4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsbürger, reiste mit einem gültigen Schengen-Visum am 21.06.2014 nach Österreich ein. Der Beschwerdeführer stellte am 03.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.12.2014 erklärte der Beschwerdeführer, dass er Opfer von Blutrache sei. Die Polizei habe ihn nicht geschützt. Der Beschwerdeführer schloss am XXXX2015 im Standesamt XXXX die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Er beantragte am 06.11.2015 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Das zuständige Amt der Wiener Landesregierung beauftragte die Landespolizeidirektion (LPD) mit Erhebungen. Im Abschlussbericht der LPD Wien vom 18.03.2016, GZ. XXXX wurde auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehepartner und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, verwiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom 17.08.2016, rechtskräftig am 27.02.2017, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 iVm Abs. 4 FPG eingegangen zu sein.Der Beschwerdeführer schloss am XXXX2015 im Standesamt römisch 40 die Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen. Er beantragte am 06.11.2015 die Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers). Das zuständige Amt der Wiener Landesregierung beauftragte die Landespolizeidirektion (LPD) mit Erhebungen. Im Abschlussbericht der LPD Wien vom 18.03.2016, GZ. römisch 40 wurde auf Unstimmigkeiten in den Aussagen der Ehepartner und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nie in der angeblich gemeinsamen Wohnung angetroffen wurde, verwiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXvom 17.08.2016, rechtskräftig am 27.02.2017, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, eine Aufenthaltsehe gemäß Paragraph 117, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, FPG eingegangen zu sein. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.08.2017, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 16.08.2017, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.11.2015 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen und festgestellt, dass er nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. Am 26.09.2017 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen; er wiederholte von Blutrache betroffen zu sein. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 5 BFA-VG unter Spruchpunkt VII. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 und 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.12.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 BFA-VG unter Spruchpunkt römisch sieben. die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7 und 8 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Der Bescheid wurde am 28.02.2018 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. Wolfgang Weber, durch Hinterlegung zugestellt. Mit Schriftsatz vom 28.03.2018 wurde eine Vollmacht für die Vertretung durch die juristischen Personen Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt und Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine Beschwerdeverhandlung anberaumen und der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde, das Einreiseverbot beheben, in eventu den Bescheid beheben und die Angelegenheit an das BFA zurückverweisen, in eventu das Einreiseverbot absenken bzw. auf Österreich beschränken, in eventu subsidiären Schutz gewähren, in eventu feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist sowie in eventu die ordentliche Revision zulassen. Inhaltlich wurde der belangten Behörde vorgeworfen, sich nicht mit der Frage der Blutrache und der staatlichen Schutzfähigkeit auseinandergesetzt und auch keine entsprechenden Länderfeststellungen herangezogen zu haben. Eine Anfragebeantwortung von ACCORD zum Thema Blutrache in Ägypten wurde zitiert; daraus ergebe sich, dass Blutrache in Assiut häufig vorkomme und dass die Behörden nicht schutzfähig und -willig seien. Dem Beschwerdeführer drohe in Ägypten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie. Es wurde auch bestrotten, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die Verurteilung wegen der Aufenthaltsehe liege bereits zurück, seit 3 Jahren gehe der Beschwerdeführer einer geregelten Arbeit nach. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2018 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I403.2190963.1.00
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