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{'item': 'W136 2180533-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW136 2180533-1 SpruchW136 2180533-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist nach dem Poststrukturgesetz auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist organisatorisch der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) / PersonalpoolXXXX zugeordnet und versah zuletzt ab Mai 2014 Dienst im "Infrastrukturellen Gebäudemanagement XXXX". Dort ist der BF ua zuständig, in einem Betriebsgebäude die durch weibliche Bedienstete der Reinigungsfirma XXXX erbrachten Reinigungsleistungen zu kontrollieren.römisch 40 erbrachten Reinigungsleistungen zu kontrollieren.
  2. Im September 2017 meldete der Arbeiterbetriebsratsvorsitzende der Reinigungsfirma dem Leiter des "Facility Management West" der Telekom Austria, dass sich mehrere Reinigungskräfte über den BF beschwert hätten, da er sie bei der Arbeit häufig in Gespräche verwickle, die nichts mit der zu verrichtenden Arbeit zu tun hätten, sie nach ihren Privattelefonnummern frage, ihnen private Nachrichten sende und häufig die körperliche Distanz zu den Reinigungskräften unterschreite, was zu Unbehagen führe. Als Reaktion auf diese Beschwerden habe die Reinigungsfirma veranlasst, dass die Reinigungskräfte nur noch zu zweit Dienst verrichten dürften.
  3. Am 21.09.2017 wurden durch Beamte des Personalamtes Innsbruck zwei Bedienstete der Reinigungsfirma niederschriftlich befragt. XXXX gab zusammengefasst an, dass ihr der BF im Zeitraum Juli bis Dezember 2016 mehrmals gegen ihren Willen auf die Brüste gegriffen habe und im Dezember 2016 gegen ihren Willen versucht habe, sie im Aufzug auf den Mund zu küssen. Sie habe dem BF mit einer polizeilichen Anzeige gedroht, wenn er sie nicht in Ruhe lassen würde, worauf der BF gemeint habe, dass sie das noch bereuen würde.römisch 40 gab zusammengefasst an, dass ihr der BF im Zeitraum Juli bis Dezember 2016 mehrmals gegen ihren Willen auf die Brüste gegriffen habe und im Dezember 2016 gegen ihren Willen versucht habe, sie im Aufzug auf den Mund zu küssen. Sie habe dem BF mit einer polizeilichen Anzeige gedroht, wenn er sie nicht in Ruhe lassen würde, worauf der BF gemeint habe, dass sie das noch bereuen würde. XXXX gab zusammengefasst an, dass der BF sie am ersten Arbeitstag im Juni 2017 um ihre private Telefonnummer gebeten habe. Auch andere Reinigungskräfte hätte er darum gebeten. Einmal habe der BF, als sie gerade einen Schreibtisch geputzt habe, sie an der Schulter gestreichelt, was ihr sehr unangenehm gewesen sei. Weiters habe ihr ihre Kollegin XXXX erzählt, dass der BF sie am Oberkörper betatscht habe.römisch 40 gab zusammengefasst an, dass der BF sie am ersten Arbeitstag im Juni 2017 um ihre private Telefonnummer gebeten habe. Auch andere Reinigungskräfte hätte er darum gebeten. Einmal habe der BF, als sie gerade einen Schreibtisch geputzt habe, sie an der Schulter gestreichelt, was ihr sehr unangenehm gewesen sei. Weiters habe ihr ihre Kollegin römisch 40 erzählt, dass der BF sie am Oberkörper betatscht habe. Am
  4. 09 2017 teilte der Servicemanager der Reinigungsfirma dem Personalamt mit, dass insgesamt fünf namentlich genannte Reinigungskräfte angegeben hätten, vom BF bei der Arbeit gestört bzw. belästigt worden zu sein oder aber auf der privaten Telefonnummer Nachrichten vom BF erhalten zu haben. Der am 26.09.2017 zu diesen Vorwürfen vom Personalamt befragte BF gab an, dass die Vorwürfe von XXXX und XXXX nicht den Tatsachen entsprechen würden und dass er sie auch nie nach ihren privaten Telefonnummern gefragt habe. Auch XXXX habe er niemals körperlich angefasst. Er habe allen Reinigungskräften seine Firmentelefonnummer gegeben, damit sie allenfalls dienstlich mit ihm in Kontakt treten könnten. Mit der vom Servicemanager genannten XXXX und XXXX habe er telefonisch oder über WhatsApp ausschließlich dienstlichen Kontakt gehabt, wenn die Reinigungsleistung nicht gepasst habe. Er wisse nicht, ob es sich dabei um private oder dienstliche Telefonnummern handle, er habe diese von den Genannten bekommen.Der am 26.09.2017 zu diesen Vorwürfen vom Personalamt befragte BF gab an, dass die Vorwürfe von römisch 40 und römisch 40 nicht den Tatsachen entsprechen würden und dass er sie auch nie nach ihren privaten Telefonnummern gefragt habe. Auch römisch 40 habe er niemals körperlich angefasst. Er habe allen Reinigungskräften seine Firmentelefonnummer gegeben, damit sie allenfalls dienstlich mit ihm in Kontakt treten könnten. Mit der vom Servicemanager genannten römisch 40 und römisch 40 habe er telefonisch oder über WhatsApp ausschließlich dienstlichen Kontakt gehabt, wenn die Reinigungsleistung nicht gepasst habe. Er wisse nicht, ob es sich dabei um private oder dienstliche Telefonnummern handle, er habe diese von den Genannten bekommen.
  5. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 21.09.2017 wurde der BF wegen des dargelegten Sachverhaltes vorläufig vom Dienst suspendiert.
  6. Am
  7. und 11.10.2017 wurden weitere Reinigungskräfte vom Personalamt Innsbruck niederschriftlich befragt. XXXX gab an, dass sie ein bis zwei Monate um die Jahreswende 2016/17 im Gebäude in XXXX als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Einmal habe der BF sie gefragt, ob sie mit ihm was trinken gehen würde, was sie abgelehnt habe. Zum Jahreswechsel habe sie der BF beglückwünscht und sie auf beide Wangen geküsst. Er habe gleich am Beginn ihrer Tätigkeit nach ihrer private Telefonnummer gefragt, dies mit der Begründung dass er anrufen könne, wenn etwas sei. Die Kollegin XXXX habe ihr gleich am Beginn ihrer Tätigkeit erzählt, dass der BF sie laufend belästigen würde, dass er ihr auf den Busen gegriffen habe, habe diese jedoch nicht erzählt.römisch 40 gab an, dass sie ein bis zwei Monate um die Jahreswende 2016/17 im Gebäude in römisch 40 als Reinigungskraft gearbeitet zu haben. Einmal habe der BF sie gefragt, ob sie mit ihm was trinken gehen würde, was sie abgelehnt habe. Zum Jahreswechsel habe sie der BF beglückwünscht und sie auf beide Wangen geküsst. Er habe gleich am Beginn ihrer Tätigkeit nach ihrer private Telefonnummer gefragt, dies mit der Begründung dass er anrufen könne, wenn etwas sei. Die Kollegin römisch 40 habe ihr gleich am Beginn ihrer Tätigkeit erzählt, dass der BF sie laufend belästigen würde, dass er ihr auf den Busen gegriffen habe, habe diese jedoch nicht erzählt. XXXX gab an, dass sie mitbekommen habe, dass der BF andere Reinigungskräfte um deren private Telefonnummer ersucht habe und mit ihnen auch zum Teil privat kommuniziert habe. Er habe sich auch ihre private Nummer, von wem auch immer, besorgt und ihr am 14.07.2017 eine SMS geschickt mit dem Wortlaut "OK. Danke XXXX, denk an eine Frau für mich, schlank hübsch. LG XXXX". Sie habe darauf nicht geantwortet. Sie habe den BF als "extrem nett" bzw "unangenehm nett" empfunden, einmal habe er sie am Arm gestreichelt. Sie habe mit dem Servicemanager ihrer Reinigungsfirma gesprochen, nachdem sie von den anderen namentlich genannten Reinigungskräften von den Annäherungsversuchen oder Belästigungen durch den BF erfahren habe. Bei den Reinigungskräften habe sich das "Problem XXXX" herumgesprochen, weswegen es schwierig gewesen sei, für das Gebäude Reinigungskräfte einzuteilen. Ab August 2017 sei verfügt worden, dass sie dort nur mehr zu zweit arbeiten dürften.römisch 40 gab an, dass sie mitbekommen habe, dass der BF andere Reinigungskräfte um deren private Telefonnummer ersucht habe und mit ihnen auch zum Teil privat kommuniziert habe. Er habe sich auch ihre private Nummer, von wem auch immer, besorgt und ihr am 14.07.2017 eine SMS geschickt mit dem Wortlaut "OK. Danke römisch 40 , denk an eine Frau für mich, schlank hübsch. LG XXXX". Sie habe darauf nicht geantwortet. Sie habe den BF als "extrem nett" bzw "unangenehm nett" empfunden, einmal habe er sie am Arm gestreichelt. Sie habe mit dem Servicemanager ihrer Reinigungsfirma gesprochen, nachdem sie von den anderen namentlich genannten Reinigungskräften von den Annäherungsversuchen oder Belästigungen durch den BF erfahren habe. Bei den Reinigungskräften habe sich das "Problem XXXX" herumgesprochen, weswegen es schwierig gewesen sei, für das Gebäude Reinigungskräfte einzuteilen. Ab August 2017 sei verfügt worden, dass sie dort nur mehr zu zweit arbeiten dürften. XXXX gab an, dass von ca. Dezember 2016 bis April 2017 im fraglichen Gebäude gereinigt habe. Für etwa zwei Monate sei alles ok gewesen, dann sei der BF insofern zudringlich geworden, als er ihr mehrmals angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, was sie immer abgelehnt habe. Außerdem habe der BF sich laufend dahingehend geäußert, dass er sich freue sie zu sehen und habe ihr Komplimente gemacht. Einmal habe er sie an der Schulter berührt, als sie sofort um Distanz gebeten habe, sei der BF nicht mehr so oft gekommen. Der BF habe sie gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit um ihre private Telefonnummer gebeten, mit der Begründung, dass er dann Reklamationen die Reinigung betreffend unmittelbar an sie weitergeben könne. Der BF habe sie mehrmals angerufen und SMS geschickt, wobei es überwiegend um die Reinigung gegangen sei, zu ihrem Geburtstag und zu Ostern habe er Glückwünsche geschickt. Ab einem gewissen Punkt habe es jedoch laufend aus ihrer Sicht unbegründete Beanstandungen durch den BF ihre Reinigungsleistung betreffend gegeben, weshalb sie ihre Teamleiterin gebeten habe, sie woanders einzusetzen. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zum BF gehabt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihr der BF als Frau habe näher kommen wollen, was ihr sehr unangenehm gewesen sei, weil sie einen fixen Freund habe.römisch 40 gab an, dass von ca. Dezember 2016 bis April 2017 im fraglichen Gebäude gereinigt habe. Für etwa zwei Monate sei alles ok gewesen, dann sei der BF insofern zudringlich geworden, als er ihr mehrmals angeboten habe, sie nach Hause zu fahren, was sie immer abgelehnt habe. Außerdem habe der BF sich laufend dahingehend geäußert, dass er sich freue sie zu sehen und habe ihr Komplimente gemacht. Einmal habe er sie an der Schulter berührt, als sie sofort um Distanz gebeten habe, sei der BF nicht mehr so oft gekommen. Der BF habe sie gleich zu Beginn ihrer Tätigkeit um ihre private Telefonnummer gebeten, mit der Begründung, dass er dann Reklamationen die Reinigung betreffend unmittelbar an sie weitergeben könne. Der BF habe sie mehrmals angerufen und SMS geschickt, wobei es überwiegend um die Reinigung gegangen sei, zu ihrem Geburtstag und zu Ostern habe er Glückwünsche geschickt. Ab einem gewissen Punkt habe es jedoch laufend aus ihrer Sicht unbegründete Beanstandungen durch den BF ihre Reinigungsleistung betreffend gegeben, weshalb sie ihre Teamleiterin gebeten habe, sie woanders einzusetzen. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zum BF gehabt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass ihr der BF als Frau habe näher kommen wollen, was ihr sehr unangenehm gewesen sei, weil sie einen fixen Freund habe. XXXX gab in diesem Zusammenhang an, dass ihr der BF nach dem Weggang von XXXX gesagt habe, dass er diese wieder "zurückhaben" wolle, weil diese ohne jegliche Reklamationen gearbeitet habe. Dies stünde im Gegensatz zu den Reklamations-SMS des BF an XXXX, die diese zum Teil an sie weitergeleitet habe.römisch 40 gab in diesem Zusammenhang an, dass ihr der BF nach dem Weggang von römisch 40 gesagt habe, dass er diese wieder "zurückhaben" wolle, weil diese ohne jegliche Reklamationen gearbeitet habe. Dies stünde im Gegensatz zu den Reklamations-SMS des BF an römisch 40 , die diese zum Teil an sie weitergeleitet habe.
  8. Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert.
  9. Mit dem im Spruch genannten Beschluss wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass nach Mitteilung des Personalamtes der BF als Objektbetreuer für die Kontrolle der Reinigung des Gebäudes zuständig sei, wobei er festgestellte Mängel an den Objektmanager zu berichten habe. Mitarbeiter im Gebäude könnten festgestellte Reinigungsmängel über das Tool "FRM Online Center" ebenfalls dem Objektmanager melden. Mitarbeiter des Bereiches "Facility Management" - so auch der BF - hätten kein Weisungsrecht gegenüber dem Reinigungspersonal. Nach Wiedergabe des oben unter Punkt 2 bis 5 dargelegten Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, strafbare Handlungen nach den §§ 107a und 218 StGB begangen zu haben und damit auch gegen § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Zur Wahrung des Ansehens des Dienstgebers und auch zur Sicherung anderer Mitarbeiterinnen sei es notwendig, die Suspendierung zu verhängen.Nach Wiedergabe des oben unter Punkt 2 bis 5 dargelegten Sachverhaltes wurde ausgeführt, dass der BF im Verdacht stehe, strafbare Handlungen nach den Paragraphen 107 a und 218 StGB begangen zu haben und damit auch gegen Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen zu haben. Zur Wahrung des Ansehens des Dienstgebers und auch zur Sicherung anderer Mitarbeiterinnen sei es notwendig, die Suspendierung zu verhängen.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger Beweiswürdigung und beantragte die Behebung des Bescheides. Begründend wurde zu den Vorwürfen, Folgendes ausgeführt: Zu XXXX habe der BF ein freundschaftliches Verhältnis gehabt, sie hätten sich häufig getroffen, auch sei der BF bei ihr zu Hause gewesen und sei es zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen. Dies ergäbe sich auch dem auszugsweise wiedergegebenen WhatsApp Verkehr zwischen dem BF und XXXX, aus dem zu ersehen sei, dass die Initiative zu wiederholten Treffen durchaus von XXXX ausging, dies auch zu jenen Zeiten, zu denen der BF die angeblich unangenehmen Übergriffe getätigt haben soll. XXXX habe, wie der WhatsApp-Verkehr zeige, unwahre Aussagen gemacht, weshalb ihre Aussage nicht als Grundlage des bekämpften Bescheides herangezogen werden könne. Der BF habe Anfang 2017 sein Verhältnis zu XXXX beendet, weil sie behauptet habe, er hätte bei XXXX Lügen über sie verbreitet.Zu römisch 40 habe der BF ein freundschaftliches Verhältnis gehabt, sie hätten sich häufig getroffen, auch sei der BF bei ihr zu Hause gewesen und sei es zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen. Dies ergäbe sich auch dem auszugsweise wiedergegebenen WhatsApp Verkehr zwischen dem BF und römisch 40 , aus dem zu ersehen sei, dass die Initiative zu wiederholten Treffen durchaus von römisch 40 ausging, dies auch zu jenen Zeiten, zu denen der BF die angeblich unangenehmen Übergriffe getätigt haben soll. römisch 40 habe, wie der WhatsApp-Verkehr zeige, unwahre Aussagen gemacht, weshalb ihre Aussage nicht als Grundlage des bekämpften Bescheides herangezogen werden könne. Der BF habe Anfang 2017 sein Verhältnis zu römisch 40 beendet, weil sie behauptet habe, er hätte bei römisch 40 Lügen über sie verbreitet. Der Vorwurf von Frau XXXX, er habe sie einmal an der Schulter gestreichelt, werde bestritten, außerdem habe diese eingeräumt, dass der BF sie nicht mehr belästige und sie keine Probleme mit ihm habe.Der Vorwurf von Frau römisch 40 , er habe sie einmal an der Schulter gestreichelt, werde bestritten, außerdem habe diese eingeräumt, dass der BF sie nicht mehr belästige und sie keine Probleme mit ihm habe. Als Facility-Manager des Gebäudes der Telekom benötige der BF die Telefonnummern aller Reinigungskräfte, was heute zu 99% die private Handynummer bedeute. Die Vorwürfe der XXXX seien unrichtig, zum Beweis dafür lege er den WhatsApp-Verkehr von 17.02.2017 bis 20.06.2017 vor, woraus ersichtlich sei, dass es meistens um dienstliche Angelegenheit ging. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Behauptung, dass XXXX wegen des BF nicht mehr im Gebäude habe arbeiten wollen, widerlegt sei. Die von ihr aufgestellte Behauptung, wonach er ihr angeblich eine SMS mit Glückwünschen zum Geburtstag sowie dem Text, dass sie eine wunderschöne Frau sei, geschickt habe, könnten eine Verletzung von Standespflichten nicht im Ansatz begründen.Die Vorwürfe der römisch 40 seien unrichtig, zum Beweis dafür lege er den WhatsApp-Verkehr von 17.02.2017 bis 20.06.2017 vor, woraus ersichtlich sei, dass es meistens um dienstliche Angelegenheit ging. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Behauptung, dass römisch 40 wegen des BF nicht mehr im Gebäude habe arbeiten wollen, widerlegt sei. Die von ihr aufgestellte Behauptung, wonach er ihr angeblich eine SMS mit Glückwünschen zum Geburtstag sowie dem Text, dass sie eine wunderschöne Frau sei, geschickt habe, könnten eine Verletzung von Standespflichten nicht im Ansatz begründen. Das einzige, was XXXX vorbringen könne, sei, dass der BF sie am Arm gestreichelt habe, was ihr nicht gepasst habe, sonst zitiere sie nur Kolleginnen.Das einzige, was römisch 40 vorbringen könne, sei, dass der BF sie am Arm gestreichelt habe, was ihr nicht gepasst habe, sonst zitiere sie nur Kolleginnen. Den Angaben der XXXX sei nicht zu entnehmen, dass der BF sie je belästigt habe.Den Angaben der römisch 40 sei nicht zu entnehmen, dass der BF sie je belästigt habe. Insgesamt habe es wohl einigen Damen nicht gepasst, dass der BF genau auf die Reinigung und die Arbeit insgesamt geachtet habe. Insgesamt liege kein Verdacht einer strafbaren Handlung vor, insbesondere könne nicht von beharrlicher Verfolgung gesprochen werden. Auch von geschlechtlichen Handlungen im Sinne des § 218 StGB könne keine Rede sein. Gewisse anzügliche Bemerkungen wären nicht geeignet das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden, mehr als die Behauptung, der BF habe eine Reinigungskraft am Arm gestreichelt, läge nicht vor. Eine Belästigung läge zudem nur vor, wenn die Handlung eine sexuelle Tendenz erkennen ließe und sie zu Gefühlsempfindungen wie Schrecken, Ekel oder Ärger führen würden. Die bloße Erregung von Verwunderung genüge nicht.Insgesamt liege kein Verdacht einer strafbaren Handlung vor, insbesondere könne nicht von beharrlicher Verfolgung gesprochen werden. Auch von geschlechtlichen Handlungen im Sinne des Paragraph 218, StGB könne keine Rede sein. Gewisse anzügliche Bemerkungen wären nicht geeignet das Ansehen des Amtes oder dienstliche Interessen zu gefährden, mehr als die Behauptung, der BF habe eine Reinigungskraft am Arm gestreichelt, läge nicht vor. Eine Belästigung läge zudem nur vor, wenn die Handlung eine sexuelle Tendenz erkennen ließe und sie zu Gefühlsempfindungen wie Schrecken, Ekel oder Ärger führen würden. Die bloße Erregung von Verwunderung genüge nicht. Im bekämpften Bescheid werde nicht ausgeführt, worin überhaupt eine gröbliche Verletzung der Dienstpflichten zu erblicken sei und welche Interessen der Telekom bei Belassung des BF im Amt gefährdet wären. Die belangten Behörde habe es unterlassen, darzulegen, warum das dem BF vorgeworfene Verhalten den Verdacht einer Pflichtverletzung darstelle, sondern habe es bei einer Zitierung von verba legalia belassen. Der Beschwerde beigeschlossen, war ein dreiseitiges Dokument, mit der Überschrift "whatsApp Chat mit XXXX.txt", das einen Textverkehr zwischen "XXXX" und "XXXX" im Zeitraum zwischen 30.03.2016 und 02.12.2016 wiedergibt. Aus dem wiedergegebenen Chat ergibt sich, dass die beiden Personen eine einvernehmliche intime Freundschaft pflegten.Der Beschwerde beigeschlossen, war ein dreiseitiges Dokument, mit der Überschrift "whatsApp Chat mit römisch 40 .txt", das einen Textverkehr zwischen "XXXX" und "XXXX" im Zeitraum zwischen 30.03.2016 und 02.12.2016 wiedergibt. Aus dem wiedergegebenen Chat ergibt sich, dass die beiden Personen eine einvernehmliche intime Freundschaft pflegten. Aus einem weiteren vorgelegten Dokument mit der Überschrift "whatsApp Chat mit XXXX.text ergibt sich ein Chat zwischen der Genannten und "XXXX" zwischen 17.02.2017 und 20.06.2017, in dem es überwiegend um Arbeitsanweisungen zur Reinigung geht. Es gibt auch einen Geburtstagsglückwunsch an "XXXX, du wunderschöne Frau"Aus einem weiteren vorgelegten Dokument mit der Überschrift "whatsApp Chat mit römisch 40 .text ergibt sich ein Chat zwischen der Genannten und "XXXX" zwischen 17.02.2017 und 20.06.2017, in dem es überwiegend um Arbeitsanweisungen zur Reinigung geht. Es gibt auch einen Geburtstagsglückwunsch an "XXXX, du wunderschöne Frau"
  11. Mit Note vom 19.12.2017, eingelangt am 21.12.2017 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mitgeteilt wurde, dass die Dienstbehörde eine Note an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes übermittelt hat.
  12. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 17.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2017 einlangend vorgelegt. Aus dieser Beschwerde ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft XXXX dem BF mit Note vom 14.12.2017 mitgeteilt hat, dass sie das gegen ihn geführte Verfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt hat. Weiters ergibt sich, dass die von der LPD XXXX zeugenschaftlich vernommene
  13. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 17.12.2017 wurde der Antrag des BF auf Aufhebung der Suspendierung abgewiesen. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2017 einlangend vorgelegt. Aus dieser Beschwerde ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem BF mit Note vom 14.12.2017 mitgeteilt hat, dass sie das gegen ihn geführte Verfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt hat. Weiters ergibt sich, dass die von der LPD römisch 40 zeugenschaftlich vernommene XXXX eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des BF nicht erteilt und angibt, dass die sexuelle Belästigung durch eine Arbeitskollegin in der Reinigungsfirma zur Sprache gebracht worden sei, ihr Ähnliches passiert sei, sie selbst jedoch nicht Anzeige gegen den BF erstattet habe und dies auch nicht jetzt tun würde.römisch 40 eine Ermächtigung zur Strafverfolgung des BF nicht erteilt und angibt, dass die sexuelle Belästigung durch eine Arbeitskollegin in der Reinigungsfirma zur Sprache gebracht worden sei, ihr Ähnliches passiert sei, sie selbst jedoch nicht Anzeige gegen den BF erstattet habe und dies auch nicht jetzt tun würde.
  14. Mit Beschluss der belangten Behörde vom 19.12.2017 wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die dagegen vom BF eingebrachte Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2017 einlangend vorgelegt II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der BF versieht Dienst als Objektbetreuer eines Betriebsgebäudes der Telekom Austria AG und ist ua für die Kontrolle der durch eine Fremdfirma durchgeführte Reinigung zuständig. Der oben unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Aktenlage, insbesondere der im Akt aufliegenden Niederschriften mit bei der Firma XXXX angestellten Reinigungskräften Darin wird der BF von drei Reinigungskräften der Belästigung bezichtigt, wobei zwei Frauen angeben, jeweils einmal vom BF an der Schulter berührt bzw. gestreichelt worden zu sein, und eine Frau angibt, dass der BF sie gegen ihren Willen mehrmals an der Brust angefasst habe und einmal versucht habe, sie im Aufzug gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Zwei weitere Reinigungskräfte geben im Wesentlichen an, dass andere Reinigungskräfte ihnen über Belästigungen bzw. Annäherungsversuchen des BF berichtet hätten, selbst hätte der BF sie nicht belästigt, sondern sei nur als übertrieben freundlich, allerdings nicht im positiven Sinn, wahrgenommen worden.Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Aktenlage, insbesondere der im Akt aufliegenden Niederschriften mit bei der Firma römisch 40 angestellten Reinigungskräften Darin wird der BF von drei Reinigungskräften der Belästigung bezichtigt, wobei zwei Frauen angeben, jeweils einmal vom BF an der Schulter berührt bzw. gestreichelt worden zu sein, und eine Frau angibt, dass der BF sie gegen ihren Willen mehrmals an der Brust angefasst habe und einmal versucht habe, sie im Aufzug gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Zwei weitere Reinigungskräfte geben im Wesentlichen an, dass andere Reinigungskräfte ihnen über Belästigungen bzw. Annäherungsversuchen des BF berichtet hätten, selbst hätte der BF sie nicht belästigt, sondern sei nur als übertrieben freundlich, allerdings nicht im positiven Sinn, wahrgenommen worden. Der BF bringt in der Beschwerde (erstmals) vor, dass er mit jener Frau, die ihn sexueller Belästigung durch Anfassen an der Brust sowie versuchtes Küssen auf den Mund bezichtigt, ein Verhältnis gehabt habe, welches er Anfang 2017 gegen ihren Willen beendet habe. Dies könne er durch Vorlage einer Abschrift eines WhatsApp-Chats belegen, wodurch bewiesen sei, dass die Anschuldigungen unwahr seien und somit der Verdachtslage jegliche Grundlage entzogen sei. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zwar ist dem BF insoweit zuzustimmen, dass - sofern der wiedergegebene Chat tatsächlich mit XXXX geführt worden sein sollte - an der Richtigkeit ihrer Angaben berechtigte Zweifel aufkommen. Von der belangten Behörde wird daher im weiteren Verfahren im Rahmen einer Einvernahme deren Angaben insgesamt zu prüfen sein, weil diese ausdrücklich auch angegeben hat, niemals irgendeinen privaten Kontakt, auch nicht via SMS oder Apps, zum BF gehabt zu haben. Allerdings ist durch die Vorlage einer Abschrift eines offenkundig nur auszugsweisen Chats keineswegs bewiesen, dass dieser auch tatsächlich mit der zuvor Genannten stattgefunden hat. Denn der vorgelegte Chat-Verkehr enthält eine Nachricht vom März 2016, die mit dem Vornamen des BF gezeichnet ist, dann viele Nachrichten im Zeitraum von nur einer Woche (
  16. bis 24.08.2016) und schließlich einige wenige Nachrichten zwischen Oktober 2016 und Anfang Dezember
  17. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der Chat nur auszugsweise wiedergegeben wurde und ist nicht nachgewiesen, dass er mit der Genannten stattgefunden hat.Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Zwar ist dem BF insoweit zuzustimmen, dass - sofern der wiedergegebene Chat tatsächlich mit römisch 40 geführt worden sein sollte - an der Richtigkeit ihrer Angaben berechtigte Zweifel aufkommen. Von der belangten Behörde wird daher im weiteren Verfahren im Rahmen einer Einvernahme deren Angaben insgesamt zu prüfen sein, weil diese ausdrücklich auch angegeben hat, niemals irgendeinen privaten Kontakt, auch nicht via SMS oder Apps, zum BF gehabt zu haben. Allerdings ist durch die Vorlage einer Abschrift eines offenkundig nur auszugsweisen Chats keineswegs bewiesen, dass dieser auch tatsächlich mit der zuvor Genannten stattgefunden hat. Denn der vorgelegte Chat-Verkehr enthält eine Nachricht vom März 2016, die mit dem Vornamen des BF gezeichnet ist, dann viele Nachrichten im Zeitraum von nur einer Woche (
  18. bis 24.08.2016) und schließlich einige wenige Nachrichten zwischen Oktober 2016 und Anfang Dezember
  19. Es liegt daher die Vermutung nahe, dass der Chat nur auszugsweise wiedergegeben wurde und ist nicht nachgewiesen, dass er mit der Genannten stattgefunden hat. Dem BF wurde vor Ausspruch der Suspendierung Gelegenheit gegeben, sich zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, er hat es allerdings dabei belassen, sämtliche Angaben aller Reinigungskräfte als unwahr zurück zu weisen. Mit dem nachträglichen Vorbringen, er habe zu einer der angeblich Belästigten eine intime Freundschaft gehabt, ist daher die Verdachtslage hinsichtlich der Angaben einer Frau zwar bis zu einem gewissen Grad erschüttert aber keineswegs aus der Welt geräumt. In diesem Zusammenhang vermag auch der Umstand, dass das gegen den BF geführte Strafverfahren eingestellt wurde, nichts zu ändern, hat doch die von der Polizei vernommene Zeugin XXXX erneut angegeben, dass sie - auch wenn sie diesbezüglich niemals Anzeige erstatten wollte - vom BF belästigt wurde.Dem BF wurde vor Ausspruch der Suspendierung Gelegenheit gegeben, sich zu den wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern, er hat es allerdings dabei belassen, sämtliche Angaben aller Reinigungskräfte als unwahr zurück zu weisen. Mit dem nachträglichen Vorbringen, er habe zu einer der angeblich Belästigten eine intime Freundschaft gehabt, ist daher die Verdachtslage hinsichtlich der Angaben einer Frau zwar bis zu einem gewissen Grad erschüttert aber keineswegs aus der Welt geräumt. In diesem Zusammenhang vermag auch der Umstand, dass das gegen den BF geführte Strafverfahren eingestellt wurde, nichts zu ändern, hat doch die von der Polizei vernommene Zeugin römisch 40 erneut angegeben, dass sie - auch wenn sie diesbezüglich niemals Anzeige erstatten wollte - vom BF belästigt wurde.
  20. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der BF keine mündliche Verhandlung beantrag hat und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.Dies ist hier der Fall, weil der BF keine mündliche Verhandlung beantrag hat und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
  21. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
  22. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich: "§ 112.

(1)Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
  1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
  2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  3. Jänner 2013 bezieht oder
  4. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem
  5. Jänner 2013 bezieht oder
  6. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts zu verständigen.
(2)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(2)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3)Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen. ......"
  1. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
  2. Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd Paragraph 109, Absatz eins, BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121). Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtete wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur). Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
  3. Rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet.Nach dem hier einschlägigen Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung der BF im Dienst gefährdet. Zum Beschwerdevorbringen, wonach keine Verdachtslage gegebene sei, weil eine der Zeuginnen gelogen habe, weil sie ein Verhältnis zum BF gehabt habe, das dieser beendet habe, sei auf die die Ausführungen unter Punkt II.1 verwiesen, wonach der Verdacht von Pflichtverletzungen im weiteren Verfahren näher zu prüfen sein wird, aber keineswegs ausgeräumt ist.Zum Beschwerdevorbringen, wonach keine Verdachtslage gegebene sei, weil eine der Zeuginnen gelogen habe, weil sie ein Verhältnis zum BF gehabt habe, das dieser beendet habe, sei auf die die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1 verwiesen, wonach der Verdacht von Pflichtverletzungen im weiteren Verfahren näher zu prüfen sein wird, aber keineswegs ausgeräumt ist. Dem Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, genau darzustellen, worin sie den Verdacht gröblicher Pflichtverletzung erblickt, die eine Suspendierung des BF notwendig erscheinen lässt, ist zwar zutreffend, allerdings ergibt sich daraus im vorliegenden Fall noch keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Denn aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung des bekämpften Bescheides ergibt sich ohne Zweifel, dass die belangte Behörde den Verdacht einer Pflichtverletzung im dem dem BF von den Reinigungskräften vorgeworfenen Verhalten sieht. Wenn der BF vermeint, das eine Belästigung nur dann gegeben sei, wenn sie sexuelle Tendenzen erkennen ließe und zu negativen Gefühlsempfindungen von einigem Gewicht bei der betroffenen Person führe, hingegen sein Verhalten nur Verwunderung erregt habe, so sei er darauf verwiesen, dass die drei betroffenen Frauen in ihren Aussage unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht haben, dass die von ihnen wahrgenommenen Annäherungsversuche des BF, insbesondere das Unterschreiten der körperlichen Distanz, ihnen durchaus unangenehm waren und nicht bloß nur Verwunderung erregt habe. Im vorliegenden Fall war das Verhalten des BF gegenüber den Reinigungskräften derart, dass diese, nachdem sie bei ihrer Firma Beschwerde geführt haben, nur noch zu zweit eingesetzt wurden. Auch der zuständige Manager der Firma XXXX hat das ihm gemeldete Verhalten des BF als derart gravierend empfunden, dass er sich diesbezüglich an den Dienstgeber des BF gewendet hat. Dies wurde offenkundig in der Absicht getan, dass der Dienstgeber Abhilfe schafft. Wenn auf die Vorwürfe, mögen sie auch vom BF in ihrer Gesamtheit bestritten werden, der Dienstgeber darauf durch Abberufung des BF von seiner Verwendung in der Form der Suspendierung reagiert, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der BF bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner weiteren Dienstaufsicht vor Ort unterliegt, sodass der Dienstgeber über keine Möglichkeit verfügt, auf den BF im Dienst entsprechend einzuwirken bzw dessen Verhalten näher zu prüfen. Ein dienstliches Interesse Im Sinne des §112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 erscheint daher durchaus gegeben.Im vorliegenden Fall war das Verhalten des BF gegenüber den Reinigungskräften derart, dass diese, nachdem sie bei ihrer Firma Beschwerde geführt haben, nur noch zu zweit eingesetzt wurden. Auch der zuständige Manager der Firma römisch 40 hat das ihm gemeldete Verhalten des BF als derart gravierend empfunden, dass er sich diesbezüglich an den Dienstgeber des BF gewendet hat. Dies wurde offenkundig in der Absicht getan, dass der Dienstgeber Abhilfe schafft. Wenn auf die Vorwürfe, mögen sie auch vom BF in ihrer Gesamtheit bestritten werden, der Dienstgeber darauf durch Abberufung des BF von seiner Verwendung in der Form der Suspendierung reagiert, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden, dies insbesondere auch unter dem Aspekt, dass der BF bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner weiteren Dienstaufsicht vor Ort unterliegt, sodass der Dienstgeber über keine Möglichkeit verfügt, auf den BF im Dienst entsprechend einzuwirken bzw dessen Verhalten näher zu prüfen. Ein dienstliches Interesse Im Sinne des §112 Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 erscheint daher durchaus gegeben. Im übrigen ist zu bemerken, dass das dem BF im Verdachtsbereich angelastete Verhalten, auch wenn es offenkundig keinen strafrechtlichen Tatbestand darstellt, auch geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu Beeinträchtigen. Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2180533.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.