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{'item': 'W224 2142303-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW224 2142303-1 SpruchW224 2142303-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina W

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde. In diesem Schreiben heißt es ua., dass die von der AQ Austria am 10.12.2015 unter fünf "Auflagen" an die beschwerdeführende Gesellschaft erteilte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG durch Beschluss des Board der AQ Austria vom 08.11.2016 auf Grundlage von "Kap. III Abs 27 der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG widerrufen" werde, weil der Nachweis der "Auflage 4", nämlich1.3. Am 10.11.2016 erging unter GZ. V/095/2016 ein Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde. In diesem Schreiben heißt es ua., dass die von der AQ Austria am 10.12.2015 unter fünf "Auflagen" an die beschwerdeführende Gesellschaft erteilte Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG durch Beschluss des Board der AQ Austria vom 08.11.2016 auf Grundlage von "Kap. römisch drei Absatz 27, der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG widerrufen" werde, weil der Nachweis der "Auflage 4", nämlich "Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 - Personal"Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 4, - Personal

  1. Die XXXX, weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst."
  2. Die römisch 40 , weist bis neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das dem Studium zugeordnete hauptberufliche wissenschaftliche Personal mindestens eine Vollzeitkraft, die die erforderliche facheinschlägige Qualifikation für eine Berufung auf eine Professur aufweist, sowie mindestens zwei weitere, mindestens promovierte Personen mit mindestens 50%-igem Beschäftigungsausmaß umfasst." innerhalb der gesetzen Frist (Fristende: 21.9.2016) nicht erbracht worden sei. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich sei in dieser Form somit gemäß § 32 HS-QSG nicht mehr zulässig.innerhalb der gesetzen Frist (Fristende: 21.9.2016) nicht erbracht worden sei. Das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich sei in dieser Form somit gemäß Paragraph 32, HS-QSG nicht mehr zulässig. 1.
  3. Gegen dieses als "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnete Schreiben erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (wohl gemeint: Beschwerde) und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die AQ Austria ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sei, "Richtlinien, eine Verordnung oder andere verbindliche Grundlagen zu schaffen". Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG zu erteilen "bzw. dem Board der AQ den Vorschlag" zu machen, die entsprechende Bestätigung zu erteilen. In eventu wird die Feststellung der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt.1.4. Gegen dieses als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnete Schreiben erhob die beschwerdeführende Gesellschaft fristgerecht ein als "Berufung" bezeichnetes Rechtsmittel (wohl gemeint: Beschwerde) und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen die AQ Austria ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sei, "Richtlinien, eine Verordnung oder andere verbindliche Grundlagen zu schaffen". Die beschwerdeführende Gesellschaft beantragte die Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG zu erteilen "bzw. dem Board der AQ den Vorschlag" zu machen, die entsprechende Bestätigung zu erteilen. In eventu wird die Feststellung der Parteistellung der beschwerdeführenden Gesellschaft beantragt. 1.

  1. Die AQ Austria legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28.11.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2016, das als "Berufung" bezeichnete Rechtsmittel unter Anschluss des Verwaltungsakts vor. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hegte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kompetenz des Board der AQ Austria zur Erlassung einer Verordnung, konkret zur Erlassung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG, beschlossen in der
  3. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: § 27 HS-QSG-Richtlinie). Aus diesem Grund richtete das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der § 27 HS-QSG-Richtlinie. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gingen dahin, dass weder § 27 HS-QSG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes das Board der AQ Austria speziell zur Erlassung einer Verordnung ermächtigen. Eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art. 18 Abs. 2 B-VG stehe einem Beliehenen jedoch nicht zu. Bereits aus diesem Grund sei für den Verfassungsgerichtshof eine Vorgehensweise nach Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG geboten, wonach die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben sei, wenn sie der gesetzlichen Grundlage entbehre.1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht hegte verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Kompetenz des Board der AQ Austria zur Erlassung einer Verordnung, konkret zur Erlassung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG, beschlossen in der
  5. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie). Aus diesem Grund richtete das Bundesverwaltungsgericht einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zur Aufhebung der Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes gingen dahin, dass weder Paragraph 27, HS-QSG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes das Board der AQ Austria speziell zur Erlassung einer Verordnung ermächtigen. Eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Artikel 18, Absatz 2, B-VG stehe einem Beliehenen jedoch nicht zu. Bereits aus diesem Grund sei für den Verfassungsgerichtshof eine Vorgehensweise nach Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG geboten, wonach die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben sei, wenn sie der gesetzlichen Grundlage entbehre. 1.
  6. Aus Anlass des Antrags des Bundesverwaltungsgerichts hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von § 27 HS-QSG und beschloss aus diesem Grund mit Beschluss vom 11.10.2017, V 9/2017 ua., diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluss primär das Bedenken, dass § 27 HS-QSG Rechtsnatur und Rechtsform, Verfahren sowie Rechtswirkungen der Meldung und der Bestätigung grenzüberschreitender Studien weitestgehend offen lässt und damit gegen das Determinierungsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verstößt.1.
  7. Aus Anlass des Antrags des Bundesverwaltungsgerichts hegte der Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit von Paragraph 27, HS-QSG und beschloss aus diesem Grund mit Beschluss vom 11.10.2017, römisch fünf 9 aus 2017, ua., diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Der Verfassungsgerichtshof hegte im Prüfungsbeschluss primär das Bedenken, dass Paragraph 27, HS-QSG Rechtsnatur und Rechtsform, Verfahren sowie Rechtswirkungen der Meldung und der Bestätigung grenzüberschreitender Studien weitestgehend offen lässt und damit gegen das Determinierungsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG verstößt. 1.
  8. Mit Erkenntnis vom 1.3.2018, G 268/2017 ua, hob der Verfassungsgerichtshof § 27 HS-QSG wegen mangelnder Bestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 B-VG zur Gänze auf.1.
  9. Mit Erkenntnis vom 1.3.2018, G 268 aus 2017, ua, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 27, HS-QSG wegen mangelnder Bestimmtheit und damit wegen Verstoßes gegen Artikel 18, Absatz eins, B-VG zur Gänze auf. 1.
  10. Mit Erkenntnis vom 6.3.2018, V 9/2017 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die § 27 HS-QSG-Richtlinie gemäß Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG gesetzwidrig auf. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof näher aus: "Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist weder § 9 Abs. 1 Z 2 HS-QSG, wonach das Board der AQ Austria Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren beschließt, noch einer anderen Bestimmung des HS-QSG eine (spezielle) Ermächtigung (des Board) der AQ Austria zur Erlassung der angefochtenen Verordnung zu entnehmen. Eine solche wäre aber für die Erlassung einer Verordnung durch die AQ Austria (bzw. ihr Board) verfassungsrechtlich erforderlich (siehe VfSlg. 16.995/2003)."1.
  11. Mit Erkenntnis vom 6.3.2018, römisch fünf 9 aus 2017, ua., hob der Verfassungsgerichtshof die Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie gemäß Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG gesetzwidrig auf. Dazu führte der Verfassungsgerichtshof näher aus: "Wie das Bundesverwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist weder Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, HS-QSG, wonach das Board der AQ Austria Richtlinien, Standards und Abläufe der Qualitätssicherungsverfahren beschließt, noch einer anderen Bestimmung des HS-QSG eine (spezielle) Ermächtigung (des Board) der AQ Austria zur Erlassung der angefochtenen Verordnung zu entnehmen. Eine solche wäre aber für die Erlassung einer Verordnung durch die AQ Austria (bzw. ihr Board) verfassungsrechtlich erforderlich (siehe VfSlg. 16.995 aus 2003,)." 1.
  12. Am 19.03.2017 übermittelte der Verfassungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt zur Fortsetzung des Verfahrens zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, handelt es sich um einen Bescheid.Bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, handelt es sich um einen Bescheid.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem verwaltungsbehördlichen Verfahren, dem Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) I. Zur Zulässigkeit der BeschwerdeZu A) römisch eins. Zur Zulässigkeit der Beschwerde Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ausgehend von Inhalt und Form des als "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/095/2016 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt.Ausgehend von Inhalt und Form des als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/095/2016 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier: Untersagung der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Middlesex University London betreffend die Studiengänge

  1. BA/BSc (Hons) Audio Production und
  2. BA/BSc (Hons) Digital Film Production in Österreich). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den - objektiv erkennbaren - Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier: Untersagung der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der Middlesex University London betreffend die Studiengänge
  3. BA/BSc (Hons) Audio Production und
  4. BA/BSc (Hons) Digital Film Production in Österreich). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten (vgl auch VfSlg. 13.223/1992 und 13.699/1994). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheide zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (VfSlg. 11.590/1987). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803/1997). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590/1987 wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides.Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten vergleiche auch VfSlg. 13.223 aus 1992, und 13.699 aus 1994,). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheide zu qualifizierende Erledigungen - formell - Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (VfSlg. 11.590 aus 1987,). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803 aus 1997,). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590 aus 1987, wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides. Gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus den Formalien des als "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/095/2016 ist ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt und sich an die beschwerdeführende Gesellschaft richtet.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus den Formalien des als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichneten Schreibens der AQ Austria mit GZ. V/095/2016 ist ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt und sich an die beschwerdeführende Gesellschaft richtet. Mit dem "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend die Studiengänge 1. BA/BSc (Hons) XXXX und 2. BA/BSc (Hons) XXXX in Österreich untersagt. Diesem "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" ist der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der beschwerdeführenden Gesellschaft konkret gestellten Antrag jedenfalls zu entnehmen, im Falle des Zuwiderhandelns wird auf die Strafbestimmung des § 32 HS-QSG verwiesen.Mit dem "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" wird der beschwerdeführenden Gesellschaft die Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der römisch 40 betreffend die Studiengänge 1. BA/BSc (Hons) römisch 40 und 2. BA/BSc (Hons) römisch 40 in Österreich untersagt. Diesem "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" ist der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der beschwerdeführenden Gesellschaft konkret gestellten Antrag jedenfalls zu entnehmen, im Falle des Zuwiderhandelns wird auf die Strafbestimmung des Paragraph 32, HS-QSG verwiesen. Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Der "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" ist auch ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich - analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß § 25 HS-QSG - um einen Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter, nämlich der Geschäftsführer der AQ Austria, namentlich genannt, der den "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" erlassen hat. Dieser wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft auch rechtmäßig zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen im "

§ 27Abs. 5 HS-QSG vom 10.12.2015" zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig (Vw

GH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153).Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Der "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" ist auch ausschließlich an die beschwerdeführende Gesellschaft gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich - analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 25, HS-QSG - um einen Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter, nämlich der Geschäftsführer der AQ Austria, namentlich genannt, der den "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" erlassen hat. Dieser wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft auch rechtmäßig zu Handen ihres Rechtsvertreters zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen im "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig (VwGH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153). Aus diesen Gründen ist der angefochtene "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte - als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde ist daher zulässig.Aus diesen Gründen ist der angefochtene "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte - als "Berufung" bezeichnete - Beschwerde ist daher zulässig. II. In der Sacherömisch zwei. In der Sache Die rechtsfreundlich vertretene beschwerdeführende Gesellschaft stellte in der Beschwerde wörtlich folgende Anträge: "[E]s möge der Berufung gegen die beiden Entscheidungen des Boards [...] Folge gegeben werden und die Bestätigungen im Sinne des § 27 Abs 5 HS-QSG erteilt werden, bzw. dem Board der AQ der Vorschlag gemacht werden, die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen.""[E]s möge der Berufung gegen die beiden Entscheidungen des Boards [...] Folge gegeben werden und die Bestätigungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG erteilt werden, bzw. dem Board der AQ der Vorschlag gemacht werden, die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen." Zum ersten Antrag ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um die "Erteilung einer Bestätigung" durch die AQ Austria geht, sondern um den Widerruf einer zuvor unter "Auflagen" erteilten Bestätigung, weil eine näher bezeichnete "Auflage" durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht erfüllt wurde. Der Antrag auf "Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" geht sohin ins Leere.Zum ersten Antrag ist festzuhalten, dass es verfahrensgegenständlich nicht um die "Erteilung einer Bestätigung" durch die AQ Austria geht, sondern um den Widerruf einer zuvor unter "Auflagen" erteilten Bestätigung, weil eine näher bezeichnete "Auflage" durch die beschwerdeführende Gesellschaft nicht erfüllt wurde. Der Antrag auf "Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" geht sohin ins Leere. Ebenfalls ins Leere geht der zweite Antrag der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Gesellschaft, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Board der AQ Austria den "Vorschlag" machen, "die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen". Einer Behörde oder Stelle "Vorschläge" zu machen ist keine in Art. 130 Abs. 1, 1a oder 2 B-VG genannte Kompetenz der Verwaltungsgerichte und somit erweist sich dieser Antrag als völlig verfehlt.Ebenfalls ins Leere geht der zweite Antrag der rechtsfreundlich vertretenen beschwerdeführenden Gesellschaft, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Board der AQ Austria den "Vorschlag" machen, "die entsprechenden Bestätigungen zu erteilen". Einer Behörde oder Stelle "Vorschläge" zu machen ist keine in Artikel 130, Absatz eins, eins a, oder 2 B-VG genannte Kompetenz der Verwaltungsgerichte und somit erweist sich dieser Antrag als völlig verfehlt. Auch dem Eventualantrag, wonach für den Fall, dass die "Behörde erster Instanz" (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) den Standpunkt vertrete, dass kein "verwaltungsrechtliches Verfahren" vorliege, die "Berufungswerberin" die Feststellung der "Parteienstellung gemäß § 8 AVG" beantrage, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, weil der Eventualantrag einerseits ein Widerspruch in sich selbst ist, denn, wenn ein Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sein sollte, kann es der Rechtsnatur wegen keine "Parteienstellung gemäß § 8 AVG" geben. Andererseits kann dem Eventualantrag nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht bei dem Widerruf der Bestätigung von einem im Bereich der Hoheitsverwaltung angesiedelten Rechtsakt, nämlich einem Bescheid, ausgeht.Auch dem Eventualantrag, wonach für den Fall, dass die "Behörde erster Instanz" (gemeint wohl: das Bundesverwaltungsgericht) den Standpunkt vertrete, dass kein "verwaltungsrechtliches Verfahren" vorliege, die "Berufungswerberin" die Feststellung der "Parteienstellung gemäß Paragraph 8, AVG" beantrage, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden, weil der Eventualantrag einerseits ein Widerspruch in sich selbst ist, denn, wenn ein Rechtsverhältnis privatrechtlich ausgestaltet sein sollte, kann es der Rechtsnatur wegen keine "Parteienstellung gemäß Paragraph 8, AVG" geben. Andererseits kann dem Eventualantrag nicht gefolgt werden, weil das Bundesverwaltungsgericht bei dem Widerruf der Bestätigung von einem im Bereich der Hoheitsverwaltung angesiedelten Rechtsakt, nämlich einem Bescheid, ausgeht. Der angefochtene Bescheid, mit dem die erteilte Bestätigung widerrufen wurde, stützt sich explizit auf "Kap. III Abs 27" der § 27 HS-QSG-Richtlinie. Da die § 27 HS-QSG-Richtlinie zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit und auch § 27 HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Rechtsgrundlagen. Der Anlassfall ist von der weiteren Anwendung eines vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzes ausgenommen, daher findet die § 27 HS-QSG-Richtlinie in § 27 HS-QSG keine Grundlage und auch der angefochtene Bescheid keine Grundlage in diesen Rechtsvorschriften bzw. auch nicht in anderen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelten Bestimmungen.Der angefochtene Bescheid, mit dem die erteilte Bestätigung widerrufen wurde, stützt sich explizit auf "Kap. römisch drei Absatz 27, der Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie. Da die Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie zur Gänze wegen Gesetzwidrigkeit und auch Paragraph 27, HS-QSG wegen Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurden, entbehrt der angefochtene Bescheid jeglicher Rechtsgrundlagen. Der Anlassfall ist von der weiteren Anwendung eines vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Gesetzes ausgenommen, daher findet die Paragraph 27, HS-QSG-Richtlinie in Paragraph 27, HS-QSG keine Grundlage und auch der angefochtene Bescheid keine Grundlage in diesen Rechtsvorschriften bzw. auch nicht in anderen im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz geregelten Bestimmungen. Aus diesem Grund war der Beschwerde statt zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer konkreten fallgegenständlich einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität des Schreibens der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob es sich bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

§ 27Abs.

5 HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, um einen Bescheid handelt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es an einer konkreten fallgegenständlich einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität des Schreibens der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, fehlt. Die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende - konkret auf die vorliegende Beschwerdesache bezogene - grundsätzliche Rechtsfrage im Rahmen einer ordentlichen Revision soll darauf fokussieren, ob es sich bei dem Schreiben der AQ Austria an die beschwerdeführende Gesellschaft, welches als "

Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG vom 10.12.2015" bezeichnet wurde, um einen Bescheid handelt. Der Verfassungsgerichtshof äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 1.3.2018, G 268/2017 ua., Rz 36 dahin gehend, dass § 27 HS-QSG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sei, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestalte. Legten Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trage - indem § 27 HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlege, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt sei (§ 32 HS-QSG) - die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung.Der Verfassungsgerichtshof äußerte sich in seinem Erkenntnis vom 1.3.2018, G 268 aus 2017, ua., Rz 36 dahin gehend, dass Paragraph 27, HS-QSG keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sei, ob diese Bestimmung das Rechtsverhältnis in den Melde- und diesen allenfalls vorangehenden Bestätigungsverfahren hoheitlich- oder privatrechtlich ausgestalte. Legten Systematik des HS-QSG und subjektiv-historische Absichten des Gesetzgebers ein privatrechtliches Verhältnis nahe, trage - indem Paragraph 27, HS-QSG die Kriterien für die ausschließlich von der AQ Austria zu erteilende Bestätigung festlege, deren Nichteinholung letztlich verwaltungsstrafrechtsbewehrt sei (Paragraph 32, HS-QSG) - die Bestätigung aber Züge eines für die Hoheitsverwaltung typischen Aktes heteronomer Rechtserzeugung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W224.2142303.1.00

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