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{'item': 'W103 2163664-1'}

Obsah (10)§ 3§ 28Art. 133Art. 130§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55Art. 1

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW103 2163664-1 SpruchW103 2163664-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK ! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Ei

§ 3Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird

Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen: In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis IV. wird der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, seinen Angaben zufolge Angehöriger der Volksgruppe der Ashraf und der moslemischen Glaubensrichtung, stellte am 19.12.2015 infolge illegaler Einreise den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.12.2015 führte der Beschwerdeführer an, in Somalia herrsche Krieg und es sei nicht sicher. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Mit Eingabe vom 18.01.2017 wurde die Vollmacht des XXXX bekanntgegeben und um baldige Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers ersucht.Mit Eingabe vom 18.01.2017 wurde die Vollmacht des römisch 40 bekanntgegeben und um baldige Entscheidung im Verfahren des Beschwerdeführers ersucht. Am 29.03.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130

Abs 1 Z 3 BVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht.Am 29.03.2017 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, BVG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Mit Eingabe vom 30.03.2017 wurde über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des XXXX informiert.Mit Eingabe vom 30.03.2017 wurde über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses des römisch 40 informiert. Am 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert worden wären. Zur Durchführung der nunmehrigen Befragung fühle er sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei im Jahr XXXX in XXXX auf die Welt gekommen und habe immer in dieser Stadt gelebt. Sein Vater sei bereits im Jahr 2001 verstorben, seine Mutter und seine fünf minderjährigen Geschwister würden in XXXX in einem Flüchtlingslager leben. Die wirtschaftliche Situation der Familie wäre schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher der Volksgruppe der Ashraf angehöre, habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, er sei seit Mai 2015 traditionell verheiratet und habe 10 Jahre lang die Schule besucht. Die Kosten seiner Flucht in der Höhe von USD 3.500,- seien von seinem Onkel beglichen worden. Mit seiner Familie stünde er in telefonischem Kontakt. Vorgelegt wurden die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit Übersetzung, ein Sozialbericht sowie eine Kursbesuchsbestätigung. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf:Am 26.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs seiner Befragung bestätigte der Beschwerdeführer, anlässlich seiner Erstbefragung wahrheitsgemäße Angeben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert worden wären. Zur Durchführung der nunmehrigen Befragung fühle er sich sowohl psychisch als auch physisch in der Lage, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Er sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei im Jahr römisch 40 in römisch 40 auf die Welt gekommen und habe immer in dieser Stadt gelebt. Sein Vater sei bereits im Jahr 2001 verstorben, seine Mutter und seine fünf minderjährigen Geschwister würden in römisch 40 in einem Flüchtlingslager leben. Die wirtschaftliche Situation der Familie wäre schlecht gewesen. Der Beschwerdeführer, welcher der Volksgruppe der Ashraf angehöre, habe in einem Lebensmittelgeschäft gearbeitet, er sei seit Mai 2015 traditionell verheiratet und habe 10 Jahre lang die Schule besucht. Die Kosten seiner Flucht in der Höhe von USD 3.500,- seien von seinem Onkel beglichen worden. Mit seiner Familie stünde er in telefonischem Kontakt. Vorgelegt wurden die Heiratsurkunde und die Geburtsurkunde des Beschwerdeführers mit Übersetzung, ein Sozialbericht sowie eine Kursbesuchsbestätigung. Die weitere Befragung des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund vernahm in ihren verfahrensgegenständlich relevanten Teilen den folgenden Verlauf: "(...) F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie all Ihre Fluchtgründe? A: Ich habe viele Probleme in Somalia gehabt. Al Shabaab hatte einen Container voller Waffen und ich habe es der Regierung gesagt und die Regierung hat es gefunden. Ich hatte ein Geschäft mit meinem Onkel. Alle 7 Tage wir machen Ordnung. Eines Tages es war mitten in der Nacht und ich bin zu meinem Haus gefahren in XXXX. Wir waren an der Ecke von XXXX, ich habe ein Auto gesehen und ich habe 2 Männer hinter mir gesehen. Die haben mich festgenommen und die haben mich in eine Wohnung geschleppt. Ich habe sie gefragt, warum sie mich festgenommen haben. Ein Mann ist rausgekommen, er hat mich gesehen und ich habe ihn gefragt, warum ich hier bin. Die Al Shabaab hat gesagt, dass ich mit ihnen arbeiten muss. Damals hatte ich viel Angst und ich sagte ok. Ich habe gesagt, dass ich Al Shabaab Unterstützer bin. Er sagte ich solle es mir überlegen. Der Mann wusste wo ich wohne und wo ich arbeite und er hat mich danach freigelassen. Sie sagten, ich darf es niemanden sagen. Ich bin in der Nacht in mein Haus gegangen. Wir hatten einen neuen Nachbarn. Ich habe dann weitergearbeitet. Ich habe meinem Onkel alles erzählt was passiert ist und mein Onkel hat gesagt, dass wir es der Polizei melden müssen, weil viele Menschen getötet werden können. Ich hatte viel Angst, aber mein Onkel sagte, wir müssen es melden. Mein Onkel sagte, dass ich keine Angst haben brauche. Wir sind gemeinsam zur Polizei gegangen. Wir haben ihnen alles erzählt. Wir sagten ihnen wo die Leute sind. Ich und AMISOM waren zusammen und ich habe ihnen alles gesagt. Die Leute haben sie festgenommen und sie haben alles gefunden. Sie hatten dort Bomben und viele Waffen und Raketen.A: Ich habe viele Probleme in Somalia gehabt. Al Shabaab hatte einen Container voller Waffen und ich habe es der Regierung gesagt und die Regierung hat es gefunden. Ich hatte ein Geschäft mit meinem Onkel. Alle 7 Tage wir machen Ordnung. Eines Tages es war mitten in der Nacht und ich bin zu meinem Haus gefahren in römisch 40 . Wir waren an der Ecke von römisch 40 , ich habe ein Auto gesehen und ich habe 2 Männer hinter mir gesehen. Die haben mich festgenommen und die haben mich in eine Wohnung geschleppt. Ich habe sie gefragt, warum sie mich festgenommen haben. Ein Mann ist rausgekommen, er hat mich gesehen und ich habe ihn gefragt, warum ich hier bin. Die Al Shabaab hat gesagt, dass ich mit ihnen arbeiten muss. Damals hatte ich viel Angst und ich sagte ok. Ich habe gesagt, dass ich Al Shabaab Unterstützer bin. Er sagte ich solle es mir überlegen. Der Mann wusste wo ich wohne und wo ich arbeite und er hat mich danach freigelassen. Sie sagten, ich darf es niemanden sagen. Ich bin in der Nacht in mein Haus gegangen. Wir hatten einen neuen Nachbarn. Ich habe dann weitergearbeitet. Ich habe meinem Onkel alles erzählt was passiert ist und mein Onkel hat gesagt, dass wir es der Polizei melden müssen, weil viele Menschen getötet werden können. Ich hatte viel Angst, aber mein Onkel sagte, wir müssen es melden. Mein Onkel sagte, dass ich keine Angst haben brauche. Wir sind gemeinsam zur Polizei gegangen. Wir haben ihnen alles erzählt. Wir sagten ihnen wo die Leute sind. Ich und AMISOM waren zusammen und ich habe ihnen alles gesagt. Die Leute haben sie festgenommen und sie haben alles gefunden. Sie hatten dort Bomben und viele Waffen und Raketen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Sie haben dort einen Krieg angefangen zwischen Somaliern und der Regierung. Die Polizei hat eine Kugel getroffen. Die Polizei hatte mehrere Polizisten bestellt und AMISOM. 2 Männer von der Polizei wurden von Al Shabaab getötet. Die anderen wurden festgenommen. Die Waffen hat die Polizei weggenommen und eine Frau haben sie festgenommen. Al Shabaab hat mich angerufen und hat mir gesagt, dass sie wissen, dass ich das alles verraten habe und sie werden mich töten. Ich habe es meinem Onkel wieder erzählt und mein Onkel sagte, dass ich keine Angst haben soll, weil die somalische Regierung dort ist. Nach einigen Tagen kam Al Shabaab und hat an die Tür geklopft und meine Mama war zuhause und meine Frau hat die Tür aufgemacht. Meine Mama hat viel geweint. Ich habe sie gefragt, was los ist. Sie sagte, dass Cousin schon tod ist. Wir wissen aber nicht wer es war. Ich bin schnell gegangen. Zu dieser Zeit hat die Polizei mein Geschäft geschlossen und die Polizei hat meinen Onkel genommen. Ich habe viel Angst bekommen und deswegen habe ich Somalia verlassen. Anm: Fluchtgrund wird rückübersetzt.Anmerkung, Fluchtgrund wird rückübersetzt. F: Was sind die Besonderheiten Ihres Clans? A: Es gibt keine. F: Wo ist das Hauptsiedlungsgebiet Ihres Clans? Anm: Frage wird wiederholt.Anmerkung, Frage wird wiederholt. A: In XXXX.A: In römisch 40 . F: Welcher ist der dominierende Clan in Ihrem Heimatdorf? A: Ich weiß es nicht. F: Wurden Sie aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder Religion bedroht oder verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Somalia? A: Al Shabaab ist dort. Mein Leben ist in Gefahr. Ich kann dort nicht leben. F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich verurteilt? A: Nein. F: Hatten Sie Probleme mit heimatlichen Behörden? A: Nein. F: Haben Sie sich in Somalia politisch oder religiös betätigt? A: Nein. F: Haben sich Familienangehörige in Somalia politisch oder religiös betätigt? A: Nein. F: Könnten Sie in einer anderen Stadt oder in einer anderen Provinz in Somalia leben? A: Nein. (...) F: Sie mit jemanden in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft! A: Nein. F: Wohnen Sie alleine? A: Ja. F: Sind sie in Österreich in einem Verein? Betätigen Sie sich ehrenamtlich? A: Ja. AW zeigt Foto am Handy mit Freunden. Ich spiele Fussball, aber ich weiß nicht wie der Club heißt. F: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? A: Ich gehe am XXXX in ein Kaffee, dort treffen wir uns und wir reden. Ich spiele Fußball. Ich mache einen Deutschkurs. Ich mache auch Musik. Ich spiele Gitarre.A: Ich gehe am römisch 40 in ein Kaffee, dort treffen wir uns und wir reden. Ich spiele Fußball. Ich mache einen Deutschkurs. Ich mache auch Musik. Ich spiele Gitarre. F: Glauben Sie, dass Sie in Österreich integriert sind? A: Ja. F: Können Sie Gründe dafür namhaft machen? A: Ich habe viele österreichische Freunde. Ich habe viele Kontakte mit österreichischen Leuten. F: Was müsste passieren, damit Sie wieder in Ihr Heimatland zurückkehren könnten? A: Ich kann nicht zurück. F: Sie gaben vorher an, dass sie einen Container voller Waffen gesehen haben. Wo befand sich dieser? A: Das war in einem Haus drinnen. Die Leute haben es selber versteckt. F: Woher wussten Sie, dass das zu Al Shabaab gehört? A: Die Leute haben es mir selber erzählt. Sie haben mir gesagt, dass sie von Al Shabaab sind und dass wir ihnen helfen sollen. F: Wann haben Sie das der Regierung gemeldet? A: Im August 2015 RÜCKÜBERSETZUNG: 13:55 Uhr - 14:05 Uhr F: Woher wusste der Mann von Al Shabaab wo Sie wohnen? A: Fast alle arbeiten mit Al Shabaab zusammen. Der neue Nachbar war von Al Shabaab. Ich wusste das nicht. F: Woher hatte der Mann von Al Shabaab Ihre Telefonnummer? A: In Somalia steht auf jedem Geschäft eine Telefonnummer auf dem Schild stehen. F: Wie hieß das Geschäft? A: Shop... Anm.: AW überlegt.Anmerkung, AW überlegt. A: Es hieß nur Shop. Jedes Geschäft hat eine Tafel. F: Kennen Sie jemanden von den Männer die Sie festgenommen haben persönlich? A: Genaue Namen kann ich nicht sagen, aber die Leute wohnen im gleichen Bezirk. F: Wann sind Sie mit Ihrem Onkel zur Polizei? Anm: Frage wird wiederholt.Anmerkung, Frage wird wiederholt. A: 2015. Ich bin nicht sicher, aber August 2015 F: Zu welcher Polizeistation sind Sie gegangen? A: in unserem Bezirk in XXXX.A: in unserem Bezirk in römisch 40 . F: Haben Sie einen Anzeige gemacht? Gibt es einen Nachweis dafür? A: Ja. Ich habe es dort nur gesagt, aber ich habe keinen Nachweis. F: Wann kam Al Shabaab zu Ihnen nachhause? A: Das war das erste Mal als ich sie getroffen habe und das nächste Mal war nur Telefon. Befragt gebe ich an, dass nicht Al Shabaab an die Tür geklopft hat und sondern meine Mama. Sie hat geweint. Sie hat gesagt, dass mein Bruder gestorben ist. Vorhalt: Sie gaben vorher noch an, dass es ihr Cousin war der gestorben ist. Was stimmt jetzt? A: XXXX ist gestorben. Befragt gebe ich an, dass es der Bruder meiner Mutter war.A: römisch 40 ist gestorben. Befragt gebe ich an, dass es der Bruder meiner Mutter war. F: Wer war es jetzt? A: Es war der Bruder meiner Mutter. F: Wann wurde der Bruder Ihrer Mutter getötet? A: 2015 im August. F: Von wem wurde er getötet? A: Al Shabaab F: Woher wissen Sie, dass es Al Shabaab war? A: Es gibt keine andere Möglichkeit. F: Warum hat die Polizei Ihr Geschäft geschlossen? A: Es wurde die Umgebung vom Geschäft geschlossen, dass Geschäft direkt wurde nicht geschlossen. F: Was hat die Polizei nach Schließung Ihres Geschäftes mit Ihrem Onkel gemacht? A: Sie mussten eine Untersuchung machen. Mein Onkel wurde dort umgebracht. Sie mussten alles untersuchen. Vorhalt: Sie gaben an, dass Ihr Onkel die Reise finanziert hat. Nun geben Sie an, dass er bereits verstorben ist. A: XXXX, der XXXX hat es bezahlt.A: römisch 40 , der römisch 40 hat es bezahlt. F: Wie konnten Sie Al Shabaab von August bis zur Ihrer Ausreise im September entgehen? A: Ich habe mich versteckt. Befragt gebe ich an, dass ich mich in XXXX versteckt. Bei einem Freund im Haus.A: Ich habe mich versteckt. Befragt gebe ich an, dass ich mich in römisch 40 versteckt. Bei einem Freund im Haus. F: Dort hat Sie AL Shabaab nicht gefunden? A: Nein. F: In XXXX hat Al Shabaab kein Netzwerk um Sie zu finden?F: In römisch 40 hat Al Shabaab kein Netzwerk um Sie zu finden? A: Ich war versteckt, ich ging nicht raus. F: Welche Waffen hatte Al Shabaab in dem Haus gelagert? A: AK14, Raketen, Doppellauf. F: Wie konnten Sie das erkennen, nachdem die Waffen in einem Container waren? A: Die Lieferung war gerade gekommen und ich habe es mit meinen Augen gesehen. F: Was konkret hat Al Shabaab zu Ihnen am Telefon gesagt? A: Wir töten dich usw. Ich habe es der Regierung gesagt, ich arbeite mit der Regierung. Sie müssen mich töten. F: Hatten Sie in Somalia das gleiche Handy wie hier? A: Nein. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Somalia Einsicht und Stellung zu nehmen. Möchten Sie das? A: Ich brauche es nicht. F: Sind Sie damit einverstanden dass Ihre Angaben vor Ort durch beiziehen eines Vertrauensanwaltes überprüft werden? Selbstverständlich wird auf Ihre Anonymität geachtet, es werden keine Daten an Ihre heimatlichen Behörden weitergegeben. A: Ja. F: Haben Sie den Dolmetsch einwandfrei verstanden? A: Ja. Sehr gut. F: Möchten Sie noch etwas angeben? A: Nein. (...)" Nach anschließender Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch seine Unterschrift. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asylg i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 200/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.06.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 19.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylg in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Entscheidung wurde ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia zugrunde gelegt, in welchem sich insbesondere Ausführungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, al Shabaab (AS), Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, NGOs, allgemeine Menschenrechtslage, Gebiete der al Shabaab sowie (ethnische) Minderheiten und Clanstruktur, finden. Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten:Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beweiswürdigend im Wesentlichen Folgendes festgehalten: "(...) Grundsätzlich ist vorweg festzuhalten, dass Sie keinen glaubhaften Fluchtgrund vorgetragen hatten. Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass es in Somalia nicht sicher wäre und es dort Krieg gäbe. Sie hätten ansonsten keine weiteren Fluchtgründe. Bei der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie dann an, dass Sie gesehen hätten das Al- Shabaab einen Container mit Waffen hätte und Sie das dann der Regierung gesagt hätten. Weiters gaben Sie an, dass Sie mit Ihrem Onkel im Laden gewesen wären, um Ordnung zu machen. In der Nacht wären sie dann nach Hause nach XXXXgefahren, sie wären dort an der Ecke von XXXX gewesen, sie hätten dort ein Auto gesehen, doch dann hätten Sie 2 Männer gesehen. Sie wären dann von diesen Männern festgenommen und verschleppt worden. Die Männer hätten zu Al-Shabaab gehört und hätten zu Ihnen gesagt dass Sie mit ihnen zusammen arbeiten müssten. Sie hätten dann ja gesagt. Weiters hätten diese Männer gewusst wo sie wohnen und arbeiten und sie hätten Sie dann wieder freigelassen. Sie hätten dann alles Ihrem Onkel erzählt und dieser meinte dann dass sie zur Polizei gehen müssten. Nach Ihrer Aussage bei der Polizei konnten diese die Leute festnehmen. Sie hätten dort auch alles gefunden. Dorte hätte es viele Waffen, Bomben und Raketen gegeben.Bei der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie dann an, dass Sie gesehen hätten das Al- Shabaab einen Container mit Waffen hätte und Sie das dann der Regierung gesagt hätten. Weiters gaben Sie an, dass Sie mit Ihrem Onkel im Laden gewesen wären, um Ordnung zu machen. In der Nacht wären sie dann nach Hause nach XXXXgefahren, sie wären dort an der Ecke von römisch 40 gewesen, sie hätten dort ein Auto gesehen, doch dann hätten Sie 2 Männer gesehen. Sie wären dann von diesen Männern festgenommen und verschleppt worden. Die Männer hätten zu Al-Shabaab gehört und hätten zu Ihnen gesagt dass Sie mit ihnen zusammen arbeiten müssten. Sie hätten dann ja gesagt. Weiters hätten diese Männer gewusst wo sie wohnen und arbeiten und sie hätten Sie dann wieder freigelassen. Sie hätten dann alles Ihrem Onkel erzählt und dieser meinte dann dass sie zur Polizei gehen müssten. Nach Ihrer Aussage bei der Polizei konnten diese die Leute festnehmen. Sie hätten dort auch alles gefunden. Dorte hätte es viele Waffen, Bomben und Raketen gegeben. Sie hätten dann einen Krieg zwischen Somaliern und der Regierung angefangen. Die Polizei wäre von einer Kugel getroffen worden, 2 Männer wären von den Al- Shabaab getötet worden. Es wären auch mehrere Polizisten und Amisom bestellt worden. Weiters hätte die Polizei eine Frau festgenommen und die Waffen mitgenommen. Sie hätten dann einen Anruf von den Al- Shabaab bekommen, die Al-Shabaab meinten, dass Sie sie verraten hätten. Sie hätten daraufhin alles Ihrem Onkel erzählt. Ihr Onkel hätte dann zu Ihnen gesagt, dass dort die somalische Regirung wäre und Sie sich nicht fürchten müssten. Eines Tages hätte ein Al- Shabaab an Ihre Türe geklopft und Ihre Frau hätte geöffnet. Sie hätten dann Ihre Mutter weinen sehen und gefragt was passiert wäre und sie sagte dann das ihr Cousin tot wäre und niemand wüsste wer es getan hätte. Weiters gaben Sie an, dass die Polizei Ihr Geschäft geschlossen hätte und Ihren Onkel mitgenommen hätte. Sie hätten dann Angst bekommen und dann Somalia verlassen. Sie machten während der Einvernahme immer wieder widersprüchliche bzw. nich nachvollziebare Angaben. Weiters gaben Sie an, dass Al- Shabaab bei Ihnen zu Hause war und an die Tür geklopft hätte, um Ihnen zu sagen dass Ihr Cousin tot wäre. Befragt gaben Sie dann an, dass nicht Al- Shabaab an Ihre Tür geklopft hätte sondern Ihre Mutter und dass Ihr Bruder tot wäre. Zuerst gaben Sie an das Ihr Cousin Tot wäre, dann Ihr Bruder und schließlich wäre der Bruder Ihrer Mutter getötet worden. Am Anfang der Einvernahme gaben Sie auch noch an, dass Ihr Onkel die Reise organisiert hätte. Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihr XXXX die Reise organisiert hätte.Am Anfang der Einvernahme gaben Sie auch noch an, dass Ihr Onkel die Reise organisiert hätte. Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihr römisch 40 die Reise organisiert hätte. [...] F: Wann kam Al Shabaab zu Ihnen nachhause? A: Das war das erste Mal als ich sie getroffen habe und das nächste Mal war nur Telefon. Befragt gebe ich an, dass nicht Al Shabaab an die Tür geklopft hat und sondern meine Mama. Sie hat geweint. Sie hat gesagt, dass mein Bruder gestorben ist. Vorhalt: Sie gaben vorher noch an, dass es ihr Cousin war der gestorben ist. Was stimmt jetzt? A: XXXX ist gestorben. Befragt gebe ich an, dass es der Bruder meiner Mutter war.A: römisch 40 ist gestorben. Befragt gebe ich an, dass es der Bruder meiner Mutter war. F: Wer war es jetzt? A: Es war der Bruder meiner Mutter. F: Wann wurde der Bruder Ihrer Mutter getötet? A: 2015 im August. F: Von wem wurde er getötet? A: Al Shabaab F: Woher wissen Sie, dass es Al Shabaab war? A: Es gibt keine andere Möglichkeit. F: Warum hat die Polizei Ihr Geschäft geschlossen? A: Es wurde die Umgebung vom Geschäft geschlossen, dass Geschäft direkt wurde nicht geschlossen. F: Was hat die Polizei nach Schließung Ihres Geschäftes mit Ihrem Onkel gemacht? A: Sie mussten eine Untersuchung machen. Mein Onkel wurde dort umgebracht. Sie mussten alles untersuchen. Vorhalt: Sie gaben an, dass Ihr Onkel die Reise finanziert hat. Nun geben Sie an, dass er bereits verstorben ist. A: IXXXX, der XXXX hat es bezahlt.A: IXXXX, der römisch 40 hat es bezahlt. [...] Weiters gaben Sie noch folgendes an: [...] F: Wie konnten Sie Al Shabaab von August bis zur Ihrer Ausreise im September entgehen? A: Ich habe mich versteckt. Befragt gebe ich an, dass ich mich in XXXX versteckte. Bei einem Freund im Haus.A: Ich habe mich versteckt. Befragt gebe ich an, dass ich mich in römisch 40 versteckte. Bei einem Freund im Haus. F: Dort hat Sie AL Shabaab nicht gefunden? A: Nein. F: In XXXX hat Al Shabaab kein Netzwerk um Sie zu finden?F: In römisch 40 hat Al Shabaab kein Netzwerk um Sie zu finden? A: Ich war versteckt, ich ging nicht raus. [...] Alleine wegen Ihrer unsubstantiiert vorgebrachten Fluchtgeschichte aus Somalia, aufgrund einer angeblichen Verfolgung durch Al Shabaab, ausgereist zu sein, lässt keine gegen Sie gerichtete Verfolgung im Sinne der GFK nach sich ziehen. Sie konnten weder schlüssig, nachvollziehbar noch plausibel darlegen, dass Sie davon betroffen waren und dies ist auch unwahrscheinlich, da es in Somalia weder ein Meldesystem noch eine Ausweispflicht gibt und Sie dort überall anonym leben können und umso weniger eine Gefahr besteht, dass die Behörden und noch weniger eine Privatperson Ihren landesweit nach unbekannt verzogenen Aufenthaltsort finden kann. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass Ihre Person am Herkunftsort auf Grund Ihrer langen Abwesenheit längst vergessen ist und es erscheint äußerst unwahrscheinlich, dass eine nachhaltige Suche durch die angeblichen Bedroher veranlasst würde. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sie Ihren Fluchtgrund aufgrund der Al Shabaab konstruiert haben. Beweismittel für Ihr Vorbringen - was Ihre Person betrifft - haben Sie nicht in Vorlage gebracht. Und auch aus Ihrer pauschalen Behauptung, dass die al Shabaab Sie umbringen wollen würden bzw. Sie Probleme aufgrund des verrates an ihnen hätten, lässt keine gegen Sie gerichtete Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (oder Gefahr einer solchen) ableiten. In Ihrem Fall war nichts dahingehend ersichtlich, dass Sie im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnten. Auch aus der allgemeinen Situation in Ihrem Heimatstaat bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lässt sich eine solche nicht ableiten. Zudem steht Ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch in den Ländern, die Sie auf dem Weg nach Europa durchquert haben, hätten Sie Sicherheit finden können. Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. (...)" Bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht um sein Leben fürchten müsse. Die Frau, die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers im Alter zwischen 7 und 14 Jahren würden in XXXX leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, es sei ihm zumutbar, durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Im Herkunftsstaat würden sohin keine Gefahren drohen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich werden ließen.Bezüglich der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers wurde beweiswürdigend im Wesentlichen erwogen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia nicht um sein Leben fürchten müsse. Die Frau, die Mutter sowie die Geschwister des Beschwerdeführers im Alter zwischen 7 und 14 Jahren würden in römisch 40 leben. Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig, es sei ihm zumutbar, durch Arbeitsaufnahme selbst für sein Auskommen zu sorgen. Im Herkunftsstaat würden sohin keine Gefahren drohen, welche die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich werden ließen. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Art. 1Abschnitt A Z.

2 GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können.In rechtlicher Hinsicht wurde von der Erstinstanz ausgeführt, eine asylrelevante Verfolgung habe vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden können. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der

Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führe. Den Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe hätte keine Glaubwürdigkeit beschieden werden können, da er eine individuelle asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft machen habe können. Zu Spruchpunkt II. wurde nach Wiedergabe des § 8 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.

  1. 2000/01/0443).Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde nach Wiedergabe des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, AsylG 2005 ausgeführt, dass sachliche Gründe für die Annahme sprechen müssten, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichten nicht aus. Nach der Judikatur des EGMR obliege es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behaupte, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlaubten (EGMR 5.7.2005, Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hätte die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (EGMR 26.7.2005, N. gg. Finnland). Dabei könne bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht seien (EGMR 6.2.2001, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.8.
  2. 2000/01/0443). Der Beschwerdeführer habe während des gesamten Verfahrens keinerlei glaubhaften Indizien oder Anhaltspunkte aufzuzeigen vermocht, welche die Annahme hätten rechtfertigen können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatsstaat, der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder Todesstrafe unterworfen zu werden. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Art. 8 EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden.Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und zur ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Wiedergabe der entsprechenden rechtlichen Grundlagen und auf Artikel 8, EMRK bezugnehmender höchstgerichtlicher Judikatur aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit einem vergleichsweise kurzen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gefunden worden. Mit Verfahrensanordnung vom 19.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
  3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 06.07.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, welcher aus XXXX stamme und der Volksgruppe der Ashraf angehöre, habe in Somalia gemeinsam mit seinem Onkel ein Geschäft betrieben. Von Al Shabaab sei er der Spionage verdächtigt worden, da er gesehen hätte, dass diese einen Container voller Waffen besitze und dies der somalischen Regierung gemeldet hätte. Eines Tages sei er deshalb von Al Shabaab festgenommen und entführt worden. Die Al Shabaab-Mitglieder hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und sei daraufhin freigelassen worden, habe den Vorfall jedoch sogleich der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Verdächtigen ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Anruf der Al Shabaab erhalten, welche ihm mitgeteilt hätte, dass er ein Verräter wäre und man ihn umbringen würde. Sein Onkel sei ebenfalls von Al Shabaab entführt worden, sein Cousin sei erschossen worden. Die Al Shabaab hätte zu Hause nach ihm gesucht, weshalb er die Flucht ergriffen hätte. In Bezug auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde sei zu entgegnen, dass, sofern der Beschwerdeführer sowohl während der polizeilichen Erstbefragung, als auch während der Einvernahme, angegeben hätte, aus Somalia geflohen zu sein, da er dort nicht in Sicherheit sei, kein Widerspruch vorliege. Dass er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung nicht in der Lage gewesen wäre, alles vorzubringen, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sich jene Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hätte. Außerdem habe ihn die bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscherin angewiesen, sich kurz zu halten, was er auch getan hätte. Dass er die genauen Umstände seiner Entführung und sohin die Gefahr einer Verfolgung durch Al Shabaab erst in der Einvernahme vor der Behörde geltend gemacht hätte, sei darauf zurückzuführen, dass er erst dort Gelegenheit erhalten hätte, seine Fluchtgeschichte detaillierter wiederzugeben. In Somalia sei es üblich, zum Bruder der Mutter ebenfalls "Cousin" zu sagen. Die Behörde hätte auf die sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes Rücksicht nehmen müssen, anstatt dem Beschwerdeführer den Vorwurf der Unglaubwürdigkeit zu machen. Dass er kurz gesagt hätte, es handle sich um seinen Bruder, sei ein sprachlicher Fehler, der auch jedem anderen in seiner Lage unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Einvernahme sehr nervös gewesen und habe unter Druck gestanden. Die Behörde hätte nicht sogleich auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen dürfen. Entgegen der Ansicht der Behörde, könne der Beschwerdeführer sich nicht in ganz Somalia niederlassen, wozu auf näher angeführtes Berichtsmaterial verwiesen werde. Al Shabaab verfüge über ein ausgeklügeltes Netzwerk und würde den Beschwerdeführer nicht in Ruhe lassen, ehe sie ihn gefunden hätte. Der Beschwerdeführer erweise sich bereits deshalb für Al Shabaab von Interesse, da er der Minderheit der Ashraf angehöre, welche die Al Shabaab zu vernichten, zu foltern oder zu zwangsrekrutieren versuche. Gerade Angehörige von Minderheiten würden häufiger Opfer von Zwangsrekrutierungen als Mitglieder anderer Clans. Die Behörde hätte daher jedenfalls von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen und diesem Asyl gewähren müssen. Zumindest wäre diesem aber wegen der aktuellen Dürrekatastrophe in Somalia subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Diesbezüglich werde auf einige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchen ausgesprochen werde, dass Asylsuchenden aus Somalia (auch mit Herkunft ausXXXX) grundsätzlich subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  4. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 06.07.2017 eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer, welcher aus römisch 40 stamme und der Volksgruppe der Ashraf angehöre, habe in Somalia gemeinsam mit seinem Onkel ein Geschäft betrieben. Von Al Shabaab sei er der Spionage verdächtigt worden, da er gesehen hätte, dass diese einen Container voller Waffen besitze und dies der somalischen Regierung gemeldet hätte. Eines Tages sei er deshalb von Al Shabaab festgenommen und entführt worden. Die Al Shabaab-Mitglieder hätten ihn mit dem Umbringen bedroht, sollte er nicht mit ihnen zusammenarbeiten. Der Beschwerdeführer habe eingewilligt und sei daraufhin freigelassen worden, habe den Vorfall jedoch sogleich der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Verdächtigen ausfindig machen können. Der Beschwerdeführer habe daraufhin einen Anruf der Al Shabaab erhalten, welche ihm mitgeteilt hätte, dass er ein Verräter wäre und man ihn umbringen würde. Sein Onkel sei ebenfalls von Al Shabaab entführt worden, sein Cousin sei erschossen worden. Die Al Shabaab hätte zu Hause nach ihm gesucht, weshalb er die Flucht ergriffen hätte. In Bezug auf die beweiswürdigenden Erwägungen der Behörde sei zu entgegnen, dass, sofern der Beschwerdeführer sowohl während der polizeilichen Erstbefragung, als auch während der Einvernahme, angegeben hätte, aus Somalia geflohen zu sein, da er dort nicht in Sicherheit sei, kein Widerspruch vorliege. Dass er im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung nicht in der Lage gewesen wäre, alles vorzubringen, dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal sich jene Befragung nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hätte. Außerdem habe ihn die bei der Erstbefragung anwesende Dolmetscherin angewiesen, sich kurz zu halten, was er auch getan hätte. Dass er die genauen Umstände seiner Entführung und sohin die Gefahr einer Verfolgung durch Al Shabaab erst in der Einvernahme vor der Behörde geltend gemacht hätte, sei darauf zurückzuführen, dass er erst dort Gelegenheit erhalten hätte, seine Fluchtgeschichte detaillierter wiederzugeben. In Somalia sei es üblich, zum Bruder der Mutter ebenfalls "Cousin" zu sagen. Die Behörde hätte auf die sprachlichen und kulturellen Gegebenheiten des Landes Rücksicht nehmen müssen, anstatt dem Beschwerdeführer den Vorwurf der Unglaubwürdigkeit zu machen. Dass er kurz gesagt hätte, es handle sich um seinen Bruder, sei ein sprachlicher Fehler, der auch jedem anderen in seiner Lage unterlaufen wäre. Der Beschwerdeführer sei während der gesamten Einvernahme sehr nervös gewesen und habe unter Druck gestanden. Die Behörde hätte nicht sogleich auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schließen dürfen. Entgegen der Ansicht der Behörde, könne der Beschwerdeführer sich nicht in ganz Somalia niederlassen, wozu auf näher angeführtes Berichtsmaterial verwiesen werde. Al Shabaab verfüge über ein ausgeklügeltes Netzwerk und würde den Beschwerdeführer nicht in Ruhe lassen, ehe sie ihn gefunden hätte. Der Beschwerdeführer erweise sich bereits deshalb für Al Shabaab von Interesse, da er der Minderheit der Ashraf angehöre, welche die Al Shabaab zu vernichten, zu foltern oder zu zwangsrekrutieren versuche. Gerade Angehörige von Minderheiten würden häufiger Opfer von Zwangsrekrutierungen als Mitglieder anderer Clans. Die Behörde hätte daher jedenfalls von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ausgehen und diesem Asyl gewähren müssen. Zumindest wäre diesem aber wegen der aktuellen Dürrekatastrophe in Somalia subsidiärer Schutz zuzuerkennen gewesen. Diesbezüglich werde auf einige Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, in welchen ausgesprochen werde, dass Asylsuchenden aus Somalia (auch mit Herkunft ausXXXX) grundsätzlich subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
  5. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 07.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischen Glauben zugehörig. Festzustellen ist, dass er in XXXX geboren wurde, wo er vor der Ausreise auch gearbeitet und gelebt hat. Seine Mutter, seine minderjährigen Geschwister und seine traditionell angetraute Ehefrau haben sich zuletzt in einem Flüchtlingslager in XXXX außerhalb von XXXXaufgehalten, wo sich deren Lage den Angaben des Beschwerdeführers zufolge als schwierig gestaltete.1.
  8. Der Beschwerdeführer, dessen präzise Identität nicht festgestellt werden konnte, ist Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischen Glauben zugehörig. Festzustellen ist, dass er in römisch 40 geboren wurde, wo er vor der Ausreise auch gearbeitet und gelebt hat. Seine Mutter, seine minderjährigen Geschwister und seine traditionell angetraute Ehefrau haben sich zuletzt in einem Flüchtlingslager in römisch 40 außerhalb von XXXXaufgehalten, wo sich deren Lage den Angaben des Beschwerdeführers zufolge als schwierig gestaltete. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.
  9. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird prinzipiell auf die im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderberichte verwiesen, aus welchen sich die verfahrensgegenständlich relevante Lage ergibt. Diese stellt sich auszugsweise wie folgt dar: (...) KI vom 13.2.2017: Farmaajo neuer Präsident (betrifft: Abschnitt 2 / politische Lage) Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017). Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017). Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017). 2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010 aus 2011, war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen, https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President, http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017 KI vom 19.1.2017: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Nach einer schwachen Gu-Regenzeit im Jahr 2016 blieben auch die Regenfälle der Deyr-Regenzeit Ende 2016 aus. Von der Nahrungsversorgungsunsicherheit am schlimmsten betroffen sind landwirtschaftlich genutzte Gebiete im Süden und nomadisch genutzte Gebiete im Nordosten des Landes (FEWSNET 16.1.2017). Alleine im sogenannten South-West-State sind 820.000 Menschen dringend auf humanitäre Hilfe angewiesen. Viele suchen in größeren Städten nach Hilfe. Der Gouverneur der Region Bay schätzt, dass bereits rund 3.000 Familien aus ländlichen Gebieten nach Baidoa geflohen sind (UNSOM 16.1.2017). Dabei ziehen Nahrungsmittelpreise an: Der Preis für Mais liegt in Qoryooley 51% über dem Fünfjahresmittel; für Sorghum in Baidoa um 88% darüber (FEWSNET 16.1.2017). Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vgl. UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017).Die humanitäre Situation in Somalia ist zunehmend fragil. Fünf Millionen Menschen sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA 12.1.2017; vergleiche UNSOM 16.1.2017) und leiden unter Nahrungsversorgungsunsicherheit (FAO 20.12.2016). 3,9 Millionen davon gelten als "stressed", 1,1 Millionen Menschen leiden unter akuter Nahrungsversorgungsunsicherheit (acutely food insecure) (UNOCHA 12.1.2017) und befinden sich auf den IPC-Stufen drei (Krise) und 4 (Not/Emergency). Alleine im zweiten Halbjahr 2016 hat die Zahl um 20% zugenommen. Prognosen lassen erwarten, dass die Zahl der akut Bedrohten im ersten Halbjahr 2017 um eine weitere Viertelmillion zunehmen wird. Ähnliche Bedingungen hatten im Jahr 2011 zu einer Hungersnot und Hungertoten geführt (FAO 20.12.2016). Folglich fahren humanitäre Organisationen ihre lebensrettenden Maßnahmen hoch, angesammelte Fonds werden angezapft (UNOCHA 12.1.2017). Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010/
  10. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017).Eine Entschärfung der Situation ist in rein nomadisch genutzten Gebieten nicht für Mai/Juni zu erwarten; in agro-pastoral genutzten Gebieten nicht vor Juni/Juli. Im schlimmsten anzunehmenden Szenario bleibt auch die Gu-Regenzeit des Jahres 2017 - wie gegenwärtig prognostiziert - schwach und in der Folge sinkt die Kaufkraft auf das Niveau der Jahre 2010 aus 2011,. Reicht dann die humanitäre Hilfe nicht aus, wird eine Hungersnot (IPC 5) die Folge sein (FEWSNET 16.1.2017). Bereits jetzt werden vereinzelt Hungertote aus den Regionen Bay (UNSOM 16.1.2017) und Gedo gemeldet (SMN 15.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (20.12.2016): With continued drought, Horn of Africa braces for another hunger season, http://reliefweb.int/report/somalia/continued-drought-horn-africa-braces-another-hunger-season, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung FEWSNET - Famine Early Warning Systems Network (16.1.2017): Severe drought, rising prices, continued access limitations, and dry forecasts suggest Famine is possible in 2017, http://www.fews.net/east-africa/somalia/alert/january-16-2017, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung SMN - Shabelle Media Network (15.1.2017): A Mother and her kids die of hunger in Gedo, http://allafrica.com/stories/201701160709.html, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (12.1.2017): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 12 January 2017), http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/somalia_humanitarian_snapshot_-_january_2017.pdf, Zugriff 19.1.2017 -Strichaufzählung UNSOM - UN Assistance Mission to Somalia (16.1.2017): Deputy SRSG de Clercq assesses humanitarian crisis in Somalia's South West state, http://reliefweb.int/report/somalia/deputy-srsg-de-clercq-assesses-humanitarian-crisis-somalia-s-south-west-state, Zugriff 19.1.2017 KI vom 20.9.2016: Dürre (betrifft: Abschnitt 23 / Grundversorgung) Die humanitäre Lage in Somalia bleibt prekär. Etwa 38 Prozent der Bevölkerung sind auf Unterstützung angewiesen, eine Million Menschen können ihren grundlegenden Nahrungsbedarf nicht decken. 305.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt. Zwischen Jänner und Juni wurden ca. 490.000 Menschen mit Nahrungsmittelhilfe versorgt, 125.000 Kinder konnten wegen akuter Unterernährung behandelt werden (UNSC 6.9.2016). UNOCHA stellt hinsichtlich Nahrungsmittelsicherheit nebenstehende aktuelle Karte zur Verfügung (UNOCHA 9.9.2016). Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vgl. UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016).Das Klimaphänomen El Niño führte in Somaliland und in Puntland zu Dürre. Dort sind 385.000 Menschen akut von Nahrungsmittelunsicherheit bedroht, weitere 1,3 Millionen Menschen sind dem Risiko ausgesetzt, ohne Unterstützung in eine akute Bedrohung abzugleiten (UNSC 6.9.2016; vergleiche UNOCHA 1.9.2016). In Süd-/Zentralsomalia brachte El Niño hingegen schwere Regenfälle und teilweise Überschwemmungen (UNOCHA 1.9.2016). Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011/2012 war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016).Die Regenzeit Gu (März-Juni) brachte für Puntland und Somaliland zwar eine teilweise Entlastung; doch wird für den Zeitraum Juli-Dezember 2016 wieder eine Erhöhung der Nahrungsmittelunsicherheit erwartet (UNSC 6.9.2016). Für eine nachhaltige Besserung bedarf es mehr als nur einer guten Regenzeit. Prognosen zufolge könnte sich die Situation durch das nachfolgende Wetterphänomen La Niña weiter verschärfen. So bietet auch die Nahrungsmittelsicherheit in Süd-/Zentralsomalia zunehmend Grund zur Sorge. Derzeit sind also - v.a. im Norden - noch die Auswirkungen von El Niño zu spüren, während aufgrund von La Niña eine schlechte Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) erwartet wird. Die schwere Hungersnot der Jahre 2011 aus 2012, war durch La Niña verursacht worden (UNOCHA 1.9.2016). Quellen: -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2016): Somalia - Humanitarian Snapshot, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Somalia%20Humanitarian%20Snapshot%20-%20September%202016.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNOCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (1.9.2016): Humanitarian Bulletin Somalia, August 2016, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/August%202016%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin.pdf, Zugriff 20.9.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (6.9.2016): Report of the Secretary-General on Somalia [S/2016/763], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1473923936_n1627603.pdf, Zugriff 20.9.2016 Sicherheitslage Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013). Quellen: -Strichaufzählung E - Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (...) Mogadischu In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014). Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014). Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014). Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vergleiche UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKHO 9.4.2014). Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 (...) Al Shabaab (AS) Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014). Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014). Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014). Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
  1. a)Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
  2. b)Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
  3. c)Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
  4. d)Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
  5. e)Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014) Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge; hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014). Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (23.10.2014): Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law, http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR52/005/2014/en/dabb38b2-34b0-4fe1-bb9c-612c8a872dbc/afr520052014en.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung TA - Tiwald Andreas (18.6.2014): Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (4.9.2014): Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1412258028_a-hrc-27-71-eng.doc, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014 (...) Sicherheitsbehörden Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014). Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit 5.700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014). Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vergleiche LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014). Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014). AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014). Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014). Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014). Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2014): BTI 2014; Somalia Country Report, http://www.bti-project.de/fileadmin/Inhalte/reports/2014/pdf/BTI 2014 Somalia.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung LIDIS - Landinfo/Danish Immigration Service (3.2014): Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia, http://landinfo.no/asset/2837/1/2837_1.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (3.3.2014): Report of the Secretary-General on Somalia, S/2014/140, http://www.refworld.org/docid/531ef31f4.html, Zugriff 12.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 Folter und unmenschliche Behandlung Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014). Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014). Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014). Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014). Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vergleiche ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014). Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014). Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014). Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vergleiche EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014). Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014). Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung D - Experte D (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung MV - Migrationsverket/Lifos (20.1.2014): Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i oktober 2013, http://lifos.migrationsverket.se/dokument?documentAttachmentId=40524, Zugriff 30.9.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 Korruption Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175) (TI 2014). Regierungsbedienstete beteiligen sich häufig an Korruption und bleiben straffrei, auch wenn es ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung gibt. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014). Korruption bei öffentlichen Geldern bleibt weiterhin ein Problem (UNSC 30.9.2014). Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet verwendet oder gestohlen (USDOS 27.2.2014). In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2013 keine Verfahren wegen Korruption (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
(2014): Corruption Perceptions Index 2013, http://cpi.transparency.org/cpi2013/results/, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (30.9.2014): Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2014-10/somalia_15.php, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 (...) Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014). Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014). Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014). Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vergleiche USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014). Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vergleiche HRW 21.1.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/267817/395187_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UKFCO - UK Foreign and Commonwealth Office (10.4.2014): Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/273711/402748_de.html, Zugriff 26.8.2014 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian (19.9.2014): Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014, http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/OCHA%20Somalia%20Humanitarian%20Bulletin%20August%202014.pdf, Zugriff 30.9.2014 -Strichaufzählung UNSG - UN Secretary-General (25.9.2014): Report of the Secretary-General on Somalia S/2014/699, http://www.refworld.org/docid/543662844.html, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). * Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). * Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. * Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). * Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. * Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden

dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014). Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014). Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 Minderheiten und kleine Clan-Gruppen Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014). Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: * Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) * Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)* Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014 Ethnische Minderheiten Ethnische Minderheiten entstammen v.a. den Bevölkerungen Ost- und Zentralafrikas sowie der arabischen Halbinsel. Einige Minderheiten sind mit somalischen Clans oder Sub-Clans assoziiert, manche werden sogar als Teil somalischer Clans erachtet (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche - etwa Gosha und Mushunguli - pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status' als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Bajuni sind eine Fischerkultur der dem äußersten Süden Somalias vorgelagerten Bajuni-Inseln. Sie sprechen den Suaheli-Dialekt Kibajuni. Eine andere kleine ethnische Minderheit sind die Xamar Hindi (Abkommen indischer Händler) (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 Aktuelle Situation Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014). Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014). Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vergleiche EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014). Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014). Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vergleiche UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: -Strichaufzählung B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. -Strichaufzählung C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.10.2014 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2014): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1412255385_soma-oeb-bericht-2014-10.pdf, Zugriff 30.10.2014 -Strichaufzählung ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf, Zugriff 4.11.2014 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (9.4.2014): Country Information and Guidance Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1397740536_somalia-14-4-2-v27.pdf, Zugriff 27.8.2014 -Strichaufzählung UKUT - UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 22.10.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html, Zugriff 26.8.2014 Bewegungsfreiheit Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vergleiche RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vergleiche RMMS 2014). Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014). In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen.

den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014). Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014). Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013). Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung e

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