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{'item': 'L515 2182940-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlL515 2182940-1 SpruchL515 2182940-1/13E L515 2182938-1/13E BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. L

Art 133Abs.

4 B-VG in nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegenrömisch eins. Die Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen -Strichaufzählung am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar -Strichaufzählung die Festnahmeanordnung der belangten Behörde und -Strichaufzählung das erfolgte Aufsuchen an der Unterkunft der beschwerdeführenden Partei und die durchgeführte Personendurchsuchung; -Strichaufzählung die zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldi-rektion XXXX unddie zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldi-rektion römisch 40 und -Strichaufzählung am 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in XXXXam 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in römisch 40 -Strichaufzählung zwangsweise Anhaltung für zumindest 1,5 Stunden und wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegenrömisch zwei. Der Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar -Strichaufzählung die Durchsuchung der Wohnung; -Strichaufzählung die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit der Rechtsvertretung wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF stattgegeben.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF stattgegeben. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF wird in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt I abgewiesenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF wird in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt römisch eins abgewiesenen Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt II stattgegebene Beschwerde stattgegeben und hat der Bund die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt römisch zwei stattgegebene Beschwerde stattgegeben und hat der Bund die Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.475,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt I abgewiesenen Beschwerde stattgegeben und hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird dem Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die zurückgewiesene und unter Punkt römisch eins abgewiesenen Beschwerde stattgegeben und hat die Beschwerdeführerin dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt II stattgegebene Beschwerde abgewiesen.Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, wird der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz in Bezug auf die unter Punkt römisch zwei stattgegebene Beschwerde abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG in nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

BESCHLUSS 1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 beschlossen:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, vom 15.01.2018 beschlossen: A) I. Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegenrömisch eins. Die Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX und/oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptetermaßendie durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und/oder Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes behauptetermaßen -Strichaufzählung am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar -Strichaufzählung die Festnahmeanordnung und -Strichaufzählung das erfolgte Aufsuchen an der Wohnung der beschwerdeführenden Partei sowie die durchgeführte zwangsweise Dokumentenkontrolle -Strichaufzählung am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar das Betreten der Wohnung die Durchsuchung der Wohnung wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unzulässig zurückgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unzulässig zurückgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG in nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine vom 15.01.2018 sowie über den Antrag über den Kostenersatz zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gegenDie Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen -Strichaufzählung am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 behauptetermaßen ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar -Strichaufzählung die zwangsweise Verbringung der bP1 in Begleitung der bP2 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXXdie zwangsweise Verbringung der bP1 in Begleitung der bP2 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 wird gem. § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF als unbegründet abgewiesen. III. Gemäß § 35 VwGVG iVm Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr. 517/2013 hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 1.805,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG in nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Ukraine.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge Ihrer Nennung im Spruch als bP1 und bP2 bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Ukraine. I.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.1.2018 brachten die bP über ihre Vertretung beim ho. Gericht folgende Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ein:römisch eins.
  4. Mit Schriftsatz vom 15.1.2018 brachten die bP über ihre Vertretung beim ho. Gericht folgende Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ein: "... Aus meinem Herkunftsland, der Ukraine, floh ich aufgrund asylrelevanter Verfolgung. Ich wurde in meinem Herkunftsland wiederholt von uniformierten Männern aufgesucht, mit dem Tode bedroht, in-dem sie mir eine Waffe an die Schläfe hielten, und von diesen geschlagen. Durch die Misshandlungen und Bedrohungen wollten sie von mir Informationen über meinen Ex-Ehegatten erpressen. Sie schenk-en meinen Angaben, dass ich seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu meinem Ex-Ehegatten und daher auch keine Kenntnis über seinen Verbleib hatte, keinen Glauben. Die uniformierten Männer suchten mich wiederholt auf und bedrohten und misshandelten mich. Dies musste mein damals vierjähriger Sohn (Zweitbeschwerdeführer) alles miterleben und wurde er dadurch zum Bettnässer und begann zu stottern. Daher blieb mir keine andere Möglichkeit, als mein Herkunftsland zu verlassen. Ich stellte in Österreich einen Antrag auf Zuerkennung des Status der international Schutzberechtigten und ist derzeit das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über meine Revision gegen die Entscheidung des BVwG anhängig. Bis dato wurde über meine Revision noch nicht entschieden. Beweis: -Strichaufzählung amtswegige Beischaffung des dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktes zur GZ beim BVwG: W226 2126260-1/20Z sowie W2262126254-1/13Z; -Strichaufzählung PV. Gegen den Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 05.10.2017, GZ: 1.051.469.607-170540274 erhob ich Beschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und wurde darüber bis zum heutigen Tag noch nicht entschieden. Beweis: -Strichaufzählung amtswegige Beischaffung des Aktes beim BVwG, GZ: 1.051.469.607-170540274; -Strichaufzählung PV. 2.
  5. Am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr wurde ich sodann durch Läuten an meiner Wohnungstüre in XXXX geweckt. Ich öffnete die Türe und befanden sich davor zwei Männer in Zivil und eine Frau in Uniform. Sie gaben sich als Exekutivbeamte zu erkennen. Ich fragte nicht nach deren Namen oder Dienstnummer. Da ich bereits schlief und von den Exekutivbeamten geweckt wurde, war ich lediglich in meinem Schlafgewand bekleidet. Mein Sohn hat währenddessen weitergeschlafen. Ich befand mich noch unter Schock, doch bestätigte ich ihre Fragen, XXXX zu sein und wurde ich aufgefordert, mir etwas anzuziehen. Auf das Verlangen der Exekutivbeamten zeigte ich meine Dokumente.2.
  6. Am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr wurde ich sodann durch Läuten an meiner Wohnungstüre in römisch 40 geweckt. Ich öffnete die Türe und befanden sich davor zwei Männer in Zivil und eine Frau in Uniform. Sie gaben sich als Exekutivbeamte zu erkennen. Ich fragte nicht nach deren Namen oder Dienstnummer. Da ich bereits schlief und von den Exekutivbeamten geweckt wurde, war ich lediglich in meinem Schlafgewand bekleidet. Mein Sohn hat währenddessen weitergeschlafen. Ich befand mich noch unter Schock, doch bestätigte ich ihre Fragen, römisch 40 zu sein und wurde ich aufgefordert, mir etwas anzuziehen. Auf das Verlangen der Exekutivbeamten zeigte ich meine Dokumente. Ich verwies überdies auf meine Rechtsvertretung und dass mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung Kontakt aufgenommen werden soll. Von den Beamten wurde mir schließlich mitgeteilt, dass ich mich am nächsten Tag bei der belangten Behörde melden solle und gaben sie mir hierzu folgende Telefonnummer: XXXX . Während der gesamten Amtshandlung hatte ich große Angst, da ich im Glauben war, mit meinem Kind abgeschoben zu werden.Ich verwies überdies auf meine Rechtsvertretung und dass mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung Kontakt aufgenommen werden soll. Von den Beamten wurde mir schließlich mitgeteilt, dass ich mich am nächsten Tag bei der belangten Behörde melden solle und gaben sie mir hierzu folgende Telefonnummer: römisch 40 . Während der gesamten Amtshandlung hatte ich große Angst, da ich im Glauben war, mit meinem Kind abgeschoben zu werden. Erst im Nachhinein verstand ich, dass mich die drei Exekutivbeamten mitten in der Nacht lediglich darüber informieren wollten, dass ich mich bei der belangten Behörde melden solle. Ich war noch einige Stunden danach im Schockzustand, da die vielen schrecklichen Erinnerungen von früher in der Ukraine wieder hervorkamen. Beweis: - PV. 2.
  7. Am nächsten Tag, dem 11.01.2018 in der Früh, verständigte ich umgehend meine Rechtsvertretung von den Vorkommnisse der vergangenen Nacht und gab dieser zur Kontaktaufnahme mit der be-langten Behörde die mir von den Beamten ausgehändigte Telefonnummer. Als meine rechtsfreundliche Vertretung bei der belangten Behörde nach dem Grund des Ersuchens um Kontaktaufnahme fragte, wurde mitgeteilt, dass im Akt derzeit nichts Außergewöhnliches aufscheine und auch der zuständige Referent nicht zu sprechen sei. Meine rechtsfreundliche Vertretung wies auf die Mitwirkungspflicht hin, dass dem zuständigen Referenten ein Rückruf ausgerichtet werden solle und dass die Mitwirkungspflicht mit dem gegenständlichen Telefonat als erfüllt erachtet wird. Darauf-hin wurde meine rechtsfreundliche Vertretung ersucht, ein E-Mail an die belangte Behörde zu verfassen, was meine rechtsfreundliche Vertretung ablehnte und um allfällige Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde ersuchte, sollten sich weitere Fragen ergeben. Es wurde diesbezüglich auf die Kontaktdaten meiner rechtsfreundlichen Vertretung, welche im Akt ausgewiesen ist, verwiesen. Von der belangten Behörde wurde nochmals um die Übermittlung eines E-Mail ersucht. Nachdem meine rechts-freundliche Vertretung keine Information seitens der belangten Behörde über die Anordnungen erteilt wurde, übermittelte diese noch am 11.01.2018 einen Antrag auf Akteneinsicht und Übersendung an die Behörde nach Wien. Dem ist die belangte Behörde bis dato nicht nachgekommen. Beweis: -Strichaufzählung im Bestreitungsfall vorzulegender Aktenvermerk über das Telefonat mit dem BFA, Regi-onaldirektion XXXX vom 11.01.2018;im Bestreitungsfall vorzulegender Aktenvermerk über das Telefonat mit dem BFA, Regi-onaldirektion römisch 40 vom 11.01.2018; -Strichaufzählung im Bestreitungsfall vorzulegender Antrag auf Akteneinsicht. 2.
  8. Noch am selben Tag, dem 11.01.2017 wurden ich und mein siebenjähriger Sohn gegen 18:30 Uhr von fünf Exekutivbeamten in Zivil und in Uniform abgeholt. Mein Sohn machte sich gerade bettfertig und war nur mit seiner Unterhose bekleidet. Als die Beamten die Wohnung betraten hat er sich aufs Bett geworfen und geweint. Er sagte: "Ich fahre nirgendwo hin." Mir wurde gesagte, dass ich meinen Sohn bei einer Nachbarin lassen solle oder eben alleine zuhause. Sodann wurde meine Wohnung durchsucht und angegeben, dass nach meinem Pass gesucht wird. Ich habe wiederholt die Visitenkarte meiner Rechtsvertretung gezeigt und wurde mir dann wiederholt gesagt: "Keine Diskussion jetzt. Jetzt ist Abend, wir können niemanden erreichen. Jetzt ist keine Arbeitszeit." Die Kontaktaufnahme zu meiner Rechtsvertretung wurde mir dadurch verweigert. Ich wurde ebenso durchsucht sowie meine Handtaschen und meine sonstigen persönlichen Gegenstände. Mein Sohn weinte und schrie die ganze Zeit, da in ihm wieder die schrecklichen Erinnerungen aus der Ukraine hervorkamen. Er hörte nicht damit auf. Ich und mein Sohn wurden dann von den Beamten nach draußen geführt, wobei mein Sohn von einer der Exekutivbeamtinnen an der Kapuze festgehalten wurde. Ich versuchte meinen Sohn zu beruhigen, war aber selbst in Furcht versetzt, da wir mitgenommen wurden und ich glaubte, abgeschoben zu werden. Im Zusammenhang mit den schrecklichen Erfahrungen in der Ukraine und den Vorkommnissen in der Nacht vom Vortag löste das Erscheinen von fünf Exekutivbeamten, wiederum am späten Abend, als es bereits dunkel war, große Furcht und Stress in mir aus. Ich wusste nicht, was mit uns geschehen wird. Vor dem Haus waren zwei Polizeiautos geparkt, ein großer Van, in den ich mich setzen musste sowie ein weiteres, kleineres Polizeiauto. Bei der belangten Behörde wurde mir von Mag. XXXX in abgfälligem Tonfall mitgeteilt, dass sich an diesem Tag kein Anwalt aus Wien gemeldet habe. Er habe keinen Anruf erhalten. Weiters fragte er mich höhnisch, wo denn nun mein Anwalt sei, als ich auf meine rechtsfreundliche Vertretung verwies und Mag. XXXX die Visitenkarte der Kanzlei meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Bitte um Kontaktaufnahme überreichte. Er vermeinte dazu nur gleichgültig, dass es jetzt zu spät wäre, für einen Anwalt, da um diese Zeit niemand mehr arbeite bzw. keine Arbeitszeit ist. Mag. XXXX vermeinte weiters, dass auf einen Brief der belangten Behörde vom 30.10.2017 keine Antwort erfolgte und wiederholte nochmals, dass sich kein Anwalt gemeldet hätte.Bei der belangten Behörde wurde mir von Mag. römisch 40 in abgfälligem Tonfall mitgeteilt, dass sich an diesem Tag kein Anwalt aus Wien gemeldet habe. Er habe keinen Anruf erhalten. Weiters fragte er mich höhnisch, wo denn nun mein Anwalt sei, als ich auf meine rechtsfreundliche Vertretung verwies und Mag. römisch 40 die Visitenkarte der Kanzlei meiner rechtsfreundlichen Vertretung mit der Bitte um Kontaktaufnahme überreichte. Er vermeinte dazu nur gleichgültig, dass es jetzt zu spät wäre, für einen Anwalt, da um diese Zeit niemand mehr arbeite bzw. keine Arbeitszeit ist. Mag. römisch 40 vermeinte weiters, dass auf einen Brief der belangten Behörde vom 30.10.2017 keine Antwort erfolgte und wiederholte nochmals, dass sich kein Anwalt gemeldet hätte. Danach wurden mir ein Schriftsatz, betitelt mit "Mandatsbescheid", ausgehändigt und von Mag. XXXX mitgeteilt, dass ich nun 72 Stunden Zeit hätte, um mich in Tirol, bei der im Mandatsbescheid ange-führten Adresse zu melden. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde mir klar, dass ich nicht abgeschoben wer-de, sondern die fünf Exekutivbeamten mich und meinen Sohn am späten Abend abholten und zur belangten Behörde brachten, um mir dort das Schreiben (Mandatsbescheid) auszuhändigen. Neuerlich wurde ich und mein Sohn durch das nächtliche Erscheinen der Exekutivbeamten und die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde - ohne meine Rechtsvertretung in irgendeiner Weise zu informieren - in Furcht und Schrecken versetzt. Nachdem mir das Schreiben von der belangten Behörde ausgehändigt und mir die Kontaktaufnahme zu meinem Anwalt verweigert wurde, stellte man mich auf die Straße, ohne dass mir jemand bei der Rückreise zu meiner mehrere Kilometer entfernten Unterkunft behilflich gewesen wäre.Danach wurden mir ein Schriftsatz, betitelt mit "Mandatsbescheid", ausgehändigt und von Mag. römisch 40 mitgeteilt, dass ich nun 72 Stunden Zeit hätte, um mich in Tirol, bei der im Mandatsbescheid ange-führten Adresse zu melden. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde mir klar, dass ich nicht abgeschoben wer-de, sondern die fünf Exekutivbeamten mich und meinen Sohn am späten Abend abholten und zur belangten Behörde brachten, um mir dort das Schreiben (Mandatsbescheid) auszuhändigen. Neuerlich wurde ich und mein Sohn durch das nächtliche Erscheinen der Exekutivbeamten und die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde - ohne meine Rechtsvertretung in irgendeiner Weise zu informieren - in Furcht und Schrecken versetzt. Nachdem mir das Schreiben von der belangten Behörde ausgehändigt und mir die Kontaktaufnahme zu meinem Anwalt verweigert wurde, stellte man mich auf die Straße, ohne dass mir jemand bei der Rückreise zu meiner mehrere Kilometer entfernten Unterkunft behilflich gewesen wäre. Ich konnte die ganze Nacht nicht schlafen, da ich befürchtete, dass die Polizei neuerlich völlig unvermittelt vor der Türe stehen wird und mich beim dritten Mal mitnimmt und ich abgeschoben werde. Mein siebenjähriger Sohn hat ebenso die ganze Nacht geweint und vor lauter Schreck nicht geschlafen bzw. im Schlaf immer wieder gesagt: "Mama rette mich. Mama lass mich nicht alleine. Mama hilf mir." Beweis: - wie bisher.
  9. Zulässigkeit der Beschwerde Gemäß Artikel 132 Abs. 2 B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein.Gemäß Artikel 132 Absatz 2, B-VG kann eine Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht von Personen erhoben werden, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nur dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und die-Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Es steht daher außer Frage, dass das Erscheinen an meiner Unterkunft und die in der Folge durchgeführte Personenkontrolle, die Durchsuchung meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die gleich zweimalige Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung aufgrund der von der belangten Behörde erlassenen Anordnung(en), im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgten. Diese pflichtwidrigen Handlungen der belangten Behörde verletzen mich daher in meinen Rechten nach Art 3 und Art 5 EMRK.Es steht daher außer Frage, dass das Erscheinen an meiner Unterkunft und die in der Folge durchgeführte Personenkontrolle, die Durchsuchung meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die gleich zweimalige Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung aufgrund der von der belangten Behörde erlassenen Anordnung(en), im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgten. Diese pflichtwidrigen Handlungen der belangten Behörde verletzen mich daher in meinen Rechten nach Artikel 3 und Artikel 5, EMRK.
  10. Beschwerdegründe 4.
  11. Verletzung meiner Rechte nach Art 8 EMRK4.
  12. Verletzung meiner Rechte nach Artikel 8, EMRK Das Aufsuchen von drei Exekutivbeamten mitten in der Nacht (am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr), lediglich um mir mitzuteilen, dass ich mich am darauffolgenden Tag bei der belangten Behörde melden sollte sowie, dass am folgenden Tag (11.01.2018, gegen 18:30 Uhr) neuerlich, gleich fünf Exekutivbeamte, teilweise uniformiert, völlig unvermittelt vor meiner Tür standen, stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in mein Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.Das Aufsuchen von drei Exekutivbeamten mitten in der Nacht (am 10.01.2018, gegen 22:30 Uhr), lediglich um mir mitzuteilen, dass ich mich am darauffolgenden Tag bei der belangten Behörde melden sollte sowie, dass am folgenden Tag (11.01.2018, gegen 18:30 Uhr) neuerlich, gleich fünf Exekutivbeamte, teilweise uniformiert, völlig unvermittelt vor meiner Tür standen, stellt einen nicht gerechtfertigten Eingriff in mein Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Das nächtliche Erscheinen von drei bzw. gleich fünf teilweise uniformierten Einsatzkräften versetzt mich und insbesondere meinen siebenjährigen Sohn, insbesondere aufgrund unserer Erlebnisse im Herkunftsland in Angst und Schrecken. Das von der belangten Behörde angeordnete nächtliche Auf-gebot der Polizei, zu den oben in Rz 33 geschilderten Zwecken erfolgte ohne jegliche gesetzliche Grundlage und stellt dies zudem ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben dar: Nachdem ich anwaltlich vertreten bin, hätte eine Kontaktaufnahme mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar aus welchen Gründen, mitten in der Nacht, drei bzw. fünf uniformierte Exekutivbeamte mich bei meiner Unterkunft aufsuchten. Es erweckte zudem den Eindruck, ich sei eine Schwerverbrecherin, bei der gleich ein ganzer Trupp von bewaffneten Polizisten notwendig ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK bereits bei beim Aufsuchen, und nicht erst bei Betreten der Wohnung, verletzt:Das nächtliche Erscheinen von drei bzw. gleich fünf teilweise uniformierten Einsatzkräften versetzt mich und insbesondere meinen siebenjährigen Sohn, insbesondere aufgrund unserer Erlebnisse im Herkunftsland in Angst und Schrecken. Das von der belangten Behörde angeordnete nächtliche Auf-gebot der Polizei, zu den oben in Rz 33 geschilderten Zwecken erfolgte ohne jegliche gesetzliche Grundlage und stellt dies zudem ein völlig unverhältnismäßiger Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben dar: Nachdem ich anwaltlich vertreten bin, hätte eine Kontaktaufnahme mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar aus welchen Gründen, mitten in der Nacht, drei bzw. fünf uniformierte Exekutivbeamte mich bei meiner Unterkunft aufsuchten. Es erweckte zudem den Eindruck, ich sei eine Schwerverbrecherin, bei der gleich ein ganzer Trupp von bewaffneten Polizisten notwendig ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK bereits bei beim Aufsuchen, und nicht erst bei Betreten der Wohnung, verletzt: "Wenn die Beschwerdeführerin mit näherer Begründung dartut, dass das Einschreiten der im Auftrag der Fremdenpolizei tätigen Sicherheitsorgane, die sich um 01.20 Uhr durch lautes An-klopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften, jedenfalls geeignet war, eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK darzustellen, weil dieses nächtliche Einschreiten nicht verhältnismäßig war, ist ihr im Ergebnis beizupflichten." (VfGH, B835/07, 05.12.2007.) Überdies bin ich durch die oben bezeichneten Handlungen in meinem Hausrecht gemäß Art 9 StGG verletzt: Das Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechts ist Bestandteil dieses Staatsgrund-gesetzes. Der Zweck des Hausrechtsgesetzes liegt nicht darin, schon das bloße Betreten einer fremden Wohnung zu verhindern, sondern verhindert werden sollte nur ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die am im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen und zu schützen (vgl. UVS Oberösterreich vom 14.5.2002, Zahl VwSen-420321/18/Kl/Rd, mwN auf Korinek-Holoubek, Bundesverfassung, Band III).Überdies bin ich durch die oben bezeichneten Handlungen in meinem Hausrecht gemäß Artikel 9, StGG verletzt: Das Gesetz vom 27.10.1862 zum Schutze des Hausrechts ist Bestandteil dieses Staatsgrund-gesetzes. Der Zweck des Hausrechtsgesetzes liegt nicht darin, schon das bloße Betreten einer fremden Wohnung zu verhindern, sondern verhindert werden sollte nur ein die persönliche Würde und Unabhängigkeit verletzender Eingriff in den Lebenskreis des Wohnungsinhabers, in Dinge, die am im Allgemeinen berechtigt und gewohnt ist, dem Einblick Fremder zu entziehen und zu schützen vergleiche UVS Oberösterreich vom 14.5.2002, Zahl VwSen-420321/18/Kl/Rd, mwN auf Korinek-Holoubek, Bundesverfassung, Band römisch drei). Die einschreitenden Polizeibeamten haben gegen diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte verstoßen, indem sie eine von der belangten Behörde beauftragte Erhebung bzw. Durchsuchung und Festnahme mitten in der Nacht durchführten. Ein Festnahmeauftrag berechtigt die Beamten keines-falls, dies mitten in der Nacht durchzuführen. Die belangte Behörde hat es in gesetzlich unvertretbarer Weise unterlassen, meine individuelle Situation, nämlich dass ich an einer aufrechten Meldeadresse gemeinsam mit meinem siebenjährigen Sohn wohne und daher für die belangte Behörde jederzeit zur Verfügung stehe und ich überdies rechtlich vertreten bin, einer umfassenden Interessensabwägung zu unterziehen. Abgesehen davon, dass eine Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt hätte, ist das Aufsuchen an meiner Unterkunft, mitten in der Nacht, an zwei darauffolgenden Nächten mit einem Aufgebot von drei bzw. fünf Exekutivbeamten nicht nur rechtswidrig erfolgt. Das Aufsuchen war überdies völlig unverhältnismäßig und kann die Anordnung des nächtlichen Erscheinens, unter geflissentlichem Ignorieren meiner individuellen Lage, nur als ab-sichtliche Einschüchterung und rein böswilliger Akt der belangten Behörde (vgl. Ausführungen in Rz 58ff) gewertet werden. Durch das Aufsuchen der Polizei und die anschließend am 11.01.2018 erfolgte Durchsuchung meiner Person und meiner Wohnung bin ich durch die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Art 8 EMRK verletzt.Die belangte Behörde hat es in gesetzlich unvertretbarer Weise unterlassen, meine individuelle Situation, nämlich dass ich an einer aufrechten Meldeadresse gemeinsam mit meinem siebenjährigen Sohn wohne und daher für die belangte Behörde jederzeit zur Verfügung stehe und ich überdies rechtlich vertreten bin, einer umfassenden Interessensabwägung zu unterziehen. Abgesehen davon, dass eine Kontaktaufnahme seitens der belangten Behörde mit meiner rechtlichen Vertretung zu erfolgen gehabt hätte, ist das Aufsuchen an meiner Unterkunft, mitten in der Nacht, an zwei darauffolgenden Nächten mit einem Aufgebot von drei bzw. fünf Exekutivbeamten nicht nur rechtswidrig erfolgt. Das Aufsuchen war überdies völlig unverhältnismäßig und kann die Anordnung des nächtlichen Erscheinens, unter geflissentlichem Ignorieren meiner individuellen Lage, nur als ab-sichtliche Einschüchterung und rein böswilliger Akt der belangten Behörde vergleiche Ausführungen in Rz 58ff) gewertet werden. Durch das Aufsuchen der Polizei und die anschließend am 11.01.2018 erfolgte Durchsuchung meiner Person und meiner Wohnung bin ich durch die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. 4.
  13. Verletzung meiner Rechte nach Art 5 EMRK durch die Festnahmeanordnung, die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde4.
  14. Verletzung meiner Rechte nach Artikel 5, EMRK durch die Festnahmeanordnung, die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung, die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde 4.2.
  15. Ein Eingriff in die durch Artikel 5 EMRK garantierten Rechte liegt in jeder Freiheitsentziehung durch staatliche Organe vor. Als Freiheitsentziehungen sind Maßnahmen der staatlichen Gewalt zu verstehen, durch die jemand gegen seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für eine ge-wisse Dauer festgehalten wird. Die Festnahme und Verbringung zur belangten Behörde sowie die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung sowie bei der belangten Behörde, stellen allesamt solche Maßnahmen dar. Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bezieht sich speziell auf die persönliche Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen: "
  16. Die vertragschließenden Staaten werden wegen unrechtmäßiger Einreise oder Aufent-halts keine Strafen gegen Flüchtlinge verhängen, die unmittelbar aus einem Gebiet kommen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Artikel 1 bedroht waren und die ohne Erlaubnis in das Gebiet der vertragschließenden Staaten einreisen oder sich dort aufhalten, vorausgesetzt, dass sie sich unverzüglich bei den Behörden melden und Gründe darlegen, die ihre unrechtmäßige Einreise oder ihren unrechtmäßigen Aufenthalt rechtfertigen. Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsam-keit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen untersucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen (vgl. EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76,
  17. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99,
  18. Oktober 2004.)"Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsam-keit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen untersucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen vergleiche EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76,
  19. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99,
  20. Oktober 2004.)" (vgl. Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff)vergleiche Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff) Aus dieser völkerrechtlichen Bestimmung wird demnach jegliche Pönalisierung bzw. Bestrafung eines Flüchtlings untersagt, die sich lediglich auf die unrechtmäßige Einreise bezieht. Darüber hinaus stellt Artikel 31 Abs 2 GFK nochmals ausdrücklich fest, dass Flüchtlingen keine Beschränkung ihres Aufenthaltsorts auferlegt werden darf, außer Beschränkungen erweisen sich als unbedingt notwendig. Unbedingt notwendig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein gelinderes Mittel angewendet werden kann.Aus dieser völkerrechtlichen Bestimmung wird demnach jegliche Pönalisierung bzw. Bestrafung eines Flüchtlings untersagt, die sich lediglich auf die unrechtmäßige Einreise bezieht. Darüber hinaus stellt Artikel 31 Absatz 2, GFK nochmals ausdrücklich fest, dass Flüchtlingen keine Beschränkung ihres Aufenthaltsorts auferlegt werden darf, außer Beschränkungen erweisen sich als unbedingt notwendig. Unbedingt notwendig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein gelinderes Mittel angewendet werden kann. Generell muss ein Eingriff in Grundrechte einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unterzogen werden, zu deren Beurteilung insbesondere die konkrete Situation des Betroffenen heranzuziehen ist: "Bei der Bestimmung, ob eine Person nach Artikel 5 EMRK oder nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur EMRK zu schützen ist, ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Men-schenrechte (EGMR) eine Prüfung der Situation der betroffenen Person notwendig, bei der eine Reihe von Kriterien, wie Art und Weise, Dauer und Wirkung der Durchführung der fraglichen Maßnahme, zu berücksichtigen ist. [...] Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsamkeit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen unter-sucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen (vgl. EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76,
  21. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99,
  22. Oktober 2004.)"Eine Freiheitsentziehung kann nicht aufgrund der individuellen Betrachtung der Bedeutsamkeit eines einzelnen Faktors erfolgen, sondern es müssen alle Elemente zusammengenommen unter-sucht werden.[...] Dies ist insbesondere der Fall, wenn andere Faktoren vorliegen, beispielsweise, ob die Einrichtung geschlossen ist, ob ein Element der Nötigung vorliegt oder ob die Situation bestimmte Auswirkungen auf die Person hat, zum Beispiel physisches Unbehagen oder seelische Qualen vergleiche EGMR, Guzzardi/Italien, Nr. 7367/76,
  23. November 1980; EGMR, H.L./Vereinigtes Königreich Nr. 45508/99,
  24. Oktober 2004.)" (vgl. Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff)vergleiche Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration, S. 159ff) 4.2.
  25. Zur Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs Nachdem ich rechtlich vertreten bin, sind auch die in Rz 25 bis 28 beschriebenen Handlungen rechtswidrig erfolgt und wird in diesem Zusammenhang, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen in Rz 34 und 36 verwiesen. Die Ausfolgung des Mandatsbescheids an mich, anstatt an meine Rechtsvertretung erfolgte daher jedenfalls rechtswidrig. Auch hinsichtlich der in 4.
  26. bezeichneten Handlungen unterließ es die belangte Behörde in gesetzlich unvertretbarer Weise, ein Interessenabwägung vorzunehmen. Die belangte Behörde pauschal eine Festnahmeanordnung erlassen, auf die sich die Personen- und Wohnungsdurchsuchung sowie die zwangsweise Verbringung zur belangten Behörde und die zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde stützt, ohne sich auch nur in irgendeiner Weise mit deren Notwendigkeit oder deren negative Auswirkungen auseinanderzusetzen: Ich habe gegen den erlassenen Ladungsbescheid vom 05.10.2017 Beschwerde wegen Verletzung meiner Rechte nach Art 5, Art 2 und Art 3 EMRK erstatte und wurde bis dato noch keine Entscheidung darüber getroffen. Ich machte in der Beschwerde explizit geltend, dass ich keine weiteren Informationen hinsichtlich meiner Identität beitragen kann. Dies ignoriert die belangte Behörde geflissentlich, indem sie die Durchsuchung meiner Wohnung und die Personendurchsuchung nach einem Reisepass anordnet. Dass die Exekutivbeamten keinen solchen Reisepass auffinden konnten, bestärkt meine wahrheitsgetreuen Angaben umso mehr: Ich bin nach wie vor nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses.Ich habe gegen den erlassenen Ladungsbescheid vom 05.10.2017 Beschwerde wegen Verletzung meiner Rechte nach Artikel 5,, Artikel 2 und Artikel 3, EMRK erstatte und wurde bis dato noch keine Entscheidung darüber getroffen. Ich machte in der Beschwerde explizit geltend, dass ich keine weiteren Informationen hinsichtlich meiner Identität beitragen kann. Dies ignoriert die belangte Behörde geflissentlich, indem sie die Durchsuchung meiner Wohnung und die Personendurchsuchung nach einem Reisepass anordnet. Dass die Exekutivbeamten keinen solchen Reisepass auffinden konnten, bestärkt meine wahrheitsgetreuen Angaben umso mehr: Ich bin nach wie vor nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses. Im Übrigen entsprechen die von Mag. XXXX mir gegenüber getätigten Aussagen nicht der Wahrheit und sind diese somit aktenwidrig. Wie den Ausführungen oben in Rz 22f zu entnehmen ist, nahm meine rechtsfreundliche Vertretung am 11.01.2018 umgehend Kontakt mit der belangten Behörde auf. Jedoch war der zuständige Referent nicht zu sprechen und erfolgte von diesem auch kein Rückruf. Völlig unrichtig ist auch die Aussage des Mag. XXXX , dass auf den "Brief" der belangten Behörde vom 30.10.2017 (richtigerweise gemeint ist wohl der Ladungsbescheid vom 05.10.2017 hin-sichtlich der Ladung für den 30.10.2017) von meiner Seite sehr wohl eine Antwort: Ich legte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid ein und ist diese der belangten Behörde auch zugegangen (vgl. Rz 16f). Die belangte Behörde erteilte mir nicht nur - wissentlich - eine falsche Auskunft, sondern wurde mir neuerlich die Kontaktaufnahme zu meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert. Dies, obwohl meine Rechtsvertretung am 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm und im Akt ausgewiesen ist. Aufgrund der gelegten Vollmacht ist daher meine Rechtsvertretung von sämtli-chen Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen, etc. zu verständigen. Demgegenüber wurde meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 11.01.2018 nicht entsprochen und kann daher nur gemutmaßt werden, dass es sich bei der Anordnung der belangten Behörde um eine Festnahmeanordnung handelt. Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verweigerten Akteneinsicht gemäß § 17 AVG wird an dieser Stelle verwiesen.Im Übrigen entsprechen die von Mag. römisch 40 mir gegenüber getätigten Aussagen nicht der Wahrheit und sind diese somit aktenwidrig. Wie den Ausführungen oben in Rz 22f zu entnehmen ist, nahm meine rechtsfreundliche Vertretung am 11.01.2018 umgehend Kontakt mit der belangten Behörde auf. Jedoch war der zuständige Referent nicht zu sprechen und erfolgte von diesem auch kein Rückruf. Völlig unrichtig ist auch die Aussage des Mag. römisch 40 , dass auf den "Brief" der belangten Behörde vom 30.10.2017 (richtigerweise gemeint ist wohl der Ladungsbescheid vom 05.10.2017 hin-sichtlich der Ladung für den 30.10.2017) von meiner Seite sehr wohl eine Antwort: Ich legte Beschwerde gegen den Ladungsbescheid ein und ist diese der belangten Behörde auch zugegangen vergleiche Rz 16f). Die belangte Behörde erteilte mir nicht nur - wissentlich - eine falsche Auskunft, sondern wurde mir neuerlich die Kontaktaufnahme zu meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert. Dies, obwohl meine Rechtsvertretung am 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm und im Akt ausgewiesen ist. Aufgrund der gelegten Vollmacht ist daher meine Rechtsvertretung von sämtli-chen Ladungen, Verfügungen und Entscheidungen, etc. zu verständigen. Demgegenüber wurde meinem Antrag auf Akteneinsicht vom 11.01.2018 nicht entsprochen und kann daher nur gemutmaßt werden, dass es sich bei der Anordnung der belangten Behörde um eine Festnahmeanordnung handelt. Auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verweigerten Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG wird an dieser Stelle verwiesen. Es besteht daher in meinem Einzelfall überhaupt kein Anlass zur Anordnung einer Festnahme, da ich mich an einer aufrechten Meldeadresse aufhalte, dies der belangten Behörde bekannt ist und weder über mein Asylverfahren (vgl. Rz 14f) noch über die Beschwerde gegen den rechtswidrig ergangenen Ladungsbescheid (vgl. Rz 16f) entschieden wurde.Es besteht daher in meinem Einzelfall überhaupt kein Anlass zur Anordnung einer Festnahme, da ich mich an einer aufrechten Meldeadresse aufhalte, dies der belangten Behörde bekannt ist und weder über mein Asylverfahren vergleiche Rz 14f) noch über die Beschwerde gegen den rechtswidrig ergangenen Ladungsbescheid vergleiche Rz 16f) entschieden wurde. Hinsichtlich der zwangsweisen Verbringung zur belangten Behörde und der dort erfolgten zwangsweisen Festhaltung und "Befragung", wird zu diesem Vorgang ausdrücklich auf die Unverhältnismäßigkeit dieser Handlung hingewiesen: Der gesamte, von der belangten Behörde betriebene Aufwand, Exekutivbeamte, in gleich zwei aufeinanderfolgenden Nächten zu meiner Wohnung zu schicken, mich aus dem Schlaf zu reißen und mich dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen sowie dass ich wie eine Verbrecherin durch fünf Exekutivbeamte abgeführt wurde und ich in der Nacht, als es bereits dunkel war, zur belangten Be-hörde verbracht wurde, lediglich um mir den Mandatsbescheid auszuhändigen, entspricht in keiner Weise einer verhältnismäßigen Vorgehensweise im Sinne des Art 5 EMRK. Im Gegenteil: Diese rechtswidrige und obendrein menschenverachtende Praxis der belangten Behörde erinnert an Zeiten, in denen ein willkürliches Agieren der Behörden an der Tagesordnung war. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist ein wesentliches Menschenrecht, in welches nur bei absoluter Notwendigkeit und nur in einer verhältnismäßigen Art und Weise eingegriffen werden darf: Das nächtliche Erscheinen von Exekutivbeamten in zwei aufeinanderfolgenden Nächten, lediglich um mir "mitzuteilen", dass ich mich bei der belangten Behörde melden solle, obwohl ich durch einen Rechtsanwalt vertreten bin. Ebenso wenig entspricht das weitere nächtliche Erscheinen von fünf Exekutivbeamten vor meiner Wohnung und die zwangsweise Verbringung und zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde, lediglich zu dem Zweck, dass mir ein Mandatsbescheid ausgehändigt wird in irgendeiner Weise der Verhältnismäßigkeit. Die belangte Behörde ignorierte neuerlich und geflissentlich meine im Akt ausgewiesene rechtliche Vertretung, dass diese am Vormittag des 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm sowie die gesetzlichen Vorschriften einer ordnungsgemäßen Zustellung bei Vertretung durch Rechtsanwälte, obwohl ich sowohl die Exekutivbeamten, als auch die belangte Behörde initiativ auf meine Rechtsvertretung hinwies.Der gesamte, von der belangten Behörde betriebene Aufwand, Exekutivbeamte, in gleich zwei aufeinanderfolgenden Nächten zu meiner Wohnung zu schicken, mich aus dem Schlaf zu reißen und mich dadurch in Angst und Schrecken zu versetzen sowie dass ich wie eine Verbrecherin durch fünf Exekutivbeamte abgeführt wurde und ich in der Nacht, als es bereits dunkel war, zur belangten Be-hörde verbracht wurde, lediglich um mir den Mandatsbescheid auszuhändigen, entspricht in keiner Weise einer verhältnismäßigen Vorgehensweise im Sinne des Artikel 5, EMRK. Im Gegenteil: Diese rechtswidrige und obendrein menschenverachtende Praxis der belangten Behörde erinnert an Zeiten, in denen ein willkürliches Agieren der Behörden an der Tagesordnung war. Das Recht auf Freiheit und Sicherheit ist ein wesentliches Menschenrecht, in welches nur bei absoluter Notwendigkeit und nur in einer verhältnismäßigen Art und Weise eingegriffen werden darf: Das nächtliche Erscheinen von Exekutivbeamten in zwei aufeinanderfolgenden Nächten, lediglich um mir "mitzuteilen", dass ich mich bei der belangten Behörde melden solle, obwohl ich durch einen Rechtsanwalt vertreten bin. Ebenso wenig entspricht das weitere nächtliche Erscheinen von fünf Exekutivbeamten vor meiner Wohnung und die zwangsweise Verbringung und zwangsweise Anhaltung bei der belangten Behörde, lediglich zu dem Zweck, dass mir ein Mandatsbescheid ausgehändigt wird in irgendeiner Weise der Verhältnismäßigkeit. Die belangte Behörde ignorierte neuerlich und geflissentlich meine im Akt ausgewiesene rechtliche Vertretung, dass diese am Vormittag des 11.01.2018 Kontakt mit der belangten Behörde aufnahm sowie die gesetzlichen Vorschriften einer ordnungsgemäßen Zustellung bei Vertretung durch Rechtsanwälte, obwohl ich sowohl die Exekutivbeamten, als auch die belangte Behörde initiativ auf meine Rechtsvertretung hinwies. Ein gesetzmäßiges Vorgehen wäre die Kontaktaufnahme mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung und die den Gesetzen entsprechende Zustellung jeglicher Ladungen, Verfügungen etc. an meinen Rechtsanwalt gewesen. Zudem ist es in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb die Exekutivbeamten in der Nacht erschienen, was zunehmend noch Unsicherheit vermittelt. Die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner rechtlichen Vertretung sowohl durch die Exekutivbeamten, als auch durch die belangte Behörde stellt eine wesentliche Verletzung meiner Rechte dar. Es ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass weder ein Exekutivbeamten noch die belangte Behörde befähigt ist zu entscheiden, wann und ob meine Rechtsvertretung erreichbar ist, um so geradezu geflissentlich die durch eine rechtliche Vertretung gewährten Standards auszuhöhlen und ich erst gar nicht in die Lage kam, mit meiner Rechtsvertretung - auf welche Art auch immer - zu kommunizieren. Mangels gesetzlicher Grundlage sowie der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, ist daher die Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verbringung zur belangten Behörde und das zwangsweise Fest-halten bis etwa 22:00 Uhr bereits rechtswidrig erfolgt und bin ich dadurch in meinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Art 5 EMRK verletzt.Mangels gesetzlicher Grundlage sowie der Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs, ist daher die Freiheitsentziehung zur zwangsweisen Verbringung zur belangten Behörde und das zwangsweise Fest-halten bis etwa 22:00 Uhr bereits rechtswidrig erfolgt und bin ich dadurch in meinem Recht auf Freiheit und Sicherheit gemäß Artikel 5, EMRK verletzt. Beweis: - wie bisher. 4.
  27. Zur Verletzung meiner Rechte nach Art 3 EMRK4.
  28. Zur Verletzung meiner Rechte nach Artikel 3, EMRK 4.3.
  29. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung einer Festnahme von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes mitumfasst (vgl. VwGH, 15.11.2000, 99/01/0067). Aus advokatorischer Vorsicht werden dennoch die gesetzten einzelnen rechtswidrigen Handlungen aufgrund der Festnahmeanordnung nachstehend im Einzelnen wegen Rechtswidrigkeit angefochten:4.3.
  30. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind alle übrigen in Beschwerde gezogenen Teile der Amtshandlung einer Festnahme von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes mitumfasst vergleiche VwGH, 15.11.2000, 99/01/0067). Aus advokatorischer Vorsicht werden dennoch die gesetzten einzelnen rechtswidrigen Handlungen aufgrund der Festnahmeanordnung nachstehend im Einzelnen wegen Rechtswidrigkeit angefochten: 4.3.
  31. Nachdem die Anordnung der belangten Behörde aufgrund der verweigerten Akteneinsicht nicht vorliegt, kann an dieser Stelle nur gemutmaßt werden, dass die Exekutivbeamten aufgrund der Festnahmeanordnung der belangten Behörde tätig wurden. Die rechtswidrigen Handlungen der Personenkontrollen am 10.
  32. und 11.01.2018 sowie die Durchsuchung meiner Wohnung und die zwangsweise Anhaltung in meiner Wohnung sowie bei der belangten Behörde am 11.01.2018 sind dieser zuzurechnen. Gem. Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden.Gem. Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verletzen physische Zwangsakte die Bestimmung des Art 3 EMRK, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu Eigen ist (VfSlg 8654 u.a.).Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verletzen physische Zwangsakte die Bestimmung des Artikel 3, EMRK, wenn ihnen eine die Menschenwürde beeinträchtigende, gröbliche Missachtung des Betroffenen als Person zu Eigen ist (VfSlg 8654 u.a.). Schon seit der Spruchpraxis der EKM umfasst der Begriff "unmenschliche Behandlung" zumindest solche Handlungen, die absichtlich schweres geistiges oder physisches Leid verursachen und in der besonderen Situation nicht zu rechtfertigen sind (EKM 14.12.1976, EuGRZ 1977, 488, unter Verweis auf frühere Entscheidungen). Das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfessel verletzt Art 3 EMRK (VfGH vom 07.10.1981, B 70/81, VfSlg 8654/1979 mwN).Schon seit der Spruchpraxis der EKM umfasst der Begriff "unmenschliche Behandlung" zumindest solche Handlungen, die absichtlich schweres geistiges oder physisches Leid verursachen und in der besonderen Situation nicht zu rechtfertigen sind (EKM 14.12.1976, EuGRZ 1977, 488, unter Verweis auf frühere Entscheidungen). Das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfessel verletzt Artikel 3, EMRK (VfGH vom 07.10.1981, B 70/81, VfSlg 8654 aus 1979, mwN). Die an zwei aufeinander folgenden Nächten von einem Aufgebot von drei bzw. fünf teilweise uniformierten Exekutivbeamten durchgeführten, oben in Rz 55 bezeichneten Handlungen, stellen allesamt eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK dar. Das Aufgebot an einer derart geballten Polizeigewalt, lediglich zu dem Zweck, ein Frau gemeinsam mit ihrem Kind mitten in der Nacht abzuführen und zuvor die gesamte Wohnung und mich zu durchsuchen, obwohl bereits mehrfach dargetan wurde, dass ich nicht im Besitz eines Reisepasses bin, kann nur, nachdem die belangte Behörde auch die Tatsache geflissentlich ignoriert, dass ich rechtliche vertreten bin, als absichtlicher und böswilliger Akt der belangten Behörde gewertet werden, der alleine den Zweck verfolgt, mich einzuschüchtern.Die an zwei aufeinander folgenden Nächten von einem Aufgebot von drei bzw. fünf teilweise uniformierten Exekutivbeamten durchgeführten, oben in Rz 55 bezeichneten Handlungen, stellen allesamt eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Das Aufgebot an einer derart geballten Polizeigewalt, lediglich zu dem Zweck, ein Frau gemeinsam mit ihrem Kind mitten in der Nacht abzuführen und zuvor die gesamte Wohnung und mich zu durchsuchen, obwohl bereits mehrfach dargetan wurde, dass ich nicht im Besitz eines Reisepasses bin, kann nur, nachdem die belangte Behörde auch die Tatsache geflissentlich ignoriert, dass ich rechtliche vertreten bin, als absichtlicher und böswilliger Akt der belangten Behörde gewertet werden, der alleine den Zweck verfolgt, mich einzuschüchtern. Nach der Aushändigung des Mandatsbescheides wurde ich von der belangten Behörde mitten in der Nacht wieder auf die Straße gestellt. Ich wohne mehrere Kilometer von der belangten Behörde entfernt und war um diese Uhrzeit meine Wohnadresse mit den öffentlichen Verkehrsmittel nur mehr schwer erreichbar, sodass ich mit meinem siebenjährigen Kind noch beinahe eine Stunde unterwegs war. Dies stellt unter Berücksichtigung der mir zuvor gegenüber erfolgten Eingriffe bereits eine unmenschliche Behandlung dar. Mich als Frau mit einem Kind, nachdem ich zuvor stundenlang angehalten, durchsucht und befragt wurde, mitten in der Nacht, ohne jegliche Ortskenntnisse gewissermaßen wie ein Tier auszusetzen, stellt an sich eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK dar. Stattdessen hätte die belangte Behörde zumindest einen sicheren Transport mit dem Taxi an meine Wohnadresse zu gewährleisten gehabt, nachdem sie mich zuvor völlig unvermittelt aus meiner Wohnung abholte.Nach der Aushändigung des Mandatsbescheides wurde ich von der belangten Behörde mitten in der Nacht wieder auf die Straße gestellt. Ich wohne mehrere Kilometer von der belangten Behörde entfernt und war um diese Uhrzeit meine Wohnadresse mit den öffentlichen Verkehrsmittel nur mehr schwer erreichbar, sodass ich mit meinem siebenjährigen Kind noch beinahe eine Stunde unterwegs war. Dies stellt unter Berücksichtigung der mir zuvor gegenüber erfolgten Eingriffe bereits eine unmenschliche Behandlung dar. Mich als Frau mit einem Kind, nachdem ich zuvor stundenlang angehalten, durchsucht und befragt wurde, mitten in der Nacht, ohne jegliche Ortskenntnisse gewissermaßen wie ein Tier auszusetzen, stellt an sich eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK dar. Stattdessen hätte die belangte Behörde zumindest einen sicheren Transport mit dem Taxi an meine Wohnadresse zu gewährleisten gehabt, nachdem sie mich zuvor völlig unvermittelt aus meiner Wohnung abholte. 4.3.
  33. Insgesamt handelt die belangte Behörde entgegen jeglichen gesetzlichen Vorgaben der Verhältnismäßigkeit und zudem entgegen jeglicher höchstgerichtlichen Rechtsprechung des EGMR zur Fürsorgepflicht des Staates bei Eingriffen im Zusammenhang mit Polizeigewalt: Den Staat trifft nach der Rechtsprechung des EGMR u.a. bei Eingriffen im Zuge von Polizeigewalt oder Haft eine Fürsorgepflicht. Diese wird dadurch verstärkt, dass bei besonders verletlichen Personen Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Menschen keiner Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen werden. Gemäß der Rechtsprechung des EGRM zählen zur Gruppe besonders verletzlicher Personen Flüchtlinge sowie Kinder.1 Gemäß der Rechtsprechung des EGMR trifft den Staat die Pflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten: "Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass eine Person unter Achtung der Menschenwürde angehlaten wird und die Art und Wiese der Vollziehung der Maßnahme den Betfoffnen nicht unnötig üebr das einer Haft innewohnenen Ausmaß an Leid penigt oder beschwer, damit die G-sundheit und das Wohlbefinden des Inhaftierten angesichts der praktischen Anforderungen an die Haft ausreichend gericht sind, unter anderem mit der notwendigen medizinischen Hilfe" die schrecklichen Erlebnisse in der Ukraine wieder hervorkamen und ich in dem Glauben gelassen wurde, dass ich wieder in die Ukraine abgeschoben werde. Dieser Zustand löste in mir Angst und Schrecken aus, da ich in meinem Herkunftsland bei einer erzwungenen Rückkehr den Tod befürchte. Da ich gemäß der Rechtsprechung des EGMR aufgrund meiner traumatischen Erlebnisse in meinem Herkunftsland und als Flüchtling überhaupt sowie mein siebenjähriger Sohn als Kind, zur be-sonders verletzlichen Gruppe zähle trifft den Staat eine besondere Schutzpflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten. Indem die Exekutivbeamten mitten in der Nacht bzw. Abends bei mir auftauchten, mich und meine Wohnung durchsuchten und ich mich völlig hilflos fühlte, da mir überdies die Kontaktaufnahme mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert wurde, kamen die Erinnerungen über die schrecklichen Erlebnisse in der Ukraine wieder hervor. Insbesondere mein siebenjähriger Sohn wurde dadurch re-traumatisiert und über mehrere Stunden in Furcht und Schrecken versetzt. Selbst im Schlaf war er in Panik und weinte die ganze Nacht hindurch. Durch diese Handlungen bin ich daher in meinem Recht, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein gemäß Art 3 EMRK verletzt.Da ich gemäß der Rechtsprechung des EGMR aufgrund meiner traumatischen Erlebnisse in meinem Herkunftsland und als Flüchtling überhaupt sowie mein siebenjähriger Sohn als Kind, zur be-sonders verletzlichen Gruppe zähle trifft den Staat eine besondere Schutzpflicht, Personen unter Achtung der Menschenwürde anzuhalten. Indem die Exekutivbeamten mitten in der Nacht bzw. Abends bei mir auftauchten, mich und meine Wohnung durchsuchten und ich mich völlig hilflos fühlte, da mir überdies die Kontaktaufnahme mit meiner rechtsfreundlichen Vertretung verweigert wurde, kamen die Erinnerungen über die schrecklichen Erlebnisse in der Ukraine wieder hervor. Insbesondere mein siebenjähriger Sohn wurde dadurch re-traumatisiert und über mehrere Stunden in Furcht und Schrecken versetzt. Selbst im Schlaf war er in Panik und weinte die ganze Nacht hindurch. Durch diese Handlungen bin ich daher in meinem Recht, keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein gemäß Artikel 3, EMRK verletzt.
  34. Beschwerdeanträge Aus diesen Gründen richte ich an das Verwaltungsgericht die Anträge,
  35. gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  36. gemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und
  37. die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX und/oder Organe der noch auszumittelnden Polizeidienststelle
  38. die durch die Organe des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und/oder Organe der noch auszumittelnden Polizeidienststelle -Strichaufzählung am 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 10.01.2018, ab etwa 22:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar -Strichaufzählung die Festnahmeanordnung und -Strichaufzählung das erfolgte Aufsuchen an meiner Unterkunft sowie die durchgeführte zwangsweise Do-kumentenkontrolle und -Strichaufzählung am 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in XXXX ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwaram 11.01.2018 gegen 18:30 Uhr, in römisch 40 ausgeübten Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und zwar -Strichaufzählung die Festnahmeanordnung der belangten Behörde und -Strichaufzählung das erfolgte Aufsuchen an meiner Unterkunft und die durchgeführte Personendurchsuchung sowie Durchsuchung meiner Wohnung; Durch die in Rz 18 bis 20 und Rz 25-28 geschilderten Handlungen wurde ich Opfer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK. Dass mich in meinem Herkunftsstaat wiederholt uniformierte Männer aufsuchten und mich mit dem Tode bedrohten und ich daher unmenschliche/erniedrigende Behandlung bereits in meinem Herkunftsstaat ausgesetzt war, war gerade der Grund, weshalb ich gezwungen war, die Ukraine zu verlassen. Nun wurde ich neuerlich Opfer von unmenschlicher Behandlung, indem durch das Erscheinen der Exekutivbeamten mitten in der Nacht die zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX undDurch die in Rz 18 bis 20 und Rz 25-28 geschilderten Handlungen wurde ich Opfer einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK. Dass mich in meinem Herkunftsstaat wiederholt uniformierte Männer aufsuchten und mich mit dem Tode bedrohten und ich daher unmenschliche/erniedrigende Behandlung bereits in meinem Herkunftsstaat ausgesetzt war, war gerade der Grund, weshalb ich gezwungen war, die Ukraine zu verlassen. Nun wurde ich neuerlich Opfer von unmenschlicher Behandlung, indem durch das Erscheinen der Exekutivbeamten mitten in der Nacht die zwangsweise Verbringung zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 und -Strichaufzählung die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung -Strichaufzählung am 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in XXXXam 11.01.2018, nach 19:00 Uhr in römisch 40 -Strichaufzählung zwangsweise Anhaltung für zumindest 1,5 Stunden und -Strichaufzählung die Verweigerung der Kontaktaufnahme mit meiner Rechtsvertretung für verfassungswidrig und/oder rechtswidrig zu erklären sowie
  39. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl II 517/2013, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen.
  40. dem Rechtsträger der belangten Behörde gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, den Ersatz der mir entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufzutragen. II. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GEM § 22 ABS 1römisch zwei. ANTRAG AUF ZUERKENNUNG DER AUFSCHIEBENDEN WIRKUNG GEM Paragraph 22, ABS 1 VWGVG Wie den vorstehenden Ausführung zu entnehmen ist, bin ich durch die rechtswidrigen Handlungen der belangten Behörde in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Art 3 und Art 8 EMRK verletzt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, mir hingegen droht jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil und muss daher die Interessenabwägung zu meinen Gunsten ausgehen.Wie den vorstehenden Ausführung zu entnehmen ist, bin ich durch die rechtswidrigen Handlungen der belangten Behörde in meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten nach Artikel 3 und Artikel 8, EMRK verletzt. Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen, mir hingegen droht jedoch ein unverhältnismäßiger Nachteil und muss daher die Interessenabwägung zu meinen Gunsten ausgehen. Beweis: - wie bisher. Es wird daher der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die Aufscheibende Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG beizumessen.Antrag gestellt, dieser Beschwerde die Aufscheibende Wirkung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG beizumessen. KOSTENVERZEICHNIS Tarif: TP 3B (Schrifts.) - (Bem.Grl.: € 42.000,00) Maßnahmenbeschwerde -€ 1.023,30 50% Einheitssatz -€ 511,65 10% Streitgenossenzuschlag -€ 153,49 Erhöhungsbetrag (ERV) -€ 4,10 Summe USt-pflichtig -€ 1.692,54 20% USt. -€ 338,51 Pauschalgebühr -€ 30,00 GESAMT -€ 2.061,05 I.
  41. Nach Einlangen der Beschwerde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ("bB") zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert, worauf diese mit Schriftsatz vom 19.1.2018 folgendes mitteile:römisch eins.
  42. Nach Einlangen der Beschwerde wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als belangte Behörde ("bB") zur Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift aufgefordert, worauf diese mit Schriftsatz vom 19.1.2018 folgendes mitteile: "... Vorauszuschicken ist, dass sich die rechtsfreundliche Vertretung der XXXX und des XXXX im Beschwerdeschriftsatz, wie überhaupt im gesamten vorliegenden Verwaltungsverfahren, einer zutiefst emotionalisierenden und skandalisierenden Ausdrucksweise befleißigt, welche erhebliche Zweifel weckt, ob eine sachliche Auseinandersetzung mit behördlichem Handeln Seitens der Rechtsvertretung der XXXX tatsächlich gewünscht ist. Überdies präsentiert der Rechtsvertreter in seinem Beschwerdeschriftsatz eine vollkommen verzerrte Darstellung der Realität und stellt teilweise faktenwidrige Behauptungen zum Zwecke auf, die belangte Behörde zu diffamieren, wodurch obgenannter Eindruck noch verstärkt wird. Auf die schriftlichen Provokationen des Rechtsanwalts wird die belangte Behörde, soweit möglich, nicht eingehen.Vorauszuschicken ist, dass sich die rechtsfreundliche Vertretung der römisch 40 und des römisch 40 im Beschwerdeschriftsatz, wie überhaupt im gesamten vorliegenden Verwaltungsverfahren, einer zutiefst emotionalisierenden und skandalisierenden Ausdrucksweise befleißigt, welche erhebliche Zweifel weckt, ob eine sachliche Auseinandersetzung mit behördlichem Handeln Seitens der Rechtsvertretung der römisch 40 tatsächlich gewünscht ist. Überdies präsentiert der Rechtsvertreter in seinem Beschwerdeschriftsatz eine vollkommen verzerrte Darstellung der Realität und stellt teilweise faktenwidrige Behauptungen zum Zwecke auf, die belangte Behörde zu diffamieren, wodurch obgenannter Eindruck noch verstärkt wird. Auf die schriftlichen Provokationen des Rechtsanwalts wird die belangte Behörde, soweit möglich, nicht eingehen. Zum besseren Verständnis der monierten Amtshandlung(en) erlaubt sich das Bundesamt, die Vorgeschichte (bis exklusive der Amtshandlung vom 10.01.2018) darzustellen: Am 06.02.2015 stellten die Fremden Anträge auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016 vollinhaltlich negativ beschieden wurden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erwuchsen diese mit 27.02.2017 aufgrund von die Beschwerden abweisenden Erkenntnisse, Zl. W226 2126260-1/20Z und W226 2126254-1/13Z, in Rechtskraft II. Instanz. Gegen die Erkenntnisse erhoben die Fremden mit 24.10.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.Am 06.02.2015 stellten die Fremden Anträge auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheiden des Bundesamtes vom 11.04.2016 vollinhaltlich negativ beschieden wurden. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und erwuchsen diese mit 27.02.2017 aufgrund von die Beschwerden abweisenden Erkenntnisse, Zl. W226 2126260-1/20Z und W226 2126254-1/13Z, in Rechtskraft römisch zwei. Instanz. Gegen die Erkenntnisse erhoben die Fremden mit 24.10.2017 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Bescheid vom 14.03.2017 wurde XXXX erstmals für eine Einvernahme im Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 30.03.2017 geladen. Dieser Ladung leistete die Genannte Folge, weigerte sich jedoch in weiterer Folge, Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an der Erlangung des Heimreisezertifikates nachzukommen, weshalb es notwendig war, sie ein weiteres Mal zu laden. Aus diesem Grund erging mit 05.05.2017 ein Ladungsbescheid für den 01.06.
  43. Bezüglich dieses Termins erging Seitens Dr. POCHIESER, welcher schon zum damaligen Zeitpunkt die Fremden rechtsfreundlich vertrat, ein Vertagungsersuchen, in welchem der Genannte vorbrachte, eine Substitution sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens untunlich. Auffallend ist hierbei - ungeachtet des Umstandes, dass eine Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keinesfalls als "komplex" zu bezeichnen ist - dass das Ansuchen relativ spät, nämlich am 22.05.2017 erging, der Rechtsvertreter in diesem jedoch als Begründung für seine Ortsabwesenheit ein Auslandsseminar geltend machte, wobei jedenfalls anzunehmen ist, dass ihm dieser Termin bereits seit Längerem bekannt war und das Ersuchen um Terminverlegung daher aus verfahrenstaktischen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Mit 30.05.2017 erhoben die von Dr. POCHIESER vertretenen Fremden (nunmehr erstmalig und nachdem sie zuvor mit Eingabe vom 22.05.2017 noch um Terminverlegung ersuchten, sohin zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides hegten) Beschwerde und gaben an, sich durch den Ladungsbescheid in ihren Rechten nach Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK sowie Art. 8 EMRK verletzt zu fühlen. Weiters wird angemerkt, dass die beschwerdeführenden, von Dr. POCHIESER vertretene, Parteien im damals verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ausführten "Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine simple Identitätsfeststellung meine persönliche Anwesenheit erfordern würde.", was in Zusammenschau damit, dass Dr. POCHIESER in seinem Vertagungsersuchen vom 22.05.2017 noch die Komplexität der Sache beklagte und deshalb auf die Gegenwart seiner Person insistierte, einen auffälligen Widerspruch darstellt. Auffällig ist auch, dass die von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nicht schon den zuvor erlassenen Ladungsbescheid vom 14.03.2017 bekämpften, sodass der Verdacht naheliegt, dass es diesen gerade nicht um die Wahrung ihrer Rechte durch Erhebung von Rechtsmitteln und Ausschöpfung des Instanzenzuges ging, sondern die Befassung der Rechtsmittelinstanzen vielmehr erst zu diesem Zeitpunkt als Möglichkeit erkannt wurde, das fremdenrechtliche Verfahren und in weiterer Folge die rechtmäßige Außerlandesbringung weiter zu verzögern. Das Bundesverwaltungsgericht wies die o.g. Beschwerde des Dr. POCHIESER mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1 bzw. W226 2126254-2, als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass der Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des § 19 Abs 2 AVG entspräche, die von Dr. POCHIESER vertretene Partei ihren Aufenthalt im Amtsbereich des Bundesamtes hätte und ihr Erscheinen zur Identitätsfeststellung nötig wäre, da auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung massive Zweifel an der Identität der Parteien geäußert habe, weshalb das Bundesamt geradezu verpflichtet sei, eine nochmalige persönliche Einvernahme der von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien durchzuführen, um deren wahre Identität zu erforschen, zumal die bisherigen Angaben erkennbar wahrheitswidrig seien. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht in zitierter Entscheidung aus, dass den von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie von Gesetzes wegen eine weitreichende Mitwirkungspflicht träfe, welche sich unter anderem auf die Mitwirkung an der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten (zB persönliches Erscheinen vor der Behörde) beziehen würde. Auch stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der vom Bundesamt gesetzten Schritte fest und sprach weiters aus, dass die Unvertretbarkeit der für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats üblichen Vorbereitungshandlungen keiner weitwendigen Überlegungen bedürfen. Auch die Erwägungen des Dr. POCHIESER zur Verfassungskonformität wies das Bundesverwaltungsgericht entschieden zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob die rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision und verband diese mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0235 bis 0236-4, nicht stattgegeben. Die außerordentliche Revision selbst wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0235 bis 0236-6, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2017, Zl. E 4052-4053/2017-5, die Behandlung der Beschwerde ab.Mit Bescheid vom 14.03.2017 wurde römisch 40 erstmals für eine Einvernahme im Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikates für den 30.03.2017 geladen. Dieser Ladung leistete die Genannte Folge, weigerte sich jedoch in weiterer Folge, Ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht an der Erlangung des Heimreisezertifikates nachzukommen, weshalb es notwendig war, sie ein weiteres Mal zu laden. Aus diesem Grund erging mit 05.05.2017 ein Ladungsbescheid für den 01.06.
  44. Bezüglich dieses Termins erging Seitens Dr. POCHIESER, welcher schon zum damaligen Zeitpunkt die Fremden rechtsfreundlich vertrat, ein Vertagungsersuchen, in welchem der Genannte vorbrachte, eine Substitution sei aufgrund der Komplexität des Verfahrens untunlich. Auffallend ist hierbei - ungeachtet des Umstandes, dass eine Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates keinesfalls als "komplex" zu bezeichnen ist - dass das Ansuchen relativ spät, nämlich am 22.05.2017 erging, der Rechtsvertreter in diesem jedoch als Begründung für seine Ortsabwesenheit ein Auslandsseminar geltend machte, wobei jedenfalls anzunehmen ist, dass ihm dieser Termin bereits seit Längerem bekannt war und das Ersuchen um Terminverlegung daher aus verfahrenstaktischen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Mit 30.05.2017 erhoben die von Dr. POCHIESER vertretenen Fremden (nunmehr erstmalig und nachdem sie zuvor mit Eingabe vom 22.05.2017 noch um Terminverlegung ersuchten, sohin zu diesem Zeitpunkt offenkundig noch keinerlei Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides hegten) Beschwerde und gaben an, sich durch den Ladungsbescheid in ihren Rechten nach Artikel 3, EMRK, Artikel 5, EMRK sowie Artikel 8, EMRK verletzt zu fühlen. Weiters wird angemerkt, dass die beschwerdeführenden, von Dr. POCHIESER vertretene, Parteien im damals verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsatz ausführten "Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund eine simple Identitätsfeststellung meine persönliche Anwesenheit erfordern würde.", was in Zusammenschau damit, dass Dr. POCHIESER in seinem Vertagungsersuchen vom 22.05.2017 noch die Komplexität der Sache beklagte und deshalb auf die Gegenwart seiner Person insistierte, einen auffälligen Widerspruch darstellt. Auffällig ist auch, dass die von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nicht schon den zuvor erlassenen Ladungsbescheid vom 14.03.2017 bekämpften, sodass der Verdacht naheliegt, dass es diesen gerade nicht um die Wahrung ihrer Rechte durch Erhebung von Rechtsmitteln und Ausschöpfung des Instanzenzuges ging, sondern die Befassung der Rechtsmittelinstanzen vielmehr erst zu diesem Zeitpunkt als Möglichkeit erkannt wurde, das fremdenrechtliche Verfahren und in weiterer Folge die rechtmäßige Außerlandesbringung weiter zu verzögern. Das Bundesverwaltungsgericht wies die o.g. Beschwerde des Dr. POCHIESER mit Erkenntnis vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1 bzw. W226 2126254-2, als unbegründet ab und führte hiezu aus, dass der Ladungsbescheid den Inhaltserfordernissen des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspräche, die von Dr. POCHIESER vertretene Partei ihren Aufenthalt im Amtsbereich des Bundesamtes hätte und ihr Erscheinen zur Identitätsfeststellung nötig wäre, da auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21.02.2017 nach Abhaltung einer Beschwerdeverhandlung massive Zweifel an der Identität der Parteien geäußert habe, weshalb das Bundesamt geradezu verpflichtet sei, eine nochmalige persönliche Einvernahme der von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien durchzuführen, um deren wahre Identität zu erforschen, zumal die bisherigen Angaben erkennbar wahrheitswidrig seien. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht in zitierter Entscheidung aus, dass den von Dr. POCHIESER vertretenen Parteien nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sowie von Gesetzes wegen eine weitreichende Mitwirkungspflicht träfe, welche sich unter anderem auf die Mitwirkung an der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten (zB persönliches Erscheinen vor der Behörde) beziehen würde. Auch stellte das Bundesverwaltungsgericht die Verhältnismäßigkeit der vom Bundesamt gesetzten Schritte fest und sprach weiters aus, dass die Unvertretbarkeit der für die Ausstellung eines Heimreisezertifikats üblichen Vorbereitungshandlungen keiner weitwendigen Überlegungen bedürfen. Auch die Erwägungen des Dr. POCHIESER zur Verfassungskonformität wies das Bundesverwaltungsgericht entschieden zurück. Gegen dieses Erkenntnis erhob die rechtsfreundliche Vertretung außerordentliche Revision und verband diese mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesem Antrag wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.11.2017, Zl. Ra 2017/21/0235 bis 0236-4, nicht stattgegeben. Die außerordentliche Revision selbst wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.12.2017, Zl. 2017/21/0235 bis 0236-6, zurückgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 13.12.2017, Zl. E 4052-4053/2017-5, die Behandlung der Beschwerde ab. Mit 05.10.2017 wurde Dr. POCHIESER erneut ein Ladungsbescheid für die von ihm vertretenen Parteien XXXX für den 30.10.2017 zugestellt. Dieser Ladung kamen die Parteien neuerlich nicht nach und erhob Dr. POCHIESER mit Eingabe vom 30.10.2017, sohin vom Tag der Amtshandlung, trotz des oben angeführten Judikats, welches gegen einen gleichlautenden Bescheid erging und seiner Rechtsansicht eine überaus deutliche Absage erteilte, eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde. Die Beschwerdeerhebung ist sohin jedenfalls (erneut) vollkommen aussichtslos und wurde diese Handlung lediglich in der Absicht gesetzt, die belangte Behörde handlungsunfähig zu machen. Der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde Seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit 05.10.2017 wurde Dr. POCHIESER erneut ein Ladungsbescheid für die von ihm vertretenen Parteien römisch 40 für den 30.10.2017 zugestellt. Dieser Ladung kamen die Parteien neuerlich nicht nach und erhob Dr. POCHIESER mit Eingabe vom 30.10.2017, sohin vom Tag der Amtshandlung, trotz des oben angeführten Judikats, welches gegen einen gleichlautenden Bescheid erging und seiner Rechtsansicht eine überaus deutliche Absage erteilte, eine im Wesentlichen gleichlautende Beschwerde. Die Beschwerdeerhebung ist sohin jedenfalls (erneut) vollkommen aussichtslos und wurde diese Handlung lediglich in der Absicht gesetzt, die belangte Behörde handlungsunfähig zu machen. Der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid wurde Seitens des Bundesverwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Mit 28.11.2017 wurde XXXX gem. § 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben, mit 15.12.2017 erging darüber hinaus ein Durchsuchungsauftrag gem. § 35 Abs 1 BFA-VG, in welchem gem. § 39 BFA-VG auch die Sicherstellung allfällig vorhandener Personalausweise und Reisepässe der Fremden angeordnet wurde. Den vorliegenden Berichten der PI XXXX XXXX und der PI XXXX (30.11.2017, 04.12.2017) kann entnommen werden, dass sich am 30.11.2017 uniformierte Kräfte der PI XXXX XXXX um 08:35 Uhr zur Meldeadresse der XXXX begaben, die Wohnung von außen den Eindruck erweckte, momentan verlassen zu sein und auf Anklopfen der Beamten auch nicht geöffnet wurde. Um 09:15 Uhr wurde ein zweiter Versuch unternommen, welcher ebenfalls erfolglos blieb. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde akkordiert, einen weiteren Versuch zur Effektuierung der Festnahmeauftrag am 01.12.2017 zwischen 08:30 Uhr und 09:30 Uhr zu unternehmen, da zu dieser Zeit davon ausgegangen werden kann, dass sich XXXX in der Schule aufhält; dies zum Zwecke der Wahrung des Kindeswohles. Dieser Versuch am 01.12.2017 scheiterte ebenso wie ein weiterer Versuch am 04.12.
  45. Das Bundesamt ersuche daher mit Mail vom 04.12.2017 darum, die PI XXXX XXXX möge vor dem Schulgebäude des XXXX zu Schulbeginn durch zivile Kräfte präsent sein, XXXX , sofern Sie Ihren Sohn zur Schule bringt, dahingehend observieren, an welcher Anschrift sie Unterkunft genommen hatte und in weiterer Folge den Festnahmeauftrag durchsetzen. Dies hatte nach wie vor den Zweck, die Amtshandlung nicht in Gegenwart des XXXX durchzuführen, um diesen so in größtmöglichem Ausmaß zu schonen. Seitens der LPD XXXX XXXX (FB 05) wurde dieser Auftrag mit der Anordnung der Durchführung an die PI XXXX weitergeleitet. Dieses Vorgehen führte trotz mehrmaliger Wiederholung nicht zum gewünschten Erfolg. Das Bundesamt brachte der PI XXXX daraufhin die Information zur Kenntnis, dass XXXX den der Schule angeschlossenen Hort besucht und dass dieser dort regelmäßig gegen 17:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt wird. Daraufhin versuchten Beamte mehrmals XXXX an ihrer Wohnadresse bzw. bei der Abholung ihres Kindes bei der Volksschule anzutreffen, was jedoch stets negativ verlief. Am 13.12.2017 nahmen die Beamten, nachdem sie von 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr in Zivilkleidung die Schule observierten, ein Kind wahr, welches möglicherweise mit XXXX ident war. Dieses wurde jedoch von drei älteren Kindern begleitet, als es die Schule verließ. Im Anschluss wurde erneut Nachschau an der Wohnadresse gehalten, wobei niemand öffnete. Ein Nachbar der XXXX gab gegenüber den Beamten an, XXXX komme zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr nach Hause und verließe die Wohnung spätestens gegen 04:00 Uhr. Die PI XXXX wurde aufgrund dieses Berichts telefonisch vom Bundesamt ersucht, bis zu den Weihnachtsfeiertagen und ab Anfang 2018 weiterhin regelmäßig Nachschau zu halten, jedoch zur Wahrung des Kindeswohls keinesfalls eine Festnahme in den späten Abendstunden bzw. an einem Feiertag durchzuführen, da die Durchführung einer Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats an diesen Tagen bzw. zu später Stunde nicht möglich ist und so nicht gewährt werden kann, dass die Anhaltung der Kindsmutter von möglichst kurzer Dauer ist.Mit 28.11.2017 wurde römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG zur Festnahme ausgeschrieben, mit 15.12.2017 erging darüber hinaus ein Durchsuchungsauftrag gem. Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG, in welchem gem. Paragraph 39, BFA-VG auch die Sicherstellung allfällig vorhandener Personalausweise und Reisepässe der Fremden angeordnet wurde. Den vorliegenden Berichten der PI römisch 40 römisch 40 und der PI römisch 40 (30.11.2017, 04.12.2017) kann entnommen werden, dass sich am 30.11.2017 uniformierte Kräfte der PI römisch 40 römisch 40 um 08:35 Uhr zur Meldeadresse der römisch 40 begaben, die Wohnung von außen den Eindruck erweckte, momentan verlassen zu sein und auf Anklopfen der Beamten auch nicht geöffnet wurde. Um 09:15 Uhr wurde ein zweiter Versuch unternommen, welcher ebenfalls erfolglos blieb. Nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde akkordiert, einen weiteren Versuch zur Effektuierung der Festnahmeauftrag am 01.12.2017 zwischen 08:30 Uhr und 09:30 Uhr zu unternehmen, da zu dieser Zeit davon ausgegangen werden kann, dass sich römisch 40 in der Schule aufhält; dies zum Zwecke der Wahrung des Kindeswohles. Dieser Versuch am 01.12.2017 scheiterte ebenso wie ein weiterer Versuch am 04.12.
  46. Das Bundesamt ersuche daher mit Mail vom 04.12.2017 darum, die PI römisch 40 römisch 40 möge vor dem Schulgebäude des römisch 40 zu Schulbeginn durch zivile Kräfte präsent sein, römisch 40 , sofern Sie Ihren Sohn zur Schule bringt, dahingehend observieren, an welcher Anschrift sie Unterkunft genommen hatte und in weiterer Folge den Festnahmeauftrag durchsetzen. Dies hatte nach wie vor den Zweck, die Amtshandlung nicht in Gegenwart des römisch 40 durchzuführen, um diesen so in größtmöglichem Ausmaß zu schonen. Seitens der LPD römisch 40 römisch 40 (FB 05) wurde dieser Auftrag mit der Anordnung der Durchführung an die PI römisch 40 weitergeleitet. Dieses Vorgehen führte trotz mehrmaliger Wiederholung nicht zum gewünschten Erfolg. Das Bundesamt brachte der PI römisch 40 daraufhin die Information zur Kenntnis, dass römisch 40 den der Schule angeschlossenen Hort besucht und dass dieser dort regelmäßig gegen 17:00 Uhr von seiner Mutter abgeholt wird. Daraufhin versuchten Beamte mehrmals römisch 40 an ihrer Wohnadresse bzw. bei der Abholung ihres Kindes bei der Volksschule anzutreffen, was jedoch stets negativ verlief. Am 13.12.2017 nahmen die Beamten, nachdem sie von 16:30 Uhr bis 17:20 Uhr in Zivilkleidung die Schule observierten, ein Kind wahr, welches möglicherweise mit römisch 40 ident war. Dieses wurde jedoch von drei älteren Kindern begleitet, als es die Schule verließ. Im Anschluss wurde erneut Nachschau an der Wohnadresse gehalten, wobei niemand öffnete. Ein Nachbar der römisch 40 gab gegenüber den Beamten an, römisch 40 komme zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr nach Hause und verließe die Wohnung spätestens gegen 04:00 Uhr. Die PI römisch 40 wurde aufgrund dieses Berichts telefonisch vom Bundesamt ersucht, bis zu den Weihnachtsfeiertagen und ab Anfang 2018 weiterhin regelmäßig Nachschau zu halten, jedoch zur Wahrung des Kindeswohls keinesfalls eine Festnahme in den späten Abendstunden bzw. an einem Feiertag durchzuführen, da die Durchführung einer Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikats an diesen Tagen bzw. zu später Stunde nicht möglich ist und so nicht gewährt werden kann, dass die Anhaltung der Kindsmutter von möglichst kurzer Dauer ist. Zu den Beschwerdegründen ist zunächst anzuführen, dass es sich bei der angeführten Kontrolle am 10.01.2018 um keine Maßnahme des Bundesamtes handelte, sondern laut Aktenvermerk der PI XXXX um eine Kontrolle der XXXX XXXX , welche routinemäßig in allen vom Land XXXX finanzierten Quartieren durchgeführt wird. Ziel hierbei ist es, die tatsächliche Anwesenheit der Personen festzustellen. Die Behauptung, die Kontrolle wäre um 22:30 Uhr durchgeführt wurden, widerspricht diametral dem Aktenvermerk der PI XXXX , welche als Zeitpunkt der Kontrolle 22:00 Uhr bezeichnet. Nach einer routinemäßigen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde XXXX mitgeteilt, sie solle sich am nächsten Tag mit der belangten Behörde in Verbindung setzen oder diese persönlich aufsuchen. XXXX gab zu verstehen, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Diese Aufforderung hatte den Zweck, XXXX erneut die Möglichkeit zu bieten, freiwillig mit der Behörde in Kontakt zu treten und Ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, um so ein Absehen von Zwangsmaßnahmen zu ermöglichen. Von einer Durchsetzung des im Einklang mit den Gesetzen stehenden Festnahmeauftrags wurde zu diesem Zeitpunkt, trotzdem XXXX erstmals nach über einem Monat andauernder Mühewaltung zweier Polizeiinspektionen angetroffen werden konnte, nach Rücksprache mit Organwaltern des Bundesamtes Abstand genommen, um das Kindeswohl im höchstmöglichen Ausmaß zu schützen.Zu den Beschwerdegründen ist zunächst anzuführen, dass es sich bei der angeführten Kontrolle am 10.01.2018 um keine Maßnahme des Bundesamtes handelte, sondern laut Aktenvermerk der PI römisch 40 um eine Kontrolle der römisch 40 römisch 40 , welche routinemäßig in allen vom Land römisch 40 finanzierten Quartieren durchgeführt wird. Ziel hierbei ist es, die tatsächliche Anwesenheit der Personen festzustellen. Die Behauptung, die Kontrolle wäre um 22:30 Uhr durchgeführt wurden, widerspricht diametral dem Aktenvermerk der PI römisch 40 , welche als Zeitpunkt der Kontrolle 22:00 Uhr bezeichnet. Nach einer routinemäßigen Kontaktaufnahme mit dem Journaldienst des Bundesamtes wurde römisch 40 mitgeteilt, sie solle sich am nächsten Tag mit der belangten Behörde in Verbindung setzen oder diese persönlich aufsuchen. römisch 40 gab zu verstehen, dass sie dieser Aufforderung nachkommen werde. Diese Aufforderung hatte den Zweck, römisch 40 erneut die Möglichkeit zu bieten, freiwillig mit der Behörde in Kontakt zu treten und Ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen, um so ein Absehen von Zwangsmaßnahmen zu ermöglichen. Von einer Durchsetzung des im Einklang mit den Gesetzen stehenden Festnahmeauftrags wurde zu diesem Zeitpunkt, trotzdem römisch 40 erstmals nach über einem Monat andauernder Mühewaltung zweier Polizeiinspektionen angetroffen werden konnte, nach Rücksprache mit Organwaltern des Bundesamtes Abstand genommen, um das Kindeswohl im höchstmöglichen Ausmaß zu schützen. Dem Auftrag, persönlich zu erscheinen, kam XXXX entgegen ihrer Zusage vom Vortag nicht nach. Der Rechtsvertreter führt in seinem Schriftsatz nunmehr aus, er habe zwar am 11.01.2018 mit der belangten Behörde telefonischen Kontakt gesucht, jedoch auf ho. Ersuchen, ein E-Mail an die belangte Behörde zu verfassen, repliziert zu haben, seiner Mitwirkungspflicht aus seiner Sicht Genüge getan zu haben. Nach Überzeugung des Bundesamtes kann jedoch die Mitwirkungspflicht der Fremden am Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats, welcher ausschließlich durch persönliche Anwesenheit des Ausreiseverpflichteten an der Dienststelle Genüge getan werden kann, keinesfalls durch einen Telefonanruf der rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangte Behörde substituiert werden, zumal die Fremde auch mehrmals mittels eines Ladungsbescheides zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Im Vorgehen des rechtsfreundlichen Vertreters ist eine Anscheinsmitwirkung zu erblicken, da er weder erkennbare Bemühungen an den Tag legte, den zuständigen Referenten tatsächlich zu erreichen, und nicht einmal bereit war, sein Begehr schriftlich zu formulieren.Dem Auftrag, persönlich zu erscheinen, kam römisch 40 entgegen ihrer Zusage vom Vortag nicht nach. Der Rechtsvertreter führt in seinem Schriftsatz nunmehr aus, er habe zwar am 11.01.2018 mit der belangten Behörde telefonischen Kontakt gesucht, jedoch auf ho. Ersuchen, ein E-Mail an die belangte Behörde zu verfassen, repliziert zu haben, seiner Mitwirkungspflicht aus seiner Sicht Genüge getan zu haben. Nach Überzeugung des Bundesamtes kann jedoch die Mitwirkungspflicht der Fremden am Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats, welcher ausschließlich durch persönliche Anwesenheit des Ausreiseverpflichteten an der Dienststelle Genüge getan werden kann, keinesfalls durch einen Telefonanruf der rechtsfreundlichen Vertretung bei der belangte Behörde substituiert werden, zumal die Fremde auch mehrmals mittels eines Ladungsbescheides zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurde. Im Vorgehen des rechtsfreundlichen Vertreters ist eine Anscheinsmitwirkung zu erblicken, da er weder erkennbare Bemühungen an den Tag legte, den zuständigen Referenten tatsächlich zu erreichen, und nicht einmal bereit war, sein Begehr schriftlich zu formulieren. Betreffend den im Beschwerdeschriftsatz vom Dienstag, den 15.01.2018, angeführten Antrag auf Akteneinsicht, welche Dr. POCHIESER laut seinen Angaben "verwehrt" worden sei, ist anzumerken, dass er diesen Antrag am Donnerstag, den 11.01.2018, um 15:46 Uhr einbrachte, im Betreff "Asyl" und als Bezugszahl jene des Asylverfahrens anführte. Der rechtsfreundliche Vertreter, welchem das anhängige Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats angesichts der Korrespondenz jedenfalls bekannt war und der auch die richtige Aktenzahl kannte, brachte sohin - unbeschadet des Umstands, dass er lediglich nicht binnen zwei Werktagen eine Ladung zur Akteneinsicht erhielt und sohin keine Rede von einer "Verweigerung" sein kann - den Antrag unter Bezugnahme auf das falsche Verfahren ein. Selbst wenn die belangte Behörde sohin augenblicklich die Akteneinsicht antragsgemäß gewährt hätte, hätte die rechtsfreundliche Vertretung im fallbezogen relevanten Verfahren daraus keinen Nutzen gezogen. Am selben Tag um 18:45 Uhr suchten Kräfte der PI XXXX (u.a. drei weibliche Beamte) die Wohnadresse der XXXX erneut auf, um den Festnahmeauftrag unter größtmöglicher Bedachtnahme auf das Kindeswohl nunmehr zu vollziehen. Die Amtshandlung verlief ohne besondere Vorkommnisse. Dass der rechtsfreundliche Vertreter nunmehr behauptet, die Amtshandlung sei "am späten Abend" erfolgt ist nicht nachvollziehbar und schlicht faktenwidrig. Auch deckt sich dessen Aussage, eine der Beamtinnen hätte XXXX "an der Kapuze festgehalten" keinesfalls mit den Angaben der einschreitenden Beamten, welche der Unterfertigte am 17.01.2018 telefonisch kontaktierte, um sich ein Bild von der Amtshandlung machen zu können. Nicht zuletzt wird im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung aufgestellt, XXXX habe den Exekutivbeamten mehrmals die Visitenkarte des rechtsfreundlichen Vertreters gezeigt, diese hätten die Kontaktaufnahme jedoch "verweigert". Aus Sicht der belangten Behörde ist es keinesfalls Aufgabe der einschreitenden Beamten, selbst den rechtsfreundlichen Vertreter zu verständigen, mit Sicherheit hätte XXXX diesen selbst anrufen können, was die einschreitenden Beamten auf entsprechende Nachfrage auch bestätigten. Dass XXXX dies nicht tat, kann nicht der Polizei zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits dargestellt war die Effektuierung des Festnahmeauftrags zu einem früheren Zeitpunkt und in Abwesenheit des minderjährigen Sohnes der XXXX trotz größter diesbezüglicher Bemühungen der belangten Behörde sowie zweier Polizeiinspektionen nicht möglich und trägt alleine XXXX die Verantwortung dafür, dass gegen sie eine Festnahme ausgesprochen werden musste, da sie zahlreiche Möglichkeiten, zur Einvernahme zu erscheinen bzw. an der Erlangung des Heimreisezertifikats mitzuwirken ungenutzt verstreichen ließ; dies trotz expliziter Androhung der Festnahme und zwangsweisen Vorführung in sämtlichen erlassenen Ladungsbescheiden.Betreffend den im Beschwerdeschriftsatz vom Dienstag, den 15.01.2018, angeführten Antrag auf Akteneinsicht, welche Dr. POCHIESER laut seinen Angaben "verwehrt" worden sei, ist anzumerken, dass er diesen Antrag am Donnerstag, den 11.01.2018, um 15:46 Uhr einbrachte, im Betreff "Asyl" und als Bezugszahl jene des Asylverfahrens anführte. Der rechtsfreundliche Vertreter, welchem das anhängige Verfahren auf Erlangung eines Heimreisezertifikats angesichts der Korrespondenz jedenfalls bekannt war und der auch die richtige Aktenzahl kannte, brachte sohin - unbeschadet des Umstands, dass er lediglich nicht binnen zwei Werktagen eine Ladung zur Akteneinsicht erhielt und sohin keine Rede von einer "Verweigerung" sein kann - den Antrag unter Bezugnahme auf das falsche Verfahren ein. Selbst wenn die belangte Behörde sohin augenblicklich die Akteneinsicht antragsgemäß gewährt hätte, hätte die rechtsfreundliche Vertretung im fallbezogen relevanten Verfahren daraus keinen Nutzen gezogen. Am selben Tag um 18:45 Uhr suchten Kräfte der PI römisch 40 (u.a. drei weibliche Beamte) die Wohnadresse der römisch 40 erneut auf, um den Festnahmeauftrag unter größtmöglicher Bedachtnahme auf das Kindeswohl nunmehr zu vollziehen. Die Amtshandlung verlief ohne besondere Vorkommnisse. Dass der rechtsfreundliche Vertreter nunmehr behauptet, die Amtshandlung sei "am späten Abend" erfolgt ist nicht nachvollziehbar und schlicht faktenwidrig. Auch deckt sich dessen Aussage, eine der Beamtinnen hätte römisch 40 "an der Kapuze festgehalten" keinesfalls mit den Angaben der einschreitenden Beamten, welche der Unterfertigte am 17.01.2018 telefonisch kontaktierte, um sich ein Bild von der Amtshandlung machen zu können. Nicht zuletzt wird im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung aufgestellt, römisch 40 habe den Exekutivbeamten mehrmals die Visitenkarte des rechtsfreundlichen Vertreters gezeigt, diese hätten die Kontaktaufnahme jedoch "verweigert". Aus Sicht der belangten Behörde ist es keinesfalls Aufgabe der einschreitenden Beamten, selbst den rechtsfreundlichen Vertreter zu verständigen, mit Sicherheit hätte römisch 40 diesen selbst anrufen können, was die einschreitenden Beamten auf entsprechende Nachfrage auch bestätigten. Dass römisch 40 dies nicht tat, kann nicht der Polizei zum Vorwurf gemacht werden. Wie bereits dargestellt war die Effektuierung des Festnahmeauftrags zu einem früheren Zeitpunkt und in Abwesenheit des minderjährigen Sohnes der römisch 40 trotz größter diesbezüglicher Bemühungen der belangten Behörde sowie zweier Polizeiinspektionen nicht möglich und trägt alleine römisch 40 die Verantwortung dafür, dass gegen sie eine Festnahme ausgesprochen werden musste, da sie zahlreiche Möglichkeiten, zur Einvernahme zu erscheinen bzw. an der Erlangung des Heimreisezertifikats mitzuwirken ungenutzt verstreichen ließ; dies trotz expliziter Androhung der Festnahme und zwangsweisen Vorführung in sämtlichen erlassenen Ladungsbescheiden. Zur in weiterer Folge durchgeführten und im Beschwerdeschriftsatz offenkundig in äußerstem Maße einseitig dargestellten Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist - unbeschadet des Umstands, dass das Bundesamt die Vorwürfe gegen den Leiter der Amtshandlung, er habe sich in "abfälligem Ton" geäußert, sei "höhnisch" gewesen und habe faktenwidrige Auskünfte erteilt, aufs Schärfste zurückweist, zumal der dergestalt bezichtigte Beamte ein langjähriger und verlässlicher Mitarbeiter ist - Seitens des Unterfertigten anzumerken, dass die Amtshandlung nicht von ihm persönlich geführt wurde; der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien sohin ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Unterfertigten um den den Mandatsbescheid erlassenden sowie mehrere Stellungnahmen verfassenden Referenten handelt, unrichtige Rückschlüsse auf die Person des Leiters der Einvernahme zog. Unrichtig ist sohin weiters die Unterstellung, die beschwerdeführenden Parteien seien "lediglich" zum Zweck der Ausfolgung eines Mandatsbescheides nach § 57 FPG an die Dienststelle verbracht worden, da die Verbringung in erster Linie der Durchführung einer Einvernahme im HRZ-Verfahren diente. Unrichtig und offenbar lediglich zum Zwecke der Verächtlichmachung der belangten Behörde ist die Behauptung des Rechtsvertreters, XXXX sei "mitten in der Nacht" und "ohne jegliche Ortskenntnis" auf die Straße gestellt worden, weiters wären die öffentlichen Verkehrsmittel nur schwer erreichbar, weshalb sie "noch beinahe eine Stunde" unterwegs gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass XXXX sich seit 2016 in der Stadt XXXX aufhält, bereits wiederholt Termine beim Bundesamt wahrnahm, sie um 20:45 Uhr entlassen wurde und laut www.oebb.at (u.a. mit der O-Buslinie 4) binnen 31 bzw. 32 Minuten von der ho. Behörde ohne umzusteigen an ihre Wohnadresse gelangen kann. Der erste Bus nach 20:45 Uhr wäre um 20:57 Uhr gefahren. Die öffentlichen Verkehrsmittel verkehren ungefähr alle 20 Minuten bis 23:00 Uhr. Auch ist die Münchner Bundesstraße gesäumt von für jedermann leicht erkennbaren Bushaltestellen, an denen selbstverständlich die Fahrpläne aushängen. Die gesamte Amtshandlung dauerte den vorliegenden Beweismitteln zufolge insgesamt maximal zwei Stunden und 15 Minuten, was die behauptete "stundenlange" Anhaltung kontraindiziert.Zur in weiterer Folge durchgeführten und im Beschwerdeschriftsatz offenkundig in äußerstem Maße einseitig dargestellten Einvernahme zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist - unbeschadet des Umstands, dass das Bundesamt die Vorwürfe gegen den Leiter der Amtshandlung, er habe sich in "abfälligem Ton" geäußert, sei "höhnisch" gewesen und habe faktenwidrige Auskünfte erteilt, aufs Schärfste zurückweist, zumal der dergestalt bezichtigte Beamte ein langjähriger und verlässlicher Mitarbeiter ist - Seitens des Unterfertigten anzumerken, dass die Amtshandlung nicht von ihm persönlich geführt wurde; der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Parteien sohin ausschließlich aufgrund des Umstandes, dass es sich beim Unterfertigten um den den Mandatsbescheid erlassenden sowie mehrere Stellungnahmen verfassenden Referenten handelt, unrichtige Rückschlüsse auf die Person des Leiters der Einvernahme zog. Unrichtig ist sohin weiters die Unterstellung, die beschwerdeführenden Parteien seien "lediglich" zum Zweck der Ausfolgung eines Mandatsbescheides nach Paragraph 57, FPG an die Dienststelle verbracht worden, da die Verbringung in erster Linie der Durchführung einer Einvernahme im HRZ-Verfahren diente. Unrichtig und offenbar lediglich zum Zwecke der Verächtlichmachung der belangten Behörde ist die Behauptung des Rechtsvertreters, römisch 40 sei "mitten in der Nacht" und "ohne jegliche Ortskenntnis" auf die Straße gestellt worden, weiters wären die öffentlichen Verkehrsmittel nur schwer erreichbar, weshalb sie "noch beinahe eine Stunde" unterwegs gewesen sei. Richtig ist vielmehr, dass römisch 40 sich seit 2016 in der Stadt römisch 40 aufhält, bereits wiederholt Termine beim Bundesamt wahrnahm, sie um 20:45 Uhr entlassen wurde und laut www.oebb.at (u.a. mit der O-Buslinie 4) binnen 31 bzw. 32 Minuten von der ho. Behörde ohne umzusteigen an ihre Wohnadresse gelangen kann. Der erste Bus nach 20:45 Uhr wäre um 20:57 Uhr gefahren. Die öffentlichen Verkehrsmittel verkehren ungefähr alle 20 Minuten bis 23:00 Uhr. Auch ist die Münchner Bundesstraße gesäumt von für jedermann leicht erkennbaren Bushaltestellen, an denen selbstverständlich die Fahrpläne aushängen. Die gesamte Amtshandlung dauerte den vorliegenden Beweismitteln zufolge insgesamt maximal zwei Stunden und 15 Minuten, was die behauptete "stundenlange" Anhaltung kontraindiziert. In weiterer Folge führt der Beschwerdeschriftsatz aus, jegliche Ladungen, Verfügungen und sonstige Schriftstücke wären dem rechtsfreundlichen Vertreter zuzustellen gewesen. Dies wird Seitens der Behörde nicht in Abrede gestellt, jedoch kam die belangte Behörde dieser Obliegenheit stets pflichtgemäß nach. Allfällige Zustellmängel sind für das Maßnahmenbeschwerdeverfahren nicht relevant, weil sie in den Rechtsmittelverfahren zum Bescheid zu klären sind. Im Übrigen wäre ein allfälliger Zustellmangel spätestens mit dem tatsächlichen Zugehen an den Vertreter geheilt. Rechtlich ist auszuführen, dass keinerlei begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns bestehen können, da sowohl die Festnahme (§ 34 Abs 3 Z 4 BFA-VG) als auch der Durchsuchungsauftrag (§ 35 Abs 1 BFA-VG) als rechtmäßig anzusehen sind, zumal eine erfolgreiche Durchsuchung samt Auffinden gültiger Reisedokumente dazu geführt hätte, dass der Festnahmeauftrag nicht hätte vollzogen werden müssen. Die Sicherstellung eines Reisepasses hätte sich sohin im Vergleich zur Festnahme als gelinderes Mittel dargestellt. Den Umstand, dass die Amtshandlung nicht in einem Zeitraum, in welchem sich XXXX in der Schule aufhielt, durchgeführt wurde, hat - wie bereits angeführt - einzig und allein die Erstbeschwerdeführerin verschuldet; die belangte Behörde hat zahlreiche Versuche unternommen, XXXX zum freiwilligen Erscheinen zu bewegen. Als sich dies als aussichtslos herausgestellt hat, wurden große Bemühungen unternommen, den Festnahmeauftrag nicht in Gegenwart des XXXX zu vollziehen. Erst als ultima ratio wurde die Maßnahme in den frühen Abendstunden durchgesetzt.Rechtlich ist auszuführen, dass keinerlei begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns bestehen können, da sowohl die Festnahme (Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, BFA-VG) als auch der Durchsuchungsauftrag (Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG) als rechtmäßig anzusehen sind, zumal eine erfolgreiche Durchsuchung samt Auffinden gültiger Reisedokumente dazu geführt hätte, dass der Festnahmeauftrag nicht hätte vollzogen werden müssen. Die Sicherstellung eines Reisepasses hätte sich sohin im Vergleich zur Festnahme als gelinderes Mittel dargestellt. Den Umstand, dass die Amtshandlung nicht in einem Zeitraum, in welchem sich römisch 40 in der Schule aufhielt, durchgeführt wurde, hat - wie bereits angeführt - einzig und allein die Erstbeschwerdeführerin verschuldet; die belangte Behörde hat zahlreiche Versuche unternommen, römisch 40 zum freiwilligen Erscheinen zu bewegen. Als sich dies als aussichtslos herausgestellt hat, wurden große Bemühungen unternommen, den Festnahmeauftrag nicht in Gegenwart des römisch 40 zu vollziehen. Erst als ultima ratio wurde die Maßnahme in den frühen Abendstunden durchgesetzt. Zu den einzelnen behaupteten Rechtsverletzungen sei ausgeführt: Die Behauptung, die belangte Behörde habe die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nach Art. 3 EMRK verletzt, erscheint angesichts des Schutzzwecks der Norm vollkommen verfehlt und zieht die rechtsfreundliche Vertretung Judikatur zu gesetzten Zwangsakten heran, welche in keinerlei Beziehung zum vorliegenden Verfahren stehen. So zitiert der Beschwerdeschriftsatz Judikate, in welchen die absichtliche Zufügung schweren geistigen oder physischen Leides sowie das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfesseln thematisiert werden. Weder wurden XXXX oder ihrem minderjährigen Sohn derartige Qualen zugefügt noch wurde sie gefesselt. Lediglich wurde eine Fremde, welche zahlreichen Ladungsbescheiden nicht Folge zu leisten bereit war, von mehreren (großteils weiblichen) uniformierten Beamten und in Begleitung ihres Kindes zur belangten Behörde geleitet, um einvernommen zu werden. Auch wird Judikatur zu Personen zitiert, welche sich in Haft befanden. Nachdem fallbezogen jedoch keine Haft verhängt wurde, sondern lediglich eine Festnahme ausgesprochen wurde, erscheint auch dieses Zitat fallbezogen schlicht nicht einschlägig zu sein.Die Behauptung, die belangte Behörde habe die Rechte der beschwerdeführenden Parteien nach Artikel 3, EMRK verletzt, erscheint angesichts des Schutzzwecks der Norm vollkommen verfehlt und zieht die rechtsfreundliche Vertretung Judikatur zu gesetzten Zwangsakten heran, welche in keinerlei Beziehung zum vorliegenden Verfahren stehen. So zitiert der Beschwerdeschriftsatz Judikate, in welchen die absichtliche Zufügung schweren geistigen oder physischen Leides sowie das unnotwendige und ungerechtfertigte Anlegen von Handfesseln thematisiert werden. Weder wurden römisch 40 oder ihrem minderjährigen Sohn derartige Qualen zugefügt noch wurde sie gefesselt. Lediglich wurde eine Fremde, welche zahlreichen Ladungsbescheiden nicht Folge zu leisten bereit war, von mehreren (großteils weiblichen) uniformierten Beamten und in Begleitung ihres Kindes zur belangten Behörde geleitet, um einvernommen zu werden. Auch wird Judikatur zu Personen zitiert, welche sich in Haft befanden. Nachdem fallbezogen jedoch keine Haft verhängt wurde, sondern lediglich eine Festnahme ausgesprochen wurde, erscheint auch dieses Zitat fallbezogen schlicht nicht einschlägig zu sein. Ein (wenn auch minderer) Eingriff in die Rechte nach Art. 5 EMRK wird zugestanden, dieser Eingriff ist jedoch jeder Festnahme inhärent und wäre es an XXXX gelegen, den Ladungsbescheiden Folge zu leisten, somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen und dadurch die Erlassung eines Festnahmeauftrages zu verhindern. Festgehalten wird, dass nicht XXXX , sondern lediglich XXXX nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Der minderjährige Sohn der XXXX begleitete diese freiwillig und auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen der Obsorgeobliegenheit an die ho. Dienststelle.Ein (wenn auch minderer) Eingriff in die Rechte nach Artikel 5, EMRK wird zugestanden, dieser Eingriff ist jedoch jeder Festnahme inhärent und wäre es an römisch 40 gelegen, den Ladungsbescheiden Folge zu leisten, somit ihrer Mitwirkungsverpflichtung nachzukommen und dadurch die Erlassung eines Festnahmeauftrages zu verhindern. Festgehalten wird, dass nicht römisch 40 , sondern lediglich römisch 40 nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen wurde. Der minderjährige Sohn der römisch 40 begleitete diese freiwillig und auf Wunsch seiner Mutter im Rahmen der Obsorgeobliegenheit an die ho. Dienststelle. Die Ausführungen zu allfälligen Verletzungen des Art. 8 EMRK scheinen ebenso konstruiert, zumal der rechtsfreundliche Vertreter versucht, eine Festnahme um 18:45 Uhr damit zu vergleichen, dass sich in einem anderen Fall Exekutivorgane um 01:20 Uhr durch lautes Anklopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften. Völlig unverständlich ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ein Festnahmeauftrag berechtige die Beamten keinesfalls, diesen "mitten in der Nacht durchzuführen". Unbeschadet des Umstands, dass 18:45 Uhr objektiv nicht zu später Stunde ist, ist dem österreichischen Recht das Verbot einer Festnahme zu bestimmten Uhrzeiten schlicht fremd und würde dies dem Zwecke einer Festnahme auch diametral zuwiderlaufen.Die Ausführungen zu allfälligen Verletzungen des Artikel 8, EMRK scheinen ebenso konstruiert, zumal der rechtsfreundliche Vertreter versucht, eine Festnahme um 18:45 Uhr damit zu vergleichen, dass sich in einem anderen Fall Exekutivorgane um 01:20 Uhr durch lautes Anklopfen und den Ruf "Polizei" Eintritt verschafften. Völlig unverständlich ist das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien, ein Festnahmeauftrag berechtige die Beamten keinesfalls, diesen "mitten in der Nacht durchzuführen". Unbeschadet des Umstands, dass 18:45 Uhr objektiv nicht zu später Stunde ist, ist dem österreichischen Recht das Verbot einer Festnahme zu bestimmten Uhrzeiten schlicht fremd und würde dies dem Zwecke einer Festnahme auch diametral zuwiderlaufen. Auch eine Verletzung des Hausrechts nach Art 9 StGG liegt fallbezogen nicht vor, da die Polizei im vorliegenden Verfahren aufgrund des Festnahme- und Durchsuchungsauftrags des Bundesamtes zweifelsohne berechtigt waren, die Wohnung der XXXX zu betreten.Auch eine Verletzung des Hausrechts nach Artikel 9, StGG liegt fallbezogen nicht vor, da die Polizei im vorliegenden Verfahren aufgrund des Festnahme- und Durchsuchungsauftrags des Bundesamtes zweifelsohne berechtigt waren, die Wohnung der römisch 40 zu betreten. Wieso die beschwerdeführenden Parteien in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen sollten, ist objektiv nicht nachvollziehbar, da die Asylverfahren mit 27.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Die außerordentliche Revision stellt kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel dar (vgl. OGH
  47. 2015, 1 Ob 127/15f), ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wird sohin im Zeitpunkt seiner Erlassung formell rechtskräftig (vgl. Lisa-Marie Unterpertinger, ÖJZ 2013/118, Heft 22/2013, Seite 997, "Nachträgliche Einwendungen im Regime der neuen Verwaltungsgerichte"). Auch erfolgte trotz eines entsprechenden Antrags die beschlussmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht, weshalb einer Abschiebung der XXXX und des XXXX in deren Herkunftsstaat keinerlei rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die beschwerdeführenden Parteien verkennen somit die Rechtslage, wenn sie davon ausgehen, sie seien Flüchtlinge und die Genfer Flüchtlingskonvention sei auf sie anwendbar. Unverständlich ist auch, wieso die beschwerdeführenden Parteien Ausführungen zum Verbot der Bestrafung eines Flüchtlings wegen unrechtmäßiger Einreise treffen, stellt das monierte Verwaltungshandeln doch weder eine Bestrafung dar, noch weist diese einen Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Einreise auf. Auch die Ausführungen zur Legitimität der Beschränkung des Aufenthaltsortes müssen ins Leere gehen, handelt es sich fallbezogen doch lediglich um eine Anhaltung von kurzer Dauer zur Durchführung einer Einvernahme.Wieso die beschwerdeführenden Parteien in den Anwendungsbereich der Genfer Flüchtlingskonvention fallen sollten, ist objektiv nicht nachvollziehbar, da die Asylverfahren mit 27.02.2017 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurden. Die außerordentliche Revision stellt kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel dar vergleiche OGH
  48. 2015, 1 Ob 127/15f), ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wird sohin im Zeitpunkt seiner Erlassung formell rechtskräftig vergleiche Lisa-Marie Unterpertinger, ÖJZ 2013/118, Heft 22 aus 2013,, Seite 997, "Nachträgliche Einwendungen im Regime der neuen Verwaltungsgerichte"). Auch erfolgte trotz eines entsprechenden Antrags die beschlussmäßige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht, weshalb einer Abschiebung der römisch 40 und des römisch 40 in deren Herkunftsstaat keinerlei rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die beschwerdeführenden Parteien verkennen somit die Rechtslage, wenn sie davon ausgehen, sie seien Flüchtlinge und die Genfer Flüchtlingskonvention sei auf sie anwendbar. Unverständlich ist auch, wieso die beschwerdeführenden Parteien Ausführungen zum Verbot der Bestrafung eines Flüchtlings wegen unrechtmäßiger Einreise treffen, stellt das monierte Verwaltungshandeln doch weder eine Bestrafung dar, noch weist diese einen Zusammenhang mit einer unrechtmäßigen Einreise auf. Auch die Ausführungen zur Legitimität der Beschränkung des Aufenthaltsortes müssen ins Leere gehen, handelt es sich fallbezogen doch lediglich um eine Anhaltung von kurzer Dauer zur Durchführung einer Einvernahme. Im Übrigen ist anzumerken, dass, wenn die beschwerdeführenden Parteien vermeinen, die Festnahme sei unverhältnismäßig, da sie keine weiteren Informationen hinsichtlich ihrer Identität beitragen könnten, sie diese Ausführungen in völliger Verkennung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.10.2017, Zl. W226 2163565-1 bzw. W226 2126254-2, treffen. In diesem Judikat führte das Gericht aus, dass es erhebliche Zweifel an den Identitätsangaben der beschwerdeführenden Parteien habe, weshalb es keiner weitwendigen Überlegungen bedürfe, dass der belangten Behörde geradezu die Verpflichtung zukomme, durch nochmalige persönliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin nach der wahren Identität zu forschen, zumal die bisher im Verfahren angegebenen diesbezüglichen Daten erkennbar wahrheitswidrig seien. Am Rande sei erwähnt, dass aufgrund des in der Maßnahmenbeschwerde angesprochenen (und zwischenzeitig abgesondert bekämpften) Mandatsbescheides gem. § 57 FPG sich XXXX und XXXX bis zum 15.01.2018 24:00 Uhr im Flüchtlingsheim XXXX hätten einfinden müssen. Dieser Anordnung kamen sie jedoch nicht nach. Am 16.01.2018, 21:51 Uhr langte ho. ein Schreiben der XXXX ein, in welchem sie ausführte, es sei ihr nicht möglich gewesen, sich nach XXXX zu begeben, da ihr Sohn erkrankt sei und sie am Samstag mit Herzbeschwerden ins Krankenhaus eingeliefert worden sei. Zum Beweis legte sie einen interimistischen Entlassungsbrief des Uniklinikums XXXX bei. In diesem wurde jedoch, ihre Behauptung in keinster Weise stützend, ausgeführt, sie habe sich am 14.01.2018 in ambulanter Behandlung gefunden, wobei sie über Kopfschmerzen und Stechen in der linken Brust geklagt habe, sie habe sehr viel Stress gehabt. Ihr wurde laut Entlassungsbrief als Schmerztherapie die anlassbezogene Einnahme von Mexalen 500mg empfohlen sowie die Reduktion von Stress. Eine Einlieferung mit Herzbeschwerden ist somit jedenfalls faktisch unrichtig, vielmehr stellt sich die Situation dem von der Erstbeschwerdeführerin selbst vorgelegten Beweismittel zufolge so dar, dass sich XXXX in der Hoffnung der stationären Aufnahme ins Krankenhaus begab, um erneut eine rechtmäßige Maßnahme des Bundesamtes zu vereiteln. Bis dato kam XXXX ihrer Verpflichtung nach § 57 FPG nicht nach.Am Rande

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