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{'item': 'W159 2150088-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW159 2150088-1 SpruchW159 2150088-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017 Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017 Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.02.2018 zu Recht erkannt: A)

  1. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz 1 Asylgesetz idgF als unbegründet abgewiesen.
  3. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
  4. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
  5. Gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.04.2019 erteilt.
  6. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005 idgF wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 05.04.2019 erteilt.
  7. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
  8. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 04.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 06.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass die Terroristengruppe Al-Shabaab ihn entführt und in ein Trainingscamp gesteckt habe. Von dort sei er geflohen und habe anschließend sein Land verlassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte am 04.05.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 06.05.2015 stattgefundenen Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 gab der Antragsteller zu seinen Fluchtgründen an, dass die Terroristengruppe Al-Shabaab ihn entführt und in ein Trainingscamp gesteckt habe. Von dort sei er geflohen und habe anschließend sein Land verlassen. Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Asylwerber am 07.04.2016 einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg unterzogen. Der Antragsteller legte ein Empfehlungsschreiben der XXXX , eine Trainingsbestätigung des XXXX , eine Deutschkursbestätigung, sowie drei Röntgenbilder von seinem Knie vor. Zur Erstbefragung gab der Antragsteller an, dass nicht protokolliert worden sei, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia umgebracht würde und dass es keine Rückübersetzung gegeben habe.Nach Zulassung zum Asylverfahren wurde der Asylwerber am 07.04.2016 einer Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg unterzogen. Der Antragsteller legte ein Empfehlungsschreiben der römisch 40 , eine Trainingsbestätigung des römisch 40 , eine Deutschkursbestätigung, sowie drei Röntgenbilder von seinem Knie vor. Zur Erstbefragung gab der Antragsteller an, dass nicht protokolliert worden sei, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia umgebracht würde und dass es keine Rückübersetzung gegeben habe. Er sei am XXXX in XXXX geboren und sei verheiratet. Als er das Herkunftsland verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen. Sein Sohn sei ca. ein Jahr alt. Seine Mutter habe in Somalia ein Gemüsegeschäft betrieben. Er habe ihr vor allem im Lager geholfen. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Derzeit habe er aber zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt. Sie seien für ihn nicht erreichbar. Sie hätten von dem Gemüsegeschäft leben können. Dieses Geschäft gebe es aber nicht mehr. Seinen Familienangehörigen gehe es wirtschaftlich schlecht. Außerdem hätten sie Angst. Er habe in XXXX bei einem Cousin seiner Mutter gelebt. Dieser habe die Flucht organisiert und dafür das Haus und das Grundstück von seiner Mutter bekommen. Er habe ein besseres Leben als in seiner Heimat und vor allem Frieden wollen. Derzeit lebe er von der Grundversorgung, aber er würde gerne einen Beruf lernen und arbeiten, zum Beispiel in der Landwirtschaft. Derzeit mache er gelegentlich Nachbarschaftshilfe.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und sei verheiratet. Als er das Herkunftsland verlassen habe, sei seine Frau schwanger gewesen. Sein Sohn sei ca. ein Jahr alt. Seine Mutter habe in Somalia ein Gemüsegeschäft betrieben. Er habe ihr vor allem im Lager geholfen. Er habe zwei Brüder und eine Schwester. Derzeit habe er aber zu seinen Familienangehörigen keinen Kontakt. Sie seien für ihn nicht erreichbar. Sie hätten von dem Gemüsegeschäft leben können. Dieses Geschäft gebe es aber nicht mehr. Seinen Familienangehörigen gehe es wirtschaftlich schlecht. Außerdem hätten sie Angst. Er habe in römisch 40 bei einem Cousin seiner Mutter gelebt. Dieser habe die Flucht organisiert und dafür das Haus und das Grundstück von seiner Mutter bekommen. Er habe ein besseres Leben als in seiner Heimat und vor allem Frieden wollen. Derzeit lebe er von der Grundversorgung, aber er würde gerne einen Beruf lernen und arbeiten, zum Beispiel in der Landwirtschaft. Derzeit mache er gelegentlich Nachbarschaftshilfe. Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er zwei Gründe dafür habe. Erstens gehöre er der Minderheit der Ashraf an und zweitens habe er Probleme mit der Al-Shabaab gehabt. Die Volksgruppe der Ashraf werde in Somalia diskriminiert, schlecht behandelt und geschlagen; schon in der Schule habe er Probleme gehabt. Er sei diskriminiert, geschlagen und beleidigt worden. Er sei gezwungen worden mitzuspielen. Wenn sie gewonnen hätten, sei alles OK gewesen, sonst hätten sie ihn geschlagen. Die Männer dürften auch Frauen anderer Volksgruppen nicht heiraten. Seine jetzige Ehefrau gehöre aber der Volksgruppe der Marehaan an. Er sei erst gegen eine Beziehung gewesen, aber seine Frau habe nicht locker gelassen. Sie hätten sich verlobt und im Juli 2014 hätten sie geheiratet. Im Dezember 2014 habe seine Frau ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Sie hätten nicht mehr verschweigen können, dass sie ein Paar wären. Er habe zu ihrem Vater gehen wollen. Sie habe das aber abgelehnt und ihm eröffnet, dass dieser der Al-Shabaab angehöre. Auch sein Bruder helfe ihm und sie würden ihn töten. Einige Zeit später sei die Mutter seiner Frau zu seiner Mutter ins Geschäft gekommen und hätte ihr gesagt, dass ihre Tochter von ihm schwanger wäre und er schon sehen würde, was passieren würde. Am 05.12.2014 um 17:00 Uhr seien dann die Familienangehörigen zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten seine Familienangehörigen geschlagen und nach ihm gefragt. Er sei aber nicht zu Hause gewesen. Sie hätten auch gedroht, dass sie ihn umbringen würden und wenn sie ihn nicht finden würden, würden sie seine Familie töten. Zwei Tage später habe er dann seinen Heimatort verlassen. Unterwegs sei er von der Al-Shabaab kontrolliert und festgenommen und auf Grund seines Erscheinungsbildes (lange Haare und lange Hosen) - wie auch andere junge Männer - festgenommen worden. Es sei dann plötzlich ein Anruf von einer anderen Al-Shabaab-Gruppe aus XXXX gekommen. Sie hätten seinen richtigen Namen genannt und gefordert, ihn festzunehmen. Daraufhin sei er festgenommen worden. Es seien dann andere Al-Shabaab-Angehörige gekommen. Auch der Bruder seiner Frau sei dabei gewesen. Dieser habe ihn mit einem Messer gefoltert. Er habe stark geblutet und sei bewusstlos geworden und erst auf einem anderen Stützpunkt der Al-Shabaab wieder aufgewacht. Sie hätten ihm ein Papier gegeben, wo stehe, dass er gesteinigt oder erschossen würde. Sie würden nur noch warten, was der Vater seiner Frau dazu sage. Es habe dann einen Angriff von Regierungstruppen gegeben und während dieses Kampfes sei er geflüchtet. Er habe XXXX verlassen und sei nach XXXX .Unterwegs sei er von der Al-Shabaab kontrolliert und festgenommen und auf Grund seines Erscheinungsbildes (lange Haare und lange Hosen) - wie auch andere junge Männer - festgenommen worden. Es sei dann plötzlich ein Anruf von einer anderen Al-Shabaab-Gruppe aus römisch 40 gekommen. Sie hätten seinen richtigen Namen genannt und gefordert, ihn festzunehmen. Daraufhin sei er festgenommen worden. Es seien dann andere Al-Shabaab-Angehörige gekommen. Auch der Bruder seiner Frau sei dabei gewesen. Dieser habe ihn mit einem Messer gefoltert. Er habe stark geblutet und sei bewusstlos geworden und erst auf einem anderen Stützpunkt der Al-Shabaab wieder aufgewacht. Sie hätten ihm ein Papier gegeben, wo stehe, dass er gesteinigt oder erschossen würde. Sie würden nur noch warten, was der Vater seiner Frau dazu sage. Es habe dann einen Angriff von Regierungstruppen gegeben und während dieses Kampfes sei er geflüchtet. Er habe römisch 40 verlassen und sei nach römisch 40 . Der Grund für die Ausreise sei die Eheschließung gewesen. Weitere Gründe habe er nicht. Die Eheschließung habe seine Frau organisiert. Sie habe auch den Mullah bezahlt. Außer einem Freund sei niemand anwesend gewesen. Normalerweise brauche man zwei Zeugen. Aber er habe nur den einen Freund mitgehabt und so sei die Eheschließung nur mit einem Freund durchgeführt worden. Der Antragsteller beschrieb in der Folge die Zeremonie der Eheschließung. Die Hochzeitsurkunde habe seine Frau erhalten. Er habe aber zu ihr keinen Kontakt mehr. Er habe seine Frau in dem Geschäft seiner Mutter im Mai 2014 kennengelernt und im Juli 2014 hätten sie geheiratet. Sie sei die einzige Frau gewesen, die Interesse für ihn gehabt habe und sie habe ihn wirklich geliebt. Deswegen hätten sie trotz der unterschiedlichen Clans geheiratet. Er habe nicht gedacht, dass seine Frau schwanger werde. An die Polizei habe er sich damals nicht gewandt, weil die Al-Shabaab damals die Kontrolle ausgeübt habe. Auch in XXXX sei er nicht zur Polizei gegangen, sondern habe sich nur bei seinem Onkel aufgehalten. Auf Grund seiner Minderheitenangehörigkeit hätte er auch in Mogadischu Probleme. Sein Onkel habe auch nicht gewollt, dass er sich länger bei ihm in Mogadischu aufhalte. Er sei dieses eine Monat nur bei seinem Onkel zu Hause gewesen. In dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt.Der Grund für die Ausreise sei die Eheschließung gewesen. Weitere Gründe habe er nicht. Die Eheschließung habe seine Frau organisiert. Sie habe auch den Mullah bezahlt. Außer einem Freund sei niemand anwesend gewesen. Normalerweise brauche man zwei Zeugen. Aber er habe nur den einen Freund mitgehabt und so sei die Eheschließung nur mit einem Freund durchgeführt worden. Der Antragsteller beschrieb in der Folge die Zeremonie der Eheschließung. Die Hochzeitsurkunde habe seine Frau erhalten. Er habe aber zu ihr keinen Kontakt mehr. Er habe seine Frau in dem Geschäft seiner Mutter im Mai 2014 kennengelernt und im Juli 2014 hätten sie geheiratet. Sie sei die einzige Frau gewesen, die Interesse für ihn gehabt habe und sie habe ihn wirklich geliebt. Deswegen hätten sie trotz der unterschiedlichen Clans geheiratet. Er habe nicht gedacht, dass seine Frau schwanger werde. An die Polizei habe er sich damals nicht gewandt, weil die Al-Shabaab damals die Kontrolle ausgeübt habe. Auch in römisch 40 sei er nicht zur Polizei gegangen, sondern habe sich nur bei seinem Onkel aufgehalten. Auf Grund seiner Minderheitenangehörigkeit hätte er auch in Mogadischu Probleme. Sein Onkel habe auch nicht gewollt, dass er sich länger bei ihm in Mogadischu aufhalte. Er sei dieses eine Monat nur bei seinem Onkel zu Hause gewesen. In dieser Zeit habe er keine Probleme gehabt. Mit den Behörden, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Einmal sei er von einem Polizisten angehalten worden, weil es eine Schlägerei mit einem anderen Jugendlichen gegeben habe und habe er eine Nacht in Polizeigewahrsam verbringen müssen. Das habe aber mit seiner Ausreise nichts zu tun. Politisch betätigt habe er sich auch nicht. Bei der Befragung habe es keine Probleme gegeben. Er habe den Dolmetscher gut verstanden und wurde auch die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt. Bei der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sicher sei, ob seine Familie noch in XXXX lebe. Auch sein Vater habe Probleme wegen seiner Volksgruppe gehabt. Er sei geschlagen worden und in der Folge verstorben.Mit den Behörden, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten seines Heimatlandes habe er keine Probleme gehabt. Einmal sei er von einem Polizisten angehalten worden, weil es eine Schlägerei mit einem anderen Jugendlichen gegeben habe und habe er eine Nacht in Polizeigewahrsam verbringen müssen. Das habe aber mit seiner Ausreise nichts zu tun. Politisch betätigt habe er sich auch nicht. Bei der Befragung habe es keine Probleme gegeben. Er habe den Dolmetscher gut verstanden und wurde auch die Niederschrift wortwörtlich rückübersetzt. Bei der Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht sicher sei, ob seine Familie noch in römisch 40 lebe. Auch sein Vater habe Probleme wegen seiner Volksgruppe gehabt. Er sei geschlagen worden und in der Folge verstorben. Am 25.01.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg. Der Antragsteller gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er habe immer die Wahrheit gesagt. Er legte zwei Deutschkursbestätigungen, ein Integrationsschreiben und drei Empfehlungsschreiben vor. Identitätsdokumente seines Heimatlandes habe er keine. Er habe Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses gehabt. In Somalia habe er versteckt geheiratet. Er habe zehn Jahre lang in XXXX die Schule besucht und dann vier bis fünf Jahre als Gemüseverkäufer bei seiner Mutter gearbeitet. Seine Frau sei ca. 19 Jahre, sein Sohn ca. zwei Jahre. Sein Vater sei wegen der Al-Shabaab verstorben. Er habe zwei jüngere Brüder und eine Schwester, die die Jüngste sei. Sie würden ebenso wie seine Mutter in Somalia leben. Mit seiner Frau habe er noch Kontakt. Sie lebe derzeit in XXXX . Die Situation dort sei aber schlecht. Außerdem habe sie viele Probleme mit ihrer Familie. Er habe sonst niemanden in XXXX . Ihr Vater habe sogar dort angerufen und gedroht, ihn zu töten, weil sie ihn geheiratet habe.Am 25.01.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg. Der Antragsteller gab an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er habe immer die Wahrheit gesagt. Er legte zwei Deutschkursbestätigungen, ein Integrationsschreiben und drei Empfehlungsschreiben vor. Identitätsdokumente seines Heimatlandes habe er keine. Er habe Probleme auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses gehabt. In Somalia habe er versteckt geheiratet. Er habe zehn Jahre lang in römisch 40 die Schule besucht und dann vier bis fünf Jahre als Gemüseverkäufer bei seiner Mutter gearbeitet. Seine Frau sei ca. 19 Jahre, sein Sohn ca. zwei Jahre. Sein Vater sei wegen der Al-Shabaab verstorben. Er habe zwei jüngere Brüder und eine Schwester, die die Jüngste sei. Sie würden ebenso wie seine Mutter in Somalia leben. Mit seiner Frau habe er noch Kontakt. Sie lebe derzeit in römisch 40 . Die Situation dort sei aber schlecht. Außerdem habe sie viele Probleme mit ihrer Familie. Er habe sonst niemanden in römisch 40 . Ihr Vater habe sogar dort angerufen und gedroht, ihn zu töten, weil sie ihn geheiratet habe. Zu den Ausreisegründen gab er an, dass er zwei große Probleme in Somalia gehabt habe, erstens die Al-Shabaab und zweitens seinen Clan Ashraf. Schon in der Schule sei er diskriminiert worden. Manche hätten ihn geschlagen. Er sei sehr gut im Fußballspielen gewesen. Sie hätten ihn aber auch da unfair behandelt und beleidigt, beschimpft, geschlagen und getreten. Das zweite Problem sei seine Frau gewesen. Sie sei als Kundin in das Geschäft, wo er gearbeitet habe, gekommen und habe dem Clan Marehaan angehört. Sie habe mit ihm eine Beziehung führen wollen. Am Anfang habe er wegen der unterschiedlichen Clanzugehörigkeiten abgelehnt, aber dann habe er sich in sie verliebt und hätten sie im Mai 2014 eine Beziehung angefangen. Sie habe ihn dann gefragt, ob sie ihn heiraten wolle und hätten sie den Scheich gefragt. Dieser habe aber zunächst abgelehnt. Dann habe seine Frau sich eingeschaltet. Sie hätten dann zwei Zeugen gehabt und wäre die Eheschließung vonstattengegangen. Sie hätten sich bei einem Freund getroffen und am 04.12.2014 habe ihm seine Frau gesagt, dass sie schwanger sei. Er habe dann ihrem Vater von der Eheschließung erzählen wollen, aber seine Frau habe das mit dem Hinweis, dass dieser Kommandierender bei der Al-Shabab sei und auch ihr Bruder dabei sei, abgelehnt. Ihr Bruder XXXX und ihre Mutter seien dann zu ihm nach Hause gekommen. Er sei nicht da gewesen. Sie hätten seine Mutter und seine Geschwister beschimpft. Seine Mutter habe ihn dann aufgefordert zu fliehen. Er habe sich bei Freunden versteckt und habe nach XXXX fahren wollen. Am Weg habe es aber eine Kontrolle der Al-Shabaab gegeben. Sie hätten seine langen Haare und seine lange Hose bemängelt und seine Haare abrasiert. Nachdem sie ihn nach seinem Namen gefragt hätten, hätten sie die Al-Shabaab in XXXX kontaktiert. Sie hätten ihn gefesselt und in ein Gefängnis gebracht. Dort seien auch andere Menschen gewesen und es seien auch schon Menschen getötet worden. Der Bruder seiner Frau habe ihn mit einem Messer in den Rücken gestochen. Sie hätten ihm dann vorgeworfen, dass er seine Frau vergewaltigt habe und ihn verurteilt, dass sie ihn steinigen würden, allenfalls auch erschießen. Sie hätten dann den Vater seiner Frau kontaktiert. Dieser hätte ihn persönlich erschießen wollen. Er sei zwei Tage im Gefängnis der Al-Shabaab gewesen. Es sei dann zu einem Angriff von Regierungstruppen gekommen und dadurch habe er die Gelegenheit bekommen zu flüchten.Sie hätten sich bei einem Freund getroffen und am 04.12.2014 habe ihm seine Frau gesagt, dass sie schwanger sei. Er habe dann ihrem Vater von der Eheschließung erzählen wollen, aber seine Frau habe das mit dem Hinweis, dass dieser Kommandierender bei der Al-Shabab sei und auch ihr Bruder dabei sei, abgelehnt. Ihr Bruder römisch 40 und ihre Mutter seien dann zu ihm nach Hause gekommen. Er sei nicht da gewesen. Sie hätten seine Mutter und seine Geschwister beschimpft. Seine Mutter habe ihn dann aufgefordert zu fliehen. Er habe sich bei Freunden versteckt und habe nach römisch 40 fahren wollen. Am Weg habe es aber eine Kontrolle der Al-Shabaab gegeben. Sie hätten seine langen Haare und seine lange Hose bemängelt und seine Haare abrasiert. Nachdem sie ihn nach seinem Namen gefragt hätten, hätten sie die Al-Shabaab in römisch 40 kontaktiert. Sie hätten ihn gefesselt und in ein Gefängnis gebracht. Dort seien auch andere Menschen gewesen und es seien auch schon Menschen getötet worden. Der Bruder seiner Frau habe ihn mit einem Messer in den Rücken gestochen. Sie hätten ihm dann vorgeworfen, dass er seine Frau vergewaltigt habe und ihn verurteilt, dass sie ihn steinigen würden, allenfalls auch erschießen. Sie hätten dann den Vater seiner Frau kontaktiert. Dieser hätte ihn persönlich erschießen wollen. Er sei zwei Tage im Gefängnis der Al-Shabaab gewesen. Es sei dann zu einem Angriff von Regierungstruppen gekommen und dadurch habe er die Gelegenheit bekommen zu flüchten. Dann habe er einen LKW getroffen, der ihn nach XXXX mitgenommen habe und habe er sich im Hause seiner Tante versteckt. Seine Mutter habe dann ein Grundstück verkauft und das Geld seiner Tante überwiesen, die seine Ausreise in die Türkei organisiert habe. Seine Familie, einschließlich seiner Frau, würden sich in Somaliland aufhalten, er könne aber dort nicht hingehen, weil er Angst vor dem Vater seiner Frau habe. Außerdem würde er dort auch wegen seines Dialektes auffallen. Seine Frau sage auch nicht, dass sie eine Marehaan sei, sie sei in Somaliland verhasst und auch nicht, dass ihr Sohn ein Ashraf sei. Aufgefordert, zu beschreiben, wie das Gefängnis der Al-Shabaab ausgesehen habe, gab er an, dass dieses eine große Halle aus Bäumen gewesen. Es habe links eine Küche mit drei Steinen gegeben, wo ein großer Topf gestanden sei. Dann habe es drei kleine Zimmer gegeben, im ersten habe der Chef geschlafen und im dritten die Wächter. In der Mitte habe es auch einen Baum gegeben, wo die Leute gefesselt und erschossen worden seien. Zwischen dem Baum und der Küche habe es eine Moschee gegeben. Er habe seine Frau auf der Straße kennengelernt in Goobweyn. Sie habe ihm einmal geholfen. Angehörige eines anderen Clans haben ihn geschlagen. Er habe geblutet und sie habe ihm dabei geholfen. Die Heiratspapiere habe seine Frau, weil diese auch die Hochzeit organisiert habe. Seit seine Frau in Somaliland sei, habe er mit ihr Kontakt. Sie habe ihm gesagt, dass ihr Vater die Heiratspapiere zerrissen habe. In XXXX bei seiner Tante könne er auch nicht leben. Seine Tante habe ihn in einem Zimmer versteckt. Er habe auch dort Angst vor der Al-Shabaab. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte er den Tod. Zu seiner Tante habe er keinen Kontakt mehr, er habe ihre Telefonnummer nicht mehr. In Somaliland habe er sich noch niemals aufgehalten. Er habe sein Heimatland am 01.02.2015 verlassen. Den Fluchtentschluss habe er jedoch schon am 05.12.2014 getroffen. Seine Familie hätte von dem Gemüsegeschäft seiner Mutter gelebt. Sie hätten durchschnittlich gelebt. Überdies hätten sie noch ein Grundstück besessen, das sie jedoch für seine Flucht verkauft hätten. Sie hätten nur mehr das kleine Haus, wo sie gelebt hätten. Der Beschwerdeführer machte von der Gelegenheit zu den Länderberichten Stellung zu nehmen Gebrauch.Dann habe er einen LKW getroffen, der ihn nach römisch 40 mitgenommen habe und habe er sich im Hause seiner Tante versteckt. Seine Mutter habe dann ein Grundstück verkauft und das Geld seiner Tante überwiesen, die seine Ausreise in die Türkei organisiert habe. Seine Familie, einschließlich seiner Frau, würden sich in Somaliland aufhalten, er könne aber dort nicht hingehen, weil er Angst vor dem Vater seiner Frau habe. Außerdem würde er dort auch wegen seines Dialektes auffallen. Seine Frau sage auch nicht, dass sie eine Marehaan sei, sie sei in Somaliland verhasst und auch nicht, dass ihr Sohn ein Ashraf sei. Aufgefordert, zu beschreiben, wie das Gefängnis der Al-Shabaab ausgesehen habe, gab er an, dass dieses eine große Halle aus Bäumen gewesen. Es habe links eine Küche mit drei Steinen gegeben, wo ein großer Topf gestanden sei. Dann habe es drei kleine Zimmer gegeben, im ersten habe der Chef geschlafen und im dritten die Wächter. In der Mitte habe es auch einen Baum gegeben, wo die Leute gefesselt und erschossen worden seien. Zwischen dem Baum und der Küche habe es eine Moschee gegeben. Er habe seine Frau auf der Straße kennengelernt in Goobweyn. Sie habe ihm einmal geholfen. Angehörige eines anderen Clans haben ihn geschlagen. Er habe geblutet und sie habe ihm dabei geholfen. Die Heiratspapiere habe seine Frau, weil diese auch die Hochzeit organisiert habe. Seit seine Frau in Somaliland sei, habe er mit ihr Kontakt. Sie habe ihm gesagt, dass ihr Vater die Heiratspapiere zerrissen habe. In römisch 40 bei seiner Tante könne er auch nicht leben. Seine Tante habe ihn in einem Zimmer versteckt. Er habe auch dort Angst vor der Al-Shabaab. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland erwarte er den Tod. Zu seiner Tante habe er keinen Kontakt mehr, er habe ihre Telefonnummer nicht mehr. In Somaliland habe er sich noch niemals aufgehalten. Er habe sein Heimatland am 01.02.2015 verlassen. Den Fluchtentschluss habe er jedoch schon am 05.12.2014 getroffen. Seine Familie hätte von dem Gemüsegeschäft seiner Mutter gelebt. Sie hätten durchschnittlich gelebt. Überdies hätten sie noch ein Grundstück besessen, das sie jedoch für seine Flucht verkauft hätten. Sie hätten nur mehr das kleine Haus, wo sie gelebt hätten. Der Beschwerdeführer machte von der Gelegenheit zu den Länderberichten Stellung zu nehmen Gebrauch. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 23.02.2017, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 23.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei, sowie unter Spruchteil römisch vier. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und in der Folge Feststellungen zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen widersprüchlich gewesen sei und den Eindruck einer konstruierten Geschichte erweckt habe. Beispielsweise habe er bei der ersten Einvernahme des BFA gesagt, dass bei seiner Anhaltung Al-Shabaab-Leute bei der dort ansässigen Al-Shabaab angerufen hätten, während bei der zweiten Einvernahme plötzlich von einem Anruf einer anderen Al-Shabaab-Gruppe aus XXXX die Rede gewesen sei. Auch habe er bei der ersten Einvernahme von einem Zeugen gesprochen und bei der zweiten Einvernahme dann von zwei Zeugen. Es sei auch nicht logisch, dass die Frau angesichts der starken Benachteiligung von Frauen in Somalia die Heiratspapiere erhalten habe. Wegen des nicht glaubwürdigen Vorbringens wurde auch kein Asyl gewährt und auch darauf hingewiesen, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, ebenso wenig eine Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten und außerdem seien schwierige Lebensumstände in Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder sonstiger Unruhen hinzunehmen.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen widersprüchlich gewesen sei und den Eindruck einer konstruierten Geschichte erweckt habe. Beispielsweise habe er bei der ersten Einvernahme des BFA gesagt, dass bei seiner Anhaltung Al-Shabaab-Leute bei der dort ansässigen Al-Shabaab angerufen hätten, während bei der zweiten Einvernahme plötzlich von einem Anruf einer anderen Al-Shabaab-Gruppe aus römisch 40 die Rede gewesen sei. Auch habe er bei der ersten Einvernahme von einem Zeugen gesprochen und bei der zweiten Einvernahme dann von zwei Zeugen. Es sei auch nicht logisch, dass die Frau angesichts der starken Benachteiligung von Frauen in Somalia die Heiratspapiere erhalten habe. Wegen des nicht glaubwürdigen Vorbringens wurde auch kein Asyl gewährt und auch darauf hingewiesen, dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, ebenso wenig eine Emigration in Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten und außerdem seien schwierige Lebensumstände in Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder sonstiger Unruhen hinzunehmen. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative dem Antragsteller offen stehe und aus seinem Vorbringen keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person zu entnehmen sei. Der Antragsteller sei überdies gesund und arbeitsfähig und könnte sich im Falle einer Rückkehr - zumindest auf bescheidenem Niveau - eine neue Existenz aufbauen. Außerdem habe er Freunde in XXXX (?). Es würden daher keine individuellen Umstände dafür vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergeben, sodass kein subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen sei.Zu Spruchteil römisch zwei. wurde darauf hingewiesen, dass eine innerstaatliche Relokationsalternative dem Antragsteller offen stehe und aus seinem Vorbringen keine glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person zu entnehmen sei. Der Antragsteller sei überdies gesund und arbeitsfähig und könnte sich im Falle einer Rückkehr - zumindest auf bescheidenem Niveau - eine neue Existenz aufbauen. Außerdem habe er Freunde in römisch 40 (?). Es würden daher keine individuellen Umstände dafür vorliegen, die dafür sprächen, dass er bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3 EMRK darstellen würde. Auch sonst hätten sich keine Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben, sodass kein subsidiärer Schutz auszusprechen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und sich erst seit dem 04.05.2015 hier aufhalte. Sein Privatleben sei daher sehr beschränkt, während die Bindungen zum Heimatstaat stark wären, da er sein gesamtes bisheriges Leben in Somalia verbracht habe und sich dort auch seine Familienangehörigen aufhalten würden. Es könne daher insgesamt nicht von einer nachhaltigen Integration in Österreich ausgegangen werden, sodass kein Aufenthaltstitel zuzuerkennen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Wie bereits dargelegt, liege auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und bestünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Da auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen wären, sei diese mit 14 Tagen zu bemessen gewesen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst festgehalten, dass der Antragsteller über keine Familienangehörigen in Österreich verfüge und sich erst seit dem 04.05.2015 hier aufhalte. Sein Privatleben sei daher sehr beschränkt, während die Bindungen zum Heimatstaat stark wären, da er sein gesamtes bisheriges Leben in Somalia verbracht habe und sich dort auch seine Familienangehörigen aufhalten würden. Es könne daher insgesamt nicht von einer nachhaltigen Integration in Österreich ausgegangen werden, sodass kein Aufenthaltstitel zuzuerkennen gewesen sei und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei. Wie bereits dargelegt, liege auch keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und bestünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Abschiebung nach Somalia, sodass eine solche als zulässig zu bezeichnen sei. Da auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen wären, sei diese mit 14 Tagen zu bemessen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Anschluss einer Bevollmächtigungsanzeige durch Rechtsanwalt XXXX gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Kritisiert wurde, dass die Beweiswürdigung sehr "dünn" gewesen sei und das Protokoll der ersten Einvernahme beim BFA vom 04.07.2016 sehr fragwürdig gewesen sei. Die einvernehmende Referentin sei in der Zwischenzeit auch nicht mehr im Dienst der Behörde. Die Einvernahme sei in einer hektischen und lauten Atmosphäre vor sich gegangen. Dadurch sei der Beschwerdeführer beunruhigt und verängstigt worden. Schon allgemein sei wegen der komplexen Sprachtransformation bei der Beweiswürdigung eine gewisse Großzügigkeit erforderlich. Außerdem habe der Beschwerdeführer nur eine zehn Jahre einfache Grundschulausbildung in Somalia erfahren, die mit einer österreichischen Ausbildung nicht zu vergleichen sei. Schließlich habe auch die beigezogene Dolmetscherin bei der zweiten Einvernahme am 25.01.2017 nur mangelhaft übersetzt, wie die anwesende Vertrauensperson der XXXX bezeugen könne, da die Deutschkenntnisse der Dolmetscherin äußerst mangelhaft gewesen seien. Hinsichtlich der beiden Widersprüche sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Telefonat bei seiner Anhaltung nicht wahrnehmen habe können. Er habe nur aus dem gesamten Geschehensablauf geschlossen, dass ein solcher telefonischer Kontakt stattgefunden habe müssen. Weiters werde die nochmalige Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Klärung, wie der Akt der Trauung tatsächlich abgelaufen sei und wie viele Personen dabei anwesend gewesen seien, beantragt. Es sei nämlich ein vom Imam geholter Mann als Zeuge zugegen gewesen. Es widerspreche keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde erhalten habe. Die Behörde habe auch jegliche konkrete Auseinandersetzung mit den detailliert vorgetragenen Fluchtgründen vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte unterlassen. Schließlich gehöre der Antragsteller auch dem Auffangtatbestand einer sozialen Gruppe an. Der Beschwerdeführer hätte auch wichtige Details zu seinem Heimatort XXXX angeben können. Nachdem die Mutter seiner Frau das Geständnis der Schwangerschaft aus dieser gleichsam "herausgeprügelt habe", sei diese mit ihrem Sohn Ahmed zur Familie des Beschwerdeführers gefahren und sei es in der Folge zu massiven Misshandlungen der Mutter des Beschwerdeführers und von dessen behindertem Bruder gekommen, während der Beschwerdeführer selbst zufällig nicht anwesend gewesen sei. Im Al-Shabaab-Gefängnis hätte der Bruder seiner Frau ihn nicht nur mit einem Messer attackiert und misshandelt, sondern auch bis zur Bewusstlosigkeit mit einem Stock geschlagen. Schließlich liege auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor, da der Beschwerdeführer Angehöriger eines kleinen Minderheitenclans sei und der Vater seiner Frau höheres Al-Shabaab-Mitglied sei, sodass eine besondere Verfolgungsexponiertheit gegeben sei. Die Al-Shabaab sei auch in Mogadischu durch verdeckte Elemente vertreten und sei es durchaus möglich, dass ihn die Al-Shabaab oder die Familie seiner Frau auch in XXXX aufspüren würde, sodass seine Sicherheit dort keineswegs gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer würde auch als Zuzügler aus dem Süden Somalias in XXXX auffallen und habe die Stadt auch mit einer großen Menge von Binnenflüchtlingen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht die Möglichkeit, dort seine existenziellen Lebensbedürfnisse ausreichend abzudecken. Der ausgewiesene Vertreter erstattete mit Datum 14.03.2017 auch eine Beschwerdeergänzung, wo insbesondere ein ergänzendes Vorbringen zur Präsenz der Al-Shabaab erstattet wurde und auf die Notwendigkeit einer differenzierten Analyse und Beurteilung der Sicherheitslage in Mogadischu hingewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller unter Anschluss einer Bevollmächtigungsanzeige durch Rechtsanwalt römisch 40 gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde, wobei ausdrücklich auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Kritisiert wurde, dass die Beweiswürdigung sehr "dünn" gewesen sei und das Protokoll der ersten Einvernahme beim BFA vom 04.07.2016 sehr fragwürdig gewesen sei. Die einvernehmende Referentin sei in der Zwischenzeit auch nicht mehr im Dienst der Behörde. Die Einvernahme sei in einer hektischen und lauten Atmosphäre vor sich gegangen. Dadurch sei der Beschwerdeführer beunruhigt und verängstigt worden. Schon allgemein sei wegen der komplexen Sprachtransformation bei der Beweiswürdigung eine gewisse Großzügigkeit erforderlich. Außerdem habe der Beschwerdeführer nur eine zehn Jahre einfache Grundschulausbildung in Somalia erfahren, die mit einer österreichischen Ausbildung nicht zu vergleichen sei. Schließlich habe auch die beigezogene Dolmetscherin bei der zweiten Einvernahme am 25.01.2017 nur mangelhaft übersetzt, wie die anwesende Vertrauensperson der römisch 40 bezeugen könne, da die Deutschkenntnisse der Dolmetscherin äußerst mangelhaft gewesen seien. Hinsichtlich der beiden Widersprüche sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Telefonat bei seiner Anhaltung nicht wahrnehmen habe können. Er habe nur aus dem gesamten Geschehensablauf geschlossen, dass ein solcher telefonischer Kontakt stattgefunden habe müssen. Weiters werde die nochmalige Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zur Klärung, wie der Akt der Trauung tatsächlich abgelaufen sei und wie viele Personen dabei anwesend gewesen seien, beantragt. Es sei nämlich ein vom Imam geholter Mann als Zeuge zugegen gewesen. Es widerspreche keinesfalls der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Heiratsurkunde erhalten habe. Die Behörde habe auch jegliche konkrete Auseinandersetzung mit den detailliert vorgetragenen Fluchtgründen vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte unterlassen. Schließlich gehöre der Antragsteller auch dem Auffangtatbestand einer sozialen Gruppe an. Der Beschwerdeführer hätte auch wichtige Details zu seinem Heimatort römisch 40 angeben können. Nachdem die Mutter seiner Frau das Geständnis der Schwangerschaft aus dieser gleichsam "herausgeprügelt habe", sei diese mit ihrem Sohn Ahmed zur Familie des Beschwerdeführers gefahren und sei es in der Folge zu massiven Misshandlungen der Mutter des Beschwerdeführers und von dessen behindertem Bruder gekommen, während der Beschwerdeführer selbst zufällig nicht anwesend gewesen sei. Im Al-Shabaab-Gefängnis hätte der Bruder seiner Frau ihn nicht nur mit einem Messer attackiert und misshandelt, sondern auch bis zur Bewusstlosigkeit mit einem Stock geschlagen. Schließlich liege auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor, da der Beschwerdeführer Angehöriger eines kleinen Minderheitenclans sei und der Vater seiner Frau höheres Al-Shabaab-Mitglied sei, sodass eine besondere Verfolgungsexponiertheit gegeben sei. Die Al-Shabaab sei auch in Mogadischu durch verdeckte Elemente vertreten und sei es durchaus möglich, dass ihn die Al-Shabaab oder die Familie seiner Frau auch in römisch 40 aufspüren würde, sodass seine Sicherheit dort keineswegs gewährleistet sei. Der Beschwerdeführer würde auch als Zuzügler aus dem Süden Somalias in römisch 40 auffallen und habe die Stadt auch mit einer großen Menge von Binnenflüchtlingen zu kämpfen. Der Beschwerdeführer habe daher nicht die Möglichkeit, dort seine existenziellen Lebensbedürfnisse ausreichend abzudecken. Der ausgewiesene Vertreter erstattete mit Datum 14.03.2017 auch eine Beschwerdeergänzung, wo insbesondere ein ergänzendes Vorbringen zur Präsenz der Al-Shabaab erstattet wurde und auf die Notwendigkeit einer differenzierten Analyse und Beurteilung der Sicherheitslage in Mogadischu hingewiesen wurde. Der ausgewiesene Vertreter erhob mit Schriftsatz vom 13.11.2017 einen Fristsetzungsantrag. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, Zahl: XXXX , gemäß § 30a Absatz 1 und 8 VwGG in Verbindung mit § 21 Absatz 2b BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen.Der ausgewiesene Vertreter erhob mit Schriftsatz vom 13.11.2017 einen Fristsetzungsantrag. Dieser wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.11.2017, Zahl: römisch 40 , gemäß Paragraph 30 a, Absatz 1 und 8 VwGG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2b BFA-VG als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.02.2018 anberaumt, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführervertreter gab mit Schriftsatz vom 16.02.2018 an, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde und ersuchte um schriftliches Parteiengehör. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 gab Rechtsanwalt XXXX die einvernehmliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Gleichzeitig wurde eine Vollmacht des Vereins XXXX vorgelegt, verbunden mit Deutschkursbestätigungen von A1 bis B1, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, eines Unterstützungsschreibens XXXX vier Bestätigungen, sowie Teilnahmebestätigungen über Projektteilnahmen.Gleichzeitig wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 21.02.2018 anberaumt, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführervertreter gab mit Schriftsatz vom 16.02.2018 an, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen werde und ersuchte um schriftliches Parteiengehör. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018 gab Rechtsanwalt römisch 40 die einvernehmliche Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt. Gleichzeitig wurde eine Vollmacht des Vereins römisch 40 vorgelegt, verbunden mit Deutschkursbestätigungen von A1 bis B1, eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, eines Unterstützungsschreibens römisch 40 vier Bestätigungen, sowie Teilnahmebestätigungen über Projektteilnahmen. Zu der Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters des Vereines XXXX , welcher ein Deutschzertifikat B1 vorlegte.Zu der Beschwerdeverhandlung erschien der Beschwerdeführer in Begleitung eines Vertreters des Vereines römisch 40 , welcher ein Deutschzertifikat B1 vorlegte. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren, noch ergänzen. Er ist somalischer Staatsangehöriger, habe aber darüber kein Dokument. Er gehöre dem Clan Ashraf an und sei sunnitischer Moslem. In der Folge nannte er auch den Subclan und den Sub-Sub-Clan. Die Ashrafs würden in verschiedenen Gebieten Somalias siedeln und seien eine kleine Minderheit. Sie seien religiös und würden die Religion ausüben. Der Clan Ashraf stehe gewöhnlich schlecht zur Al-Shabaab, denn die Al-Shabaab praktiziere ihre Religion falsch. Vieles, was die Al-Shabaab mache, stehe in keinem Religionsbuch. Die Al-Shabaab hingegen glaube, dass die Ashrafs schlechte Moslems seien und nur sie die einzige richtige Auslegung des Islams praktizieren würden. Die Ashrafs seien weder Darood, noch Hawiye. Sie seien religiös und würden vom Propheten abstammen. Er sei wegen seiner Abstammung im Alltag benachteiligt worden. Die Häuser, die er von seiner Mutter geerbt habe, seien ihnen von Angehörigen des Clans Mareehan und Ogadeen weggenommen worden. Dies sei in XXXX gewesen, als er noch ein Kind gewesen sei.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte dieses weder korrigieren, noch ergänzen. Er ist somalischer Staatsangehöriger, habe aber darüber kein Dokument. Er gehöre dem Clan Ashraf an und sei sunnitischer Moslem. In der Folge nannte er auch den Subclan und den Sub-Sub-Clan. Die Ashrafs würden in verschiedenen Gebieten Somalias siedeln und seien eine kleine Minderheit. Sie seien religiös und würden die Religion ausüben. Der Clan Ashraf stehe gewöhnlich schlecht zur Al-Shabaab, denn die Al-Shabaab praktiziere ihre Religion falsch. Vieles, was die Al-Shabaab mache, stehe in keinem Religionsbuch. Die Al-Shabaab hingegen glaube, dass die Ashrafs schlechte Moslems seien und nur sie die einzige richtige Auslegung des Islams praktizieren würden. Die Ashrafs seien weder Darood, noch Hawiye. Sie seien religiös und würden vom Propheten abstammen. Er sei wegen seiner Abstammung im Alltag benachteiligt worden. Die Häuser, die er von seiner Mutter geerbt habe, seien ihnen von Angehörigen des Clans Mareehan und Ogadeen weggenommen worden. Dies sei in römisch 40 gewesen, als er noch ein Kind gewesen sei. Er sei am XXXX in XXXX geboren und schon als Baby mit seinen Eltern nach XXXX gegangen, aber bereits 1999 wegen des Bürgerkrieges zurückgekehrt. In der Folge habe er durchgehend bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Dieser Ort liege in der Region Lower Juba, unweit der Stadt XXXX ; der Ort liege nicht weit vom Meer entfernt, es sei ein Dorf, wie viele Einwohner es habe, könne er nicht sagen. Es sei in zwei Teile, XXXX geteilt. XXXX sei bekannt für die Viehhaltung und die Landwirtschaft. Es gebe dort nur eine große Moschee, die von den Dorfbewohnern gebaut worden sei. Mit seiner Familie habe er das letzte Mal vor ca. vier Monaten Kontakt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich in XXXX in Somaliland aufgehalten, wo sie sich aktuell aufhalten würden, könne er nicht genau sagen. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe Probleme mit anderen, die ihr Feld hätten haben wollen, gehabt und sei er in einem Streit schwer am Kopf verletzt worden. Im Jahre 2000 sei er nach zweimonatiger Krankheit an dieser Verletzung verstorben. Er habe zwei Brüder und eine Schwester, alle wären jünger als er. Sie hätten, als er das letzte Mal mit seiner Familie Kontakt gehabt hätte, alle in XXXX gelebt. Er habe von 2011 bis 2014, somit drei Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe ein Gemüsegeschäft gehabt, von dem hätten sie gelebt. Ab dem zehnten Lebensjahr habe er selbst mitgearbeitet. Sie hätten wohl wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, aber es habe auch Leute gegeben, die ärmer gewesen seien.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und schon als Baby mit seinen Eltern nach römisch 40 gegangen, aber bereits 1999 wegen des Bürgerkrieges zurückgekehrt. In der Folge habe er durchgehend bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Dieser Ort liege in der Region Lower Juba, unweit der Stadt römisch 40 ; der Ort liege nicht weit vom Meer entfernt, es sei ein Dorf, wie viele Einwohner es habe, könne er nicht sagen. Es sei in zwei Teile, römisch 40 geteilt. römisch 40 sei bekannt für die Viehhaltung und die Landwirtschaft. Es gebe dort nur eine große Moschee, die von den Dorfbewohnern gebaut worden sei. Mit seiner Familie habe er das letzte Mal vor ca. vier Monaten Kontakt gehabt. Zu diesem Zeitpunkt hätten sie sich in römisch 40 in Somaliland aufgehalten, wo sie sich aktuell aufhalten würden, könne er nicht genau sagen. Sein Vater sei bereits verstorben. Er habe Probleme mit anderen, die ihr Feld hätten haben wollen, gehabt und sei er in einem Streit schwer am Kopf verletzt worden. Im Jahre 2000 sei er nach zweimonatiger Krankheit an dieser Verletzung verstorben. Er habe zwei Brüder und eine Schwester, alle wären jünger als er. Sie hätten, als er das letzte Mal mit seiner Familie Kontakt gehabt hätte, alle in römisch 40 gelebt. Er habe von 2011 bis 2014, somit drei Jahre lang die Schule besucht. Sein Vater habe ein Gemüsegeschäft gehabt, von dem hätten sie gelebt. Ab dem zehnten Lebensjahr habe er selbst mitgearbeitet. Sie hätten wohl wirtschaftliche Probleme in Somalia gehabt, aber es habe auch Leute gegeben, die ärmer gewesen seien. Politisch betätigt habe er sich in Somalia nicht. Er habe auch persönlich nicht mit staatlichen Behördenorganen, wie Militär, Polizei oder Geheimdienst Probleme gehabt. Seine Frau habe er Mitte des Jahres 2014 kennengelernt. Sie sei eine Kundin in ihrem Geschäft gewesen. Als eine Liebesbeziehung begonnen hätte, hätte sie auch erfahren, dass er ein Ashraf sei. Sie sei wohl am Anfang enttäuscht gewesen, aber die Liebe sei stärker gewesen. Sie habe dem Marehaan-Clan angehört. Ihr Name sei XXXX . Sie sei jetzt XXXX Jahre alt. Über Vorhalt, dass er schon bei der Erstbefragung 2015 angegeben habe, dass sie XXXX Jahre alt sei und dass sie jetzt mindestens XXXX Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Den Entschluss zu heiraten hätten sie im Juli 2014 gefasst. Er sei zu einem Scheich gegangen. Dieser habe ihn jedoch nicht mit seiner Frau verheiraten wollen, weil er einer Minderheit angehöre. Dann sei seine Frau zu dem Scheich gegangen und habe ihn überzeugt. Er sei dann mit seiner Frau, seinem Freund XXXX und dem Scheich und einem weiteren Mann in der Moschee bei der Eheschließung anwesend gewesen. In der Folge nannte er auch den Namen des Scheichs. Es seien zwei Zeugen anwesend gewesen, wobei er auch deren Namen nannte. Der zweite Zeuge sei der Vorbeter in der Moschee gewesen. Die Hochzeit habe am 03.06.2014 stattgefunden. Der Scheich habe eine Heiratsurkunde ausstellen lassen und diese seiner Frau übergeben. Ihr Vater habe diese aber zerrissen. Da seine Frau die Hochzeit organisiert habe, habe sie auch die Heiratsurkunde erhalten. Es sei eine heimliche Eheschließung gewesen; nur jene Personen, die auch bei der Eheschließung anwesend gewesen seien, hätten davon gewusst. Weder seine Eltern, noch die Eltern seiner Frau hätten davon Kenntnis gehabt.Seine Frau habe er Mitte des Jahres 2014 kennengelernt. Sie sei eine Kundin in ihrem Geschäft gewesen. Als eine Liebesbeziehung begonnen hätte, hätte sie auch erfahren, dass er ein Ashraf sei. Sie sei wohl am Anfang enttäuscht gewesen, aber die Liebe sei stärker gewesen. Sie habe dem Marehaan-Clan angehört. Ihr Name sei römisch 40 . Sie sei jetzt römisch 40 Jahre alt. Über Vorhalt, dass er schon bei der Erstbefragung 2015 angegeben habe, dass sie römisch 40 Jahre alt sei und dass sie jetzt mindestens römisch 40 Jahre alt sein müsse, bestätigte er dies. Den Entschluss zu heiraten hätten sie im Juli 2014 gefasst. Er sei zu einem Scheich gegangen. Dieser habe ihn jedoch nicht mit seiner Frau verheiraten wollen, weil er einer Minderheit angehöre. Dann sei seine Frau zu dem Scheich gegangen und habe ihn überzeugt. Er sei dann mit seiner Frau, seinem Freund römisch 40 und dem Scheich und einem weiteren Mann in der Moschee bei der Eheschließung anwesend gewesen. In der Folge nannte er auch den Namen des Scheichs. Es seien zwei Zeugen anwesend gewesen, wobei er auch deren Namen nannte. Der zweite Zeuge sei der Vorbeter in der Moschee gewesen. Die Hochzeit habe am 03.06.2014 stattgefunden. Der Scheich habe eine Heiratsurkunde ausstellen lassen und diese seiner Frau übergeben. Ihr Vater habe diese aber zerrissen. Da seine Frau die Hochzeit organisiert habe, habe sie auch die Heiratsurkunde erhalten. Es sei eine heimliche Eheschließung gewesen; nur jene Personen, die auch bei der Eheschließung anwesend gewesen seien, hätten davon gewusst. Weder seine Eltern, noch die Eltern seiner Frau hätten davon Kenntnis gehabt. Er habe mit seiner Frau in der Folge nicht ständig zusammengelebt. Im Dezember 2014 habe seine Frau ihm eröffnet, dass sie schwanger sei. Er sei dann verängstigt gewesen und sie habe ihm auch gesagt, dass ihr Vater und ihr Bruder der Al-Shabaab angehören würden. Die Mutter seiner Frau habe gesehen, wie sie erbrochen habe. Daraufhin habe sie seine Frau angesprochen und hätte diese dann verraten, dass sie mit ihm verheiratet und schwanger sei. Darauf habe seine Schwiegermutter seine Frau geschlagen. In der Folge sei seine Schwiegermutter mit dem Bruder seiner Frau zu seiner Familie gegangen und hätte diese angegriffen. Seine Mutter habe dann gesagt, dass er flüchten solle, denn sie möchte nicht, dass er so sterbe wie sein Vater. Sie hätten nach ihm gefragt und ihn im Haus seiner Mutter gesucht. Sie hätten auch seine Mutter und seine Geschwister geschlagen. Es seien noch zwei weitere Freunde des Bruders seiner Frau dabei gewesen. Er habe Drohanrufe bekommen und habe sich im Haus seines Freundes versteckt. Nach einer Nacht im Haus seines Freundes habe er nach XXXX weiterfahren wollen. Er habe ein Auto angehalten. Sie seien jedoch in eine Kontrolle der Al-Shabaab geraten und hätten alle aussteigen müssen. Das sei noch in der Nähe von XXXX gewesen. Die Al-Shabaab-Männer hätten bemängelt, dass seine Frisur und seine Hose gegen die islamischen Regeln verstoßen würde. Sie hätten dann zu den Al-Shabaab-Männern in XXXX Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde. Sie hätten ihm dann die Augen verbunden und die Haare abrasiert, auch die Hose sei mit einer Schere gekürzt worden. Er sei dann zu einer Station der Al-Shabaab gebracht worden. Dort hätten mehrere Gefangene auf die Todesstrafe gewartet. Befragt, ob die Leute am Kontrollpunkt bei der Al-Shabaab in XXXX angerufen hätten oder ob diese angerufen worden wären, gab er an, dass die am Kontrollpunkt Anwesenden die Al-Shabaab in XXXX verständigt hätten.Nach einer Nacht im Haus seines Freundes habe er nach römisch 40 weiterfahren wollen. Er habe ein Auto angehalten. Sie seien jedoch in eine Kontrolle der Al-Shabaab geraten und hätten alle aussteigen müssen. Das sei noch in der Nähe von römisch 40 gewesen. Die Al-Shabaab-Männer hätten bemängelt, dass seine Frisur und seine Hose gegen die islamischen Regeln verstoßen würde. Sie hätten dann zu den Al-Shabaab-Männern in römisch 40 Kontakt aufgenommen und diese hätten ihm gesagt, dass er gesucht werde. Sie hätten ihm dann die Augen verbunden und die Haare abrasiert, auch die Hose sei mit einer Schere gekürzt worden. Er sei dann zu einer Station der Al-Shabaab gebracht worden. Dort hätten mehrere Gefangene auf die Todesstrafe gewartet. Befragt, ob die Leute am Kontrollpunkt bei der Al-Shabaab in römisch 40 angerufen hätten oder ob diese angerufen worden wären, gab er an, dass die am Kontrollpunkt Anwesenden die Al-Shabaab in römisch 40 verständigt hätten. Das Al-Shabaab-Lager sei ca. eineinhalb Stunden Autofahrt vom Kontrollpunkt entfernt gewesen. Er sei in einer großen Halle gefangen gehalten worden. Es habe dann auch noch drei Räumlichkeiten gegeben, wo sich Al-Shabaab-Mitglieder und ihr Kommandant aufgehalten hätten. Dann habe es noch einen Baumstumpf gegeben, wo Leute gefesselt und hingerichtet worden seien. Er habe selbst gesehen, wie die Leute in der Nacht aus der Halle gebracht und getötet worden seien. Außer ihm seien noch acht Gefangene dort gewesen. Drei seien hingerichtet worden, zu zweit hätten sie flüchten können. Was mit den anderen passiert sei, wisse er nicht. Die Al-Shabaab habe gestört, dass er eine Frau eines Clans, die er nicht hätte heiraten dürfen, heimlich geheiratet habe. Außerdem glaube er, dass er aus Rache dort festgehalten worden sei, weil er sich geweigert habe, sich der Al-Shabaab anzuschließen. Über Vorhalt, dass er bisher nicht vorgebracht habe, dass die Al-Shabaab versucht habe, ihn zwangsweise zu rekrutieren, gab er an, dass er in der Moschee angesprochen worden sei, er sei nicht der Einzige gewesen, es seien auch andere junge Männer angesprochen worden. Dies sei etwa acht Monate vor seiner Eheschließung gewesen. Er sei bereits von der Al-Shabaab zum Tode verurteilt worden, der Vater seiner Frau habe ihn persönlich hinrichten wollen. Ein Todesurteil habe es nicht gegeben; weiter gefragt, ob man ihm mündlich gesagt habe, dass er zum Tode verurteilt worden sei oder ob er das schriftlich bekommen habe, gab er an, dass ein Mitglied der Al-Shabaab vorgelesen habe, dass er getötet werde. Er habe aber kein Schriftstück in die Hand bekommen. Die Al-Shabaab habe ihn auch geschlagen. Er habe eine Narbe beim Kopf, am Haaransatz, auf der Stirn, auch am Rücken habe er eine Narbe von einem Messer. Diese hätte ihm Ahmed, der Bruder seiner Frau, zugefügt. Aufgefordert, seine Befreiung näher zu schildern, gab der Antragsteller an, dass er für das Nachmittagsgebet in die Halle gebracht worden sei und als er sich für das Gebet gewaschen habe, sei das Al-Shabaab-Lager von Regierungstruppen angegriffen worden. Er sei davon gekrochen und in den nahe gelegenen Wald gelaufen, er habe mit einem weiteren Gefangenen flüchten können. Anschließend sei er mit einem großen Lastwagen nach XXXX gefahren. Zu seiner Familie sei er nicht mehr heimgefahren. Er habe sich bei seiner Tante im Bezirk XXXX in XXXX aufgehalten. Da er das Haus seiner Tante nicht verlassen habe, könne er nicht sagen, ob er draußen Probleme gehabt habe. Ca. einen Monat sei er im Haus seiner Tante gewesen, am 01.02.2015 sei er dann mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen. Es sei ein Haus verkauft worden und von diesem Geld sei er geflohen.Die Al-Shabaab habe ihn auch geschlagen. Er habe eine Narbe beim Kopf, am Haaransatz, auf der Stirn, auch am Rücken habe er eine Narbe von einem Messer. Diese hätte ihm Ahmed, der Bruder seiner Frau, zugefügt. Aufgefordert, seine Befreiung näher zu schildern, gab der Antragsteller an, dass er für das Nachmittagsgebet in die Halle gebracht worden sei und als er sich für das Gebet gewaschen habe, sei das Al-Shabaab-Lager von Regierungstruppen angegriffen worden. Er sei davon gekrochen und in den nahe gelegenen Wald gelaufen, er habe mit einem weiteren Gefangenen flüchten können. Anschließend sei er mit einem großen Lastwagen nach römisch 40 gefahren. Zu seiner Familie sei er nicht mehr heimgefahren. Er habe sich bei seiner Tante im Bezirk römisch 40 in römisch 40 aufgehalten. Da er das Haus seiner Tante nicht verlassen habe, könne er nicht sagen, ob er draußen Probleme gehabt habe. Ca. einen Monat sei er im Haus seiner Tante gewesen, am 01.02.2015 sei er dann mit einem Flugzeug in die Türkei geflogen. Es sei ein Haus verkauft worden und von diesem Geld sei er geflohen. Seine Frau habe große Angst vor ihrer Familie gehabt. Sie sei mehrmals geschlagen worden, das letzte Mal, als er mit seiner Frau Kontakt gehabt habe, habe sie mit dem gemeinsam Sohn in XXXX gelebt. Gefragt, ob er nicht länger in XXXX hätte bleiben können, da die Stadt unter der Herrschaft der AMISOM und der Regierungstruppen und nicht unter jener der Al-Shabaab stehe, gab er an, dass es auch heimliche Al-Shabaab-Mitglieder dort gebe und dass er sich nicht ewig im Haus seiner Tante habe verstecken können. Beim letzten Kontakt hätten seine Familienangehörigen erklärt, dass sie nach XXXX geflohen wären und dass sie es dort nicht leicht hätten. Sie seien dort unerwünscht und hätten weiterziehen wollen. Sie hätten ihn vermisst und hätten dort wirtschaftliche Probleme gehabt. Seine Frau sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach XXXX geflohen und habe dort mit ihnen gemeinsam gelebt. Sein jüngerer Bruder habe dort eine Arbeit als Autowäscher gefunden.Seine Frau habe große Angst vor ihrer Familie gehabt. Sie sei mehrmals geschlagen worden, das letzte Mal, als er mit seiner Frau Kontakt gehabt habe, habe sie mit dem gemeinsam Sohn in römisch 40 gelebt. Gefragt, ob er nicht länger in römisch 40 hätte bleiben können, da die Stadt unter der Herrschaft der AMISOM und der Regierungstruppen und nicht unter jener der Al-Shabaab stehe, gab er an, dass es auch heimliche Al-Shabaab-Mitglieder dort gebe und dass er sich nicht ewig im Haus seiner Tante habe verstecken können. Beim letzten Kontakt hätten seine Familienangehörigen erklärt, dass sie nach römisch 40 geflohen wären und dass sie es dort nicht leicht hätten. Sie seien dort unerwünscht und hätten weiterziehen wollen. Sie hätten ihn vermisst und hätten dort wirtschaftliche Probleme gehabt. Seine Frau sei gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach römisch 40 geflohen und habe dort mit ihnen gemeinsam gelebt. Sein jüngerer Bruder habe dort eine Arbeit als Autowäscher gefunden. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. In Österreich habe er bereits mehrere Deutschkurse absolviert. Er werde auch privat von Herrn XXXX beim Deutschlernen unterstützt. In der Freizeit spiele er Fußball und er arbeite auch ehrenamtlich und zwar mache er Reinigungsarbeiten und Gartenpflege. Außer Deutschkursen habe er noch keine Ausbildungen in Österreich gemacht. Er trainiere beim XXXX mit, nehme aber nicht an Spielen teil. Andere hätten Vorrang zu spielen, da sie eine große Mannschaft wären, aber im Training spiele er im linken Mittelfeld. Bei anderen Vereinen sei er nicht, er habe aber schon österreichische Freunde.Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. In Österreich habe er bereits mehrere Deutschkurse absolviert. Er werde auch privat von Herrn römisch 40 beim Deutschlernen unterstützt. In der Freizeit spiele er Fußball und er arbeite auch ehrenamtlich und zwar mache er Reinigungsarbeiten und Gartenpflege. Außer Deutschkursen habe er noch keine Ausbildungen in Österreich gemacht. Er trainiere beim römisch 40 mit, nehme aber nicht an Spielen teil. Andere hätten Vorrang zu spielen, da sie eine große Mannschaft wären, aber im Training spiele er im linken Mittelfeld. Bei anderen Vereinen sei er nicht, er habe aber schon österreichische Freunde. Wenn er nach Somalia zurückkehren würde, habe er Angst getötet zu werden. Gefragt, ob er nicht gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn in Somaliland leben könnte, gab er an, dass er auch dort Angst vor der Al-Shabaab habe. Außerdem habe es seine Familie nicht leicht, dort zu überleben. Seine Familienangehörigen hätten ihm auch berichtet, dass nach ihm in XXXX gesucht werde, aber zwar hätte der Vater seiner Frau, der auch Al-Shabaab-Mitglied sei, nach ihm gesucht. Die Familie habe im Mai 2015 XXXX verlassen und seien dann nach XXXX gezogen. Seine Tante in XXXX sei zwischenzeitig gestorben. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.Wenn er nach Somalia zurückkehren würde, habe er Angst getötet zu werden. Gefragt, ob er nicht gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn in Somaliland leben könnte, gab er an, dass er auch dort Angst vor der Al-Shabaab habe. Außerdem habe es seine Familie nicht leicht, dort zu überleben. Seine Familienangehörigen hätten ihm auch berichtet, dass nach ihm in römisch 40 gesucht werde, aber zwar hätte der Vater seiner Frau, der auch Al-Shabaab-Mitglied sei, nach ihm gesucht. Die Familie habe im Mai 2015 römisch 40 verlassen und seien dann nach römisch 40 gezogen. Seine Tante in römisch 40 sei zwischenzeitig gestorben. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Den Verfahrensparteien wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Der Beschwerdeführervertreter wollte jedoch sogleich eine Stellungnahme wie folgt abgeben. "Abschließend ist festzuhalten, dass dem BF aufgrund der Verfolgungssituation durch die Al Shabaab Asyl zu gewähren ist. Diese Verfolgung ist zudem in ganz Somalia gegeben, auch in XXXX ist die Al Shabaab gut vernetzt und verfügt quasi über ein Geheimdienstnetzwerk, um Personen ausfindig zu machen. Dem BF ist somit Asyl zu erteilen."Abschließend ist festzuhalten, dass dem BF aufgrund der Verfolgungssituation durch die Al Shabaab Asyl zu gewähren ist. Diese Verfolgung ist zudem in ganz Somalia gegeben, auch in römisch 40 ist die Al Shabaab gut vernetzt und verfügt quasi über ein Geheimdienstnetzwerk, um Personen ausfindig zu machen. Dem BF ist somit Asyl zu erteilen. In eventu ist dem BF subsidiären Schutz zu erteilen. Eine Rückkehr nach Somalia würde dem BF in eine die menschliche Existenz bedrohende Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen bringen. Diese Umstände ergeben sich im gegenständlichen Fall insbesondere aus der Dürresituation im gesamten Land, der Sozialisierung des BF in Europa und der Bedrohungssituation durch die Al Shabaab. Aus dem aktuellen LIB geht hervor, dass trotz Regenfällen in den letzten Jahren sich die Versorgungslage nicht verbessert hat. In eventu ist dem BF somit subsidiären Schutz zu erteilen. In eventu ist dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zu erteilen; dies aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der hervorragenden Sprachkenntnisse des BF und seiner durch zahlreiche Empfehlungsschreiben hervorgehobenen Integrationssituation."In eventu ist dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zu erteilen; dies aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und der hervorragenden Sprachkenntnisse des BF und seiner durch zahlreiche Empfehlungsschreiben hervorgehobenen Integrationssituation." Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  9. Feststellungen: Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt: Er ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan Ashraf an und ist sunnitischer Moslem. Er ist am XXXX in XXXX geboren. Als Kleinkind war er mit seinen Eltern in XXXX , kehrte jedoch schon 1999 wieder nach XXXX zurück und hielt sich dort bis zur Ausreise auf.Er ist Staatsbürger von Somalia, gehört dem Clan Ashraf an und ist sunnitischer Moslem. Er ist am römisch 40 in römisch 40 geboren. Als Kleinkind war er mit seinen Eltern in römisch 40 , kehrte jedoch schon 1999 wieder nach römisch 40 zurück und hielt sich dort bis zur Ausreise auf. Über seine Schulausbildung und seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2014 (religiös) verheiratet und hat einen Sohn, der 2015 geboren ist. Seine Eltern, Geschwister, sowie seine Frau und sein Sohn haben sich zuletzt in XXXX aufgehalten, wo sie unter groben wirtschaftlichen Problemen litten. Der aktuelle Aufenthaltsort ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt.Über seine Schulausbildung und seine Fluchtgründe können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer ist seit Juli 2014 (religiös) verheiratet und hat einen Sohn, der 2015 geboren ist. Seine Eltern, Geschwister, sowie seine Frau und sein Sohn haben sich zuletzt in römisch 40 aufgehalten, wo sie unter groben wirtschaftlichen Problemen litten. Der aktuelle Aufenthaltsort ist dem Beschwerdeführer nicht bekannt. Der Beschwerdeführer reiste am 01.02.2015 auf dem Luftwege in die Türkei und gelangte dort auf dem Landwege (unter Umgehung der Grenzkontrollen) am 04.05.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er hat mehrere Deutschkurse absolviert und sogar ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben, sowie an weiteren Kursen und Projekten in Österreich teilgenommen. Weiters nimmt er am Fußballtraining des XXXX teil, spielt aber nicht in der Meisterschaft und arbeitet ehrenamtlich, indem er Reinigungsarbeiten und Gartenpflege betreibt.Der Beschwerdeführer reiste am 01.02.2015 auf dem Luftwege in die Türkei und gelangte dort auf dem Landwege (unter Umgehung der Grenzkontrollen) am 04.05.2015 nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Er hat mehrere Deutschkurse absolviert und sogar ein Deutschdiplom im Niveau B1 erworben, sowie an weiteren Kursen und Projekten in Österreich teilgenommen. Weiters nimmt er am Fußballtraining des römisch 40 teil, spielt aber nicht in der Meisterschaft und arbeitet ehrenamtlich, indem er Reinigungsarbeiten und Gartenpflege betreibt. Zu Somalia wird verfahrensbezogen folgendes festgestellt:
  10. Politische Lage Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017). Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  11. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.
  12. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017). Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017). Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017). Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017). Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten) Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017). Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vergleiche NLMBZ 11.2017). Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vergleiche UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance. Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017). Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017): Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017): SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017 2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017). Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen: Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
  1. a)Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
  2. b)Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
  3. c)Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen. Operational Areas
  4. d)Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland; Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
  5. e)Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
  6. f)Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
  7. g)Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Bild kann nicht dargestellt werden (.2017) Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vgl. ACLED 2017).Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2016; vergleiche ACLED 2017). Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 2.
  1. Süd-/Zentralsomalia Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vgl. ICG 20.10.2017).Die Präsenz von AMISOM in Somalia bleibt auch mittelfristig essentiell, um die Sicherheit in Somalia zu gewährleisten. Sollte AMISOM überhastet abziehen oder die Verantwortung zu früh an somalische Sicherheitsbehörden übergeben, besteht das Risiko von Rückschritten bei der Sicherheit (UNSC 5.9.2017; vergleiche ICG 20.10.2017). AMISOM hat große Erfolge erzielt, was die Einschränkung der territorialen Kontrolle der al Shabaab anbelangt (ICG 20.10.2017). Weite Teile des Landes wurden durch AMISOM und durch die somalische Armee aus den Händen der al Shabaab zurückgeholt (UNHRC 6.9.2017), und AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 9.2016). AMISOM und die somalische Regierung konnten ihre Kontrolle in zurückgewonnenen Gebieten etwas konsolidieren (AI 22.2.2017). Es ist aber kaum zur Einrichtung von Verwaltungen gekommen (BFA 8.2017). Gleichzeitig hat AMISOM ihre Kräfte überdehnt. Die Mission tut sich schwer dabei, nunmehr den Kampf gegen eine Rebellion führen zu müssen, welche sich von lokalen Konflikten nährt. Die al Shabaab ist weiterhin resilient (ICG 20.10.2017). Außerdem beherrschen einige der neu errichteten Bundesstaaten nicht viel mehr, als ein paar zentrale Städte. Der effektive Einfluss von AMISOM und den somalischen Verbündeten bleibt jedoch in vielen Fällen auf das jeweilige Stadtgebiet konzentriert, auch wenn es teils zu weiteren Exkursionen kommt. In einigen Städten ist es in jüngerer Vergangenheit zu Verbesserungen gekommen. Dies gilt mehrheitlich auch für Mogadischu (BFA 8.2017). Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vgl. ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.1.2017; vergleiche ÖB 9.2016) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 9.2016). Kämpfe - vor allem unter Beteiligung von al Shabaab, aber auch unter Beteiligung von Clans - sowie Zwangsräumungen haben zu Vertreibungen und Verlusten geführt (HRW 12.1.2017). Dabei haben AMISOM und die somalische Armee seit Juli 2015 keine großen Offensive mehr geführt (SEMG 8.11.2017). Im Jahr 2016 gab es zwar Kämpfe zwischen AMISOM/Regierung und al Shabaab, es kam aber kaum zu Gebietswechseln (AI 22.2.2017). Im Jahr 2017 ist es zu weniger direkten militärischen Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und AMISOM gekommen. Die am meisten vom militärischen Konflikt betroffenen Gebiete sind die Frontbereiche, wo Ortschaften und Städte wechselnder Herrschaft unterworfen sind; sowie das Dreieck Mogadischu-Afgooye-Merka (BFA 8.2017). Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNSC 9.5.2017).Die reduzierten Kapazitäten der al Shabaab haben dazu geführt, dass sich die Gruppe auf Guerilla-Taktik und asymmetrische Kriegsführung verlegt hat. Al Shabaab begeht verübt komplexe Angriffe, Selbstmordattentate, und gezielte Attentate auf Einzelpersonen (UKHO 7.2017). Die Gruppe setzt den Guerillakampf im ländlichen Raum Süd-/Zentralsomalias fort. Regelmäßig kommt es zu Angriffen auf somalische und AMISOM-Truppen, die sich auf Verbindungsstraßen bewegen (UNSC 5.9.2017; vergleiche UNSC 9.5.2017). Al Shabaab kontrolliert weiterhin wichtige Versorgungsrouten und hält gegen Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierungskräften Blockaden aufrecht (HRW 12.1.2017). Durch Guerilla-Aktivitäten isoliert al Shabaab mehrere Städte, die teils als Inseln im Gebiet der Gruppe aufscheinen (BFA 8.2017). AMISOM muss an vielen Einsatzorten von UNSOS aus der Luft versorgt werden, da die Überlandrouten nicht ausreichend abgesichert sind (UNSC 5.9.2017). Es hat mehrere Fälle gegeben, wo internationale Truppen Gebiete in Bakool, Galgaduud, Hiiraan und Lower Shabelle ohne große Ankündigung geräumt haben. In der Folge ist al Shabaab unmittelbar in diese Gebiete zurückgekehrt und hat an der lokalen Bevölkerung zahlreiche Menschenrechtsverletzungen (Mord, Folter, Entführung, Vernichtung humanitärer Güter, Zwangsrekrutierung) begangen (SEMG 8.11.2017). Die Vergangenheit hat gezeigt, dass eben jene Orte, aus denen die ENDF oder AMISOM rasch abgezogen sind, am meisten unter dem Konflikt leiden. Sobald die Regierungskräfte abziehen, füllt nämlich al Shabaab das entstandene Vakuum auf. Vergeltungsmaßnahmen gegen Zivilisten folgen umgehend. Es gibt regelmäßig Berichte darüber, dass AS mutmaßliche Kollaborateure hingerichtet hat. Die Menschen dort leben unter ständiger Bedrohung (BFA 8.2017). Im September 2017 überrannte al Shabaab mehrere Stützpunkte der somalischen Armee, namentlich in Bulo Gaduud, Belet Xawo, Ceel Waaq und Bariire (19.12.2017 VOA). Eine Infiltration von unter Kontrolle der Regierung stehenden Städten mittels größerer Kampfverbände der al Shabaab kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch AMISOM und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure der al Shabaab kommt in manchen Städten vor (BFA 8.2017). Al Shabaab ist dadurch nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 22.2.2017). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vgl. BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 9.2016). Politische Anstrengungen zur Etablierung bzw. Stärkung von Bundesländern verstärkten Clankonflikte in manchen Bereichen (ÖB 9.2016; vergleiche BS 2016, BFA 8.2017). Auch dabei kommen Zivilisten zu Schaden (HRW 12.1.2017). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 9.2016). Gezielte Angriffe auf Zivilisten und zivile Infrastruktur mittels Selbstmordattentätern und anderen Sprengstoffanschlägen durch die al Shabaab haben weiterhin gravierende Folgen (HRW 12.1.2017). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, bei gezielten Attentaten, durch Sprengsätze oder Handgranaten und bei komplexen Anschlägen ums Leben oder werden verwundet (AI 22.2.2017). Generell hat al Shabaab vermehrt Gewalt gegen Zivilisten angewandt, nötigt oder bestraft in den Gebieten unter ihrer Kontrolle ganze Gemeinden. Aufgrund der durch die Dürre verstärkten Ressourcenknappheit hat al Shabaab Dörfern niedergebrannt und Älteste enthauptet, um ihre Steuerforderungen durchzusetzen - so z.B. im Raum Xaradheere im November 2016 (SEMG 8.11.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden von al Shabaab 36 Personen entführt, davon wurden 15 später wieder freigelassen (UNSC 9.5.2017). UNSOM hat für den Zeitraum 1.1.2016-14.10.2017 insgesamt 2.078 getötete zivile Opfer in Somalia dokumentiert; hinzu kommen 2.507 Verletzte. Für 60% der Opfer ist die al Shabaab verantwortlich (UNHRC 10.12.2017a). Bild kann nicht dargestellt werden (UNHRC 10.12.2017b) Für das Jahr 2016 berichtet das UN Mine Action Service von 267 durch Sprengstoffanschläge getötete und 727 verletzte Personen. Bei Kämpfen kamen zwischen Jänner und August 2016 492 Zivilisten ums Leben (USDOS 3.3.2017). Andererseits beruft sich die SEMG auf Zahlen von ACLED. Demnach seien im Zeitraum Jänner 2016 bis Mitte August 2017 bei 533 Zwischenfällen mit improvisierten Sprengsätzen insgesamt 1.432 Zivilisten zu Schaden gekommen, 931 davon wurden getötet (SEMG 8.11.2017). Das Rote Kreuz wiederum berichtet, dass im Jahr 2016 ca. 5.300 durch Waffen verletzte Personen in vom IKRK unterstützten Spitälern eine Behandlung erhalten haben; v.a. in Mogadischu, Baidoa und Kismayo (ICRC 23.5.2017). Es ist offenbar schwierig, die genaue Zahl festzustellen (AI 22.2.2017). Im ersten Trimester 2017 wurden 646 Zivilisten getötet oder verletzt (UNSC 9.5.2017), im zweiten Trimester waren es 582 (ca. die Hälfte der letztgenannten Zahl ist al Shabaab zuzuschreiben, 12 Opfer der AMISOM, 41 den staatlichen Sicherheitskräften; bei durch die Dürre verschärften Ressourcenkonflikten kamen 175 Zivilisten zu Schaden) (UNSC 5.9.2017). Bei einer geschätzten Bevölkerung von rund 11 Millionen Einwohnern (CIA 6.11.2017) liegt die Quote getöteter Zivilisten:Gesamtbevölkerung für Gesamtsomalia im ersten Trimester 2017 bei ca. 1:17.000, im zweiten Trimester bei 1:18.
  2. Auch wenn die Zahl von Gewalt gegen Zivilisten seit dem Jahr 2013 relativ konstant bleibt, so hat sich die Letalität - etwa aufgrund der Proliferation von destruktiveren Methoden - erhöht. Im Durchschnitt kommen bei jedem Vorfall also mehr Menschen zu Schaden (SEMG 8.11.2017). Absolutes Beispiel dieses Trends ist der Anschlag vom 14.10.2017 in Mogadischu, bei welchem mehr als 500 Menschen getötet wurden - wiewohl sich al Shabaab bislang nicht zu dem Anschlag bekannt hat (DS 2.12.2017). Dahingegen ist bei den staatlichen Sicherheitskräften ein positiver Trend zu erkennen. Sie sind in keine größeren Angriffshandlungen gegen Zivilisten verwickelt (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Grafik zeigt, dass der Trend hinsichtlich der Anzahl an gewalttätigen Vorfällen gegen Zivilisten nach unten zeigt, während sich die Anzahl an Todesopfern pro Vorfall erhöht hat (SEMG 8.11.2017). Bild kann nicht dargestellt werden Die Anzahl an Sprengstoffanschlägen hat zugenommen, ihre Letalität ist hingegen kaum gestiegen (SEMG 8.11.2017). Im zweiten Trimester 2017 kam es in ganz Somalia zu 16 Luftangriffen, die meisten davon in den Regionen Gedo
(8), Lower Shabelle
(4)und Lower Juba
(3). Insgesamt kamen dabei 18 Zivilisten zu Schaden (UNSC 5.9.2017). Eine andere Quelle nennt als Gesamtzahl für die ersten beiden Trimester 2017 32 Luftangriffe durch Kenia, die USA und nicht identifizierte Kräfte (SEMG 8.11.2017). Insgesamt sollen alleine die USA im Jahr 2017 30 Luftschläge in Somalia durchgeführt haben (BBC 22.12.2017). Jedenfalls haben die USA ihre Angriffe verstärkt: Während sie im gesamten Jahr 2016 nur dreizehn Luftschläge führte, waren es alleine im Zeitraum Juni-September 2017 neun. Seit 2016 haben sich die Auswirkungen von Luftschlägen auf Zivilisten aufgrund gezielterer Angriffe verringert. Insgesamt wurden im Zeitraum Jänner 2016 bis Juni 2017 bei 58 Luftschlägen 36 zivile Opfer dokumentiert (SEMG 8.11.2017). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/336580/479258_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung BBC (22.12.2017): Who are Somalia's al-Shabab? http://www.bbc.com/news/world-africa-15336689, Zugriff 5.1.2018 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (6.11.2017): The World Factbook -Strichaufzählung Somalia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/so.html, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung DS - Der Standard (2.12.2017): Neue Bilanz: Mehr als 500 Tote bei verheerendem Anschlag in Mogadischu, http://derstandard.at/2000068930378/Neue-Bilanz-Mehr-als-500-Tote-bei-verheerendem-Anschlag-in?ref=rec, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/334750/476503_de.html, Zugriff 14.9.2017 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (20.10.2017): Managing the Disruptive Aftermath of Somalia's Worst Terror Attack , http://www.refworld.org/docid/59e9b7e74.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ICRC - International Committee of the Red Cross (ICRC) (23.5.2017): Annual Report 2016 - Somalia, http://www.refworld.org/docid/59490dab2.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (7.2017): Country Policy and Information Note Somalia (South and Central): Fear of Al Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1500368455_somalia-al-shabaab-cpin-v2-0.pdf, Zugriff 15.12.2017 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017a): Protection of Civilians: Building the Foundation for Peace, Security and Human Rights in Somalia, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-building-foundation-peace-security-and-human-rights-somalia, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (10.12.2017b): Protection of Civilians in Somalia 2016-2017, https://reliefweb.int/report/somalia/protection-civilians-somalia-2016-2017, Zugriff 12.1.2018 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (19.12.2017): Somalia: Up to 30 Percent of Soldiers Unarmed, https://www.voanews.com/a/somali-government-says-up-thirty-percent-its-soldiers-unarmed/4170388.html, Zugriff 5.1.2018 2.1.1. Bundesstaat Jubaland (JIA; Gedo, Lower Juba, Middle Juba) Nominell gehören zum Machtbereich der Jubaland Interim Administration (JIA) die Regionen Lower und Middle Juba sowie Gedo. Tatsächlich wird der Großteil von Jubaland aber von der al Shabaab verwaltet. Die JIA verfügt nicht über die entsprechenden Kapazitäten, ganz Jubaland zu kontrollieren. Sie kooperiert mit den AMISOM-Truppen aus Kenia und Äthiopien. AMISOM wiederum kooperiert auf lokaler Ebene mit lokalen Milizen. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017). In Lower Juba haben sich die Clan-Konflikte beruhigt (DIS 3.2017). In der Region Gedo verfügt die nominell für die Region zuständige JIA nur über schwachen Einfluss. Die in Gedo befindlichen Teile der somalischen Armee - teils aus ehemaligen Kämpfern der ASWJ bzw. von Marehan-Milizen rekrutiert - kooperieren aber zunehmend mit der JIA. Luuq und Garbahaarey werden als stabil beschrieben, auch Doolow floriert. Neben Kismayo werden insbesondere Dhobley und Doolow als sicher bezeichnet (BFA 8.2017). Der District Commissioner von Doolow sorgt in der Stadt für ein hohes Maß an Sicherheit. Äthiopische Sicherheits- und Militärvertreter arbeiten eng mit seiner Verwaltung zusammen (SEMG 8.11.2017). Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017).Der Stadt Kismayo und damit der JIA wird ein gewisses Maß an Rechtsstaatlichkeit attestiert. Der JIA ist es gelungen, eine Verwaltung zu etablieren (BFA 8.2017). Die Stadt gilt als ruhig und sicher (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017), die Sicherheitslage hat sich seit der Eroberung wesentlich verbessert. Zivilisten können sich in Kismayo frei und relativ sicher bewegen. Aufgrund der gegebenen Sicherheit ist Kismayo das Hauptziel für Rückkehrer aus Kenia. Hinsichtlich der Clan-Dimension gilt die Stadt als kosmopolitisch (BFA 8.2017). Der Aufbau von Polizei und Justiz wurde und wird international unterstützt. Es gibt eine klare Trennung zwischen Polizei und anderen bewaffneten Kräften. Das verhängte Waffentrageverbot in der Stadt wird umgesetzt, die Kriminalität ist auf niedrigem Niveau, es gibt kaum Meldungen über Morde. Folglich lässt sich sagen, dass die Polizei in Kismayo entsprechend gut funktioniert. Die al Shabaab ist in Kismayo nur eingeschränkt aktiv, es kommt nur selten zu Anschlägen oder Angriffen (BFA 8.2017). Der Kontrollbereich der JIA für Kismayo endet wenige Kilometer außerhalb der Stadt. Neben Kismayo, wo ca. 1.700 Soldaten der AMISOM stationiert sind, befinden sich in der Region Lower Juba auch Afmadow und Bilis Qoqani unter Kontrolle der JIA. In Dhobley befindet sich ein Stützpunkt der kenianischen Armee, die Stadt gilt als sichere Stelle für einen Grenzübertritt. Weitere Garnisonen oder Stützpunkte befinden sich in Dif, Tabta, Bilis Qooqaani, Hoosingow, Didir Lafcad, Academia und Luglaaw sowie in Badhaade und Abdale Birole. Der Bezirk Jamaame ist vollständig unter Kontrolle der al Shabaab. Dies gilt auch für weite Teile des ländlichen Raumes der anderen Bezirke in der Region (BFA 8.2017). Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017).Die gesamte Region Middle Juba wird von al Shabaab kontrolliert, sie gilt als Bastion der Gruppe (BFA 8.2017; vergleiche DIS 3.2017). Auch weite Teile der Region Gedo befinden sich im Bereich der al Shabaab. Garnisonen von AMISOM oder anderen anti-al-Shabaab-Kräften finden sich in Bakhtiti, Buusaar, Faan Weyn, Buulo Garas, Baardheere, Dhamaso, Faafax Dhuun, Ceel Waaq, Garbahaarey, Buurdhuubo, Doolow und Luuq (BFA 8.2017). Badhaade wechselte mehrfach die Hand, im August 2017 befand sich in der Stadt ein Stützpunkt der JIA (EASO 12.2017). Die Grenzstädte Dhobley und Doolow sowie Luuq und das direkte Grenzgebiet zu Äthiopien sind relativ frei von al Shabaab (BFA 8.2017). In den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo lebten einer Schätzung im Jahr 2014 zufolge ca. 1,36 Millionen Einwohner (UNFPA 10.2014). Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2016 insgesamt 37 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "violence against civilians"). Bei 21 dieser 37 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2017 waren es 41 derartige Vorfälle (davon 24 mit je einem Toten). Die Zahl an Zwischenfällen mit Todesopfern (meist ein Todesopfer) in den Regionen Lower Juba, Middle Juba und Gedo entwickelte sich in den vergangenen Jahren folgendermaßen (es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der ca. 50% betragenden Ungenauigkeit von ACLED nicht berücksichtigt): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Dabei handelte es sich laut ACLED Datenbank bei folgenden Fällen um "violence against civilians" (es handelt sich hierbei jedoch um keine exakten Zahlen, da ACLED zahlreiche Unschärfen aufweist): Tabelle kann nicht abgebildet werden (ACLED 2016) (ACLED 2017) Quellen: -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2017): Africa Data, Version 8 (1997-2017), https://www.acleddata.com/data/, Zugriff 10.1.2018 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2016): Africa Data, Version 7 (1991-2016), http://www.acleddata.com/data/, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service/Danish Refugee Council (3.2017): South and Central Somalia Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups. Report based on interviews in Nairobi, Kenya, 3 to 10 December 2016, https://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/57D4CD96-E97D-4003-A42A-C119BE069792/0/South_and_Central_Somalia_Report_March_2017.pdf, Zugriff 21.11.2017 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (12.2017): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1514468677_easo-somalia-security-situation-2017.pdf, Zugriff 21.12.2017 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia, https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017 -Strichaufzählung UNFPA - United Nations Population Fund (10.2014): Population Estimation Survey 2014 - Somalia, http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Population-Estimation-Survey-of-Somalia-PESS-2013-2014.pdf, Zugriff 21.12.2017 2.1.
  1. Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  2. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vergleiche LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner
  3. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017). Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017). In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebi

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