den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. sowie § 18 BFA als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. sowie Paragraph 18, BFA als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger, stellte am 02.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen. Weiters gab er an, dass er mit seinen Zieheltern gestritten habe, weil er keine nepalesische Staatsbürgerschaft bekommen habe, da sie ihn nicht dahingehend unterstützt hätten, dann habe er in einem Hotel zu arbeiten begonnen. Er habe einem Hotelkunden, einem Inder, über seine Probleme erzählt, worauf ihm dieser mitgeteilt habe, dass er ihm helfen könne, in ein sicheres Land zu kommen, wo es Menschenrechte gäbe und er einen Status bekomme. Er habe nur vier Passfotos und einen Geldbetrag in der Höhe von 4.500 Euro von ihm verlangt. Nach dem Erdbeben vor ca. zwei Monaten sei das Hotel komplett zerstört worden, worauf der Beschwerdeführer auf der Straße habe leben müssen. Er habe versucht, seine Zieheltern zu kontaktieren. Sie hätten mit ihm nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe insgesamt drei Tage auf der Straße gelebt, dann habe er den oben angeführten Inder kontaktiert. Er habe ca. vier Tage bei diesem Inder gewohnt. Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer Ende 2015 entschlossen, sein Land zu verlassen, das er in der Folge auf dem Luftwege verlassen habe. Er habe sein Land verlassen, da er in Nepal keine Identität habe. Außerdem habe er nach dem Erdbeben vor ca. zwei Monaten kein Zuhause gehabt, keine Arbeit und ein Überleben sei ihm in diesem Land nicht möglich gewesen. Das sei der Grund für seine Ausreise aus Nepal.Bei der Erstbefragung am 14.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen. Weiters gab er an, dass er mit seinen Zieheltern gestritten habe, weil er keine nepalesische Staatsbürgerschaft bekommen habe, da sie ihn nicht dahingehend unterstützt hätten, dann habe er in einem Hotel zu arbeiten begonnen. Er habe einem Hotelkunden, einem Inder, über seine Probleme erzählt, worauf ihm dieser mitgeteilt habe, dass er ihm helfen könne, in ein sicheres Land zu kommen, wo es Menschenrechte gäbe und er einen Status bekomme. Er habe nur vier Passfotos und einen Geldbetrag in der Höhe von 4.500 Euro von ihm verlangt. Nach dem Erdbeben vor ca. zwei Monaten sei das Hotel komplett zerstört worden, worauf der Beschwerdeführer auf der Straße habe leben müssen. Er habe versucht, seine Zieheltern zu kontaktieren. Sie hätten mit ihm nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe insgesamt drei Tage auf der Straße gelebt, dann habe er den oben angeführten Inder kontaktiert. Er habe ca. vier Tage bei diesem Inder gewohnt. Im Anschluss habe sich der Beschwerdeführer Ende 2015 entschlossen, sein Land zu verlassen, das er in der Folge auf dem Luftwege verlassen habe. Er habe sein Land verlassen, da er in Nepal keine Identität habe. Außerdem habe er nach dem Erdbeben vor ca. zwei Monaten kein Zuhause gehabt, keine Arbeit und ein Überleben sei ihm in diesem Land nicht möglich gewesen. Das sei der Grund für seine Ausreise aus Nepal. In der Folge legte der Beschwerdeführer einen nepalesischen Führerschein mit der Identität XXXX vor.In der Folge legte der Beschwerdeführer einen nepalesischen Führerschein mit der Identität römisch 40 vor. Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.11.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name XXXX sei. Er habe im bisherigen Verfahren eine falsche Identität verwendet. Er bereue dieses Verhalten sehr und stelle die Identität nun aus freien Stücken richtig. Es werde auf die beiliegende Geburtsurkunde verwiesen. Zudem sei eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wels eingebracht worden.Mit Schreiben seiner rechtsfreundlichen Vertreterin vom 04.11.2016 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass sein richtiger Name römisch 40 sei. Er habe im bisherigen Verfahren eine falsche Identität verwendet. Er bereue dieses Verhalten sehr und stelle die Identität nun aus freien Stücken richtig. Es werde auf die beiliegende Geburtsurkunde verwiesen. Zudem sei eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wels eingebracht worden. Die Staatsanwaltschaft Wels gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.01.2017 bekannt, dass das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde. Am 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er habe bei seiner Asylantragstellung einen falschen Namen genannt. Im April 2017 habe er deswegen eine Selbstanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingebracht. Befragt, ob er im Verfahren vertreten werde, führte er aus, nein, früher sei er vertreten worden, seit einem halben Jahr aber nicht mehr. Gesundheitlich gehe es ihm sehr gut. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung oder sonstiger Therapie, er nehme keinerlei Medikamente. In der Folge wurden dem Beschwerdeführer einige Fragen auf Deutsch gestellt, jedoch verstand er die jeweiligen Fragen nicht. Der Beschwerdeführer gab an, dass er nur ein ganz klein wenig Deutsch könne. Er spreche Nepali, Englisch und ganz wenig Deutsch. Er habe bis dato nicht die Wahrheit gesagt. Der Schlepper habe ihm geraten, nicht die Wahrheit zu sagen. Er sei nepalesischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Nepali an und bekenne sich zum Hinduismus. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern seien ebenfalls Staatsangehörige von Nepal. Der Beschwerdeführer legte eine Verwandtschaftsbestätigung in Englisch vom 16.05.2016 sowie eine Polizeiauskunft in Englisch vom 22.05.2016 vor. Er habe diese Urkunden von seinen Eltern, diese hätten sie ihm geschickt. Sein Reisepass befinde sich in Nepal. Befragt, ob er diese Dokumente in Original oder Kopie besorgen könnte, führte er aus, er wolle nicht, dass sein Pass in Österreich sei. Er wolle nicht nach Nepal zurück, er wolle hier bleiben. Er habe einen Führerschein, diesen lasse er sich schicken. In Nepal habe er zehn Jahre die Grundschule besucht. Anschließend sei er vier Jahre auf der Hochschule gewesen. Nach der Schule sei er im Hotelmanagement bis zu seiner Ausreise tätig gewesen. Neben seinen Eltern habe er auch eine Schwester, die verheiratet sei und zwei Kinder habe. Sie lebe in Nepal. Weiters verfüge er in Nepal über fünf Onkel und drei Tanten. Befragt nach den Lebensumständen seiner Verwandten, führte er aus, dass diese dem Mittelstand angehörten. Er habe das erste Mal daran gedacht, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, als es in Nepal das große Erdbeben gegeben habe, damals habe er seinen Job verloren. Seine Arbeitsstelle sei komplett vernichtet worden, auch sein Haus. Normalerweise habe er immer Geld zu seinen Eltern geschickt, dies sei ihm dann nicht mehr möglich gewesen. Deshalb habe er seine Heimat verlassen. Die letzte Nacht vor seiner Ausreise sei er in einem Hotel in Kathmandu aufhältig gewesen. Er sei nach dem Erdbeben immer zwischen Kathmandu und seinem Heimatort unterwegs gewesen. Dort habe er bei seinen Eltern geschlafen. In Kathmandu in einem Zelt. Nur die letzte Nacht sei er in einem Hotel untergebracht gewesen. Befragt, um welche Unterkunft es sich bei seiner Heimatadresse gehandelt habe, führte er aus, früher sei es ein Dorf gewesen, nach dem Erdbeben stünden dort lauter Zelte. Es gebe aber noch ein paar Häuser, die noch gestanden seien. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und habe dafür 3.000 Euro bezahlt. Er habe dies von seinen Ersparnissen bezahlt, des Weiteren habe ihm sein Chef auch geholfen. In seiner Heimat sei er weder vorbestraft, noch sei er jemals vor Gericht gestanden und sei auch niemals inhaftiert gewesen. Er habe keinerlei Probleme mit Behörden in der Heimat, früher habe er Probleme mit den Maoisten gehabt, dies sei aber 16 bis 17 Jahre her. Seither habe er keine Probleme mehr. Gegen ihn bestünden keinerlei Fahndungsmaßnahmen, er sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied in einer Organisation. Wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er auch keine Probleme gehabt, so wie er auch mit Privatpersonen keine Probleme gehabt habe. Er habe in seinem Heimatland an keinerlei gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Befragt nach seinen Ausreisegründen gab er zu Protokoll, dass in seiner Heimat ein großes Erdbeben gewesen sei, wodurch er seine Arbeitsstätte verloren habe. Das Hotel sei komplett zerstört worden. Er habe auch keine Wohnstätte mehr gehabt. Der Beschwerdeführer habe bis dahin seine Eltern finanziell unterstützt. Dies sei dann nicht mehr möglich gewesen. Er habe keine Zukunft mehr in Nepal gesehen. Dies sei der Grund, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Er habe in seiner Heimat keinen Weg gesehen, um in Nepal ein gutes Leben zu führen. Auch seine Eltern würden sich mehr Sorgen um ihn machen, wenn er in Nepal sein würde. Er habe versucht, bei seinen Eltern zu leben, aber auch seine Eltern hätten finanzielle Unterstützung gebraucht. In einem anderen Teil des Landes habe er nicht versucht, Fuß zu fassen. Er habe versucht, in Kathmandu einen Job zu bekommen, doch habe er keinen gefunden. Wenn man dort keinen Job finde, finde man in seiner Heimat nirgends einen Job. Deshalb habe er seine Heimat verlassen, um woanders sein Leben zu bestreiten. Abgesehen vom soeben geschilderten Fluchtgrund gebe es keinerlei Gründe, weswegen er sein Heimatland verlassen habe. Er wäre nur eine Belastung für seine Eltern gewesen, wenn er in Nepal geblieben wäre. Er habe seine Probleme vollständig geschildert. Im Bundesgebiet habe er keinerlei familiäre Interessen. Er lebe bei einem Freund, er sei aber nur ein Freund, sie hätten keine Beziehung. Verwandte habe er im Bundesgebiet keine. Weiters habe er keinerlei private Interessen in Österreich. Im Bundesgebiet sei er im Nepaliverband, er sei dort Mitglied, in diesem Verein werde geschaut, ob Nepalesen in Österreich Hilfe benötigten. Er besuche keinerlei Kurse und habe auch keinerlei Ausbildung im Bundesgebiet absolviert. Er habe früher von der Grundversorgung gelebt, jetzt lebe er von der Unterstützung seines Freundes, der Beschwerdeführer helfe ihm bei der Zustellung von Werbung und Zeitungen. Dafür könne er bei ihm leben und essen. Er arbeite derzeit nicht, er helfe seinem Freund. Er habe sich um eine Arbeitsbewilligung bemüht, aber ihm sei keine ausgestellt worden. Er würde auch gerne einen Führerschein machen. Zu seinem Tagesablauf führte er aus, dass er in der Nacht zwei bis drei Stunden seinem Freund bei der Zustellung der Zeitungen helfe. Manchmal bekomme er auch von anderen Freunden Aufträge, Lkws zu be- oder entladen. Er bekomme dafür ca. 10 bis 25 Euro. Im Sommer habe er oft im Freien Fußball gespielt, das gehe jetzt leider nicht. Im Bundesgebiet sei er einmal im Gericht gewesen, ein Freund habe falsche Angaben gemacht, der Beschwerdeführer hätte ihn geschlagen. Dies habe sich aber alles zerschlagen, er sei freigesprochen worden. Er wolle gerne Deutsch lernen, hier bleiben, er könne all die Kurse hier nicht machen, er habe kein Geld dafür. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit geboten zu einem Ländervorhalt Stellung zu nehmen, worauf er jedoch verzichtete und angab, dass er den Ländervorhalt anerkenne. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nepal gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 18 Abs. 1 Z3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, i. römisch fünf. m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG i. römisch fünf. m. Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nepal gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Z3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Fluchtgründen auf die Folgen des Erdbebens vom 25.04.2015 in seiner Heimat beziehe. Durch dieses Naturereignis habe der Beschwerdeführer seine Arbeitsstelle und somit auch seine Wohnmöglichkeit verloren.
der aktuellen Länderinformation gebe es für den Wiederaufbau seiner Heimat nationale und internationale Hilfe. Die Behörde gehe davon aus, dass es ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein Leben in Nepal zu führen. Es werde darauf verwiesen, dass es seinen Verwandten sehr wohl möglich sei - trotz der wirtschaftlichen Lage - in Nepal zu leben. Die Behörde gehe daher davon aus, dass es ihm ohne Weiteres ebenfalls möglich wäre, eine dementsprechende Motivation zum Wechsel des Lebensmittelpunktes vorausgesetzt, in seiner Heimat zu migrieren. Sein Antrag auf internationalen Schutz lasse sich nicht auf eine dementsprechende Gefährdung seiner Person in Nepal zurückführen, sondern offensichtlich auf den Wunsch nach einem leichteren bzw. besseren Leben. Der Beschwerdeführer habe keinerlei asyl- oder verfahrensrelevante Verfolgung bzw. Bedrohung seiner Person zu Protokoll gebracht. Somit seien seine Gründe als in rein wirtschaftlicher bzw. privater Natur gelegen anzusehen. Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. aus, dass der Grund der Antragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten, sondern einerseits in der Flucht vor Armut und andererseits im Bestreben, sich einen offensichtlich besseren Stand sowie eine bessere medizinische Versorgung im Bundesgebiet zu sichern, gelegen sei, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide. Eine aktuelle Verfolgung liege nicht vor.Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass der Grund der Antragstellung nicht in behaupteter Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Ansichten, sondern einerseits in der Flucht vor Armut und andererseits im Bestreben, sich einen offensichtlich besseren Stand sowie eine bessere medizinische Versorgung im Bundesgebiet zu sichern, gelegen sei, weshalb die Gewährung von Asyl ausscheide. Eine aktuelle Verfolgung liege nicht vor. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, der zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass das Bestehen einer Gefährdungslage
geprüft und verneint worden sei. Es bestünden bezüglich Nepal keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz könnten seine Verwandten zur Verfügung stehen. Es sei ihm weiters zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann sei, der arbeitsfähig sei und der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit in der Tourismusbranche wäre zudem möglich. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, die ihm eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar erscheinen lassen könnte. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass das Bestehen einer Gefährdungslage
Paragraph 50, FPG bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es bestünden bezüglich Nepal keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in die Heimat in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz könnten seine Verwandten zur Verfügung stehen. Es sei ihm weiters zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein gesunder Mann sei, der arbeitsfähig sei und der seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs finanzieren könnte. Eine Wiederaufnahme seiner bisherigen Tätigkeit in der Tourismusbranche wäre zudem möglich. Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund der allgemeinen Situation in seinem Heimatland im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, die ihm eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar erscheinen lassen könnte. Im gegenständlichen Fall sei bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben seien. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorlägen.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Zu Spruchpunkt IV. stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder andere verfahrensrelevante Beziehungen habe, somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch, wobei es anführte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig sei, er sei nicht in einem die Integration fördernden Verein oder ehrenamtlich in einer Organisation tätig und habe auch keinerlei private Interessen in Österreich angeführt. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien als rudimentär zu bezeichnen. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig.Zu Spruchpunkt römisch vier. stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten oder andere verfahrensrelevante Beziehungen habe, somit kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestünde. Hinsichtlich des Privatlebens führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Abwägung durch, wobei es anführte, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig sei, er sei nicht in einem die Integration fördernden Verein oder ehrenamtlich in einer Organisation tätig und habe auch keinerlei private Interessen in Österreich angeführt. Seine Kenntnisse der deutschen Sprache seien als rudimentär zu bezeichnen. Sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich sei im gegenständlichen Fall jedenfalls geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zulässig. Zu Spruchpunkt V. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass bereits dargelegt worden sei, dass eine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 und 2 FPG nicht bestehe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch fünf. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass bereits dargelegt worden sei, dass eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG nicht bestehe, eine vorläufige Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG sei in seinem Fall nicht empfohlen. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Nepal zulässig sei. Zu Spruchpunkt VI. wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylantragstellung wissentlich über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe. Er wäre unter einer falschen Identität aufgetreten und sein diesbezüglicher Führerschein habe sich als eine Totalfälschung erwiesen. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über einen Reisepass in seiner Heimat, diesen würde er jedoch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorlegen wollen.Zu Spruchpunkt römisch sechs. wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylantragstellung wissentlich über seine wahre Identität zu täuschen versucht habe. Er wäre unter einer falschen Identität aufgetreten und sein diesbezüglicher Führerschein habe sich als eine Totalfälschung erwiesen. Weiters verfüge der Beschwerdeführer über einen Reisepass in seiner Heimat, diesen würde er jedoch dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht vorlegen wollen. Zu Spruchpunkt VII. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass in seinem Fall ein Verfahren
1 a FPG auf ihn zu. Es werde ihm daher die Frist zur freiwilligen Ausreise verwehrt.Zu Spruchpunkt römisch sieben. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass in seinem Fall ein Verfahren
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar werde, somit treffe Paragraph 55, Absatz eins, a FPG auf ihn zu. Es werde ihm daher die Frist zur freiwilligen Ausreise verwehrt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in der er soweit wesentlich folgendes Vorbringen erstattete: Im Zuge eines großen Erdbebens in seiner Heimat habe er seine Arbeitsstätte verloren. Bis dahin habe er seine Eltern unterstützt, dies sei dann nicht mehr möglich gewesen. Er habe keine Zukunft mehr in Nepal gehabt. Dies sei der Grund, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Hier in Österreich sei er stets respektvoll und gut behandelt worden und habe er das Glück gehabt, Menschen zu finden, die ihn in jeglicher Hinsicht unterstützten, sei es in finanzieller, organisatorischer oder menschlicher Hinsicht. Er sei nunmehr seit über zweieinhalb Jahren in Österreich. In dieser Zeit lerne er die Sprache, habe sich sozial integriert und starke Bindungen zu Österreich aufgebaut. Er sei Mitglied bei einem Nepali-Verein in Österreich. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er in eventu einen Antrag auf Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten, weil seine Abschiebung aus genannten Gründen eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3 EMRK bedeuten würde. Hinsichtlich der Lage im Falle der Rückkehr sei mehrmals festgestellt worden, dass er ein junger, arbeitsfähiger Mann sei und er jederzeit zumindest als Hilfsarbeiter Arbeit in der Tourismusbranche bekäme. Die Naturkatastrophe und die hohe Arbeitslosigkeit hätten ihn zum Verlassen seiner Heimat bewogen. Es werde für ihn schwierig sein, sofort auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und für den notwendigen Unterhalt zu sorgen. Eine ausreichende Unterstützung durch Verwandte werde von der Behörde ohne konkrete Beweise einfach angenommen, davon könne aber nicht ausgegangen werden. Es sei zu befürchten, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerate. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet, das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig. Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 6.2017; vgl. USDOS 3.3.2017).Die Gerichtsbarkeit ist formell unabhängig und
internationalen Maßstäben des Rechtsdenkens ausgerichtet, das Justizwesen ist jedoch anfällig für politischen Druck, Bestechung und Drohungen. Das Gerichtswesen ist dreistufig: an der Spitze steht der Oberste Gerichtshof, darunter rangieren die Appellations- und die Distriktgerichte. Der Oberste Gerichtshof ist für die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen zuständig. Die Behörden setzen Gerichtsbeschlüsse, einschließlich Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, nicht konsequent um. Der Respekt für die Einhaltung rechtsstaatlicher Normen und das Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane sind erodiert. Die formelle Justiz ist in Nepal für Konfliktparteien oft kaum erreichbar, unzuverlässig und zu teuer. Die weit verbreitete Korruption der Polizeibehörden und der Staatsverwaltung trägt dazu bei, dass die Bevölkerung kein Vertrauen in die bestehenden Rechtsorgane setzt (GIZ 6.2017; vergleiche USDOS 3.3.2017). Bei der Umsetzung und Mittelausstattung für die beiden Übergangsmechanismen der Justiz, der Wahrheitskommission (Truth and Reconciliation Commission - TRC) und der Untersuchungskommission für erzwungenes Verschwinden von Personen (Commission on the Investigation of Enforced Disappeared Persons - CIEDP), kommt es zu Verzögerungen. Während der Konfliktzeit begangene Verbrechen werden nur ungenügend strafverfolgt (USDOS 3.3.2017). Am 26. Februar 2015 hob der Oberste Gerichtshof Bestimmungen die im Gesetz zur Einsetzung einer Kommission für Wahrheit und Versöhnung festgeschriebene Empfehlung von Amnestien für völkerrechtswidrige Straftaten, auf. Das Gesetz war im April 2014 von der Verfassunggebenden Versammlung verabschiedet worden. Die Regierung lehnte das Urteil des Obersten Gerichtshofs ab und reichte einen Antrag auf Überprüfung ein. Die Kommission für Wahrheit und Versöhnung und die Kommission zur Untersuchung von Fällen des Verschwindenlassens, die durch das Gesetz von 2014 geschaffen wurden, nahmen trotz der Amnestiebestimmungen ihre Tätigkeit auf und riskierten so die weitere Straffreiheit für Verantwortliche von Völkerrechtsverbrechen, die während des bewaffneten Konflikts begangen worden waren (AI 24.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2017): Nepal - Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/nepal/geschichte-staat/, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 21.6.2017 Sicherheitsbehörden Die Aufgabe der Nepal Police (NP) ist die Durchsetzung von Recht und Ordnung, während die Armed Police Force (APF) für die Terrorismusbekämpfung, für die Gewährleistung der Sicherheit während Ausschreitungen und öffentlichen Unruhen, für die Unterstützung bei Naturkatastrophen und für den Schutz wichtiger Infrastruktur zuständig ist. NP und APF können Fahndungs- und Haftbefehle ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Überprüfung erlassen. Beide Einheiten verfügen, genauso wie die Armee (Nepal Army - NA), über eine Menschenrechtskommission, aber nur die Kommissionen von NP und NA haben eine unabhängige Ermittlungsbefugnis. Alle Sicherheitskräfte erhalten eine Menschenrechtsschulung. Die NP stellt fest, dass die Missbrauchsvorwürfe bezüglich der Zeit des Bürgerkriegs durch die Truth and Reconciliation Commission (TRC) behandelt werden sollten. Die Menschenrechtskommission der NP berichtet zwischen Juli 2015 und Juli 2016 über drei Beschwerden in Zusammenhang mit Folter; und seit August 2016 über weitere zwei Beschwerden in Zusammenhang mit anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Wegen der drei Folterfälle wurden zehn Polizeibeamte betraft. In den anderen zwei Fällen wurden zwei Polizisten bestraft. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) und das Advocacy Forum (AF) berichten jedoch unabhängig voneinander, dass sie seit August 2016 mehrere Beschwerden wegen Polizeigewalt bei den Bezirksgerichten einreichten, die alle noch anhängig sind. AF informiert weiters, dass es keine Beschwerden mehr an die Menschenrechtskommission der NP richtet, da diese auf keine der über 100 Beschwerden, welche AF seit 2010 eingereicht hat, reagierte. Die Polizeikorruption, vor allem bei unterbezahlten niederen Polizeibeamten, und die mangelhafte Bestrafung polizeilichen Missbrauchs bleiben weiterhin Probleme (USDOS 3.3.2017). -Strichaufzählung Bemühungen, die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen zu gewährleisten, werden weiterhin dadurch stark untergraben, dass die Polizei die zur Einleitung von Ermittlungen erforderlichen Berichte (First Information Reports) nicht anfertigt, keine Untersuchungen einleitet und gerichtliche Anweisungen nicht befolgt. Dies gilt selbst in Fällen von mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen, Menschenhandel, geschlechtsspezifischer Gewalt sowie von Folter und anderen Misshandlungen (AI 24.2.2017). Die angeblich unangemessene Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte bei den Protesten zwischen August 2015 und Februar 2016 - besonders in der Region Terai - wird kritisiert und als erhebliches Menschenrechtsproblem betrachtet (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/319778/466805_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 21.6.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl sich sowohl die Interimsverfassung von 2007 als auch die Verfassung von 2015 mit dem Thema befassen, wird Folter nicht explizit kriminalisiert und das Gesetz enthält keine klaren Leitlinien zur Bestrafung der Täter. Das Folter-Entschädigungs-Gesetz sieht eine Entschädigung für Folteropfer vor; das Opfer muss eine Beschwerde einbringen und den Fall vor Gericht verfolgen. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) erklärt, dass Folteropfer wegen der Einschüchterungen durch Sicherheitskräfte und aus Angst vor Repressalien oft zögern, eine offizielle Beschwerde einzureichen. Weiters wurden laut THRDA zahlreiche Folterfälle vom Gericht aufgrund fehlender glaubwürdiger Beweise, insbesondere medizinischer Befunde, zurückgewiesen. In Fällen, in denen die Gerichte dem Opfer einen Schadenersatz zusprachen oder eine Disziplinarmaßnahme gegen die Polizei verordneten, wurden die Urteile nur selten umgesetzt. In den ländlichen Teilen der Terai-Region ist
NGO-Angaben keine Verbesserung bezüglich Polizeigewalt feststellbar. Berichten zufolge wird der Polizei im Distrikt Kailali willkürliche Verhaftung, Folter und andere Misshandlungen bzw. erzwungene Geständnisse im Zusammenhang mit der Tötung von Demonstranten und einem Kind in Tikapur im August 2015 vorgeworfen (USDOS 3.3.2017). Vor allem während der Untersuchungshaft kommt es nach wie vor zu Fällen von Folter um Geständnisse zu erzwingen und Personen einzuschüchtern. Im September 2016 wurde der Gesetzesentwurf über Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dem Parlament vorgelegt, aber bis Ende des Jahres nicht verabschiedet. Der Gesetzesentwurf enthält Bestimmungen, die nicht internationalen Menschenrechtsnormen entsprechen (AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 21.6.2017 Korruption Obwohl das Gesetz Strafen für Behördenkorruption vorsieht, gibt es weiterhin Berichte, dass korrupte Praktiken ungestraft ausgeübt werden. Es gibt zahlreiche Meldungen über korrupte Handlungen von Regierungsbeamten, politischen Parteien und Parteiorganisationen, also auf allen Regierungsebenen. Korruption und Straflosigkeit stellen auch innerhalb der Polizei weiterhin ein Problem dar, vor allem in den unteren Rängen, (USDOS 3.3.2017). Nepal liegt im 2016 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit einer Bewertung von 29 (von 100) (0=highly corrupt, 100=very clean) auf Platz 131 (von 176) (je höher, desto schlechter). 2015 war das Land mit Bewertung 27 auf Platz 130 (von 167) (TI 2015/2016).schlechter). 2015 war das Land mit Bewertung 27 auf Platz 130 (von 167) (TI 2015 aus 2016,). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International
THRDA und AF unzureichend (USDOS 3.3.2017; vgl. FH 27.1.2016).Laut Menschenrechtsorganisationen entsprechen die Haftbedingungen nicht internationalen Standards. Nach offiziellen Angaben gab es im August 2016 19.078 Häftlinge verteilt in 74 Gefängnissen, was unter der offiziellen Kapazität von 10.978 liegt. Die NGO Terai Human Rights Defenders Alliance (THRDA) berichtet dennoch, dass Überbelegung ein ernstes Problem ist, jedoch eine gewisse Verbesserung festzustellen ist, da es neue Haftzentren eröffnet wurden. Weiters bemängelt das Büro des Generalstaatsanwalts (OAG) in manchen Haftanstalten das Fehlen von natürlichem Tageslicht, sanitären Einrichtungen, Kücheneinrichtung und Betten. Laut Advocacy Forum (AF) hatten einige Insassen keinen Zugang zu sauberem Wasser und erhielten unzureichendes Essen. Außerdem wurde ein Mangel an Belüftung, Heizung und Bettwäsche festgestellt. Häftlinge in Untersuchungshaft werden generell getrennt von verurteilten Personen untergebracht. Aufgrund des Mangels an Jugendstrafvollzugsanstalten werden jedoch teilweise auch Minderjährige in Einrichtungen für Erwachsene inhaftiert. Kinder dürfen manchmal mit ihren inhaftierten Eltern im Gefängnis bleiben. Nicht alle Haftanstalten verfügen über separate Bereiche für Frauen. Die NGO Child Workers in Nepal berichtet, dass Minderjährige, die in Gefängnissen für Erwachsene untergebracht werden, oft Mobbing durch ältere Insassen ausgesetzt sind, von der Polizei schlecht behandelt und oft gezwungen werden, die Toiletten zu reinigen. Die medizinische Versorgung ist in den Gefängnissen
THRDA und AF unzureichend (USDOS 3.3.2017; vergleiche FH 27.1.2016). Dem Bericht der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) gibt es Beschwerdemöglichkeiten für Häftlinge nach einem vorgeschriebenen Verfahren. Diese Gelegenheit wird jedoch laut AF von den Insassen aus Angst vor Bedrohung und Einschüchterung nur selten genutzt. Auf Beschwerden, die von NGOs und internationalen Organisationen eingereicht werden, reagieren die Behörden schneller. Es gibt keinen Ombudsmann, um die Beschwerden von Gefangenen zu untersuchen. Es existiert kein institutioneller Mechanismus für die Überwachung der Gefängnisse. Einige unabhängige Menschenrechtsbeobachter, z.B. der UN-Hochkommissar für Menschenrechte und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (ICRC), dürfen Monitoringbesuche in Haftanstalten durchführen. Einigen NGOs wurden der Zugang oder Gespräche mit den Insassen jedoch verwehrt (USDOS 3.3.2017). Die Regierung verhindert gründliche Untersuchungen bzw. das Ergreifen schwerwiegender Disziplinarmaßnahmen gegen Polizisten, die wegen Brutalität und Folter angeklagt wurden. Der UN-Ausschuss gegen Folter stellte fest, dass Folter von Verdächtigen in Untersuchungshaft weit verbreitet ist. Amnesty International berichtet von Fällen von Folterung von Frauen und Kindern (FH 27.1.2017).
dem Folterbericht von AF waren 17,2% der 1.212 befragten Insassen im Jahr 2015 und 16,2% im Jahr 2014, einer körperlichen Misshandlung ausgesetzt. Der gleiche Report weist auf einen leicht erhöhten Anstieg der Folterfälle unter Häftlingen indigener Gruppen hin. Laut der Menschenrechtskommission der Nepal Police (NP) wurde der Großteil der angeblichen Vorfälle nicht offiziell angezeigt oder formell untersucht. Bis August 2016 besuchte die Menschenrechtskommission der NP sieben Haftanstalten in vier Distrikten, und befragte die Häftlinge über die Behandlung in der Haft (USDOS 3.3.2017). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (27.1.2017): Freedom in the World 2016 - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/327723/468405_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 21.6.2017 Todesstrafe Nepal gehört zu den Staaten, die die Todesstrafe völlig abgeschafft haben (AT 20.12.2016) Quellen: -Strichaufzählung AT - Amnesty Todesstrafe (20.12.2017): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 21.6.2017 Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellte seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund der fehlenden Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 3.3.2017). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren (USDOS 3.3.2017; vgl. AI 22.2.2017).Das Gesetz sieht Bewegungs- und Reisefreiheit, aber auch das Recht auf Emigration und Rückkehr vor. Eine Ausnahme bilden Flüchtlinge; diese müssen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit oft gesetzlich geregelte Einschränkungen hinnehmen. Die Einschränkungen der Flüchtlingsbewegungen werden aber nicht einheitlich durchgesetzt. Die Regierung stellte seit 20 Jahren keine Ausweisdokumente für tibetische Flüchtlinge aus. Es gibt Berichte über Vertriebene aus Tibet, die aufgrund der fehlenden Personaldokumente an Kontrollpunkten von der Polizei schikaniert oder zurückgeschickt werden (USDOS 3.3.2017). Um Frauen vor Menschenhandel oder Misshandlung zu schützen, führte die Regierung für Frauen ein Mindestalter von 24 Jahren für Auslandsreisen zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung ein. Diese Regelung wird jedoch von NGOs und Menschenrechtsaktivisten als diskriminierend und kontraproduktiv empfunden, da so Frauen auf informellem Weg über die indische Grenze migrieren (USDOS 3.3.2017; vergleiche AI 22.2.2017). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Nepal, https://www.ecoi.net/local_link/337161/479925_de.html, Zugriff 21.6.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April / Mai 2015 und die innenpolitische Krise nach Verkündung der neuen Verfassung (20.09.2015) haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt, von dem sich das Land nur langfristig erholen wird. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 733,7 US-Dollar (GTAI, prognostiziert für 2016) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Die Landwirtschaft beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen und trägt mehr als ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Der Anteil des verarbeitenden Sektors am BIP hingegen ist aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Industriebetriebe in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Der Tourismus im Kathmandu-Tal, im tropischen Regenwald des Terai und im Himalaja ist eine wichtige Deviseneinnahmequelle. Der Dienstleistungssektor profitiert stark vom zunehmenden Fremdenverkehr. Etwa 90% aller Unternehmen des Landes sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum BIP beitragen. Die Inflation ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen und liegt aktuell bei etwa 8,5% (IWF, 2015). Ausländische Direktinvestitionen machen nur einen sehr geringen Anteil am gesamten Staatshaushalt aus. Ein Drittel des Budgets wird von der Gebergemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit finanziert (AA 3.2017c; vgl. GIZ 5.2017a).Der zehnjährige Bürgerkrieg hat die wirtschaftliche Entwicklung Nepals deutlich beeinträchtigt. Mit dem 2006 eingeleiteten Friedensprozess haben sich die politischen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft bislang nur wenig verbessert. Das gesamtwirtschaftliche Wachstum bewegte sich in den letzten Jahren real zwischen 2 und 4 Prozent. Die schweren Erdbeben vom April / Mai 2015 und die innenpolitische Krise nach Verkündung der neuen Verfassung (20.09.2015) haben zu einem weiteren Einbruch der Wirtschaft geführt, von dem sich das Land nur langfristig erholen wird. Mit einem jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 733,7 US-Dollar (GTAI, prognostiziert für 2016) ist Nepal das zweitärmste Land Südasiens und zählt weiterhin zu den 20 ärmsten Ländern der Welt. Ein Viertel der Bevölkerung lebt unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Die nepalesische Wirtschaft ist faktisch weitgehend privatwirtschaftlich verfasst, aber auch geprägt durch starre sozialstaatliche Elemente sowie durch privilegierte Staatsunternehmen. Ausgeprägte Bürokratie sowie unzureichende Infrastruktur beeinträchtigen das Investitionsklima und damit die wirtschaftliche Entwicklung. Nepal ist noch immer ein weitgehend von der Subsistenzwirtschaft geprägter Agrarstaat. Die Landwirtschaft beschäftigt mehr als die Hälfte der Erwerbstätigen und trägt mehr als ein Drittel zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) bei. Der Anteil des verarbeitenden Sektors am BIP hingegen ist aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen für Industriebetriebe in den letzten Jahren kontinuierlich zurückgegangen. Der Tourismus im Kathmandu-Tal, im tropischen Regenwald des Terai und im Himalaja ist eine wichtige Deviseneinnahmequelle. Der Dienstleistungssektor profitiert stark vom zunehmenden Fremdenverkehr. Etwa 90% aller Unternehmen des Landes sind Kleinbetriebe, die einen wichtigen Beitrag zur Beschäftigung leisten, aber nur 4% zum BIP beitragen. Die Inflation ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen und liegt aktuell bei etwa 8,5% (IWF, 2015). Ausländische Direktinvestitionen machen nur einen sehr geringen Anteil am gesamten Staatshaushalt aus. Ein Drittel des Budgets wird von der Gebergemeinschaft im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit finanziert (AA 3.2017c; vergleiche GIZ 5.2017a). Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig, die Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2016). In den letzten Jahrzehnten ist die Zahl jener, die das Land aufgrund der politischen Instabilität und der schweren wirtschaftlichen Krise verließen, exponentiell gestiegen. Neben dem traditionellen Zielland Indien sind mit dem Öl-Boom und dem wirtschaftlichen Aufstieg Asiens, Länder am Persischen Golf und in Südostasien zu attraktiven Destinationen geworden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten, deren Geldleistungen an die Familien im Heimatland 35% des Bruttoinlandsprodukts ausmachen. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "manpower companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10% der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 5.2017b; vgl. GIZ 5.2017a, DR 25.4.2017).Es existieren keine zuverlässigen Erhebungen zur Arbeitslosigkeit. Die offizielle Erwerbslosenquote ist relativ niedrig, die Unterbeschäftigung ist jedoch weit verbreitet (BTI 2016). In den letzten Jahrzehnten ist die Zahl jener, die das Land aufgrund der politischen Instabilität und der schweren wirtschaftlichen Krise verließen, exponentiell gestiegen. Neben dem traditionellen Zielland Indien sind mit dem Öl-Boom und dem wirtschaftlichen Aufstieg Asiens, Länder am Persischen Golf und in Südostasien zu attraktiven Destinationen geworden. Schätzungen gehen davon aus, dass heute vier bis fünf Millionen Nepalesen im Ausland arbeiten, deren Geldleistungen an die Familien im Heimatland 35% des Bruttoinlandsprodukts ausmachen. Mit der zunehmenden Emigration ist die Rekrutierung von Arbeitskräften zu einem lukrativen Geschäft geworden. Über 800 sogenannte "manpower companies" werben über lokale Agenten Arbeitswillige in den Dörfern an und organisieren Transport, Ausreisepapiere und Verträge mit den Arbeitgebern in den Zielländern. Die große Mehrheit der Arbeitsmigranten sind junge Männer. Der Anteil der Frauen hat mit der steigenden Nachfrage nach Hausangestellten in den Golfstaaten im letzten Jahrzehnt zwar zugenommen, Frauen machen aber erst etwa 10% der Arbeitskräfte im Ausland aus und sind besonders gefährdet (GIZ 5.2017b; vergleiche GIZ 5.2017a, DR 25.4.2017). Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vgl. GIZ 5.2017a).Nach dem schweren Erdbeben, das am 25.04.2015 Nepal erschüttert und verheerende Schäden im Kathmandu-Tal und den Bergdörfern des Himalaya angerichtet hat, erholt sich das Land nur langsam. Damals kamen fast 9.000 Menschen ums Leben, 3,5 Millionen wurden obdachlos. Der Wiederaufbau läuft auch zwei Jahre später nur schleppend. Laut der Wiederaufbaubehörde wurde bisher erst rund 4.000 Menschen eine zweite Rate der zugesicherten Gelder ausgezahlt, nur 420 bekamen bisher die volle Zahlung. Trotz nationaler und internationaler Unterstützung beklagten die Hilfsorganisationen fehlende Vorgaben der Regierung für den notwendigen Wiederaufbau (DR 25.4.2017; vergleiche GIZ 5.2017a). Nepal verfügt außer den familiären sozialen Netzwerken über kein Wohlfahrtssystem. In bestimmten Fällen sind NGOs bemüht, diese Lücke zu füllen, aber deren Tätigkeit ist sehr stark von dem jeweiligen Standort und von internationalen Spenden abhängig, somit können nicht die gleichen Leistungen im ganzen Land angeboten werden. Es gibt nur vereinzelt Privatinitiativen; die öffentlichen Sozialdienste sind rückständig und unzureichend, obwohl sich die Situation in den letzten Jahren leicht verbesserte (BTI 2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (3.2017c): Nepal - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nepal/Wirtschaft_node.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Nepal, http://www.ecoi.net/local_link/336579/479257_de.html, Zugriff 21.6.2017 -Strichaufzählung BTI - Bertelsmann Stiftung¿s Transformation Index
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. römisch eins 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. römisch eins 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. römisch eins 1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl. I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 i. d. F. BGBl. römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i. d. g. F., und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 16.06.1994, 94/19/0183). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer machte bloß wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes geltend, die jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten kommt daher nicht in Betracht. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, BensaidGemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Wie bereits oben dargetan machte der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung geltend, weshalb insoferne keine Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 erkannt werden kann.Wie bereits oben dargetan machte der Beschwerdeführer keine konkrete Verfolgung geltend, weshalb insoferne keine Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 erkannt werden kann. Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre. Es kann nämlich im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund der allgemeinen Lage in Nepal in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, mit einer mehrjährigen Schulausbildung, er war bereits im Hotelmanagement tätig, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, seine Eltern, seine Schwester und fünf Onkel und drei Tanten, die dem Mittelstand in Nepal angehören, halten sich dort auf, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Es liegen die für eine Schutzgewährung notwendigen exzeptionellen Umstände nicht vor, schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es maßgeblich wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre. Es kann nämlich im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer schon auf Grund der allgemeinen Lage in Nepal in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, mit einer mehrjährigen Schulausbildung, er war bereits im Hotelmanagement tätig, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, seine Eltern, seine Schwester und fünf Onkel und drei Tanten, die dem Mittelstand in Nepal angehören, halten sich dort auf, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Es liegen die für eine Schutzgewährung notwendigen exzeptionellen Umstände nicht vor, schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des Paragraph 8, AsylG nicht. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.
G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z. 1 oder Z. 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides:
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Nepal kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.