RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW182 2109983-1 SpruchW182 2109979-1/16E W182 2109983-1/14E W182 2109980-1/14E W182 2109982-1/12E W182 2109981-1/10E Gekürzte Ausfertigungen der am 20.03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Pfeiler als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Pfeiler als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX undrömisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 5.) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zlen. 1.) 609607510-14469882,5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2015, Zlen. 1.) 609607510-14469882, 2.) 609607401-14469895 3.) 821579301-14470279, 4.) 821579410-14469980, und 5.) vom 22.06.2015, Zl. 1074094107-150696792, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:2.) 609607401-14469895 3.) 821579301-14470279, 4.) 821579410-14469980, und 5.) vom 22.06.2015, Zl. 1074094107-150696792, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der bekämpften Bescheide gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkterömisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkte III. der bekämpften Bescheide ersatzlos behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF, iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten 3.)römisch drei. der bekämpften Bescheide ersatzlos behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, auf Dauer für unzulässig erklärt und jeweils für die Dauer von zwölf Monaten 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowierömisch 40 und 4.) römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 5.) XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 5.) römisch 40 gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2018 verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 20.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzten Ausfertigungen der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.03.2018 verkündeten Erkenntnisse ergehen gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 20.03.2018 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W182.2109983.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.