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{'item': 'W148 2191246-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW148 2191246-1 SpruchW148 2191246-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter üb

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.)

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.)

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Gemäß Spruchpunkt VII. wurde außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF

  1. bei seiner Erstbefragung hinsichtlich einer bestimmten Person falsche verwandtschaftliche Angaben gemacht habe, nämlich angegeben habe, dass diese sein Cousin sei,
  2. dass im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr eine Menschrechtsverletzung bestehe sowie
  3. dass die Abschiebung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens und dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Das Interesse des BF auf weiteren Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.)

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Spruchpunkt römisch sieben. wurde außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3 BFA-VG aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF

  1. bei seiner Erstbefragung hinsichtlich einer bestimmten Person falsche verwandtschaftliche Angaben gemacht habe, nämlich angegeben habe, dass diese sein Cousin sei,
  2. dass im Falle der Rückkehr keine reale Gefahr eine Menschrechtsverletzung bestehe sowie
  3. dass die Abschiebung im Interesse eines geordneten Fremdenwesens und dem Antrag auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei. Das Interesse des BF auf weiteren Verbleib in Österreich trete hinter das Interesse auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung. Mit Verfahrensanordnung vom 19.03.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Weiters langte beim BFA ein Schreiben der StA Wien vom 22.03.2018 ein, mit dem mitgeteilt wird, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 83 Abs. 4 StGB, §§ 27 Z 1
  4. Fall und
  5. Fall, 27 Abs. 2 SMG) erhoben worden sei. Weiters scheint im Strafregister (Auszug vom 04.04.2018) eine nicht getilgte Vorstrafe wegen §§ 27

(1)Z 1. Fall, 27
(1)Z
  1. Fall, 27Weiters langte beim BFA ein Schreiben der StA Wien vom 22.03.2018 ein, mit dem mitgeteilt wird, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraph 83, Absatz 4, StGB, Paragraphen 27, Ziffer eins,
  2. Fall und
  3. Fall, 27 Absatz 2, SMG) erhoben worden sei. Weiters scheint im Strafregister (Auszug vom 04.04.2018) eine nicht getilgte Vorstrafe wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, Fall, 27
(1)Ziffer 2, Fall, 27
(2)und 27
(2a)SMG (LG für Strafsachen Wien 142 HV 85/2017m vom 08.11.2017 RK 08.11.2017) auf.
  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde in allen Spruchpunkten; weiters wurde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Spruchpunkt VII.). Zum Antrag wurde begründend ausgeführt, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass die Abschiebung vor der Entscheidung (wohl gemeint: in der Sache) erfolge.
  2. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde in allen Spruchpunkten; weiters wurde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Spruchpunkt römisch sieben.). Zum Antrag wurde begründend ausgeführt, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Es müsse vielmehr angenommen werden, dass die Abschiebung vor der Entscheidung (wohl gemeint: in der Sache) erfolge.
  3. Weiters legte das BFA ein Schreiben der StA Wien vom 03.04.2018 vor, mit dem mitgeteilt wird, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (§ 127 StGB) erhoben worden sei.
  4. Weiters legte das BFA ein Schreiben der StA Wien vom 03.04.2018 vor, mit dem mitgeteilt wird, dass gegen den BF Anklage wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (Paragraph 127, StGB) erhoben worden sei.
  5. Die Beschwerde langte samt Verfahrensakten am 04.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") ein.
  6. Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Zu Spruchpunkt A) 1.
  8. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.1.
  9. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht ist vorbehaltlich der endgültigen Sachentscheidung zum Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung die vom angefochtenen Bescheid genannte Gesetzesbestimmung (§ 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG) keine tragfähige Grundlage bildet die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF hinsichtlich einer bestimmten Person möglicher Weisefalsche Angaben gemacht hat, indem er von dieser behauptet hat sie sein Cousin. Diese falsche Angabe kann jedoch nicht unter den Tatbestand "wahre Identität", "Staatsangehörigkeit" oder "Echtheit seiner Dokumente" subsumiert werden (§ 18 Abs. 1 Z 3 leg. cit.). Auch die übrigen von der belangten Behörde angeführten Gründe für die Aberkennung der aW finden keine Deckung in § 18 Abs. 1 Z 3 leg. cit., weshalb dem Antrag stattzugeben war.Das Bundesverwaltungsgericht ist vorbehaltlich der endgültigen Sachentscheidung zum Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung die vom angefochtenen Bescheid genannte Gesetzesbestimmung (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG) keine tragfähige Grundlage bildet die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Dabei wird nicht übersehen, dass der BF hinsichtlich einer bestimmten Person möglicher Weisefalsche Angaben gemacht hat, indem er von dieser behauptet hat sie sein Cousin. Diese falsche Angabe kann jedoch nicht unter den Tatbestand "wahre Identität", "Staatsangehörigkeit" oder "Echtheit seiner Dokumente" subsumiert werden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit.). Auch die übrigen von der belangten Behörde angeführten Gründe für die Aberkennung der aW finden keine Deckung in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit., weshalb dem Antrag stattzugeben war. Im vorliegenden Fall kann im Übrigen aufgrund des Vorbringens des BF ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. 1.
  10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 VwGVG entfallen.1.
  11. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG entfallen.
  12. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W148.2191246.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.