G 2005 idgF als unbegründetA) Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
F wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die ordentliche Revision ist
B) Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, brachte nach irregulärer Einreise am 23.12.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Laut im Akt aufliegender EURODAC-Treffermeldung der Kategorie "2" zu Griechenland wurde der Beschwerdeführer am 16.12.2015 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt. Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Salzburg am 25.12.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Beschwerden oder Krankheiten habe, die ihn an der Einvernahme hindern würden. In Österreich habe er keine Familienangehörigen. Er habe seinen Herkunftsstaat vor eineinhalb Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Mazedonien und Serbien nach Kroatien gelangt und in weiterer Folge über Slowenien nach Österreich eingereist. Er habe in keinem Land um Asyl angesucht und in keinem Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Sein Zielland sei Österreich gewesen, da er viel Positives über Österreich gehört habe. Befragt, ob etwas gegen die Rücküberstellung in eines der durchreisten Länder sprechen würde, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, nicht nach Griechenland zurückkehren zu wollen. Die Reise sei mittels Schleppers bis Griechenland organisiert worden und die Reisekosten hätten etwa 5000 US-Dollar betragen. Das BFA richtete am 14.03.2016 unter Hinweis auf die Reiseroute des Beschwerdeführers ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.Das BFA richtete am 14.03.2016 unter Hinweis auf die Reiseroute des Beschwerdeführers ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien. Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 23.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien
7 Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei.Mit per E-Mail zugestelltem Schreiben vom 23.05.2016 teilte die österreichische Dublin-Behörde der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass auf Grund nicht fristgerecht erfolgter Antwort Verfristung eingetreten und Kroatien
, Absatz 7, Dublin III-VO nunmehr zuständig zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers sei. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 19.07.2016 gab der Beschwerdeführer nach durchgeführter Rechtsberatung an, dass er sich geistig und körperlich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen und an keinen Erkrankungen leide. Er habe im bisherigen Verfahren der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt und habe in Österreich keine Familienangehörigen. Auch ansonsten bestehe zu Österreich kein Bezug. Auf Vorhalt der aufgrund Verschweigung Kroatiens eingetretenen Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates zur Durchführung des Verfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Griechenland seine Fingerabdrücke abgegeben habe, in Kroatien jedoch lediglich von einem Finger ein Abdruck genommen worden sei. Es habe in Kroatien keine Vorfälle gegeben. Er sei in Kroatien mit anderen Personen nur auf der Durchreise gewesen. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er sich in Kroatien weder in ärztlicher Behandlung noch in einem Krankenhaus befunden habe. Nach allfälligen Schriftstücken und Unterlagen zu seinem Aufenthalt in Kroatien befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er alles im Lager (in Österreich) verloren habe. Er habe von Kroatien, von Griechenland und jedem Land eine Durchreisegenehmigung gehabt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2016 wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II.
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.09.2016 wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zulässig sei. Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des § 5 BFA-G.Der Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 5, BFA-G. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Art. 6).
, des Asylgesetzes ist es verboten einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ein Land zurück- bzw. abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung bedroht wäre, oder in dem er Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnte, oder das den Betreffenden in ein anderes Land schicken könnte, wo ihm selbiges drohen würde. Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn der Betreffende eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder Ordnung darstellt, oder wenn er wegen eines ernsten Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde (Act 2.7.2015, Artikel 6,). Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährt (AIDA 12.2015). Kroatien respektiert das Non-Refoulement-Prinzip. Wenn Inhaftierte aber freiwillig in ihr Herkunftsland ausreisen wollen, wird dem Wunsch entsprochen, auch wenn das Land unsicher ist (z.B. Irak) (FRA
Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber.(AW) Auf Antrag können sie auf eigene Kosten auch außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für AW, in Zagreb und in Kutina, mit zusammen 700 Plätzen. Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler AW dient. Familien werden grundsätzlich zusammen untergebracht. Das kroatische Rote Kreuz bietet in den Zentren Risikogruppen unter den AW präventiv Informationen bezüglich potentieller Ausbeutung, sexueller Gewalt und anderen Gefahren (AIDA 12.2015). In den beiden Zentren Untergebrachte erhalten 3 Mahlzeiten am Tag (in Kutina gibt es darüber hinaus Kochbereiche). Wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) gibt es spezielle Kost. Die Zimmer fassen max. 4 Personen (Zagreb) bzw. 2 Personen (Kutina). Die Zentren können generell bis 22.00 Uhr frei verlassen werden. Mehrtägige Abwesenheit bedarf einer Genehmigung durch die Leitung der Unterkunft. Sozialarbeiter des kroatischen Roten Kreuzes sind immer werktags in den Zentren anwesend und bieten soziale Beratung und Unterstützung. Sie stellen auch Bedarfsartikel wie Kleidung, Schuhe, Hygieneartikel und Lebensmittel zur Verfügung. Auch organisiert werden Sprachtrainings, kreative Workshops, Sport- und Freizeitaktivitäten, usw. (AIDA 12.2015). Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung, nicht zuletzt durch viele NGOs, im Zentrum in Zagreb zufrieden (FRA 6.2016). Wenn ein Zentrum unerlaubt für mehr als 24 Stunden verlassen oder die Hausordnung wiederholt verletzt wird, kann die materielle Versorgung reduziert oder gestrichen werden, die medizinische Versorgung ist davon aber nicht betroffen (AIDA 12.2015). Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vgl. FRA 6.2016).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Ježevo mit 96 Plätzen für die Inhaftierung illegaler Migranten. Gegebenenfalls bleiben auch AW, die ihren Antrag in Haft gestellt haben für einige Zeit dort, bevor sie in ein offenes Zentrum verlegt werden. Es wird versucht Vulnerable und Familien alternativ zur Haft unterzubringen, besonders im Zentrum in Zagreb, in dem es dafür einen eigenen Bereich gibt (AIDA 12.2015; vergleiche FRA 6.2016). 6.
1 Dublin III-VO an Kroatien.Am 14.03.2016 richtete das BFA aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute ein Aufnahmeersuchen
Aufgrund Verfristung trat die Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung des Verfahrens ein (siehe Verfristungsschreiben des BFA vom 23.05.2016). Mit Beschluss vom 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vor.Mit Beschluss vom 13.09.2016 legte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodisce Republike Slovenije) dem EuGH (protokolliert zur Zahl C-490/16) Fragen hinsichtlich der Auslegung des Tatbestandes der "illegalen Einreise" nach Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO vor. Am 14.12.2016 legte der VwGH zur Zl. EU 2016/0007,0008-1 (Ra 2016/19/0303 und 304) dem EuGH eine "ähnlich gelagerte Konstellation" zur Vorabentscheidung vor. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klar, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klar, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die durch diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchreisen möchten, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat vergleiche C-646/16, Rn 92). Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 2, Litera m, Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht in medizinischer Behandlung. Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bestehen nicht. Der Beschwerdeführer lebt in keinem Familienverband oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht. Am 08.11.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Kroatien überstellt.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 idgF). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung der gegenständlichen Verfahren pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache C-155/15, Karim/Schweden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ... ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ... ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchzureisen beabsichtigen, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Art. 13 Abs. 1 "illegal überschritten" hat (vgl. C-646/16, Rn 92). Art. 12 iVm Art. 2 lit. m Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Art. 12 vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93).Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seiner Entscheidung vom 26.07.2017 zum Vorabentscheidungsersuchen Sloweniens vom 14.09.2016 (EuGH Zl. C-490/16) sowie zum Vorabentscheidungsersuchen Österreichs vom 14.12.2016 (EuGH Zl. C-646/16), klargestellt, dass Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO dahingehend auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger, dessen Einreise von den Behörden eines Mitgliedstaats in einer Situation geduldet wird, in der sie mit der Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl von Drittstaatsangehörigen konfrontiert sind, die diesen Mitgliedstaat, dessen grundsätzlich geforderte Einreisevoraussetzungen sie nicht erfüllen, durchzureisen beabsichtigen, um in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz zu beantragen, die Grenze des erstgenannten Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 13, Absatz eins, "illegal überschritten" hat vergleiche C-646/16, Rn 92). Artikel 12, in Verbindung mit Artikel 2, Litera m, Dublin III-VO ist diesfalls dahingehend auszulegen, dass kein "Visum" im Sinne von Artikel 12, vorliegt. Der Umstand, dass das Überschreiten der Grenze in einer Situation erfolgt ist, die durch die Ankunft einer außergewöhnlich hohen Zahl an internationalen Schutz begehrenden Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, kann keinen Einfluss auf die Auslegung oder die Anwendung der Bestimmungen der Dublin III-VO haben (C-646/16, Rn 93). Die Einreise des Beschwerdeführers von Serbien nach Kroatien im Dezember 2015 im Zuge des Flüchtlingsstroms ist somit als illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zu qualifizieren.Die Einreise des Beschwerdeführers von Serbien nach Kroatien im Dezember 2015 im Zuge des Flüchtlingsstroms ist somit als illegale Einreise im Sinne des Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zu qualifizieren. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, illegal nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Kroatien stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Verfristung im Sinne des Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zu.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers nach dem Gesagten somit in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus Serbien, einem Drittstaat, kommend, illegal nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist. Kroatien stimmte der Aufnahme des Beschwerdeführers aufgrund Verfristung im Sinne des Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO zu. Zwar ist der Beschwerdeführer ursprünglich über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist, doch hat dieser dort keinen Asylantrag gestellt, sodass mit dem folgenden Verlassen des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten nach Mazedonien der Durchreise durch Griechenland nach dem Versteinerungsprinzip der Dublin III-VO, das auf einen Sachverhalt abstellt, der zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragsstellung gegeben ist, keine Relevanz zukommt. Angesichts der erstmaligen Asylantragstellung in Österreich ist vielmehr die Einreise vom Drittstaat Serbien nach Kroatien maßgeblich. Dies entspricht der ständigen Judikatur des Asylgerichtshofes und nunmehr auch des BVwG. Der dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegene Sachverhalt entspricht jenem im gegenständlichen Verfahren (Einreise von der Türkei kommend, über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien auf der sogenannten Westbalkanroute im Zuge der Massenfluchtbewegung) und hat der EuGH keinen Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien erkannt. Anhaltspunkte, dass die Zuständigkeit Kroatiens zwischenzeitig erloschen sein könnte, sind nicht gegeben. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
, und/oder 8 EMRK verletzt würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. (Siehe hiezu bereits oben unter 2. Beweiswürdigung). Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind. Konkretes, detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Die allgemeinen Beschwerdeausführungen zu verschiedenen Problemen des Asylwesens in Kroatien sind nicht geeignet, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Art. 17ff der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde.Weder aus den Stellungnahmen des UNHCR noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ergeben sich Hinweise darauf, dass etwa Kroatien bei der Vollziehung der Dublin-Verordnung die Verpflichtungen nach der GFK, der EMRK oder nach dem Unionsrecht missachten oder unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde. Nicht zuletzt ist es vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben in Gestalt der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 gänzlich unwahrscheinlich, dass in Kroatien Asylwerber infolge der Verweigerung staatlicher Unterstützung in eine Notlage geraten könnten. In den Artikel 17 f, f, der Aufnahmerichtlinie ist die Pflicht der Mitgliedstaaten statuiert, für ausreichende materielle Aufnahmebedingungen und eine medizinische Versorgung von kranken Asylwerbern zu sorgen. Es bestehen gegenwärtig keine Anzeichen dafür, dass etwa Kroatien den diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher Berichte dargelegt wurde, ist in Kroatien die Versorgung von Asylwerbern gewährleistet. Nach den Länderberichten zu Kroatien kann keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Dublin-Rückkehrer haben in Kroatien prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Gegen Entscheidungen der Asylbehörde ist eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht möglich. Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu. Nach dem kroatischen Asylgesetz gibt es keine Definition eines Folgeantrags, es sind also in Kroatien unbegrenzt (Folge-)Anträge möglich und sind mit der Folgeantragstellung keine reduzierten Rechte verbunden. Asylwerber haben während des gesamten Asylverfahrens einschließlich der Beschwerdephase das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber und diese Unterbringungszentren bieten Unterkunft, medizinische Basisversorgung, Bildung, psychologische Beratung und Hilfe bei der Arbeitssuche. Es bestehen keine systemischen Mängel im kroatischen Asylwesen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen jungen gesunden Mann, bei welchem keine Vulnerabilitätsaspekte erkennbar sind. Eine Verschlechterung der Lage für Asylwerber in Kroatien seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides, etwa hinsichtlich fehlender Unterbringungskapazitäten, wurde nicht konkret dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides verfügt Kroatien über zwei Unterbringungszentren für Asylwerber in Zagreb bzw. Kutina mit zusammen rund 700 Plätzen. Laut jüngeren Statistiken (AIDA, Country Report Croatia, Update 2016, S. 56) wurden in Kroatien etwa mit Stand 29.11.2016 insgesamt 632 Asylwerber untergebracht. Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst auch in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt.Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen zu Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert sein könnte (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016) und dies jüngst auch in einem weiteren Revisionsverfahren (Ra 2017/19/0470 bis 0473 vom 22.11.2017) abermals bestätigt. Insgesamt gesehen herrschen somit im Mitgliedstaat Kroatien nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Der Beschwerdeführer hat in Kroatien im Zuge seiner Durchreise durch Kroatien im Dezember 2015 noch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit auch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass dieser nach seiner Überstellung nicht entsprechend versorgt würde, bieten die Länderberichte und auch das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Wie der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung vorbringt, sei Österreich sein Zielland gewesen, da er viel Positives über Österreich gehört habe. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für ihr Verfahren zuständigen Mitgliedstaates nicht nach ihrem Gutdünken jenes Land aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Nach den Grundsätzen der Dublin-VO hat zwar Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten ein Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zuzukommen, die Zuständigkeit hat sich jedoch nicht nach den Wünschen der Asylwerber, sondern nach den in der Verordnung festgesetzten Zuständigkeitskriterien zu richten. Medizinische Krankheitszustände, Behandlung in Kroatien: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93;Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt.Die Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung vorliegt. Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. Solche außergewöhnlichen Umstände liegen beim Beschwerdeführer zweifellos nicht vor. Es wurden vielmehr keinerlei gesundheitliche Beschwerden vorgetragen. Der Beschwerdeführer verneinte, "an irgendwelchen Krankheiten zu leiden". Sollte in Kroatien tatsächlich Bedarf nach ärztlicher Betreuung bestehen, so ist nach den Länderberichten adäquate medizinische Versorgung für Asylwerber gewährleistet, die auch faktisch zugänglich ist. Asylwerber haben neben dem Recht auf sonstige medizinische Behandlung auch das Recht auf Behandlung psychischer Störungen und bieten NGOs kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylwerber an. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, geltend zu machen. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art. 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Im Bundesgebiet besteht jedoch kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd maßgeblichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte.Im Bundesgebiet besteht jedoch kein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers iSd maßgeblichen Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802,1803/06-11).Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802,1803/06-11). Während des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kam diesem nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand lediglich faktischer Abschiebeschutz. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in dessen Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu dessen Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Folglich würde eine Überstellung nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.Folglich würde eine Überstellung nach Kroatien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits nach Kroatien überstellt war, war
5 1. Satz BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits nach Kroatien überstellt war, war
Paragraph 21, Absatz 5, 1. Satz BFA-VG festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
F konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W165.2135124.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.