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{'item': 'W221 2188217-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW221 2188217-1 SpruchW221 2188217-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) mit Ablauf des 30.11.2017 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 31.10.2017 mitgeteilt habe, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein Dienstverhältnis in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen kündige. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Kommando Landstreitkräfte, habe das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.11.2017 gelöst. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer seine freiwillige Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft zurückgezogen. Aufgrund seiner Erklärung sei somit seine für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare rechtliche Eignung (Freiwilligkeit) nicht mehr gegeben, weshalb spruchgemäß vorzugehen gewesen sei.Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2017 wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) mit Ablauf des 30.11.2017 wegen mangelnder Eignung des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende. Begründend wird darin ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Erklärung vom 31.10.2017 mitgeteilt habe, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIOP-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen und sein Dienstverhältnis in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen kündige. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Kommando Landstreitkräfte, habe das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.11.2017 gelöst. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer seine freiwillige Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft zurückgezogen. Aufgrund seiner Erklärung sei somit seine für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare rechtliche Eignung (Freiwilligkeit) nicht mehr gegeben, weshalb spruchgemäß vorzugehen gewesen sei. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Leiters des Heerespersonalamtes vom 30.01.2018, zugestellt am 06.02.2018, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, aufgrund der vorzeitigen Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft von der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von € 2.277,03 nach dem AZHG rückzuerstatten. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 4 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 07.11.2017 erfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz bzw. keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie, von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an, zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher den im Spruch genannten Betrag rückzuerstatten.2.277,03 nach dem AZHG rückzuerstatten. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 25, Absatz 4, AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt werde. Dies sei mit dem Bescheid vom 07.11.2017 erfolgt. Da der Beschwerdeführer während seiner Auslandseinsatzbereitschaft keinen Auslandseinsatz bzw. keinen Auslandseinsatz in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet habe, sei die Bereitstellungsprämie, von Beginn des Verpflichtungszeitraumes an, zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer habe daher den im Spruch genannten Betrag rückzuerstatten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 22.02.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass sein Dienstvertrag am 07.01.2018 ausgelaufen sei. In der Zeit vom 08.01.2017 bis zu seiner vorzeitigen Beendigung am 30.11.2017 wäre er für Diensteinsätze zur Verfügung gestanden, im verbleibenden Zeitraum sei die Erfüllung von mindestens sechs Monaten Auslandseinsatz jedoch nicht mehr möglich gewesen. Weiters habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner derzeitigen Ausbildung bei der Bundespolizei ein sehr geringes Einkommen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Heerespersonalamt vorgelegt und sind am 06.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE) war. Seine Leistungsverpflichtung bestand in der Bereitschaft, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandeinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Dazu hat sich der Beschwerdeführer freiwillig am 24.09.2013 verpflichtet und diese Verpflichtung wurde am 08.01.2014 angenommen. Mit Wirksamkeit vom 08.01.2017 wurde seine einjährige Weiterverpflichtung angenommen. Der Beschwerdeführer hat mit schriftlicher Erklärung vom 31.10.2017 mitgeteilt, nicht mehr als Soldat im Rahmen von KIPO-KPE an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen, und sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Bescheid vom 07.11.2017 mit Ablauf des 30.11.2017 beendet. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer seit Beginn seines aktuellen Verpflichtungszeitraumes von 08.01.2014 (verlängert bis zum 07.01.2018) bis zum Ablauf seines Dienstverhältnisses am 30.11.2017 keinen sechsmonatigen Auslandseinsatz geleistet hat. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) lauten auszugsweise wie folgt: "Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen Verpflichtungszeitraum § 25.

(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).Paragraph 25,
(1)Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (Paragraph 101 a, GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2)Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(3)Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Absatz 2, ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4)Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
  1. [...]
  2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
  3. [...]
(5)Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
(6)[...] Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen § 29.
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen AuslandseinsatzbereitschaftParagraph 29,
(1)Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer eins und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
  1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
  2. [...] bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2)Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3)Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(3)Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist Paragraph 55, des Heeresgebührengesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 31, anzuwenden.
(4)-
(5)[...]" § 55 des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet:Paragraph 55, des Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) lautet: "Übergenuss § 55.
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55,
(1)Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach § 3 VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(2)Die rückforderbaren Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Beträgen hereinzubringen. Hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Übergenüsse nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53, hereinzubringen. Die Stellung des Anspruchsberechtigten nach Paragraph 3, VVG kommt dabei dem Heerespersonalamt als Vertreter des Bundes zu. Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen. Soweit die Ersatzforderung des Bundes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(3)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Übergenüsse kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(4)Das Recht auf Rückforderung von Übergenüssen verjährt nach drei Jahren ab Auszahlung oder Überweisung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Übergenusses im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist." Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen gekündigt hat und erklärt hat, im Rahmen von KIOP-KPE nicht mehr an Auslandseinsätzen teilnehmen zu wollen. Die Dienstbehörde des Beschwerdeführers, das Kommando Landstreitkräfte, hat daraufhin das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit Ablauf des 30.11.2017 gelöst. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage ist die belangte Behörde daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Eignung des Beschwerdeführers zur Leistung von Auslandseinsätzen nicht mehr gegeben war und seine Auslandsbereitschaft somit vorzeitig endete. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Möglichkeit zur Entsendung im verbleibenden Zeitraum nicht mehr möglich gewesen sei, ist zu entgegnen, dass es nach dem oben zitierten Gesetzeswortlaut nicht auf die bloße Möglichkeit zur Entsendung oder der Absolvierung einer Einsatzvorbereitung, sondern auf eine tatsächliche Erbringung des Auslandseinsatzes ankommt. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, in seiner zweiten Auslandseinsatzbereitschaft (Verlängerung) keinen Auslandseinsatz in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten leistete, ist die Aufforderung zur Rückerstattung der seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien zu Recht erfolgt. Der Beschwerdeführer hat für den Zeitraum der Bereitschaft auch eine Bereitstellungsprämie erhalten, die Höhe des rückzuerstattenden Beitrages ergibt sich aus der erhaltenen Bereitstellungsprämie für den Zeitraum 08.01.2017 bis 30.11.2017. Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des § 29 Abs. 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da der Beschwerdeführer die Beendigung seines Dienstverhältnisses selbst durch Kündigung herbeigeführt hat, liegt kein unter § 29 Abs. 4 und 5 AZHG subsumierbarer Fall vor.Eine Rückforderung von Bereitstellungsprämien kann nur in den Fällen des Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG (Dienstunfall bzw. Eintritt einer Schwangerschaft) unterbleiben. Da der Beschwerdeführer die Beendigung seines Dienstverhältnisses selbst durch Kündigung herbeigeführt hat, liegt kein unter Paragraph 29, Absatz 4 und 5 AZHG subsumierbarer Fall vor. Eine Anwendung des § 29 Abs. 2 AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn § 29 Abs. 2 AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien (RV 283 BlgNR XXII. GP, 36
  1. ff)so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf § 55 Abs. 1 HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in § 29 Abs. 1 AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwN.)Eine Anwendung des Paragraph 29, Absatz 2, AZHG, wonach zu Unrecht empfangene Beträge nicht zu ersetzen wären, wenn sie im guten Glauben empfangen wurden, kommt fallbezogen nicht in Betracht. Denn Paragraph 29, Absatz 2, AZHG regelt lediglich den - in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 283 BlgNR römisch 22 . GP, 36
  2. ff)so genannten - allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangener Beträge, nicht aber den in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlter Bereitstellungsprämien. Auch aus dem Verweis auf Paragraph 55, HGG 2001 in Paragraph 29, Absatz 3, AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch (und daher auch nicht auf Paragraph 55, Absatz eins, HGG 2001), sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des in Ansehung seiner Voraussetzungen in Paragraph 29, Absatz eins, AZHG vollständig geregelten Anspruches bezieht. Auch dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt vergleiche VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwN.) Die belangte Behörde wird bei der Hereinbringung des verfahrensgegenständlichen Betrages die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers durch Stundung bzw. Festsetzung von adäquaten Raten zu berücksichtigen haben. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig und die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig und die unter A) zitierte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2188217.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.