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{'item': 'W196 2165226-1'}

Obsah (14)§ 68Art 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 46Art. 18§ 29§ 55§ 53§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW196 2165226-1 SpruchW196 1425305-3/6E W196 1438725-2/5E W196 1438726-2/5E W196 1438727-2/5E W196 1438728-2/5E W196 1438729-2/5E W196

§ 68Abs. 1 AVG, §§ 10 Abs. 1 Z 3 und 57 Asyl

G, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52, 53 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer. Im gegenständlichen Verfahren stellten die Beschwerdeführer allesamt am 09.03.2017 Anträge auf internationalen Schutz. Zum Vorverfahren: Der Erstbeschwerdeführer stellte bereits zuvor am 31.10.2011 und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 14.10.2012 in Polen Anträge auf internationalen Schutz. Folglich reisten die Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wobei der Erstbeschwerdeführer am 02.11.2011 und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 21.10.2012 deren ersten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich einbrachten. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen und die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Bescheide wurden die Anträge der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen und die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 18.02.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II.

§§ 3und 8 Asyl

G als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieser Erkenntnisse wurden die Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesveraltungsgerichtes vom 18.02.2014 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Paragraphen 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieser Erkenntnisse wurden die Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014 wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt und gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig ist.Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2014 wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Diese Erkenntnisse erwuchsen am 17.09.2014 in Rechtskraft. In der Folge haben die Beschwerdeführer am 28.10.2014 unter Gewährung der Rückkehrhilfe Österreich verlassen und sind in die Russische Föderation zurückgekehrt. Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind erneut illegal in das Bundesgebiet eingereist und stellten am 29.07.2016 deren zweiten Anträge auf internationalen Schutz. Daraufhin wurde am 16.08.2016 ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet, wobei sich Polen mit Schreiben vom 29.08.2016

Art. 18

/1/c der Dublin VO für die Führung der Asylverfahren für zuständig erklärte.Daraufhin wurde am 16.08.2016 ein Konsultationsverfahren mit Polen eingeleitet, wobei sich Polen mit Schreiben vom 29.08.2016

Artikel 18

/, eins /, c, der Dublin VO für die Führung der Asylverfahren für zuständig erklärte. Mit Mitteilung am 09.09.2016

§ 29Abs. 3 Z. 4 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass die Absicht bestehe deren Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Polens angenommen werde.Mit Mitteilung am 09.09.2016

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass die Absicht bestehe deren Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit Polens angenommen werde. Mit Bescheiden vom 25.09.2016 wurden die Anträge gem. § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen und erkannt, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei und wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Polen angeordnet.Mit Bescheiden vom 25.09.2016 wurden die Anträge gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen und erkannt, dass Polen für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei und wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Polen angeordnet. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnissen vom 03.11.2016 gem. § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen wurden.Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit Erkenntnissen vom 03.11.2016 gem. Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen wurden. Zu den gegenständlichen Verfahren: Am 09.03.2017 stellten die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer erneut Anträge auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Folgeantrag dahingehend, dass seine alten Asylgründe von 2011 aufrecht seien. Er habe Probleme mit den Behörden und habe er diese bereits im Zuge seiner Befragung im Jahr 2016 angegeben. Anfang 2016 sei sein Sohn, der Drittbeschwerdeführer, von den Behörden von seiner Schule geholt und über den Erstbeschwerdeführer befragt worden. Er hätte angeben sollen, wo der Erstbeschwerdeführer aufhältig sei. Zu dieser Zeit habe sich der Erstbeschwerdeführer in Russland und nicht in Tschetschenien aufgehalten. Aus Angst, dass seiner Familie etwas geschehen könnte, habe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie Kontakt aufgenommen und seien sie in der Folge gemeinsam von Russland über Polen nach Österreich geflüchtet. Die Zweitbeschwerdeführerin bezog sich im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag zum Folgeantrag - sowie die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer - auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers. Hierzu führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass dieselben Fluchtgründe, die sie damals im Juli 2016 angegeben habe, aufrecht seien. Ihr Mann habe in Tschetschenien Probleme mit den Behörden und habe er sich vor der Polizei versteckt. Auch deren ältester Sohn, der Drittbeschwerdeführer, sei von der Polizei abgeholt und über seinen Vater, den Erstbeschwerdeführer, befragt worden, woraufhin sie mit ihrem Mann Kontakt aufgenommen habe und seien sie circa vier Monate vor deren Ankunft in Österreich, am 29.07.2016, aus Tschetschenien geflüchtet. Seitdem seien die Beschwerdeführer im Flüchtlingslager untergebracht und sei deren Sohn, der Siebtbeschwerdeführer, vor einigen Tagen im Spital in Österreich auf die Welt gekommen. Weiters führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass die Fünftbeschwerdeführerin Probleme mit ihren Nieren habe. Der Drittbeschwerdeführer brachte im Zuge seiner Befragung vor, dass seine alten Fluchtgründe von 2016 noch aufrecht seien. Sein Vater, der Erstbeschwerdeführer, habe Probleme in Tschetschenien und sei er zwei Mal von der Polizei von der Schule geholt und nach seinem Vater gefragt worden. Sie hätten dem Drittbeschwerdeführer gedroht, dass sein Vater nach Tschetschenien zurückkommen solle andernfalls würde seine ganze Familie Probleme bekommen. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um deren Leben. Am 22.05.2017 beantwortete die Staatendokumentation des BFA eine Anfrage betreffend die Behandelbarkeit von bestimmten Nierenerkrankungen in der Russischen Föderation. Am 07.06.2017 fanden weitere niederschriftliche Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache statt. Eingangs seiner Befragung gab der Erstbeschwerdeführer auf entsprechende Nachfragen hin an, dass er unter Hepatitis C leide. Zuletzt habe er Medikamente gegen Husten und Grippe eingenommen. Bis jetzt nehme er keine weiteren Medikamente. Er sollte demnächst einen Termin im Krankenhaus wegen Hepatitis C bekommen. Über den Gesundheitszustand seiner Kinder, den Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer, befragt, gab er an, dass seine Kinder gesund seien und fügte hinzu, dass seine Tochter, die Fünftbeschwerdeführerin, Nierenprobleme habe. Seiner Tochter gehe es nunmehr "normal" und wisse er nicht, ob seine Tochter derzeit in medizinischer Behandlung sei. Sie leide unter Kopfschmerzen und sei im Krankenhaus gesagt worden, dass das möglicherweise mit der Niere in Zusammenhang stünde. Befragt, ob die Krankheit in der Russischen Föderation behandelbar sei, gab er an, dass seine Tochter bereits in Tschetschenien operiert worden sei. Über Vorhalt, dass die Ermittlungen der Staatendokumentation ergeben habe, dass die Behandlung der Erkrankung seiner Tochter in der Russischen Föderation möglich und leistbar sei, gab er an, dass ihnen das schon früher gesagt worden sei. Als sie zu Hause gewesen seien, wäre er gemeinsam mit seiner Frau und mit seiner Tochter ins Krankenhaus gegangen. Die Ärzte hätten gesagt, dass sie solche Operationen täglich machen würden und alles gut werde. Die Ärzte in Österreich hätten jedoch gesagt, dass diese Operation nirgendwo auf der Welt so gemacht würde, wie sie in Russland gemacht worden sei. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er verheiratet sei und aus GROSNY stamme. Er sei russischer Staatsangehöriger, der tschetschenischen Volksgruppe und dem islamischen Glauben zugehörig. Als er von Österreich nach Hause gefahren sei, habe er drei oder vier Tage in Tschetschenien verbracht. Er habe dort nicht länger bleiben können und sei deshalb nach Russland gefahren. In Tschetschenien habe er sich an verschiedenen Orten aufgehalten. Da er keine offizielle Arbeitsstelle gehabt habe, hätte er Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Er habe ein Zimmer gemietet oder lebte in Gemeinschaftsunterkünften. Von 2014 bis 2016 sei er "umhergezogen" und danach nicht mehr nach Tschetschenien zurückgekehrt, sondern direkt aus Russland wieder nach Österreich gereist. In der Russischen Föderation habe er alleine gewohnt bis ihn seine Frau angerufen habe. Seine Familie sei zum Erstbeschwerdeführer nach Russland gekommen; sie seien gemeinsam ausgereist und nach einem dreimonatigen Aufenthalt in Polen nach Österreich gereist. Im Herkunftsland würden noch seine Mutter, seine Großmütter, seine Urgroßmutter sowie weitere Tanten und Cousins leben. Er habe ein ausgezeichnetes Verhältnis zu seiner Mutter und bestehe regelmäßiger Kontakt. Seine Schwester lebe in Wien. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er seine Geschichte bereits vor circa fünf oder sechs Jahren detailliert erzählt habe. Es gehe hauptsächlich darum, was passiert sei, nachdem er zurückgekehrt sei. Er habe gute Beziehungen zu seinen Nachbarn, die den Erstbeschwerdeführer gefragt hätten, warum er zurückgekommen sei und hätten sie erzählt, dass jemand nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt habe. Da er nicht in Ruhe gelassen würde, habe er nach Russland fahren müssen. Er habe eine inoffizielle Arbeit gefunden und habe Passagiere transportiert. Als er den Minibus in der Garage abgestellt habe, sei er in ein Lebensmittelgeschäft hineingegangen und als er rausgegangen sei, sei ein Jeep mit drei Männern da gestanden. Er sei von einem der Männer angesprochen worden, der zum Erstbeschwerdeführer gesagt habe, dass er mit ihnen nach Tschetschenien fahren solle. Zwei der Männer seien etwas abseits gestanden, wobei einer eine Pistole mitgehabt habe. Der Dritte habe ihm gesagt, dass er freiwillig zurückkehren solle. Während des Gesprächs habe er plötzlich einen Schlag mit einem Pistolengriff ins Gesicht bekommen. Er habe Fotos auf seinem Handy, wobei er das Handy leider verloren habe. Das Handy sei ins Wasser gefallen. Die anderen Fahrer hätten gesehen, als er zusammengeschlagen worden sei. Sie seien stehen geblieben und hätten sich für ihn eingesetzt, woraufhin der Erstbeschwerdeführer fliehen habe können. Von den Schlägen hätten sich zwei seiner Zähne gelockert und sei ein Zahn abgebrochen. Er habe Angst bekommen, weshalb er seine Arbeitsstelle aufgegeben habe und an einen anderen Ort in Russland gegangen sei. Aus diesem Grund habe er nicht lange an einem Ort bleiben können und habe er ständig seinen Aufenthaltsort gewechselt. Meistens habe er in der Nacht Fahrzeuge entladen und dafür Geld bekommen. Später habe er mit den Eltern seiner Frau telefoniert, die ihm mitgeteilt hätten, dass sein Sohn mehrmals von der Polizei mitgenommen und befragt worden wäre. Einmal sei nicht nur sein Sohn, sondern auch fünf oder sechs andere Mitschüler mitgenommen worden. Der Erstbeschwerdeführer habe Angst bekommen und habe er zu seiner Frau gesagt, dass sie zu ihm nach Russland kommen sollten. Daraufhin seien sie gemeinsam ausgereist. Auch seine Mutter sei mit ihnen mitgereist. Sie seien nach Polen und in der Folge nach Österreich gekommen. Seine Mutter sei später nach Polen zurückgeschoben worden. Seine Mutter sei jetzt zu Hause. Zu den näheren Umständen betreffend den körperlichen Übergriff befragt, gab er an, dass er das genaue Datum nicht sagen könne, es sei schon über ein Jahr hier. Es sei circa einen Monat vor seiner Ausreise aus Russland passiert, wobei er sich selbst nicht erklären könne, warum man versucht habe, ihn auf diese Weise zurückzubringen. Die Behörden hätten ihn auch auf die Fahndungsliste setzen und ihn verhaften können. Sie hätten ihn eine Zeitlang in einer Zelle festhalten können bis ihm ein Bart gewachsen sei und ihn dann umbringen können. Dann hätten sie behaupten können, dass sie einen Terroristen, der sich in den Bergen aufgehalten habe, geschnappt und getötet hätten. Der Übergriff habe sich im ersten Quartal 2016 zugetragen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen, wobei sie eingangs angab, dass es ihr gut gehe und alle ihre Kinder gesund seien. Ihre Tochter, die Fünftbeschwerdeführerin, leide unter Hydronephrose der Niere. Sie sei verheiratet, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der Tschetschenischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben zugehörig. Sie habe gemeinsam mit ihrem Mann im Haus ihrer Eltern in Grosny gelebt. Im Herkunftsland würden ihre Eltern ihre Schwester und vier Brüder leben. Sie stehe in regelmäßigen Kontakt zu ihrer Mutter. Ihre Eltern würden in einem Haus leben. Zu den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass sie schon einmal da gewesen seien. Das Problem sei immer noch das gleiche. Was noch dazu komme sei, dass ihre Kinder krank seien. Hinzu komme, dass ihr Sohn, der Drittbeschwerdeführer, zweimal von der Schule heraus- und mitgenommen worden sei. Auch ihr anderer Sohn, der Viertbeschwerdeführer, sei auf der Straße von einem Auto heraus von einem unbekannten Mann angesprochen worden. Dieser Mann habe ihn gefragt, wo sein Vater sei und ob er zurückgekommen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei die Zweitbeschwerdeführerin in der Nähe gewesen; sie sei gerade aus dem Geschäft herausgekommen. Wegen der Probleme ihres Mannes könnten sie nicht zu Hause leben. Sie habe Angst um ihre Kinder. Der Drittbeschwerdeführer gab im Zuge seiner Einvernahme am 07.06.2017 an, dass es ihm nicht so gut gehe. Er habe Kopfschmerzen und ab und zu Nasenbluten wegen des Blutdrucks. Er habe Medikamente genommen, die nicht geholfen hätten und wolle er morgen oder übermorgen zum Arzt gehen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Drittbeschwerdeführer an, dass er, nachdem sie aus Österreich zurückgekehrt seien, die zehnte Klasse der Schule besucht habe. Alle Jungs aus der neunten bis elften Klasse seien in einem Minivan zu einem Revier, vermutlich einer Polizeistation, gebracht worden. Es sei ihnen erzählt worden, dass sie keine Bärte oder Oberlippenbärte tragen sollten. Sie sollten auch nicht in der Früh zur Moschee zum Gebet gehen und nicht nach Syrien fahren. Und mit solchen "Sachen" keine Kontakte pflegen. Nachdem sie "dort" einige Zeit verbracht hätten, seien sie wieder in die Schule gebracht worden. Circa zwei Wochen später seien, als er aus der Schule rausgegangen und noch im Schulhof gewesen sei, drei Personen auf ihn zugekommen. Sie hätten Uniformen und auch Masken getragen. Sie hätten dem Drittbeschwerdeführer einen schwarzen Sack über seinen Kopf gestülpt und ihn in ein Auto gesetzt. Sie hätten ihn in ein Zimmer mit einer Eisentür ohne Fenster gebracht. Einige Zeit später sei er in ein Zimmer gebracht worden, wo eine Person gesessen habe, die begonnen habe den Drittbeschwerdeführer über seinen Vater auszufragen, wobei er gesagt habe, dass er nicht wisse, wo sein Vater sei. Er sei angeschrien worden und hätte man ihm vorgehalten, dass sie wüssten, dass der Drittbeschwerdeführer mit seinem Vater in Kontakt stünde. Sie wollten ihn sogar zusammenschlagen, körperliche Gewalt anwenden, jedoch habe einer von ihnen gesagt, dass der Drittbeschwerdeführer noch klein sei. Derjenige, der ihn über seinen Vater ausgefragt habe, habe gesagt, dass er seinen Vater nach Hause rufen solle. Ansonsten würde die gesamte Familie Probleme bekommen. Einige Zeit später sei ihm wieder ein Sack über den Kopf gestülpt und wieder zurück zur Schule gebracht worden. Sie hätten ihn neben der Schule aussteigen lassen. Er sei verschreckt und habe Angst um das Leben seiner Familie und seines Vaters gehabt. Über die Großeltern habe er seinem Vater erzählt, was vorgefallen sei. Danach hätten sie Tschetschenien verlassen. Sie seien zunächst nach Moskau gereist, wo sie sich mit dem Vater getroffen hätten und seien dann gemeinsam ausgereist. Weiters gab er an, dass es in Tschetschenien immer wieder vorkomme, dass junge Menschen von der Schule und auch von der Straße einfach in schwarze Autos mit getönten Scheiben reingesetzt und weggebracht würden. Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.).

Unter Spruchpunkt II. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

nicht erteilt und wurde gegen sie

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig ist.

Ferner wurde unter Spruchpunkt III. ausgeführt, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen die Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit den angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilt und wurde gegen sie

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ausgeführt, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde gegen die Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Den Bescheiden wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer an Hepatitis C leide. Die Zweitbeschwerdeführer würde an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden. Die Fünftbeschwerdeführerin leide an einer Hydronephrose rechts Grad III und sei diese Erkrankung in der Russischen Föderation behandelbar. Der Gesundheitszustand der Zweit - Viertbeschwerdeführer sowie jener der Sechst- bis Siebtbeschwerdeführer habe sich seit deren letzten Asylverfahren nicht geändert. Sie seien gesund. Auch hätten sich die familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer seit Abschluss der vorherigen Asylverfahrens nicht geändert. Der Siebtbeschwerdeführer sei in Österreich geboren. Er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Zum Vorverfahren der Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass bereits das erste und zweite Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Ausdrücklich zu ihren neuen Asylgründen befragt hätten sie angegeben, dass diese in Zusammenhang mit ihren originären Fluchtgründen stünden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei zudem der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt worden und könne von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung der neuerlichen Asylanträge reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen verfügen. Sämtliche Familienmitglieder seien von der gegenständlichen Entscheidung betroffen.Den Bescheiden wurden die entsprechenden Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer zu Grunde gelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt fest, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Zum Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer an Hepatitis C leide. Die Zweitbeschwerdeführer würde an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden physischen oder psychischen Erkrankung oder sonstigen Beeinträchtigung leiden. Die Fünftbeschwerdeführerin leide an einer Hydronephrose rechts Grad römisch drei und sei diese Erkrankung in der Russischen Föderation behandelbar. Der Gesundheitszustand der Zweit - Viertbeschwerdeführer sowie jener der Sechst- bis Siebtbeschwerdeführer habe sich seit deren letzten Asylverfahren nicht geändert. Sie seien gesund. Auch hätten sich die familiären und verwandtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer seit Abschluss der vorherigen Asylverfahrens nicht geändert. Der Siebtbeschwerdeführer sei in Österreich geboren. Er sei russischer Staatsangehöriger, gehöre der tschetschenischen Volksgruppe an und sei sunnitischer Moslem. Zum Vorverfahren der Beschwerdeführer wurde festgestellt, dass bereits das erste und zweite Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Beschwerdeführer hätten im neuerlichen Asylverfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht. Ausdrücklich zu ihren neuen Asylgründen befragt hätten sie angegeben, dass diese in Zusammenhang mit ihren originären Fluchtgründen stünden. In diesen Verfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. In der ersten Entscheidung sei zudem der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt worden und könne von der erkennenden Behörde kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung der neuerlichen Asylanträge reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche einer Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstünden. Festgestellt werde, dass die Beschwerdeführer keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen verfügen. Sämtliche Familienmitglieder seien von der gegenständlichen Entscheidung betroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich die Feststellungen zum Vorverfahren, der aufrechten Ausweisung sowie die maßgeblichen Gründe für deren Anträge auf internationalen Schutz auf den Akteninhalt basierten. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für deren neuen Anträge auf internationalen Schutz folgerte die Behörde, dass der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin ausdrücklich angegeben hätten, dass sie ihre neuen Fluchtgründe mit den originären Fluchtgründen in Zusammenhang stünden und dass die neuerliche Antragstellung darauf beruhe, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation nach seiner Rückkehr zusammengeschlagen und der Drittbeschwerdeführer festgenommen und nach dem Erstbeschwerdeführer befragt worden wäre. Bei diesem Vorbringen handle es sich um ein linear fortgesetztes Vorbringen, welches bereits im Vorverfahren mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 und vom 03.11.2016, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Begründung werde ohne weitere Prüfung der Glaubwürdigkeit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt. Unbeschadet dessen werde zur Identität der Sache an dieser Stelle angemerkt, dass es zwar nicht gänzlich auszuschließen sei, dass der Erstbeschwerdeführer in eine körperliche Auseinandersetzung verwickelt worden sei, dies jedoch keinesfalls geeignet sei die erkennende Behörde davon zu überzeugen, dass den Beschwerdeführern nunmehr asylrelevante Verfolgungshandlungen drohen würde. So habe der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vom 07.06.2017 selbst angegeben, dass er sich den Angriff nicht logisch erklären könne, zumal ihn die Behörden auf eine Fahndungsliste hätten setzen können. Im Übrigen habe der Erstbeschwerdeführer diesen Übergriff erstmals im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 07.06.2017 erwähnt, weshalb schon allein aus diesem Grunde an seinem diesbezüglichen Vorbringen zu zweifeln sei, zumal amtsbekannt sei, dass Asylsuchende bestrebt seien, in jeder Phase des Verfahrens möglichst umfassend sämtliche Fluchtgründe darzulegen. In diesem Vorbringen sei sohin eine taktische Steigerung des Fluchtvorbringens zu erblicken. Bezugnehmend auf die behördlichen Befragungen seines Sohnes, welche der Erstbeschwerdeführer laut seinem Vorbringen und jenem seiner Familie zur Ausreise veranlasst habe, werde ausgeführt, dass - im Falle der Wahrheitsunterstellung - lediglich die zweite Befragung seines Sohnes einen Konnex zu seiner Person aufweise. In der ersten Befragung sei der Drittbeschwerdeführer lediglich gemeinsam mit mehreren Schulkollegen auf eine Polizeistation gebracht worden, wo ihm Sicherheitskräfte nachdrücklich davon abrieten nach Syrien zu gehen und sich dort dem bewaffneten Dschihad anzuschließen. Aus diesem Vorbringen sei für den Erstbeschwerdeführer selbst nichts zu gewinnen. Auch sei nicht erkennbar, inwiefern eine solche einmalige behördliche Kontaktaufnahme, deren pädagogische Sinnhaftigkeit überdies angesichts des allgemein bekannten großen Anteils an Tschetschenen unter den sogenannten "foreign fighters" durchaus nicht gänzlich zu bestreiten sei, Asylrelevanz für den Drittbeschwerdeführer entfalten sollte. Hinsichtlich der zweiten Befragung sei aufgefallen, dass einerseits der Erstbeschwerdeführer über überraschend wenige Informationen verfügte. So sei er nicht in der Lage gewesen dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA allfällige Informationen zu geben, was insbesondere deshalb überraschend sei, weil die Befragung einerseits den Erstbeschwerdeführer selbst betroffen habe, andererseits es als Vater jedenfalls üblich wäre, seinen - zumal minderjährigen - Sohn detailliert nach derartigen Erlebnissen zu fragen. Der Drittbeschwerdeführer selbst habe im Rahmen seiner Einvernahme den Eindruck erweckt, die von ihm geschilderten Erlebnisse auswendig gelernt zu haben. Insbesondere seien seine Schilderungen auffallend detailarm und emotionslos gewesen. Das BFA sei zur Überzeugung gelangt, dass die Beschwerdeführer ausschließlich nach Österreich gereist seien, um der Fünftbeschwerdeführerin eine bessere medizinische Betreuung angedeihen zu lassen. Anzumerken sei insbesondere, dass die Zweibeschwerdeführerin die Frage nach den Fluchtgründen nach einigem Überlegen mit: "Wir waren schon mal da. Das Problem ist immer noch das gleiche. Was noch dazu kommt ist, dass meine Kinder krank sind" beantwortete habe. Das weitere Vorbringen habe sie erst auf Nachfrage erstattet, woraus - abgesehen von der bereits angesprochenen Identität der Sache - klar eine persönliche Gewichtung der Fluchtgründe zu ersehen sei. Zur Frage der Behandlungsbedürftigkeit der Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin sei jedoch anzumerken, dass auch dies nicht geeignet sei den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich zu verschaffen, da - wie den Beschwerdeführern auch im Rahmen der Einvernahme mitgeteilt worden sei -die Erkrankung der Fünftbeschwerdeführerin in der Russischen Föderation behandelbar und die notwendigen Medikamente verfügbar sowie die Behandlung auch wirtschaftlich leistbar sei, was weder der Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin substantiiert dementiert hätten. Hiefür spreche, unbeschadet obiger Erwägungen auch, dass die Beschwerdeführer es unterlassen hätten, den Ausgang ihres Asylverfahrens in Polen abzuwarten, sondern - in Erwartung des ausgezeichneten medizinischen Systems eines Landes, in welchem sie bereits als Asylwerber aufhältig waren - nach Österreich weiterzogen seien. Angemerkt werde im Übrigen, dass die Beschwerdeführer ihr Herkunftsland auf legalem Wege verlassen hätten, was den Beschwerdeführern in dieser Form kaum möglich gewesen wäre, hätten die russischen Behörden maßgebliches Interesse an deren Person gehabt. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I., dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages zugelassen hätte. Zudem stehe die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 und vom 03.11.2016 den neuerlichen Anträgen entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass alle Familienmitglieder von der gegenständlichen Entscheidung betroffen seien, womit die Wahrung der Familieneinheit gewahrt werde. Ein iSd. des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich liege vor, da jedoch alle Mitglieder der Familie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, stelle die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben dar. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe

§ 50Abs.

1 bis Abs. 3 FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zu Spruchpunkt III. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und im gegenständlichen Fall von der Erteilung einer Frist abzusehen sei. Somit seien die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Zu Spruchpunkt IV. führte die Behörde aus, dass im Fall der Beschwerdeführer § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügen und sie auch keine Möglichkeit hätten sich auf legalem Wege Geld zu leihen, dies deshalb, weil es sich bei den Beschwerdeführern um (nach Rechtskraft dieser Entscheidungen) unrechtmäßig aufhältige Fremde handle und ihnen daher der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sei. Auch sei keine soziale Verfestigung im Bundesgebiet zu erkennen. Sohin gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführer über keine privaten Kontakte verfügen würden, die bereit oder in der Lage wären, für die Beschwerdeführer aufzukommen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

§ 53Abs.

2 das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer wiederum versuchen würden in einen Schengenstaat zu reisen. Aufgrund dieser begründeten Annahme, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellten. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall der Beschwerdeführer Art. 8 EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände der Beschwerdeführer sowie die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von den Beschwerdeführern ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung der Beschwerdeführer zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könne die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung werde sowohl auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer als auch auf deren familiäre und private Situation Bedacht genommen. Das Einreiseverbot beziehe sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die Beschwerdeführer seien daher angewiesen im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge würde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins., dass weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre der Beschwerdeführer gelegen sei, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen sei - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages zugelassen hätte. Zudem stehe die Rechtskraft der ergangenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.02.2014 und vom 03.11.2016 den neuerlichen Anträgen entgegen, weswegen das Bundesamt zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens folgerte die Behörde, dass alle Familienmitglieder von der gegenständlichen Entscheidung betroffen seien, womit die Wahrung der Familieneinheit gewahrt werde. Ein iSd. des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich liege vor, da jedoch alle Mitglieder der Familie im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sei, stelle die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Familienleben dar. Da den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da keine Gründe

Paragraph 50, Absatz eins bis Absatz 3, FPG ersichtlich seien, sei auszusprechen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Zu Spruchpunkt römisch drei. folgerte das Bundesamt, dass im Fall einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und im gegenständlichen Fall von der Erteilung einer Frist abzusehen sei. Somit seien die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die Behörde aus, dass im Fall der Beschwerdeführer Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt, da davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführer über keine Barmittel verfügen und sie auch keine Möglichkeit hätten sich auf legalem Wege Geld zu leihen, dies deshalb, weil es sich bei den Beschwerdeführern um (nach Rechtskraft dieser Entscheidungen) unrechtmäßig aufhältige Fremde handle und ihnen daher der Zugang zum Arbeitsmarkt verwehrt sei. Auch sei keine soziale Verfestigung im Bundesgebiet zu erkennen. Sohin gehe die Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführer über keine privaten Kontakte verfügen würden, die bereit oder in der Lage wären, für die Beschwerdeführer aufzukommen. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziere

Paragraph 53, Absatz 2, das Vorliegen einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer wiederum versuchen würden in einen Schengenstaat zu reisen. Aufgrund dieser begründeten Annahme, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer durch ihr Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellten. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit sowie bei der Bemessung des Einreiseverbotes, könne sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern sei insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen. Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, seien die privaten Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführer in Österreich nicht dergestalt, dass diese einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletze im Fall der Beschwerdeführer Artikel 8, EMRK nicht. Es müsse daher nun, unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes, davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit gegenüber den persönlichen Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich überwiege. Die Gesamtbeurteilung der Lebensumstände der Beschwerdeführer sowie die nicht vorhandenen familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, um die von den Beschwerdeführern ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele geboten. Die Dauer des erlassenen Einreiseverbotes entspreche jenem Zeitraum innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel der Einstellung der Beschwerdeführer zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes könne die der Behörde zur Verfügung stehende Ermessensentscheidung nicht weiter zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen werden. Bei der Entscheidungsfindung werde sowohl auf die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer als auch auf deren familiäre und private Situation Bedacht genommen. Das Einreiseverbot beziehe sich gem. Paragraph 53, Absatz eins, FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst seien, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gelte. Demnach umfasse das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst seien allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Die Beschwerdeführer seien daher angewiesen im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Die Frist des Einreiseverbotes beginne mit Ablauf des Tages der Ausreise. Der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge würde von der Einleitung des gegenständlichen Asylverfahrens unverzüglich verständigt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2017 wurde den Beschwerdeführern amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 13.07.2017 fristgerecht Beschwerden wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter rechtlicher Beurteilung. Im Wesentlichen wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und der Anmerkung, dass die Beschwerdeführer am Verfahren mitgewirkt hätten, vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer befürchte, dass es ihm wie anderen Tschetschenen ergehen würde, die von den Behörde getötet und spurlos verschwunden seien. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er von den Behörden so lange festgehalten würde, bis er einen Bart habe und dann getötet werde, weil es die Behörden so darstellen würden, als ob der Erstbeschwerdeführer ein Widerstandskämpfer sei. Der Erstbeschwerdeführer glaube von den tschetschenischen Behörden gesucht zu werden, weil die Behörden Ergebnisse liefern sollten und er so einer willkürlichen Festnahme und Tötung ausgesetzt sei. Zudem wurde auf Passagen der Länderberichte hingewiesen und ausgeführt, dass eine willkürliche Vorgehensweise der tschetschenische Behörden nachvollziehbar erscheine. Festzuhalten sei, dass der Erstbeschwerdeführer ein Opfer dieser willkürlichen Vorgehensweise geworden sei, weil er von den tschetschenischen Behörden ohne Grund bzw. ohne eine Straftat begangen zu haben verfolgt werde. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der gesundheitliche Zustand der Fünftbeschwerdeführerin ein Fluchtgrund gewesen wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zusätzlich in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie in Tschetschenien immer noch die gleichen Probleme mit den Behörden hätten und zusätzlich die Kinder krank geworden seien. Aufgrund dessen sei schlüssig, dass die Krankheit der Fünftbeschwerdeführerin nicht der alleinige Grund für das Asylansuchen sei. Es sei nicht nur der Erstbeschwerdeführer sondern auch seine Familienangehörigen verfolgt worden. Sein Sohn sei zweimal von der Polizei mitgenommen und befragt worden. Zudem sei die Situation in Polen für die Familie unerträglich gewesen und sei die Tochter in der Schule schikaniert worden. Aufgrund der Gesamtsituation seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass es für die Familie in Polen nicht sicher sei, deshalb seien die Beschwerdeführer weitergereist. Die Beschwerdeführer hätten sich nur in Polen aufgehalten, da sie kein Geld für die direkte Weiterreise nach Österreich gehabt hätten. Es könne somit festgehalten werden, dass das ausgezeichnete medizinische System in Österreich nicht der Grund für die Weiterreise nach Österreich gewesen sei. Angemerkt wurde, dass der Erstbeschwerdeführer bis zum Jahr 2011 in Russland keine wirtschaftlichen bzw. finanziellen Probleme gehabt habe. Hinzu komme, dass die Behörde es unterlassen habe sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Im Herkunftsland leben Familienangehörige und Verwandte der Beschwerdeführer zu denen regelmäßiger Kontakt besteht.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Sie sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen; beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um den Ehegatten der Zweitbeschwerdeführerin. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer sind die Kinder der Erst- und Zweitbeschwerdeführer. Im Herkunftsland leben Familienangehörige und Verwandte der Beschwerdeführer zu denen regelmäßiger Kontakt besteht. Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer am 31.10.2011 und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 14.10.2012 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Nach deren illegalen Einreise nach Österreich stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.11.2011 und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 21.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt III.

§ 75Abs. 20 Asyl

G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit den darauf ergangen Bescheide vom 29.08.2014 wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Daraufhin sind die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus- und in deren Herkunftsland zurückgereist.Festgestellt wird, dass der Erstbeschwerdeführer am 31.10.2011 und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 14.10.2012 in Polen einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachten. Nach deren illegalen Einreise nach Österreich stellte der Erstbeschwerdeführer am 02.11.2011 und die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer am 21.10.2012 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wurden. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen und betreffend Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Mit den darauf ergangen Bescheide vom 29.08.2014 wurde den Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zulässig ist. Daraufhin sind die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus- und in deren Herkunftsland zurückgereist. Am 29.07.2016 stellten der Erstbeschwerdeführer bis Sechstbeschwerdeführer und erstmals der Siebtbeschwerdeführer, der im österreichischen Bundesgebiet geboren ist, erneut Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden vom 25.09.2016 zurückgewiesen wurden, da eine Zuständigkeit Polens erkannt und die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer nach Polen angeordnet wurde. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer sind jedoch nicht ausgereist und stützen ihre Folgeanträge vom 09.03.2017 auf ihre bereits dargetanen Fluchtgründe. Neue Beweismittel wurden von den Beschwerdeführern dazu nicht vorgelegt. Ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht ist den Beschwerdeführer nie zugekommen. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer ihre neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz auf die gleichen Fluchtgründe, die sie bereits in den vorhergehenden Verfahren über ihre Anträge auf internationalen Schutz geltend gemacht hatten, stützten. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über die Anträge inhaltlich entschieden wurden, maßgeblich andere Situation festgestellt werden. Nicht festgestellt werden kann ferner, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder, dass ihm im Fall einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in deren Herkunftsland iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Aus den vorgehaltenen Länderinformationen zu den Herkunftsstaaten geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorhanden sind.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Erkrankungen - an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in deren Herkunftsland iSd. Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer wurde jedenfalls nicht vorgebracht. Aus den vorgehaltenen Länderinformationen zu den Herkunftsstaaten geht hervor, dass adäquate medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer vorhanden sind. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine besonders ausgeprägte und verfestigte Integration hinsichtlich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich vor. Die Beschwerdeführer leben seit Antragstellung am 09.03.2017 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig erwerbstätig, sondern leben seit deren Antragstellung von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisationen tätig. Ferner haben sie keine Aus- bzw. Weiterbildung in Österreich absolviert. Es konnten keine Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen, festgestellt werden. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

§ 46

FPG unzulässig wäre.Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

  1. Politische Lage Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  2. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  3. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  4. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  5. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vergleiche GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am
  6. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am
  7. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang
  8. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am
  9. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vergleiche GIZ 4.2016a). Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am
  10. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a). Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2016a): Russische Föderation - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_167537BE2E4C25B1A754139A317E2F27/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (22.3.2016): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (4.2016a): Russland, Geschichte, Staat und Politik, http://liportal.giz.de/russland/geschichte-staat/#c17900, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2015c): Russland, Gesellschaft, http://liportal.giz.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 7.4.2016 1.
  11. Tschetschenien Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen

(2010)- ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschenen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012). Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015).Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vergleiche RFE/RL 19.1.2015). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres System geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und größtenteils außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert. Insbesondere die tschetschenischen Sicherheitskräfte, die offiziell zwar dem russischen Innenministerium unterstellt sind, de facto jedoch von Kadyrov kontrolliert werden, agieren ohne föderale Aufsicht. So blockieren tschetschenische Sicherheitskräfte seit Monaten die Untersuchungen der föderalen Behörden im Fall des im Februar 2015 ermordeten Oppositionspolitikers Boris Nemzov, dessen Drahtzieher in Tschetschenien vermutet werden. Im April 2015 - nachdem Polizisten aus der benachbarten Region Stawropol eine Operation in Grozny durchgeführt hatten - forderte Kadyrov seine Sicherheitsorgane auf, auf Polizisten anderer Regionen zu schießen, sollten diese ohne Genehmigung in Tschetschenien operieren. Gegen Extremisten, aber auch gegen politische Gegner, wird hart vorgegangen. Auch die Familien von Terrorverdächtigen werden häufig Repressionen ausgesetzt. Im Gegensatz zu Dagestan und Inguschetien wurden keine "soft power"-Ansätze wie die Gründung von Kommissionen zur Rehabilitierung ehemaliger Extremisten verfolgt. Das tschetschenische Parlament hat Anfang 2015 der Staatsduma vorgeschlagen, ein föderales Gesetz anzunehmen, das eine strafrechtliche Verantwortung für Angehörige von Terroristen vorsieht, wenn sie diese in ihren Aktivitäten unterstützten. Dass die von Kadyrov herbeigeführte Stabilität trügerisch ist, belegte der Terrorangriff auf Grosny im Dezember 2014, bei dem fast ein Dutzend Personen ums Leben kam (ÖB Moskau 10.2015). In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung (AA 5.1.2016). Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vgl. Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013).Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, vergleiche Ria Novosti 5.12.2012, ICG 6.9.2013). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (6.9.2013): The North Caucasus: The Challenges of Integration (III), Governance, Elections, Rule of Law,The Challenges of Integration (römisch drei), Governance, Elections, Rule of Law, http://www.ecoi.net/file_upload/1002_1379094096_the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-226-the-north-caucasus-the-challenges-of-integration-iii-governance-elections-rule-of-law.pdf, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (19.1.2015): The Unstoppable Rise Of Ramzan Kadyrov, http://www.rferl.org/content/profile-ramzan-kadyrov-chechnya-russia-putin/26802368.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Ria Novosti (5.12.2012): United Russia gets over 99 percent of votes in Chechnya, http://en.rian.ru/society/20111205/169358392.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung Die Welt (5.3.2012): In Tschetschenien stimmen 99,76 Prozent für Putin, http://www.welt.de/politik/ausland/article13903750/In-Tschetschenien-stimmen-99-76-Prozent-fuer-Putin.html, Zugriff 7.4.2016
  1. Sicherheitslage Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b). Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016). Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  2. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz', eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen' Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien - so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015). Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015). Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens', bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am
  3. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015). Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.6.2016b): Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_93DF338D07240C852A755BB27CDFE343/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/RussischeFoederationSicherheit_node.html, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (14.3.2016): The North Caucasus Insurgency and Syria: An Exported Jihad? http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458642687_238-the-north-caucasus-insurgency-and-syria-an-exported-jihad.pdf, S. 16-18, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, Is the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154,Jamestown Foundation (14.8.2015): After Loss of Three Senior Commanders, römisch eins s the Caucasus Emirate on the Ropes? Eurasia Daily Monitor Volume 12, Issue 154, http://www.jamestown.org/programs/edm/single/?tx_ttnews%5Btt_news%5D=44288&tx_ttnews%5BbackPid%5D=27&cHash=e1581c2f53e999f26a5cc0261f489d38, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Open Democracy (29.6.2015): Is this the end of the Caucasus Emirate?,Open Democracy (29.6.2015): römisch eins s this the end of the Caucasus Emirate?, https://www.opendemocracy.net/regis-gente/is-this-end-of-caucasus-emirate, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den "Islamischen Staat" (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet, http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 1.6.2016 2.
  4. Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat - etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, vor allem jedoch an der derzeit prominentesten und brutalsten Jihad-Front in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). 2015 gab es in Tschetschenien 30 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 117), davon 14 Tote und 16 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016). Im Dezember 2014 ist Tschetschenien von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Quellen: -Strichaufzählung Caucasian Knot (8.2.2016): Statistics of victims in Northern Caucasus for 2015, http://eng.kavkaz-uzel.ru/articles/34527/, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung (4.12.2014): Tote bei Gefechten in Grosny, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/tote-bei-gefechten-in-grosny-1.18438064, Zugriff 1.6.2016 -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 1.6.2016
  5. Rechtsschutz/Justizwesen Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  6. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  7. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das
  8. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das
  9. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vergleiche AA 5.1.2016). Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016). Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vergleiche US DOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/319681/458907_de.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung CACI Analyst - Central Asia-Caucasus Institute (11.12.2013): New Anti-Terrorism Law to Target Families of North Caucasus Insurgents, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/12876-new-anti-terrorism-law-to-target-families-of-north-caucasus-insurgents.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung US DOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 3.
  10. Tschetschenien Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015).Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vergleiche, ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a). Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art ‚alternativer Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 5.1.2016). Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien (AA 5.1.2016). Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011). In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAA/Staatendokumentation (20.4.2011): Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien -Strichaufzählung CoE-Commissioner for Human Rights (12.11.2013): Report by Nils Muižnieks Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 3 to 12 April 2013, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1384353253_com-instranetrf.pdf; Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014a): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, S. 9, Zugriff 30.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖIF Monographien
(2013): Glaubensrichtungen im Islam -Strichaufzählung SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 25.5.2016
  1. Sicherheitsbehörden Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016). Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016). Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (5.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg -Strichaufzählung Rüdisser, V. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds,Rüdisser, römisch fünf. (11.2012): Russische Föderation/Tschetschenische Republik. In: Länderinformation n°15, Österreichischer Integrationsfonds, http://www.integrationsfonds.at/laenderinformation/laenderinformation_russiche_foederationtschetschenische_republik/, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Standard (6.4.2016): Putin: Russland richtet Nationalgarde ein, http://derstandard.at/2000034264935/Putin-Russland-richtet-Nationalgarde-ein, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung Standard (7.4.2016): Putin leistet sich eine eigene Elitetruppe, http://derstandard.at/2000034322284/Wladimir-Putin-leistet-sich-eine-eigene-Elitetruppe, Zugriff 8.4.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Zenithonline (10.2.2014): Speznaz, Spiele und Korruption, http://www.zenithonline.de/deutsch/politik/a/artikel/speznaz-spiele-und-korruption-004017/, Zugriff 31.5.2016
  2. Folter und unmenschliche Behandlung Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015). Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016). Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/russland#nordkaukasus, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung ÖB Moskau (10.2015): Asylländerbericht Russische Föderation -Strichaufzählung UK FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (12.3.2015): Human Rights and Democracy Report 2014 - Section XII: Human Rights in Countries of Concern - Russia, https://www.gov.uk/government/publications/russia-country-of-concern--2/russia-country-of-concern#conflict-and-protection-of-civilians, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices for 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/322455/461932_de.html, Zugriff 31.5.2016
  3. Korruption Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016). Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016). Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015) Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (9.2013): Amnesty Journal Oktober 2013, Hinter den Bergen, http://www.amnesty.de/journal/2013/oktober/hinter-den-bergen, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2015 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/320151/459381_de.html, Zugriff 31.5.2016 -Strichaufzählung Gannuschkina, Swetlana (3.12.2014): UNHCR Veranstaltung "Informationsaustausch über die Lage in der Russischen Föderation/ Nordkaukasus" im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) -Strichaufzählung GIZ Deutsche Gesells

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