GVG zurückgewiesen.A) Der Antrag wird
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der nunmehrige Antragsteller stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiärem Schutz gem. §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde
9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung
FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt.1. Der nunmehrige Antragsteller stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der sowohl hinsichtlich der Gewährung von Asyl als auch der Gewährung von subsidiärem Schutz gem. Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG 2005 nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller das Rechtsmittel der Beschwerde, die beim Gericht zur Zl. W231 2131790-1 anhängig war. Da der Beschwerde-Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht ohne eigenhändige Unterschrift des Antragstellers eingegangen war, eine Vertretungsmacht des bei der Einbringung unterstützenden Rechtsberaters nicht nachgewiesen war, und auf der Beschwerde überhaupt jegliche Unterschrift fehlte, entstanden beim Bundesverwaltungsgericht Zweifel hinsichtlich der Identität des Einschreiters sowie der Authentizität eines Anbringens. Der Antragsteller wurde daher mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017
Vm Abs. 4 AVG aufgefordert, die Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Unter einem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen
4 AVG als zurückgezogen gelte.Der Antragsteller wurde daher mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017
Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AVG aufgefordert, die Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Unter einem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen
Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelte. Die Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages erfolgte per Rsa-Einschreiben an den (damals unvertretenen) Antragsteller persönlich. Der Auftrag wurde nach Zustellversuch am 27.02.2017 am 28.02.2017 mit Hinterlegungsfrist bis 20.03.2017 hinterlegt, und am 20.03.2017 (somit am letzten Tag der am Rückschein ausgewiesenen Hinterlegungsfrist) vom Antragsteller persönlich übernommen. Eine Verbesserung des angezeigten Mangels hat der Antragsteller trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen bis zum Tag des verfahrensbeendigenden Beschlusses W231 2131790-1, OZ 7, unterlassen. Die Beschwerde war daher in Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen zu werten und fasste das Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 den Beschluss, das Verfahren
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (W231 2131790-1, OZ 7). Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller zu Handen seiner mittlerweile bekanntgegebenen und zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung am 28.11.2017 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben.Die Beschwerde war daher in Anwendung des Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen zu werten und fasste das Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2017 den Beschluss, das Verfahren
Paragraph 13, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen (W231 2131790-1, OZ 7). Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller zu Handen seiner mittlerweile bekanntgegebenen und zustellbevollmächtigten Rechtsvertretung am 28.11.2017 zugestellt. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurde nicht erhoben. Am 14.12.2017 wendete sich eine Mitarbeiterin des XXXX (XXXX) im eigenen Namen mit folgendem Schreiben per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht: "[D]er BF war heute am 14.12.2017 bei mir, er hat seine sämtlichen Unterlagen mitgebracht. Die Beschwerde wurde damals an das BFA einmal übermittelt, per Fax, und das zweite Mal wurde von unserem Verein persönlich übergeben, siehe Eingangsstempel. Als Beweis dafür übermittle ich Ihnen eine Kopie der Beschwerde. Betreffend der eingeschriebenen Mängelbehebungsauftrages. Der BF hätte mit Sicherheit auf das Schreiben reagiert, leider war er verhindert, da er zu diesem Zeitpunkt für längere Zeit im Krankenhaus war. Diesbezüglich hat er mir auch diverse ärztliche Unterlagen gebracht, die ich Ihnen weiterleite." Diesem e-mail angefügt waren diverse Nachweise über einen stationären Aufenthalt und ambulant Nachkontrollen des nunmehrigen Antragstellers.Am 14.12.2017 wendete sich eine Mitarbeiterin des römisch 40 (römisch 40 ) im eigenen Namen mit folgendem Schreiben per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht: "[D]er BF war heute am 14.12.2017 bei mir, er hat seine sämtlichen Unterlagen mitgebracht. Die Beschwerde wurde damals an das BFA einmal übermittelt, per Fax, und das zweite Mal wurde von unserem Verein persönlich übergeben, siehe Eingangsstempel. Als Beweis dafür übermittle ich Ihnen eine Kopie der Beschwerde. Betreffend der eingeschriebenen Mängelbehebungsauftrages. Der BF hätte mit Sicherheit auf das Schreiben reagiert, leider war er verhindert, da er zu diesem Zeitpunkt für längere Zeit im Krankenhaus war. Diesbezüglich hat er mir auch diverse ärztliche Unterlagen gebracht, die ich Ihnen weiterleite." Diesem e-mail angefügt waren diverse Nachweise über einen stationären Aufenthalt und ambulant Nachkontrollen des nunmehrigen Antragstellers. Am 27.03.2018 brachte der Antragsteller (unvertreten) gegenständlichen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG", verbunden mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 71 Abs. 6 AVG", ein. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2016 mit Unterschrift versehen eingebracht.Am 27.03.2018 brachte der Antragsteller (unvertreten) gegenständlichen "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. Paragraph 71, AVG", verbunden mit dem "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 71, Absatz 6, AVG", ein. Unter einem wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.07.2016 mit Unterschrift versehen eingebracht. Diesem Antrag beigefügt waren Nachweise über * den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 20.02.2017 bis 21.02.2017 im XXXX wegen einer Varizelleninfektion* den stationären Aufenthalt des Antragstellers vom 20.02.2017 bis 21.02.2017 im römisch 40 wegen einer Varizelleninfektion * den stationären Aufenthalt des Antragstellers von 21.02.2017 bis 17.03.2017 im XXXX wegen einer akuten Varizelleninfektion* den stationären Aufenthalt des Antragstellers von 21.02.2017 bis 17.03.2017 im römisch 40 wegen einer akuten Varizelleninfektion * eine ambulante Behandlung des Antragstellers am 18.03.2017, Diagnose Gastritis * eine ambulante Begutachtung des Antragstellers am 04.04.2017 im XXXX iZm seiner Varizelleninfektion und Gastritis* eine ambulante Begutachtung des Antragstellers am 04.04.2017 im römisch 40 iZm seiner Varizelleninfektion und Gastritis * eine ambulante Begutachtung des Antragstellers am 03.05.2017 im XXXX iZm seiner Varizelleninfektion und Gastritis* eine ambulante Begutachtung des Antragstellers am 03.05.2017 im römisch 40 iZm seiner Varizelleninfektion und Gastritis * ein Augenkonsil - Verlaufskontrolle am 03.05.2017 imXXXX Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezieht sich auf die "mangelnde Kenntnis über die Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017 [und die dadurch] versäumte Frist zur rechtzeitigen Korrektur des Fehlers in der Beschwerde vom 29.07.2016". Der Antrag ist damit begründet, dass der Antragsteller den Mängelbehebungsauftrag aufgrund seiner Krankheit und dem daraus erfolgten Krankenhausaufenthalt nicht wahrnehmen habe können. Er sei zum Zeitpunkt der Zustellung für längere Zeit stationär im Krankenhaus aufgenommen gewesen. Zur Einhaltung der zweiwöchigen Frist nach Wegfall des Hindernisses, binnen derer der Antrag einzubringen ist, wird auch vorgebracht, dass dies "jener Moment" gewesen sei, in dem dem Antragsteller durch die Rechtsberatung "am 22.03.2018" mitgeteilt worden sei, dass er dem Mängelbehebungsauftrag vom 20.02.2017, der ihm während seines Krankenhausaufenthaltes zugestellt worden sei, nicht Folge geleistet habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens u.a. dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
GVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann
GVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann
Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. § 33 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 33, VwGVG lautet auszugsweise:
dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses zu stellen, das die Fristwahrung verhindert hat. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 71 Abs. 2 AVG ist auf die in § 33 Abs. 3 VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar (vgl. VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf den Beschluss vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037).
dem vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, also des (unvorhergesehenen oder unabwendbaren) Ereignisses zu stellen, das die Fristwahrung verhindert hat. Entscheidend ist allein, zu welchem Zeitpunkt das Ereignis weggefallen ist, welches die Partei daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 71, Absatz 2, AVG ist auf die in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG 2014 normierte Frist ("binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses") übertragbar vergleiche VwGH 24.09.2015, Ra 2015/07/0113, mit Hinweis auf den Beschluss vom 21.10.2014, Ra 2014/03/0037). Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, haben. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung von (Rechtsmittel)Fristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG², § 33, E 18).Ein Ereignis ist dann "unvorhergesehen", wenn die Partei es nicht einberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Es ist "unabwendbar", wenn es die Partei mit den einem Durchschnittsmenschen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht verhindern konnte, auch wenn sie dessen Eintritt voraussah. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen, haben. An rechtskundige Parteienvertreter ist hierbei ein strengerer Maßstab anzulegen als an am Verfahren beteiligte rechtsunkundige Parteien. Die Einhaltung von (Rechtsmittel)Fristen erfordert von der Partei und ihrem Vertreter größtmögliche Sorgfalt. Dabei muss sich nach ständiger Rechtsprechung der Vertretene das Verschulden seines Vertreters zurechnen lassen (VwGH 26.2.2014, 2012/13/0051) (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG und VwGG², Paragraph 33,, E 18). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 115).Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung auch ausgeführt hat, ist die Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in das Verfahren nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund muss daher bereits im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand glaubhaft gemacht werden bzw. müssen bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beigebracht werden (VwGH 07.08.1992, 92/14/0033; 11.07.2000, 2000/16/0311). Trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht sind somit im Wiedereinsetzungsantrag neben den Angaben zur Rechtzeitigkeit die Gründe anzuführen, auf die er sich stützt, und ist ihr Vorliegen glaubhaft zu machen (VwGH 19.06.1990, 90/04/0101). Die Behörde ist auf Grund der Antragsbedürftigkeit des Verfahrens ausschließlich an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihr verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung mit einzubeziehen (VwGH 14.12.1995, 95/19/0622; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 115). Im konkreten Fall hat der Antragsteller es verabsäumt, dem Mägelbehebungsauftrag des Gerichts vom 20.02.2017 nachzukommen, was zur Einstellung des Verfahrens führte. Der Antragsteller erlitt somit einen Rechtsnachteil. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seinen Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat, das ihn daran hinderte, die (versäumte) Verfahrenshandlung fristgerecht auszuführen. Der Antrag ist zusammengefasst damit begründet, dass der Antragsteller den Auftrag zur Mängelbehebung aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht habe wahrnehmen können. Zunächst kommt demnach als "Hindernis" iSd § 33 Abs. 3 VwGVG der länger dauernde Krankenhausaufenthalt des Antragstellers in Betracht. Wie festgestellt, endete der stationäre Aufenthalt des Antragstellers aber schon am 17.03.2017, sohin noch vor Behebung des Mängelbehebungsauftrages durch den Antragsteller persönlich am 20.03.2017.Der Antrag ist zusammengefasst damit begründet, dass der Antragsteller den Auftrag zur Mängelbehebung aufgrund eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht habe wahrnehmen können. Zunächst kommt demnach als "Hindernis" iSd Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG der länger dauernde Krankenhausaufenthalt des Antragstellers in Betracht. Wie festgestellt, endete der stationäre Aufenthalt des Antragstellers aber schon am 17.03.2017, sohin noch vor Behebung des Mängelbehebungsauftrages durch den Antragsteller persönlich am 20.03.2017. Aus welchem Grund der Antrag auf Wiedereinsetzung angesichts der persönlichen Behebung des Auftrages auch damit begründet ist, dass der Antragsteller "keine Kenntnis" über die Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages gehabt habe, ist nicht nachvollziehbar, zumal Ausführungen dazu im Wiedereinsetzungsantrag fehlen. Selbst wenn man die "mangelnde Kenntnis" des Antragstellers über die Hinterlegung des Mängelbehebungsauftrages als "Hindernis", das ihn an der Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages hinderte, ansehen wollte, wäre dieses Hindernis am 20.03.2017, am Tag der persönlichen Behebung des Auftrages durch den Antragsteller, beseitigt. Ausgehend vom "Wegfall des Hindernisses", konkret dem vorgebrachten stationären Aufenthalt des Antragstellers, mit Ablauf des 17.03.2017 (Entlassungstag), sohin noch innerhalb der Hinterlegungsfrist, und der am 20.03.2017 erfolgten persönlichen Behebung des Auftrages durch den Antragsteller, erweist sich der am 27.03.2018 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als weit außerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG.Ausgehend vom "Wegfall des Hindernisses", konkret dem vorgebrachten stationären Aufenthalt des Antragstellers, mit Ablauf des 17.03.2017 (Entlassungstag), sohin noch innerhalb der Hinterlegungsfrist, und der am 20.03.2017 erfolgten persönlichen Behebung des Auftrages durch den Antragsteller, erweist sich der am 27.03.2018 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als weit außerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Im Übrigen ist auf Folgendes hinzuweisen:
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Wenn man daher aufgrund des stationären Aufenthaltes bis 17.03.2017 davon ausgeht, dass die Zustellung am 20.03.2017 (an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Montag innerhalb der Abholfrist) wirksam wurde, hätte der Antragsteller noch bis 03.04.2017 Zeit gehabt, den Auftrag fristgerecht zu erledigen. Es trifft daher schon nicht zu, dass dem Antragsteller der Mängelbehebungsauftrag während seines Krankenhausaufenthaltes (wirksam) zugestellt wurde. Vorbringen dazu, warum es dem Antragsteller nach Entlassung aus dem Krankenhaus in sehr gutem Allgemeinzustand und persönlicher Behebung des Mängelbehebungsauftrages nicht möglich gewesen sein soll, diesem nachzukommen, fehlen im Wiedereinsetzungsantrag gänzlich und sind auch nicht ersichtlich. Lediglich am 18.03.2017 wurde der Antragsteller wegen gastritischer Beschwerden ambulant behandelt, und ihm die Einnahme von Medikamenten verschrieben. Die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG wird im Antrag auch damit begründet, dass der Wegfall des Hindernisses "jener Moment" gewesen sei, in dem der Antragsteller durch die Rechtsberatung davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht Folge geleistet habe. Dies sei am 22.03.2018 der Fall gewesen. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Antragseller zuvor darüber "geirrt" habe.Die Einhaltung der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG wird im Antrag auch damit begründet, dass der Wegfall des Hindernisses "jener Moment" gewesen sei, in dem der Antragsteller durch die Rechtsberatung davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht Folge geleistet habe. Dies sei am 22.03.2018 der Fall gewesen. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass der Antragseller zuvor darüber "geirrt" habe. Dazu ist zunächst zu sagen, dass der verfahrenseinstellende Beschluss W231 2131790-1, OZ 7, der zustellbevollmächtigen Rechtsvertretung am 28.11.2017 zugestellt wurde. Der Beschluss ist damit begründet, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde. Am 28.11.2017 hat der Rechtsvertreter somit spätestens Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist. Warum dem Antragsteller erst am 22.03.2018 von seiner Rechtsberatung mitgeteilt worden sein soll, dass er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei, bleibt unerfindlich, ein Vorbringen dazu fehlt im Antrag auf Wiedereinsetzung gänzlich. Sollte die Rechtsvertretung unterlassen haben, den Antragsteller über den Ausgang seines Verfahrens Zl. W231 2131790-1, OZ 7 und die Gründe dafür in Kenntnis zu setzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen (bzw. Unterlassungen) des Vertreters dem Antragsteller zuzurechnen sind (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Dazu ist zunächst zu sagen, dass der verfahrenseinstellende Beschluss W231 2131790-1, OZ 7, der zustellbevollmächtigen Rechtsvertretung am 28.11.2017 zugestellt wurde. Der Beschluss ist damit begründet, dass dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde. Am 28.11.2017 hat der Rechtsvertreter somit spätestens Kenntnis davon erlangt, dass der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist. Warum dem Antragsteller erst am 22.03.2018 von seiner Rechtsberatung mitgeteilt worden sein soll, dass er dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen sei, bleibt unerfindlich, ein Vorbringen dazu fehlt im Antrag auf Wiedereinsetzung gänzlich. Sollte die Rechtsvertretung unterlassen haben, den Antragsteller über den Ausgang seines Verfahrens Zl. W231 2131790-1, OZ 7 und die Gründe dafür in Kenntnis zu setzen, ist darauf hinzuweisen, dass die Handlungen (bzw. Unterlassungen) des Vertreters dem Antragsteller zuzurechnen sind vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113). Überdies ist zu bemerken, dass eine Mitarbeiterin des XXXX bereits am 14.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise über den stationären Aufenthalt des Antragsellers samt einem Schreiben übermittelte, dass der Antragsteller an diesem Tag bei ihr gewesen sei, und es wird - eben Bezug nehmend auf die Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages - ausgeführt, dass der Antragsteller sicher auf das Schreiben reagiert hätte, er aber leider wegen eines Krankenhausaufenthaltes verhindert gewesen sei. Auch der Inhalt dieses Schreiben zeigt, dass auch dem Antragsteller jedenfalls am 14.12.2017 bewusst war bzw. sein musste, dass das Verfahren deswegen eingestellt wurde, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war.Überdies ist zu bemerken, dass eine Mitarbeiterin des römisch 40 bereits am 14.12.2017 dem Bundesverwaltungsgericht Nachweise über den stationären Aufenthalt des Antragsellers samt einem Schreiben übermittelte, dass der Antragsteller an diesem Tag bei ihr gewesen sei, und es wird - eben Bezug nehmend auf die Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages - ausgeführt, dass der Antragsteller sicher auf das Schreiben reagiert hätte, er aber leider wegen eines Krankenhausaufenthaltes verhindert gewesen sei. Auch der Inhalt dieses Schreiben zeigt, dass auch dem Antragsteller jedenfalls am 14.12.2017 bewusst war bzw. sein musste, dass das Verfahren deswegen eingestellt wurde, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen war. Dass dem Schreiben vom 14.12.2017 kein Antrag auf Wiedereinsetzung zu entnehmen ist, geht, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, aus der mangelnden förmlichen Stellung eines "Antrages" und aus dem Inhalt des Schreibens hervor. Überdies bringt der Antragsteller auch im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht vor, dass bereits am 14.12.2017 ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden sollte. Eine Wiedereinsetzung kommt allerdings nur auf Antrag in Betracht, eine amtswegige Wiedereinsetzung ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223 mwN). Anzumerken ist schließlich, dass angesichts der am 28.11.2017 (Dienstag) erfolgten Zustellung des verfahrenseinstellenden Beschlusses an den zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter, der mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages begründet war, selbst ein am 14.12.2017 (Donnerstag) eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb der vierzehntätigen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wäre.Dass dem Schreiben vom 14.12.2017 kein Antrag auf Wiedereinsetzung zu entnehmen ist, geht, wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, aus der mangelnden förmlichen Stellung eines "Antrages" und aus dem Inhalt des Schreibens hervor. Überdies bringt der Antragsteller auch im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung nicht vor, dass bereits am 14.12.2017 ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden sollte. Eine Wiedereinsetzung kommt allerdings nur auf Antrag in Betracht, eine amtswegige Wiedereinsetzung ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223 mwN). Anzumerken ist schließlich, dass angesichts der am 28.11.2017 (Dienstag) erfolgten Zustellung des verfahrenseinstellenden Beschlusses an den zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter, der mit der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages begründet war, selbst ein am 14.12.2017 (Donnerstag) eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb der vierzehntätigen Frist nach Wegfall des Hindernisses gestellt wäre. Der am 27.03.2018 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme ist daher jedenfalls verspätet und zurückzuweisen. 3.2.. Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass im Antrag lediglich unsubstantiiert behauptet wurde, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Säumnis treffe, da er größtmögliche Sorgfalt walten habe lassen und alles im Bereich seiner Möglichkeiten unternommen habe, um am Verfahren mitzuwirken und Schriftstücke der Behörde unverzüglich entgegenzunehmen und darauf zu reagieren. Näher ausgeführt oder mit Beweismitteln untermauert werden diese Behauptungen nicht, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass den Antragsteller kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Säumnis trifft. 3.3. Angesichts der Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 3.4. Ein förmlicher Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Zl. W231 2131790-1 wurde nicht gestellt. Wie im Rahmen der Feststellungen und Beweiswürdigung dargestellt, ist nunmehr im Zuge des Ermittlungsverfahrens über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allerdings hervorgekommen, dass der Antragsteller seine Beschwerde am 29.07.2016 auch unterschrieben bei der belangten Behörde eingebracht hat, was dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte somit eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens W231 2131790-1 zu prüfen. Wie sich ergeben hat, sind "neue Tatsachen" (nova reperta) hervorgekommen, die bereits vor Abschluss des Verfahrens W231 2131790-1 vorhanden waren, nämlich, dass der Antragsteller seine Beschwerde auch unterschrieben bei der belangten Behörde eingebracht hat. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (zB. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/09/0076). Konnte eine Tatsache oder ein Beweismittel (hier: die unterschriebene Beschwerde) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden, dann liegt, wenn die Partei dies unterließ, ein der Partei zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (so ständige Jud. des VwGH, zB 21.09.1995, 95/07/0117; 10.10.2001, 98/03/0259). Im konkreten Fall wurde - da nur eine Beschwerde ohne Unterschrift dem BVwG übermittelt wurde - der Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017
Vm Abs. 4 AVG aufgefordert, die genannte Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Unter einem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen
G übermittelt wurde - der Antragsteller mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2017
Paragraph 13, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AVG aufgefordert, die genannte Beschwerde binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages mit einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Unter einem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen, sein Anbringen
Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelte. Die Zustellung dieses Mängelbehebungsauftrages erfolgte per Rsa-Schreiben. Der Auftrag wurde am 28.02.2017 mit Hinterlegungsfrist bis 20.03.2017 hinterlegt, und am 20.03.2017 (somit am letzten Tag der am Rückschein ausgewiesenen Hinterlegungsfrist) vom Antragsteller persönlich übernommen. Der Antragsteller hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit daher schon nach Zustellung des Mängelbehebungsauftrages geltend machen können, dass die Beschwerde von ihm bereits auch ursprünglich unterschrieben beim BFA eingebracht wurde. Der Antragsteller hatte jedenfalls im Zuge des Mängelbehebungsauftrages die Gelegenheit dazu, die unterschriebene Beschwerde dem Gericht zu übermitteln, oder zumindest auf diesen Umstand hinzuweisen. Wenn dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entnehmen ist, dass der Antragsteller wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, von der Hinterlegung des Mängebehebungsauftrages Kenntnis zu erlangen bzw. dem Auftrag nachzukommen, muss festgehalten werden, dass der Antragsteller bereits vor der persönlichen Behebung des Mängebehebungsauftrages aus dem Krankenhaus entlassen wurde, und danach nur einige wenige Kontrolltermine in großen Abständen im Krankenhaus hatte. Auch enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinerlei Hinweise darauf, warum es dem Antragsteller nach Entlassung aus dem Krankenhaus nicht möglich war, dem Auftrag nachzukommen oder dem Bundesverwaltungsgericht die Tatsache, dass er die Beschwerde auch unterschrieben eingebracht hat, zur Kenntnis zu bringen, dh. auch keinerlei Hinweise auf mangelndes Verschulden daran. Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W231.2131790.2.00
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