Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 8§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW150 2151042-1 SpruchW150 2151042-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine syrischer Staatsangehörige, stellte am 29.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Noch am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie in XXXX geboren worden und verheiratet sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zur muslimischen Religion (genauer: zur sunnitischen Richtung) bekenne. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule, sechs Jahre lang die Hauptschule und nachfolgend zwei Jahre lang die Handelsschule besucht. Zuletzt sei sie als Finanzangestellte bei der XXXX in XXXX angestellt gewesen. Verlassen habe die Beschwerdeführerin Syrien im Juni 2014 von Damaskus aus legal mit dem Flugzeug in den Libanon. Nachfolgend sei sie in die Türkei geflogen, habe sich dann 11 Monate lang in Istanbul bei ihrem Sohn aufgehalten und sei von dort über Griechenland in einem großen Lastwagen mit ca. 25 weiteren Personen nach Österreich gereist. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als XXXX in der XXXX gearbeitet habe und sie dann auf einen Militärstützpunkt versetzt worden sei, um dort ihren Dienst zu versehen. Als sie diese Versetzung abgelehnt habe, seien sie und ihre Kinder bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familie. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.
- Noch am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie in römisch 40 geboren worden und verheiratet sei, der Volksgruppe der Araber zugehöre und sich zur muslimischen Religion (genauer: zur sunnitischen Richtung) bekenne. Sie habe sechs Jahre lang die Grundschule, sechs Jahre lang die Hauptschule und nachfolgend zwei Jahre lang die Handelsschule besucht. Zuletzt sei sie als Finanzangestellte bei der römisch 40 in römisch 40 angestellt gewesen. Verlassen habe die Beschwerdeführerin Syrien im Juni 2014 von Damaskus aus legal mit dem Flugzeug in den Libanon. Nachfolgend sei sie in die Türkei geflogen, habe sich dann 11 Monate lang in Istanbul bei ihrem Sohn aufgehalten und sei von dort über Griechenland in einem großen Lastwagen mit ca. 25 weiteren Personen nach Österreich gereist. Befragt zu ihrem Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass sie als römisch 40 in der römisch 40 gearbeitet habe und sie dann auf einen Militärstützpunkt versetzt worden sei, um dort ihren Dienst zu versehen. Als sie diese Versetzung abgelehnt habe, seien sie und ihre Kinder bedroht worden. Bei einer Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben und das Leben ihrer Familie. Vorgelegt wurde ein syrischer Reisepass.
- Am 18.01.2016 erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde und es wurde die Verletzung der 6-monatigen Entscheidungsfrist geltend gemacht.
- Am 07.03.2016 wurde die Säumnisbeschwerde zurückgezogen und die Vollmacht zwischen dem MIGRANTINNENVEREIN ST.MARX und der Beschwerdeführerin aufgelöst.
- Nachfolgend erging der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Einstellung des Verfahrens aufgrund einer Zurückziehung der Säumnisbeschwerde.
- Am 03.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab sie an, dass sie gesund sei bzw. "nur ein bisschen Probleme mit den Augen" habe. Ergänzend vorgelegt wurden - alle Dokumente in Kopie und übersetzt - ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie die Bestätigung der Identitätskarte. Die Originale befänden sich bei ihrem Ehemann in der Türkei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie 22 Jahre lang im XXXX in XXXX gearbeitet habe, in der Personen XXXX konnten. Syrien verlassen habe sie am 06.06.2014 legal in die Türkei, wo sie ein Jahr verbracht habe. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin im Bezirk XXXX gewohnt. Davor habe sie im Bezirk
- Am 03.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab sie an, dass sie gesund sei bzw. "nur ein bisschen Probleme mit den Augen" habe. Ergänzend vorgelegt wurden - alle Dokumente in Kopie und übersetzt - ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie die Bestätigung der Identitätskarte. Die Originale befänden sich bei ihrem Ehemann in der Türkei. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie 22 Jahre lang im römisch 40 in römisch 40 gearbeitet habe, in der Personen römisch 40 konnten. Syrien verlassen habe sie am 06.06.2014 legal in die Türkei, wo sie ein Jahr verbracht habe. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin im Bezirk römisch 40 gewohnt. Davor habe sie im Bezirk XXXX gelebt. Dort habe das Militär gegen die Freie syrische Armee (im Folgenden: FSA) gekämpft. Ihre Wohnung sei zerstört worden, weswegen sie zu ihren Eltern gezogen sei. Vor ihrem Umzug habe sie im XXXX gearbeitet und jeden Tag auf der Fahrt zu ihrer Arbeit habe sie Checkpoints überqueren müssen. Diese seien teilweise vom syrischen Militär und teilweise von der FSA eingerichtet gewesen, sie sei jeden Tag von beiden Seiten kontrolliert worden, da der Bruder ihres Mannes Mitglied der FSA gewesen sei. Man habe sie aufgrund ihrer Tätigkeit für XXXX belästigt und sie gefragt, wieso sie noch für XXXX arbeite. Auch ihr Mann sei wegen der Arbeit seines Bruders für die FSA aufgehalten und befragt worden. Während ihrer Tätigkeit im XXXX habe sie auch eine Ausbildung zur XXXX gemacht und nach ihrer Kündigung habe sie den vielen Verletzten geholfen. Dies sei ungefähr Ende 2012/Anfang 2013 gewesen. Nachfolgend sei die FSA einmarschiert und habe die Beschwerdeführerin aufgefordert mit ihr zu arbeiten und den Verletzten zu helfen. Ihr Ziel sei es gewesen, weder für die Regierung noch für die FSA zu arbeiten. Als die Beschwerdeführerin ablehnte für die FSA zu arbeiten, sei sie bedroht worden und deswegen zu ihren Eltern gefahren und danach geflüchtet. Die Ausbildung zur XXXX habe sie aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes - dieser soll zuckerkrank sein - absolviert. Die Beschwerdeführerin sei konkret von der FSA bedroht worden, da sie für die XXXX gearbeitet habe, die Regierung habe sie befragt, da sie verdächtigt worden sei die Ausbildung als XXXX zur Unterstützung der FSA gemacht zu haben. Sie sei bei Checkpoints durch die FSA kontrolliert und zweimal befragt worden, wieso sie nicht XXXX mitarbeite. Die Flucht zu ihren Eltern sei ca. Ende 2013 entweder im Juli oder August - es sei ca. 20 Tage nach der letzten Bedrohung - gewesen, genau wisse dies die Beschwerdeführerin nicht mehr. Weiter befragt gab sie an, dass die Regierung sie nicht bedroht habe, sie sei nur an Checkpoints nach ihrer Ausbildung gefragt worden und ob sie die FSA unterstütze. Ihr Mann und ihr Sohn seien aber festgenommen worden. Sie seien nur freigelassen worden, da ein Bruder ihres Mannes - nicht der Bruder der die FSA unterstütze - sich gestellt hätte. Dieser sei befragt und geschlagen worden und auch unter Folter gestorben. Auf Widersprüche die Daten des Umzuges zu ihren Eltern befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau wisse, wann dieser erfolgt sei, das Land verlassen habe sie jedenfalls am XXXX .06.
- Der Bezirk in dem sich die Eltern befanden hätten sei etwas sicherer gewesen, es habe dort weniger Probleme als in den anderen Bezirken gegeben. Die Beschwerdeführerin gab Weiters an, dass sie das Land vor ihrem Mann verlassen habe. Es habe diesbezüglich mit der FSA keine Probleme gegeben, durch die Mitarbeiter am Flughafen sei sie nicht genau kontrolliert worden, da sie einen Angestellten bestochen habe. Mit Bestechung könne man in Syrien "alles machen". Es hätten auch 2013 Raketen ihr Wohnhaus getroffen, weswegen sie für ca. eineinhalb Monate in ein Heim und nachfolgend zu ihren Eltern gezogen seien. Ihre Arbeitsstelle im XXXX habe sie 2013 gekündigt, von der FSA sei sie unterwegs auf der Straße und im Krankenhaus bedroht worden.römisch 40 gelebt. Dort habe das Militär gegen die Freie syrische Armee (im Folgenden: FSA) gekämpft. Ihre Wohnung sei zerstört worden, weswegen sie zu ihren Eltern gezogen sei. Vor ihrem Umzug habe sie im römisch 40 gearbeitet und jeden Tag auf der Fahrt zu ihrer Arbeit habe sie Checkpoints überqueren müssen. Diese seien teilweise vom syrischen Militär und teilweise von der FSA eingerichtet gewesen, sie sei jeden Tag von beiden Seiten kontrolliert worden, da der Bruder ihres Mannes Mitglied der FSA gewesen sei. Man habe sie aufgrund ihrer Tätigkeit für römisch 40 belästigt und sie gefragt, wieso sie noch für römisch 40 arbeite. Auch ihr Mann sei wegen der Arbeit seines Bruders für die FSA aufgehalten und befragt worden. Während ihrer Tätigkeit im römisch 40 habe sie auch eine Ausbildung zur römisch 40 gemacht und nach ihrer Kündigung habe sie den vielen Verletzten geholfen. Dies sei ungefähr Ende 2012/Anfang 2013 gewesen. Nachfolgend sei die FSA einmarschiert und habe die Beschwerdeführerin aufgefordert mit ihr zu arbeiten und den Verletzten zu helfen. Ihr Ziel sei es gewesen, weder für die Regierung noch für die FSA zu arbeiten. Als die Beschwerdeführerin ablehnte für die FSA zu arbeiten, sei sie bedroht worden und deswegen zu ihren Eltern gefahren und danach geflüchtet. Die Ausbildung zur römisch 40 habe sie aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes - dieser soll zuckerkrank sein - absolviert. Die Beschwerdeführerin sei konkret von der FSA bedroht worden, da sie für die römisch 40 gearbeitet habe, die Regierung habe sie befragt, da sie verdächtigt worden sei die Ausbildung als römisch 40 zur Unterstützung der FSA gemacht zu haben. Sie sei bei Checkpoints durch die FSA kontrolliert und zweimal befragt worden, wieso sie nicht römisch 40 mitarbeite. Die Flucht zu ihren Eltern sei ca. Ende 2013 entweder im Juli oder August - es sei ca. 20 Tage nach der letzten Bedrohung - gewesen, genau wisse dies die Beschwerdeführerin nicht mehr. Weiter befragt gab sie an, dass die Regierung sie nicht bedroht habe, sie sei nur an Checkpoints nach ihrer Ausbildung gefragt worden und ob sie die FSA unterstütze. Ihr Mann und ihr Sohn seien aber festgenommen worden. Sie seien nur freigelassen worden, da ein Bruder ihres Mannes - nicht der Bruder der die FSA unterstütze - sich gestellt hätte. Dieser sei befragt und geschlagen worden und auch unter Folter gestorben. Auf Widersprüche die Daten des Umzuges zu ihren Eltern befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht genau wisse, wann dieser erfolgt sei, das Land verlassen habe sie jedenfalls am römisch 40 .06.
- Der Bezirk in dem sich die Eltern befanden hätten sei etwas sicherer gewesen, es habe dort weniger Probleme als in den anderen Bezirken gegeben. Die Beschwerdeführerin gab Weiters an, dass sie das Land vor ihrem Mann verlassen habe. Es habe diesbezüglich mit der FSA keine Probleme gegeben, durch die Mitarbeiter am Flughafen sei sie nicht genau kontrolliert worden, da sie einen Angestellten bestochen habe. Mit Bestechung könne man in Syrien "alles machen". Es hätten auch 2013 Raketen ihr Wohnhaus getroffen, weswegen sie für ca. eineinhalb Monate in ein Heim und nachfolgend zu ihren Eltern gezogen seien. Ihre Arbeitsstelle im römisch 40 habe sie 2013 gekündigt, von der FSA sei sie unterwegs auf der Straße und im Krankenhaus bedroht worden.
- Mit Bescheid vom 15.02.2017 - zugestellt am 22.02.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid vom 15.02.2017 - zugestellt am 22.02.2017 - wies das BFA den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführerin der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgehalten wurde durch das BFA, dass die Identität der Beschwerdeführerin fest stehe. Nicht festgestellt werden habe können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angab, dass sie als XXXX gearbeitet habe. Sie sei auf einen Militärstützpunkt versetzt worden um dort zu arbeiten, als sie dies abgelehnt habe seien sie und ihre Kinder bedroht worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie Syrien verlassen habe, da sie täglich Checkpoints, sowohl der syrischen Armee als auch der FSA passieren habe müssen. Das Militär habe sie kontrolliert, da der Bruder des Mannes Mitglied der FSA gewesen sein soll, seitens der FSA sei sie auch belästigt worden, da sie für die XXXX gearbeitet habe. Auch ihr Mann und ihr Sohn seien deswegen an Checkpoints aufgehalten worden. Während ihrer Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur XXXX absolviert und hätte XXXX geholfen. Daraufhin habe sie die FSA aufgefordert mitzuarbeiten, als die Beschwerdeführerin dieses Angebot abgelehnt habe sei sie bedroht worden. Von der Regierung sei sie nie bedroht worden, ihr Vater (gemeint wohl: Ehemann) und ihr Sohn seien jedoch festgenommen worden. Bei einem Vergleich der Aussagen würden Widersprüche zu Tage treten: Einerseits habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben, von der Regierung verfolgt worden zu sein, in der nachfolgenden Befragung habe sie angegeben, sie sei von der FSA bedroht worden. Eine Versetzung auf einen Militärstützpunkt sei nicht mehr erwähnt worden. Auch, wer nun genau von wem bedroht worden sei könne aus den Aussagen nicht einwandfrei abgeleitet werden. Die Zeitpunkte der Bedrohungen seien nicht eruierbar, da die Beschwerdeführerin in den Befragungen divergierende Angaben gemacht habe und es möglich sein müsse sich an die Daten eines so einschneidenden Erlebnisses erinnern zu können zumal zumindest die Jahreszeit bekannt sein müsse. Es wurde seitens des BFA festgehalten, dass, wenn die FSA wirklich Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt hätte, diese sie bei ihren Eltern aufgesucht bzw. ausfindig machen hätte können. Es sei ihr nicht gelungen, das BFA von ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre eigene Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen. Bei einer Rückkehr könne sie von ihrem Familienverband aufgenommen werden und es handele es sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht um eine alleinstehende Frau.Festgehalten wurde durch das BFA, dass die Identität der Beschwerdeführerin fest stehe. Nicht festgestellt werden habe können, dass diese einer Gefährdung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen wäre bzw. sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung angab, dass sie als römisch 40 gearbeitet habe. Sie sei auf einen Militärstützpunkt versetzt worden um dort zu arbeiten, als sie dies abgelehnt habe seien sie und ihre Kinder bedroht worden. Bei der niederschriftlichen Einvernahme habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie Syrien verlassen habe, da sie täglich Checkpoints, sowohl der syrischen Armee als auch der FSA passieren habe müssen. Das Militär habe sie kontrolliert, da der Bruder des Mannes Mitglied der FSA gewesen sein soll, seitens der FSA sei sie auch belästigt worden, da sie für die römisch 40 gearbeitet habe. Auch ihr Mann und ihr Sohn seien deswegen an Checkpoints aufgehalten worden. Während ihrer Tätigkeit habe die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur römisch 40 absolviert und hätte römisch 40 geholfen. Daraufhin habe sie die FSA aufgefordert mitzuarbeiten, als die Beschwerdeführerin dieses Angebot abgelehnt habe sei sie bedroht worden. Von der Regierung sei sie nie bedroht worden, ihr Vater (gemeint wohl: Ehemann) und ihr Sohn seien jedoch festgenommen worden. Bei einem Vergleich der Aussagen würden Widersprüche zu Tage treten: Einerseits habe die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung angegeben, von der Regierung verfolgt worden zu sein, in der nachfolgenden Befragung habe sie angegeben, sie sei von der FSA bedroht worden. Eine Versetzung auf einen Militärstützpunkt sei nicht mehr erwähnt worden. Auch, wer nun genau von wem bedroht worden sei könne aus den Aussagen nicht einwandfrei abgeleitet werden. Die Zeitpunkte der Bedrohungen seien nicht eruierbar, da die Beschwerdeführerin in den Befragungen divergierende Angaben gemacht habe und es möglich sein müsse sich an die Daten eines so einschneidenden Erlebnisses erinnern zu können zumal zumindest die Jahreszeit bekannt sein müsse. Es wurde seitens des BFA festgehalten, dass, wenn die FSA wirklich Interesse an der Beschwerdeführerin gehabt hätte, diese sie bei ihren Eltern aufgesucht bzw. ausfindig machen hätte können. Es sei ihr nicht gelungen, das BFA von ihrer Glaubwürdigkeit hinsichtlich einer konkret gegen ihre eigene Person gerichteten Bedrohung zu überzeugen. Bei einer Rückkehr könne sie von ihrem Familienverband aufgenommen werden und es handele es sich bei der Beschwerdeführerin somit nicht um eine alleinstehende Frau.
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 15.03.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie von der FSA bedroht worden sei. Der Niederschrift der Erstbefragung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Versetzung auf einen Militärstützpunkt abgelehnt habe, weshalb sie und ihre Kinder bedroht worden seien. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getätigt. Sie habe weder eine Rückübersetzung noch eine Kopie der Niederschrift erhalten und habe deswegen das Protokoll nicht auf seine Richtigkeit prüfen können. Es sei ihr als rechtsunkundige Fremde nicht bekannt gewesen, dass sie eine Rückübersetzung sowie eine Ausfertigung verlangen hätte können. Das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA sei der Beschwerdeführerin nur oberflächlich rückübersetzt worden, sie habe aber im Rahmen dieser Befragung ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß und detailliert anführen und noch weitere Angaben machen können, wäre sie dazu angeleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei als XXXX im XXXX von XXXX , XXXX tätig gewesen und habe gleichzeitig aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes eine Ausbildung zur XXXX absolviert. Bei den Checkpoints auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle sei sie regelmäßig kontrolliert und von Mitgliedern der FSA auf ihre Tätigkeit bei der Regierung angesprochen worden. Deswegen habe sie sich entschlossen ihre Arbeit aufzugeben und das Land zu verlassen. Aufgrund des Einmarsches in ihren Wohnbezirk habe die Beschwerdeführerin diesen für ca. ein Monat nicht verlassen können und habe die Kampfhandlungen inklusive Verletzen und Toten miterleben müssen. Sie habe den Verletzten auf den Straßen geholfen und sei nachfolgend von der FSA angesprochen worden, ob sie XXXX arbeiten wolle. Sie sei noch mehrmals gefragt worden, es sei niemals Gewalt angewendet, aber ihr sei unmissverständlich klar gemacht worden, dass die FSA wisse, wie sie sie zu einer Mitarbeit bringen könnte. Diese Drohungen hätten Ende 2013 stattgefunden, an ein genaues Datum könne sie sich aufgrund der psychisch starken Belastungen wegen der Kampfhandlungen nicht mehr erinnern. Als sie ihren Bezirk verlassen konnte, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zu ihrer Mutter in ein anderes Viertel gezogen, in dem sie für ca. fünf Monate gelebt habe, bevor sie das Land verlassen habe. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich nach Syrien zurückzukehren, da ihre Mutter zwischenzeitlich verstorben sei und die Wohnung der Freundin, in der sie vorübergehend gelebt hätten, stehe nicht mehr zur Verfügung. Es sei auch seitens des BFA keine Auseinandersetzung mit der Tatsache erfolgt, dass der Heimatbezirk der Beschwerdeführerin sich unter der Kontrolle der FSA befunden habe. Ihr drohe eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung (sowohl aufgrund ihrer Weigerung mit der FSA zusammenzuarbeiten, als auch wegen ihres Wohnortes und der Asylantragstellung im Ausland).
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 15.03.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie von der FSA bedroht worden sei. Der Niederschrift der Erstbefragung sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Versetzung auf einen Militärstützpunkt abgelehnt habe, weshalb sie und ihre Kinder bedroht worden seien. Diese Angaben habe die Beschwerdeführerin jedoch nicht getätigt. Sie habe weder eine Rückübersetzung noch eine Kopie der Niederschrift erhalten und habe deswegen das Protokoll nicht auf seine Richtigkeit prüfen können. Es sei ihr als rechtsunkundige Fremde nicht bekannt gewesen, dass sie eine Rückübersetzung sowie eine Ausfertigung verlangen hätte können. Das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA sei der Beschwerdeführerin nur oberflächlich rückübersetzt worden, sie habe aber im Rahmen dieser Befragung ihre Fluchtgründe wahrheitsgemäß und detailliert anführen und noch weitere Angaben machen können, wäre sie dazu angeleitet worden. Die Beschwerdeführerin sei als römisch 40 im römisch 40 von römisch 40 , römisch 40 tätig gewesen und habe gleichzeitig aufgrund der Erkrankung ihres Ehemannes eine Ausbildung zur römisch 40 absolviert. Bei den Checkpoints auf dem Weg zu ihrer Arbeitsstelle sei sie regelmäßig kontrolliert und von Mitgliedern der FSA auf ihre Tätigkeit bei der Regierung angesprochen worden. Deswegen habe sie sich entschlossen ihre Arbeit aufzugeben und das Land zu verlassen. Aufgrund des Einmarsches in ihren Wohnbezirk habe die Beschwerdeführerin diesen für ca. ein Monat nicht verlassen können und habe die Kampfhandlungen inklusive Verletzen und Toten miterleben müssen. Sie habe den Verletzten auf den Straßen geholfen und sei nachfolgend von der FSA angesprochen worden, ob sie römisch 40 arbeiten wolle. Sie sei noch mehrmals gefragt worden, es sei niemals Gewalt angewendet, aber ihr sei unmissverständlich klar gemacht worden, dass die FSA wisse, wie sie sie zu einer Mitarbeit bringen könnte. Diese Drohungen hätten Ende 2013 stattgefunden, an ein genaues Datum könne sie sich aufgrund der psychisch starken Belastungen wegen der Kampfhandlungen nicht mehr erinnern. Als sie ihren Bezirk verlassen konnte, sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann zu ihrer Mutter in ein anderes Viertel gezogen, in dem sie für ca. fünf Monate gelebt habe, bevor sie das Land verlassen habe. Es sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich nach Syrien zurückzukehren, da ihre Mutter zwischenzeitlich verstorben sei und die Wohnung der Freundin, in der sie vorübergehend gelebt hätten, stehe nicht mehr zur Verfügung. Es sei auch seitens des BFA keine Auseinandersetzung mit der Tatsache erfolgt, dass der Heimatbezirk der Beschwerdeführerin sich unter der Kontrolle der FSA befunden habe. Ihr drohe eine Verfolgung aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung (sowohl aufgrund ihrer Weigerung mit der FSA zusammenzuarbeiten, als auch wegen ihres Wohnortes und der Asylantragstellung im Ausland).
- Mit Schreiben vom 22.03.2017, eingelangt am 24.03.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 05.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreterin statt. In dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich ihr Sohn und ihr Ehemann in der Türkei sowie ihre Tochter in Schweden befänden. Ab ihrer Eheschließung habe die Beschwerdeführerin im Bezirk XXXX , im Stadtteil XXXX in XXXX gelebt. Ihre Mutter sowie zwei ihrer Brüder würden noch in Syrien leben, eine Schwester in Deutschland sowie zwei Brüder im Sudan. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule bis zur Matura absolviert und nachfolgend zwei Jahre lang eine Handelsakademie. Sie sei XXXX bei der XXXX gewesen und habe die Aufgabe gehabt XXXX zu ordnen und XXXX . Es habe sich meist um XXXX gehandelt. Sie sei ihrer Arbeit ohne eine Genehmigung fern geblieben, sei zu ihrer Mutter geflüchtet und habe Syrien dann verlassen. Sie sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, als ihr Wohnbezirk bombardiert worden sei, das sei ca. drei Monate vor dem Verlassen ihres Heimatlandes gewesen. Ca. 15 Tage oder ein Monat vor ihrer Ausreise habe sie noch bei ihrer Mutter in ihrem Geburtsbezirk gelebt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass in der Niederschrift beim BFA zwei Dinge falsch aufgenommen worden seien. Ihre Ehe betreffend habe sie zuerst traditionell geheiratet und diese Ehe sei dann bei Gericht eingetragen worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin keine XXXX absolviert sondern einen XXXX . Dies sei schon 2009 gewesen und es sei ein von der Arbeitsstelle angebotener Kurs gewesen. Zu ihrer Ausreise befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie XXXX über den Flughafen verlassen habe und in die Türkei geflogen sei. Als
- Am 05.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin sowie deren Rechtsvertreterin statt. In dieser Verhandlung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sich ihr Sohn und ihr Ehemann in der Türkei sowie ihre Tochter in Schweden befänden. Ab ihrer Eheschließung habe die Beschwerdeführerin im Bezirk römisch 40 , im Stadtteil römisch 40 in römisch 40 gelebt. Ihre Mutter sowie zwei ihrer Brüder würden noch in Syrien leben, eine Schwester in Deutschland sowie zwei Brüder im Sudan. Sie habe zwölf Jahre lang die Schule bis zur Matura absolviert und nachfolgend zwei Jahre lang eine Handelsakademie. Sie sei römisch 40 bei der römisch 40 gewesen und habe die Aufgabe gehabt römisch 40 zu ordnen und römisch 40 . Es habe sich meist um römisch 40 gehandelt. Sie sei ihrer Arbeit ohne eine Genehmigung fern geblieben, sei zu ihrer Mutter geflüchtet und habe Syrien dann verlassen. Sie sei nicht mehr zur Arbeit gegangen, als ihr Wohnbezirk bombardiert worden sei, das sei ca. drei Monate vor dem Verlassen ihres Heimatlandes gewesen. Ca. 15 Tage oder ein Monat vor ihrer Ausreise habe sie noch bei ihrer Mutter in ihrem Geburtsbezirk gelebt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde festgehalten, dass in der Niederschrift beim BFA zwei Dinge falsch aufgenommen worden seien. Ihre Ehe betreffend habe sie zuerst traditionell geheiratet und diese Ehe sei dann bei Gericht eingetragen worden. Weiters habe die Beschwerdeführerin keine römisch 40 absolviert sondern einen römisch 40 . Dies sei schon 2009 gewesen und es sei ein von der Arbeitsstelle angebotener Kurs gewesen. Zu ihrer Ausreise befragt gab die Beschwerdeführerin an, dass sie römisch 40 über den Flughafen verlassen habe und in die Türkei geflogen sei. Als XXXX hätte sie eine Ausreiserlaubnis beantragen müssen, eine solche habe sie nicht besessen. Sie habe einem Angestellten des Flughafens Geld bezahlt und dieser hätte sie durch die Ausreiseformalitäten geschleust. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Syrien vom Regime verfolgt werde. Sie habe bei den Bombardierungen ihres Wohnbezirkes Verletzten geholfen. Da aber in ihrem Bezirk die FSA gekämpft habe, habe die Regierung angenommen, dass sie der Opposition angehöre. Weiters sei sie ihrem Arbeitsplatz ohne Erlaubnis ferngeblieben, was sie nicht hätte tun dürfen. Sie habe deswegen Schutz bei ihrer Mutter in einem anderen Bezirk gesucht, dies sei aber nur vorübergehend möglich gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin Syrien verlassen habe, seien die Sicherheitsbehörden mehrmals zu ihrer Mutter nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht und nach der Beschwerdeführerin gesucht. Dies habe ihr ihr Bruder erzählt. Die Sicherheitskräfte seien auch zu ihrer Arbeitsstelle gegangen und hätten ihre Kollegen verhört, da sie herausfinden hätten wollen wo sich die Beschwerdeführerin befinde, dies hätten ihr ihre Arbeitskollegen erzählt. Die Verfolgung durch das Regime sei aufgrund des Fernbleibens der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitsstelle und auch weil diese Verletzten geholfen habe erfolgt. Sie habe aufgrund der stattgefundenen Kämpfe nicht in ihr Büro können und es habe ihr widerstrebt, dem Regime unter den gegebenen Umständen weiter zu dienen. Ihr Sohn und ihr Mann seien zweimal abgeholt worden und ihr Schwager sei unter Folter gestorben. In Syrien sei es nicht üblich, an der Arbeitsstelle anzurufen und sich für ein Fernbleiben zu entschuldigen. Ihre Familie sei auch vorbelastet, da ihr Schwager bei der FSA gewesen sei. Es sei naheliegend, dass auch aufgrund dieser Tatsache und des Fernbleibens von ihrer Dienststelle das Regime die Beschwerdeführerin betreffend eine oppositionelle Gesinnung angenommen habe. Von der FSA sei die Beschwerdeführerin nie bedroht worden, diese habe nur von ihr verlangt zu helfen, was sie ablehnte. Auf Vorhalt ihrer divergierenden Aussagen in der Befragung vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das bei der damaligen Befragung so nicht gesagt habe. Bei einer Rückkehr würde sie sofort am Flughafen Damaskus verhaftet werden, da sie XXXX gewesen sei und ihr aufgrund ihrer Flucht und ihres Nichterscheinens an ihrer Arbeitsstelle eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde bzw. ihr Staatsverrat angelastet werden würde. Auch die Zugehörigkeit ihres Schwagers zur FSA sei maßgeblich. Zu ihrer legal erfolgten Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dass man in Syrien sehr viel mit Bestechung erreichen könne. Sie habe am Flughafen einen Mitarbeiter bestochen, der sie durchgeschleust habe. Es sei theoretisch eine legale, aber praktisch eine erkaufte Ausreise gewesen.römisch 40 hätte sie eine Ausreiserlaubnis beantragen müssen, eine solche habe sie nicht besessen. Sie habe einem Angestellten des Flughafens Geld bezahlt und dieser hätte sie durch die Ausreiseformalitäten geschleust. Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in Syrien vom Regime verfolgt werde. Sie habe bei den Bombardierungen ihres Wohnbezirkes Verletzten geholfen. Da aber in ihrem Bezirk die FSA gekämpft habe, habe die Regierung angenommen, dass sie der Opposition angehöre. Weiters sei sie ihrem Arbeitsplatz ohne Erlaubnis ferngeblieben, was sie nicht hätte tun dürfen. Sie habe deswegen Schutz bei ihrer Mutter in einem anderen Bezirk gesucht, dies sei aber nur vorübergehend möglich gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin Syrien verlassen habe, seien die Sicherheitsbehörden mehrmals zu ihrer Mutter nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht und nach der Beschwerdeführerin gesucht. Dies habe ihr ihr Bruder erzählt. Die Sicherheitskräfte seien auch zu ihrer Arbeitsstelle gegangen und hätten ihre Kollegen verhört, da sie herausfinden hätten wollen wo sich die Beschwerdeführerin befinde, dies hätten ihr ihre Arbeitskollegen erzählt. Die Verfolgung durch das Regime sei aufgrund des Fernbleibens der Beschwerdeführerin von ihrer Arbeitsstelle und auch weil diese Verletzten geholfen habe erfolgt. Sie habe aufgrund der stattgefundenen Kämpfe nicht in ihr Büro können und es habe ihr widerstrebt, dem Regime unter den gegebenen Umständen weiter zu dienen. Ihr Sohn und ihr Mann seien zweimal abgeholt worden und ihr Schwager sei unter Folter gestorben. In Syrien sei es nicht üblich, an der Arbeitsstelle anzurufen und sich für ein Fernbleiben zu entschuldigen. Ihre Familie sei auch vorbelastet, da ihr Schwager bei der FSA gewesen sei. Es sei naheliegend, dass auch aufgrund dieser Tatsache und des Fernbleibens von ihrer Dienststelle das Regime die Beschwerdeführerin betreffend eine oppositionelle Gesinnung angenommen habe. Von der FSA sei die Beschwerdeführerin nie bedroht worden, diese habe nur von ihr verlangt zu helfen, was sie ablehnte. Auf Vorhalt ihrer divergierenden Aussagen in der Befragung vor dem BFA gab die Beschwerdeführerin an, dass sie das bei der damaligen Befragung so nicht gesagt habe. Bei einer Rückkehr würde sie sofort am Flughafen Damaskus verhaftet werden, da sie römisch 40 gewesen sei und ihr aufgrund ihrer Flucht und ihres Nichterscheinens an ihrer Arbeitsstelle eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde bzw. ihr Staatsverrat angelastet werden würde. Auch die Zugehörigkeit ihres Schwagers zur FSA sei maßgeblich. Zu ihrer legal erfolgten Ausreise gab die Beschwerdeführerin an, dass man in Syrien sehr viel mit Bestechung erreichen könne. Sie habe am Flughafen einen Mitarbeiter bestochen, der sie durchgeschleust habe. Es sei theoretisch eine legale, aber praktisch eine erkaufte Ausreise gewesen.
- Am 19.03.2018, übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützigen GmbH eine ergänzende Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, in der sie zusammengefasst und soweit verfahrensrelevant und auch neu im Wesentlichen ausführte, dass in ihrem Falle mehrere Gefährdungsfaktoren vorlägen. Durch das Fernbleiben vom Dienst sei der Beschwerdeführerin eine regimekritische Gesinnung unterstellt worden. Erschwerend käme hinzu, dass ihr schon alleine aufgrund ihrer Stellung als Familienangehörige ein Nahverhältnis zur Opposition unterstellt werde, da ihr Schwager Mitglied der Freien Syrischen Armee sei. Dazu wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 12.03.2015 verwiesen, dem zu Folge ein nicht näher genannter Experte an diesem Tag telefonisch folgendes bekanntgegeben habe, dass nämlich: "die Behörden verpflichtet sind, alle Personen zu melden, die auf den verschiedensten Ebenen des Staates arbeiten und ihrer Arbeit fern bleiben (auch aus administrativen Gründen, da die Löhne zentral von Damaskus aus verwaltet werden). So gibt es sowohl Listen auf Provinzebene als auch Listen in Damaskus, die zentral gesammelt werden". Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in der Verhandlung auch zum Ausdruck gebracht habe, dass sie faktisch illegal aus Syrien ausgereist sei, da sie durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern das Land verlassen habe und verwies in diesem Zusammenhang auf Seite 82 des LIB. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin in der derzeitigen Bürgerkriegssituation das Regime nicht unterstützt habe sondern nach Europa geflüchtet sei und einen Asylantrag gestellt habe, was bereits allein ausreichend sei, um in Syrien verhaftet und verfolgt zu werden (mit Verweis auf die Entscheidung des BVwG vom 15.12.2014, Zl. W108 1435432-1). Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer genauen Kontrolle und Überprüfung unterzogen werden würde, daher bestünde - in Verbindung mit den oben angeführten weiteren Gefährdungsfaktoren - die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde und sie mit gravierenden Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Sie könnte derzeit nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser sei in der Hand des syrischen Regimes (mit Verweisen auf BVwG vom 05.03.2018, W2141787-1 bzw. BVwG vom 01.07.2017, W170 2143313-). Für die Beschwerdeführerin bestünde im gesamten syrischen Staatsgebiet keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise am Flughafen in Damaskus gravierende Verfolgungshandlungen drohen würden. Zudem werde beispielsweise in einem Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017 ausgeführt, dass auch die sogenannten Deeskalationszonen in Syrien nicht sicher seien. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde auch in Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. zB VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168).Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer genauen Kontrolle und Überprüfung unterzogen werden würde, daher bestünde - in Verbindung mit den oben angeführten weiteren Gefährdungsfaktoren - die hohe Wahrscheinlichkeit, dass ihr eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden würde und sie mit gravierenden Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Sie könnte derzeit nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser sei in der Hand des syrischen Regimes (mit Verweisen auf BVwG vom 05.03.2018, W2141787-1 bzw. BVwG vom 01.07.2017, W170 2143313-). Für die Beschwerdeführerin bestünde im gesamten syrischen Staatsgebiet keine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative, da der Beschwerdeführerin bereits bei der Einreise am Flughafen in Damaskus gravierende Verfolgungshandlungen drohen würden. Zudem werde beispielsweise in einem Fact Finding Mission Report Syrien vom August 2017 ausgeführt, dass auch die sogenannten Deeskalationszonen in Syrien nicht sicher seien. Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde auch in Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche zB VwGH 25.03.2015, Ra 2014/18/0168). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 29.05.2015, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.02.2017, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.03.2018 und der ergänzenden Stellungnahme werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und ihren Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist zu dem dort angegebenen Datum geboren, ist syrische Staatsangehörige und bekennt sich zur muslimischen sunnitischen Religion und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Beschwerdeführerin stammt aus XXXX , genauer aus dem Bezirk XXXX . Ab ihrer Eheschließung lebte sie im Bezirk XXXX , im Stadteil XXXX , ebenfalls in der Stadt XXXX .Die Beschwerdeführerin stammt aus römisch 40 , genauer aus dem Bezirk römisch 40 . Ab ihrer Eheschließung lebte sie im Bezirk römisch 40 , im Stadteil römisch 40 , ebenfalls in der Stadt römisch 40 . Die Beschwerdeführerin war in Syrien XXXX . Sie hat ihre Arbeitsstelle unerlaubt und Syrien aufgrund von Drohungen seitens der Regierung bzw. weil sie nicht mehr für das im Moment an der Macht seiende Regime arbeiten möchte verlassen.Die Beschwerdeführerin war in Syrien römisch 40 . Sie hat ihre Arbeitsstelle unerlaubt und Syrien aufgrund von Drohungen seitens der Regierung bzw. weil sie nicht mehr für das im Moment an der Macht seiende Regime arbeiten möchte verlassen. Syrien legal verlassen konnte die Beschwerdeführerin - ohne dass sie im Besitze einer Ausreisegenehmigung war - aufgrund von Bestechungszahlungen an einen Angestellten des Flughafens Damaskus. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Syrien Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 34 ff): Folter und unmenschliche Behandlung Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vgl. AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017).Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit (HRW 12.1.2017). Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren (UNHRC 11.8.2016). Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken (AI 17.8.2016). Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weit verbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt (USDOS 3.3.2017). Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter (UNHRC 11.8.2016). Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen (HRW 27.1.2016; vergleiche AI 22.2.2017). Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert. Die Toten werden häufig in Massengräbern begraben oder verbrannt und nur selten ihren Verwandten überstellt (Economist 20.12.2017). Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern (USDOS 3.3.2017). Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen (FH 1.2017). Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel (USDOS 3.3.2017). Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen (USDOS 3.3.2017). Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 50 ff): Allgemeine Menschenrechtslage Das Syrian Observatory for Human Rights dokumentierte 331.765 Todesfälle seit dem Beginn der Revolution im Jahr 2011 bis zum
- Juli 2017, schätzt jedoch dass etwa 475.000 Personen getötet wurden (SOHR 16.7.2017). Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt (UNHCR 11.2015). Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Gleichzeitig zeigt die Regierung außerdem wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien. Sie schikaniert und inhaftiert Mitglieder der Communist Union Party, der Communist Action Party, der Arab Social Union und islamistischer Parteien (USDOS 3.3.2017). Die syrische Regierung, regierungstreue Einheiten und Sicherheitskräfte führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in der Haft umkommen bzw. getötet werden. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte (UKFCO 21.4.2016, AI 22.2.2017 und USDOS 3.3.2017). Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vgl. SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017).Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen (AI 22.2.2017; vergleiche SD 18.10.2017). Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Es fehlt an Nahrung, Trinkwasser, Platz, Hygiene und Zugang zu medizinischer Versorgung. (USDOS 3.3.2017). Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vgl. UNOCHA 31.7.2017).Syrische Kinder sind auch hinsichtlich Kinderehen gefährdet (USDOS 27.6.2017; vergleiche UNOCHA 31.7.2017). Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen (AI 22.2.2017). Bezüglich der von Rebellen kontrollierten Bevölkerungszentren setzte die Regierung auf die Strategie, diese vor die Wahl zu stellen, aufzugeben oder zu (ver)hungern, indem sie Hilfslieferungen einschränkte und tausende Zivilisten aus zurückeroberten Gebieten vertrieb (FH 1.2017). Auch Rebellengruppen belagern Gebiete (USDOS 3.3.2017). [Weitere Informationen zu belagerten Gebieten finden sich in Abschnitt "
- Bewegungsfreiheit"]. Auch aufständische Gruppen begingen schwere Menschenrechtsverletzungen wie Festnahmen, Folter und Exekutionen von wahrgenommenen politischen Andersdenkenden und Rivalen, wobei das Verhalten jedoch zwischen den unterschiedlichen Rebellengruppen variiert (FH 1.2017). Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vgl. USDOS 3.3.2017).Der IS ist für systematische und weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen verantwortlich, welche auch auf Zivilisten abzielen. Auch Jabhat Fatah ash-Sham [ehemals Jabhat al-Nusra] und einige andere extremistische Gruppen begehen Menschenrechtsverletzungen (UKFCO 21.4.2016; vergleiche USDOS 3.3.2017). Sexuelle Versklavung und Zwangsheiraten sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen werden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, werden sexuell versklavt (USDOS 27.6.2017). Frauen erleben in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtungen durch Steinigung. Frauen und Männer werden bestraft, wenn sie sich nicht den Vorstellungen des IS entsprechend kleiden (USDOS 3.3.2017). IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).IS-Kämpfer sind für Exekutionen von gefangengenommenen Zivilpersonen, Regierungssoldaten, Angehörigen rivalisierender bewaffneter Gruppen sowie Medienschaffenden und verantwortlich. In den vom IS kontrollierten Gebieten hat der IS seine strikte Auslegung des islamischen Rechts eingeführt. Es kommt dort häufig zu öffentlichen Hinrichtungen. Unter den Opfern befinden sich Menschen, denen Abfall vom Glauben, Ehebruch, Schmuggel oder Diebstahl zur Last gelegt wird, sowie Menschen, die wegen ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung angeklagt wurden (AI 22.2.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Risikoprofile (Quelle: UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen,
- aktualisierte Fassung aus November 2015) Werden Asylanträge von Asylsuchenden aus Syrien auf Einzelfallbasis
bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. -Strichaufzählung Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. -Strichaufzählung Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. UNHCR, Relevante Herkunftslandinformation zur Unterstützung bei der Anwendung der UNHCR Richtlinien für Syrien, "Illegale" Ausreise und verwandte Themen für die Statuszuerkennung von Asylsuchenden aus Syrien, Februar 2017: I.) Ausreise aus Syrien: Die Informationen beruhen auf syrischem Recht; allerdings können Rechtsgrundlagen in Syrien willkürlich und unvorhersehbar angewendet werden. Über spezifische Anordnungen an Grenzposten gibt es keine Informationen. Prinzipiell können Syrer unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Ob diese Bestimmung angewendet wird, ist unklar.römisch eins.) Ausreise aus Syrien: Die Informationen beruhen auf syrischem Recht; allerdings können Rechtsgrundlagen in Syrien willkürlich und unvorhersehbar angewendet werden. Über spezifische Anordnungen an Grenzposten gibt es keine Informationen. Prinzipiell können Syrer unter Verwendung ihrer Pässe (oder ID-Karten für den Libanon) das Land über jeden Grenzposten, der in Betrieb ist, verlassen. Personen, die ohne gültige Ausweise, nicht über offizielle Grenzübergänge oder ohne Genehmigung ein- oder ausreisen, können mit Haft- oder einer Geldstrafe belegt werden. Ob diese Bestimmung angewendet wird, ist unklar. Eine Ausreisegenehmigung benötigen Beamte/Beamtinnen (von ihrem Ministerium/ihrer Dienststelle); Berufssoldaten (die, die ohne Genehmigung das Land verlassen, werden wie Deserteure behandelt); Kinder (benötigen die schriftliche Zustimmung des Vaters); Männer im wehrfähigen Alter zwischen 18 und 42 (benötigen die Zustimmung der Einrichtung, die Einberufungen vornimmt. Nach Informationen des UNHCR betrifft diese Genehmigungspflicht auch Personen, die eine Ausnahmegenehmigung haben; nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung wird erwartet, dass sie zum Militärdienst antreten, andernfalls werden sie als Wehrdienstverweigerer angesehen)." 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren eigenen Angaben bzw. aus den vorgelegten Dokumenten (u.A. ein syrischer Reisepass im Original sowie in Kopie und übersetzter Form: ein Familienbuch, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde sowie eine Bestätigung über eine Identitätskarte). Ihre Identität wurde auch bereits durch das BFA festgestellt. Die Feststellungen zum Wohn- bzw. Heimatbezirk der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren glaubhaften und im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben durch das ganze Verfahren hindurch. Dass die Beschwerdeführerin in Syrien XXXX war ergibt sich aus ihren gleichbleibenden Angaben sowohl in den Befragungen, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die Angabe, dass sie Syrien aufgrund des unerlaubten Fernbleibens von ihrer Arbeitsstelle und einer damit verbundenen Bedrohung durch das syrische Regime verlassen habe bringt die Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar vor.Dass die Beschwerdeführerin in Syrien römisch 40 war ergibt sich aus ihren gleichbleibenden Angaben sowohl in den Befragungen, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch die Angabe, dass sie Syrien aufgrund des unerlaubten Fernbleibens von ihrer Arbeitsstelle und einer damit verbundenen Bedrohung durch das syrische Regime verlassen habe bringt die Beschwerdeführerin glaubhaft und nachvollziehbar vor. Die Feststellung die Möglichkeit des legalen Verlassens Syriens seitens der Beschwerdeführerin betreffend steht auch in Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach XXXX eine Ausreisegenehmigung benötigen, welche die Beschwerdeführerin nicht gehabt hat und somit durch Bestechung eines Flughafenmitarbeiters eine "legale" Ausreise herbeiführen musste.Die Feststellung die Möglichkeit des legalen Verlassens Syriens seitens der Beschwerdeführerin betreffend steht auch in Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach römisch 40 eine Ausreisegenehmigung benötigen, welche die Beschwerdeführerin nicht gehabt hat und somit durch Bestechung eines Flughafenmitarbeiters eine "legale" Ausreise herbeiführen musste. Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf den genannten (nunmehr aktualisierten) Quellen, die schon das BFA seinem Bescheid zugrunde legte und die im Wesentlichen inhaltsgleich blieben. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin stellen sich daher - jedenfalls vor dem Hintergrund der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Länderfeststellungen - als plausibel dar. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A): 3.
- Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.
- Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es der Beschwerdeführerin gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als Beamtin in der Verwaltung und einem damit verbundenen unerlaubtem Fernbleiben von ihrer Dienststelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Eigenschaft als Beamtin in der Verwaltung und einem damit verbundenen unerlaubtem Fernbleiben von ihrer Dienststelle Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
- Im Falle einer Rückkehr läuft die Beschwerdeführerin Gefahr, dass ihr aufgrund ihrer Eigenschaft als Beamtin in der Verwaltung, die sich zuerst unerlaubt ihren Dienstpflichten entzogen hat und nachfolgend ohne Ausreisegenehmigung - die in Syrien für einen Beamten notwendig ist - das Land verlassen hat durch das syrische Regime eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und darauf aufbauend eine Verfolgung in asylrelevantem Ausmaße droht. Anzuführen ist des Weiteren die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin auch noch eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit ihres Schwagers zur FSA und ihrer Herkunft aus einem Viertel, in dem die FSA die Kontrolle hat droht. Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den syrischen Staat ist für die Beschwerdeführerin schon deswegen auszuschließen, weil die Verfolgung gerade von diesem ausgeht. 3.
- Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).3.
- Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht für die Beschwerdeführerin nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen vergleiche VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070). 3.
- Im Ergebnis ist bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen verfolgt zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Judikatur - zu bejahen. Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Die Beschwerdeführerin konnte somit glaubhaft machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. 3.
- Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen.3.5. Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Beschwerdeführerin
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen. 3.6.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.6.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs.
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.3.7. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 29.05.2015, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu Spruchpunkt B): 3.8.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.8.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.9. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.9. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. 3.
- Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W150.2151042.1.00