RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlI407 2119989-1 SpruchI407 2119989-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUM
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Frau XXXX (i. F. Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 Notstandshilfe.
- Frau römisch 40 (i. F. Beschwerdeführerin) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 13.04.2015 Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung vom 03.07.2015 (gültig bis 02.01.2016) wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Bregenz, Regionale Geschäftsstelle, (i.F. belangte Behörde), die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Stelle als Bankangestellte oder im Bürobereich unterstütze. Ebenfalls unterstütze die belangte Behörde sie beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung (Eingliederungshilfe, 1-4 wöchiges Praktikum, CHANCE, Projektplatz bei Integra). Gewünschter Arbeitsort sei der Bezirk Dornbirn und Bregenz. Es würden keine Betreuungspflichten vorliegen, weiters stehe der Beschwerdeführerin um ihren Arbeitsplatz zu erreichen, ihr Privat-PKW zur Verfügung.
- In einem persönlichen Gespräch am 03.07.2015 bot das AMS der Beschwerdeführerin über Beschäftigung 50+ eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark (75 %, ab August 2015) an.
- Am 15.07.2015 meldete Frau H. von der Caritas der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin ihre Bedenken geäußert habe. Sie meine, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und wolle den Dienstzettel nicht akzeptieren. Die Beschwerdeführerin sehe die Projektarbeitsplätze als Benachteiligung, um wieder auf dem
- Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel.
- In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 29.07.2015 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme verwies die Beschwerdeführerin auf ihre schriftliche Stellungnahme vom 24.07.
- Darin erklärte sie, dass sie seitens der Caritas bis dato keine Beschäftigung 50+ angeboten bekommen habe. Sie sei weiterhin im Evidenzpool gespeichert. Die Caritas habe nicht das Recht, eine Arbeitsvermittlung zu übernehmen, schon gar nicht innerhalb eines Dienstverhältnisses. Darüber hinaus sei Pauschalentlohnung vermutlich sittenwidrig. Sie habe sich außerdem in der Marktgemeinde Lustenau als Koordinatorin im Asyl- und Flüchtlingswesen beworben.
- Mit Schreiben vom 12.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens verständigt und wurde ihr bis 26.08.2015 Zeit gegeben, sich dazu zu äußern.
- Mit Schreiben vom 23.08.2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass sie keine schriftliche Zuweisung zur Beschäftigung in der Verkaufsstelle Carla in Lustenau erhalten habe. Sie habe dem AMS immer wieder versichert, dass sie sich gegen keinerlei Art von Arbeit verwehre. Sie habe auch die Unterzeichnung des Dienstvertrages nicht verweigert, sondern habe sie diesen lediglich mit einer kompetenten Person besprechen wollen. Dies sei ihr jedoch verweigert worden. Sie habe bis dato nichts abgelehnt, weder beim AMS noch bei der Caritas.
- Mit Bescheid vom 28.09.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß §§ 38 iVm 10 AlVG für den Zeitraum 17.08.2015 bis 27.09.2015 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
- Mit Bescheid vom 28.09.2015 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit 10 AlVG für den Zeitraum 17.08.2015 bis 27.09.2015 verloren habe und dass ihr keine Nachsicht erteilt werde. In einer kurzen Begründung hielt die belangte Behörde sinngemäß fest, dass Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorlägen bzw. nicht berücksichtigt werden könnten.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin ausführlich und stellte unter anderem einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf "Beistellung einer Verfahrenshilfe" unter Hinweis auf Art. 47 Abs. 3 der Grundrechtecharta. Begründend führte sie aus, dass aufgrund zahlreicher Verfahrensmängel Erfolgsaussicht bestehe. Die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar. Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme. Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Programm "50+" viele Menschen nur wegen ihres Alters von der belangten Behörde auf einen "zweiten Arbeitsmarkt" zugewiesen werden würden, wo reguläre Kollektivverträge umgangen werden würden und wo auch Chancen auf Arbeit am "ersten Arbeitsmarkt" kaum steigen würden, komme diesem Fall wegen der diskriminierenden Wirkung dieses "zweiten Arbeitsmarktes" eine große Bedeutung zu. Aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen komme diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedürfe. Aufgrund des geringen AMS -Bezuges sei sie nicht in der Lage sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichte zwischen ihr und der belangten Behörde, welche ihrer gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkomme, sei sie in der Durchsetzung ihrer Rechte schwer im Nachteil.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde begründete die Beschwerdeführerin ausführlich und stellte unter anderem einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf "Beistellung einer Verfahrenshilfe" unter Hinweis auf Artikel 47, Absatz 3, der Grundrechtecharta. Begründend führte sie aus, dass aufgrund zahlreicher Verfahrensmängel Erfolgsaussicht bestehe. Die angebotene Bezahlung nach sittenwidrigem Pauschallohn liege weit unter der regulären Bezahlung der regulären Einstufung nach dem Caritas-KV und sei somit unzumutbar. Bei der sozialpädagogischen Betreuung, welche weit über den Rahmen eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses gehe, handle es sich zudem um eine begründungspflichtige AMS-Maßnahme. Aufgrund der Tatsache, dass im Rahmen des Programm "50+" viele Menschen nur wegen ihres Alters von der belangten Behörde auf einen "zweiten Arbeitsmarkt" zugewiesen werden würden, wo reguläre Kollektivverträge umgangen werden würden und wo auch Chancen auf Arbeit am "ersten Arbeitsmarkt" kaum steigen würden, komme diesem Fall wegen der diskriminierenden Wirkung dieses "zweiten Arbeitsmarktes" eine große Bedeutung zu. Aufgrund der zahlreichen Beteiligten und widersprüchlichen Aussagen bzw. fehlenden Informationen komme diesem Fall eine ausreichende Komplexität zu, die einer anwaltlichen Unterstützung bedürfe. Aufgrund des geringen AMS -Bezuges sei sie nicht in der Lage sich eine anwaltliche Vertretung zu leisten und aufgrund des massiven Machtungleichgewichte zwischen ihr und der belangten Behörde, welche ihrer gesetzlichen Pflicht der Neutralität zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern nicht nachkomme, sei sie in der Durchsetzung ihrer Rechte schwer im Nachteil.
- Am 03.11.2015 wurde neuerlich eine Betreuungsvereinbarung mit der Beschwerdeführerin geschlossen. Diese mit Gültigkeit bis 31.12.
- Mit Schreiben vom 04.11.2015 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen die Betreuungsvereinbarung vom 03.11.
- Darin führte sie ausführlich ihre Änderungswünsche hinsichtlich der von ihr unterschriebenen Betreuungsvereinbarung an.
- Mit Ladung vom 20.11.2015 wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeuge geladen. Dieser Ladung kam der Zeuge unentschuldigt nicht nach. Mit Ladungsbescheid vom 04.12.2015 wurde der Zeuge abermals geladen. Dagegen erhob der Zeuge mit Schriftsatz vom 16.12.2015 Beschwerde. Er sei nicht unentschuldigt fern geblieben. Er habe mit E-Mail vom 23.11.2015 mitgeteilt, dass er der Ladung krankheitsbedingt nach Folge leisten könne.
- Am 02.12.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Frau H von der Caritas statt. Sie habe die Beschwerdeführerin telefonisch über die Verkaufsstelle informiert. Diese habe ihr mitgeteilt, dass sie nicht im Verkauf arbeiten wolle. Es sei ein Vorstellungstermin vereinbart worden. Sie habe mit der Beschwerdeführerin schon telefonisch die Eckdaten der Beschäftigung geklärt. Die Beschwerdeführerin habe die Stelle jedoch schon am Telefon abgelehnt. Die Beschwerdeführerin habe jedoch in die Flüchtlingshilfe gewollt. Es habe damals eine Stelle gegeben, diese sei jedoch 100 % gewesen und das habe die Beschwerdeführerin nicht gewollt. Die Beschwerdeführerin habe ihr dann ein Blatt gegeben, wo sie ihre Bedenken über diese Dienstverträge geäußert habe. Die Beschwerdeführerin habe einen Sondervertrag gewollt. Sie sei gegen sozialpädagogische Betreuung gewesen und habe Änderungsvorschläge bezüglich des Dienstzettels vorgelegt. Sie hätte dies nicht nötig, da sie selber diese soziale Ausbildung gemacht hätte. Es sei damals kein Personalbogen erstellt worden, da die Beschwerdeführerin die Stelle im Verkauf abgelehnt habe.
- Am 03.12.2015 wurde abermals eine Betreuungsvereinbarung mit Gültigkeit bis zum 15.01.2016 mit der Beschwerdeführerin geschlossen. Im beigeschlossenen Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Betreuungsvereinbarung auch einseitig festgelegt werden könne und zwar dann, wenn ein Einvernehmen nicht erzielt werde.
- Am 11.12.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme mit Frau A vom AMS statt. Darin gab sie an, dass sie der Beschwerdeführerin die Stelle beim Lustenauer Einkaufspark nicht schriftlich zugewiesen habe, da kein schriftliches Angebot vorgelegen habe. Sie habe der Beschwerdeführerin die Stelle mündlich angeboten. Sie habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie ihr einen Projektarbeitsplatz anbieten müsse, da sich bei ihr in puncto Beendigung der langen Arbeitslosigkeit nichts getan habe. Sie habe ihr auch mitgeteilt, dass die Verkaufsstelle ab August zu besetzen sei. Bezüglich des genauen Arbeitsantrittes und des genauen Tätigkeitsprofils habe sie sie an die Caritas verwiesen. Die zuständige Mitarbeiterin der Caritas habe ihr dann mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin mit dem Dienstvertrag nicht einverstanden gewesen sei. Außerdem seien die Projektarbeitsplätze Zwangsarbeitsplätze. Diese seien diskriminierend, dequalifizierend, rechtlich nicht abgesichert und könne man nach diesen Stellen gar keine Arbeit mehr finden.
- Mit Bescheid vom 17.12.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und begründete dies ausführlich. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin rechtzeitig einen Vorlageantrag ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid auf einem rundherum fehlerhaften AMS-Ermittlungsverfahren beruhen würde und nicht auf den tatsächlichen Fakten. Es würde sich lediglich um ein Konstrukt handeln, das dazu dienen solle, der Beschwerdeführerin ein schuldhaftes Verhalten zuzuschieben. Dies könne jedoch objektiv nicht nachgewiesen werden.
- In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
- Mit Beschluss zu GZ I404 2119989-1/6Z vom 23.05.2016 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe vom BVwG abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass § 40 VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für Verwaltungsstrafverfahren vorsehe. Auch die unionsrechtlichen Voraussetzungen, wie sie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die Gewährung von Verfahrenshilfe voraussetzen würde, seien nicht gegeben.
- Mit Beschluss zu GZ I404 2119989-1/6Z vom 23.05.2016 wurde der Antrag auf Verfahrenshilfe vom BVwG abgewiesen. Begründend führte das BVwG aus, dass Paragraph 40, VwGVG die Gewährung von Verfahrenshilfe nur für Verwaltungsstrafverfahren vorsehe. Auch die unionsrechtlichen Voraussetzungen, wie sie der VwGH in seiner Rechtsprechung zu Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union für die Gewährung von Verfahrenshilfe voraussetzen würde, seien nicht gegeben.
- Am 21.02.2017 sowie am 15.03.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher die Beschwerdeführerin sowie Frau H, eine Vertreterin der Caritas, einvernommen wurden.
- Die Beschwerdeführerin hat mit am 24.03.2017 eingelangten Schreiben erneut Verfahrenshilfe beantragt und begründete ihren Antrag damit, dass aufgrund der zahlreichen Verfahrensmängel und inhaltlichen Widersprüche Erfolgsaussicht bestünde. Der Antrag wurde mit Beschluss des BVwG zu I407 2119989-2/5E vom 12.07.2017 bewilligt. Begründend führte das BVwG im wesentlichen aus, dass es sich bei Verfahren nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz zwar im Allgemeinen nicht um Verfahren komplexer Natur handle, jedoch habe sich im vorliegenden Fall eine besondere Sachlage ergeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 13.04.2015 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Am 03.07.2015 wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in einem persönlichen Gespräch eine Stelle im Verkauf im Caritas-Shop im Lustenauer Einkaufspark über Beschäftigung 50+ zu. Dabei handelte es sich um eine Stelle im Ausmaß von 75 % ab August
- 1.
- Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit. Arbeitsort der zugewiesenen Beschäftigung wäre in Lustenau, die Beschwerdeführerin ist in Schwarzach wohnhaft und somit ca. 12 Kilometer vom Beschäftigungsort entfernt. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Handelsschulabschluss und war zuletzt vom 01.12.2008 bis 31.03.2009 als Assistentin der Geschäftsleitung XXXX beschäftigt.Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Handelsschulabschluss und war zuletzt vom 01.12.2008 bis 31.03.2009 als Assistentin der Geschäftsleitung römisch 40 beschäftigt. 1.
- Im Rahmen eines Telefongespräches am 06.07.2015 sowie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 15.07.2015 äußerte die Beschwerdeführerin gegenüber Frau H ihre Bedenken hinsichtlich der Tätigkeit im Verkaufspark Lustenau. Sie gab an, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und sie den Dienstzettel nicht akzeptieren wolle. Die Projektarbeitsplätze sehe sie als Benachteiligung um wieder auf dem
- Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel. Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf. Lieber wolle sie in der Flüchtlingsbetreuung arbeiten, allerdings auch in diesem Bereich nicht in Vollzeit. 1.
- Es kam in der Folge aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Frau H zu keiner Anstellung der Beschwerdeführerin beim Dienstgeber Caritas. 1.
- Der Beschwerdeführerin war bewusst, dass durch ihr Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert werden und nahm sie dies billigend in Kauf. 1.
- Die Beschwerdeführerin geht derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nach.
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt der zugewiesenen Stelle wurden ebenfalls dem Akteninhalt entnommen. 2.
- Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entspricht und nicht deren Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass der Arbeitsort in Lustenau und damit etwa 12 Kilometer vom Wohnort der Beschwerdeführerin entfernt ist, basiert auf einer Abfrage in "google-maps". Dass die Beschwerdeführerin über einen Handelsschulabschluss verfügt und zuletzt vom 01.12.2008 bis 31.03.2009 als Assistentin der Geschäftsleitung im Haus Portla in Damüls beschäftigt war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 2.
- Der Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber Frau H im Rahmen des Telefongespräches sowie im Rahmen des persönlichen Gespräches ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus den Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Frau H im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
- Dass das Beschäftigungsverhältnis aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefongespräches vom 06.07.2015 sowie im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 15.07.2015 nicht zustande gekommen ist, ergibt aus der Rückmeldung von Frau H gegenüber der belangten Behörde. 2.
- Dass es der Beschwerdeführerin bewusst sein musste, dass sie durch ihr Verhalten im Rahmen des Telefongespräches vom 06.07.2015 sowie im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 15.07.2015, zumindest ihre Chancen auf eine Anstellung beim potentiellen Dienstgeber verringert hat, liegt auf der Hand. 2.
- Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 14, Absatz eins, 15, Absatz eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 14.
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,
(1)Im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. §15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.§15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ... Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.3.2.
- Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt, dass der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervor gekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin und gefährdet weder deren Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 241). Dafür, dass die angebotene Stelle im Einkaufspark in Lustenau nicht angemessen entlohnt gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 241). Dafür, dass die angebotene Stelle im Einkaufspark in Lustenau nicht angemessen entlohnt gewesen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 12 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 12 Kilometer für den Hin- und Rückweg ist selbst unter Berücksichtigung üblicher Verzögerungen durch Stau jedenfalls von einer Wegzeit von unter zwei Stunden auszugehen. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Auch dafür, dass die angebotene Stelle im Einkaufspark den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche über einen Handelsschulabschluss sowie über Arbeitserfahrung als Assistentin der Geschäftsleitung im Haus Portla in Damüls verfügt, nicht angemessen wäre, ergeben sich keine Anhaltspunkte, sondern gab Frau H im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr an, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Hintergrundwissen die Aufgaben hätte bewältigen können. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung ihren Fähigkeiten entsprochen hat, angemessen entlohnt und der Beschwerdeführerin auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.2.
- Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche das Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2013/08/0020, uva). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248).Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 15.10.2014, Zl. 2013/08/0248). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall äußerte die Beschwerdeführerin gegenüber Frau H im Rahmen eines Telefongespräches am 06.07.2015 sowie im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 15.07.2015 ihre Bedenken und gab insbesondere an, dass man mit Knebelverträgen genötigt werde und sie den Dienstzettel nicht akzeptieren wolle. Die Projektarbeitsplätze sehe sie als Benachteiligung um wieder auf dem
- Arbeitsmarkt unterzukommen. Eine Vollzeitbeschäftigung sei ihr zu viel. Außerdem lägen ihre Stärken im Verkauf. Lieber wolle sie in der Flüchtlingsbetreuung arbeiten, allerdings auch in diesem Bereich nicht in Vollzeit. Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass das Beschäftigungsverhältnis mit dem potentiellen Dienstgeber Caritas aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin nicht zustande gekommen ist und ist daher das Verhalten der Beschwerdeführerin als Vereitelungshandlung zu qualifizieren. Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass durch ihre Angaben die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben (vgl. VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051).Dass es der Beschwerdeführerin bewusst war, dass durch ihre Angaben die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest vermindert werden, liegt auf der Hand und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dies hat die Beschwerdeführerin billigend in Kauf genommen und war somit zumindest ein bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben vergleiche VwGH 04.04.2002, 2002/08/0051). 3.2.
- Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Angaben im Rahmen des Telefongespräches vom 06.07.2015 sowie im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 15.07.2015 die Chancen auf das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses zumindest verringert hat. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. 3.2.
- Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.3.2.
- Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen.Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es zumindest in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft durch eine Verletzung der ihnen bei der Arbeitssuche durch das Gesetz auferlegten Pflichten über Gebühr belastet wird, dann kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung) oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an; ebenso wenig können aufgrund der Systematik des Gesetzes jene Umstände zur Annahme eines berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG führen, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind und deren Prüfung ergeben hat, dass sie diese nicht ausschließen. Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahin zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin bis dato keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Ebenso wenig haben sich im Verfahren besondere Gründe ergeben, aus denen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten nicht vorgeworfen werden konnte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I407.2119989.1.00