (Zugriff: 29.03.2018) 3.4.
- Zur Strecke Kabul bis nach Parwan: Das Gericht nahm Einsicht in google.maps. Die Stadt XXXX, seine Heimatstadt, befindet sich in Parawan, nördlich von Kabul.Das Gericht nahm Einsicht in google.maps. Die Stadt römisch 40 , seine Heimatstadt, befindet sich in Parawan, nördlich von Kabul. XXXXrömisch 40 Die Fahrtzeit zwischen Kabul und der Stadt XXXX beträgt XXXX Stunde und XXXX Minuten bzw über die Straße XXXX. Die Fahrtstrecke betragenDie Fahrtzeit zwischen Kabul und der Stadt römisch 40 beträgt römisch 40 Stunde und römisch 40 Minuten bzw über die Straße römisch 40 . Die Fahrtstrecke betragen XXXX.römisch 40 . In Parwan fanden im Beobachtungszeitraum aus dem Länderinformationsblatt 140 sicherheitsrelevante Vorfälle statt. Ein Vergleich zu den anderen 34 Provinzen in Afghanistan zeigt sich, dass sich Parwan damit am
- Platz befindet. Auf dem
- Platz liegt die Provinz Panjshir mit einem Vorfall, die unsicherste Provinz ist demnach Nangarhar mit 1.901 Vorfällen). Diese Betrachtung lässt zwar die Größe, die Bevölkerungszahl und die Infrastruktur und damit die potentiellen Angriffsziele außer Acht, doch lässt sich ungeachtet dessen ein gewisser Trend ableiten, welcher als Richtwert herangezogen werden kann, nachdem Nangarhar auch aus verschiedenen anderen Quellen als höchst unsicher gilt. Die Provinz Parwan kann daher dadurch nicht generell als unsicher eingestuft werden. Das Gericht geht von einem XXXX-jährigen jungen Afghanen aus, welcher gesund ist, mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, sich dort orientieren kann und jedenfalls nach Einschätzung des Gerichtes eine Fahrtstrecke von XXXX von Kabul bis zu seine Heimatstadt bewältigen kann. Es sind keine Gründe bekannt geworden und auch nicht vorgebracht worden, dass er die Strecke nicht bewältigen könne. Unter diesen Gesichtspunkten kommt die Heimatregion des Beschwerdeführers als Zielort in Betracht.Das Gericht geht von einem XXXX-jährigen jungen Afghanen aus, welcher gesund ist, mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut ist, sich dort orientieren kann und jedenfalls nach Einschätzung des Gerichtes eine Fahrtstrecke von römisch 40 von Kabul bis zu seine Heimatstadt bewältigen kann. Es sind keine Gründe bekannt geworden und auch nicht vorgebracht worden, dass er die Strecke nicht bewältigen könne. Unter diesen Gesichtspunkten kommt die Heimatregion des Beschwerdeführers als Zielort in Betracht. 3.
- Zu den Feststellungen seines (Privat)Leben in Österreich Die Feststellung zu Aufenthaltsdauer und -titel, der familiären Situation und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf die von ihm vorgelegten Unterlagen (sh dazu unten), sowie auf die damit übereinstimmenden, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem). In der mündlichen Verhandlung wurden folgende Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Zertifikat ÖSD A2 vom XXXXZertifikat ÖSD A2 vom römisch 40 -Strichaufzählung Zertifikat, Teilnahmebestätigung vom XXXXZertifikat, Teilnahmebestätigung vom römisch 40 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung XXXX, XXXXKursbestätigung, XXXXTeilnahmebestätigung römisch 40 , XXXXKursbestätigung, römisch 40 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, 20 Wochenstunden, XXXXTeilnahmebestätigung, 20 Wochenstunden, römisch 40 -Strichaufzählung Bestätigung Spracherwerb für 50 Unterrichtseinheiten, XXXXBestätigung Spracherwerb für 50 Unterrichtseinheiten, römisch 40 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung, XXXX, 2-wöchig, XXXXTeilnahmebestätigung, römisch 40 , 2-wöchig, römisch 40 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung XXXXTeilnahmebestätigung römisch 40 -Strichaufzählung Teilnahmebestätigung Deutschkurs Elementar 1 und 2, 4 Stunden pro Woche, XXXXTeilnahmebestätigung Deutschkurs Elementar 1 und 2, 4 Stunden pro Woche, römisch 40 -Strichaufzählung Empfehlungsschreiben von XXXX, XXXX; sowie wurde seitens des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung in zwei weitere Empfehlungsschreiben Einsicht genommen.Empfehlungsschreiben von römisch 40 , römisch 40 ; sowie wurde seitens des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung in zwei weitere Empfehlungsschreiben Einsicht genommen. Das Gericht erkennt darin jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, die deutsche Sprache zu erwerben. Er konnte sich auch in der mündlichen Verhandlung mit dem Richter unterhalten, wobei die Unterhaltung teilweise abgehackt war, aber er war grundsätzlich verständlich. Die schulischen und sprachlichen Bemühungen entsprechen den Erwartungen hinsichtlich einer besonders bemühten Integration. 3.
- Zu den Feststellungen hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums (siehe v.a. die Aktualisierungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation von 30.01.2018) für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3.
- Folgende Länderberichte wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und ihnen Gelegenheit geboten binnen 14 Tagen hierzu Stellung zu nehmen: 3.7.
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, letzte Kurzinformation eingefügt am 21.12.2017 (Beilage 1) 3.7.
- Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern, Dezember 2016 (Beilage 2) 3.7.
- Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
- April 2016, interne Schutzalternative (Beilage 3) 3.7.
- Risikogruppen in Afghanistan (Beilage 4) 3.7.
- Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits-und Versorgungslage in Kabul XXXX vom XXXX in einem anderen Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl XXXX. (Beilage 5)3.7.
- Auszug aus einer gutachterlichen Stellungnahme zur Sicherheits-und Versorgungslage in Kabul römisch 40 vom römisch 40 in einem anderen Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl römisch 40 . (Beilage 5) Die oben wiedergegebenen Länderberichte wurden dem Beschwerdeführer mit der Ladung übermittelt bzw. in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht übergeben. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer nahm von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch. Zu in der Beschwerde verwiesenem weiterem Länderberichtsmaterial, ist anzumerken, dass die darin getätigten Aussagen in den (meist aktuelleren) Länderfeststellungen (zB ACCORD Anfragebeantwortung vom 16.11.2016) im Kern ohnehin Deckung finden. Die Richtlinien und Anmerkungen von UNHCR wurden ausreichend berücksichtigt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vgl. u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103).Die Richtlinien und Anmerkungen von UNHCR wurden ausreichend berücksichtigt (zur Indizwirkung von UNHCR-Richtlinien vergleiche u.a. VwGH 10.12.2014, Ra 2014/18/0103). Soweit Beschwerde der Antrag gestellt wird, man möge vor Ort Erhebungen durchführen um zu ergründen, ob der Beschwerdeführer durch den Vater, welcher Geschäftsmann gewesen sei, als potentielles Ziel anzusehen sei, ist Folgendes anzumerken: Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (so zB VwGH 08.11.2016, Ra 2016/09/0096, mwN). Konkret lautet der Beweisantrag in der Beschwerde wie folgt: "Dies zum Beweis dafür, dass der Vater des Beschwerdeführer als Geschäftsmann als potentielles Ziel von Verfolgungen anzusehen ist." Das Gericht deutet den Antrag insofern um, als dass wohl nicht der Vater des Beschwerdeführers als potentielles Ziel anzusehen ist, sondern der Beschwerdeführer selbst. Der Vater des Beschwerdeführers ist ja bereits verstorben. Jedoch abgesehen davon, bestreitet das Gericht nicht, dass der Vater ein Geschäftsmann bzw im Handel tätig war. Konkret war der Vater ein Chauffeur, welcher ein bis zweimal in der Woche zuhause war und ansonsten Obst und Gemüse in die Großstadt mit einem fremden LKW lieferte. Mit dem Beweis wäre daher nichts erreicht, außer dass feststehen würde, dass der Vater tatsächlich ein Geschäftsmann bzw im Handel tätig war. Wenn nun der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht selbst vorbrachte, dass die Familie nicht wohlhabend und der Vater ein Chauffeur gewesen sei, erkennt das Gericht auch keine Notwendigkeit festzustellen, dass der Vater ein "Geschäftsmann" war und zwar in so einer Form wie es die Rechtsvertretung in der Beschwerde dem Beschwerdeführer unterstellt, nämlich dass dadurch die Familie besonders gefährdet gewesen wäre. Die Rechtsvertretung verbindet in der Beschwerde "Geschäftsmann" offenbar mit einer "wohlhabenden Familie" und zieht den Schluss, dass die Familie dadurch einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sei. Dies entspricht jedoch nicht den Fakten, welche sich durch die Aussagen des Beschwerdeführers direkt ergeben. Daraus folgt die
- Rechtliche Beurteilung Die Beschwerde ist zulässig. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: 4.
- Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft habe machen können und eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt sei. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: - Sh Punkt 1.4 hinsichtlich des primären Fluchtvorbringens und Punkt 1.7 hinsichtlich der erst in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtvorbringen -Strichaufzählung Sh Punkt 2.2 hinsichtlich der getroffenen Feststellung -Strichaufzählung Sh Punkt 3.3 hinsichtlich der Beweiswürdigung 4.1.1. Zu seinem primären Fluchtvorbringen (der Tod des Vaters) Zur behaupteten Verfolgungsgefahr wegen des - nicht feststellbaren-Mordes an seinem Vater und der damit von ihm vorgebrachten Gefahr, dass auch er einer Verfolgung ausgesetzt sei, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubhaftigkeit zu. Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft zu machen. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Furcht keine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen, weil es diesbezüglich an einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) mangelt. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 4.1.2. Zur Zuordnung der Gruppe der "wohlhabenden Personen", zur Zuordnung der "Zwangsrekrutierung" und des "westlichen Lebensstils" des Beschwerdeführer Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass er durch die Zuordnung seiner Person anhand seiner Lebensumstände und Fakten potentiell zu einer oder mehreren von der UNHCR aufgestellten Risikogruppe angehört (sh zu den Risikogruppen der UNHCR Punkt 2.5.6). Der UNHCR selbst sieht jedoch unter dem genannten Punkt "Potentielle Risikoprofile" mehrfach vor, dass eine Einzelfallprüfung zu ergehen hat. Der UNHCR führt folgendes an: "Der UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass - je nach den Umständen des Einzelfalls - für Personen, ... eine Gefährdung bestehen kann." Es ist somit von keiner absoluten Gefährdung auszugehen, wenn der Beschwerdeführer sich in einen oder mehreren Risikogruppen einordnen kann, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob tatsächlich eine Gefährdung besteht. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte in diesem Zusammenhang keine Gefahr gegen seine Person, dargelegt werden. Zusammengefasst wurde eine Zwangsrekrutierung von ihm selbst nie vorgetragen, er selbst wurde nicht verfolgt, weil er einer "wohlhabenden Familie" angehört, er wurde auch niemals gezwungen, nicht einmal gefragt, ob er als "Tanzjunge" arbeiten wolle. Alle diese Gründe wurden nur von der Rechtsvertretung vorgebracht, welche sich nicht mit seinen Aussagen decken. Ebenso ist mit der "Verwestlichung" des Beschwerdeführers. Dies wurde am Ende der mündlichen Verhandlung vorgebracht. Das Gericht erkannte keine "Verwestlichung" des Beschwerdeführers. Im Übrigen ist aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen auch nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden (vgl. hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. I.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Im Übrigen ist aus den vorhandenen Länderberichten sowie dem notorischen Amtswissen auch nicht ableitbar, dass alleine ein Aufenthalt in Europa und eine westliche Geisteshaltung bei Männern bei einer Rückkehr nach Afghanistan bereits mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung asylrelevanter Intensität auslösen würden vergleiche hierzu auch die Ausführungen in BVwG 07.11.2016, W169 2007031-1, Pkt. römisch eins.8.); die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt dafür nicht (so zB VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Es kann nicht erkannt werden, dass ihm im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 4.1.3. Zusammenfassung: Dem Beschwerdeführer ist es deshalb insoweit insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Afghanistan sowie der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens kann nach den spezifischen Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer insofern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht. 4.2. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg.cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg.cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg.cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg.cit. zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg.cit.) offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg.cit.) offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewert