5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde. In diesem Schreiben heißt es ua., dass die von der AQ Austria am 10.12.2015 unter neun "Auflagen" an die beschwerdeführende Gesellschaft erteilte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG durch Beschluss des Board der AQ Austria vom 08.11.2016 auf Grundlage von "Kap. III Abs 27 der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG widerrufen" werde, weil der Nachweis der "Auflage 7", nämlich1.3. Am 10.11.2016 erging unter GZ. V/096/2016 ein Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde. In diesem Schreiben heißt es ua., dass die von der AQ Austria am 10.12.2015 unter neun "Auflagen" an die beschwerdeführende Gesellschaft erteilte Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG durch Beschluss des Board der AQ Austria vom 08.11.2016 auf Grundlage von "Kap. römisch drei Absatz 27, der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG widerrufen" werde, weil der Nachweis der "Auflage 7", nämlich "Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 - Personal"Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 4, - Personal
5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnete Schreiben erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (wohl gemeint: Beschwerde) und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die AQ Austria ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sei, "Richtlinien, eine Verordnung oder andere verbindliche Grundlagen zu schaffen". Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG zu erteilen "bzw. dem Board der AQ den Vorschlag" zu machen, die entsprechende Bestätigung zu erteilen. In eventu wird die Feststellung der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt.1.4. Gegen dieses als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnete Schreiben erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (wohl gemeint: Beschwerde) und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die AQ Austria ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sei, "Richtlinien, eine Verordnung oder andere verbindliche Grundlagen zu schaffen". Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG zu erteilen "bzw. dem Board der AQ den Vorschlag" zu machen, die entsprechende Bestätigung zu erteilen. In eventu wird die Feststellung der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt. 1.
5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, handelt es sich um einen Bescheid.Bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, handelt es sich um einen Bescheid.
5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/096/2016 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt.Ausgehend von Inhalt und Form des als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/096/2016 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier: Untersagung der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend die Studiengänge
5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/096/2016 ist ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt (Unterschrift des Geschäftsführers der AQ Austria) und sich an die beschwerdeführende Gesellschaft richtet.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus den Formalien des als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/096/2016 ist ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt (Unterschrift des Geschäftsführers der AQ Austria) und sich an die beschwerdeführende Gesellschaft richtet. Mit dem "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend die Studiengänge 1. BA/BSc (Hons) Game Art and Animation und 2. BA/BSc (Hons) Web Development in Österreich untersagt. Diesem "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" ist der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der beschwerdeführenden Gesellschaft konkret gestellten Antrag jedenfalls zu entnehmen, im Falle des Zuwiderhandelns wird auf die Strafbestimmung des § 32 HS-QSG verwiesen.Mit dem "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der römisch 40 betreffend die Studiengänge 1. BA/BSc (Hons) Game Art and Animation und 2. BA/BSc (Hons) Web Development in Österreich untersagt. Diesem "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" ist der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der beschwerdeführenden Gesellschaft konkret gestellten Antrag jedenfalls zu entnehmen, im Falle des Zuwiderhandelns wird auf die Strafbestimmung des Paragraph 32, HS-QSG verwiesen. Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Der "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" ist auch ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich - analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß § 25 HS-QSG - um einen Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter, nämlich der Geschäftsführer der AQ Austria, namentlich genannt, der den "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" erlassen hat. Dieser wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft auch rechtmäßig zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen im "
GH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153).Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Der "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" ist auch ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich - analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 25, HS-QSG - um einen Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter, nämlich der Geschäftsführer der AQ Austria, namentlich genannt, der den "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" erlassen hat. Dieser wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft auch rechtmäßig zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen im "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig (VwGH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153). Aus diesen Gründen ist der angefochtene "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte - als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde ist daher zulässig.Aus diesen Gründen ist der angefochtene "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte - als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde ist daher zulässig. II. In der Sacherömisch zwei. In der Sache Die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft stellte in der Beschwerde wörtlich folgende Anträge: "[E]s möge der Berufung gegen die beiden Entscheidungen des Boards [...] Folge gegeben werden und die Bestätigungen im Sinne des § 27 Abs 5 HS-QSG erteilt werden, bzw. dem Board der AQ der Vorschlag gemacht werden, die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen.""[E]s möge der Berufung gegen die beiden Entscheidungen des Boards [...] Folge gegeben werden und die Bestätigungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG erteilt werden, bzw. dem Board der AQ der Vorschlag gemacht werden, die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen." Zum ersten Antrag ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um die "Erteilung einer Bestätigung" durch die AQ Austria geht, sondern um den Widerruf einer zuvor unter "Auflagen" erteilten Bestätigung, weil eine näher bezeichnete "Auflage" durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht erfüllt wurde. Der Antrag auf "Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" geht sohin ins Leere.Zum ersten Antrag ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um die "Erteilung einer Bestätigung" durch die AQ Austria geht, sondern um den Widerruf einer zuvor unter "Auflagen" erteilten Bestätigung, weil eine näher bezeichnete "Auflage" durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht erfüllt wurde. Der Antrag auf "Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" geht sohin ins Leere. Ebenfalls ins Leere geht der zweite Antrag der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Gesellschaft, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Board der AQ Austria den "Vorschlag" machen, "die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen". Einer Behörde oder Stelle "Vorschläge" zu machen ist keine in Art. 130 Abs. 1, 1a oder 2 B-VG genannte Kompetenz der Verwaltungsgerichte und somit erweist sich dieser Antrag als völlig verfehlt.Ebenfalls ins Leere geht der zweite Antrag der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Gesellschaft, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Board der AQ Austria den "Vorschlag" machen, "die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen". Einer Behörde oder Stelle "Vorschläge" zu machen ist keine in Artikel 130, Absatz eins, eins a, oder 2 B-VG genannte Kompetenz der Verwaltungsgerichte und somit erweist sich dieser Antrag als völlig verfehlt. Auch dem Eventualantrag, wonach für den Fall, dass die "Behörde erster Instanz" (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) den Standpunkt vertrete, dass kein "verwaltungsrechtliches Verfahren" vorliege, die "Berufungswerberin" die Feststellung der "Parteienstellung gemäß § 8 AVG" beantrage, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, weil der Eventualantrag einerseits ein Widerspruch in sich selbst ist, denn, wenn ein Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sein sollte, kann es der Rechtsnatur wegen keine "Parteienstellung gemäß § 8 AVG" geben. Andererseits kann dem Eventualantrag nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht bei dem Widerruf der Bestätigung von einem im Bereich der Hoheitsverwaltung angesiedelten Rechtsakt, nämlich einem Bescheid, ausgeht.Auch dem Eventualantrag, wonach für den Fall, dass die "Behörde erster Instanz" (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) den Standpunkt vertrete, dass kein "verwaltungsrechtliches Verfahren" vorliege, die "Berufungswerberin" die Feststellung der "Parteienstellung gemäß Paragraph 8, AVG" beantrage, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, weil der Eventualantrag einerseits ein Widerspruch in sich selbst ist, denn, wenn ein Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sein sollte, kann es der Rechtsnatur wegen keine "Parteienstellung gemäß Paragraph 8, AVG" geben. Andererseits kann dem Eventualantrag nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht bei dem Widerruf der Bestätigung von einem im Bereich der Hoheitsverwaltung angesiedelten Rechtsakt, nämlich einem Bescheid, ausgeht. Der angefochtene Bescheid, mit dem die erteilte Bestätigung widerrufen wurde, stützt sich explizit auf "Kap. III Abs 27" der § 27 HS-QSG-Richtlinie. Da die § 27 HS-QSG-Richtlinie zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit und auch § 27 HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Rechtsgrundlagen. Der Anlassfall ist von der weiteren Anwendung eines vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzes ausgenommen, daher findet die § 27 HS-QSG-Richtlinie in § 27 HS-QSG keine Grundlage und auch der angefochtene Bescheid keine Grundlage in diesen Rechtsvorschriften bzw. auch nicht in anderen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelten Bestimmungen.Der angefochtene Bescheid, mit dem die erteilte Bestätigung widerrufen wurde, stützt sich explizit auf "Kap. römisch drei Absatz 27, der Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie. Da die Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit und auch Paragraph 27, HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Rechtsgrundlagen. Der Anlassfall ist von der weiteren Anwendung eines vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzes ausgenommen, daher findet die Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie in Paragraph 27, HS-QSG keine Grundlage und auch der angefochtene Bescheid keine Grundlage in diesen Rechtsvorschriften bzw. auch nicht in anderen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelten Bestimmungen. Aus diesem Grund war der Beschwerde statt zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer konkreten fallgegenständlich einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität des Schreibens der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob es sich bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "
5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, um einen Bescheid handelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer konkreten fallgegenständlich einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität des Schreibens der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob es sich bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "
Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, um einen Bescheid handelt. Der Verfassungsgerichtshof äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 1.3.2018, G 268/2017 ua., Rz 36 dahin gehend, dass § 27 HS-QSG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sei, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestalte. Legten Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trage - indem § 27 HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlege, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt sei (§ 32 HS-QSG) - die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung.Der Verfassungsgerichtshof äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 1.3.2018, G 268 aus 2017, ua., Rz 36 dahin gehend, dass Paragraph 27, HS-QSG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sei, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestalte. Legten Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trage - indem Paragraph 27, HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlege, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt sei (Paragraph 32, HS-QSG) - die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2141092.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.