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{'item': 'W136 2143473-1'}

Obsah (5)§ 28Art. 133§ 34§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW136 2143473-1 SpruchW136 2143473-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER

§ 28Abs. 1 in Verbindung mit

A) Das Beschwerdeverfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.05.2016 stellte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend bP) einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen.
  2. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 27.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Österreichische Ärztekammer auf Antrag der bP die Universitätsklinik für Neurologie des Landeskrankenhauses - Universitätskliniken XXXX als Ausbildungsstätte für die
  3. die Sonderfach-Grundausbildung im Fach "Neurologie" im Ausmaß von 36 Monaten und
  4. die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach "Neurologie " im Ausmaß von 27 Monaten in näher determinierten Modulen ab 01.03.2016 anerkenne, die Zahl der Ausbildungsstellen werde im Gesamten mit 34 festgesetzt. Gleichzeitig wurden in den Modulen die Anzahl der gleichzeitig auszubildenden Ärzte begrenzt.
  5. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 27.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Österreichische Ärztekammer auf Antrag der bP die Universitätsklinik für Neurologie des Landeskrankenhauses - Universitätskliniken römisch 40 als Ausbildungsstätte für die
  6. die Sonderfach-Grundausbildung im Fach "Neurologie" im Ausmaß von 36 Monaten und
  7. die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach "Neurologie " im Ausmaß von 27 Monaten in näher determinierten Modulen ab 01.03.2016 anerkenne, die Zahl der Ausbildungsstellen werde im Gesamten mit 34 festgesetzt. Gleichzeitig wurden in den Modulen die Anzahl der gleichzeitig auszubildenden Ärzte begrenzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 01.12.2016 (ohne Zahl) abgewiesen wurde.
  8. Mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 22.12.2016 wurde die Beschwerde und der rechtzeitige Vorlageantrag der bP samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 29.12.2016 einlangte.
  9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W136 2143473-1/2Z wurde gegenständliches Verfahren

§ 34Abs. 3 Vw

GVG ausgesetzt.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2017, Zl. W136 2143473-1/2Z wurde gegenständliches Verfahren

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt.

  1. Mit Note vom 27.03.2018 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen und um Einstellung des Beschwerdeverfahrens ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.Der unter römisch eins. dargestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus der Aktenlage und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.
  3. Rechtliche Beurteilung:
  4. Zu Spruchpunkt A) 2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.

  1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.2.
  2. Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. 2.
  3. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,2.
  4. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] § 7 VwGVG K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff.). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 2.
  5. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die rechtsfreundlich vertretene bP die Beschwerde zurückgezogen hat; einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.4.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
  6. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2143473.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.