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{'item': 'W238 2190979-1'}

Obsah (14)§ 28§ 18Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 6§ 17§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW238 2190979-1 SpruchW238 2190979-1/4E W238 2190981-1/4E TEILERKENNTNISSE IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat dur

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.angefochtenen Bescheide

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG jeweils nicht

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer, zwei Brüder mit afghanischer Staatsangehörigkeit, stellten am 02.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gaben die Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass sie afghanische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben seien. Sie hätten bislang keine Ehe geschlossen und seien kinderlos. Als Fluchtgrund gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass sie im Iran geboren worden seien und sich dort illegal aufgehalten hätten. Es habe immer wieder Probleme mit der iranischen Bevölkerung und den Behörden gegeben. Sie hätten nicht in die Schule gehen und arbeiten dürfen. Es habe die Gefahr der Abschiebung nach Afghanistan bestanden. Der Erstbeschwerdeführer betonte, dass er in Afghanistan niemanden habe. Der Zweitbeschwerdeführer brachte seine Angst vor den Taliban zum Ausdruck, zumal sein Vater vor mehreren Jahren in Afghanistan gewesen und von Taliban bedroht worden sei. Der Vater und die (Halb-)Geschwister der Beschwerdeführer würden nach wie vor im Iran leben. Als Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers wurde der XXXX aufgenommen. Als Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers wurde der XXXX (umgerechnet: XXXX) aufgenommen.Als Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers wurde der römisch 40 aufgenommen. Als Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers wurde der römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) aufgenommen.
  2. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit der Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) entsprechende Untersuchungen veranlasst. Aus einem Röntgenbefund vom 17.12.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Erstbeschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling
  3. Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Erstbeschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,74 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX. Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.Aus einem Röntgenbefund vom 17.12.2015 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Erstbeschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling
  4. Daraufhin wurde eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Erstbeschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,74 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus. Aus einem Röntgenbefund vom 27.01.2016 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Zweitbeschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute GP 31, Schmeling
  5. Daraufhin wurde auch eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Zweitbeschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,43 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute XXXX. Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.Aus einem Röntgenbefund vom 27.01.2016 geht hervor, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia beim Zweitbeschwerdeführer geschlossen seien, am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe, das Ergebnis laute Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling
  6. Daraufhin wurde auch eine Altersfeststellungsuntersuchung beim Zweitbeschwerdeführer durchgeführt. Aus dem darauf basierenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 geht ein Mindestalter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,43 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute römisch 40 . Von diesem Geburtsdatum ging das BFA in weiterer Folge aus.
  7. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge der Beschwerdeführer betraut. Das Bezirksgericht ging dabei von den ursprünglich angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer aus.
  8. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge der Beschwerdeführer betraut. Das Bezirksgericht ging dabei von den ursprünglich angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer aus.
  9. Anlässlich der am 23.10.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Wien, wurde der Erstbeschwerdeführer mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens konfrontiert. Der Erstbeschwerdeführer führte aus, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht sagen könne. Er sei aber im zweiten Monat des Jahres 1380 (April 2001) geboren und sei 16 Jahre alt. Weiters wiederholte und präzisierte er seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er gesund sei. Als Fluchtgrund gab der Erstbeschwerdeführer zusammenfassend an, dass er um Asyl angesucht habe, damit er in Sicherheit sei und die Schule besuchen könne. Im Iran sei er als Afghane beschimpft und um seinen Lohn betrogen worden. Er habe aufgrund seines illegalen Aufenthalts Probleme mit der iranischen Polizei gehabt. Es habe die Gefahr bestanden, nach Afghanistan abgeschoben zu werden und im Krieg in Syrien kämpfen zu müssen. Auch habe er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Angst vor den Taliban, weil diese Schiiten töten würden. Der Erstbeschwerdeführer legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie medizinische Befunde vor. Im Rahmen der ebenfalls am 23.10.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers wurde auch dieser mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens konfrontiert. Der Zweitbeschwerdeführer gab dazu an, dass er im sechsten Monat XXXX (September 2002) geboren worden sei. Weiters wiederholte und präzisierte auch er seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er an grauem Star im Anfangsstadium leide und ansonsten gesund sei. Als Fluchtgrund gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine bessere Zukunft und eine schulische Ausbildung wolle. Er sei im Iran illegal aufhältig gewesen. Zudem bestehe die Gefahr, dass er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt werde. Sein Bruder XXXX sei seit fünf Monaten abgängig. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, ermordet zu werden, weil er Schiite sei. Der Zweitbeschwerdeführer legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie medizinische Befunde vor.Im Rahmen der ebenfalls am 23.10.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme des Zweitbeschwerdeführers wurde auch dieser mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum und dem Ergebnis des medizinischen Sachverständigengutachtens konfrontiert. Der Zweitbeschwerdeführer gab dazu an, dass er im sechsten Monat römisch 40 (September 2002) geboren worden sei. Weiters wiederholte und präzisierte auch er seine bisherigen Angaben zu Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Schulbesuch, Familienangehörigen sowie Familienstand. Er gab an, dass er an grauem Star im Anfangsstadium leide und ansonsten gesund sei. Als Fluchtgrund gab der Zweitbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er eine bessere Zukunft und eine schulische Ausbildung wolle. Er sei im Iran illegal aufhältig gewesen. Zudem bestehe die Gefahr, dass er vom Iran nach Afghanistan abgeschoben oder nach Syrien in den Krieg geschickt werde. Sein Bruder römisch 40 sei seit fünf Monaten abgängig. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er, ermordet zu werden, weil er Schiite sei. Der Zweitbeschwerdeführer legte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich sowie medizinische Befunde vor.
  10. Am 30.10.2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den Länderinformationen. Darin wurde auch vorgebracht, dass die Beschwerdeführer minderjährig seien. Die in den Gutachten zur Altersfeststellung errechneten fiktiven Geburtsdaten seien aufgrund biologischer Tatsachen, insbesondere aufgrund des zu geringen Altersunterschiedes der Brüder, denkunmöglich. Es wurde der Antrag gestellt, die von den Beschwerdeführern angegebenen Geburtsdaten festzustellen. Weiters wurde mit näherer Begründung eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden minderjährigen Afghanen ohne Bezug zu ihrem Herkunftsland geltend gemacht und auf die besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit verwiesen. Unter Bezugnahme auf die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan und die persönlichen Umstände der Beschwerdeführer wurde die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung im Herkunftsland verneint.
  11. Am 21.02.2018 wurde eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführer zu den medizinischen Gutachten betreffend die Altersfeststellung erstattet. Vorgebracht wurde u.a., dass aus den Gutachten hervorgehe, dass die Minderjährigkeit der Beschwerdeführer nicht mit dem höchstmöglichen Beweismaß ausgeschlossen werden könne. Die Errechnung von fiktiven Geburtsdaten überschreite den Gutachtensauftrag. Die Gutachten würden zudem die Anforderungen der Schlüssigkeit und Wissenschaftlichkeit nicht erfüllen. Erneut wurde ausgeführt, dass die errechneten fiktiven Geburtsdaten aufgrund biologischer Tatsachen denkunmöglich seien.
  12. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 23.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte V.). Weiters sprach das BFA aus, dass Beschwerden gegen diese Entscheidungen

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkte VI.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte VII.).7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 23.02.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan

46 FPG zulässig ist (Spruchpunkte römisch fünf.). Weiters sprach das BFA aus, dass Beschwerden gegen diese Entscheidungen

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkte römisch sechs.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte römisch sieben.). Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan. Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführer mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand, Gesundheitszustand, Schulausbildung und Arbeitserfahrung würden sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer ergeben. Das von den Beschwerdeführern behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem in medizinischen Sachverständigengutachten jeweils errechneten fiktiven Geburtsalter nicht vereinbar. Die Differenz betrage ca. drei bzw. vier Jahre. Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihrem Alter könnten somit keinesfalls der Realität entsprechen. Durch die Verwendung der vorliegenden Aliasdatensätze (hinsichtlich der Geburtsdaten) hätten die Beschwerdeführer versucht, das Bundesamt in Bezug auf ihre Identität zu täuschen und sich dadurch etwaige Vorteile im Asylverfahren zu verschaffen. Die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide volljährig und als Personen unglaubwürdig. Die Fluchtgründe der Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde mit näherer Begründung für nicht glaubhaft bzw. für nicht asylrelevant befunden. Die Beschwerdeführer hätten lediglich wirtschaftliche Motive für die Asylantragstellung und allgemeine Probleme im Iran geltend gemacht. Auch eine Verfolgung im Herkunftsland wegen der Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Hazara bzw. zum schiitischen Glauben sei nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführer seien erwachsen, gesund und arbeitsfähig. Das Augenleiden des Zweitbeschwerdeführers sei auch in Afghanistan behandelbar. Es liege eine zumutbare Rückkehrmöglichkeit - insbesondere nach Kabul - vor. Weder die Sicherheitslage noch die Versorgungslage in Kabul würden ein Rückkehrhindernis begründen. Die Aussagen der Beschwerdeführer zu ihrem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Die Beschwerdeführer könnten ihr Familienleben in Afghanistan fortführen. Auch ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführer versucht hätten, das Bundesamt (hinsichtlich ihrer Altersangaben) über ihre wahre Identität zu täuschen. Es stehe zudem fest, dass für die Beschwerdeführer bei Rückkehr in ihr Herkunftsland keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sei im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten. Da den Anträgen auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg beschieden sei und den Beschwerdeführern auch sonst keine reale Gefahr von Menschenrechtsverletzungen in Afghanistan drohe, sei es ihnen zumutbar, den Ausgang der Asylverfahren im Herkunftsstaat abzuwarten. Das Interesse der Beschwerdeführer an einem Verbleib in Österreich während der Asylverfahren trete hinter das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidungen zurück. Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte der Bescheide einer rechtlichen Beurteilung.

  1. Gegen diese Bescheide des BFA richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, in denen u.a. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden. Diesbezüglich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erst 15 bzw. 16 Jahre alt seien. Es bestehe ein aufrechter Beschluss des Bezirksgerichts XXXX über die Betrauung der Obsorge an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und gut integriert. Eine Abschiebung würde jedenfalls eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK bewirken. Die Bedrohungen, denen die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland ausgesetzt wären, würden eine reale Gefahr einer Gefährdung von Leib und Leben darstellen. Der Vorwurf des BFA, die Beschwerdeführer hätten versucht, die Behörde über ihre wahre Identität zu täuschen sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer hätten im Verlauf des Asylverfahrens gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit gemacht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden sei alleine deshalb aberkannt worden, weil unschlüssige und nicht lege artis erstellte Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wonach die Beschwerdeführer volljährig seien. Das BFA gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätten, sich "durch eine behauptete Minderjährigkeit Vorteile im Asylverfahren zu erschleichen". Tatsächlich seien die Beschwerdeführer minderjährig. Selbst wenn man aber den Altersgutachten folgen würde, sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis kommen würden, in dem das Lebensalter einer Person kaum Bedeutung habe, zumal viele Menschen gar nicht wüssten, wie alt sie seien. Es stelle eine reine Mutmaßung des BFA dar, dass die Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht hegen würden. Zudem sei die Interessenabwägung vom BFA nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die unbescholtenen und gut integrierten Beschwerdeführer minderjährig seien, keinerlei Bezug zu ihrem Herkunftsland aufweisen würden und extrem vulnerabel seien. Insbesondere wurde betont, dass die Beschwerdeführer ohne ein soziales Netzwerk in Afghanistan auf sich alleine gestellt wären. Ihnen drohe ein vollständiger Entzug der Lebensgrundlage. Aufgrund ihres Alters, ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Bekenntnisgemeinschaft der Schiiten sowie ihres langjährigen Aufenthalts im Iran und in Europa wären die Beschwerdeführer zahlreichen Gefahren (z.B. Zwangsrekrutierung, Sklavenarbeit, Dasein als Straßenkinder, sexueller Missbrauch, Unterstellung einer religionsfeindlichen Gesinnung etc.) ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden (minderjährigen) Afghanen und zur Gruppe der schiitischen Hazara sowie wegen "westlicher" Lebensführung geltend gemacht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf ihre Sozialisierung im Iran, die Annahme eines "westlichen" Lebensstils, ihren iranischen Akzent, die unzureichende (Fach-)Ausbildung, die Vermögenslosigkeit, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan für unzumutbar erachtet.
  2. Gegen diese Bescheide des BFA richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, in denen u.a. Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurden. Diesbezüglich wurde insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführer erst 15 bzw. 16 Jahre alt seien. Es bestehe ein aufrechter Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 über die Betrauung der Obsorge an den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger. Die Beschwerdeführer seien unbescholten und gut integriert. Eine Abschiebung würde jedenfalls eine Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK bewirken. Die Bedrohungen, denen die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland ausgesetzt wären, würden eine reale Gefahr einer Gefährdung von Leib und Leben darstellen. Der Vorwurf des BFA, die Beschwerdeführer hätten versucht, die Behörde über ihre wahre Identität zu täuschen sei nicht gerechtfertigt. Die Beschwerdeführer hätten im Verlauf des Asylverfahrens gleichbleibende Angaben zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit gemacht. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerden sei alleine deshalb aberkannt worden, weil unschlüssige und nicht lege artis erstellte Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, wonach die Beschwerdeführer volljährig seien. Das BFA gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführer die Absicht gehabt hätten, sich "durch eine behauptete Minderjährigkeit Vorteile im Asylverfahren zu erschleichen". Tatsächlich seien die Beschwerdeführer minderjährig. Selbst wenn man aber den Altersgutachten folgen würde, sei zu bedenken, dass die Beschwerdeführer aus einem Kulturkreis kommen würden, in dem das Lebensalter einer Person kaum Bedeutung habe, zumal viele Menschen gar nicht wüssten, wie alt sie seien. Es stelle eine reine Mutmaßung des BFA dar, dass die Beschwerdeführer eine Täuschungsabsicht hegen würden. Zudem sei die Interessenabwägung vom BFA nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass die unbescholtenen und gut integrierten Beschwerdeführer minderjährig seien, keinerlei Bezug zu ihrem Herkunftsland aufweisen würden und extrem vulnerabel seien. Insbesondere wurde betont, dass die Beschwerdeführer ohne ein soziales Netzwerk in Afghanistan auf sich alleine gestellt wären. Ihnen drohe ein vollständiger Entzug der Lebensgrundlage. Aufgrund ihres Alters, ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Bekenntnisgemeinschaft der Schiiten sowie ihres langjährigen Aufenthalts im Iran und in Europa wären die Beschwerdeführer zahlreichen Gefahren (z.B. Zwangsrekrutierung, Sklavenarbeit, Dasein als Straßenkinder, sexueller Missbrauch, Unterstellung einer religionsfeindlichen Gesinnung etc.) ausgesetzt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine asylrelevante Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden (minderjährigen) Afghanen und zur Gruppe der schiitischen Hazara sowie wegen "westlicher" Lebensführung geltend gemacht. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer wurde unter Verweis auf ihre Sozialisierung im Iran, die Annahme eines "westlichen" Lebensstils, ihren iranischen Akzent, die unzureichende (Fach-)Ausbildung, die Vermögenslosigkeit, das Fehlen eines sozialen Netzwerks und die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan für unzumutbar erachtet. Die Beschwerdeführer beantragten, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und ihnen den Status von Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Beschwerdeführern den Status von subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Bescheide aufzuheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückzuverweisen.
  3. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 03.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt römisch eins. dargestellten Verfahrensgang. Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragungen der Beschwerdeführer, der Niederschriften über ihre weiteren Einvernahmen durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan und der von den Beschwerdeführern vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerdeführer, zwei Brüder mit afghanischer Staatsangehörigkeit, stellten am 02.12.2015 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer sind zum Zeitpunkt dieser Entscheidungen strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer sind Angehörige der Volksgruppe Hazara und schiitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie wurden im Iran geboren und lebten dort bis zu ihrer Ausreise. In Afghanistan verfügen sie über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte. Die Identität der Beschwerdeführer, insbesondere ihr Alter, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er am XXXX geboren worden sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei im zweiten Monat des Jahres 1380 (April 2001) geboren worden und 16 Jahre alt.Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung an, dass er am römisch 40 geboren worden sei. Bei der Einvernahme vor dem BFA führte er aus, dass er sein genaues Geburtsdatum nicht kenne. Er sei im zweiten Monat des Jahres 1380 (April 2001) geboren worden und 16 Jahre alt. Aus einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 geht ein Mindestalter des Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,74 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute demnach XXXX.Aus einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.06.2016 geht ein Mindestalter des Erstbeschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,74 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute demnach römisch 40 . Als Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers wurde bei der Erstbefragung der XXXX (umgerechnet: XXXX) aufgenommen. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme gab er an, dass er im sechsten Monat XXXX (September 2002) geboren worden sei.Als Geburtsdatum des Zweitbeschwerdeführers wurde bei der Erstbefragung der römisch 40 (umgerechnet: römisch 40 ) aufgenommen. Anlässlich seiner behördlichen Einvernahme gab er an, dass er im sechsten Monat römisch 40 (September 2002) geboren worden sei. Aus einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 geht ein Mindestalter des Zweitbeschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,43 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute demnach XXXX.Aus einem medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 geht ein Mindestalter des Zweitbeschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung von 17,43 Jahren hervor. Das fiktive Geburtsdatum laute demnach römisch 40 . Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge der Beschwerdeführer betraut. Das Bezirksgericht ging dabei von den ursprünglich angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer aus. Der Beschluss ist nach wie vor aufrecht.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2016 wurde der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge der Beschwerdeführer betraut. Das Bezirksgericht ging dabei von den ursprünglich angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer aus. Der Beschluss ist nach wie vor aufrecht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch Angabe von Geburtsdaten, welche nicht im Einklang mit von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten stehen, versucht haben, das BFA über ihre wahre Identität zu täuschen. Es erfolgte auch keine Belehrung der Beschwerdeführer über die Folgen einer allfälligen Täuschung über ihre Identität. Im Hinblick auf die aktuelle Sicherheitslage in der Stadt Kabul ist zwar festzuhalten, dass die afghanische Regierung nach wie vor die Kontrolle über die Stadt Kabul und größere Transitrouten innehat, es ist jedoch auszuführen, dass die Sicherheitslage (auch) in der Stadt Kabul nach wie vor angespannt ist. Hinsichtlich der in der Stadt Kabul bestehenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist anzuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist und dass Personen, die sich ohne jegliche familiäre Bindung, Fachausbildung und Geldmittel in der Stadt Kabul ansiedeln, mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein können.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache der Beschwerdeführer stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben im Verlauf der Asylverfahren. Das Datum der jeweiligen Asylantragstellung basiert auf dem Inhalt der Verwaltungsakten. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorliegenden Verfahrensakten sowie aus den Auszügen aus von österreichischen Behörden geführten Datenregistern. Dass die Beschwerdeführer im Iran geboren wurden und dort bis zu ihrer Ausreise lebten, brachten die Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung vor. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Afghanistan über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte verfügen, konnte anhand der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer bei den Einvernahmen vor dem BFA getroffen werden. Die Beschwerdeführer haben im Verfahren kein Identitätsdokument vorgelegt; ihre Identität einschließlich der genauen Geburtsdaten der Beschwerdeführer steht nicht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. In den in den Verwaltungsakten enthaltenen medizinischen Sachverständigengutachten vom 10.06.2016 und 24.06.2016 wurde als "fiktives Geburtsdatum" des Erstbeschwerdeführers der XXXX und als"fiktives Geburtsdatum" des Erstbeschwerdeführers der römisch 40 und als "fiktives Geburtsdatum" des Zweitbeschwerdeführers der XXXX festgestellt."fiktives Geburtsdatum" des Zweitbeschwerdeführers der römisch 40 festgestellt. Daraus ergibt sich, dass die im Asylverfahren zunächst angenommenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung nicht in Einklang stehen. Es ist wahrscheinlich, dass beide Beschwerdeführer im Jahr XXXX oder später geboren wurden. Ein genaues Geburtsdatum lässt sich anhand der Sachverständigengutachten jedoch nicht ermitteln.Daraus ergibt sich, dass die im Asylverfahren zunächst angenommenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer mit dem Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung nicht in Einklang stehen. Es ist wahrscheinlich, dass beide Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 oder später geboren wurden. Ein genaues Geburtsdatum lässt sich anhand der Sachverständigengutachten jedoch nicht ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht vermag jedoch im Ergebnis die Auffassung der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführer durch Angabe von falschen Geburtsdaten versucht haben, das BFA über ihre wahre Identität zu täuschen, nicht zu teilen. Zum einen besteht ein aufrechter (rechtskräftiger) Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 13.01.2016, mit dem der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge der Beschwerdeführer betraut wurde. Das Bezirksgericht ging dabei von den ursprünglich angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer aus. Der Beschluss entfaltet hinsichtlich der Obsorgeübertragung an das Land Wien (u.a.) insoweit rechtliche Wirkungen, als die Beschwerdeführer im Asyl- und Beschwerdeverfahren durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten sind.Zum einen besteht ein aufrechter (rechtskräftiger) Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 13.01.2016, mit dem der Magistrat der Stadt Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge der Beschwerdeführer betraut wurde. Das Bezirksgericht ging dabei von den ursprünglich angegebenen Geburtsdaten der Beschwerdeführer aus. Der Beschluss entfaltet hinsichtlich der Obsorgeübertragung an das Land Wien (u.a.) insoweit rechtliche Wirkungen, als die Beschwerdeführer im Asyl- und Beschwerdeverfahren durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertreten sind. Aber auch ausgehend von den Ergebnissen der medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Beschwerdeführer nicht im Jahr 2002, sondern frühestens im Jahr XXXX geboren wurden, kann zunächst nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über ihr Geburtsdatum gemacht haben. Dass dies in der Absicht erfolgte, die Behörde über die wahre Identität der Beschwerdeführer zu täuschen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Beschwerdeführer blieben auch nach Konfrontation mit den Ergebnissen der Sachverständigengutachten bei ihrem Vorbringen, im Jahr 2001 bzw. 2002 geboren worden zu sein. Dies spricht nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes eher dafür, dass die Beschwerdeführer nicht von falschen Angaben ausgehen, sondern selbst von ihrem (jüngeren) Lebensalter überzeugt sind. Angesichts des notorischen Umstandes, dass in Afghanistan keine (behördlichen) Aufzeichnungen über die Geburtsdaten der Bevölkerung geführt werden und Angaben von Geburtsdaten vielfach auf bloßen Schätzungen oder Aussagen der Eltern beruhen, erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nicht wissen, in welchem Jahr sie geboren wurden.Aber auch ausgehend von den Ergebnissen der medizinischen Sachverständigengutachten, wonach die Beschwerdeführer nicht im Jahr 2002, sondern frühestens im Jahr römisch 40 geboren wurden, kann zunächst nur der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführer unzutreffende Angaben über ihr Geburtsdatum gemacht haben. Dass dies in der Absicht erfolgte, die Behörde über die wahre Identität der Beschwerdeführer zu täuschen, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Beschwerdeführer blieben auch nach Konfrontation mit den Ergebnissen der Sachverständigengutachten bei ihrem Vorbringen, im Jahr 2001 bzw. 2002 geboren worden zu sein. Dies spricht nach Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes eher dafür, dass die Beschwerdeführer nicht von falschen Angaben ausgehen, sondern selbst von ihrem (jüngeren) Lebensalter überzeugt sind. Angesichts des notorischen Umstandes, dass in Afghanistan keine (behördlichen) Aufzeichnungen über die Geburtsdaten der Bevölkerung geführt werden und Angaben von Geburtsdaten vielfach auf bloßen Schätzungen oder Aussagen der Eltern beruhen, erscheint es auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich nicht wissen, in welchem Jahr sie geboren wurden. Das BFA hat in den angefochtenen Bescheiden nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht gehandelt haben. Nach allgemeinem Verständnis ist eine Täuschungshandlung jedes Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sie zu bestärken oder aufrechtzuerhalten, um beim Getäuschten einen Irrtum auszulösen. Der bloße Umstand, dass sich die Minderjährigkeit eines Asylwerbers auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann, vermag jedoch einzelfallbezogene Feststellungen dahingehend, dass die Beschwerdeführer das BFA tatsächlich über ihre wahre Identität täuschen wollten, nicht zu ersetzen, zumal eine objektiv falsche bzw. als falsch erkannte Angabe nichts über das Motiv desjenigen aussagt, der die Angabe gemacht hat. Schließlich erfolgte anhand der Aktenlage offenbar auch keine Belehrung der Beschwerdeführer über die Folgen einer allfälligen Täuschung über ihre Identität. Die Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Kabul ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichtsmaterial, insbesondere aus dem - auch den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 05.03.2017 samt Aktualisierung vom 30.01.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Derartige Regelungen kommen für das vorliegende Verfahren nicht zur Anwendung, weshalb es der Einzelrichterzuständigkeit unterliegt. Die gegenständlichen Verfahren wurden, soweit sie Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide zum Gegenstand haben,

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs. 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die gegenständlichen Verfahren wurden, soweit sie Beschwerden gegen den jeweiligen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide zum Gegenstand haben,

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: 3.

  1. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:3.
  2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt: "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennParagraph 18,
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
  3. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
  4. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,
  5. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
  6. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
  7. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
  8. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
  3. Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

§ 66FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar."
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar." 3.2. Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG zuletzt mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war:3.2. Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG zuletzt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen

dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) ergangen war: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs. 5 erster Satz BFA-VG id

F BGBl. I Nr. 70/2015 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 Vw

GVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

§ 18Abs.

5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof hierzu fest, dass das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl)

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof auch fest, dass eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen habe vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.

  1. Für die vorliegenden Beschwerdesachen bedeutet dies Folgendes: 3.3.
  2. Die Beschwerdeführer stellten in ihren Beschwerden u.a. Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus ihren Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht hervor, dass es sich dabei nicht um gesonderte Anträge handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wären; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer in (jeweils) einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihnen in Afghanistan drohende Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide des BFA und die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerden gegen diese Spruchpunkte darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd § 18 Abs. 5 BFA-VG anzunehmen ist.3.3.
  3. Die Beschwerdeführer stellten in ihren Beschwerden u.a. Anträge, diesen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus ihren Ausführungen und dem Aufbau der Beschwerdeschriftsätze geht hervor, dass es sich dabei nicht um gesonderte Anträge handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wären; vielmehr wenden sich die Beschwerdeführer in (jeweils) einem eigenen Beschwerdepunkt unter Hinweis auf eine ihnen in Afghanistan drohende Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK im Falle ihrer Rückführung dorthin auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide des BFA und die darin verfügte Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr in Abspruch über die Beschwerden gegen diese Spruchpunkte darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachte Rechtsverletzung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG anzunehmen ist. 3.3.
  4. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführer nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2, 3 und 8 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein.3.3.
  5. Die Beschwerdeausführungen zeigen im Falle einer Rückführung der Beschwerdeführer nach Afghanistan vorderhand die reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK auf. Ob eine entsprechende reale Gefahr vorliegt, wird erst durch eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführer anhand des im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Berichtsmaterials zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach allfälliger Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen sein. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben der Beschwerdeführer als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. In Zusammenschau der von den Beschwerdeführern - unter Verweis auf ihre Sozialisierung im Iran, das Fehlen eines sozialen Netzwerks im Afghanistan, ihren iranischen Akzent, die unzureichende (Fach-)Ausbildung, ihre Vermögenslosigkeit, ihr Alter, ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Bekenntnisgemeinschaft der Schiiten sowie ihren langjährigen Aufenthalt im Iran und in Europa - vorgebrachten besonderen Vulnerabilität und der von ihnen geltend gemachten Gefahren im Falle einer Rückkehr (z.B. Zwangsrekrutierung, Sklavenarbeit, Dasein als Straßenkinder, sexueller Missbrauch, Unterstellung einer religionsfeindlichen Gesinnung etc.) mit der aktuellen Berichtslage kann eine Verletzung der Beschwerdeführer in den nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden.In Zusammenschau der von den Beschwerdeführern - unter Verweis auf ihre Sozialisierung im Iran, das Fehlen eines sozialen Netzwerks im Afghanistan, ihren iranischen Akzent, die unzureichende (Fach-)Ausbildung, ihre Vermögenslosigkeit, ihr Alter, ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und zur Bekenntnisgemeinschaft der Schiiten sowie ihren langjährigen Aufenthalt im Iran und in Europa - vorgebrachten besonderen Vulnerabilität und der von ihnen geltend gemachten Gefahren im Falle einer Rückkehr (z.B. Zwangsrekrutierung, Sklavenarbeit, Dasein als Straßenkinder, sexueller Missbrauch, Unterstellung einer religionsfeindlichen Gesinnung etc.) mit der aktuellen Berichtslage kann eine Verletzung der Beschwerdeführer in den nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Angesichts des im Rahmen eines (binnen einer Woche abzuschließenden) Verfahrens nach § 18 BFA-VG eingeschränkten Prüfungsmaßstabes und des unter Pkt. I.
  6. wiedergegeben Vorbringens der Beschwerdeführer ist aus vorläufiger Sicht - unvorgreiflich des Ergebnisses der jeweils vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer - anzunehmen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde.Angesichts des im Rahmen eines (binnen einer Woche abzuschließenden) Verfahrens nach Paragraph 18, BFA-VG eingeschränkten Prüfungsmaßstabes und des unter Pkt. römisch eins.
  7. wiedergegeben Vorbringens der Beschwerdeführer ist aus vorläufiger Sicht - unvorgreiflich des Ergebnisses der jeweils vorzunehmenden Einzelfallbeurteilung unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat sowie der persönlichen Umstände der Beschwerdeführer - anzunehmen, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Sohin ist den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Sohin ist den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.3.3. Zudem ist dem BFA entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG nicht vorliegen.3.3.3. Zudem ist dem BFA entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG nicht vorliegen.

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Dieser Tatbestand ist daher (u.a.) nur dann erfüllt, wenn der Asylwerber über die Folgen der (allfälligen) Täuschung belehrt wurde. Eine Belehrung der Beschwerdeführer durch das BFA über die Folgen einer Täuschung über ihre wahre Identität (bzw. ihr wahres Alter) kann dem Akteninhalt jedoch nicht entnommen werden. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde, konnte zudem auch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer durch die Angabe von mit dem Ergebnis der multifaktoriellen Altersfeststellung nicht in Einklang stehenden Geburtsdaten versucht haben, das Bundesamt über ihre wahre Identität zu täuschen. Der Angabe eines falschen oder als falsch erkannten Geburtsdatums kommt nämlich ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Gewicht einer (bewussten) Täuschung über die Identität zu. Um tatsächlich eine Täuschungsabsicht der Beschwerdeführer im oa. Sinne feststellen zu können, hätte es einer eingehenderen Befragung der Beschwerdeführer samt entsprechender Belehrung bedurft. Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden

§ 18Abs.

1 Z 3 BFA-VG war daher kein Raum.Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG war daher kein Raum. 3.4. Die jeweils die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkennenden Spruchpunkte VI. der angefochtene Bescheide sind daher aus den angeführten Gründen mittels der vorliegenden Teilerkenntnisse ersatzlos zu beheben und den Beschwerden

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.3.4. Die jeweils die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkennenden Spruchpunkte römisch sechs. der angefochtene Bescheide sind daher aus den angeführten Gründen mittels der vorliegenden Teilerkenntnisse ersatzlos zu beheben und den Beschwerden

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit sich die Beschwerden gegen die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide richten, wird darüber gesondert entschieden werden. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der in den vorliegenden Fällen entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der jeweilige Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide aufzuheben war.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwecks Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der in den vorliegenden Fällen entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden geklärt. Insbesondere stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der jeweilige Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die unter Pkt. II.3.2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die unter Pkt. römisch zwei.3.2. zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche VwGH 24.02.2015, Ro 2014/05/0097). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W238.2190979.1.00

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