RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlL516 2150268-1 SpruchL516 2150268-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zahl XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zahl römisch 40 , beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 22.09.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 13.02.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 28.02.2017 zugestellten Bescheid des BFA am 13.03.2017 Beschwerde erhoben und diesen angefochten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren vor dem BFA zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, er habe seine Frau gegen den Willen seiner Eltern sowie gegen den Willen der Eltern seiner Frau geheiratet. Am Tag nach der Hochzeit seien die Eltern seiner Frau zu ihm gekommen und haben ihn umbringen wollen. Er sei weggelaufen und seine Frau habe Anzeige gegen ihre Eltern erstattet. Die Eltern seiner Frau hätten gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Diebstahls sowie wegen Mordes erstattet, um den Beschwerdeführer ausfindig machen zu können. Seine Frau habe dem Beschwerdeführer schließlich empfohlen, in den Iran zu gehen, von dort sei er schließlich in Richtung Europa weitergereist (AS 15, 123ff). 1.
- Das BFA erkannte zum einen vorweg im Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der privaten Verfolgung durch seine Schwiegereltern keine Bedrohung oder Verfolgung aus einem Konventionsgrund und erachtete das Vorbringen zum anderen als nicht plausibel und nicht glaubhaft. (AS 260 ff). 1.
- Der Beschwerdeführer hatte dem BFA bei der Einvernahme am 13.02.2017 zur Bescheinigung seines Vorbringens ein Konvolut an englischsprachigen Dokumenten in Kopie in Vorlage gebracht, darunter eine vor einem pakistanischen Gericht von seiner Ehefrau erstattete Anzeige, eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau sowie ein pakistanisches Gerichtsurteil (AS 177, 179, 183-189); auch ein urdusprachiges Dokument war vorgelegt worden (AS 181). Das BFA unterließ es, den Beschwerdeführer zu diesen Dokumenten zu befragen, setzte sich auch sonst nicht im behördlichen Verfahren mit diesen Dokumenten auseinander und ließ diese bei seiner Beweiswürdigung gänzlich außer Acht (vgl AS 109 ff; 260 ff).1.
- Der Beschwerdeführer hatte dem BFA bei der Einvernahme am 13.02.2017 zur Bescheinigung seines Vorbringens ein Konvolut an englischsprachigen Dokumenten in Kopie in Vorlage gebracht, darunter eine vor einem pakistanischen Gericht von seiner Ehefrau erstattete Anzeige, eine eidesstattliche Erklärung der Ehefrau sowie ein pakistanisches Gerichtsurteil (AS 177, 179, 183-189); auch ein urdusprachiges Dokument war vorgelegt worden (AS 181). Das BFA unterließ es, den Beschwerdeführer zu diesen Dokumenten zu befragen, setzte sich auch sonst nicht im behördlichen Verfahren mit diesen Dokumenten auseinander und ließ diese bei seiner Beweiswürdigung gänzlich außer Acht vergleiche AS 109 ff; 260 ff).
- Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten und unverdächtigen Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, wobei zu den jeweiligen Feststellungen die entsprechenden Aktseiten des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) angeführt sind.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und AsylBehebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl 3.
- Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). 3.
- Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.
- Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.
- Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.4.
- Vorweg ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer als Ausreisegrund vorgebrachte Verfolgung durch die Eltern seiner Ehefrau aufgrund der gegen den Willen jener Eltern erfolgten Eheschließung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach derartige Fälle im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits stehen (VwGH 09.09.2010, 2007/20/1091). Soweit daher das BFA zu Beginn seiner Beweiswürdigung "erklärte", dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um keine Bedrohung aus Konventionsgründen handle, erweist sich dies angesichts dieser Rechtsprechung als unzutreffend. 3.4.
- Der Beschwerdeführer brachte dem BFA bei seiner Einvernahme zur Bescheinigung seines Vorbringens mehrere Dokumente in Vorlage (siehe oben II.1.3.), welche für das Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht von vorneherein irrelevant oder ungeeignet erscheinen (vgl dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266).3.4.
- Der Beschwerdeführer brachte dem BFA bei seiner Einvernahme zur Bescheinigung seines Vorbringens mehrere Dokumente in Vorlage (siehe oben römisch zwei.1.3.), welche für das Kernvorbringen des Beschwerdeführers nicht von vorneherein irrelevant oder ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266). 3.4.
- Vom BFA wurden diese Dokumente völlig ignoriert und nicht zur Ermittlung des Sachverhaltes herangezogen; das BFA unterließ es, den Beschwerdeführer zu diesen Dokumenten zu befragen und setzte sich auch sonst in keinster Weise im behördlichen Verfahren mit diesen Dokumenten auseinander, was vor dem Hintergrund der zuvor getroffenen Ausführungen als besonders gravierende Ermittlungslücke angesehen werden muss. 3.4.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf eine allgemeine Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente zurückzuziehen, da die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren vorgelegte Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Die Authentizität von Bescheinigungsmittel kann jedenfalls auch nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht wurde (vgl VfGH 07.03.2012, U1558/11).3.4.
- Das BFA wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungsmittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es nicht ausreichend sein wird, sich auf eine allgemeine Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw verfälschter Dokumente zurückzuziehen, da die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vornherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt ein bloß allgemeiner Verdacht nicht, um im Verfahren vorgelegte Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0083). Die Authentizität von Bescheinigungsmittel kann jedenfalls auch nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht wurde vergleiche VfGH 07.03.2012, U1558/11). 3.4.
- Ebenso wird der Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren vom BFA im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu seinem bisherigen Vorbringen, insbesondere zum Zweck der Vorlage der Artikel und deren Inhalt, zu befragen sein. 3.4.
- Ohne Nachholung der hier aufgezeigten und für die Prüfung notwendigen Tatsachenerhebungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt entsprechend entscheidungsrelevant ermittelt wurde. 3.4.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und sämtliche vorgelegten Bescheinigungsmittel - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden.3.4.
- Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und sämtliche vorgelegten Bescheinigungsmittel - zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. 3.4.
- Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen und geeigneten Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. 3.4.
- Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 66 Rz 20 mwN).3.4.
- Auch unter Effizienzgesichtspunkten verbietet sich eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Im Gegenteil ist angesichts der erforderlichen Beweisaufnahme und der grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht nicht anzunehmen, dass die zur Erforschung der materiellen Wahrheit ergänzenden Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Wobei es bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung ankommt. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 66, Rz 20 mwN). 3.
- Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.3.
- Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
- Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B) Revision 3.
- Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist. 3.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L516.2150268.1.00