Obsah (17)
§ 32Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW123 2151259-2 SpruchW123 2151259-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLI
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, Zl. W123 2151259-1/6E, formell rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf internationalen Schutz wird
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am 03.08.2015 durch ein Organ der Landespolizeidirektion Steiermark durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass das Leben für den Stamm der Hazara in Quetta, Pakistan, sehr schwer sei. Der Beschwerdeführer habe sich dort nicht frei bewegen können. Der Beschwerdeführer habe keine Aufenthaltsberechtigung gehabt und habe sich auch nicht weiterbilden können. Sonst habe der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe.
- Am 15.11.2016 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA). Der Beschwerdeführer sei in Quetta, Pakistan, geboren und dort aufgewachsen. Er sei afghanischer Staatsbürger, weil die Eltern des Beschwerdeführers Afghanen seien. Die Eltern des Beschwerdeführers seien damals wegen dem Krieg ausgereist. Ob es noch Familie in Afghanistan gebe, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer sei nach Europa gegangen, damit er ein gutes Leben haben könne. Er habe im Facebook gelesen, dass Österreich ein sehr schönes Land sei. Ganz Europa sei sehr schön. Der Beschwerdeführer sei hierhergekommen, um ein besseres Leben zu bekommen. Auch die Familie des Beschwerdeführers möchte ausreisen. Der Beschwerdeführer werde seine Eltern legal herbringen. Der Beschwerdeführer werde in Afghanistan von den Taliban umgebracht. Auf die Frage, ob es eine Bedrohung von den Taliban gegen den Beschwerdeführer oder seine Eltern gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er das für Afghanistan nicht wisse. Die Taliban würden die Hazara umbringen. Der Beschwerdeführer habe keine Information über Afghanistan und über die Hazara in Afghanistan. Wenn der Beschwerdeführer Asyl bekommen würde, würde er versuchen, seine Eltern legal nach Europa zu bringen. Zum Leben in Pakistan brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater und er ein Restaurant gehabt und ein gutes Leben in Pakistan/Quetta gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe zwei Jahre in einer Werkstatt gearbeitet und dann noch ca. fünf bis sechs Monate mit seinem Vater Gemüse verkauft. Der Beschwerdeführer sei bis zur achten Klasse in die Schule gegangen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57, 55 Asyl
G nicht erteilt. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57, 55, AsylG nicht erteilt. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass die Taliban in Afghanistan die Hazara töten würden. Bei dieser Aussage handle es sich offensichtlich und nachweislich nur um eine Vermutung des Beschwerdeführers. Konfrontiert mit der Tatsache, dass über 10% der Bevölkerung in Afghanistan Hazara seien und es eigene Hazara-Gebiete gebe, habe der Beschwerdeführer geantwortet, dass er keine Information über Afghanistan habe und auch keine über die Hazara in Afghanistan. Eine direkte oder indirekte Bedrohung als Hazara in Afghanistan habe es weder gegen den Beschwerdeführer, noch gegen seine Familie gegeben. Die Bedrohung gegen die Hazara stütze sich lediglich auf Facebook und Fernsehberichte, die der Beschwerdeführer auf Anfrage auch nicht bestätigen oder vorzeigen habe können. Zuletzt habe der Beschwerdeführer angegeben, keine Information über die Hazara in Afghanistan zu haben.
- Am 17.03.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA im vollen Umfang. Einleitend wie er auf die unvollständigen Länderfeststellungen seitens des BFA hin. Die gezielte Verfolgung von Rückkehrern, insbesondere von Rückkehrern aus westlichen Ländern, werde durch die UNHCR-Richtlinien bestätigt. Diese Personen würden von regierungsfeindlichen Akteuren aufgrund ihrer (unterstellten) anti-islamischen (religiösen) Einstellungen verfolgt. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht Opfer einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung seitens der Taliban geworden sei, da er niemals in Afghanistan gelebt habe, ergebe sich unter Zugrundelegung sämtlich relevanter Angaben, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung seitens der Taliban geflohen sei, zumal seine Eltern bereits aufgrund der prekären Sicherheitslage aus Afghanistan geflohen seien. Der Beschwerdeführer habe sein gesamtes Leben in Pakistan verbracht und verfüge über keine ihm bekannten Verwandten im Herkunftsland. Er spreche aufgrund seines Aufwachsens in Pakistan zudem seine Muttersprache Hazara mit pakistanischem Akzent und würde in Afghanistan sofort als fremd wahrgenommen werden.
- Mit Schreiben vom 08.06.2017 (siehe OZ 5) wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht beabsichtigt, aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ausführung im angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Asylverfahren angenommenen allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat zu äußern. Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie das Gutachten von Mag. XXXX vom 05.03.2017 inklusive Aktualisierung (15.05.2017) übermittelt. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seiner Person (Integration). Dem Beschwerdeführer wurde
§ 45Abs.
3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern. Das Schreiben wurde zu Handen der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe zugestellt und ist bei dieser am 12.06.2017 eingelangt (vgl. Eingangsprotokoll OZ 5).6. Mit Schreiben vom 08.06.2017 (siehe OZ 5) wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass das Gericht beabsichtigt, aufgrund der Aktenlage, unter Berücksichtigung der bisherigen Angaben des Beschwerdeführers sowie der Ausführung im angefochtenen Bescheid zu entscheiden. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Asylverfahren angenommenen allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat zu äußern. Diesbezüglich wurden dem Beschwerdeführer verschiedene Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation sowie das Gutachten von Mag. römisch 40 vom 05.03.2017 inklusive Aktualisierung (15.05.2017) übermittelt. Gleichzeitig stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seiner Person (Integration). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich zu äußern. Das Schreiben wurde zu Handen der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Flüchtlingshilfe zugestellt und ist bei dieser am 12.06.2017 eingelangt vergleiche Eingangsprotokoll OZ 5).
- Der Beschwerdeführer hat binnen offener Frist keine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes abgegeben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, Zl. W123 2151259-1/6E, wurde die Beschwerde vom 17.03.2017
§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017, Zl. W123 2151259-1/6E, wurde die Beschwerde vom 17.03.2017
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde auszugsweise das Gutachten vom Sachverständigen Mag. XXXX vom 05.03.2017 wiedergegeben. Ferner folgende Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, zitiert: Sicherheitslage Kabul, Balkh und Herat; Erreichbarkeit; Ethnische Minderheiten.Im Rahmen der Feststellungen zum Herkunftsstaat wurde auszugsweise das Gutachten vom Sachverständigen Mag. römisch 40 vom 05.03.2017 wiedergegeben. Ferner folgende Auszüge des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, Stand 02.03.2017, zitiert: Sicherheitslage Kabul, Balkh und Herat; Erreichbarkeit; Ethnische Minderheiten. In der rechtlichen Beurteilung zur Nichtgewährung des subsidiären Schutzes wurde insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 Bezug genommen.
- Mit Schreiben vom 20.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W123 2151259-1/6E. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Gericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters Mag. XXXX gestützt habe. Wie dem Gutachten des Sachverständigen für Plagiatsprüfung, Doz. Dr. XXXX, vom 08.02.2018 zu entnehmen sei, sei das Gutachten von Mag. XXXX aufgrund seines deutlich nichtwissenschaftlichen Charakters als Entscheidungshilfe komplett ungeeignet. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017 anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
- Mit Schreiben vom 20.02.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W123 2151259-1/6E. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Gericht hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in wesentlichen Passagen auf die Ausführungen des Gutachters Mag. römisch 40 gestützt habe. Wie dem Gutachten des Sachverständigen für Plagiatsprüfung, Doz. Dr. römisch 40 , vom 08.02.2018 zu entnehmen sei, sei das Gutachten von Mag. römisch 40 aufgrund seines deutlich nichtwissenschaftlichen Charakters als Entscheidungshilfe komplett ungeeignet. Es liege daher ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vor, der geeignet sei, ein im Hauptinhalt des Spruchs der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017 anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen.
- Beweiswürdigung: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 1.
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.1.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Absatz 2, leg. cit. ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Abs. 3 leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Absatz 3, leg. cit. lautet: Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1-3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, römisch 24 . Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins -, 3, VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können.
- Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG wieder aufzunehmen.
- Der gegenständliche Antrag zielt darauf ab, das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2017 in Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz rechtskräftig abgeschlossene Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund neu hervorgekommener Beweismittel im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG wieder aufzunehmen. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich (vgl. VwGH
- 1994, 93/09/0434;
- 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen (vgl. VwGH
- 2004, 2000/17/0022;
- 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nur auf solche Tatsachen, das heißt Geschehnisse im Seinsbereich vergleiche VwGH
- 1994, 93/09/0434;
- 2003, 2000/17/0024) oder Beweismittel, das heißt Mittel zur Herbeiführung eines Urteiles über Tatsachen vergleiche VwGH
- 2004, 2000/17/0022;
- 2007, 2005/11/0127), gestützt werden, die erst nach Abschluss eines Verfahrens hervorgekommen sind und deshalb von der Partei ohne ihr Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten. Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") (vgl. VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.).Es muss sich also um Tatsachen und Beweismittel handeln, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde ("nova reperta"), nicht aber um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel ("nova producta" bzw. "nova causa superveniens") vergleiche VwGH 17.2.2006, 2006/18/0031; 7.4.2000, 96/19/2240, 20.6.2001, 95/08/0036; 18.12.1996, 95/20/0672; 25.11.1994, 94/19/0145; 25.10.1994, 93/08/0123; 19.2.1992, 90/12/0224 u.a.). Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (vgl. VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wieder aufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor der höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, dass die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus vergleiche VwGH 19.03.2003, Zl. 2000/08/0105). Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0209).
- Gegenständlich wurde zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages ein Gutachten des Sachverständigen für Plagiatsprüfung, Doz. XXXX vom 08.02.2018 vorgelegt, welches belege, dass das Gutachten des Sachverständigen Mag. XXXX, aufgrund seines deutlich nichtwissenschaftlichen Charakters als Entscheidungshilfe komplett ungeeignet und die Befragung vor Ort nicht lege artis durchgeführt worden sei.
- Gegenständlich wurde zur Begründung des Wiederaufnahmeantrages ein Gutachten des Sachverständigen für Plagiatsprüfung, Doz. römisch 40 vom 08.02.2018 vorgelegt, welches belege, dass das Gutachten des Sachverständigen Mag. römisch 40 , aufgrund seines deutlich nichtwissenschaftlichen Charakters als Entscheidungshilfe komplett ungeeignet und die Befragung vor Ort nicht lege artis durchgeführt worden sei. Da das Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. XXXX von 08.02.2018 stammt und somit erst ein halbes Jahr nachdem das Erkenntnis vom 03.08.2017, Zl. W123 2151259-1/6E ergangen ist, entstand, handelt es sich bei dem vorgelegten Gutachten um kein Beweismittel, welches beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr handelt es sich um ein erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel. Der Beschwerdeführer kann sich daher zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme nicht auf dieses Beweismittel stützen.Da das Gutachten des Sachverständigen Doz. Dr. römisch 40 von 08.02.2018 stammt und somit erst ein halbes Jahr nachdem das Erkenntnis vom 03.08.2017, Zl. W123 2151259-1/6E ergangen ist, entstand, handelt es sich bei dem vorgelegten Gutachten um kein Beweismittel, welches beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden war. Vielmehr handelt es sich um ein erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel. Der Beschwerdeführer kann sich daher zur Begründung seines Antrages auf Wiederaufnahme nicht auf dieses Beweismittel stützen. Schon aus diesem Grund war daher der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.
- Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass dem Antrag auch inhaltlich nicht stattzugeben gewesen wäre, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden (vgl. VwGH
- 1993, 91/10/0107;
- 1994, 92/07/0074;
- 2001, 2000/04/0195).
- Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass dem Antrag auch inhaltlich nicht stattzugeben gewesen wäre, weil das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweise allein nicht genügt, um das Verfahren wieder aufzunehmen. Es handelt sich bei diesem "Neuerungstatbestand" nämlich um einen relativen Wiederaufnahmegrund und ist für eine Wiederaufnahme weiters erforderlich, dass die neuen Tatsachen und Beweise voraussichtlich auch zu einem anderen Verfahrensergebnis führen würden vergleiche VwGH
- 1993, 91/10/0107;
- 1994, 92/07/0074;
- 2001, 2000/04/0195). Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 § 69 Rz 7).Die neuen Tatsachen müssen die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt als zweifelhaft erscheinen lassen (nova reperta). Neue Beweismittel dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die zu beweisende Tatsache im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurde, die in Rede stehenden Beweismittel aber erst nach Abschluss des Verfahrens hervorkamen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 Paragraph 69, Rz 7). Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG § 69 Anm 6).Es muss sich also um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel handeln, die den Sachverhalt betreffen und die, wenn sie schon im wieder aufzunehmenden Verfahren berücksichtigt worden wären, zu einer anderen Feststellung des Sachverhaltes und voraussichtlich zu einem im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid geführt hätten (VwGH 30.06.1998, 98/05/0033; 20.12.2005, 2005/12/0124; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 69, Anmerkung 6). Aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in § 69 Abs. 1 AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353).Aus dem klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck, durch das Institut der Wiederaufnahme ein Korrektiv gegen aus bestimmten in Paragraph 69, Absatz eins, AVG näher ausgeführten Gründen unrichtige rechtskräftige Bescheide einzurichten, ergibt sich, dass die Relevanz des behaupteten Wiederaufnahmetatbestandes immer am in der Sache selbst ergangenen rechtskräftigen Bescheid zu messen ist, keinesfalls aber lediglich an den Inhalten und Ergebnissen von diesem Bescheid folgenden und dem gegenständlichen Antrag vorangegangenen Wiederaufnahmeverfahren (VwGH 20.10.1995, 94/19/1353). Das Wiederaufnahmeverfahren hat nicht den Zweck, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels im Wege über die Wiederaufnahme eines Verfahrens zu sanieren (VwGH 20.6.2002, 2002/07/0055). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bilden weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund. (vgl. VwGH 16.10.2007, 2004/18/0376).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH bilden weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlussfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen einen Wiederaufnahmegrund. vergleiche VwGH 16.10.2007, 2004/18/0376). Verfahrensgegenständlich hätte das nun geltend gemachte Beweismittel weder allein, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeigeführt: Das Gericht hat sich zur Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere auf die Feststellungen gestützt, dass es sich bei dem ASt um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Diese Tatsachen wurden weder vom Beschwerdeführer bestritten, noch durch das Gutachten von Doz. Dr. XXXX wiederlegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Nach der herrschenden Rechtsprechung des VwGH liegen bei Rückkehr eins arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mannes nach Kabul solche exzeptionellen Umstände nicht vor (Vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096).Das Gericht hat sich zur Beurteilung einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere auf die Feststellungen gestützt, dass es sich bei dem ASt um einen arbeitsfähigen jungen Mann handelt, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Diese Tatsachen wurden weder vom Beschwerdeführer bestritten, noch durch das Gutachten von Doz. Dr. römisch 40 wiederlegt. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Artikel 3, EMRK verstoßen würde. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Nach der herrschenden Rechtsprechung des VwGH liegen bei Rückkehr eins arbeitsfähigen, jungen, gesunden Mannes nach Kabul solche exzeptionellen Umstände nicht vor (Vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0096). Weiter sei erwähnt, dass das Gericht nicht ausschließlich das Gutachten von Mag. XXXX, sondern ebenso das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Feststellung und Beweiswürdigung der Lage in Afghanistan herangezogen hat. Selbst ein Wegfall des Gutachtens von Mag. XXXX hätte daher auf den Sachverhalt und damit auch auf den Spruch keinen Einfluss gehabt.Weiter sei erwähnt, dass das Gericht nicht ausschließlich das Gutachten von Mag. römisch 40 , sondern ebenso das Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zur Feststellung und Beweiswürdigung der Lage in Afghanistan herangezogen hat. Selbst ein Wegfall des Gutachtens von Mag. römisch 40 hätte daher auf den Sachverhalt und damit auch auf den Spruch keinen Einfluss gehabt. Das Gutachten von Doz. Dr. XXXX hätte daher keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen können. Dies zumal weder der Beschwerdeführer noch Doz. Dr. XXXX den Feststellungen entgegengetreten ist. Der Sachverständige für Plagiatsprüfung Doz. Dr. XXXX hat lediglich die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Gutachten von Mag. XXXX überprüft und keine inhaltlichen Äußerungen zum Sachverhalt getroffen. Die Vorlage des Gutachtens von Doz. Dr. XXXX vom 08.02.2018 muss im gegenständlichen Verfahren daher als nicht dazu geeignet angesehen werden, im wiederaufgenommenen Verfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen.Das Gutachten von Doz. Dr. römisch 40 hätte daher keine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeiführen können. Dies zumal weder der Beschwerdeführer noch Doz. Dr. römisch 40 den Feststellungen entgegengetreten ist. Der Sachverständige für Plagiatsprüfung Doz. Dr. römisch 40 hat lediglich die Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis im Gutachten von Mag. römisch 40 überprüft und keine inhaltlichen Äußerungen zum Sachverhalt getroffen. Die Vorlage des Gutachtens von Doz. Dr. römisch 40 vom 08.02.2018 muss im gegenständlichen Verfahren daher als nicht dazu geeignet angesehen werden, im wiederaufgenommenen Verfahren ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen. Der Antrag auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen inhaltlichen Verfahrens des Beschwerdeführers war sohin abzuweisen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 32 VwGVG Anm. 9), konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm. § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Antrag auf Wiederaufnahme als geklärt erschien und es sich bei der Einordnung, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 32, VwGVG Anmerkung 9), konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W123.2151259.2.00