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{'item': 'I403 2190963-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlI403 2190963-1 SpruchI403 2190963-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMa

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste mit einem gültigen Schengen-Visum am 21.06.2014 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Opfer von Blutrache sei. Die Polizei habe ihn nicht geschützt. Der Beschwerdeführer schloss am XXXX2015 im Standesamt XXXX die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Er beantragte am 06.11.2015 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Das zuständige Amt der Wiener Landesregierung beauftragte die Landespolizeidirektion (LPD) mit Erhebungen. Im Abschlussbericht der LPD Wien vom 18.03.2016, GZ. XXXX wurde auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehepartner und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, verwiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom 17.08.2016, rechtskräftig am 27.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG eingegangen zu sein.Der Beschwerdeführer schloss am XXXX2015 im Standesamt römisch 40 die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Er beantragte am 06.11.2015 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Das zuständige Amt der Wiener Landesregierung beauftragte die Landespolizeidirektion (LPD) mit Erhebungen. Im Abschlussbericht der LPD Wien vom 18.03.2016, GZ. römisch 40 wurde auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehepartner und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, verwiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom 17.08.2016, rechtskräftig am 27.02.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG eingegangen zu sein. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.08.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen; er wiederholte von Blutrache betroffen zu sein. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG unter Spruchpunkt VII. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 und 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG unter Spruchpunkt römisch sieben. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde am 28.02.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Wolfgang Weber, durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt und Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, das Einreiseverbot beheben, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen, in eventu das Einreiseverbot absenken bzw. auf Österreich beschränken, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen. Inhaltlich wurde der belangten Behörde vorgeworfen, sich nicht mit der Frage der Blutrache und der staatlichen Schutzfähigkeit auseinandergesetzt und auch keine entsprechenden Länderfeststellungen herangezogen zu haben. Eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Thema Blutrache in Ägypten wurde zitiert; daraus ergebe sich, dass Blutrache in Assiut häufig vorkomme und dass die Behörden nicht schutzfähig und -willig seien. Dem Beschwerdeführer drohe in Ägypten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Es wurde auch bestrotten, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Verurteilung wegen der Aufenthaltsehe liege bereits zurück, seit 3 Jahren gehe der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nach. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten. Der Beschwerdeführer ging am XXXX2015 eine Aufenthaltsehe mit einer slowakischen Staatsbürgerin ein und wurde dafür zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte, auf das Wesentlichste zusammengefasst, vorgebracht, dass er eine Verfolgung durch eine Familie befürchte, welche ein Mitglied von einem Cousin des Beschwerdeführers ermordet wurde. Diese Familie würde an ihm Blutrache nehmen wollen.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung betreffend die Ehe des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Verurteilung wegen einer Aufenthaltsehe entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und in das entsprechende Strafurteil. Das Fluchtvorbringen ergibt sich aus der Einvernahme durch das BFA am 26.09.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die zur Verfügung stehende Aktenlage ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht ausreichend, um dies zu beurteilen. Das BFA hat den Beschwerdeführer zwar einvernommen, ihn allerdings nur kurz befragt. So wurde es etwa vollkommen unterlassen, der Frage einer Schutzfähigkeit/-willigkeit der Behörden nachzugehen, obwohl der Beschwerdeführer in der Erstbefragung erklärt hatte, sich an die Polizei gewandt zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung, aufgrund welcher die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, als nicht tragfähig, dies insbesondere aufgrund der kurzen Einvernahme. Daher kann - angesichts der Judikatur zu § 21 Abs. 7 BFA-VG (insb. VwGH, Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden und ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung notwendig.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung, aufgrund welcher die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, als nicht tragfähig, dies insbesondere aufgrund der kurzen Einvernahme. Daher kann - angesichts der Judikatur zu Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG (insb. VwGH, Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden und ist die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung notwendig. Darüber hinaus stellt sich die Frage des Aufenthaltes der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit (trotz der Tatsache, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt) die Frage nach der Stellung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG 2005 zu (vgl. VwGH
  4. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach § 67 Abs. 1 FPG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht (vgl. VwGH
  5. Februar 2013, 2011/23/0647).Darüber hinaus stellt sich die Frage des Aufenthaltes der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit (trotz der Tatsache, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handelt) die Frage nach der Stellung des Beschwerdeführers als begünstigter Drittstaatsangehöriger. Einem Fremden, der mit einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist (unabhängig davon, ob die Ehe als Scheinehe zu qualifizieren ist), kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG 2005 zu vergleiche VwGH
  6. April 2011, 2011/22/0005). Insofern trifft es zwar zu, dass das formell aufrechte Bestehen der Ehe maßgeblich ist. Das steht der Wahrnehmung einer Scheinehe aber nicht entgegen, sondern bedeutet nur, dass sich die Konsequenzen dieser Scheinehe nach den für begünstigte Drittstaatsangehörige geltenden Regeln bestimmen. Insbesondere käme etwa die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des begünstigten Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, in Betracht vergleiche VwGH
  7. Februar 2013, 2011/23/0647). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2190963.1.00

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