RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum04.04.2018 GeschäftszahlW263 2186078-1 SpruchW263 2186078-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag vom 27.01.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen - ihres Vaters.
- Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag vom 27.01.2017 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen - ihres Vaters.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 15.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege eines nahen Angehörigen nicht vorliege. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß § 18b ASVG nicht gegeben.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 15.11.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung abgelehnt. Begründend wurde ausgeführt, dass die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin für die Pflege eines nahen Angehörigen nicht vorliege. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG nicht gegeben.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.12.
- In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der PVA mit Schreiben vom 20.07.2017 ausführlich dargelegt habe, welche Pflegeverrichtungen sie für ihren Vater XXXX, geb. XXXX, der als Pflegefall nach Stufe 5 eingestuft worden sei, verrichte. Es sei eine 24-Stundenhilfe erforderlich und es seien die von der Beschwerdeführerin durchgeführten notwendigen Pflegeverrichtungen ausführlich aufgelistet worden.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.12.
- In der Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin der PVA mit Schreiben vom 20.07.2017 ausführlich dargelegt habe, welche Pflegeverrichtungen sie für ihren Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , der als Pflegefall nach Stufe 5 eingestuft worden sei, verrichte. Es sei eine 24-Stundenhilfe erforderlich und es seien die von der Beschwerdeführerin durchgeführten notwendigen Pflegeverrichtungen ausführlich aufgelistet worden.
- Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13.02.2018 dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18b ASVG für Zeiten der Pflege ihres Vaters, für welchen ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht und welcher in häuslicher Umgebung von einer 24-Stunden-Pflegekraft gepflegt wird.Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege ihres Vaters, für welchen ein Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht und welcher in häuslicher Umgebung von einer 24-Stunden-Pflegekraft gepflegt wird. Die Beschwerdeführerin verrichtet für ihren Vater folgende Tätigkeiten: Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten Großeinkauf mit den Pflegerinnen 4 Stunden monatlich Besorgung der Rezepte und Medikamente 4 Stunden monatlich Beheizung des Wohnraums Beheizung des Wohnraums 5 Stunden monatlich von Oktober bis März Mobilität außerhalb des Wohnraums Fahrten zur Bank 2 Stunden monatlich Entsorgung 2 Stunden monatlich Entsorgung "Grünmüll" 2 Stunden monatlich von Mai bis Oktober Fahrten zur Post 1 Stunde monatlich Fahrten zur GKK 1 Stunde monatlich Fahrten zum Augenarzt 2 Stunden vierteljährlich Fahrten zum Zahnarzt 2 Stunden vierteljährlich Fahrten zum Frisör 1,5 Stunden monatlich Fahrten der Pflegerinnen von und zum Bahnhof (3-Wochen-Rhythmus) 0,5 Stunden Gartenarbeit 8 Stunden monatlich von April bis Oktober Grabpflege 2 Stunden monatlich Terminkoordination 1 Stunde monatlich Diverses (Kauf von Kleidung, Küchengeräten, Motivationsgesprächen...) 2-4 Stunden monatlich
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der PVA und des Bundesverwaltungsgerichts und wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten ergeben sich aus der Beschwerde iVm dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die PVA vom 20.07.2017.Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin verrichteten Tätigkeiten ergeben sich aus der Beschwerde in Verbindung mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die PVA vom 20.07.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die PVA. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten wie folgt: "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.Paragraph 18 b,
(1)Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. j auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(1a)Die Selbstversicherung ist für die Zeit einer Pflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera j, auf Grund des Bezuges eines aliquoten Pflegekarenzgeldes ausgeschlossen.
(2)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den die pflegende Person wählt, frühestens mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Pflege aufgenommen wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der dem Tag der Antragstellung folgt.
(3)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonats,
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder
- in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder
- in dem die pflegende Person den Austritt aus dieser Versicherung erklärt hat.
(4)Der Versicherungsträger hat ab dem dem Beginn der Selbstversicherung folgenden Kalenderjahr regelmäßig festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung noch gegeben sind. Die selbstversicherte Person ist verpflichtet, das Ende der Pflegetätigkeit innerhalb von zwei Wochen dem Versicherungsträger zu melden.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.
(5)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.
(6)Die selbstversicherte Person ist dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zugehörig, in dem sie zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Liegen keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz vor, so ist die selbstversicherte Person der Pensionsversicherung der Angestellten zugehörig." Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Vater unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des § 18b ASVG pflegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu jüngst klargestellt, dass die Pflege durch eine 24-Stunden-Pflegekraft die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft eines Familienangehörigen nicht von vornherein ausschließt (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084):Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren Vater unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG pflegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu jüngst klargestellt, dass die Pflege durch eine 24-Stunden-Pflegekraft die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft eines Familienangehörigen nicht von vornherein ausschließt (VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084): Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege mag ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind vom Antragsteller besondere Gründe konkret vorzubringen. Zur Frage, ab welchem Ausmaß eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt, führte der Verwaltungsgerichtshof aus: Was nun das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des § 18b Abs. 1 ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen:Was nun das konkrete Ausmaß einer Pflege betrifft, die eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinn des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG - im Gegensatz zu einer "ganz überwiegenden" oder (bloß) "überwiegenden" Beanspruchung - ausmacht, so ist folgende Abgrenzung vorzunehmen: Auszugehen ist davon, dass nach dem Willen des Gesetzgebers eine "ganz überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand der pflegenden Person von mehr als 120 Stunden monatlich bzw. ab 28 Stunden wöchentlich vorliegen soll. Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (§ 3 AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen.Eine (bloß) "überwiegende" Beanspruchung der Arbeitskraft ist daher - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich (Paragraph 3, AZG) und das Begriffsverständnis (wonach "überwiegend" ein größeres Gewicht im Sinn von mehr als die Hälfte bedeutet) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen. Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist (vgl. in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen.Eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft ist indessen - im Hinblick auf die Normalarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und das Begriffsverständnis, wonach "erheblich" von einigem Gewicht, aber weniger als "überwiegend" ist vergleiche in dem Sinn auch OGH RIS-JUSTIZ RS0054693 (T2)) - bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen. Für den vorliegenden Fall ist daher festzuhalten, dass der festgestellte Aufwand der Beschwerdeführerin ein Ausmaß von unter 40 Stunden pro Monat umfasst und somit jedenfalls keine - im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung - erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin vorliegt. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W263.2186078.1.00