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{'item': 'W258 2120688-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW258 2120688-2 SpruchW258 2120688-2/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Gerold PA

Art 2

, 3 oder 8 EMRK bzw der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen eine solche Entscheidung jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine

Artikel 2

, 3, oder 8 EMRK bzw der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war (vgl VwGH 21.02.2017 FR 2016/18/0024).Eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers besteht hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war vergleiche VwGH 21.02.2017 FR 2016/18/0024). Zu I. B) Unzulässigkeit der RevisionZu römisch eins. B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzulässigkeit von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 17 BFA-VG wurde vom VwGH bereits geklärt (vgl VwGH 21.02.2017 FR 2016/18/0024).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Unzulässigkeit von Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 17, BFA-VG wurde vom VwGH bereits geklärt vergleiche VwGH 21.02.2017 FR 2016/18/0024). Zu II.A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags:Zu römisch zwei.A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Folgeantrags: 3.

  1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach § 68 Abs 1 AVG3.
  2. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG Gemäß § 68 Abs 1 AVG, der gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden ist, sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs 1 AVG setzt dabei voraus, dass sich der neue Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung, deren Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (zB VwGH
  3. 2004, 2003/07/0100 uvA).Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG setzt dabei voraus, dass sich der neue Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache bezieht, die nur dann vorliegt, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung, deren Abänderung oder Aufhebung begehrt wird, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das neue Parteienbegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (zB VwGH
  4. 2004, 2003/07/0100 uvA). Da sich das Begehren der beiden Anträge des BF auf internationalen Schutz jeweils auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet und sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des Status seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erstantrag im Jahr 2013 nicht maßgeblich geändert haben, so wurde in § 8 AsylG 2005 im Vergleich zwischen der am 27.08.2013 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 122/2009 und der derzeitigen Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 lediglich die Dauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung von einem auf zwei Jahre verlängert, stünde einer neuerlichen Entscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des ersten Asylverfahrens nur dann nicht entgegen, wenn sich seit der rechtskräftigen Entscheidung der erhebliche Sachverhalt geändert hätte.Da sich das Begehren der beiden Anträge des BF auf internationalen Schutz jeweils auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten richtet und sich die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlangung des Status seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Erstantrag im Jahr 2013 nicht maßgeblich geändert haben, so wurde in Paragraph 8, AsylG 2005 im Vergleich zwischen der am 27.08.2013 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, und der derzeitigen Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lediglich die Dauer der verlängerten Aufenthaltsberechtigung von einem auf zwei Jahre verlängert, stünde einer neuerlichen Entscheidung das rechtskräftige Erkenntnis des ersten Asylverfahrens nur dann nicht entgegen, wenn sich seit der rechtskräftigen Entscheidung der erhebliche Sachverhalt geändert hätte. Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann dabei nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (zB VwGH 12.10.2016, Ra 2015/18/0221). Angewendet auf den konkreten Fall hat die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des BF dann zu Recht zurückgewiesen, wenn trotz des neuen Tatsachenvorbringens in Verbindung mit einer etwaigen Lageänderung im Herkunftsstaat die Zuerkennung von subsidiären Schutz von vornherein ausgeschlossen war. 3.1.1 Zum subsidiären Schutz: Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten (soweit entscheidungsrelevant) dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

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oder 3 der Europäische Menschenrechtskonvention (in Folge "EMRK") bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (§ 8 Abs 1 AsylG 2005). Der Antrag ist abzuweisen, wenn für den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, dh wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 AsylG 2005).Einem Fremden ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten (soweit entscheidungsrelevant) dann zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine

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, oder 3 der Europäische Menschenrechtskonvention (in Folge "EMRK") bedeuten würde, oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005). Der Antrag ist abzuweisen, wenn für den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, dh wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, AsylG 2005). Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde (vgl dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).Für den Herkunftsstaat Afghanistan ist derzeit die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass schon alleine die Rückkehr eines Antragstellers dorthin eine ernsthafte Bedrohung für die durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde vergleiche dazu VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0134, 18.03.2016, Ra 2015/01/0255, 13.09.2016, Ra 2016/01/0096, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die seit 2013 bestehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist darüber hinaus nicht zu gewähren, wenn einem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist in diesem Sinne gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs 1 AsylG 2005).Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ist darüber hinaus nicht zu gewähren, wenn einem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist in diesem Sinne gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005). Im ersten Asylverfahren des BF wurde Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative angenommen. Da im zweiten Asylverfahren des BF keine neuen Asylgründe vorgebracht worden sind, nach wie vor die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Kabul nicht vorliegen und dem BF eine Ansiedlung in Kabul zumutbar ist, besteht für den BF nach wie vor eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul: Zur Lebensgrundlage des BF in Kabul: Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl jüngst VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 uva).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist allerdings nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche jüngst VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307 uva). Wenn der BF, wie in diesem Fall, seit Abschluss des ersten Asylverfahrens durch den Wegzug seines Onkels sein soziales Netz in Kabul verloren hat, sein Onkel ihn aber stattdessen mit einer Zahlung in Höhe von EUR 10.000 bis EUR 15.000 unterstützt, vermag der BF derart exzeptionellen Umstände nicht darzutun und es ist dem BF nach wie vor zumutbar, sich in Kabul niederzulassen. Für eine Lebensgrundlage in Kabul ist es nämlich unerheblich, ob Unterstützung durch ein soziales Netz besteht oder ausreichendes Kapital vorhanden ist, um ein (einfaches) Leben zu finanzieren oder eine laufende Einkommensquelle zu schaffen. Kapital in Höhe von EUR 10.000 bis EUR 15.000 ist hierfür ausreichend (vgl bspw auch VwGH 08.08.2017 Ra 2017/19/0118-5, wonach grundsätzlich auch ohne sozialem Netz kein "real risk" angenommen werden kann).Für eine Lebensgrundlage in Kabul ist es nämlich unerheblich, ob Unterstützung durch ein soziales Netz besteht oder ausreichendes Kapital vorhanden ist, um ein (einfaches) Leben zu finanzieren oder eine laufende Einkommensquelle zu schaffen. Kapital in Höhe von EUR 10.000 bis EUR 15.000 ist hierfür ausreichend vergleiche bspw auch VwGH 08.08.2017 Ra 2017/19/0118-5, wonach grundsätzlich auch ohne sozialem Netz kein "real risk" angenommen werden kann). In diesem Fall ist dies besonders deutlich: Berücksichtigt man die Erhaltungskosten für ein einfaches durchschnittliches Leben in Kabul, insbesondere für Nahrung, Transport, Zimmer mit Küche und Bad sowie Kleidung, in Höhe von etwa EUR 202 pro Person und Monat, ist es dem BF nämlich ohne weitere Unterstützung oder eigenes Einkommen möglich, zwischen vier und sechs Jahren in Kabul zu leben. In diesem Zeitraum ist es auch in der angespannten Arbeitsmarktlage dem BF, einer ungelernten (er hat Erfahrung im Landwirtschaftlichen Bereich) aber männlichen, jungen und gesunden Arbeitskraft, die Angehöriger der paschtunischen Mehrheit und mit den Afghanischen Tradition und Lebensweise vertraut ist, möglich, in Kabul eine - wenngleich einfache - Erwerbsmöglichkeit zu finden, mit der er sein Überleben in Kabul für die Zeit sichern kann, wenn sein Kapitalstock aufgebraucht ist. Allenfalls könnte das Kapital auch als Startkapital für die Gründung eines Unternehmens verwendet werden. Zur Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitslage in Kabul: Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl jüngst VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt vergleiche jüngst VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137). Auch wenn sich seit der ersten Asylentscheidung regelmäßig zu Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen in Kabul gekommen ist, ist die allgemeine Sicherheitslage in Kabul nicht so gelagert, dass allein die Außerlandesschaffung des BF nach Kabul in seine nach Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingreifen würde (siehe dazu auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; EGMR 05.07.2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, Rn 87). So begründen die festgestellten 151 Sicherheitsvorfälle, davon 50 Anschläge, innerhalb von neun Monaten, bzw. ein Anschlag im Jänner 2017 mit 30 Toten, in einer Stadt von mehr als viereinhalb Millionen Einwohner, eine schwierige aber keine derart prekäre Sicherheitslage, dass es auf Grund der bloßen Anwesenheit des BF in Kabul geradezu wahrscheinlich wäre, dass er einem Anschlag zum Opfer fallen würde.Auch wenn sich seit der ersten Asylentscheidung regelmäßig zu Anschlägen regierungsfeindlicher Gruppierungen in Kabul gekommen ist, ist die allgemeine Sicherheitslage in Kabul nicht so gelagert, dass allein die Außerlandesschaffung des BF nach Kabul in seine nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte eingreifen würde (siehe dazu auch VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; EGMR 05.07.2016, A.M. gegen Niederlande, Nr. 29094/09, Rn 87). So begründen die festgestellten 151 Sicherheitsvorfälle, davon 50 Anschläge, innerhalb von neun Monaten, bzw. ein Anschlag im Jänner 2017 mit 30 Toten, in einer Stadt von mehr als viereinhalb Millionen Einwohner, eine schwierige aber keine derart prekäre Sicherheitslage, dass es auf Grund der bloßen Anwesenheit des BF in Kabul geradezu wahrscheinlich wäre, dass er einem Anschlag zum Opfer fallen würde. Eine über das allgemeine Sicherheitsrisiko in Kabul hinausgehende Gefährdung hat der BF nicht behauptet. Damit ist die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass es trotz des neuen Vorbringens des BF und der Lageänderung in seinem Herkunftsstaat ausgeschlossen ist, dass ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen wäre und dass damit im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Da die vom Asylgerichtshof im ersten Verfahren auf internationalen Schutz festgestellte für den BF mögliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative Kabul nach wie vor besteht, konnte eine etwaige Gefährdung des BF in seiner Herkunftsregion außer Betracht bleiben. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wovon auch der gegenständliche Fall der Zurückweisung nach § 68 Abs 1 AVG umfasst ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, wovon auch der gegenständliche Fall der Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG umfasst ist (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082). Sie ist nur ua dann zu erlassen, wenn eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (§ 10 Abs 1 vorletzter Halbsatz iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005). Sie ist unzulässig, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird und der Eingriff zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist (§ 9 Abs 1 BFA-VG).Sie ist nur ua dann zu erlassen, wenn eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Paragraph 10, Absatz eins, vorletzter Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005). Sie ist unzulässig, wenn durch sie in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird und der Eingriff zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). 3.2.1 Zur "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" Gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 iVm mit § 46a Abs1 Z 3 FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" uA dann zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist, weil seine Abschiebung aus tatsächlichen und von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit mit Paragraph 46 a, Abs1 Ziffer 3, FPG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" uA dann zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr geduldet ist, weil seine Abschiebung aus tatsächlichen und von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Der BF bringt zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" sinngemäß vor, seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung seines ersten Asylverfahrens im Jahr 2013 sei die Abschiebung aus faktischen Gründen nicht möglich, weil Afghanistan keine Heimreisezertifikate ausstelle. Da damit seit mehr als einem Jahr die Voraussetzungen für eine Duldung vorgelegen hätten, sei ein Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" auszustellen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" - soweit verfahrensrelevant - voraussetzt, dass der Fremde in Österreich tatsächlich geduldet war, wobei die Duldung (erst) durch Ausfolgung einer Karte für Geduldete oder einer rechtskräftige Feststellung der Duldung begründet wird (§ 46a Abs 6 FPG 2005). Die bloße Erfüllung der Voraussetzung einer Duldung nach § 46 Abs 1 Z 3 FPG 2005 ist für die Erteilung eines Titels nach § 57 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 nicht hinreichend.Dem ist entgegen zu halten, dass der Aufenthaltstitel "besonderer Schutz" - soweit verfahrensrelevant - voraussetzt, dass der Fremde in Österreich tatsächlich geduldet war, wobei die Duldung (erst) durch Ausfolgung einer Karte für Geduldete oder einer rechtskräftige Feststellung der Duldung begründet wird (Paragraph 46 a, Absatz 6, FPG 2005). Die bloße Erfüllung der Voraussetzung einer Duldung nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG 2005 ist für die Erteilung eines Titels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht hinreichend. Da dem BF weder eine Karte für Geduldete ausgefolgt worden ist, noch seine Duldung rechtskräftig festgestellt worden ist, und sich aus dem festgestellte Sachverhalt auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG erfüllt sein könnten, war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht zu erteilen.Da dem BF weder eine Karte für Geduldete ausgefolgt worden ist, noch seine Duldung rechtskräftig festgestellt worden ist, und sich aus dem festgestellte Sachverhalt auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG erfüllt sein könnten, war eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nicht zu erteilen. 3.2.2 Zum etwaigen Eingriff in ein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034, mwN).Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 14.04.2016, Ra 2016/21/0029 bis 0034, mwN). Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und letztens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen, die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und letztens die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Zur Interessensabwägung: Gegen den Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF und damit gegen den Erlass einer Rückkehrentscheidung sprechen seine alltagstauglichen Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, sein Sozialleben, wie Kontakte zu Kollegen seines Volleyballteams, zu einer österreichischen Familie und zu andern Österreichern, nämlich einem Arzt und einem Notar sowie seine zwei Jahre dauernde Beziehung zu seiner rumänischen Freundin, seine bis September 2016 erfolgten ehrenamtlichen Tätigkeiten und damit auch die Bemühungen des BF sich außerhalb der afghanischen Gemeinschaft in Österreich zu integrieren sowie sein siebenjähriger Aufenthalt in Österreich, für den zum Teil die überlange Verfahrensdauer des Folgeverfahrens von zwei Jahren und neun Monaten kausal war. Dabei ist beim Gewicht der erreichten sozialen Integration des BF allerdings mindernd zu berücksichtigen, dass das Privatleben des BF erst zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich alle Beteiligten des unsicheren Aufenthaltsstatus des BF bewusst waren und dass sich der BF trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung zwei Jahre rechtswidrig in Österreich aufgehalten hat und weitere zwei Jahre und neun Monate seines Aufenthalts in Österreich nur deswegen rechtmäßig waren, weil der BF einen Folgeantrag gestellt hat, der sich schließlich als unberechtigt herausgestellt hat (siehe dazu auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Demgegenüber begründen die dreifachen Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung, nämlich zweifach im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und einfach gegen § 28a Abs 1 SMG, ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit für eine Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. So ist der BF in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, besonders schwer wiegt jedoch, dass er ohne taugliche Rechtfertigung trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eineinhalb Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist (siehe dazu auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247) und über zumindest sieben Monate zumindest sieben bis acht Kilogramm Cannabiskraut in Verkehr gesetzt hat, um sich dadurch ein besseres Leben zu finanzieren und den minderjährigen Sohn seiner Lebensgefährtin kostenfrei für den Eigengebrauch mit Cannabiskraut versorgt hat.Demgegenüber begründen die dreifachen Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung, nämlich zweifach im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und einfach gegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, ein gewichtiges Interesse der Öffentlichkeit für eine Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet. So ist der BF in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, besonders schwer wiegt jedoch, dass er ohne taugliche Rechtfertigung trotz einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung eineinhalb Jahre rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben ist (siehe dazu auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247) und über zumindest sieben Monate zumindest sieben bis acht Kilogramm Cannabiskraut in Verkehr gesetzt hat, um sich dadurch ein besseres Leben zu finanzieren und den minderjährigen Sohn seiner Lebensgefährtin kostenfrei für den Eigengebrauch mit Cannabiskraut versorgt hat. Ein tatsächliches Familienleben des BF in Österreich besteht nicht und steht daher einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Zwar umfasst das nach Art 8 EMRK geschützte Familienleben auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (zB VwGH 20.01.2011, 2007/01/1400 unter Bezugnahme auf stRsp des EGMR), erforderlich sind aber enge persönliche Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 28.06.2011 2008/01/0527). Die Beziehung des BF mit seiner Freundin weist diese erforderliche enge persönliche Bindung nicht auf, weil die Beziehung des BF lediglich zwei Jahre dauert, eine lediglich zweimonatige Wohngemeinschaft bestand, keine oder besondere Abhängigkeiten bestehen und keine gemeinsamen Kinder existieren.Ein tatsächliches Familienleben des BF in Österreich besteht nicht und steht daher einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Zwar umfasst das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (zB VwGH 20.01.2011, 2007/01/1400 unter Bezugnahme auf stRsp des EGMR), erforderlich sind aber enge persönliche Bindungen, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (VwGH 28.06.2011 2008/01/0527). Die Beziehung des BF mit seiner Freundin weist diese erforderliche enge persönliche Bindung nicht auf, weil die Beziehung des BF lediglich zwei Jahre dauert, eine lediglich zweimonatige Wohngemeinschaft bestand, keine oder besondere Abhängigkeiten bestehen und keine gemeinsamen Kinder existieren. Auch der Aufenthalt des siebzehnjährigen - und damit fast volljährigen - Bruders des BF in Österreich, begründet kein Familienleben, weil zwischen den Brüdern weder besondere Abhängigkeiten noch ein besonderes Verhältnis besteht und der Aufenthalt der Brüder im Bundesgebiet nicht gesichert ist (siehe zB VwGH 19.11.2010, 2008/19/0010 uva). Auch der Grad der sonstigen Integration des BF steht dem Erlass einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen. Der BF hat in Österreich an keiner nennenswerten schulischen oder beruflichen Ausbildung teilgenommen und ging keiner nennenswerten beruflichen Tätigkeit nach. Das Gericht verkennt dabei nicht die Bemühungen des BF, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, sie ändern aber nichts daran, dass der BF am Österreichischen Arbeitsmarkt zum Entscheidungszeitpunkt faktisch nicht integriert ist. Der BF ist darüber hinaus in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Er hat zwar einen Rechtsanspruch auf eine kostenfreie Unterkunft, keine besonderen finanziellen Belastungen und bekommt finanzielle Unterstützung von seinem Onkel, er verfügt aber über kein aus eigener Kraft rechtmäßig erzieltes Einkommen und eigenes Vermögen. Auch der abgeschlossene Arbeitsvertrag (Beilage ./3) ermöglicht ihm derzeit nicht, ein eigenes Einkommen zu erzielen, weil der Arbeitsvertrag unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden ist, dass der BF einen Aufenthaltstitel erlangt, der ihm die bewilligungsfreie Aufnahme der unselbstständigen Tätigkeit ermöglicht. Auch die Möglichkeit sich an einer Pizzeria zu beteiligen ist noch nicht hinreichend, die Selbsterhaltungsfähigkeit anzunehmen. Insbesondere ist nicht gesichert, dass der BF mangels eigener Gewerbeberechtigung und auf Grund seiner Vorbehalte gegen gewerberechtliche Geschäftsführer die Beteiligung überhaupt erwerben würde. Dies im Besonderen, weil der BF inzwischen straffällig geworden ist. Auch eine mangelnde Bindung des BF zu seinem Herkunftsstaat steht einer Rückkehrentscheidung nicht entgegen: Auch wenn der BF bereits begonnen hat westliche Gesinnungen zu übernehmen, und sieben Jahre in Österreich gelebt hat, hat er 24 Jahre seines Lebens in Afghanistan verbracht, wo nach wie vor seine Mutter und sein Onkel leben, wobei er zu seinem Onkel regelmäßig Kontakt hat und von ihm finanziell unterstützt worden ist und nach wie vor unterstützt wird. Eine Bindung zu seinem Heimatstaat ist für den BF daher nach wie vor gegeben. Der Fremde führt daher in Österreich kein iSd Art 8 EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte (vgl dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine

Art 8EMRK.Der Fremde führt daher in Österreich kein i

Sd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte vergleiche dazu VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, mwN). Eine Abschiebung des Fremden bedeutet demnach keine

Artikel 8, EMRK.

3.4 Zum Eventualantrag, die Ausweisung des BF auf Dauer unzulässig zu erklären Dem hilfsweise gestellten Antrag des BF, die Ausweisung gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, war bereits mangels eines hierfür erforderlichen Eingriffs in das Privat- und Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK des BF (siehe 3.2.2) nicht zu folgen.Dem hilfsweise gestellten Antrag des BF, die Ausweisung gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig zu erklären, war bereits mangels eines hierfür erforderlichen Eingriffs in das Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK des BF (siehe 3.2.2) nicht zu folgen. 3.5. Zur (Nicht-)Einholung des beantragten Gutachtens Der BF beantragte in seiner Beschwerde die Einholung eines Gutachtens eines länderkundlichen Sachverständigen, erstens zur Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF, zweitens zur sicheren Erreichbarkeit der Herkunftsregion und drittens zur Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative (OZ 1 S 311). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl etwa VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0229, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen vergleiche etwa VwGH 22.02.2017, Ra 2016/19/0229, mwN). Da das erkennende Gericht seine Entscheidung auf eine mögliche und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative stützt, war den Anträgen hinsichtlich der Sicherheitslage und der Erreichbarkeit der Herkunftsregion des BF mangels Wesentlichkeit nicht zu folgen. Hinsichtlich der zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative war ein ergänzendes Gutachten im Licht der bereits durch die belangte Behörde in das Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht erforderlich. Zu II.B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch zwei.B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W258.2120688.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.