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{'item': 'W136 2185358-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW136 2185358-1 SpruchW136 2185358-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist nach dem Poststrukturgesetz auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist organisatorisch der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) / Personalpool XXXX zugeordnet und versah zuletzt ab Mai 2014 Dienst im "Infrastrukturellen Gebäudemanagement XXXX". Dort ist der BF ua. zuständig, in einem Betriebsgebäude die durch weibliche Bedienstete der Reinigungsfirma
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich und ist nach dem Poststrukturgesetz auf die Dauer seines Dienststandes der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen. Er ist organisatorisch der Telekom Austria Personalmanagement GmbH (TAP) / Personalpool römisch 40 zugeordnet und versah zuletzt ab Mai 2014 Dienst im "Infrastrukturellen Gebäudemanagement XXXX". Dort ist der BF ua. zuständig, in einem Betriebsgebäude die durch weibliche Bedienstete der Reinigungsfirma XXXX erbrachten Reinigungsleistungen zu kontrollieren.römisch 40 erbrachten Reinigungsleistungen zu kontrollieren.
  3. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 21.09.2017 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  4. Oktober 2017 wurde der BF gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 vom Dienst suspendiert, weil er ua. im Verdacht steht, die Reinigungskräfte der Firma ISS belästigt zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W136 2180533/2E vom heutigen Tag abgewiesen.
  5. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck vom 21.09.2017 wurde der BF vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  6. Oktober 2017 wurde der BF gemäß Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 vom Dienst suspendiert, weil er ua. im Verdacht steht, die Reinigungskräfte der Firma ISS belästigt zu haben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W136 2180533/2E vom heutigen Tag abgewiesen.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid wurde gegen den BF ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch dieses Bescheides lautet auszugsweise wie folgt (Anonymisierung durch das BVwG): "[Der BF] wird beschuldigt, er habe im Zeitraum von ca Juli 2016 bis ca. Juli 2017 [.....] bei der zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörenden Kontrolle von Reinigungsarbeiten im Betriebsgebäude M in X von ihm festgestellte Reinigungsmängel nicht wie vorgesehen einem Bediensteten der Organisationseinheit "Infrastrukturelles Gebäudemanagement" in Y gemeldet, sondern habe stattdessen die mit den Reinigungsarbeiten befassten Mitarbeiterinnen der Firma I direkt mit den von ihm festgestellten oder seiner Ansicht nach bestehenden Mängeln bei der Reinigung konfrontiert und dabei auf ungebührliche und unangebrachte Art und Weise ein für diese Bediensteten sehr unangenehmes und schwieriges Betriebsklima geschaffen zu haben, indem er unangebracht oft Kontakt zu den Reinigungskräften suchte und sie bei der Arbeit störte, sie drängte, ihm ihre private Telefonnummer zu geben, sie mit Komplimenten belästigte, die angemessene körperliche Distanz zu den weiblichen Bediensteten nicht wahrte und mehrere von ihnen auch unerlaubt am Körper und insbesondere eine Bedienstete auch an zur Intimsphäre gehörenden"[Der BF] wird beschuldigt, er habe im Zeitraum von ca Juli 2016 bis ca. Juli 2017 [.....] bei der zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörenden Kontrolle von Reinigungsarbeiten im Betriebsgebäude M in römisch zehn von ihm festgestellte Reinigungsmängel nicht wie vorgesehen einem Bediensteten der Organisationseinheit "Infrastrukturelles Gebäudemanagement" in Y gemeldet, sondern habe stattdessen die mit den Reinigungsarbeiten befassten Mitarbeiterinnen der Firma römisch eins direkt mit den von ihm festgestellten oder seiner Ansicht nach bestehenden Mängeln bei der Reinigung konfrontiert und dabei auf ungebührliche und unangebrachte Art und Weise ein für diese Bediensteten sehr unangenehmes und schwieriges Betriebsklima geschaffen zu haben, indem er unangebracht oft Kontakt zu den Reinigungskräften suchte und sie bei der Arbeit störte, sie drängte, ihm ihre private Telefonnummer zu geben, sie mit Komplimenten belästigte, die angemessene körperliche Distanz zu den weiblichen Bediensteten nicht wahrte und mehrere von ihnen auch unerlaubt am Körper und insbesondere eine Bedienstete auch an zur Intimsphäre gehörenden Körperstellen berührte bzw. anfasste.].........." Begründend wurde ausgeführt, dass im September 2017 der Arbeiterbetriebsratsvorsitzende der Reinigungsfirma dem Leiter des "Facility Management West" der Telekom Austria gemeldet habe, dass sich mehrere Reinigungskräfte über den BF beschwert hätte, da er sie bei der Arbeit häufig in Gespräche verwickle, die nichts mit der zu verrichtenden Arbeit zu tun hätten, sie nach ihren Privattelefonnummern frage, ihnen private Nachrichten sende und häufig die körperliche Distanz zu den Reinigungskräften unterschreite, was zu Unbehagen führe. Als Reaktion auf diese Beschwerden habe die Reinigungsfirma veranlasst, dass die Reinigungskräfte nur noch zu zweit Dienst verrichten dürften. In weiterer Folge seien am 21.09.2017 und am
  8. und 11.10.2017 insgesamt fünf namentlich genannte Reinigungskräfte durch die Personalstelle befragt worden. Nach detaillierter Darstellung der Aussagen der Reinigungskräfte wurde ausgeführt, dass der BF die Vorwürfe bestreite und in seiner Beschwerde gegen die Suspendierung vorgebracht habe, dass er mit jener Reinigungskraft, die die schwerwiegendsten Vorwürfe erhebe, ein Liebesverhältnis gehabt habe. Diesen Umstand habe der BF jedoch bei seiner Einvernahme zu den Vorwürfen am 26.09.2017 mit keinem Wort erwähnt. Aufgrund des angeführten Sachverhaltes stünde der BF im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verstoßen zu haben.Aufgrund des angeführten Sachverhaltes stünde der BF im Verdacht, seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 verstoßen zu haben.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde, da der bekämpfte Bescheid die angelasteten Taten nicht hinreichend nach Ort Zeit und Tatumständen kennzeichne, nicht hinreichend begründet sei und nicht angeführt sei, worin der konkrete Verdacht der Verletzung der Dienstpflicht bestehe. Die Disziplinarkommission beschränke sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, außerdem sei das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden. Die belangte Behörde beschäftige sich nicht mit dem vorgelegten WhatsApp-Verkehr des BF mit XXXX und seiner Verantwortung im Suspendierungsverfahren und erwähne nicht, worin die Dienstpflichtverletzung des BF gelegen sein soll. Aufgrund dieses Begründungsmangels werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens gestellt.Die belangte Behörde beschäftige sich nicht mit dem vorgelegten WhatsApp-Verkehr des BF mit römisch 40 und seiner Verantwortung im Suspendierungsverfahren und erwähne nicht, worin die Dienstpflichtverletzung des BF gelegen sein soll. Aufgrund dieses Begründungsmangels werde der Antrag auf Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Verfahrens gestellt.
  10. Mit Note vom 05.02.2018, eingelangt am 07.02.2018 wurde die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der BF versieht Dienst als Objektbetreuer eines Betriebsgebäudes der Telekom Austria AG und ist ua. für die Kontrolle der durch eine Fremdfirma durchgeführten Reinigung zuständig. Der oben unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Aktenlage, insbesondere der im Akt aufliegenden Niederschriften mit bei der Firma ISS angestellten Reinigungskräften Darin wird der BF von drei Reinigungskräften der Belästigung bezichtigt, wobei zwei Frauen angeben, jeweils einmal vom BF an der Schulter berührt bzw. gestreichelt worden zu sein, und eine Frau angibt, dass der BF sie gegen ihren Willen mehrmals an der Brust angefasst habe und einmal versucht habe, sie im Aufzug gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Zwei weitere Reinigungskräfte geben im Wesentlichen an, dass andere Reinigungskräfte ihnen über Belästigungen bzw. Annäherungsversuchen des BF berichtet hätten, selbst hätte der BF sie nicht belästigt, sondern sei nur als übertrieben freundlich, allerdings nicht im positiven Sinn, wahrgenommen worden. Übereinstimmend wird angegeben, das der BF die Reinigungskräfte um ihre Telefonnummer ersucht, damit er allfällige Meldungen über Reinigunsgmängel direkt an sie weitergeben könne, zwei der Reinigungskräfte geben an, dass der BF auch vereinzelt Nachrichten mit Inhalten ohne dienstlichen Bezug gesendet habe.Der oben unter Punkt römisch eins. dargelegte Sachverhalt, nämlich der Verdacht von Dienstpflichtverletzungen durch den BF ergibt sich unmittelbar aus der diesbezüglichen Aktenlage, insbesondere der im Akt aufliegenden Niederschriften mit bei der Firma ISS angestellten Reinigungskräften Darin wird der BF von drei Reinigungskräften der Belästigung bezichtigt, wobei zwei Frauen angeben, jeweils einmal vom BF an der Schulter berührt bzw. gestreichelt worden zu sein, und eine Frau angibt, dass der BF sie gegen ihren Willen mehrmals an der Brust angefasst habe und einmal versucht habe, sie im Aufzug gegen ihren Willen auf den Mund zu küssen. Zwei weitere Reinigungskräfte geben im Wesentlichen an, dass andere Reinigungskräfte ihnen über Belästigungen bzw. Annäherungsversuchen des BF berichtet hätten, selbst hätte der BF sie nicht belästigt, sondern sei nur als übertrieben freundlich, allerdings nicht im positiven Sinn, wahrgenommen worden. Übereinstimmend wird angegeben, das der BF die Reinigungskräfte um ihre Telefonnummer ersucht, damit er allfällige Meldungen über Reinigunsgmängel direkt an sie weitergeben könne, zwei der Reinigungskräfte geben an, dass der BF auch vereinzelt Nachrichten mit Inhalten ohne dienstlichen Bezug gesendet habe. Der BF bringt wie auch schon in der Beschwerde gegen die Suspendierung vor, dass er mit jener Frau, die ihn sexueller Belästigung durch Anfassen an der Brust sowie versuchtes Küssen auf den Mund bezichtigt, ein Verhältnis gehabt habe, welches er Anfang 2017 gegen ihren Willen beendet habe. Zum Beweis dafür, legte er der Beschwerde gegen die Suspendierung eine Abschrift eines WhatsApp-Chats vor. Die bestehende Verdachtslage ist mit diesem Vorbringen nicht ausgeräumt (siehe dazu unter Punkt
  12. A)
  13. Rechtliche Beurteilung).
  14. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der BF keine mündliche Verhandlung beantrag hat und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird.Dies ist hier der Fall, weil der BF keine mündliche Verhandlung beantrag hat und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde. Darüber hinaus liegen im Hinblick auf den Spruchinhalt auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass im Gegenstand dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Bei der Suspendierung handelt es sich nur um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme, mit der nicht abschließend über eine "Streitigkeit" entschieden wird. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A)
  15. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 167/2017 (BDG 1979) maßgeblich:
  16. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 2017, (BDG 1979) maßgeblich: "Einstellung des Disziplinarverfahrens § 118.

(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118,
(1)Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
  1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
  2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
  4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2)...... Einleitung § 123.
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Paragraph 123,
(1)Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2)Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. (....)"
  1. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124). Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. E
  2. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Erfüllt der Einleitungsbeschluss diese Kriterien, dann ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/09/0045).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Disziplinarbehörde muss bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. In dieser Phase des Verfahrens ist nur zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche E
  3. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Seit der Dienstrechts-Novelle 2011 sind im Einleitungsbeschluss auch die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Erfüllt der Einleitungsbeschluss diese Kriterien, dann ist dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/09/0045). In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (§ 118 Abs. 1 BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß § 118 Abs. 1 BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein:In seiner Entscheidung vom 17.02.2015, Zl. 2014/09/0007, hat der VwGH zum Einleitungsbeschluss weiter Folgendes ausgeführt: Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind (Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979). Stellt sich nämlich nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses nach Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011 heraus, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahren nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 vorliegen, so darf das Disziplinarverfahren nicht mehr gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 eingestellt werden, in einem solchen Fall ist der Beschuldigte hingegen von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen (vor der Dienstrechts-Novelle 2011 trat diese Wirkung erst nach dem Verhandlungsbeschluss ein: vgl. E
  4. Februar 1998, 95/09/0112; E
  5. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird).vergleiche E
  6. Februar 1998, 95/09/0112; E
  7. Dezember 2012, 2010/09/0180, dessen Funktion nunmehr vom Einleitungsbeschluss übernommen wird). Da es sich beim Einleitungsbeschluss um eine Entscheidung im Verdachtsbereich handelt, muss die darin enthaltene rechtliche Beurteilung des zur Last gelegten Verhaltens noch keine abschließende sein (VwGH vom 31.01.2001, Zl. 2000/09/0144). Die Begründung des Einleitungsbeschlusses ist auf die Zusammenfassung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Darlegung der für die getroffene Entscheidung im jeweiligen Gegenstand maßgeblichen Gründe beschränkt; beim Einleitungsbeschluss geht es um die Frage, ob in Bezug auf einen konkret umschriebenen Sachverhalt ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung gegeben ist, oder ob allenfalls (offenkundige) Gründe für die sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH vom 01.07.1998, Zl. 97/09/0095 mit Hinweis auf E 25.6.1992, 91/09/0190). Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. Paragraph 118, Absatz eins, BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
  8. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt im vorliegenden Fall der bekämpfte Bescheid die oben angeführten Kriterien, zumal in seinem Spruch die Tatumstände hinreichend umschrieben sind und unverwechselbar feststeht, welches Verhalten dem BF konkret zur Last gelegt wird (belästigendes Verhalten gegenüber Reinigungskräften in einem bestimmten Betriebsgebäude im Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017), und welcher Dienstpflichtverletzungen er dadurch verdächtigt wird (wobei die relevierten Pflichten aus § 43 BDG 1979 zitiert werden). Ebenso lässt sich in der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, worin der Vorwurf einer schuldhaft begangenen Verhaltensweise gelegen ist, dazu bedarf es nicht des wörtlichen Vorwurfes eines schuldhaften Verhaltens, sondern es muss dieses aus dem Gesamtinhalt hervorgehen (vgl. VwGH vom 28.03.2017 Ra 2017/09/0008). Damit ist dem Mitbeteiligten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen
  9. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erfüllt im vorliegenden Fall der bekämpfte Bescheid die oben angeführten Kriterien, zumal in seinem Spruch die Tatumstände hinreichend umschrieben sind und unverwechselbar feststeht, welches Verhalten dem BF konkret zur Last gelegt wird (belästigendes Verhalten gegenüber Reinigungskräften in einem bestimmten Betriebsgebäude im Zeitraum Juli 2016 bis Juli 2017), und welcher Dienstpflichtverletzungen er dadurch verdächtigt wird (wobei die relevierten Pflichten aus Paragraph 43, BDG 1979 zitiert werden). Ebenso lässt sich in der Begründung mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, worin der Vorwurf einer schuldhaft begangenen Verhaltensweise gelegen ist, dazu bedarf es nicht des wörtlichen Vorwurfes eines schuldhaften Verhaltens, sondern es muss dieses aus dem Gesamtinhalt hervorgehen vergleiche VwGH vom 28.03.2017 Ra 2017/09/0008). Damit ist dem Mitbeteiligten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigungen gebundene - Disziplinarkommission in der Lage, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen Das Beschwerdevorbringen, wonach die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt worden seien, geht ins Leere, weil dies für das gegenständliche Disziplinarverfahren ohne Belang ist. Zum Vorbringen, dass kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorläge und das Verfahren einzustellen wäre, weil die Angaben einer Reinigungskraft unwahr wären, wird auf die Feststellungen unter Punkt II.2 verwiesen, wonach die Verdachtslage im Hinblick auf die niederschriftlichen Angaben der Reinigungskräfte damit keineswegs ausgeräumt ist. Die belangte Behörde wird sich in der mündlichen Verhandlung mit diesem Vorbringen des BF insbesondere bei der Befragung der Zeugin XXXX auseinander zu setzen haben, jedoch ist mit diesem Vorbringen die Verdachtslage nicht ausgeräumt, zumal diese Zeugin nicht die einzige ist, die über belästigendes Verhalten des BF berichtet. Auch die Frage, ob das im Rahmen der Verhandlung noch näher abzugrenzende Verhalten des BF tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt, ist nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides.Das Beschwerdevorbringen, wonach die strafrechtlichen Ermittlungen eingestellt worden seien, geht ins Leere, weil dies für das gegenständliche Disziplinarverfahren ohne Belang ist. Zum Vorbringen, dass kein Verdacht einer Pflichtverletzung vorläge und das Verfahren einzustellen wäre, weil die Angaben einer Reinigungskraft unwahr wären, wird auf die Feststellungen unter Punkt römisch zwei.2 verwiesen, wonach die Verdachtslage im Hinblick auf die niederschriftlichen Angaben der Reinigungskräfte damit keineswegs ausgeräumt ist. Die belangte Behörde wird sich in der mündlichen Verhandlung mit diesem Vorbringen des BF insbesondere bei der Befragung der Zeugin römisch 40 auseinander zu setzen haben, jedoch ist mit diesem Vorbringen die Verdachtslage nicht ausgeräumt, zumal diese Zeugin nicht die einzige ist, die über belästigendes Verhalten des BF berichtet. Auch die Frage, ob das im Rahmen der Verhandlung noch näher abzugrenzende Verhalten des BF tatsächlich eine Pflichtverletzung darstellt, ist nicht Gegenstand des bekämpften Bescheides. Nach dem Gesagten war die Beschwerde abzuweisen und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2185358.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.