4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde mit 04.08.2005 zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien, zugelassen. Da der Beschwerdeführer den studienbeitragsfreien Zeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung überschritten hat, wurde ihm
F BGBl. I Nr. 16/2014 (UG) ein Studienbeitrag vorgeschrieben.1. Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger und wurde mit 04.08.2005 zum Doktoratsstudium der Medizinischen Wissenschaft an der Medizinischen Universität Wien, zugelassen. Da der Beschwerdeführer den studienbeitragsfreien Zeitraum zum Zeitpunkt der Antragstellung überschritten hat, wurde ihm
Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2014, (UG) ein Studienbeitrag vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 14.03.2014, begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht den Erlass des Studienbeitrags wegen Erwerbstätigkeit für das Sommersemester 2014 sowie für das Wintersemester 2014/2015. Begründend führte er aus, im vergangenen Kalenderjahr ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt zu haben. Neben einem persönlich unterfertigten Antrag wurden dem Antrag keine weiteren Unterlagen beigelegt.Mit Schreiben vom 14.03.2014, begehrte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde fristgerecht den Erlass des Studienbeitrags wegen Erwerbstätigkeit für das Sommersemester 2014 sowie für das Wintersemester 2014 aus 2015,. Begründend führte er aus, im vergangenen Kalenderjahr ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt zu haben. Neben einem persönlich unterfertigten Antrag wurden dem Antrag keine weiteren Unterlagen beigelegt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.03.2014 sowie 08.04.2014 wurde der Beschwerdeführer daher im Wesentlichen darauf aufmerksam gemacht, dass zur Bearbeitung des Antrags auf Erlass des Studienbeitrags der Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2013 nachzureichen sei. Mit Schreiben vom 02.04.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen Einkommensteuerbescheid habe und dieser auch nicht erforderlich sei, weil die Sozialversicherungsträger den Universitäten
1 Z 5 UG auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln hätten. Die Erwirkung und Vorlage eines Einkommensteuerbescheides sei daher nicht geboten. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Monatsabrechnungen des Zollamts Wien für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 vor.Mit Schreiben vom 02.04.2014 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er keinen Einkommensteuerbescheid habe und dieser auch nicht erforderlich sei, weil die Sozialversicherungsträger den Universitäten
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln hätten. Die Erwirkung und Vorlage eines Einkommensteuerbescheides sei daher nicht geboten. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Monatsabrechnungen des Zollamts Wien für den Zeitraum August 2013 bis Dezember 2013 vor. Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Er habe den Einkommensteuerbescheid 2013 binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen. Er wurde unter einem darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag
3 AVG zurückgewiesen werde.Mit Schreiben vom 28.04.2014 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt. Er habe den Einkommensteuerbescheid 2013 binnen zweiwöchiger Frist ab Zustellung als Nachweis seiner Einkünfte vorzulegen. Er wurde unter einem darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten Mängelbehebung der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde. Ein Einkommensteuerbescheid wurde in der Folge seitens des Beschwerdeführers nicht vorgelegt. Am 03.06.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem Sie den Antrag "auf Erlass des
1 UG vorgeschriebenen Studienbeitrags in der Höhe von 363,36 Euro wegen Erwerbstätigkeit
Vm § 2b Abs. 4 Z 3 Studienbeitragsverordnung 2004 [StubeiV 2004), BGBl. II Nr. 55, idgF, für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015 an der Medizinischen Universität Wien" vom 14.03.2014 zurückwies. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den
V 2004 geforderten Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr 2013 auch nicht im Rahmen des ihm
3 AVG erteilten Verbesserungsauftrags vorgelegt habe und die von ihm vorgelegten Gehaltsnachweise keinen tauglichen Nachweis im Sinne von § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm. § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 darstellen würden.Am 03.06.2014 erließ die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid, mit welchem Sie den Antrag "auf Erlass des
Paragraph 91, Absatz eins, UG vorgeschriebenen Studienbeitrags in der Höhe von 363,36 Euro wegen Erwerbstätigkeit
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, Studienbeitragsverordnung 2004 [StubeiV 2004), BGBl. römisch zwei Nr. 55, idgF, für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014 aus 2015, an der Medizinischen Universität Wien" vom 14.03.2014 zurückwies. In der Begründung wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den
Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 geforderten Einkommensteuerbescheid aus dem Kalenderjahr 2013 auch nicht im Rahmen des ihm
Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Verbesserungsauftrags vorgelegt habe und die von ihm vorgelegten Gehaltsnachweise keinen tauglichen Nachweis im Sinne von Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 darstellen würden. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.06.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 03.07.2014, und somit rechtzeitig, erhob der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde und rügte die falsche rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde. Die Behörde hätte nach Einholung einer Anfrage beim Hauptverband [der österreichischen Sozialversicherungsträger] seinem Antrag stattzugeben gehabt. Mit Schreiben vom 10.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. 2. Mit Erkenntnis vom 07.11.2016, W128 2014435-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und führte begründend aus, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweise hätte dürfen, sondern sich mit diesem inhaltlich auseinandersetzen hätte müssen. Eine Behörde dürfe lediglich dann
3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweise, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derart hinreichend deutlichen Anordnung, so komme bei einer Nichtvorlage von Unterlagen weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage.2. Mit Erkenntnis vom 07.11.2016, W128 2014435-1/5E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf und führte begründend aus, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers nicht zurückweise hätte dürfen, sondern sich mit diesem inhaltlich auseinandersetzen hätte müssen. Eine Behörde dürfe lediglich dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweise, also von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweiche. Fehle es hingegen an einer derart hinreichend deutlichen Anordnung, so komme bei einer Nichtvorlage von Unterlagen weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch - nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist - die Zurückweisung des Anbringens in Frage. Zu § 92 Abs. 3 UG habe der VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/10/0061, ausgesprochen, dass dieser zwar normiere, dass dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrags erforderlichen Nachweise beizufügen seien, darin aber keine Regelung gesehen werden könne, die die Beifügung des Nachweises als Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags bestimme und so einer Berücksichtigung eines später als der Antrag überreichten Einkommensteuerbescheides entgegenstehe.Zu Paragraph 92, Absatz 3, UG habe der VwGH mit Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2012/10/0061, ausgesprochen, dass dieser zwar normiere, dass dem Antrag die für den Erlass des Studienbeitrags erforderlichen Nachweise beizufügen seien, darin aber keine Regelung gesehen werden könne, die die Beifügung des Nachweises als Voraussetzung der Zulässigkeit des Antrags bestimme und so einer Berücksichtigung eines später als der Antrag überreichten Einkommensteuerbescheides entgegenstehe. Die gegen diese Entscheidung des BVwG erhobene außerordentliche Revision (Amtsrevision) an den VwGH wurde aus formalen Gründen mit Erkenntnis vom 25.01.2017, Zl. Ra 2016/10/0150-4, zurückgewiesen. 3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2014 ab. Begründend wurde - zusammenfassend - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aus 2013 nicht nachweisen konnte, dass er iSd § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen worden war, durch die er ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
2 ASVG erzielt habe.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.03.2014 ab. Begründend wurde - zusammenfassend - ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mangels Vorlage des Einkommenssteuerbescheides aus 2013 nicht nachweisen konnte, dass er iSd Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen worden war, durch die er ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielt habe. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 6.7.2017 zugestellt. 4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2017 fristgerecht erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte - zusammenfassend - aus, dass die belangte Behörde
GVG verpflichtet sei, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Stattdessen hätte die belangte Behörde sogar das Ermittlungsverfahren verweigert und würde dadurch ein neuerliches Einschreiten des BVwG erforderlich machen. Die belangte Behörde hätte den Anträgen bereits aufgrund des Vorbringens, der vorgelegten öffentlichen Urkunden sowie der allenfalls
1 Z 5 UG einzuholen gewesenen Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger stattgeben müssen.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.08.2017 fristgerecht erneut Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte - zusammenfassend - aus, dass die belangte Behörde
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet sei, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Stattdessen hätte die belangte Behörde sogar das Ermittlungsverfahren verweigert und würde dadurch ein neuerliches Einschreiten des BVwG erforderlich machen. Die belangte Behörde hätte den Anträgen bereits aufgrund des Vorbringens, der vorgelegten öffentlichen Urkunden sowie der allenfalls
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG einzuholen gewesenen Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger stattgeben müssen. 5. Mit Schreiben vom 25.10.2017, CZ 2017-10/01 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Beschwerdevorentscheidung
Vm §14 VwGVG aufgefordert, den aufgrund der Vorgaben in § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 erforderlichen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 vorzulegen, um im Hinblick auf die Antragstellung auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014/2015 an der Medizinischen Universität wegen Erwerbstätigkeit
1 Z 5 UG beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen worden war, durch die ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
2 ASVG erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der erforderlichen Unterlagen in Aussicht genommen werde, eine abweisende und damit den Bescheid vom 04.07.2017, CZ 2017-07/02, bestätigende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.5. Mit Schreiben vom 25.10.2017, CZ 2017-10/01 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens für die Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 46, Absatz 2, UG in Verbindung mit §14 VwGVG aufgefordert, den aufgrund der Vorgaben in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 erforderlichen Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2013 vorzulegen, um im Hinblick auf die Antragstellung auf Erlass bzw. Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2014 und das Wintersemester 2014 aus 2015, an der Medizinischen Universität wegen Erwerbstätigkeit
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG beurteilen zu können, ob der Beschwerdeführer im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen worden war, durch die ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG erzielt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der erforderlichen Unterlagen in Aussicht genommen werde, eine abweisende und damit den Bescheid vom 04.07.2017, CZ 2017-07/02, bestätigende Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
V 2004 im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen gewesen sei, durch die er ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14 -fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt habe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2017 zugestellt
Rechtsfragen keinem Gutachten
Paragraph 46, Absatz 2, UG zugänglich seien und -Strichaufzählung er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die verlängerte Vorentscheidungsfrist
2 UG hege.er verfassungsrechtliche Bedenken gegen die verlängerte Vorentscheidungsfrist
Paragraph 46, Absatz 2, UG hege. Weiters legte er eine Auskunft des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger vom 16.02.2017 über das Kalenderjahr 2013 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Zum Zeitpunkt der Antragstellung (14.3.2014) hatte der Beschwerdeführer die vorgesehene Studiendauer des Doktorratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft (N 090) von 4 Semestern bereits um 13 Semester überschritten, sodass auch der studienbeitragsfreie Zeitraum (§ 91 Abs. 1 UG) bereits abgelaufen war.Zum Zeitpunkt der Antragstellung (14.3.2014) hatte der Beschwerdeführer die vorgesehene Studiendauer des Doktorratsstudiums der Medizinischen Wissenschaft (N 090) von 4 Semestern bereits um 13 Semester überschritten, sodass auch der studienbeitragsfreie Zeitraum (Paragraph 91, Absatz eins, UG) bereits abgelaufen war. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keinen Einkommenssteuerbescheid über das Kalenderjahr 2013 vor. Eine Feststellung im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 5 UG iVm. § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen gewesen ist, durch die er ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14 -fachen Betrages
2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt hat, konnte nicht getroffen werden.Eine Feststellung im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG in Verbindung mit Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004, dass der Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2013 durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen gewesen ist, durch die er ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14 -fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt hat, konnte nicht getroffen werden.
1 Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, Universitätsgesetzes 2002 (UG) haben ordentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen
der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Dritt-staaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende
Paragraph 64, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder3. eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
eines Erweiterungsstudiums
Paragraph 54 c,, wobei die vorgesehene Studienzeit acht Semester beträgt, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von € 363,36 für jedes Semester zu entrichten. Der Studienbeitrag erhöht sich bei der Entrichtung innerhalb der Nach-frist um 10vH.
1 Z 5 UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
1 UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
2 ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG ist der Studienbeitrag insbesondere Studierenden zu erlassen, die die Voraussetzungen
Paragraph 91, Absatz eins, UG erfüllen, auch bei Überschreitung des in Absatz eins, fest-gelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der jeweils gelten-den Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn vor-liegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (Paragraph 31, ASVG) zu übermitteln. Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages
1 UG vor, so kann der Studierende
V 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.Liegt ein Grund für einen Erlass des Studienbeitrages
Paragraph 92, Absatz eins, UG vor, so kann der Studierende
Paragraph 2 b, Absatz eins, StubeiV 2004 einen Antrag auf Erlass des Studienbeitrages stellen.
V 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens
Paragraph 2 b, Absatz 3, der StubeiV 2004 ist der Antrag auf Erlass des Studienbeitrages bis längstens
Abs. 4 Z 3 leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (§ 92 Abs. 1 Z 5 UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.
Absatz 4, Ziffer 3, leg cit ist die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG) durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen.
2 UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von § 14 Abs. 1 VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden.
Paragraph 46, Absatz 2, UG sind Beschwerden in Studienangelegenheiten bei dem Organ einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Dieses hat, wenn die Beschwerde nicht unzulässig oder verspätet ist, die Beschwerde mit dem gesamten Akt unverzüglich dem Senat vorzulegen. Der Senat kann ein Gutachten zur Beschwerde erstellen. Liegt ein derartiges Gutachten vor, so hat die Beschwerdevorentscheidung unter Beachtung dieses Gutachtens zu erfolgen. Wird die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, so ist das Gutachten des Senats anzuschließen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG hat das zuständige Organ innerhalb von vier Monaten zu entscheiden. 3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist
nach § 2b Abs. 4 Z 3 StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd. § 92 Abs. 1 Z 5 UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor (vgl. VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt hat, ist
nach Paragraph 2 b, Absatz 4, Ziffer 3, StubeiV 2004 die Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit iSd. Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, UG durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über jenes Kalenderjahr, das dem jeweiligen Semesterbeginn vorangeht, nachzuweisen. Eine andere Möglichkeit, diesen Nachweis zu erbringen, sehen die anzuwendenden Bestimmungen nicht vor vergleiche VwGH 12.08.2014, Ro 2014/10/0087). Auch der Verfassungsgerichtshof hielt im o.a. Erkenntnis fest, dass das Jahreseinkommen im einkommensteuerrechtlichen Sinn für den Erlass bzw. die Rückzahlung des Studienbeitrages maßgeblich ist. Der Verfassungsgerichtshof führte dazu aus, dass kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, warum Studierende auf die Geltendmachung einkommensteuerrechtlicher Vorteile verzichten sollen, um in den Genuss der finanziellen Begünstigung des §92 Abs1 Z5 UG zu kommen, wenn die Regelung ansonsten diese Begünstigung jedem erwerbstätigen Studierenden auch mit noch so hohem Einkommen zugesteht. Wenn die Regelung auch Studierende begünstigt, die sich - gemessen am Indikator ihres Jahreseinkommens - hauptsächlich ihrer Erwerbstätigkeit und untergeordnet dem Studium widmen, dann ist es sachlich nicht gerechtfertigt, für bestimmte erwerbstätige Studierende mit geringerem Jahreseinkommen diese Begünstigung davon abhängig zu machen, dass sie auf gesetzlich vorgesehene steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verzichten. Eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes "Jahreseinkommen" kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind (vgl. VfGH 12.12.2016, G 88/2016, V 17/2016).Eine diese unsachliche Konsequenz vermeidende differenzierende Auslegung des Begriffes "Jahreseinkommen" kommt jedoch schon deswegen nicht in Betracht, weil dem Gesetz keine näheren Anhaltspunkte für ein solches differenziertes Verständnis des Jahreseinkommens zu entnehmen sind vergleiche VfGH 12.12.2016, G 88 aus 2016,, römisch fünf 17 aus 2016,). Da der Verfassungsgerichtshof eine Frist für das Außer-Kraft-Treten der aufgehobenen Bestimmungen (30.06.2018) gesetzt hat, um dem Gesetzgeber und in der Folge dem Verordnungsgeber die Möglichkeit einer Neuregelung einzuräumen und gleichzeitig ein Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesbestimmungen während eines laufenden Semesters zu verhindern, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit der Verfassungswidrigkeit der entsprechenden (immunisierten) Bestimmungen und sind diese bis zum Ablauf der Frist weiterhin anzuwenden. Gegenständlich hat sich der Beschwerdeführer geweigert, einen Einkommenssteuerbescheid über das (hier maßgebliche) Kalenderjahr 2013 vorzulegen. Der Beschwerdeführer ließ auch in seinem gesamten Vorbringen erkennen, dass er dies auch weiterhin nicht tun werde. Weder die belangte Behörde, noch das Bundesverwaltungsgericht können sich - ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers - einen entsprechenden Einkommenssteuerbescheid für den Beschwerdeführer über das Kalenderjahr 2013 verschaffen. Der angebotene Versicherungsdatenauszug genügt im Sinne des oben Gesagten nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Parteien verpflichtet, die ihnen "zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen" eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 9 (Stand 1.7.2005, rdb.at), samt der zitierten Judikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Parteien verpflichtet, die ihnen "zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen" eingeräumten prozessualen Mitwirkungsrechte wahrzunehmen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Die Offizialmaxime befreit die Partei nämlich nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhalts beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Eine solche Mitwirkungspflicht ist dann anzunehmen, wenn der behördlichen Ermittlung faktische Grenzen gesetzt sind, die Behörde also nicht (mehr) in der Lage ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden bzw. sich relevante Daten amtswegig zu verschaffen, bzw. wenn die im Hinblick auf den gesetzlichen Tatbestand erforderlichen Feststellungen ein entsprechendes Vorbringen und "Bescheinigungsanbieten" der Partei voraussetzen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 9 (Stand 1.7.2005, rdb.at), samt der zitierten Judikatur). Da der von der belangten Behörde vertretenen Rechtsansicht sohin nicht entgegenzutreten ist, war die Beschwerde abzuweisen. 3.1.3.
2 UG ist dem Senat jedenfalls Gelegenheit zu geben (arg. "[...]hat[...] unverzüglich dem Senat vorzulegen.") zu einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde ein Gutachten zu erstellen. Dieser entscheidet selbst, ob er von dieser Gelegenheit Gebrauch macht oder nicht. In dieser Hinsicht erscheint die Verlängerung der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch nicht unsachlich und werden die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hierzu vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die belangte Behörde erließ ihre Beschwerdevorentscheidung somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist.3.1.3.
Paragraph 46, Absatz 2, UG ist dem Senat jedenfalls Gelegenheit zu geben (arg. "[...]hat[...] unverzüglich dem Senat vorzulegen.") zu einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde ein Gutachten zu erstellen. Dieser entscheidet selbst, ob er von dieser Gelegenheit Gebrauch macht oder nicht. In dieser Hinsicht erscheint die Verlängerung der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung auch nicht unsachlich und werden die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers hierzu vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Die belangte Behörde erließ ihre Beschwerdevorentscheidung somit innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist. 3.1.4. Gegenständlich konnte
GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.3.1.4. Gegenständlich konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. 3.2. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.1 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung - wie unter Punkt 3.1 dargestellt - von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Weiters ist auch die obzitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auf den vorliegenden Fall anwendbar. 3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W128.2179355.1.00
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