Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 66§ 5§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW103 2168811-1 SpruchW103 2168811-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter üb
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger Somalias, stellte am 16.07.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Ashraf sowie der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt XXXX zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Somalia aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er sei von Al Shabaab bedroht worden und habe aus diesem Grund fliehen müssen.Anlässlich seiner am 18.07.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zunächst an, der Volksgruppe der Ashraf sowie der moslemischen Glaubensrichtung anzugehören und aus der Stadt römisch 40 zu stammen. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, Somalia aus Angst um sein Leben verlassen zu haben. Er sei von Al Shabaab bedroht worden und habe aus diesem Grund fliehen müssen. Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Räumlichkeiten der JAXXXX einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Er sei in XXXX geboren und habe sich dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 aufgehalten. Er gehöre der Minderheit der Ashraf an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Großmutter und ein Onkel leben. Seine Mutter habe seine Familie nach dem Tod seines Vaters durch ihre Arbeit als Wäscherin ernährt. Seine Ausreise habe er selbst organisiert, die Finanzierung in der Höhe von USD 4.000,- sei durch seinen Onkel erfolgt. Befragt, ob er jemals einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sein Clan stelle eine Minderheit dar, und er dürfe aus diesem Grund keine Angehörige eines anderen Clans heiraten. Dies gelte jedoch für sämtliche Angehörige seines Clans, einer individuellen Bedrohung in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Um Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, wegen Al Shabaab geflüchtet zu sein. Eines Abends Anfang Jänner 2015 habe er ein Teehaus besucht und seien drei Männer in das Lokal gekommen, welche sie angesprochen und nach ihren Namen gefragt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Freunde diese gefragt hätten, wer sie seien, hätten sie geantwortet, Al Shabaab anzugehören und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freunde gezwungen gesehen, ihre Namen zu nennen. Sie seien aufgefordert worden, am kommenden Dienstag um 17 Uhr in die Moschee zu kommen, wo es einen Vortrag geben würde. Jeder von ihnen hätte einen Rucksack mit Schlafsachen mitnehmen sollen. Sie hätten ihnen versprochen, dass sie in ein Trainingslager gebracht würden und sie zu jenen Jugendlichen zählten, welche heute gebraucht würden. Ihnen sei gesagt worden, dass ihre Energie für den Dschihad benötigt werde und nicht in sinnlosen Freizeitaktivitäten verschwendet werden solle. Ihnen seien schlimme Videos und Fotos gezeigt worden und sei ihnen gedroht worden, dass sie auch so aussehen würden, sollten sie sich Al Shabaab nicht anschließen. Auch der Sohn des Onkels des Beschwerdeführers sei von Al Shabaab umgebracht worden, da er Widerstand geleistet hätte. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter nach Hause gegangen und hätte dieser das Ganze erzählt. Diese hätte sofort den Onkel des Beschwerdeführers angerufen und gemeinsam hätten die beiden entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Auch zwei weitere Freunde aus seiner Heimatstadt hätten sich dem Beschwerdeführer angeschlossen, gemeinsam hätten sie das Land verlassen. Nachgefragt, habe er an dem Vortrag durch Al Shabaab nicht teilgenommen, zumal er zwei Tage nach der ersten Kontaktaufnahme geflüchtet wäre, da ihm das Schicksal vieler Jugendlicher in seiner Stadt bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift.Am 31.03.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in den Räumlichkeiten der JAXXXX einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere gut. Seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und seien ihm diese korrektermaßen rückübersetzt worden. Er sei in römisch 40 geboren und habe sich dort von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Jänner 2015 aufgehalten. Er gehöre der Minderheit der Ashraf an, im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter, seine Großmutter und ein Onkel leben. Seine Mutter habe seine Familie nach dem Tod seines Vaters durch ihre Arbeit als Wäscherin ernährt. Seine Ausreise habe er selbst organisiert, die Finanzierung in der Höhe von USD 4.000,- sei durch seinen Onkel erfolgt. Befragt, ob er jemals einer Verfolgung im Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit ausgesetzt gewesen wäre, antwortete der Beschwerdeführer, sein Clan stelle eine Minderheit dar, und er dürfe aus diesem Grund keine Angehörige eines anderen Clans heiraten. Dies gelte jedoch für sämtliche Angehörige seines Clans, einer individuellen Bedrohung in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit sei der Beschwerdeführer hingegen nicht ausgesetzt gewesen. Um Schilderung seiner Fluchtgründe ersucht, führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, wegen Al Shabaab geflüchtet zu sein. Eines Abends Anfang Jänner 2015 habe er ein Teehaus besucht und seien drei Männer in das Lokal gekommen, welche sie angesprochen und nach ihren Namen gefragt hätten. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Freunde diese gefragt hätten, wer sie seien, hätten sie geantwortet, Al Shabaab anzugehören und hätten sich der Beschwerdeführer und seine Freunde gezwungen gesehen, ihre Namen zu nennen. Sie seien aufgefordert worden, am kommenden Dienstag um 17 Uhr in die Moschee zu kommen, wo es einen Vortrag geben würde. Jeder von ihnen hätte einen Rucksack mit Schlafsachen mitnehmen sollen. Sie hätten ihnen versprochen, dass sie in ein Trainingslager gebracht würden und sie zu jenen Jugendlichen zählten, welche heute gebraucht würden. Ihnen sei gesagt worden, dass ihre Energie für den Dschihad benötigt werde und nicht in sinnlosen Freizeitaktivitäten verschwendet werden solle. Ihnen seien schlimme Videos und Fotos gezeigt worden und sei ihnen gedroht worden, dass sie auch so aussehen würden, sollten sie sich Al Shabaab nicht anschließen. Auch der Sohn des Onkels des Beschwerdeführers sei von Al Shabaab umgebracht worden, da er Widerstand geleistet hätte. Der Beschwerdeführer sei zu seiner Mutter nach Hause gegangen und hätte dieser das Ganze erzählt. Diese hätte sofort den Onkel des Beschwerdeführers angerufen und gemeinsam hätten die beiden entschieden, dass der Beschwerdeführer das Land verlassen solle. Auch zwei weitere Freunde aus seiner Heimatstadt hätten sich dem Beschwerdeführer angeschlossen, gemeinsam hätten sie das Land verlassen. Nachgefragt, habe er an dem Vortrag durch Al Shabaab nicht teilgenommen, zumal er zwei Tage nach der ersten Kontaktaufnahme geflüchtet wäre, da ihm das Schicksal vieler Jugendlicher in seiner Stadt bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Abschließend bestätigte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung seiner Angaben die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokollierten durch seine Unterschrift. Mit Urteil des XXXX vom XXXX (rechtskräftig am gleichen Tag) zu ZahlXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig am gleichen Tag) zu ZahlXXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 84, Absatz 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 12 Monaten verurteilt, welche ihm unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2018 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 127) und traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. die Seiten 17 bis 54 des angefochtenen Bescheides).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität, des Beschwerdeführers fest vergleiche Aktenseite 127) und traf allgemeine Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers vergleiche die Seiten 17 bis 54 des angefochtenen Bescheides). Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass ein Vergleich der Schilderungen des Beschwerdeführers mit den vorliegenden Länderinformationen ergebe, dass dessen Vorbringen "ableitbar" sei, zumal Lower Shabelle von Aktivitäten der Al Shabaab derzeit stark betroffen wäre. Aufgrunddessen sei es glaubhaft, dass Angehörige der Al Shabaab versucht hätten, den Beschwerdeführer bzw. dessen Freunde für eine Mitarbeit zu gewinnen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers erweise sich jedoch als nicht asylrelevant, da die befürchtete Bedrohungslage von einer fundamentalistischen Organisation ausginge, welche willkürlich versuche, junge Männer zu rekrutieren und für ihre Interessen zu gewinnen. In Somalia sei die Bedrohung durch diese Organisation nicht flächendeckend und sei es möglich, in Gebieten zu leben, in welchen Al Shabaab keine Kontrolle ausübe. Die behauptete Bedrohungshandlung ginge von einer Terrororganisation aus, welche willkürlich versuche, junge Männer für ihre Interessen zu gewinnen. Der Beschwerdeführer sei von Al Shabaab nicht aufgefordert worden, für diese tätig zu werden, da er eine bestimmte politische Überzeugung habe, ebensowenig aufgrund seiner Staatsbürgerschaft, seiner Zugehörigkeit zu den Ashraf, zu einer bestimmten sozialen Gruppe, oder aufgrund seiner Religion. Seine Bedrohung finde sohin keinerlei Ursache in Gründen, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Asylgewährung führen können. In rechtlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass Zwangsrekrutierungen, welche nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft wären, ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der GFK keine Asylrelevanz zukomme (VwGH 21.09.2000, 99/20/0373; VwGH 25.01.2001, 98/20/0549). Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass von der fundamentalistischen Terrororganisation Al Shabaab ein Versuch unternommen worden wäre, diesen zu rekrutieren. Wie beweiswürdigend dargelegt, finde sich die Ursache jenes Rekrutierungsversuches nicht in Gründen, welche
der Genfer Flüchtlingskonvention zur Asylgewährung führen können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in dessen Herkunftsregion in Zusammenschau mit der vorherrschenden Dürrekatastrophe subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in dessen Herkunftsregion in Zusammenschau mit der vorherrschenden Dürrekatastrophe subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar wäre.
- Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 22.08.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen aufrecht, sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen soweit es ihm möglich gewesen wäre, beantwortet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch Al Shabaab in Bezug auf dessen Clanzugehörigkeit zu den Ashraf zu prüfen. Aus dessen Befragung ginge nicht hervor, ob es für ihn aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu einer Verfolgung durch Al Shabaab gekommen wäre. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von ACCORD zu einem COI-Workshop am 15.05.2009 verwiesen. Durch die Zugehörigkeit zu den Ashraf könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ebensowenig könne der Beschwerdeführer mit dem notwendigen staatlichen Schutz rechnen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 22.08.2017 eingebrachte Beschwerde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des im Spruch bezeichneten Vollmachtsverhältnisses. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt römisch eins. dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers stattgegeben und diesem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde. Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, der Beschwerdeführer halte seine Aussagen aufrecht, sein Vorbringen sei von der Behörde nicht richtig beurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe am Verfahren mitgewirkt und alle Fragen soweit es ihm möglich gewesen wäre, beantwortet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers wegen der Bedrohung durch Al Shabaab in Bezug auf dessen Clanzugehörigkeit zu den Ashraf zu prüfen. Aus dessen Befragung ginge nicht hervor, ob es für ihn aufgrund seiner Clanzugehörigkeit zu einer Verfolgung durch Al Shabaab gekommen wäre. Diesbezüglich werde auf einen Bericht von ACCORD zu einem COI-Workshop am 15.05.2009 verwiesen. Durch die Zugehörigkeit zu den Ashraf könne eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Somalia nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, ebensowenig könne der Beschwerdeführer mit dem notwendigen staatlichen Schutz rechnen. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
- Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 25.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 1 Vw
GVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A: 1.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.1.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm. 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen vergleiche VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt: "Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom
- April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung." Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. 1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:1.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des Paragraph 28, VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN, 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
- Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.
- Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Asylverfahren missachtet worden, dies aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösend im Wesentlichen einen Rekrutierungsversuch durch Al Shabaab in seiner Heimatstadt XXXX vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete dieses Vorbringen als glaubhaft, erkannte darin jedoch keinen Verfolgungssachverhalt, welcher unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre. Diese Beurteilung stützt sich jedoch auf eine unzureichende Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts.Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösend im Wesentlichen einen Rekrutierungsversuch durch Al Shabaab in seiner Heimatstadt römisch 40 vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erachtete dieses Vorbringen als glaubhaft, erkannte darin jedoch keinen Verfolgungssachverhalt, welcher unter die Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumieren wäre. Diese Beurteilung stützt sich jedoch auf eine unzureichende Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens resultiert im vorliegenden Fall daraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Ermittlungen zur Frage getätigt hat, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Minderheit der Ashraf in seiner Herkunftsregion allenfalls einem erhöhten Risiko unterliegt, Opfer einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab zu werden. Im Übrigen traf die Behörde auch keine konkreten Feststellungen dahingehend, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich bereits einem Rekrutierungsversuch durch Al Shabaab entzogen hat, durch Al Shabaab eine missliebige politische Einstellung unterstellt werden könnte, welche ihn allenfalls zum Opfer gezielter Verfolgung durch die Miliz werden lassen könnte. Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens im Sinne der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Relevanz in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung bzw. auf eine allfällige Vergeltungsmaßnahme durch Al Shabaab keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch Al Shabaab weist das Ermittlungsverfahren Mängel auf. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit Al Shabaab kann im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen (vgl. etwa VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringensaspekt geboten gewesen wäre. Auch kann die Relevanz der Minderheitenzugehörigkeit für die Frage der Asylgewährung ohne das Vorliegen entsprechender länderspezifischer Berichte nicht abschließend beurteilt werden.Insofern ist dem Bundesamt vorzuwerfen, dass es im Hinblick auf einen zentralen Teil des Parteienvorbringens im Sinne der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers und deren Relevanz in Bezug auf eine Zwangsrekrutierung bzw. auf eine allfällige Vergeltungsmaßnahme durch Al Shabaab keinerlei Ermittlungen durchgeführt hat. Bezüglich des vorgebrachten Rekrutierungsversuchs durch Al Shabaab weist das Ermittlungsverfahren Mängel auf. Im fortgesetzten Verfahren wird sohin nach ergänzender Einvernahme des Beschwerdeführers und nach Heranziehung entsprechender aktueller Herkunftslandquellen das Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen und anschließend auf dieser Basis einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen sein. Der Verweigerung einer Zusammenarbeit mit Al Shabaab kann im Einzelfall durchaus Asylrelevanz zukommen vergleiche etwa VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112), weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringensaspekt geboten gewesen wäre. Auch kann die Relevanz der Minderheitenzugehörigkeit für die Frage der Asylgewährung ohne das Vorliegen entsprechender länderspezifischer Berichte nicht abschließend beurteilt werden. Insofern bedarf es jedenfalls detaillierter Erhebungen der die Person des Beschwerdeführers treffenden Sachlage, um zu einer haltbaren Beweiswürdigung und zu einer tragbaren Entscheidung überhaupt im Verfahren gelangen zu können. Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der Al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe Al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hinsichtlich der Frage einer Asylrelevanz der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, an einer Entscheidungsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat (vgl. dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der Al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.
- hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint.Damit fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Durch das vom Beschwerdeführer (potentiell) gesetzte Verhalten, die offensichtliche Ablehnung der Unterstützung der Al Shabaab, könnte dem Beschwerdeführer seitens der islamistischen Gruppe Al Shabaab eine missliebige politische Gesinnung unterstellt werden. Auch hinsichtlich der Frage einer Asylrelevanz der Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht, wie dargelegt, an einer Entscheidungsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat das Verfahren mit einem schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Überprüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen getroffen hat vergleiche dazu VwGH vom 27.1.2015, Zl. 2014/19/0112, in dem ausgesprochen wurde, dass es entscheidend sei, mit welchen Reaktionen der Mitglieder der Al Shabaab der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen müsste und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird). Folgt man den Ausführungen unter Punkt 1.
- hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bloß ansatzweise Ermittlungen getätigt, sodass eine Zurückverweisung der Sache an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon unter diesem Gesichtspunkt als gerechtfertigt erscheint. 2.
- Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können. Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von einer ganzheitlichen Würdigung des individuellen Parteivorbringens kann im vorliegenden Fall somit nicht gesprochen werden und sind die im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend angeführten Argumente im zu beurteilenden Fall keinesfalls zur Begründung einer negativen Entscheidung geeignet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in umfassender Weise auseinanderzusetzen zu haben. Im Rahmen einer ergänzenden detaillierten Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen, insbesondere seiner Minderheitenzugehörigkeit in Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Furcht vor Zwangsrekrutierung, und nach ergänzenden Länderfeststellungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die oben angesprochenen Punkte einer Klärung zuzuführen zu haben. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Bedrohung von Seiten der Al Shabaab sowie einer allfälligen Gefährdung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers in Hinblick auf den Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten wie oben dargelegt als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. 2.
- Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
§ 5
BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.2.3. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation
Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des § 66 Abs. Abs. 2 AVG (bzw. des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden § 28 Abs. 3
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen § 66 Abs. 2 AVG und § 41 Abs. 3 ASylG 2005 zieht).Die Behebung und Zurückverweisung eines angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wegen Ermittlungsmängel folgt konzeptionell im Wesentlichen der Bestimmung des Paragraph 66, Abs. Absatz 2, AVG (bzw. des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Die zu diesen Bestimmungen ergangene Judikatur ist ausführlich und auf den hier in Betracht kommenden Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGG infolge seiner konzeptionellen Ausgestaltung anwendbar (vergl. z.B.
- 2006, 2005/20/0459 und grundsätzlich zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylverfahren VwGH
- 2002, 2002/20/0315, 2000/20/0084 und insbesondere VwGH vom
- 2010, 2008/19/0379, wo der VwGH ausdrücklich einen Vergleich zwischen den beiden Normen Paragraph 66, Absatz 2, AVG und Paragraph 41, Absatz 3, ASylG 2005 zieht). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W103.2168811.1.00