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{'item': 'I419 2190141-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlI419 2190141-1 SpruchI419 2190141-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS über

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben 2006 in das Bundesgebiet ein und hält sich seither in Österreich auf. Seit 19.09.2011 wurden ihm Rot-Weiß-Rot-Karten plus ausgestellt, zuletzt 2016 bis 23.09.

  1. Das BG XXXX hat den Beschwerdeführer am 26.09.2011 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagsätzen sowie am 23.04.2012 wegen der Vergehen des Betruges und der versuchten Körperverletzung zu 160 Tagsätzen Geldstrafe verurteilt.Das BG römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 26.09.2011 wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagsätzen sowie am 23.04.2012 wegen der Vergehen des Betruges und der versuchten Körperverletzung zu 160 Tagsätzen Geldstrafe verurteilt. Das LGXXXX hat ihn am 15.02.2018 wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der 23.09.2017 als Tag der Tat festgestellt wurde. Erschwerend wirkten die zwei einschlägigen Vorstrafen. Ein weiteres vorgeworfenes Faktum, wonach er eine Geldbörse aus einer Handtasche gestohlen habe, hat das genannte LGXXXX zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen ausgeschieden. Das BFA wurde von der Untersuchungshaft informiert und hat den Beschwerdeführer aufgefordert, zur beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot Stellung zu nehmen. Dieser beantwortete die ihm gestellten Fragen zu seinen persönlichen Verhältnissen, gab ansonsten aber keine weitere Stellungnahme ab. Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt (Spruchpunkt III), sowie gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV)Mit dem bekämpften Bescheid erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, und für die freiwillige Ausreise keine Frist gewährt (Spruchpunkt römisch drei), sowie gegen den Beschwerdeführer ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier) Die Beschwerde bekämpft den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt, und zwar - wie sich aus der Beschwerdeschrift zusammen mit dem Antragsformular ergibt - im Umfang der Gerichtsgebühren. Ein Vermögensbekenntnis wurde angeschlossen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist volljährig, kinderlos und Staatsangehöriger Tunesiens. Seine Identität steht nicht fest. Er hat weder Schulden noch Vermögen, keine Unterhaltsansprüche oder -pflichten. Trotz unbeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt und einer Ausbildung als Restaurantfachmann war er zuletzt 53 Tage im Jahr 2016 beschäftigt, davor 2014 für drei Wochen sowie 2013 und 2012 für je fünf Wochen. In diesen Jahren bezog er fünf Tage Krankengeld sowie, auch 2017 bis zu seiner Inhaftierung, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Insgesamt hat der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren seines Aufenthalts weniger als zwei Jahre gearbeitet. Arbeit fand er unter anderem im Hotel- und Gastgewerbe. Er verfügt über Deutschkenntnisse, nach seinen Angaben auf Niveau B
  3. Er hatte 2016 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt. Der Beschwerdeführer war mit einer 17 Jahre älteren Österreicherin verheiratet und hat 2006/07 mit dieser 6 Monate und 12 Tage den Hauptwohnsitz geteilt. Inzwischen sind die beiden geschieden. Im Bundesgebiet befinden sich sonst keine Familienmitglieder oder Verwandten des Beschwerdeführers. Im Herkunftsstaat lebt weiterhin seine Familie bestehend aus der Mutter und Geschwistern in jener Stadt, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nach Österreich lebte. Er hatte seit Sommer 2015 keinen Wohnsitz mehr in Österreich, sondern nur eine Obdachlosenmeldung in einem Tageszentrum der Stadt Wien. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 28.11.2017 in Untersuchungs- und nunmehr Strafhaft. Vorher hat er einen der Aufenthaltsdauer entsprechenden Freundeskreis aufgebaut und auch dementsprechend Deutsch gelernt, wobei die angegebene Zertifizierung nicht aktenkundig ist. Eine tiefgreifende integrative Verfestigung in sozialer, sprachlicher oder beruflicher Hinsicht kann nicht festgestellt werden. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Österreich, seiner Ausbildung und seiner Sozialisierung im Herkunftsstaat kann er sich im tunesischen Arbeitsmarkt integrieren. Er kann seinen Lebensunterhalt dort bestreiten. Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.2 Zur Situation im Herkunftsstaat: Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Tunesien auf dem Stand von 21.07.2017 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind auch keine Änderungen dieser entscheidenden Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt: 1.2.1 Grundversorgung und Wirtschaft Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut (AA 16.1.2017). Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis sowie wichtige Standortvorteile: Ein hoher Industrialisierungsgrad, gute Infrastruktur, Nähe zu Europa sowie qualifizierte Arbeitskräfte und Steuervorteile für Exportbetriebe ("Offshore-Sektor"). Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (ca. 50% aller Erwerbstätigen), gefolgt von der Industrie (32%) und der Landwirtschaft (ca. 25%). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert (AA 3.2016). Seit der Revolution kam es zu einer markanten Verschlechterung der sozialen und wirtschaftlichen Lage. Die Gründe dafür liegen in der fehlenden Staatsgewalt und im fehlenden Investitionsvolumen. Nach dem Umbruch ging der Tourismus, einer der wichtigsten Arbeitgeber und Devisenbringer des Landes, um mehr als 50% zurück. Hinzu kommt der Kaufkraftverlust der Bevölkerung bedingt durch Inflation und Abwertung des nicht konvertierbaren Tunesischen Dinar (ÖB 11.2016). Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vgl. GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017).Die größten Herausforderungen liegen in der Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Beschäftigungsförderung, der Verbesserung der arbeitsmarktorientierten Aus- und Fortbildung, sowie der Erhöhung des Investitionsniveaus im privaten und öffentlichen Sektor (AA 3.2016). Die Arbeitslosigkeit bewegt sich zwischen 15 und 16 Prozent, wobei junge Menschen, Frauen, Akademiker und die benachteiligten Regionen im Binnenland überproportional betroffen sind (AA 3.2016; vergleiche GIZ 5.2017). Um regionalen Ungleichheiten zu begegnen, hat Tunesien ein ambitioniertes Programm zur Regionalentwicklung vorgelegt (AA 3.2016). Der staatliche Mindestlohn wurde nach der Revolution von 225 auf 380 Dinar monatlich (umgerechnet knapp 150 Euro) angehoben. Dies genügt kaum, um den Lebensunterhalt einer Person zu decken, geschweige denn davon eine Familie zu ernähren. Laut einer aktuellen Untersuchung des Sozialministeriums leben rund 24% der Bevölkerung in Armut, d. h. sie leben von weniger als dem staatlichen Mindestlohn (GIZ 5.2017). Fast ein Viertel der Bevölkerung, vor allem auf dem Land, lebt in Armut. Nichtsdestotrotz verfügt das Land über eine relativ breite, weit definierte Mittelschicht aus selbständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten (deren Einkommen vergleichsweise niedrig ist) und einer schmalen Oberschicht. Diese spaltet sich in alteingesessenes Bildungsbürgertum und ökonomische Elite (GIZ 6.2017b). In Tunesien gibt es ein gewisses strukturiertes Sozialsystem. Es bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Basis-Schutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95%. Folgende staatlichen Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB 11.2016). Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner, als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die aktuelle Regierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (AA 16.1.2017). 1.2.2 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 16.1.2017; vgl. USDOS 20.12.2016). Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, jedoch gibt es große regionale Unterschiede. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion (ÖB 11.2016). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 20.12.2016). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 20.7.2017).Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 16.1.2017; vergleiche USDOS 20.12.2016). Die medizinische Grundversorgung ist grundsätzlich gewährleistet, jedoch gibt es große regionale Unterschiede. So sind der Süden, das Landesinnere und die Grenzgebiete zu Algerien traditionell benachteiligt gegenüber dem Großraum Tunis und der Küstenregion (ÖB 11.2016). Einrichtungen, die komplexe Traumafälle behandeln können, existieren de facto nicht. Öffentliche Spitäler sind überbelegt, schlecht ausgestattet und haben zu wenig Personal (USDOS 20.12.2016). In der Hauptstadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (BMEIA 20.7.2017). In Einzelfällen kann es, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 16.1.2017). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert. Ein Großteil der Ärzteschaft ist gut ausgebildet (z. T. auch im Ausland) und das Pflegepersonal ist günstig - die Basis für einen zunehmenden Gesundheitstourismus. Eine stark angestiegene Anzahl an Privatkliniken bedient meist Ausländer u.a. zahlungskräftigen Libyer und Algerier. Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach einem dreistufigen System organisiert und dringend reformbedürftig: erweiterte Leistung der Bezirkskrankenhäuser, verstärkte Ausstattung der Regionalkrankenhäuser und Ausbau der Uni-Kliniken. Zwar beträgt der Radius weniger als 5 km zur Erlangung medizinischer Hilfe, jedoch ist die qualitative Ausstattung in den öffentlichen Krankenhäusern katastrophal: fehlende Spezialisten, Überbelegung, lange Wartezeiten, katastrophale sanitäre Zustände, geringe Anfangsgehälter für ausgebildete Ärzte sind Realität. Beim Aufsuchen eines Arztes muss der Behandlungspreis stets sofort entrichtet werden. Je nach Praxis (Krankenhaus, Klinik, Hospital, Fachgebiet) sind das zwischen 20 und 60 Dinar, also etwa 10-30 Euro. 2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zusammengelegt - die Caisse Nationale d'Assurance Maladie - CNAM wurde geboren. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 16 Mio Euro hoch verschuldet - fehlende Beitragszahlungen, verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe. Tatsächlich besteht eine Klassengesellschaft innerhalb der medizinischen Versorgung. Nur gut betuchte können sich Privat- und Spezialkliniken oder Ärztezentren leisten, wo die Versorgung hochpreisig, einwandfrei und an westlichen Standards angepasst ist (ÖB 11.2016). 1.2.3 Rückkehr Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017).Soweit der Botschaft bekannt, werden zurückgeführte tunesische Staatsangehörige nach Übernahme durch die tunesische Grenzpolizei einzeln befragt und es erfolgt ein Abgleich mit den örtlichen erkennungsdienstlichen Registern. Sofern keine innerstaatlichen strafrechtlich relevanten Erkenntnisse vorliegen, erfolgt anschließend eine reguläre Einreise. Hinweise darauf, dass, wie früher üblich, den Rückgeführten nach Einreise der Pass entzogen und erst nach langer Wartezeit wieder ausgehändigt wird, liegen nicht vor. An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: "Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (AA 16.1.2017). Eine "Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie" wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. "Bulletin Numéro 3") beantragt werden (AA 16.1.2017). Seit der Revolution 2011 sind tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und limitierten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Sowohl IOM als auch UNHCR übernehmen die Registrierung, Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen in Tunesien. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen der Schweiz und Norwegens. Die Schweiz ist dabei einer der größten Geber und verfügt über 2 Entwicklungshilfebüros vor Ort. Wesentlich für eine erfolgreiche Reintegration ist es, rückkehrenden Migranten zu ermöglichen, eine Lebensgrundlage aufzubauen. Rückkehrprojekte umfassen z.B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben, oder im Bereich der Landwirtschaft. Als zweite Institution ist das ICMPD seit
  4. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. "Dialog Süd" - Programms (EUROMED Migrationsprogramm) (ÖB 11.2016). 1.3 Zum Vorbringen: Tunesien ist nach § 1 Z. 11 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Herkunftsstaat verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unterTunesien ist nach Paragraph eins, Ziffer 11, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Im angefochtenen Bescheid wurde darauf und auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Herkunftsstaat verwiesen, aus dessen aktueller Version soeben unter 1.2 zitiert wurde. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie zu den seinen erhebt. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Daran ändern die festgestellte Aufenthaltsdauer in Österreich und die vorgebrachte Notwendigkeit einer "Alkoholtherapie", somit einer Behandlung wegen behaupteten Alkoholmissbrauchs nichts.
  5. Beweiswürdigung: 2.1 Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Volljährigkeit, seinen Familienverhältnissen und Angehörigen, seinem Gesundheitszustand und seiner daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 22.12.2017 und im Vermögensverzeichnis zum Verfahrenshilfe-Antrag sowie dem Urteilsvermerk (AS 46 f). Auch wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz ein Alkoholproblem andeutet, so hat er kurz zuvor in seiner Stellungnahme noch nichts dergleichen vor- und auch keinerlei Befunde beigebracht. Offen bleibt auch, warum er dieses - wenn es vorliegt - im Inland erfolgversprechender therapieren könnte als im notorisch fast zur Gänze muslimisch besiedelten Herkunftsstaat. Betreffend eine etwaige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fehlen sowohl einschlägiges Vorbringen als auch Unterlagen wie ärztliche Befunde oder Gutachten, letztere auch zur in der Stellungnahme knapp formulierten Behauptung, vor seiner Arbeitslosigkeit im Krankenstand "wegen Unfall" gewesen zu sein. Aus dem vom Strafgericht festgestellten Vorgehen beim Vergewaltigungsversuch (AS 46 f) lässt sich auf eine zumindest durchschnittliche körperliche Konstitution des Beschwerdeführers schließen, sodass das Gericht an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zweifelt. Seiner Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest. Die Ausstellung und aktuelle Gültigkeit einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die letzte Verlängerung von 2016 bis 2019 lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer vorher das Modul I der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, weil das damals nach § 20 Abs. 1a Z. 1 NAG i. d. F. BGBl. I Nr. 68/2013 eine Voraussetzung war.Die Ausstellung und aktuelle Gültigkeit einer Rot-Weiß-Rot-Karte Plus ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die letzte Verlängerung von 2016 bis 2019 lässt darauf schließen, dass der Beschwerdeführer vorher das Modul römisch eins der Integrationsvereinbarung erfüllt hat, weil das damals nach Paragraph 20, Absatz eins a, Ziffer eins, NAG i. d. F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, eine Voraussetzung war. Die Feststellungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister. Seine Wohnsitzmeldungen und der Hauptwohnsitz mit seiner ehemaligen Gattin sind aus dem zentralen Melderegister ersichtlich, aus dem auch das Alter der ehemaligen Gattin entnommen wurde. Darüber hinaus folgen die Feststellungen den unwidersprochenen gebliebenen Teilen des bekämpften Bescheids und dem Versicherungsdatenauszug. 2.3 Zur Lage im Herkunftsland Bei den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat aus-gewählten Quellen handelt es sich um eine ausgewogene Auswahl sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, die es ermöglicht, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sach-verhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vor-schriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine ein-seitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogene und aktuelle. Der Beschwerdeführer ist ihnen auch nicht substantiiert entgegengetreten.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I)3.
  8. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins) Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.Nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Ziffer eins bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt. Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 NAG entgegensteht (Ziffer 4,), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,). Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.Fallbezogen ist zunächst auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Zu diesen gehören die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Wie angeführt, wurde der Beschwerdeführer dreimal verurteilt, wobei die dritte Verurteilung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren umfasste und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend berücksichtigte. Damit sind also sogar zwei der in § 53 Abs. 3 FPG alternativ angeführten Tatbestände erfüllt, aus denen von Gesetzes wegen auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen ist, die der Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet.Wie angeführt, wurde der Beschwerdeführer dreimal verurteilt, wobei die dritte Verurteilung eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren umfasste und zwei einschlägige Vorstrafen als erschwerend berücksichtigte. Damit sind also sogar zwei der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG alternativ angeführten Tatbestände erfüllt, aus denen von Gesetzes wegen auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen ist, die der Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet. Schon deshalb ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gegeben, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.Schon deshalb ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG gegeben, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war. Dazu kommt, dass auch die Versagungsgründe des § 11 Abs. 2 Z. 2 und 4 NAG vorliegen, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat und sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, da er auf Transferleistungen angewiesen ist.Dazu kommt, dass auch die Versagungsgründe des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und 4 NAG vorliegen, weil der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft hat und sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt, da er auf Transferleistungen angewiesen ist. Somit ist auch deshalb die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig ist. Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, zumal er geschieden ist und auch zehn Jahre vor seiner Strafhaft nicht mehr mit seiner ehemaligen Gattin zusammenwohnte. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über den Umgang mit Mithäftlingen und Justizpersonal hinaus kaum ausgegangen werden, auch wenn der Beschwerdeführer außerhalb der Anstalt Freunde hat. Sein Interesse, diese während, aber vor allem nach der Haft wieder häufiger zu treffen, ist anzunehmen, jedoch wenig gewichtig gegenüber den öffentlichen Interessen, die seinem Aufenthalt entgegenstehen. Der Beschwerdeführer war in gut elf Jahren seit seiner Einreise kaum berufstätig. Sein eheliches Zusammenleben endete vor mehr als einem Jahrzehnt. Von der bei seiner dritten Verurteilung verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe sind noch über 17 Monate offen, sodass der Anteil an Haftmonaten an seinem Aufenthalt dann etwa gleich groß sein wird wie jener an Monaten einer Arbeitstätigkeit außerhalb der Haft. Die weitaus längste Zeit ist er keiner Beschäftigung nachgegangen und konnte auch die Mittel zu seinen Unterhalt nicht aufbringen. Nur zwei Tage nach der ersten, noch bedingten Verurteilung vor dem Bezirksgericht wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und dafür wegen Betruges und versuchter Körperverletzung zu einer weiteren, nun unbedingten Geldstrafe verurteilt. Die Probezeit wurde auf insgesamt fünf Jahre verlängert. Bereits im Jahr nach deren Ablauf machte er sich 2017 des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung schuldig, indem er eine Frau einer Frau heimlich folgte, ihn ihre Wohnung eindrang und sie dort durch Gewalt zur Duldung des Beischlafs oder dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen gegen ihren Willen nötigen wollte, indem er ihr einen Stoß gegen den Oberkörper versetzte, wodurch sie auf ihr Bett fiel und auf ihrem Rücken zu liegen kam, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil sich das Opfer mit Fußtritten wehrte. Es liegen auch keine Hinweise vor, dass er in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, dies insbesondere, da er keinerlei Vereins- und sonstige Mitgliedschaften oder andere Integrationsschritte vorgebracht hat, abgesehen von der Dauer seines Aufenthaltes und den damit verbundenen, nicht näher bezeichneten Freunden und Deutschkenntnissen. Dem für den dreijährigen Aufenthaltstitel nötigen Modul 1 der Integrationsvereinbarung kommt in diesem Zusammenhang nach rund zehnjährigem Aufenthalt kein entscheidendes Gewicht zu. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich aus Gründen seiner möglicherweise gewünschten "Alkoholtherapie" und zum Zweck des Kontakts mit Freunden und Bekannten stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, deren Aufenthalt eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers kommt neben dem mangelnden Vorweis von Integrations-schritten in Österreich hinzu, dass er durch die im Inland begangenen Straftaten ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der rechtlich in Österreich - und insgesamt in der Union - geschützten Werte zeigt, und diese Straftaten zunehmend gravierender wurden und im Vorjahr bereits ein Verbrechen umfassten. Wie das BFA richtig erkennt, ist daraufhin damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer künftig noch größere Schwierigkeiten haben würde, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten. Im Ergebnis führt das zur Prognose, dass die genannten Versagungsgründe in Zukunft zumindest im gleichen Ausmaß vorliegen werden. Die Gefährdungsprognose wird dadurch naturgemäß nicht begünstigt, weil - wie der festgestellte Betrug und der Diebstahlsvorwurf zeigen - bei chronischer Armut die Gefahr von zusätzlicher Vermögensdelinquenz weder allgemein noch fallbezogen ausgeschlossen werden kann. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I abzuweisen.Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt römisch eins abzuweisen. 3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II):3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei): Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich. Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Die Abschiebung in einen Staat ist nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, trotz der langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat, zumal dort auch seine Familie als zusätzliche Hilfe beim Neubeginn in Anspruch genommen werden kann. Er ist zudem bereits mit Sprache und Kultur vertraut. Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt II abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt römisch zwei abzuweisen. 3.3 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III)3.3 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei) 3.3.1 Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet. Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, was hier -nach dem zweiten Satz in Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides - der Fall ist.Bereits unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz 4, FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde, was hier -nach dem zweiten Satz in Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides - der Fall ist. Es besteht daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise. 3.3.2 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht.Nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht. Die sofortige Ausreise erweist sich als nötig in diesem Sinne, da der Beschwerdeführer über keine Unterkunft und keine familiären Bindungen im Inland verfügt, bereits vor seiner Inhaftnahme unterstandslos war und, abgesehen von dem bei der Entlassung auszuzahlenden Teil der Arbeitsvergütung, über kein Arbeitseinkommen verfügen kann. Dem BFA ist aus diesen Gründen beizupflichten, dass beim Beschwerdeführer sowohl die Fluchtgefahr als auch das sofortige Ausreiseinteresse wegen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu bejahen sind, weil in seiner Situation das Risiko von Delikten gegen fremdes Vermögen oder Leib und Leben deutlich höher ist als bei sozial und wirtschaftlich integrierten Vergleichspersonen. Auch angesichts des Fehlens legaler Einkünfte des Beschwerdeführers und der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit weiterer Angriffe gegen unterschiedliche geschützte Rechtsgüter besteht daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten. Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.4 Zum Einreiseverbot(Spruchpunkt IV):3.4 Zum Einreiseverbot(Spruchpunkt römisch vier): Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Ziffer eins, die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. Der Beschwerdeführer wurde in bisher drei strafgerichtlichen Urteilen wegen zusammen vier Vorsatzdelikten bestraft. Aus der Berücksichtigung der ersten beiden Strafen als einschlägige Vorstrafen bei der dritten durch das Strafgericht ergibt sich, dass die Delikte Körperverletzung und Vergewaltigung als im Sinn des § 33 Abs. 1 Z. 2 StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend gelten. Dazu kommt dass die dritte Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren beinhaltete, also das Achtfache der oben genannten drei Monate.Der Beschwerdeführer wurde in bisher drei strafgerichtlichen Urteilen wegen zusammen vier Vorsatzdelikten bestraft. Aus der Berücksichtigung der ersten beiden Strafen als einschlägige Vorstrafen bei der dritten durch das Strafgericht ergibt sich, dass die Delikte Körperverletzung und Vergewaltigung als im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, StGB auf der gleichen schädlichen Neigung beruhend gelten. Dazu kommt dass die dritte Verurteilung eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren beinhaltete, also das Achtfache der oben genannten drei Monate. Aus der Vielfalt der beeinträchtigten Rechtsgüter, Vermögen, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Leib und Leben, lässt sich zudem ablesen, dass der Beschwerdeführer auch über die Vermögensdelinquenz hinaus die rechtlich geschützten Werte nicht ausreichend verinnerlicht hat, woraus sozial inadäquates Verhalten folgte. Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine massive Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Kriminalität, speziell von Sexual- und Vermögensdelikten ausgeht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu.Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Kriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung des Fremdenwesens gegenüber. Diesen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so liefe dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwider. Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung von zehn Jahren nahelegen würden. Diese lässt es dem Beschwerdeführer offen, nach fristgerechter Ausreise im Fall geänderter Verhältnisse das BFA in der zweiten Hälfte der Frist wegen einer zeitigeren Wiedereinreise zu befassen (§ 60 Abs. 2 FPG).Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung von zehn Jahren nahelegen würden. Diese lässt es dem Beschwerdeführer offen, nach fristgerechter Ausreise im Fall geänderter Verhältnisse das BFA in der zweiten Hälfte der Frist wegen einer zeitigeren Wiedereinreise zu befassen (Paragraph 60, Absatz 2, FPG). Soweit die Beschwerde anführt, dass das Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum gilt, in welchem der Beschwerdeführer über "freundschaftliche Anknüpfungspunkte" verfüge, und dann eventualiter beantragt, ein Einreiseverbot nur für Österreich zu erlassen (was rechtlich nicht vorgesehen ist, VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037), verweist das Gericht darauf, dass - abgesehen vom Neuerungsverbot - die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels weder entgegensteht, noch vom Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrecht erhalten werden muss (VwGH 13.09.2012, 2011/23/0413). Der VwGH hat im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der ein nach Verurteilung zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verhängtes Einreiseverbot von zehn Jahren bekämpfte, entschieden, dass die dadurch entstehenden Beeinträchtigungen seines in Deutschland ablaufenden Privat- und Familienlebens wegen seines großen Gefährdungspotentials im Interesse der öffentliche Ordnung und Sicherheit in Kauf genommen werden müssen (15.12.2011 2011/21/0237). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer ein Familienleben im Schengen-Raum nicht einmal behauptet. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt IV abzuweisen.Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt römisch vier abzuweisen.
  9. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Außerdem muss die Verwaltungsbehörde ihre die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Gericht diese tragenden Erwägungen in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die genannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf, weil zwischen der Entscheidung des BFA und jener des Gerichts rund fünf Wochen liegen. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Gericht zur Gänze angeschlossen. Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).Das Gericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist vergleiche VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH). Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben. Zu B) Zum Verfahrenshilfeantrag: Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr nicht entrichtet wurde.Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr beantragt. Dazu ist festzuhalten, dass die Eingabegebühr nicht entrichtet wurde. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß § 63 Abs. 1 ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt.Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ZPO unter anderem voraus, dass die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als solcher ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Da der Beschwerdeführer und Antragsteller sich derzeit in Haft befindet, ist eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts nicht zu erwarten. Er hat weder Vermögen noch Schulden und keine Unterhaltspflichten. Die Eingabegebühr beträgt € 30,--. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach §§ 51 ff StVG zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind. Es wird dem Beschwerdeführer also gelingen, in der verbleibenden Strafhaft für die Begleichung der Gebührenschuld zu sorgen.Die Eingabegebühr beträgt € 30,--. Im konkreten Fall verfügt der Beschwerdeführer über die Möglichkeit, Einkommen aus Arbeit in Form der Arbeitsvergütung nach Paragraphen 51, ff StVG zu erzielen. Dazu kommt, dass die Eingabe selbst und deren inhaltliche Behandlung nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig sind. Es wird dem Beschwerdeführer also gelingen, in der verbleibenden Strafhaft für die Begleichung der Gebührenschuld zu sorgen. Zu C) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Rückkehrentscheidung und der Einreiseverbote betreffend straffällige Drittstaatsangehörige, auch nicht mit Inlandsanknüpfungen im Privat- oder Familienleben, und auch nicht an einer solchen betreffend die Verfahrenshilfe bezogen auf Eingabegebühr. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.2190141.1.00

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