Obsah (8)
§§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW103 2184403-1 SpruchW103 2184400-1/4E W103 2184403-1/4E W103 2184401-1/4E W103 2184396-1/4E W103 2184402-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern sowie gesetzliche Vertreter der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, sie gehören der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben an. Die beschwerdeführenden Parteien gelangten auf dem Luftweg in das Bundesgebiet und stellten am 28.11.2016 die diesem Verfahren zugrundeliegenden Anträge auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, eine elfjährige Schulbildung zu besitzen und zuletzt als Elektriker und Monteur gearbeitet zu haben, in Tschetschenien hielten sich noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern auf. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Sohn, der nunmehrige Drittbeschwerdeführer, sei mit einer Behinderung auf die Welt gekommen. Schon bald nach seiner Geburt seien zwei Operationen in XXXX und in der Folge vier weitere Operationen in XXXX durchgeführt worden; diese Operationen seinen schlecht gemacht worden, weshalb der Erstbeschwerdeführer gegen Ärzte und Krankenhäuser eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hätte. Durch diese Umstände habe sein Sohn keine weitere ärztliche Hilfe mehr erhalten, der Erstbeschwerdeführer selbst habe Drohanrufe erhalten und sei aufgefordert worden, die Anzeige zurückzunehmen; andernfalls würde man seinen Sohn in der gesamten Russischen Föderation nicht mehr ärztlich behandeln. Der Erstbeschwerdeführer habe desöfteren versucht, mit Ärzten in Kontakt zu treten, doch es habe niemand mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Da sein Sohn dringend ärztliche Hilfe benötige, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Österreich zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um die Gesundheit seines Sohnes, da dieser dort keine ärztliche Hilfe bekomme; außerdem würden sie aufgrund ihrer Flucht durch die Behörden verfolgt werden.Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, eine elfjährige Schulbildung zu besitzen und zuletzt als Elektriker und Monteur gearbeitet zu haben, in Tschetschenien hielten sich noch seine Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern auf. Zum Grund seiner Flucht führte der Erstbeschwerdeführer aus, sein Sohn, der nunmehrige Drittbeschwerdeführer, sei mit einer Behinderung auf die Welt gekommen. Schon bald nach seiner Geburt seien zwei Operationen in römisch 40 und in der Folge vier weitere Operationen in römisch 40 durchgeführt worden; diese Operationen seinen schlecht gemacht worden, weshalb der Erstbeschwerdeführer gegen Ärzte und Krankenhäuser eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet hätte. Durch diese Umstände habe sein Sohn keine weitere ärztliche Hilfe mehr erhalten, der Erstbeschwerdeführer selbst habe Drohanrufe erhalten und sei aufgefordert worden, die Anzeige zurückzunehmen; andernfalls würde man seinen Sohn in der gesamten Russischen Föderation nicht mehr ärztlich behandeln. Der Erstbeschwerdeführer habe desöfteren versucht, mit Ärzten in Kontakt zu treten, doch es habe niemand mehr mit ihnen zu tun haben wollen. Da sein Sohn dringend ärztliche Hilfe benötige, hätten sie sich gezwungen gesehen, nach Österreich zu flüchten. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um die Gesundheit seines Sohnes, da dieser dort keine ärztliche Hilfe bekomme; außerdem würden sie aufgrund ihrer Flucht durch die Behörden verfolgt werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen zu Protokoll, elf Jahre die Schule besucht zu haben, zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat hielten sich noch ihre Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester auf. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihr Sohn schwer krank sei und sie ihn hier behandeln lassen wolle, da sie gehört hätte, dass die Medizin hier gut sei. Zum Grund ihrer Flucht wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn schwer krank sei; dieser sei sieben Jahre alt und könne nicht ohne Windeln gehen. Dieser sei bereits fünfmal in XXXX und dreimal in XXXX operiert worden; dabei sei er bei der Operation "verpfuscht worden." In der Folge hätten sie das Krankenhaus verklagt, dabei jedoch verloren; nunmehr würden sie ihren Sohn im Krankenhaus nicht mehr behandeln wollen. In der Schule werde ihr Sohn von anderen Kindern ausgelacht und verspottet, da er immer noch eine Windel tragen müsse. Sie hätten ihr Land verlassen, damit ihr Sohn eine gute medizinische Behandlung erhalte.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung im Wesentlichen zu Protokoll, elf Jahre die Schule besucht zu haben, zuletzt sei sie Hausfrau gewesen. Im Herkunftsstaat hielten sich noch ihre Eltern, zwei Brüder sowie eine Schwester auf. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihr Sohn schwer krank sei und sie ihn hier behandeln lassen wolle, da sie gehört hätte, dass die Medizin hier gut sei. Zum Grund ihrer Flucht wiederholte die Zweitbeschwerdeführerin, dass ihr Sohn schwer krank sei; dieser sei sieben Jahre alt und könne nicht ohne Windeln gehen. Dieser sei bereits fünfmal in römisch 40 und dreimal in römisch 40 operiert worden; dabei sei er bei der Operation "verpfuscht worden." In der Folge hätten sie das Krankenhaus verklagt, dabei jedoch verloren; nunmehr würden sie ihren Sohn im Krankenhaus nicht mehr behandeln wollen. In der Schule werde ihr Sohn von anderen Kindern ausgelacht und verspottet, da er immer noch eine Windel tragen müsse. Sie hätten ihr Land verlassen, damit ihr Sohn eine gute medizinische Behandlung erhalte. Als Identitätsnachweise legten die beschwerdeführenden Parteien russische Reisepässe vor. Mit Eingabe vom 07.04.2017 langte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ein, darunter Befunde des XXXX vom 23.02.2017 (Diagnosen Überlauf-Enkopresis, St.P. hoher Form einer Analatresie, St.p. postparatal Versuch eines PSARP am
- Lebenstag, Anlage eines Transversostoma nach 1 Woche, sowie 2x Revision in Tschetschenien, Fistel bei Zustand nach mehrmaliger Hypospadie-Korrektur) sowie Übersetzungen von Befunden aus der Russischen Föderation.Mit Eingabe vom 07.04.2017 langte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ein, darunter Befunde des römisch 40 vom 23.02.2017 (Diagnosen Überlauf-Enkopresis, St.P. hoher Form einer Analatresie, St.p. postparatal Versuch eines PSARP am
- Lebenstag, Anlage eines Transversostoma nach 1 Woche, sowie 2x Revision in Tschetschenien, Fistel bei Zustand nach mehrmaliger Hypospadie-Korrektur) sowie Übersetzungen von Befunden aus der Russischen Föderation. Am 23.05.2017 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er legte seien russischen Inlandspass sowie seinen russischen Führerschein vor. Er sei Tschetschene und Moslem, gesundheitlich ginge es ihm gut, Anfang Jänner habe er eine Blinddarm-Operation gehabt. Mit Ausnahme seiner mitgereisten Familienmitglieder habe er keine Verwandten in Österreich. Seine in Tschetschenien lebenden Angehörigen hielten sich allesamt in XXXX auf, sein Bruder sei aus beruflichen Gründen öfter in XXXX . Das Verhältnis zu seinen Angehörigen gestalte sich gut, sie hätten zuletzt alle im Haus seiner Eltern gelebt. Im Herkunftsstaat habe er eine elfjährige Schulbildung absolviert und von 2003 bis 2013 als Elektriker gearbeitet, danach habe er den Beruf des KFZ-Spenglers erlernt und diesen inoffiziell ausgeübt. Er habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen und sich nie politisch betätigt. Die Ausreise habe er durch Verkauf seines BMW finanzieren können. Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Hauptgrund sei die schwere Erkrankung ihres erstgeborenen Kindes; gleich nach der Geburt sei klar gewesen, dass es Probleme gebe, der Darm des Neugeborenen sei nicht durchlässig gewesen, weshalb er am dritten Tag operiert worden wäre. Die Operation sei nicht gut verlaufen und in den medizinischen Unterlagen nicht erfasst worden; es hätten drei weitere Operationen gefolgt, sie seien dann nach XXXX verwiesen worden. Es habe zusätzlich noch ein urologisches Problem gegeben. In XXXX hätte man ihnen mitgeteilt, dass die Operation in Tschetschenien falsch gemacht und die Gesundheit ihres Kindes verdorben worden wäre. Ende 2012 hätten sie sich in XXXX an die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige gegen das dortige XXXX und das Tschetschenische XXXX gewandt. Wie bei ihnen üblich, habe der Erstbeschwerdeführer die Anzeige selbst verfasst, welche von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden wäre. Eine Kopie besitze er, nachgefragt, nicht. Drei Tage später habe er einen Anruf einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer, welcher sich nicht vorgestellt und tschetschenisch gesprochen hätte, habe auf diese Anzeige Bezug genommen und gesagt: "Wenn ihr glaubt, dass das die Dinge besser macht, dann irrt ihr euch!" Er habe eine Zurückziehung der Anzeige verlangt, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Tatsache sei, dass ihr Kind seither als gesund gelte und keine wirkliche Behandlung mehr bekommen hätte; man habe gesagt, dass es nur die Medikamente einnehmen müsse. Von den Behörden hätten sie nie etwas gehört; Beamte und Verantwortungsträger in Tschetschenien würden nicht die geringste Kritik akzeptieren. Dies sei sein Fluchtgrund. Auf die Frage, ob ihm bei dem Anruf auch gedroht worden wäre, meinte der Erstbeschwerdeführer, der Mann habe sich ihm gegenüber während des gesamten Gesprächs abfällig und respektlos verhalten; dieser habe geflucht, ein Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann aufgelegt. Das Telefon habe noch mehrmals geklingelt, der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nicht mehr abgehoben. Etwa eine Woche später sei er neuerlich zur Staatsanwaltschaft gegangen, um sich nach seiner Anzeige zu erkundigen. Ihm sei gesagt worden, wenn er sich weiterhin an die Behörden und das Gesundheitsministerium wenden würde, würde das ein schlechtes Ende nehmen; man würde ihn diesfalls öffentlich bloßstellen und in einer Reportage aufzeigen, dass das Krankenhaus alles richtig gemacht hätte. Auf seinen Einwand hin, dass sie nach XXXX geschickt worden wären und man ihnen dort gesagt hätte, dass das Kind falsch behandelt worden wäre, sei ihm gesagt worden, dass er Ruhe geben sollte, wenn er keine Probleme wolle. Der Ton des Telefongesprächs sei bedrohlich gewesen, konkrete Bedrohungen seien jedoch nicht ausgesprochen worden. Es habe nur diesen einen Anruf gegeben, etwa drei Tage nachdem er im Jahr 2012 die Anzeige abgegeben hätte. Seiner Frau habe er gleich fünf Minuten später telefonisch von dem Anruf berichtet, seinen Eltern habe er es am Abend des gleichen Tages gesagt; dabei sei seine Frau nicht anwesend gewesen. Seine Frau habe sich sehr aufgeregt und gemeint, dass es besser wäre, wenn sie nichts mehr machen würden; das Telefongespräch mit seiner Frau habe etwa zwei Minuten gedauert, am Abend hätten sie es dann näher besprochen. Die Frage, ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden wäre, verneinte der Erstbeschwerdeführer; es sei jedoch behördlich registriert, dass er das Land verlassen hätte. Die Frage, ob es konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint; es sei lediglich so gewesen, dass sein Kind keine adäquate Behandlung mehr bekommen hätte. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs, er treibe Sport und helfe, wo es möglich wäre. Er würde gerne arbeiten. Nach Belehrung über das Neuerungsverbot und gefragt, ob er noch etwas Ergänzendes zu Protokoll geben wolle, erklärte der Erstbeschwerdeführer, alle Gründe angegeben zu haben. Ausschlaggebend sei zuletzt gewesen, dass sein Sohn inkontinent sei und aus diesem Grund von anderen Kindern in der Schule ausgelacht und erniedrigt worden wäre, sodass er sich geweigert hätte, die Schule weiter zu besuchen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass sein Sohn nach wie vor keine medizinische Hilfe bekomme. Befragt, ob sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie seien in XXXX gewesen und der Drittbeschwerdeführer sei dort operiert worden, dies habe die Situation jedoch nicht verbessert. In XXXX sei es scheinbar nicht besser gewesen, auch gebe es in XXXX keine Schulen für solche Kinder. Auf eine Aushändigung der Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Erstbeschwerdeführer, da er über die dortige Situation Bescheid wüsste. Abschließend bestätigte der Erstbeschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben und sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammenfassend an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können und bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet zu haben, welche korrektermaßen protokolliert und rückübersetzt worden seien. Er legte seien russischen Inlandspass sowie seinen russischen Führerschein vor. Er sei Tschetschene und Moslem, gesundheitlich ginge es ihm gut, Anfang Jänner habe er eine Blinddarm-Operation gehabt. Mit Ausnahme seiner mitgereisten Familienmitglieder habe er keine Verwandten in Österreich. Seine in Tschetschenien lebenden Angehörigen hielten sich allesamt in römisch 40 auf, sein Bruder sei aus beruflichen Gründen öfter in römisch 40 . Das Verhältnis zu seinen Angehörigen gestalte sich gut, sie hätten zuletzt alle im Haus seiner Eltern gelebt. Im Herkunftsstaat habe er eine elfjährige Schulbildung absolviert und von 2003 bis 2013 als Elektriker gearbeitet, danach habe er den Beruf des KFZ-Spenglers erlernt und diesen inoffiziell ausgeübt. Er habe im Herkunftsstaat keine Strafrechtsdelikte begangen und sich nie politisch betätigt. Die Ausreise habe er durch Verkauf seines BMW finanzieren können. Um detaillierte Schilderung seiner Ausreisegründe ersucht, erklärte der Erstbeschwerdeführer, Hauptgrund sei die schwere Erkrankung ihres erstgeborenen Kindes; gleich nach der Geburt sei klar gewesen, dass es Probleme gebe, der Darm des Neugeborenen sei nicht durchlässig gewesen, weshalb er am dritten Tag operiert worden wäre. Die Operation sei nicht gut verlaufen und in den medizinischen Unterlagen nicht erfasst worden; es hätten drei weitere Operationen gefolgt, sie seien dann nach römisch 40 verwiesen worden. Es habe zusätzlich noch ein urologisches Problem gegeben. In römisch 40 hätte man ihnen mitgeteilt, dass die Operation in Tschetschenien falsch gemacht und die Gesundheit ihres Kindes verdorben worden wäre. Ende 2012 hätten sie sich in römisch 40 an die Staatsanwaltschaft mit einer Anzeige gegen das dortige römisch 40 und das Tschetschenische römisch 40 gewandt. Wie bei ihnen üblich, habe der Erstbeschwerdeführer die Anzeige selbst verfasst, welche von der Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden wäre. Eine Kopie besitze er, nachgefragt, nicht. Drei Tage später habe er einen Anruf einer unbekannten Nummer erhalten. Der Anrufer, welcher sich nicht vorgestellt und tschetschenisch gesprochen hätte, habe auf diese Anzeige Bezug genommen und gesagt: "Wenn ihr glaubt, dass das die Dinge besser macht, dann irrt ihr euch!" Er habe eine Zurückziehung der Anzeige verlangt, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Tatsache sei, dass ihr Kind seither als gesund gelte und keine wirkliche Behandlung mehr bekommen hätte; man habe gesagt, dass es nur die Medikamente einnehmen müsse. Von den Behörden hätten sie nie etwas gehört; Beamte und Verantwortungsträger in Tschetschenien würden nicht die geringste Kritik akzeptieren. Dies sei sein Fluchtgrund. Auf die Frage, ob ihm bei dem Anruf auch gedroht worden wäre, meinte der Erstbeschwerdeführer, der Mann habe sich ihm gegenüber während des gesamten Gesprächs abfällig und respektlos verhalten; dieser habe geflucht, ein Dialog sei nicht möglich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe dann aufgelegt. Das Telefon habe noch mehrmals geklingelt, der Erstbeschwerdeführer habe jedoch nicht mehr abgehoben. Etwa eine Woche später sei er neuerlich zur Staatsanwaltschaft gegangen, um sich nach seiner Anzeige zu erkundigen. Ihm sei gesagt worden, wenn er sich weiterhin an die Behörden und das Gesundheitsministerium wenden würde, würde das ein schlechtes Ende nehmen; man würde ihn diesfalls öffentlich bloßstellen und in einer Reportage aufzeigen, dass das Krankenhaus alles richtig gemacht hätte. Auf seinen Einwand hin, dass sie nach römisch 40 geschickt worden wären und man ihnen dort gesagt hätte, dass das Kind falsch behandelt worden wäre, sei ihm gesagt worden, dass er Ruhe geben sollte, wenn er keine Probleme wolle. Der Ton des Telefongesprächs sei bedrohlich gewesen, konkrete Bedrohungen seien jedoch nicht ausgesprochen worden. Es habe nur diesen einen Anruf gegeben, etwa drei Tage nachdem er im Jahr 2012 die Anzeige abgegeben hätte. Seiner Frau habe er gleich fünf Minuten später telefonisch von dem Anruf berichtet, seinen Eltern habe er es am Abend des gleichen Tages gesagt; dabei sei seine Frau nicht anwesend gewesen. Seine Frau habe sich sehr aufgeregt und gemeint, dass es besser wäre, wenn sie nichts mehr machen würden; das Telefongespräch mit seiner Frau habe etwa zwei Minuten gedauert, am Abend hätten sie es dann näher besprochen. Die Frage, ob nach seiner Ausreise nach ihm gesucht worden wäre, verneinte der Erstbeschwerdeführer; es sei jedoch behördlich registriert, dass er das Land verlassen hätte. Die Frage, ob es konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurde vom Erstbeschwerdeführer verneint; es sei lediglich so gewesen, dass sein Kind keine adäquate Behandlung mehr bekommen hätte. In Österreich besuche der Erstbeschwerdeführer einen Deutschkurs, er treibe Sport und helfe, wo es möglich wäre. Er würde gerne arbeiten. Nach Belehrung über das Neuerungsverbot und gefragt, ob er noch etwas Ergänzendes zu Protokoll geben wolle, erklärte der Erstbeschwerdeführer, alle Gründe angegeben zu haben. Ausschlaggebend sei zuletzt gewesen, dass sein Sohn inkontinent sei und aus diesem Grund von anderen Kindern in der Schule ausgelacht und erniedrigt worden wäre, sodass er sich geweigert hätte, die Schule weiter zu besuchen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte der Erstbeschwerdeführer, dass sein Sohn nach wie vor keine medizinische Hilfe bekomme. Befragt, ob sie die Möglichkeit gehabt hätten, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, sie seien in römisch 40 gewesen und der Drittbeschwerdeführer sei dort operiert worden, dies habe die Situation jedoch nicht verbessert. In römisch 40 sei es scheinbar nicht besser gewesen, auch gebe es in römisch 40 keine Schulen für solche Kinder. Auf eine Aushändigung der Länderberichte zu seinem Herkunftsstaat verzichtete der Erstbeschwerdeführer, da er über die dortige Situation Bescheid wüsste. Abschließend bestätigte der Erstbeschwerdeführer, alles vorgebracht zu haben und sich mit der Dolmetscherin einwandfrei verständigen haben zu können. Nach Rückübersetzung seiner Angaben bestätigte der Erstbeschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift durch seine Unterschrift. Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. Für ihre drei Kinder würden die gleichen Fluchtgründe und Rückkehrgefährdungen wie für ihre eigene Person gelten. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt zu Protokoll genommen worden. Auch sie legte ihren russischen Inlandspass vor. Sie sei ebenfalls Tschetschenin und Moslem. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, psychische Probleme und ein Frauenleiden zu haben; sie hätte schlechte Nerven sowie Irosia (Absenkung des Gebärmutterhalses). Sie stünde jedoch aktuell nicht in Behandlung. Ihre beiden Töchter seien gesund. Mit ihrem Sohn seien sie in Österreich bei Ärzten gewesen, es sei ihnen gesagt worden, dass man ihm helfen könne, es jedoch schwierig und langwierig würde. Bis jetzt sei er noch nicht operiert worden, sie hätten die Einvernahmen abwarten sollen. Befragt, ob es abschätzbar wäre, wie lange der Minderjährige noch in Behandlung sein werde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es sei ihnen gesagt worden, dass er nach der ersten Operation einen Ausgang am Bauch haben werde und eine Rückoperation erst nach sechs Monaten erfolgen würde. In XXXX habe er ein Stück Harnleiter bekommen, welches jedoch nicht lang genug wäre, was auch in Österreich korrigiert werden könnte. Der Darm sei jedoch prioritär. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Ausnahme der Mitglieder ihrer Kernfamilie keine Verwandten, sie spreche noch nicht Deutsch. Ihr Verhältnis zu ihren unverändert in Tschetschenien aufhältigen Verwandten sei gut. Sie selbst habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet, sie habe dort keine Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht politisch tätig gewesen. Ihren Herkunftsstaat habe sie wegen der Gesundheit ihres Kindes verlassen; sie hätten keine Hilfe bekommen, es sei ihnen beispielsweise gesagt worden, dass ihr Sohn das ganze Leben eine Windel brauchen werde. Sie hätten Konflikte mit dem Gesundheitsministerium gehabt. In XXXX sei ihnen gesagt worden, dass die Operationen in Tschetschenien nicht richtig gemacht worden wären. Ihr Mann habe daraufhin Anzeige erstattet und es sei zu besagten Konflikten gekommen. Die Republik sei klein, ihr Sohn sei im XXXX behandelt worden. Dort sei ein Mann für die gesamten Unterlagen und die Krankengschichte verantwortlich gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass man nichts mehr tun können und nur Tabletten, Massagen und Physiotherapie verschrieben. Sie hätten gemeint, weitere Operationen würden nichts bringen, man würde das Kind nur quälen und sie sollten sich damit abfinden, dass er ein Leben lang Windeln tragen würde. Als er im letzten Jahr in die Schule geokommen wäre, habe sich die Lage insofern zugespitzt, als er von den anderen Kindern diskriminiert worden wäre. Ihr Mann habe gegen die Ärzte, die das Kind operiert hätten, Anzeige erhoben; danach sei es so gewesen, dass wo immer sie mit ihm vorgesprochen hätte, lediglich die mit den Schultern gezuckt und gesagt worden wäre, dass man leider nichts mehr tun könne. Nach etwaigen Drohungen gefragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, ihr gegenüber sei es zu keinen Drohungen gekommen, doch ihr Mann habe ihr erzählt, dass er angerufen und bedroht worden sei. Dies sei, so glaube sie, im Jahr 2012 gewesen, an die näheren Umstände könne sie sich nicht erinnern; es sei wohl im Winter gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von Anfang an gegen die Anzeige gewesen, da sie gefürchtet hätte, dass diese ihrem Sohn noch mehr schade. Nach diesem Anruf im Jahr 2012 habe es keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben. Sie sei mit starken Rückenschmerzen ins Krankenhaus gekommen; ihre beiden Söhne seien bereits im Mutterleib verstorben. Die Fragen, ob nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden wäre und ob es konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurden von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. In Österreich besuche sie keinen Deutschkurs und sei immer nur mit den Kindern zuhause. Ihr Sohn sei für September zur Schule, die beiden Mädchen für den Kindergarten, angemeldet worden. Das Wichtigste sei für sie die Gesundheit ihres Kindes sowie die Schulbildung der Kinder. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass man sich ihrem Sohn gegenüber nach wie vor gleich verhaltenen und diesem nicht helfen würde. Nach der Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien in XXXX gewesen, ihr Sohn sei auch dort operiert worden; hier habe man gesagt, dass all diese Operationen in Russland falsch gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat, bestätigte, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und keine weiteren Angaben erstatten zu wollen. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im Wesentlichen zu Protokoll, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen und sich gut mit der anwesenden Dolmetscherin verständigen zu können. Für ihre drei Kinder würden die gleichen Fluchtgründe und Rückkehrgefährdungen wie für ihre eigene Person gelten. Ihre bislang erstatteten Angaben seien wahrheitsgemäß gewesen und korrekt zu Protokoll genommen worden. Auch sie legte ihren russischen Inlandspass vor. Sie sei ebenfalls Tschetschenin und Moslem. Nach ihrem Gesundheitszustand gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, psychische Probleme und ein Frauenleiden zu haben; sie hätte schlechte Nerven sowie Irosia (Absenkung des Gebärmutterhalses). Sie stünde jedoch aktuell nicht in Behandlung. Ihre beiden Töchter seien gesund. Mit ihrem Sohn seien sie in Österreich bei Ärzten gewesen, es sei ihnen gesagt worden, dass man ihm helfen könne, es jedoch schwierig und langwierig würde. Bis jetzt sei er noch nicht operiert worden, sie hätten die Einvernahmen abwarten sollen. Befragt, ob es abschätzbar wäre, wie lange der Minderjährige noch in Behandlung sein werde, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, es sei ihnen gesagt worden, dass er nach der ersten Operation einen Ausgang am Bauch haben werde und eine Rückoperation erst nach sechs Monaten erfolgen würde. In römisch 40 habe er ein Stück Harnleiter bekommen, welches jedoch nicht lang genug wäre, was auch in Österreich korrigiert werden könnte. Der Darm sei jedoch prioritär. In Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin mit Ausnahme der Mitglieder ihrer Kernfamilie keine Verwandten, sie spreche noch nicht Deutsch. Ihr Verhältnis zu ihren unverändert in Tschetschenien aufhältigen Verwandten sei gut. Sie selbst habe im Herkunftsstaat nicht gearbeitet, sie habe dort keine Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht politisch tätig gewesen. Ihren Herkunftsstaat habe sie wegen der Gesundheit ihres Kindes verlassen; sie hätten keine Hilfe bekommen, es sei ihnen beispielsweise gesagt worden, dass ihr Sohn das ganze Leben eine Windel brauchen werde. Sie hätten Konflikte mit dem Gesundheitsministerium gehabt. In römisch 40 sei ihnen gesagt worden, dass die Operationen in Tschetschenien nicht richtig gemacht worden wären. Ihr Mann habe daraufhin Anzeige erstattet und es sei zu besagten Konflikten gekommen. Die Republik sei klein, ihr Sohn sei im römisch 40 behandelt worden. Dort sei ein Mann für die gesamten Unterlagen und die Krankengschichte verantwortlich gewesen. Sie hätten dann gesagt, dass man nichts mehr tun können und nur Tabletten, Massagen und Physiotherapie verschrieben. Sie hätten gemeint, weitere Operationen würden nichts bringen, man würde das Kind nur quälen und sie sollten sich damit abfinden, dass er ein Leben lang Windeln tragen würde. Als er im letzten Jahr in die Schule geokommen wäre, habe sich die Lage insofern zugespitzt, als er von den anderen Kindern diskriminiert worden wäre. Ihr Mann habe gegen die Ärzte, die das Kind operiert hätten, Anzeige erhoben; danach sei es so gewesen, dass wo immer sie mit ihm vorgesprochen hätte, lediglich die mit den Schultern gezuckt und gesagt worden wäre, dass man leider nichts mehr tun könne. Nach etwaigen Drohungen gefragt, antwortete die Zweitbeschwerdeführerin, ihr gegenüber sei es zu keinen Drohungen gekommen, doch ihr Mann habe ihr erzählt, dass er angerufen und bedroht worden sei. Dies sei, so glaube sie, im Jahr 2012 gewesen, an die näheren Umstände könne sie sich nicht erinnern; es sei wohl im Winter gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei von Anfang an gegen die Anzeige gewesen, da sie gefürchtet hätte, dass diese ihrem Sohn noch mehr schade. Nach diesem Anruf im Jahr 2012 habe es keine weiteren Vorkommnisse mehr gegeben. Sie sei mit starken Rückenschmerzen ins Krankenhaus gekommen; ihre beiden Söhne seien bereits im Mutterleib verstorben. Die Fragen, ob nach ihrer Ausreise nach ihr gesucht worden wäre und ob es konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlungen gegeben hätte, wurden von der Zweitbeschwerdeführerin verneint. In Österreich besuche sie keinen Deutschkurs und sei immer nur mit den Kindern zuhause. Ihr Sohn sei für September zur Schule, die beiden Mädchen für den Kindergarten, angemeldet worden. Das Wichtigste sei für sie die Gesundheit ihres Kindes sowie die Schulbildung der Kinder. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie, dass man sich ihrem Sohn gegenüber nach wie vor gleich verhaltenen und diesem nicht helfen würde. Nach der Möglichkeit einer Niederlassung in einem anderen Landesteil ihres Herkunftsstaats gefragt, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, sie seien in römisch 40 gewesen, ihr Sohn sei auch dort operiert worden; hier habe man gesagt, dass all diese Operationen in Russland falsch gewesen wären. Die Zweitbeschwerdeführerin verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen zu ihrem Herkunftsstaat, bestätigte, die Dolmetscherin gut verstanden zu haben und keine weiteren Angaben erstatten zu wollen. Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte die Zweitbeschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit der aufgenommenen Niederschrift durch ihre Unterschrift.
- Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt I. jeweils
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt II. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkte III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg
F, erlassen und unter einem
§ 52
Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.).
§ 55
Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.).2. Mit den nunmehr angefochtenen, im Familienverfahren ergangenen, Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.12.2017 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien in Spruchpunkt römisch eins. jeweils
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurden die Anträge auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch zwei. jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den beschwerdeführenden Parteien
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen und unter einem
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde eine vierzehntägige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität und Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien fest und traf umfangreiche Feststellungen zur Lage in deren Herkunftsstaat. Im Wesentlichen glaubhaft sei, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Herkunftsstaat aufgrund der Erkrankung des Drittbeschwerdeführers verlassen hätten. Nicht festgestellt werden könne, dass die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung zu befürchten hätten, zumal die beschwerdeführenden Parteien keinerlei Angaben bezüglich konkret erfolgter Verfolgungshandlungen erstattet hätten. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die beschwerdeführenden Parteien bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würden. Diese würden über Angehörige in Tschetschenien verfügen, welche sie zumindest vorübergehend unterstützen könnten. Es lägen auch keine Umstände vor, vor deren Hintergrund eine Rückkehr in die Heimat als unzumutbar zu erachten wäre. Keine der beschwerdeführenden Parteien würde an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leiden, welche einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstünde. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leide an Stuhlinkontinenz und sei aus diesem Grund bereits siebenmal operiert worden. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen festgehalten, die beschwerdeführenden Parteien hätten selbst angegeben, aufgrund der Anzeigeerhebung nicht konkret bedroht worden zu sein. Die fraglichen Umstände hätten sich bereits im November 2012 ereignet, ausschlaggebender Grund für die Ausreise im Dezember 2016 sei gewesen, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer aufgrund seiner Inkontinenz in der Schule verspottet und ausgelacht worden wäre und sich geweigert hätte, weiterhin die Schule zu besuchen. Hierin sei jedoch kein Grund erkennbar, welcher eine Gewährung internationalen Schutzes erforderlich werden ließe. Die Befürchtung, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterhin keine medizinische Hilfe bekomme, hätten die beschwerdeführenden Parteien nicht glaubhaft machen können. Die beschwerdeführenden Parteien hätten selbst angegeben, dass er weiterhin mit Medikamenten, Massagen und Physiotherapie behandelt worden wäre, auch aus den vorgelegten medizinischen Befunden ginge eine weitere Behandlung hervor. Der Umstand, dass die Ärzte in Tschetschenien von einer weiteren Operation abgeraten hätten, lasse nicht auf eine Diskriminierung schließen bzw. den Unwillen zu einer Behandlung erkennen. Der aktuelle Fluchtgrund der beschwerdeführenden Parteien habe in keinen kausalen Zusammenhang mit der Anzeige im Jahr 2012 gebracht werden können. Die Behörde ginge keineswegs davon aus, dass der Drittbeschwerdeführer überhaupt nicht mehr behandelt worden wäre, zumal sie sich erst rund drei Jahre nach der Anzeigeerhebung zu einer Ausreise aus dem Herkunftsstaat entschlossen hätten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten somit im Laufe des Verfahrens kein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft machen können. Alleine aufgrund der Tatsache, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer nicht die gewünschte Behandlung, mit dem Erfolg, dass dieser wieder vollkommen gesund sei, erhalten hätte, könne der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt werden, da mit diesem Vorbringen keiner der in der GFK genannten Konventionsgründe erfüllt werde. Dass eine in Zukunft benötigte medizinische Behandlung in der Russischen Föderation nicht möglich wäre und vor diesem Hintergrund ein Abschiebehindernis anzunehmen wäre, sei angesichts der Länderinformationen zur Russischen Föderation, denen zufolge eine medizinische Versorgung in der Russischen Föderation flächendeckend gewährleistet wäre, auch aktuell nicht ersichtlich. Die Behörde übersehe nicht, dass die medizinische Versorgung nicht auf österreichischem Niveau und mit Kosten verbunden sein könnte, doch erreichen allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat nicht die unbestreitbar hohe Schwelle von Artikel 3 EMRK. Der Drittbeschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, es sei nicht davon auszugehen, dass dessen Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung lebensbedrohlich beeinträchtigt würde. Eine maßgebliche Integrationsverfestigung der beschwerdeführenden Parteien im Bundesgebiet habe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht festgestellt werden können, zumal sich diese lediglich auf Grundlage ihrer Asylantragstellungen im Bundesgebiet aufhalten würden und keine engen Bindungen sozialer oder wirtschaftlicher Natur im Bundesgebiet erkennbar wären. Mit Verfahrensanordnungen vom 28.12.2017 wurde den beschwerdeführenden Parteien amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 3. Mit Eingaben vom 24.01.2018 wurden fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsätze eingebracht, in welchen die Bescheide vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurden. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Drittbeschwerdeführer leide unter einer Überlauf-Enkopresis und einer hohen Form einer Analatresie, in XXXX und XXXX seien sieben Operationen durchgeführt worden. In XXXX sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Operationen in XXXX fehlerhaft durchgeführt und die Gesundheit des Minderjährigen dadurch zusätzlich geschädigt worden wäre. Aus diesem Grund habe der Erstbeschwerdeführer eine Anzeige gegen das XXXX und das XXXX erstattet. Infolgedessen habe der Erstbeschwerdeführer einen Drohanruf erhalten mit der Aufforderung, die Anzeige zurückzuziehen. Dem sei der Erstbeschwerdeführer nicht nachgekommen, seither erhalte der Sohn keine adäquate Behandlung mehr. Dieser sei inkontinent und müsse Windeln tragen. In XXXX habe er sich geweigert, zur Schule zu gehen, da dort diskriminiert und von anderen Kindern ausgelacht worden wäre. In Österreich sei der Drittbeschwerdeführer adäquat behandelt worden, sein Zustand habe sich verbessert und er ginge hier auf eine Sonderschule. Die belangte Behörde habe sich nicht ansatzweise mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt worden wäre. Die belangte Behörde habe auch die Angaben der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zum Gesundheitszustand ihres Sohnes sowie die in diesem Kontext vorgelegten medizinischen Befunde unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang werde auf einen Befund vom 23.03.2017 verwiesen, demzufolge weitere Operationen notwendig wären. Diese Operationen seien mit hohen Kosten verbunden, für welche sie in der Russischen Föderation selbst aufkommen müssen und die für sie absolut nicht leistbar wären. Die Behörde habe nicht ermittelt, ob die notwenigen Operationen in der Russischen Föderation überhaupt adäquat durchgeführt werden könnten. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sei zwischenzeitig ein Behindertenpass ausgestellt worden, in dem ein Grad der Behinderung von 50% ersichtlich wäre. Abgesehen von der physischen Beeinträchtigung sei der Drittbeschwerdeführer auch psychisch sehr belastet und stünde aus diesem Grund in Behandlung. Eine gesunde kindliche Persönlichkeitsentwicklung wäre nach Ansicht seiner Psychotherapeutin nur im Falle einer Heilung seiner körperlichen Erkrankung möglich. Eine solche werde jedoch nur in Österreich und ohne Unterbrechung der ärztlichen Behandlung möglich sein. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit der Situation von Menschen mit Behinderung auseinandergesetzt, bereits bei oberflächlicherer Recherche ergebe sich, dass in der Russischen Föderation keine Gleichberechtigung für Kinder mit Behinderung bestünde. Es gebe nur erschwerten Zugang zu Bildung und die Integration in Schulen sei ebenfalls nicht einfach. In Österreich besuche der minderjährige Drittbeschwerdeführer die Sonderschule, weshalb geboten wäre, zu prüfen, ob ihm diese Möglichkeit auch in der Russischen Föderation offen stünde. Bezüglich der Situation von Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation werde auf Berichte von ACCORD sowie von Human Rights Watch verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Befund ergebe sich, dass noch mehrere aufwendige Operationen anstünden, welche sehr langwierig und kostenpflichtig wären. In ihrer Heimat seien bereits fehlerhafte medizinische Eingriffe durchgeführt worden, welche die Gesundheit des Kindes noch zusätzlich geschädigt hätten. Es sei ihnen ein hohes Anliegen, dass der Drittbeschwerdeführer adäquat behandelt werde und sein Leben und seine Gesundheit nicht gefährdet seien. Zudem würden sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich die Behandlung im Herkunftsstaat leisten zu können. Dies werde nur in Österreich möglich sein. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würden sie wegen ihres Vorgehens gegen das XXXX und das XXXX eine Verfolgung aus politischen Gründen befürchten, weshalb der Familie der Status von Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005 zuzuerkennen wäre. Der EGMR habe in seiner Entscheidung Paposhvili gegen Belgien festgehalten, dass bei der Frage, ob eine schwerkranke Person in den Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe, zu klären sei, ob eine adäquate Behandlung vorhanden wäre. Dabei komme es auch darauf an, ob eine grundsätzlich vorhandene Behandlung leistbar wäre. Die Familie verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen um die im Falle des Drittbeschwerdeführers notwendigen teuren Behandlungen sicher zu stellen, weshalb das reale Risiko vorliege, dass diesem im Herkunftsstaat die lebensnotwenige Behandlung nicht offen stünde. Da eine Abschiebung demnach eine Verletzung Artikel 3 EMRK darstelle, sei der Familie der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund der Bemühungen der beschwerdeführenden Parteien, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.3. Mit Eingaben vom 24.01.2018 wurden fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeschriftsätze eingebracht, in welchen die Bescheide vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten wurden. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Drittbeschwerdeführer leide unter einer Überlauf-Enkopresis und einer hohen Form einer Analatresie, in römisch 40 und römisch 40 seien sieben Operationen durchgeführt worden. In römisch 40 sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Operationen in römisch 40 fehlerhaft durchgeführt und die Gesundheit des Minderjährigen dadurch zusätzlich geschädigt worden wäre. Aus diesem Grund habe der Erstbeschwerdeführer eine Anzeige gegen das römisch 40 und das römisch 40 erstattet. Infolgedessen habe der Erstbeschwerdeführer einen Drohanruf erhalten mit der Aufforderung, die Anzeige zurückzuziehen. Dem sei der Erstbeschwerdeführer nicht nachgekommen, seither erhalte der Sohn keine adäquate Behandlung mehr. Dieser sei inkontinent und müsse Windeln tragen. In römisch 40 habe er sich geweigert, zur Schule zu gehen, da dort diskriminiert und von anderen Kindern ausgelacht worden wäre. In Österreich sei der Drittbeschwerdeführer adäquat behandelt worden, sein Zustand habe sich verbessert und er ginge hier auf eine Sonderschule. Die belangte Behörde habe sich nicht ansatzweise mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien auseinandergesetzt, wonach der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Herkunftsstaat nicht adäquat behandelt worden wäre. Die belangte Behörde habe auch die Angaben der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien zum Gesundheitszustand ihres Sohnes sowie die in diesem Kontext vorgelegten medizinischen Befunde unberücksichtigt gelassen. In diesem Zusammenhang werde auf einen Befund vom 23.03.2017 verwiesen, demzufolge weitere Operationen notwendig wären. Diese Operationen seien mit hohen Kosten verbunden, für welche sie in der Russischen Föderation selbst aufkommen müssen und die für sie absolut nicht leistbar wären. Die Behörde habe nicht ermittelt, ob die notwenigen Operationen in der Russischen Föderation überhaupt adäquat durchgeführt werden könnten. Für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sei zwischenzeitig ein Behindertenpass ausgestellt worden, in dem ein Grad der Behinderung von 50% ersichtlich wäre. Abgesehen von der physischen Beeinträchtigung sei der Drittbeschwerdeführer auch psychisch sehr belastet und stünde aus diesem Grund in Behandlung. Eine gesunde kindliche Persönlichkeitsentwicklung wäre nach Ansicht seiner Psychotherapeutin nur im Falle einer Heilung seiner körperlichen Erkrankung möglich. Eine solche werde jedoch nur in Österreich und ohne Unterbrechung der ärztlichen Behandlung möglich sein. Die belangte Behörde habe sich in keinster Weise mit der Situation von Menschen mit Behinderung auseinandergesetzt, bereits bei oberflächlicherer Recherche ergebe sich, dass in der Russischen Föderation keine Gleichberechtigung für Kinder mit Behinderung bestünde. Es gebe nur erschwerten Zugang zu Bildung und die Integration in Schulen sei ebenfalls nicht einfach. In Österreich besuche der minderjährige Drittbeschwerdeführer die Sonderschule, weshalb geboten wäre, zu prüfen, ob ihm diese Möglichkeit auch in der Russischen Föderation offen stünde. Bezüglich der Situation von Menschen mit Behinderung in der Russischen Föderation werde auf Berichte von ACCORD sowie von Human Rights Watch verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Aus dem gemeinsam mit der Beschwerde übermittelten Befund ergebe sich, dass noch mehrere aufwendige Operationen anstünden, welche sehr langwierig und kostenpflichtig wären. In ihrer Heimat seien bereits fehlerhafte medizinische Eingriffe durchgeführt worden, welche die Gesundheit des Kindes noch zusätzlich geschädigt hätten. Es sei ihnen ein hohes Anliegen, dass der Drittbeschwerdeführer adäquat behandelt werde und sein Leben und seine Gesundheit nicht gefährdet seien. Zudem würden sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich die Behandlung im Herkunftsstaat leisten zu können. Dies werde nur in Österreich möglich sein. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation würden sie wegen ihres Vorgehens gegen das römisch 40 und das römisch 40 eine Verfolgung aus politischen Gründen befürchten, weshalb der Familie der Status von Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005 zuzuerkennen wäre. Der EGMR habe in seiner Entscheidung Paposhvili gegen Belgien festgehalten, dass bei der Frage, ob eine schwerkranke Person in den Herkunftsstaat abgeschoben werden dürfe, zu klären sei, ob eine adäquate Behandlung vorhanden wäre. Dabei komme es auch darauf an, ob eine grundsätzlich vorhandene Behandlung leistbar wäre. Die Familie verfüge nicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen um die im Falle des Drittbeschwerdeführers notwendigen teuren Behandlungen sicher zu stellen, weshalb das reale Risiko vorliege, dass diesem im Herkunftsstaat die lebensnotwenige Behandlung nicht offen stünde. Da eine Abschiebung demnach eine Verletzung Artikel 3 EMRK darstelle, sei der Familie der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Aufgrund der Bemühungen der beschwerdeführenden Parteien, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerde beiliegend wurden (betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer) ein Ambulanzbericht des XXXX vom 23.03.2017, ein Sachverständigengutachten des XXXX vom 13.12.2017, ein Dokument über die Ausstellung eines Behinderten-Passes des XXXX vom 14.12.107, eine Kopie des Behindertenpasses, eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, eine Schulbesuchsbestätigung, (betreffend den Erstbeschwerdeführer) Teilnahmebestätigungen an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einer Deutsch-Lerngruppe vom 05.12.2017 und 09.01.2018, Bestätigung über den Kindergartenbesuch der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie ein Unterstützungsschreiben vom 11.01.2018 übermittelt.Der Beschwerde beiliegend wurden (betreffend den minderjährigen Drittbeschwerdeführer) ein Ambulanzbericht des römisch 40 vom 23.03.2017, ein Sachverständigengutachten des römisch 40 vom 13.12.2017, ein Dokument über die Ausstellung eines Behinderten-Passes des römisch 40 vom 14.12.107, eine Kopie des Behindertenpasses, eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung, eine Schulbesuchsbestätigung, (betreffend den Erstbeschwerdeführer) Teilnahmebestätigungen an einem Werte- und Orientierungskurs sowie an einer Deutsch-Lerngruppe vom 05.12.2017 und 09.01.2018, Bestätigung über den Kindergartenbesuch der minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sowie ein Unterstützungsschreiben vom 11.01.2018 übermittelt.
- Die Beschwerdevorlagen langten jeweils am 26.01.2018 mitsamt den Bezug habenden Verwaltungsakten beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 28.11.2016, der Einvernahmen der erst- und zweitbeschwerdeführenden Parteien durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe sowie des islamischen Glaubens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis FünftbeschwerdeführerInnen. Im Herkunftsstaat halten sich nach wie vor die Eltern und drei Geschwister des Erstbeschwerdeführers sowie die Eltern und drei Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin auf. Vor ihrer Ausreise lebten die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit den Eltern des Erstbeschwerdeführers in deren Haus. Die beschwerdeführenden Parteien stellten infolge gemeinsamer illegaler Einreise am 28.11.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz und halten sich seither durchgehend im Bundesgebiet auf. Die beschwerdeführenden Parteien waren in ihrem Herkunftsstaat in der Vergangenheit keiner Bedrohung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt und drohen ihnen solche auch in Zukunft nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass die beschwerdeführenden Parteien im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte von Art. 3 EMRK jeweils nicht entgegen.Der Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien steht einer Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte von Artikel 3, EMRK jeweils nicht entgegen. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind gesund. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden eine angeborene hohe Analtresie, Neoanus mit Schließmuskelschwäche nach mehrfachen Operationen sowie Fehlbildungen der Harnröhre und des Penis diagnostiziert. In Österreich wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Übrigen auch vor der Ausreise im Herkunftsstaat entsprechend medizinisch versorgt worden ist. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer stand im Herkunftsstaat von Geburt an in medizinischer Betreuung, wurde insgesamt siebenmal, sowohl in XXXX als auch in XXXX , operiert und es wird ihm auch im Falle einer Rückkehr eine Weiterführung der erforderlichen Behandlung möglich sein. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet an keinem lebensbedrohenden Krankheitszustand und es besteht kein unmittelbarer Operationsbedarf.Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin sowie die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen sind gesund. Beim minderjährigen Drittbeschwerdeführer wurden eine angeborene hohe Analtresie, Neoanus mit Schließmuskelschwäche nach mehrfachen Operationen sowie Fehlbildungen der Harnröhre und des Penis diagnostiziert. In Österreich wurde ein Grad der Behinderung von 50% festgestellt. Aus den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen sowie den vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat bestehen und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Übrigen auch vor der Ausreise im Herkunftsstaat entsprechend medizinisch versorgt worden ist. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer stand im Herkunftsstaat von Geburt an in medizinischer Betreuung, wurde insgesamt siebenmal, sowohl in römisch 40 als auch in römisch 40 , operiert und es wird ihm auch im Falle einer Rückkehr eine Weiterführung der erforderlichen Behandlung möglich sein. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer leidet an keinem lebensbedrohenden Krankheitszustand und es besteht kein unmittelbarer Operationsbedarf. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der unbescholtenen beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliegt. Diese leben von der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Außerhalb ihrer Kernfamilie verfügen die beschwerdeführenden Parteien über keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bezugspunkte im Bundesgebiet. Die beschwerdeführenden Parteien haben sich keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet, gingen keiner Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Tätigkeit nach und sich nicht Mitglied in Vereinen. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht zurzeit de erste Klasse einer Allgemeinen Sonderschule, die minderjährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen besuchen seit September 2017 den Kindergarten im Bundesgebiet. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen über kein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: 1.2.
- Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in der Russischen Föderation (Tschetschenien) stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt: Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Zuletzt kam es am 3.4.2017 in Sankt Petersburg zu einem Anschlag in der Metro, der Todesopfer und Verletzte forderte. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 21.7.2017b). Den Selbstmordanschlag in der St. Petersburger U-Bahn am 3.4.2017 hat nach Angaben von Experten eine Gruppe mit mutmaßlichen Verbindungen zum islamistischen Terrornetzwerk Al-Qaida für sich reklamiert. Das Imam-Schamil-Bataillon habe den Anschlag mit 15 Todesopfern nach eigenen Angaben auf Anweisung des Al-Qaida-Chefs Ayman al-Zawahiri verübt, teilte das auf die Überwachung islamistischer Internetseiten spezialisierte US-Unternehmen SITE am Dienstag mit (Standard 25.4.2017). Der Selbstmordattentäter Akbarschon Dschalilow stammte aus der kirgisischen Stadt Osch. Zehn Personen, die in den Anschlag verwickelt sein sollen, sitzen in Haft, sechs von ihnen wurden in St. Petersburg, vier in Moskau festgenommen. In russischen Medien wurde der Name eines weiteren Mannes aus der Gegend von Osch genannt, den die Ermittler für den Auftraggeber des Anschlags hielten: Siroschiddin Muchtarow, genannt Abu Salach al Usbeki. Der Angriff, sei eine Vergeltung für russische Gewalt gegen muslimische Länder wie Syrien und für das, was in der russischen Nordkaukasus-Teilrepublik Tschetschenien geschehe; die Operation sei erst der Anfang. Mit Terrorangriffen auf und in Russland hatte sich zuletzt nicht Al-Qaida, sondern der sogenannte Islamische Staat gebrüstet, so mit jüngsten Angriffen auf Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der Stadt Astrachan. Laut offizieller Angaben sollen 4.000 Russen und 5.000 Zentralasiaten in Syrien und dem Irak für den IS oder andere Gruppen kämpfen. Verteidigungsminister Schoigu behauptete Mitte März 2016, es seien durch Russlands Luftschläge in Syrien "mehr als 2.000 Banditen" aus Russland, unter ihnen 17 Feldkommandeure getötet worden (FAZ 26.4.2017). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderte Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Gewaltzwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Demnach stand Russland 2011 noch an neunter Stelle hinter mittelöstlichen, afrikanischen und südasiatischen Staaten, weit vor jedem westlichen Land. Im Jahr 2016 rangierte es dagegen nur noch auf Platz 30 hinter Frankreich (Platz 29), aber vor Großbritannien (Platz 34) und den USA (Platz 36). Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der IS Russland den Jihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an internationale Kooperation (SWP 4.2017). Russland hat den sog. IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
- Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen (SWP 10.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
- April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Innerhalb der extremistischen Gruppierungen ist ein Ansteigen der Sympathien für den IS - v.a. auch auf Kosten des sog. Kaukasus-Emirats - festzustellen. Nicht nur die bislang auf Propaganda und Rekrutierung fokussierte Aktivität des IS im Nordkaukasus erregt die Besorgnis der russischen Sicherheitskräfte. Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar. Laut diversen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen kann man davon ausgehen, dass die Präsenz russischer Kämpfer in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere tausend Personen umfasst. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresende 2015 liefen laut Angaben des russischen Innenministeriums rund 880 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf den relevanten Bestimmungen des russischen StGB zur Teilnahme an einer terroristischen Handlung, der Absolvierung einer Terror-Ausbildung sowie zur Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme daran. Laut einer INTERFAX-Meldung vom 2.12.2015 seien in Russland bereits über 150 aus Syrien zurückgekehrte Kämpfer verurteilt worden. Laut einer APA-Meldung vom 27.7.2016 hat der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB erläutert, das im Vorjahr geschätzte 3.000 Kämpfer nach Russland aus den Kriegsgebieten in Syrien, Irak oder Afghanistan zurückkehrt seien, wobei 220 dieser Kämpfer im besonderen Fokus der Sicherheitskräfte zur Vorbeugung von Anschlägen ständen. In einem medial verfolgten Fall griffen russische Sicherheitskräfte im August 2016 in St. Petersburg auf mutmaßlich islamistische Terroristen mit Querverbindungen zum Nordkaukasus zu. Medienberichten zufolge wurden im Verlauf des Jahres 2016 über 100 militante Kämpfer in Russland getötet, in Syrien sollen über 2.000 militante Kämpfer aus Russland bzw. dem GUS-Raum getötet worden sein (ÖB Moskau 12.2016). Der russische Präsident Wladimir Putin setzt tschetschenische und inguschetische Kommandotruppen in Syrien ein. Bis vor kurzem wurden reguläre russische Truppen in Syrien überwiegend als Begleitcrew für die Flugzeuge eingesetzt, die im Land Luftangriffe fliegen. Von wenigen bemerkenswerten Ausnahmen abgesehen - der Einsatz von Artillerie und Spezialtruppen in der Provinz Hama sowie von Militärberatern bei den syrischen Streitkräften in Latakia - hat Moskau seine Bodeneinsätze bislang auf ein Minimum beschränkt. Somit repräsentiert der anhaltende Einsatz von tschetschenischen und inguschetischen Brigaden einen strategischen Umschwung seitens des Kremls. Russland hat nun in ganz Syrien seine eigenen, der sunnitischen Bevölkerung entstammenden Elitetruppen auf dem Boden. Diese verstärkte Präsenz erlaubt es dem sich dort langfristig eingrabenden Kreml, einen stärkeren Einfluss auf die Ereignisse im Land auszuüben. Diese Streitkräfte könnten eine entscheidende Rolle spielen, sollte es notwendig werden, gegen Handlungen des Assad-Regimes vorzugehen, die die weitergehenden Interessen Moskaus im Nahen Osten unterlaufen würden. Zugleich erlauben sie es dem Kreml, zu einem reduzierten politischen Preis seine Macht in der Region zu auszubauen (Mena Watch 10.5.2017). Welche Rolle diese Brigaden spielen sollen, und ihre Anzahl sind noch nicht sicher. Es wird geschätzt, dass zwischen 300 und 500 Tschetschenen und um die 300 Inguscheten in Syrien stationiert sind. Obwohl sie offiziell als "Militärpolizei" bezeichnet werden, dürften sie von der Eliteeinheit Speznas innerhalb der tschetschenischen Streitkräfte rekrutiert worden sein (FP 4.5.2017). Für den Kreml hat der Einsatz der nordkaukasischen Brigaden mehrere Vorteile. Zum einen reagiert die russische Bevölkerung sehr sensibel auf Verluste der russischen Armee in Syrien. Verluste von Personen aus dem Nordkaukasus würden wohl weniger Kritik hervorrufen. Zum anderen ist der wohl noch größere Vorteil jener, dass sowohl Tschetschenen, als auch Inguscheten fast alle sunnitische Muslime sind und somit derselben islamischen Richtung angehören, wie ein Großteil der syrischen Bevölkerung. Die mehrheitlich sunnitischen Brigaden könnten bei der Bevölkerung besser ankommen, als ethnisch russische Soldaten. Außerdem ist nicht zu vernachlässigen, dass diese Einsatzkräfte schon über Erfahrung am Schlachtfeld verfügen, beispielsweise vom Kampf in der Ukraine (FP 4.5.2017). Bis jetzt war der Einsatz der tschetschenischen und inguschetischen Bodentruppen auf Gebiete beschränkt, die für den Kreml von entscheidender Bedeutung waren. Obwohl es momentan eher unwahrscheinlich scheint, dass die Rolle der nordkaukasischen Einsatzkräfte bald ausgeweitet wird, agieren diese wohl weiterhin als die Speerspitze in Moskaus Strategie, seinen Einfluss in Syrien zu vergrößern (FP 4.5.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.7.2017b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FAZ (26.4.2017):"Erst der Anfang", http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/anschlag-in-st-petersburg-russland-steht-im-visier-von-terror-14989012.html, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung FP - Foreign Policy (4.5.2017): Putin has a new secret weapon in Syria: Chechens, http://foreignpolicy.com/2017/05/04/putin-has-a-new-secret-weapon-in-syria-chechens/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung Mena Watch (10.5.2017): Russland setzt auf sunnitische Soldaten in Syrien, http://www.mena-watch.com/russland-setzt-auf-sunnitische-soldaten-in-syrien/, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung Standard (25.4.2017): Al-Kaida reklamiert Anschlag auf U-Bahn in St. Petersburg für sich, https://derstandard.at/2000056544365/Al-Kaida-reklamiert-Anschlag-auf-U-Bahn-in-St-Petersburg?ref=rec, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 21.7.2017 0.
- Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2016 gab es in Tschetschenien 43 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2015: 30; 2014: 117), davon 27 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 2.2.2017). Die Dschihadistenmiliz Islamischer Staat (IS) hat einen Anschlag auf einen russischen Militärstützpunkt in Tschetschenien für sich reklamiert. Sechs Angreifer hätten am Freitag, den 24.3.2017 eine Militärbasis der russischen Nationalgarde nahe dem Dorf Naurski im Nordwesten Grosnys in Tschetschenien gestürmt. Alle Angreifer seien bei den mehrstündigen Kämpfen auf dem Stützpunkt getötet worden (Zeit Online 24.3.2017). Nach Armeeangaben wurden bei dem Angriff auch sechs russische Nationalgardisten getötet. Die Nationalgarde erklärte, der Angriff sei in den frühen Morgenstunden bei dichtem Nebel erfolgt. Die Soldaten auf dem Stützpunkt hätten den Angriff zurückgeschlagen. Außer den Toten habe es auch Verletzte gegeben. Die im vergangenen Jahr gebildete Nationalgarde ist direkt dem russischen Präsidenten Wladimir Putin unterstellt. Sie hat den Auftrag, Grenzen zu schützen und Extremisten zu bekämpfen (Focus Online 24.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (2.2.2017): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2016, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/38325/, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Focus Online (24.3.2017): Sechs Rebellen und sechs Soldaten bei Anschlag getötet, http://www.focus.de/politik/ausland/in-tschetschenien-sechs-rebellen-und-sechs-soldaten-bei-anschlag-getoetet_id_6830787.html, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 18.7.2017 -Strichaufzählung Zeit Online (24.3.2017): IS bekennt sich zu Anschlag auf russischen Stützpunkt in Tschetschenien, http://www.zeit.de/news/2017-03/24/russland-is-bekennt-sich-zu-anschlag-auf-russischen-stuetzpunkt-in-tschetschenien-24162602, Zugriff 18.7.2017
- Rechtsschutz/Justizwesen Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. AA 24.1.2017).Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte bezüglich Verfassung, Zivil, Administrativ und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (lt. Amnesty International in 0,5% der Fälle) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
- Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
- Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt, welches dem VfGH das Recht einräumt, Urteile internationaler Menschenrechtsinstitutionen nicht umzusetzen, wenn diese nicht mit der russischen Verfassung im Einklang sind. Das Gesetz wurde bereits einmal im Fall der Verurteilung Russlands durch den EGMR in Bezug auf das Wahlrecht von Häftlingen angewendet (zugunsten der russischen Position) und ist auch für den YUKOS-Fall von Relevanz. Der russische Verfassungsgerichtshof zeigt sich allerdings weiterhin um Einklang zwischen internationalen gerichtlichen Entscheidungen und der russischen Verfassung bemüht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche AA 24.1.2017). Am
- Juli 2016 wurden die unter dem Begriff Yarovaya-Paket zusammengefassten Änderungen der Gesetze zur Bekämpfung des Extremismus in Kraft gesetzt. Die geänderten Rechtsvorschriften waren zu weiten Teilen unvereinbar mit Russlands internationalen Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte. So wurden alle missionarischen Aktivitäten außerhalb eigens dazu bestimmter religiöser Institutionen verboten und Provider dazu verpflichtet, den gesamten Nachrichtenverkehr sechs Monate lang und alle Metadaten drei Jahre lang zu speichern. Zudem wurde die Höchststrafe für extremistische Delikte von vier auf acht Jahre und für Anstiftung zur Beteiligung an Massenunruhen von fünf auf zehn Jahre Haft angehoben. Am
- November 2016 kündigte Präsident Putin an, dass Russland nicht länger beabsichtige, Vertragsstaat des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs zu werden. Russland hatte das Statut im Jahr 2000 unterschrieben, jedoch nie ratifiziert (AI 22.2.2017). Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 3.3.2017).Im November 2013 ist in Russland ein Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Es gibt Bestrebungen zu einer weiteren Entkriminalisierung leichterer Straftaten, bislang allerdings ohne konkrete Ergebnisse. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen" (AA 24.1.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 1.
- Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art "alternativer Justiz". Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Subjektes der Russischen Föderation zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz das tschetschenische im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechte und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten, sowie Friedensgerichte, ein Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vgl. US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017).Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013, vergleiche US DOS 3.3.2017). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 24.1.2017). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 24.1.2017). Auch 2016 übte die tschetschenische Führung unmittelbaren Druck auf die Justiz aus. Am 5. Mai berief Ramzan Kadyrov eine Versammlung aller Richter ein und zwang vier von ihnen zum Rücktritt. Eine Reaktion seitens der Behörden der Russischen Föderation gab es darauf nicht (AI 22.2.2017). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017 1.
- Änderung Staatsbürgerschaftsgesetz Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel VIII.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel VIII.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013).Mit dem Föderalen Gesetz Nr. 182 vom 12.11.2012 wurde das Gesetz "Über die Staatsbürgerschaft der RF" geändert, wobei die wichtigsten Änderungen in einem neuen Kapitel des Gesetzes "Über die Staatsbürgerschaft der RF" (i.e. Kapitel römisch acht.1, Artikel 41) enthalten sind. Diese Änderungen bringen vor allem für staatenlose ehemalige Sowjetbürger Erleichterungen bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit. Konkret sind Personen, die am 5.9.1991 Staatsbürger der UdSSR waren und sich vor dem 1.11.2002 in der Russischen Föderation niedergelassen haben, die russische Staatsangehörigkeit bislang nicht erworben haben und unter der Voraussetzung, dass sie nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzen oder eine Niederlassungsbewilligung in einem anderen Staat besitzen, beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nunmehr von bestimmten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ausgenommen. Nicht erforderlich sind in diesem Fall 5 Jahre dauerhafte Niederlassung in der RF, der Nachweis einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, der Nachweis eines legalen Einkommens und der Nachweis der Kenntnis der russischen Sprache. Personen, die keine Ausweisdokumente besitzen, wird ein temporäres Ausweisdokument ausgestellt, das für die Dauer der Bearbeitung des Staatsbürgerschaftsantrages gültig ist. Das Gesetz verbessert damit die Situation von staatenlosen Personen, die kein Ausweisdokument und keinen Nachweis einer legalen Niederlassung haben, was in der Vergangenheit zu Problemen beim Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit geführt hatte. Die Bestimmungen von Kapitel römisch acht.1 des Gesetzes "über die Staatsbürgerschaft der RF" sollen bis 1.1.2017 angewendet werden (ÖB Moskau 29.5.2013). Quellen: -Strichaufzählung Konsularabteilung der ÖB Moskau (29.5.2013): per Email am 29.5.2013
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Im April 2016 wurde die Föderale Nationalgarde gegründet. Diese neue Exekutivbehörde steht unter der Kontrolle des Präsidenten, der ihr Oberbefehlshaber ist. Ihre Aufgaben sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache, Administrierung von Waffenbesitz, Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (US DOS 3.3.2017). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 24.1.2017). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenith 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen (Rüdisser 11.2012). Ramsan Kadyrows Macht gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen Kadyrowzy. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet und ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017).NGOs berichten, dass lokale Polizeibeamten manchmal nicht auf Anzeigen von Vergewaltigungen und häuslicher Gewalt reagieren, solange das Leben des Opfers nicht in Gefahr ist. Viele Frauen melden keine Vergewaltigungen oder andere Arten von Gewalt, besonders wenn sie von Ehepartner begangen wurden, aufgrund des sozialen Stigmas und dem Mangel an offizieller Unterstützung (US DOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/themen/publikationen/oeif-laenderinformation/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung Zenith (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, Zugriff 21.6.2017
- Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vgl. EASO 3.2017).Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 12.2016, vergleiche EASO 3.2017). Aus ganz Russland werden Folter und Todesfälle von Häftlingen - insbesondere in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft - gemeldet. NGOs wie "Amnesty International" oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Es gibt v.a. im Nordkaukasus Fälle von Folter sowie Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte (AA 24.1.2017). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 3.3.2017). Auch 2016 waren systematische Folter und andere Misshandlungen in den ersten Tagen der Haft und in Gefängniskolonien weit verbreitet (AI 22.2.2017). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.1.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/336603/479281_de.html, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2016): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 22.6.2017 -Strichaufzählung U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html, Zugriff 22.6.2017
- Korruption Korruption gilt in Russland als wichtiger Teil des gesellschaftlichen Systems. Obwohl Korruption in Russland endemisch ist, kann im Einzelfall nicht generalisiert werden. Zahlreiche persönliche Faktoren bezüglich Geber und Nehmer von informellen Zahlungen sind zu berücksichtigen sowie strukturell vorgegebene Einflüsse der jeweiligen Region. Im alltäglichen Kontakt mit den Behörden fließen informelle Zahlungen, um widersprüchliche Regulationen zu umgehen und Dienstleistungen innerhalb nützlicher Frist zu erhalten. Korruption stellt eine zusätzliche Einnahmequelle von Staatsbeamten dar. Das Justizsystem und das Gesundheitswesen werden in der Bevölkerung als besonders korrupt wahrgenommen. Im Justizsystem ist zwischen stark politisierten Fällen, einschließlich solchen, die Geschäftsinteressen des Staates betreffen, und alltäglichen Rechtsgeschäften zu unterscheiden. Nicht alle Rechtsinstitutionen sind gleich anfällig für Korruption. Im Gesundheitswesen gehören informelle Zahlungen für offiziell kostenlose Dienstleistungen zum Alltag. Bezahlt wird für den Zugang zu Behandlungen oder für Behandlungen besserer Qualität. Es handelt sich generell um relativ kleine Beträge. Seit 2008 laufende Anti-Korruptionsmaßnahmen hatten bisher keinen Einfluss auf den endemischen Charakter der Korruption. Die Situation in Tschetschenien zeichnet sich dadurch aus, dass korrupte Praktiken erstens stärker verbreitet sind und zweitens offener ablaufen als im restlichen Russland. In der Folge wird der Rechtsstaat unterlaufen und der Zugang zum Gesundheitswesen - außer der Notfallversorgung - hängt zu einem großen Teil von den finanziellen Mitteln der Patienten und ihres sozialen Umfeldes ab (SEM 15.7.2016). Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vgl. EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Laut einem Bericht vom September 2015 in der Zeitung Izvestiya nahm die Korruption um 6,5% zu. 2015 wurden 32.000 Fälle von Korruption registriert, davon endeten 13.000 mit Verurteilungen. Im Jahr 2016 führte die Regierung Gesetze ein, die Strafzahlungen für "kleine gewerbliche Bestechlichkeit" und für "Vermittlung von kleiner gewerblicher Bestechlichkeit" beinhalten. Die Gesetze gelten für Bestechungen, die 10.000 Rubel nicht übersteigen (USDOS 3.3.2017).Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet (USDOS 3.3.2017, vergleiche EASO 3.2017). Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchlic