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{'item': 'W176 2000777-1'}

Obsah (10)§ 28§§ 1Art. 133§ 5§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW176 2000777-1 SpruchW176 2000777-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Ein

§ 28Abs.

2A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), iVm §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923, (DMSG), mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat: "Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft des Bürgerhauses in Innsbruck, XXXX / XXXX und XXXX , Ger. Bezirk Innsbruck, Tirol, Gst."Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft des Bürgerhauses in Innsbruck, römisch 40 / römisch 40 und römisch 40 , Ger. Bezirk Innsbruck, Tirol, Gst. Nr. . XXXX , EZ XXXX , Gst. Nr. XXXX , EZ XXXX , sowie Gst. Nr. XXXXNr. . römisch 40 , EZ römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , sowie Gst. Nr. römisch 40 und XXXX , beide EZ XXXX , alle KG 81113 Innsbruck,

§§ 1

und 3 DMSG, im Sinne einer Teilunterschutzstellung

§ 1Abs.

8 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist."und römisch 40 , beide EZ römisch 40 , alle KG 81113 Innsbruck,

Paragraphen eins und 3 DMSG, im Sinne einer Teilunterschutzstellung

Paragraph eins, Absatz 8, DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist." B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Mandatsbescheid vom 03.01.2007 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des Ensembles Maria-Theresien-Straße in Innsbruck wegen seines geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Zusammenhanges als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sei, wobei zum angenommen Ensemble auch das gegenständliche Objekt - mit einer Teilunterschutzstellung bezüglich "Außenerscheinung, inklusive Dach mit Eckkuppel in Konstruktion und Erscheinung sowie die halböffentlichen Bereiche (Eingangsflur zum Stiegenhaus und Stiegenhaus)" - zählte.
  2. Dagegen wurde von acht Parteien des betreffenden Verfahrens das Rechtsmittel der Vorstellung erhoben, woraufhin das das Bundesdenkmalamt das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitete.
  3. Am 12.02.2010 wurde beim Bundesdenkmalamt unter Vorlage von Einreichplänen betreffend den Umbau und die Fassadenumgestaltung des im gegenständlichen Objekt gelegenen Geschäftslokals " XXXX " um Bewilligung

§ 5DMSG angesucht.3.

Am 12.02.2010 wurde beim Bundesdenkmalamt unter Vorlage von Einreichplänen betreffend den Umbau und die Fassadenumgestaltung des im gegenständlichen Objekt gelegenen Geschäftslokals " römisch 40 " um Bewilligung

Paragraph 5, DMSG angesucht.

  1. Mit Aktenvermerk vom 08.03.2010 hielt der Landeskonservator für Tirol fest, dass das Objekt bereits in den 1960er und 1980er Jahren massiv umgebaut und weitestgehend ausgehöhlt worden sei und der eingereichte Entwurf den Wiedereinbau von optisch wirksamen Säulen vorsehe, das unpassende Vordach entferne und somit wieder die Grundgliederung der ursprünglichen Fassade schließe.
  2. Mit Bescheid vom 26.08.2010 genehmigte das Bundesdenkmalamt

§ 5Abs.

1 DMSG die beantragte Veränderung des Objektes.5. Mit Bescheid vom 26.08.2010 genehmigte das Bundesdenkmalamt

Paragraph 5, Absatz eins, DMSG die beantragte Veränderung des Objektes.

  1. Im Verfahren über die unter Punkt
  2. erwähnte Vorstellung gelangte der vom Bundesdenkmalamt beigezogene Amtssachverständige XXXX zur Ansicht, dass sich die Situation durch den Neubau des Kaufhauses XXXX (und zwar insbesondere in Hinblick auf dessen einheitliche Rasterfassade) wesentlich verändert habe. Das angenommene Ensemble sei durch diese Intervention so sehr beeinträchtigt worden, dass es nicht mehr als durch einen inneren Zusammenhalt konstituierte Einheit wahrgenommen werden könne.römisch 40 zur Ansicht, dass sich die Situation durch den Neubau des Kaufhauses römisch 40 (und zwar insbesondere in Hinblick auf dessen einheitliche Rasterfassade) wesentlich verändert habe. Das angenommene Ensemble sei durch diese Intervention so sehr beeinträchtigt worden, dass es nicht mehr als durch einen inneren Zusammenhalt konstituierte Einheit wahrgenommen werden könne.
  3. Mit Bescheid vom 28.03.2013 hob das Bundesdenkmalamt unter Hinweis auf die Ausführungen von XXXX den Mandatsbescheid betreffend das Ensemble Maria-Theresien-Straße auf. Am Ende des Bescheides wies es darauf hin, es werde Erhebungen durchführen, inwieweit einzelnen Gebäuden der Maria-Theresien-Straße Bedeutung als Einzeldenkmal zukomme.
  4. Mit Bescheid vom 28.03.2013 hob das Bundesdenkmalamt unter Hinweis auf die Ausführungen von römisch 40 den Mandatsbescheid betreffend das Ensemble Maria-Theresien-Straße auf. Am Ende des Bescheides wies es darauf hin, es werde Erhebungen durchführen, inwieweit einzelnen Gebäuden der Maria-Theresien-Straße Bedeutung als Einzeldenkmal zukomme.
  5. In der Folge erstattete XXXX am 04.07.2013 zum gegenständlichen Objekt ein Amtssachverständigengutachten, in dem sie - nach Beschreibung des "Haupthauses" XXXX und des "Nebenhauses" XXXX sowie Ausführungen zur Besitzer- und Baugeschichte sowie zum Architekten - ausführte, dass der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft des Objektes aus folgenden Gründen geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukomme:
  6. In der Folge erstattete römisch 40 am 04.07.2013 zum gegenständlichen Objekt ein Amtssachverständigengutachten, in dem sie - nach Beschreibung des "Haupthauses" römisch 40 und des "Nebenhauses" römisch 40 sowie Ausführungen zur Besitzer- und Baugeschichte sowie zum Architekten - ausführte, dass der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft des Objektes aus folgenden Gründen geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukomme: "Die monumental konzipierte Eckfassade ist im Stil des Späthistorismus errichtet. Sie besticht durch den massigen Unterbau mit Diamantquadern, die genuteten Wandflächen in den oberen Geschoßen, die barockisierenden Fensterrahmungen und einen durch eine Kuppel erhöhten Eckrisalit mit betonendem Steinbalkon. Mit seinen ausgewogenen Proportionen, der klaren Gliederung und den barockisierenden Baudetails des Späthistorismus stellt das Bürgerhaus - trotz späterer Veränderungen im Erdgeschoßbereich - ein markantes Objekt an der Westflanke der Maria-Theresien Straße dar. Diese Gesamtwirkung wird durch die Ecksituation am nördlichen Eckpunkt Maria-Theresien-Straße - XXXX straße noch verstärkt. Die Besitzergeschichte, die mit der Familie XXXX auch für die Stadtgeschichte bedeutende Persönlichkeiten aufweist, begründet die kulturelle Bedeutung des Gebäudes. Zudem stellt die Fassade ein wichtiges Dokument im Schaffen des Architekten Max Haas dar, der auf hohem baukünstlerischem Niveau das Bild Innsbrucks und seiner Umgebung zur Zeit des Späthistorismus prägte. Darüber hinaus ist das Objekt aufgrund seiner Baugeschichte, der noch vorhandenen Fassadengestaltung und Dachlandschaft sowie der geographischen Lage am nördlichen Eckpunkt Maria-Theresien Straße/ XXXX straße und an der westlichen Flanke der Maria-Theresien Straße als Dokument innerhalb der Innsbrucker Stadtgeschichte anzusehen.""Die monumental konzipierte Eckfassade ist im Stil des Späthistorismus errichtet. Sie besticht durch den massigen Unterbau mit Diamantquadern, die genuteten Wandflächen in den oberen Geschoßen, die barockisierenden Fensterrahmungen und einen durch eine Kuppel erhöhten Eckrisalit mit betonendem Steinbalkon. Mit seinen ausgewogenen Proportionen, der klaren Gliederung und den barockisierenden Baudetails des Späthistorismus stellt das Bürgerhaus - trotz späterer Veränderungen im Erdgeschoßbereich - ein markantes Objekt an der Westflanke der Maria-Theresien Straße dar. Diese Gesamtwirkung wird durch die Ecksituation am nördlichen Eckpunkt Maria-Theresien-Straße - römisch 40 straße noch verstärkt. Die Besitzergeschichte, die mit der Familie römisch 40 auch für die Stadtgeschichte bedeutende Persönlichkeiten aufweist, begründet die kulturelle Bedeutung des Gebäudes. Zudem stellt die Fassade ein wichtiges Dokument im Schaffen des Architekten Max Haas dar, der auf hohem baukünstlerischem Niveau das Bild Innsbrucks und seiner Umgebung zur Zeit des Späthistorismus prägte. Darüber hinaus ist das Objekt aufgrund seiner Baugeschichte, der noch vorhandenen Fassadengestaltung und Dachlandschaft sowie der geographischen Lage am nördlichen Eckpunkt Maria-Theresien Straße/ römisch 40 straße und an der westlichen Flanke der Maria-Theresien Straße als Dokument innerhalb der Innsbrucker Stadtgeschichte anzusehen."
  7. Mit Schreiben vom 11.07.2013 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien unter Hinweis auf dieses Amtssachverständigengutachten mit, dass es beabsichtige, die straßenseitige Fassadengestaltung und die Dachlandschaft des Objektes

§§ 1

und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.9. Mit Schreiben vom 11.07.2013 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien unter Hinweis auf dieses Amtssachverständigengutachten mit, dass es beabsichtige, die straßenseitige Fassadengestaltung und die Dachlandschaft des Objektes

Paragraphen eins und 3 DMSG unter Denkmalschutz zu stellen, und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

  1. Mit jeweils vom 07.08.2013 datierenden, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen führten grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Objektes im Wesentlichen Folgendes aus: Es habe 2010 am Objekt, und zwar an den "Geschäftsräumen XXXX ", bauliche Veränderungen gegeben, bei denen es auch zu einer Neugestaltung der Fassade gekommen sei, die (mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes) im Stil des Kaufhauses XXXX gehalten worden sei. Dadurch sei der ursprüngliche, historische Zustand des Hauses nicht mehr gegeben und habe seine Bedeutung als Einzeldenkmal verloren.
  2. Mit jeweils vom 07.08.2013 datierenden, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen führten grundbücherliche Eigentümer des gegenständlichen Objektes im Wesentlichen Folgendes aus: Es habe 2010 am Objekt, und zwar an den "Geschäftsräumen römisch 40 ", bauliche Veränderungen gegeben, bei denen es auch zu einer Neugestaltung der Fassade gekommen sei, die (mit Zustimmung des Bundesdenkmalamtes) im Stil des Kaufhauses römisch 40 gehalten worden sei. Dadurch sei der ursprüngliche, historische Zustand des Hauses nicht mehr gegeben und habe seine Bedeutung als Einzeldenkmal verloren.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2013 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft des Objektes

§§ 1und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung verwies es im Wesentlichen auf das unter Punkt

  1. dargestellte Amtssachverständigengutachten. Zur Stellungnahme der Eigentümer hielt es fest, dass das Objekt bereits in den 1960er und 1980er Jahren in der Erdgeschoßzone massiv umgebaut worden sei und die 2010 durchgeführten Veränderungen zu genehmigen gewesen seien, da sie keinen Einfluss auf die Denkmalqualität des Objektes genommen hätten.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2013 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft des Objektes

Paragraphen eins und 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen sei. In der Begründung verwies es im Wesentlichen auf das unter Punkt

  1. dargestellte Amtssachverständigengutachten. Zur Stellungnahme der Eigentümer hielt es fest, dass das Objekt bereits in den 1960er und 1980er Jahren in der Erdgeschoßzone massiv umgebaut worden sei und die 2010 durchgeführten Veränderungen zu genehmigen gewesen seien, da sie keinen Einfluss auf die Denkmalqualität des Objektes genommen hätten.
  2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, die im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Zum einen sei die Annahme des Bundesdenkmalamtes, das Objekt sei ein wichtiges Dokument für das Schaffen des Architekten Max Haas, insofern nicht schlüssig, als durch die 2010 durchgeführten Baumaßnahmen ein beträchtlicher Teil der Fassade verändert worden sei. Zum anderen habe das Bundesdenkmalamt berücksichtigt, dass die - unter Überschreitung der Grundstücksgrenzen durchgeführte - Änderung der Fassade nicht nur die (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten) Liegenschaften EZ XXXX und EZ XXXX , KG 81113 Innsbruck, sondern das in Anspruch genommene öffentliche Gut in der XXXX , Gst. Nr. XXXX sowie in der Maria-Theresien-Straße, Gst. Nr. XXXX betreffe. Es würden Verhandlungen zwischen den Miteigentümern des Objektes und der Stadt Innsbruck geführt, welche als Möglichkeit auch das Begehren der Stadt Innsbruck vorsähen, den zu Unrecht erfolgten Überbau zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Das Bundesdenkmalamt sei auf die die strittigen Rechtsverhältnisse nicht eingegangen. Es hätte das Objekt nicht unter Schutz stellen dürfen, ohne die Stadt Innsbruck als Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen.Zum anderen habe das Bundesdenkmalamt berücksichtigt, dass die - unter Überschreitung der Grundstücksgrenzen durchgeführte - Änderung der Fassade nicht nur die (im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten) Liegenschaften EZ römisch 40 und EZ römisch 40 , KG 81113 Innsbruck, sondern das in Anspruch genommene öffentliche Gut in der römisch 40 , Gst. Nr. römisch 40 sowie in der Maria-Theresien-Straße, Gst. Nr. römisch 40 betreffe. Es würden Verhandlungen zwischen den Miteigentümern des Objektes und der Stadt Innsbruck geführt, welche als Möglichkeit auch das Begehren der Stadt Innsbruck vorsähen, den zu Unrecht erfolgten Überbau zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Das Bundesdenkmalamt sei auf die die strittigen Rechtsverhältnisse nicht eingegangen. Es hätte das Objekt nicht unter Schutz stellen dürfen, ohne die Stadt Innsbruck als Beteiligte in das Verfahren einzubeziehen.
  3. In weiterer Folge legte die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur die ab 01.10.2014 als Beschwerde zu wertende Berufung samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  4. In seiner Sitzung vom 01.10.2014 fasste der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck den Beschluss, dass die Stadt Innsbruck auf den Rückbau der Fassade des gegenständlichen Objektes, mit welcher das Grundstück Nr. XXXX ) und das Grundstück Nr. XXXX mit insgesamt ca. 5 m² überbaut werden, verzichte.
  5. In seiner Sitzung vom 01.10.2014 fasste der Stadtsenat der Landeshauptstadt Innsbruck den Beschluss, dass die Stadt Innsbruck auf den Rückbau der Fassade des gegenständlichen Objektes, mit welcher das Grundstück Nr. römisch 40 ) und das Grundstück Nr. römisch 40 mit insgesamt ca. 5 m² überbaut werden, verzichte.
  6. Am 29.01.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht XXXX als gerichtliche (Amts)Sachverständige (SV) dem Verfahren bei und beraumte (unter Hinweis auf diese Beziehung) für 07.03.2018 eine Beschwerdeverhandlung an.
  7. Am 29.01.2018 zog das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 als gerichtliche (Amts)Sachverständige (SV) dem Verfahren bei und beraumte (unter Hinweis auf diese Beziehung) für 07.03.2018 eine Beschwerdeverhandlung an.
  8. In der Beschwerdeverhandlung vom 07.03.2018 wurde die SV zur Denkmalbedeutung des gegenständlichen Objektes sowie dessen Stellenwert im österreichischen Denkmalbestand befragt und den Verfahrensparteien Gelegenheit gegeben, Fragen an die SV zu stellen bzw. Vorbringen zu erstatten. Am Ende der Verhandlung wurde den Beschwerdeführern über deren Antrag eine Frist bis 29.03.2018 eingeräumt, um zu den Ausführungen der SV in der Verhandlung Stellung zu nehmen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Beim Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid als Bürgerhaus bezeichnete Gebäude in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße XXXX und XXXX , Ger. Bezirk Innsbruck, Tirol,1.
  11. Beim Objekt handelt es sich um das im angefochtenen Bescheid als Bürgerhaus bezeichnete Gebäude in Innsbruck, Maria-Theresien-Straße römisch 40 und römisch 40 , Ger. Bezirk Innsbruck, Tirol, Gst. Nr. . XXXX , EZ XXXX , und Gst. XXXX , EZ XXXX , KG 81113Gst. Nr. . römisch 40 , EZ römisch 40 , und Gst. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG 81113 Innsbruck, dessen Fassade (seit 2010) zum Teil auf den im grundbücherlichen Eigentum der Stadt Innsbruck (öffentliches Gut) stehenden Grundstücke Nr. XXXX und Nr. XXXX , beide EZ 716, KG 81113 Innsbruck gelegen ist.Innsbruck, dessen Fassade (seit 2010) zum Teil auf den im grundbücherlichen Eigentum der Stadt Innsbruck (öffentliches Gut) stehenden Grundstücke Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , beide EZ 716, KG 81113 Innsbruck gelegen ist. 1.2.
  12. Das Objekt, ein mächtiges Eckhaus, liegt an der Westflanke der Maria-Theresien-Straße und ist auf einer Eckparzelle am nördlichen Eckpunkt Maria-Theresien-Straße - XXXX straße errichtet. Die Straßenfronten liegen in einer Fassadenflucht mit den Nachbarhäusern ( XXXX ). Der Baukomplex setzt sich aus dem Bauteil XXXX und dem westlich anschließenden Gebäude XXXX zusammen.1.2.
  13. Das Objekt, ein mächtiges Eckhaus, liegt an der Westflanke der Maria-Theresien-Straße und ist auf einer Eckparzelle am nördlichen Eckpunkt Maria-Theresien-Straße - römisch 40 straße errichtet. Die Straßenfronten liegen in einer Fassadenflucht mit den Nachbarhäusern ( römisch 40 ). Der Baukomplex setzt sich aus dem Bauteil römisch 40 und dem westlich anschließenden Gebäude römisch 40 zusammen. Das fünfgeschossige späthistoristische Eckhaus XXXX mit 10:2 Fensterachsen ist über längsrechteckigem Grundriss errichtet, der eine Länge von 45 Metern und eine Breite von 17 Metern aufweist. Es wird durch ein traufständiges Satteldach abgeschlossen. Die Eckbetonung erfolgt durch einen dreiachsigen, in der Mitte abgerundeten und durch Attika und Kuppel überhöhten Eckrisalit. Erdgeschoß und erstes Obergeschoß sind zu einem massigen Unterbau zusammengefasst. Die Gestaltung erfolgt durch sehr plastische, mit Diamantquadern durchsetzte Wandflächen, die wie tragende Pfeiler wirken. Die Wandflächen des ersten Obergeschoßes sind mit Ausnahme des Eckrisalits durch gekoppelte Zweierfenster in Schulterbogenform mit plastisch gestalteten Kunststeinpfeilern und Keilsteinabschluss gegliedert. Die Wandflächen des zweiten und dritten Obergeschoßes sind genutet. Als Fenstertypus finden sich ab dem zweiten Obergeschoß hochrechteckige zweiflügelige Fenster mit Oberlichte (durchwegs erneuert). Sie zeigen barockisierende Fensterrahmungen, großteils mit geschweiften oder gesprengten Giebelbekrönungen. Die drei Eckachsen sind im zweiten Obergeschoß durch einen auf wuchtigen Volutenkonsolen ruhenden Steinbalkon mit Schmiedeeisengitter zusammengefasst, darüber zeigt sich eine kolossale korinthische Pilastergliederung. Über der mit querovalen Dachluken und Rundgiebeln versehenen Attika steigt über geschweiftem Tambour die Kuppel an, die als Bekrönung einen Doppelknopf mit Vase trägt. In der Frontmitte der XXXX straße liegt das ehemalige Doppelportal (die rechte Türe ist heute als Geschäftsfenster umfunktioniert). Die Rundbogenöffnungen mit Keilsteinabschluss sind durch einen Architrav mit ausladendem Gebälk zusammengefasst, der auf gebänderten Säulen ruht. Die in historisierenden Formen gestaltete Holztüre ist zweiflügelig mit Oberlichte ausgeführt. Die an der Außenseite aufgedoppelte Feldertüre ist zweizonig gestaltet, wobei die obere, zwei Drittel umfassende Zone stehende Rautenformen aufweist.Das fünfgeschossige späthistoristische Eckhaus römisch 40 mit 10:2 Fensterachsen ist über längsrechteckigem Grundriss errichtet, der eine Länge von 45 Metern und eine Breite von 17 Metern aufweist. Es wird durch ein traufständiges Satteldach abgeschlossen. Die Eckbetonung erfolgt durch einen dreiachsigen, in der Mitte abgerundeten und durch Attika und Kuppel überhöhten Eckrisalit. Erdgeschoß und erstes Obergeschoß sind zu einem massigen Unterbau zusammengefasst. Die Gestaltung erfolgt durch sehr plastische, mit Diamantquadern durchsetzte Wandflächen, die wie tragende Pfeiler wirken. Die Wandflächen des ersten Obergeschoßes sind mit Ausnahme des Eckrisalits durch gekoppelte Zweierfenster in Schulterbogenform mit plastisch gestalteten Kunststeinpfeilern und Keilsteinabschluss gegliedert. Die Wandflächen des zweiten und dritten Obergeschoßes sind genutet. Als Fenstertypus finden sich ab dem zweiten Obergeschoß hochrechteckige zweiflügelige Fenster mit Oberlichte (durchwegs erneuert). Sie zeigen barockisierende Fensterrahmungen, großteils mit geschweiften oder gesprengten Giebelbekrönungen. Die drei Eckachsen sind im zweiten Obergeschoß durch einen auf wuchtigen Volutenkonsolen ruhenden Steinbalkon mit Schmiedeeisengitter zusammengefasst, darüber zeigt sich eine kolossale korinthische Pilastergliederung. Über der mit querovalen Dachluken und Rundgiebeln versehenen Attika steigt über geschweiftem Tambour die Kuppel an, die als Bekrönung einen Doppelknopf mit Vase trägt. In der Frontmitte der römisch 40 straße liegt das ehemalige Doppelportal (die rechte Türe ist heute als Geschäftsfenster umfunktioniert). Die Rundbogenöffnungen mit Keilsteinabschluss sind durch einen Architrav mit ausladendem Gebälk zusammengefasst, der auf gebänderten Säulen ruht. Die in historisierenden Formen gestaltete Holztüre ist zweiflügelig mit Oberlichte ausgeführt. Die an der Außenseite aufgedoppelte Feldertüre ist zweizonig gestaltet, wobei die obere, zwei Drittel umfassende Zone stehende Rautenformen aufweist. Die Straßenfassade des westlich anschließenden Gebäudes XXXX straße XXXX mit einer Länge von ca. sieben Metern und einer Breite von 17 Metern folgt dem Fassadenaufbau des Haupthauses und ist durch analoge, teilweise im Detail leicht veränderte Gliederungselemente gestaltet. Die Fassade weist fünf Fensterachsen auf, wobei die zwei Außenachsen durch rahmende Kolossalpilaster und über das dritte und vierte Obergeschoss laufende Erker betont werden. Der Unterbau - erdgeschossig durch einen Geschäftseinbau verändert - zeigt eine zentrale dreiteilige Tür- und Fenstergruppe und flankierende. Rundbogenöffnungen. In der äußerst linken Achse liegt das Rechteckbogenportal mit Keilsteinabschluss und gesprengtem Giebel über ausladendem Gebälk. Die zweiflügelige Holztüre mit Oberlichte ist an der Außenseite aufgedoppelt und als Feldertüre gestaltet.Die Straßenfassade des westlich anschließenden Gebäudes römisch 40 straße römisch 40 mit einer Länge von ca. sieben Metern und einer Breite von 17 Metern folgt dem Fassadenaufbau des Haupthauses und ist durch analoge, teilweise im Detail leicht veränderte Gliederungselemente gestaltet. Die Fassade weist fünf Fensterachsen auf, wobei die zwei Außenachsen durch rahmende Kolossalpilaster und über das dritte und vierte Obergeschoss laufende Erker betont werden. Der Unterbau - erdgeschossig durch einen Geschäftseinbau verändert - zeigt eine zentrale dreiteilige Tür- und Fenstergruppe und flankierende. Rundbogenöffnungen. In der äußerst linken Achse liegt das Rechteckbogenportal mit Keilsteinabschluss und gesprengtem Giebel über ausladendem Gebälk. Die zweiflügelige Holztüre mit Oberlichte ist an der Außenseite aufgedoppelt und als Feldertüre gestaltet. 1.2.
  14. Max Haas wurde 1847 in Mergentheim/Deuschland geboren und starb am 02.06.1927 in Innsbruck. Er absolvierte eine 11-jährige Ausbildung bei Heinrich von Ferstel in Wien und war ab 1883, als er einen Ruf als Professor an die Staatsgewerbeschule erhielt, in Innsbruck tätig. Er schuf vor allem Entwürfe zu Neu- und Umbauten von Häusern und Villen in Innsbruck und Umgebung, insbesondere in Igls, das nunmehr Stadtteil von Innsbruck ist. An innerstädtischen Bauten von Max Haas ist neben dem gegenständlichen Objekt nur die die "Fischerschule" in Wilten, Fischer Straße 38, bekannt. Im Jahr 1898 kamen seine "Modernen Wohnhäuser-Pläne" zur Ausstellung. Max Haas war einer der dominierenden Architekten des Späthistorismus in Innsbruck, wobei seine Entwürfe stets auf die Wirkung der Fassaden ausgerichtet waren. 1.3.
  15. Das Objekt hat (hinsichtlich der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft) insofern künstlerische Bedeutung, als es das monumentalste historistische Gebäude in Ecklage in Innsbruck ist und zugleich das bedeutendste innerstädtische Werk im Schaffen des Architekten Max Haas darstellt. 1.3.
  16. Dem Objekt kommt (hinsichtlich der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft) aufgrund seiner städtebaulichen Lage sonstige kulturelle Bedeutung zu. 1.
  17. In Hinblick auf die in den genannten Bereichen gegebene Denkmalbedeutung kommt dem Objekt zumindest vor dem Hintergrund des regionalen Kulturgutbestandes ein hoher Stellenwert zu.
  18. Beweiswürdigung: 2.
  19. Die Feststellungen stützen sich (wie unten im Einzelnen ausgeführt wird) im Wesentlichen auf die Ausführungen der SV in ihrem schriftlichen Gutachten vom 04.07.2013 sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die SV ist als Amtssachverständige im Bundesdenkmalamt, Abteilung für Tirol, tätig und daher in der Lage ist, ein Gutachten zur Denkmalbedeutung von Objekten wie den gegenständlichen zu erstatten. Dies wurde von den Verfahrensparteien auch nicht in Abrede gestellt. Die Ausführungen der SV im schriftlichen Gutachten sowie in der Beschwerdeverhandlung zeigen, dass sie sich umfassend und tiefgreifend mit den hier maßgeblichen Fragegestellungen auseinandergesetzt hat. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien dem Gutachten der SV auf gleichem wissenschaftlichem Niveau entgegengetreten ist. Daher ist zu überprüfen, ob das Gutachten der SV schlüssig und vollständig ist, und ist es diesfalls der Entscheidung zugrunde zu legen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten vollständig; es weist einen Befund, der die Geschichte des Objekts darstellt und sein Äußeres und Inneres beschreibt, sowie ein Gutachten im engeren Sinne aufweist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gutachten überdies schlüssig, da die SV im Befund darlegt, wie sie zu ihren Tatsachenfeststellungen gelangt ist, diese neben kunstgeschichtlicher Literatur auch mit zahlreichen z.T. historischen Fotos des Objektes unterlegt und die Schlüsse im Gutachten im engeren Sinn sowohl auf dem Befund des Gutachtens fußen sowie nachvollziehbar sind. Das bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren von der SV erstattete Gutachten wurde einerseits einem schriftlichen Parteiengehör unterzogen und andererseits in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörtert. Überdies wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, zu den von der SV in der Verhandlung erstatteten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. 2.2.
  20. Die unter Punkt 1.
  21. getroffenen Feststellungen zu den Grundstücken, auf denen das Objekt gelegen ist, ergibt sich aus am 05.04.2018 eingeholten Grundbuchsauszügen. Dass die Fassade des Objektes nicht nur (wie im angefochtenen Bescheid angenommen) auf den Grundstücken Nr. . XXXX , EZ XXXX , und Gst. Nr. XXXX EZ XXXX ,den Grundstücken Nr. . römisch 40 , EZ römisch 40 , und Gst. Nr. römisch 40 EZ römisch 40 , sondern auf den - im grundbücherlichen Eigentum der Stadt Innsbruck (öffentliches Gut) stehenden - Grundstücken Nr. XXXX und Nr. XXXX , beide EZ XXXX , gelegen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem unter Punkt I.
  22. dargestellten Beschluss des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck.sondern auf den - im grundbücherlichen Eigentum der Stadt Innsbruck (öffentliches Gut) stehenden - Grundstücken Nr. römisch 40 und Nr. römisch 40 , beide EZ römisch 40 , gelegen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem unter Punkt römisch eins.
  23. dargestellten Beschluss des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck. 2.2.
  24. Die Feststellungen zum Objekt unter Punkt 1.2.
  25. und zu Max Haas unter Punkt 1.2.
  26. stützen sich auf die diesbezüglichen Ausführungen der SV im ihrem schriftlichen Gutachten sowie aus deren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung. 2.2.
  27. Die Feststellungen zur Denkmalbedeutung stützen sich ebenfalls auf die diesbezüglichen Aussagen der SV in ihrem schriftlichen Gutachten und in der Beschwerdeverhandlung. 2.2.3.
  28. Dabei ergeben sich die Feststellungen zur künstlerischen Bedeutung zum einen aus den Ausführungen der SV, wonach das Objekt mit seiner Fassadengestaltung mit dem betonenden Rustikasockel, den genuteten Obergeschossen, der Attikazone, der gerundeten Ecke samt dem auf massiven Steinvolutenkonsolen aufliegenden und noch das bauzeitliche Schmiedeeisengitter tragenden Balkon, den unterschiedlichen, barockisierenden Fensterbekrönungen in den oberen Geschossen und dem bekrönenden, alles überragenden Turm das monumentalste historistische Gebäude in Ecklage in Innsbruck ist. Zum anderen fußen die Feststellungen zur künstlerischen Bedeutung - und zwar soweit sie die Stellung des Objektes im Schaffen des Architekten Max Haas betreffen - auf den Aussagen der SV, wonach sich die Mehrzahl der von Haas gebauten Häuser in einem ländlicheren Teil von Innsbruck (Igls) befindet und im Heimatstil gehalten ist, während an von ihm geplanten innerstädtischen Häusern sonst nur die "Fischerschule" in Wilten, Franz Fischer Straße 38, bekannt ist (zum Vergleich der beiden Objekte siehe Punkt 2.2.4.). Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, es könne aufgrund der im Zuge der 2010 durchgeführten Baumaßnahmen erfolgten Änderung der Fassade nun nicht mehr gesagt werden, dass das gegenständliche Objekt ein wichtiges Dokument für das Schaffen von Max Haas sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach den schlüssigen und nicht auf gleicher fachlichen Ebene in Abrede gestellten Aussagen der SV durch die rezente Veränderung des Geschäftslokals vielmehr (anders als dies zuvor der Fall gewesen war) auf die historistische Erdgeschosszonengestaltung Bezug genommen wurde und der in Rede stehende Teil der Fassade überdies nur etwa sechs Prozent der Gesamtfassade ausmacht. 2.2.3.
  29. Die Feststellungen zur sonstigen kulturellen Bedeutung des Objektes stützen sich auf die Ausführungen der SV, wonach das an einem städtebaulich wichtigen Punkt weithin sichtbar mit dem Turm, dem einzigen profanen in der Maria-Theresienstraße als der bedeutendsten Geschäftsstraße Innsbrucks, errichtete Objekt ein markanter Orientierungspunkt ist. 2.2.
  30. Die Feststellung zum Stellenwert des gegenständlichen Objektes im österreichischen Denkmalbestand fußt auf den Ausführungen, die die SV insbesondere in der Beschwerdeverhandlung gemacht hat. Insbesondere hat sie durch Vergleich mit einer Vielzahl anderer in Ecklage errichteter historistischer Gebäude in Innsbruck nachvollziehbar dargelegt, dass keines dieser Häuser gleich monumental ist wie das gegenständliche Objekt und dass diese überdies das bedeutendste erhaltene innerstädtische Werk im Schaffen des Architekten Max Haas ist; denn die "Fischerschule" in Wilten weist aufgrund von Kriegszerstörungen keine reiche historistische Fassade mehr auf.
  31. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.2.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.3.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 1Abs.

1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).3.2.1.1.

Paragraph eins, Absatz eins, DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung. Sie ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 20.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010). Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,

  1. Aufl., § 1 Anm. 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199).Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Amtssachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht,
  2. Aufl., Paragraph eins, Anmerkung 31). Der Amtssachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist" vergleiche auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN). In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd. Paragraph eins, Absatz 2, DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein vergleiche VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vgl. auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134).Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen zur geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN, vergleiche auch VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die geschichtliche Dokumentation bezieht sich auch auf kunstgeschichtliche und kulturelle Zeugnisse der Lebens- oder Arbeitsweise einer Bevölkerungsgruppe und auf Geburts-, Wohn-, Arbeits- und Sterbehäuser berühmter Persönlichkeiten, selbst wenn ihr Aussehen zwischenzeitig verändert ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XIII. GP zu § 1 Abs. 2 DMSG).Die geschichtliche Dokumentation bezieht sich auch auf kunstgeschichtliche und kulturelle Zeugnisse der Lebens- oder Arbeitsweise einer Bevölkerungsgruppe und auf Geburts-, Wohn-, Arbeits- und Sterbehäuser berühmter Persönlichkeiten, selbst wenn ihr Aussehen zwischenzeitig verändert ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins, Absatz 2, DMSG). Für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals ist nicht wesentlich, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist; entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Spätere Veränderungen vermögen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern (VwGH 04.10.2012, 2010/09/0079 mwN). Die Bedeutung eines Denkmales kann auch von der Bedeutung der Umgebung mitbeeinflusst sein (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072). Gefordert ist weder eine hervorragende oder außerordentliche Bedeutung des Objektes. Wesentlich ist nicht der absolute Rang, der dem Denkmal zukommt, sondern inwieweit es als Repräsentant einer bestimmten Stilrichtung oder Epoche der Geschichte der Kunst anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0219). 3.2.1.
  3. Wie oben festgestellt, kommt dem Objekt eine geschichtliche sowie eine (sonstige) kulturelle Bedeutung zu. 3.2.2.
  4. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.3.2.2.
  5. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 2, DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2.
  6. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes als das monumentalste in Ecklage errichtete historistische Gebäude in Innsbruck, das zugleich ein städtebaulicher Orientierungspunkt ist und das bedeutendste innerstädtische Werk im Schaffen des Architekten Max Haas darstellt, muss angenommen werden, dass der von § 1 Abs. 2 DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist.3.2.2.
  7. Aufgrund des angenommenen Sachverhalts steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (in seinen unterschutzgestellten Teilen) um ein zu schützendes Denkmal handelt: Denn in Hinblick auf die Position des gegenständlichen Objektes als das monumentalste in Ecklage errichtete historistische Gebäude in Innsbruck, das zugleich ein städtebaulicher Orientierungspunkt ist und das bedeutendste innerstädtische Werk im Schaffen des Architekten Max Haas darstellt, muss angenommen werden, dass der von Paragraph eins, Absatz 2, DMSG geforderte Seltenheitswert gegeben ist. Da es nach dem zuvor Ausgeführten ausreicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des unterschutzzustellenden Gegenstand in Hinblick auf seine Denkmalbedeutung in einem der drei genannten Bereich besteht, kann dahinstehen, ob dem gegenständlichen Objekt - etwa in Hinblick auf seinen Konnex zur Unternehmerfamilie XXXX - auch geschichtliche Bedeutung zukommt.Da es nach dem zuvor Ausgeführten ausreicht, wenn ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des unterschutzzustellenden Gegenstand in Hinblick auf seine Denkmalbedeutung in einem der drei genannten Bereich besteht, kann dahinstehen, ob dem gegenständlichen Objekt - etwa in Hinblick auf seinen Konnex zur Unternehmerfamilie römisch 40 - auch geschichtliche Bedeutung zukommt. 3.2.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt (hinsichtlich der straßenseitigen Fassadengestaltung und der Dachlandschaft) um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes bedeuten würde; seine Erhaltung liegt damit im öffentlichen Interesse. Die Beschwerde war somit

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 1 und 3 DMSG abzuweisen. Die in den Spruch aufgenommene Maßgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fassade (wie festgestellt) nunmehr auch auf den - Grundstücken Nr. 1051 und Nr. 1211/3, beide EZ 716, gelegen ist.Die Beschwerde war somit

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 DMSG abzuweisen. Die in den Spruch aufgenommene Maßgabe trägt dem Umstand Rechnung, dass die Fassade (wie festgestellt) nunmehr auch auf den - Grundstücken Nr. 1051 und Nr. 1211/3, beide EZ 716, gelegen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W176.2000777.1.00

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