Obsah (10)
§ 31§ 26§ 17§ 16§ 14§ 7§ 38§ 24§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.04.2018 GeschäftszahlW256 2167095-1 SpruchW256 2167095-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline
der Auskunft der mitbeteiligten Partei als Führerscheinbehörde sei im Führerscheinregister jedoch nur der Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erfasst, weshalb die Auskunft auch in diesem Punkt unvollständig sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Datenschutzbehörde mögeIn seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) gerichteten Beschwerde vom
- Jänner 2017 behauptete der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Auskunft durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei), weil diese sein Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2016 mit Schreiben vom
- Dezember 2016 aus näher dargestellten - sofern hier wesentlich wiedergegebenen - Gründen nur unzureichend beantwortet habe. Die mitbeteiligte Partei habe mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Schreiben vom
- Juni 2016 unter Bezugnahme auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 , Landeskriminalamt (im Folgenden: Landeskriminalamt) zur GZ: römisch 40 die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen eines Lenkerberechtigungsverfahrens in Zweifel gezogen. Auf diese Anzeige sei in der erteilten Auskunft allerdings überhaupt kein Bezug genommen worden, sondern sei darin lediglich eine im Aktenverwaltungssystem PAD enthaltene Eintragung der Polizeiinspektion römisch 40 (im Folgenden: Polizeiinspektion) zur GZ: römisch 40 angeführt worden. Die erteilte Auskunft sei daher schon allein aus diesem Grund unvollständig. Davon abgesehen gehe aus dem bereits genannten Schreiben vom
- Juni 2016 auch hervor, dass das Verfahren zur Erteilung einer Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers bereits ausgesetzt worden sei.
der Auskunft der mitbeteiligten Partei als Führerscheinbehörde sei im Führerscheinregister jedoch nur der Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers erfasst, weshalb die Auskunft auch in diesem Punkt unvollständig sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Datenschutzbehörde möge
- der Beschwerde Folge geben, und feststellen, dass der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Auskunft verletzt worden sei, sowie
- der mitbeteiligten Partei die Erteilung der Auskunft auftragen. In ihrer - über Aufforderung der Datenschutzbehörde ergangenen - Stellungnahme vom
- Februar 2016 führte die mitbeteiligte Behörde zur gegenständlichen Beschwerde aus, dass es sich bei den beiden Aktenzahlen um denselben Ermittlungsakt nach der Strafprozessordnung handle. Die unterschiedlichen Aktenzahlen würden aus dem Umstand resultieren, dass die polizeiliche Sachbearbeiterin den Sachverhalt im Oktober 2015 auf ihrer Stammdienststelle der Polizeiinspektion aufgenommen habe und sodann dem Landeskriminalamt zugeteilt worden sei. Um den Akt dennoch abschließen zu können, habe sie auf Grundlage des § 14 SPG beim Landeskriminalamt eine neue Geschäftszahl und den Abschlussbericht erstellt. Dies sei insofern erforderlich gewesen, als das Landeskriminalamt datenschutzrechtlich nicht der Bezirkshauptmannschaft, sondern der Landespolizeidirektion zuzurechnen sei. Da es sich um den gleichen Sachverhalt, und lediglich um zwei unterschiedliche Aktenzahlen handle, sei die erteilte Auskunft daher vollständig. Es werde darauf hingewiesen, dass der Akt des Landeskriminalamtes nur als physischer und nicht als elektronischer Akt geführt worden sei. Eine Verletzung der Auskunftspflicht liege daher nicht vor, weil über physisch einliegende Aktenbestandteile keine Auskunft zu erteilen sei. Eine elektronische Abspeicherung des Abschlussberichtes sei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre eine Akteneinsicht nach den Bestimmungen des AVG möglich.In ihrer - über Aufforderung der Datenschutzbehörde ergangenen - Stellungnahme vom
- Februar 2016 führte die mitbeteiligte Behörde zur gegenständlichen Beschwerde aus, dass es sich bei den beiden Aktenzahlen um denselben Ermittlungsakt nach der Strafprozessordnung handle. Die unterschiedlichen Aktenzahlen würden aus dem Umstand resultieren, dass die polizeiliche Sachbearbeiterin den Sachverhalt im Oktober 2015 auf ihrer Stammdienststelle der Polizeiinspektion aufgenommen habe und sodann dem Landeskriminalamt zugeteilt worden sei. Um den Akt dennoch abschließen zu können, habe sie auf Grundlage des Paragraph 14, SPG beim Landeskriminalamt eine neue Geschäftszahl und den Abschlussbericht erstellt. Dies sei insofern erforderlich gewesen, als das Landeskriminalamt datenschutzrechtlich nicht der Bezirkshauptmannschaft, sondern der Landespolizeidirektion zuzurechnen sei. Da es sich um den gleichen Sachverhalt, und lediglich um zwei unterschiedliche Aktenzahlen handle, sei die erteilte Auskunft daher vollständig. Es werde darauf hingewiesen, dass der Akt des Landeskriminalamtes nur als physischer und nicht als elektronischer Akt geführt worden sei. Eine Verletzung der Auskunftspflicht liege daher nicht vor, weil über physisch einliegende Aktenbestandteile keine Auskunft zu erteilen sei. Eine elektronische Abspeicherung des Abschlussberichtes sei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre eine Akteneinsicht nach den Bestimmungen des AVG möglich. Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- März 2017 aus, die mitbeteiligte Partei habe nach wie vor keine Auskunft darüber erteilt, welche Daten sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Führerscheinbehörde verarbeite. Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zum angeblich nicht bestehenden Auskunftsrecht hinsichtlich nur physisch einliegender Aktenbestandteile seien nicht nachvollziehbar. Es sei gerade im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es sich bei den bei der Auftraggeberin verarbeiteten Akten zumindest um manuelle Dateien in Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 handle, weshalb sich das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers auch auf solche Akten und deren Bestandteile beziehe.Dazu führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- März 2017 aus, die mitbeteiligte Partei habe nach wie vor keine Auskunft darüber erteilt, welche Daten sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Führerscheinbehörde verarbeite. Auch die Ausführungen der mitbeteiligten Partei zum angeblich nicht bestehenden Auskunftsrecht hinsichtlich nur physisch einliegender Aktenbestandteile seien nicht nachvollziehbar. Es sei gerade im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es sich bei den bei der Auftraggeberin verarbeiteten Akten zumindest um manuelle Dateien in Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 handle, weshalb sich das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers auch auf solche Akten und deren Bestandteile beziehe. In ihrer daraufhin - über Aufforderung der Datenschutzbehörde ergangenen - Stellungnahme vom
- April 2017 führte die mitbeteiligte Partei aus, dass sie dem Beschwerdeführer neuerlich mit - der Datenschutzbehörde unter einem vorgelegtem - Schreiben vom
- April 2017 eine ergänzende Auskunft erteilt habe. Darin werde dem Beschwerdeführer u.a. eine ergänzende Auskunft über die im Führerscheinregister über seine Person enthaltenen Daten erteilt. In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme vom
- April 2017 wiederholte der Beschwerdeführer neuerlich die bereits behauptete Mangelhaftigkeit in Bezug auf das Führerscheinregister. Daraufhin erteilte die mitbeteiligte Partei über Aufforderung der Datenschutzbehörde mit Schreiben vom
- Mai 2017 neuerlich eine ergänzende Auskunft in Bezug auf die im Führerscheinregister enthaltenen Daten des Beschwerdeführers, welche der Datenschutzbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2017 auch vorgelegt wurde. Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 vor, aus der ergänzenden Auskunft könne lediglich abgeleitet werden, dass diverse den Beschwerdeführer betreffende Abfragen durchgeführt worden seien, nicht jedoch welche konkreten den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten tatsächlich im Führerscheinregister verarbeitet werden würden. Welche personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Abfragen übermittelt und in der Folge von der Auftraggeberin verarbeitet worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem werde ergänzend auf die - unter einem vorgelegte - Auskunft der Landespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: Landespolizeidirektion) vom
- April 2017 verwiesen, wonach folgende den Beschwerdeführer betreffende personenbezogenen im PAD der Landespolizeidirektion enthaltenen Daten an die mitbeteiligte Partei als "Sicherheits- und Führerscheinbehörde" übermittelt worden seien: "GZ. XXXX - verarbeitet sind Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort), Schlagwort: 1) schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, als Minderjährige durch den Nachbarn; 2) Justiz: Aktenzeichenmeldung". Auch diese von der Landespolizeidirektion an die mitbeteiligte Partei als Führerscheinbehörde übermittelten Daten seien bisher nicht beauskunftet worden.Dazu brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 vor, aus der ergänzenden Auskunft könne lediglich abgeleitet werden, dass diverse den Beschwerdeführer betreffende Abfragen durchgeführt worden seien, nicht jedoch welche konkreten den Beschwerdeführer betreffenden personenbezogenen Daten tatsächlich im Führerscheinregister verarbeitet werden würden. Welche personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Abfragen übermittelt und in der Folge von der Auftraggeberin verarbeitet worden seien, sei jedoch nicht ersichtlich. Zudem werde ergänzend auf die - unter einem vorgelegte - Auskunft der Landespolizeidirektion römisch 40 (im Folgenden: Landespolizeidirektion) vom
- April 2017 verwiesen, wonach folgende den Beschwerdeführer betreffende personenbezogenen im PAD der Landespolizeidirektion enthaltenen Daten an die mitbeteiligte Partei als "Sicherheits- und Führerscheinbehörde" übermittelt worden seien: "GZ. römisch 40 - verarbeitet sind Ihre personenbezogenen Daten (Name, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort), Schlagwort: 1) schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, als Minderjährige durch den Nachbarn; 2) Justiz: Aktenzeichenmeldung". Auch diese von der Landespolizeidirektion an die mitbeteiligte Partei als Führerscheinbehörde übermittelten Daten seien bisher nicht beauskunftet worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
- die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und
- der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge der mitbeteiligten Partei eine Auskunftserteilung auftragen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- aus, die mitbeteiligte Partei habe von ihrem Recht
§ 31Abs.
8 DSG 2000 Gebrauch gemacht, und bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer
§ 26Abs.
4 DSG 2000 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt. In Bezug auf die "unterschiedlichen Aktenzahlen" habe die mitbeteiligte Partei im Laufe des Verfahrens erklärend ausgeführt, dass es sich dabei um den gleichen Sachverhalt handle, und sei dies vom Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen worden. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 vorbringe, dass aus der Auskunft der Landespolizeidirektion sichtbar wäre, dass ein Akt mit der GZ: XXXX an die mitbeteiligte Partei übermittelt worden sei, übersehe er, dass es sich dabei wiederum um jenen Akt handle, auf den die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
- Juni 2016 Bezug genommen habe. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass es sich beim Akt des Landeskriminalamtes um einen Papierakt handle, weshalb dem Beschwerdeführer kein Auskunftsrecht zukomme, könne unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission nicht entgegengetreten werden. Auch die Auskunft in Bezug auf das Führerscheinregister sei vollständig. Im Übrigen komme dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Führerscheinregisters auch ein Einsichtsrecht
§ 17
AVG zu, weshalb
§ 26Abs.
8 DSG 2000 das Auskunftsrecht nur insoweit geltend gemacht werden könne, als durch das Einsichtsrecht nicht alle Bestandteile einer Auskunft erlangt werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
- die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, und
- der Antrag des Beschwerdeführers, die Datenschutzbehörde möge der mitbeteiligten Partei eine Auskunftserteilung auftragen, als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt
- aus, die mitbeteiligte Partei habe von ihrem Recht
Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000 Gebrauch gemacht, und bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde durch Reaktionen gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 26, Absatz 4, DSG 2000 die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt. In Bezug auf die "unterschiedlichen Aktenzahlen" habe die mitbeteiligte Partei im Laufe des Verfahrens erklärend ausgeführt, dass es sich dabei um den gleichen Sachverhalt handle, und sei dies vom Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen worden. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
- Juni 2017 vorbringe, dass aus der Auskunft der Landespolizeidirektion sichtbar wäre, dass ein Akt mit der GZ: römisch 40 an die mitbeteiligte Partei übermittelt worden sei, übersehe er, dass es sich dabei wiederum um jenen Akt handle, auf den die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom
- Juni 2016 Bezug genommen habe. Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei, dass es sich beim Akt des Landeskriminalamtes um einen Papierakt handle, weshalb dem Beschwerdeführer kein Auskunftsrecht zukomme, könne unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der früheren Datenschutzkommission nicht entgegengetreten werden. Auch die Auskunft in Bezug auf das Führerscheinregister sei vollständig. Im Übrigen komme dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Führerscheinregisters auch ein Einsichtsrecht
Paragraph 17, AVG zu, weshalb
Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 das Auskunftsrecht nur insoweit geltend gemacht werden könne, als durch das Einsichtsrecht nicht alle Bestandteile einer Auskunft erlangt werden können. Gegen Spruchpunkt 1. ("Abweisung durch die belangte Behörde") dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Wie der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde mehrfach ausgeführt habe, sei die Auskunft der mitbeteiligten Partei bis zum Abschluss des Verfahrens unvollständig geblieben. Die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbehörde in der ursprünglichen Auskunft eine Reihe von Daten bekannt gegeben. Die diesbezügliche Bemängelung habe sich allerdings - anders als die belangte Behörde vermeinte - nicht auf die Verwechslung von Aktenzeichen bezogen, sondern auf die Tatsache, dass die im Rahmen eines parallel eingebrachten Auskunftsbegehrens bei der Landespolizeidirektion bekanntgegebenen und an die mitbeteiligte Partei auch übermittelten Daten nicht bekannt gegeben worden seien. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die von der mitbeteiligten Person in ihrer Eigenschaft als Führerscheinbehörde verwendet werden, habe der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei diesbezüglich nicht vollständig angegeben habe, welche konkreten Daten zur Person des Beschwerdeführers verarbeitet werden würden. Ebenso könne der Verweis der belangten Behörde auf das dem Beschwerdeführer
§ 17
AVG zustehende Einsichtsrecht keine Einschränkung des Auskunftsrechts
§ 26DSG 2000 bewirken. Die Bestimmung des
Gegen Spruchpunkt 1. ("Abweisung durch die belangte Behörde") dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Wie der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde mehrfach ausgeführt habe, sei die Auskunft der mitbeteiligten Partei bis zum Abschluss des Verfahrens unvollständig geblieben. Die mitbeteiligte Partei habe hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Sicherheitsbehörde in der ursprünglichen Auskunft eine Reihe von Daten bekannt gegeben. Die diesbezügliche Bemängelung habe sich allerdings - anders als die belangte Behörde vermeinte - nicht auf die Verwechslung von Aktenzeichen bezogen, sondern auf die Tatsache, dass die im Rahmen eines parallel eingebrachten Auskunftsbegehrens bei der Landespolizeidirektion bekanntgegebenen und an die mitbeteiligte Partei auch übermittelten Daten nicht bekannt gegeben worden seien. Hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die von der mitbeteiligten Person in ihrer Eigenschaft als Führerscheinbehörde verwendet werden, habe der Beschwerdeführer mehrfach vorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei diesbezüglich nicht vollständig angegeben habe, welche konkreten Daten zur Person des Beschwerdeführers verarbeitet werden würden. Ebenso könne der Verweis der belangten Behörde auf das dem Beschwerdeführer
Paragraph 17, AVG zustehende Einsichtsrecht keine Einschränkung des Auskunftsrechts
Paragraph 26, DSG 2000 bewirken. Die Bestimmung des § 26 Abs. 8 DSG 2000 stelle lediglich klar, dass gesetzlich zulässige Einschränkungen einer Auskunftserteilung nicht durch Berufung auf das Auskunftsrecht
§ 26DSG 2000 umgangen werden können.
Das Bestehen entsprechender Einschränkungen hinsichtlich der Auskunft aus dem Führerscheinregister sei von der mitbeteiligten Partei allerdings nicht einmal behauptet worden, und würden solche Einschränkungen auch nicht vorliegen. Allgemein sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des § 26 Abs. 8 DSG 2000 sicherlich nicht dazu führen dürfe, dass Auskunftswerber auf sonstige Einsichtsrechte und die dabei vorgesehenen Modalitäten (zB. persönliche Einsichtnahme bei der Behörde) beschränkt werden, und eine Auskunft
§ 26DSG 2000 verweigert werde.
Gerade bei Auftraggebern aus dem öffentlichen Bereich werde es in vielen oder sogar den meisten Fällen, insbesondere wenn dem Auskunftswerber Parteistellung in einem Verfahren zukomme, zu Überschneidungen der auf Basis sonstiger verwaltungsrechtlicher Bestimmungen bestehenden Einsichtsrechte und dem Auskunftsrecht
§ 26DSG 2000 kommen.
Dies erhelle sich auch, aus der Regelungshistorie des § 26 Abs. 8 DSG 2000, wonach diese Bestimmung ursprünglich nur für öffentlich einsehbare Register wie zB. Firmenbuch, Grundbuch oder Melderegister gegolten habe, und wohl vor allem darauf abgezielt habe, die Umgehung der kostenpflichtigen Abfragemöglichkeiten aus diesen Registern zu verhindern. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt worden sei. In Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, dass der Akt des Landeskriminalamtes, der nunmehr offenbar von der mitbeteiligten Partei geführt werde, als Papierakt vorliege, werde ausgeführt, dass sich daraus nicht automatisch ergebe, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Auskunftsrecht zukomme. Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde ein Papierakt dann als Datei qualifiziert, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" im Sinne einer Strukturiertheit aufweise. Dazu habe die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen vorgenommen, weshalb das durchgeführte Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei. Im Hinblick auf eine grundrechts- und richtlinienkonforme Auslegung des DSG 2000 sei die für unstrukturierte Akten vorgesehene Ausnahme vom Dateibegriff eng zu interpretieren und im Zweifel davon auszugehen, dass auch ein Papierakt eine Datei im Sinne des § 4 Z 6 DSG 2000 sei.Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 stelle lediglich klar, dass gesetzlich zulässige Einschränkungen einer Auskunftserteilung nicht durch Berufung auf das Auskunftsrecht
Paragraph 26, DSG 2000 umgangen werden können. Das Bestehen entsprechender Einschränkungen hinsichtlich der Auskunft aus dem Führerscheinregister sei von der mitbeteiligten Partei allerdings nicht einmal behauptet worden, und würden solche Einschränkungen auch nicht vorliegen. Allgemein sei darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 sicherlich nicht dazu führen dürfe, dass Auskunftswerber auf sonstige Einsichtsrechte und die dabei vorgesehenen Modalitäten (zB. persönliche Einsichtnahme bei der Behörde) beschränkt werden, und eine Auskunft
Paragraph 26, DSG 2000 verweigert werde. Gerade bei Auftraggebern aus dem öffentlichen Bereich werde es in vielen oder sogar den meisten Fällen, insbesondere wenn dem Auskunftswerber Parteistellung in einem Verfahren zukomme, zu Überschneidungen der auf Basis sonstiger verwaltungsrechtlicher Bestimmungen bestehenden Einsichtsrechte und dem Auskunftsrecht
Paragraph 26, DSG 2000 kommen. Dies erhelle sich auch, aus der Regelungshistorie des Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000, wonach diese Bestimmung ursprünglich nur für öffentlich einsehbare Register wie zB. Firmenbuch, Grundbuch oder Melderegister gegolten habe, und wohl vor allem darauf abgezielt habe, die Umgehung der kostenpflichtigen Abfragemöglichkeiten aus diesen Registern zu verhindern. Die belangte Behörde sei daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigt worden sei. In Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, dass der Akt des Landeskriminalamtes, der nunmehr offenbar von der mitbeteiligten Partei geführt werde, als Papierakt vorliege, werde ausgeführt, dass sich daraus nicht automatisch ergebe, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich kein Auskunftsrecht zukomme. Laut der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes werde ein Papierakt dann als Datei qualifiziert, wenn er ein Mindestmaß an "Organisationsgrad" im Sinne einer Strukturiertheit aufweise. Dazu habe die belangte Behörde keine weiteren Ermittlungen vorgenommen, weshalb das durchgeführte Ermittlungsverfahren unvollständig geblieben sei. Im Hinblick auf eine grundrechts- und richtlinienkonforme Auslegung des DSG 2000 sei die für unstrukturierte Akten vorgesehene Ausnahme vom Dateibegriff eng zu interpretieren und im Zweifel davon auszugehen, dass auch ein Papierakt eine Datei im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, DSG 2000 sei. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom
- August 2017 die Beschwerde samt dem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine Gegenschrift. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes präzisierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei sowohl in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde, als auch als Führerscheinbehörde ihm - wie aus der Auskunft der Landespolizeidirektion vom
- April 2017 hervorgehe - die von ihr in Zusammenhang mit der Anzeige zu GZ XXXX bzw. GZ XXXX verarbeitete Tatsache der Nachbarschaft ("schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, als Minderjährige durch den Nachbarn") in ihrer Auskunft bislang nicht mitgeteilt habe. Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass der Akt des Landeskriminalamts nur als Papierakt vorliege, werde nochmals auf die Auskunft der Landespolizeidirektion vom
- März 2017 verwiesen, wonach die entsprechenden Daten im Aktenverwaltungssystem PAD, bei dem es sich nach den bisher dem Beschwerdeführer bekannten Informationen sehr wohl um eine automationsunterstützte Datenanwendung handle, verarbeitet würden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach ihren eigenen Angaben auch die mitbeteiligte Partei das Aktenverwaltungssystem PAD nützte, erscheine es nicht plausibel, dass diese Angaben nur in Papierform vorliegen sollen.Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes präzisierte der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen dahingehend, dass die mitbeteiligte Partei sowohl in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde, als auch als Führerscheinbehörde ihm - wie aus der Auskunft der Landespolizeidirektion vom
- April 2017 hervorgehe - die von ihr in Zusammenhang mit der Anzeige zu GZ römisch 40 bzw. GZ römisch 40 verarbeitete Tatsache der Nachbarschaft ("schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, als Minderjährige durch den Nachbarn") in ihrer Auskunft bislang nicht mitgeteilt habe. Soweit im angefochtenen Bescheid ausgeführt werde, dass der Akt des Landeskriminalamts nur als Papierakt vorliege, werde nochmals auf die Auskunft der Landespolizeidirektion vom
- März 2017 verwiesen, wonach die entsprechenden Daten im Aktenverwaltungssystem PAD, bei dem es sich nach den bisher dem Beschwerdeführer bekannten Informationen sehr wohl um eine automationsunterstützte Datenanwendung handle, verarbeitet würden. Im Hinblick auf die Tatsache, dass nach ihren eigenen Angaben auch die mitbeteiligte Partei das Aktenverwaltungssystem PAD nützte, erscheine es nicht plausibel, dass diese Angaben nur in Papierform vorliegen sollen. Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom
- Dezember 2017 und vom
- Februar 2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei sei als Sicherheitsbehörde zwar im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Auftraggeberin der von der Polizeiinspektion im polizeilichen Aktenverwaltungssystem (PAD) vorgenommenen Datenverarbeitungen. Sie selbst verwende allerdings selbst als Sicherheitsbehörde kein Aktenverwaltungssystem, insbesondere auch nicht das PAD. Der in der Auskunft der Landespolizeidirektion vom
- April 2017 angeführte Versand der zur Zahl GZ XXXX im PAD verarbeiteten Daten, insbesondere des Datums der Nachbarschaft, sei daher lediglich in Form des Abschlussberichtes und zwar in Papierform an die mitbeteiligte Partei erfolgt. Eine (elektronische) Verarbeitung dieses Abschlussberichtes sei durch die mitbeteiligte Partei als Sicherheitsbehörde nicht erfolgt. Lediglich in Ihrer Eigenschaft als Führerscheinbehörde habe die mitbeteiligte Partei den Abschlussbericht zunächst im aus den für die Beurteilung des Führerscheinantrages des Beschwerdeführers wesentlichen Unterlagen (wie zB. Führerscheinantrag, Prüfergebnisse, Kostenblatt, ärztliches Gutachten, Urteilsanforderung an das Landesgericht XXXX usw.) bestehenden Papierakt abgelegt. Vor Vernichtung dieses Papieraktes sei dieser am
- Oktober 2017 digital eingescannt und im Aktenverwaltungssystem v-dok gespeichert worden.Dazu führte die mitbeteiligte Partei in ihren Stellungnahmen vom
- Dezember 2017 und vom
- Februar 2018 zusammengefasst im Wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei sei als Sicherheitsbehörde zwar im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Auftraggeberin der von der Polizeiinspektion im polizeilichen Aktenverwaltungssystem (PAD) vorgenommenen Datenverarbeitungen. Sie selbst verwende allerdings selbst als Sicherheitsbehörde kein Aktenverwaltungssystem, insbesondere auch nicht das PAD. Der in der Auskunft der Landespolizeidirektion vom
- April 2017 angeführte Versand der zur Zahl GZ römisch 40 im PAD verarbeiteten Daten, insbesondere des Datums der Nachbarschaft, sei daher lediglich in Form des Abschlussberichtes und zwar in Papierform an die mitbeteiligte Partei erfolgt. Eine (elektronische) Verarbeitung dieses Abschlussberichtes sei durch die mitbeteiligte Partei als Sicherheitsbehörde nicht erfolgt. Lediglich in Ihrer Eigenschaft als Führerscheinbehörde habe die mitbeteiligte Partei den Abschlussbericht zunächst im aus den für die Beurteilung des Führerscheinantrages des Beschwerdeführers wesentlichen Unterlagen (wie zB. Führerscheinantrag, Prüfergebnisse, Kostenblatt, ärztliches Gutachten, Urteilsanforderung an das Landesgericht römisch 40 usw.) bestehenden Papierakt abgelegt. Vor Vernichtung dieses Papieraktes sei dieser am
- Oktober 2017 digital eingescannt und im Aktenverwaltungssystem v-dok gespeichert worden. Mit Schriftsatz vom
- Februar 2018 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof. In ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2018 führte die belangte Behörde aus, es entspreche dem Amtswissen der belangten Behörde, dass die elektronische Datenanwendung PAD nur Organen der Sicherheitspolizei und nicht der mitbeteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde zur Verfügung stehe. Davon abgesehen handle es sich beim Auskunftsrecht lediglich um ein Begleitgrundrecht. Sofern der Beschwerdeführer daher über eine Übermittlung von Daten Kenntnis habe, bleibe für eine explizite Anführung dieser Daten in der Auskunft kein Raum. In seiner Stellungnahme vom
- März 2018 führte der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei zwar datenschutzrechtliche Auftraggeberin des PAD sei, dazu aber keine direkte Zugriffsmöglichkeit habe. Die Stellung als datenschutzrechtlicher Auftraggeber setze wohl eine Zugriffsmöglichkeit voraus. Ob entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auch tatsächlich genutzt werden würden, sei dagegen ohne Bedeutung. Zudem gebe die mitbeteiligte Partei an, dass der physische Akt zum Führerscheinverfahren zwischenzeitlich vernichtet worden sei, wobei der Akt vor Vernichtung digital eingescannt worden sei. Aus diesem Grund bestehe nunmehr jedenfalls ein Auskunftsrecht. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine Vernichtung des Papieraktes während des anhängigen Verfahrens wohl eine Verletzung nach § 26 Abs. 7 DSG 200 darstelle.In seiner Stellungnahme vom
- März 2018 führte der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die mitbeteiligte Partei zwar datenschutzrechtliche Auftraggeberin des PAD sei, dazu aber keine direkte Zugriffsmöglichkeit habe. Die Stellung als datenschutzrechtlicher Auftraggeber setze wohl eine Zugriffsmöglichkeit voraus. Ob entsprechende Zugriffsmöglichkeiten auch tatsächlich genutzt werden würden, sei dagegen ohne Bedeutung. Zudem gebe die mitbeteiligte Partei an, dass der physische Akt zum Führerscheinverfahren zwischenzeitlich vernichtet worden sei, wobei der Akt vor Vernichtung digital eingescannt worden sei. Aus diesem Grund bestehe nunmehr jedenfalls ein Auskunftsrecht. Nur ergänzend werde darauf hingewiesen, dass eine Vernichtung des Papieraktes während des anhängigen Verfahrens wohl eine Verletzung nach Paragraph 26, Absatz 7, DSG 200 darstelle. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom
- März 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am
- April 2015 bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B (Beilage zur Beschwerde an die Datenschutzbehörde: Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom
- Juni 2016). Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei im Führerscheinregister
§ 16ff Führerscheingesetz (FSG) erfasst (Auskunft der mitbeteiligten Partei am 16.
Dezember 2016), und im dazu angelegten Papierakt abgelegt (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei am
- Februar 2018).Der Beschwerdeführer stellte am
- April 2015 bei der mitbeteiligten Partei einen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B (Beilage zur Beschwerde an die Datenschutzbehörde: Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom
- Juni 2016). Dieser Antrag wurde von der mitbeteiligten Partei im Führerscheinregister
Paragraph 16, ff Führerscheingesetz (FSG) erfasst (Auskunft der mitbeteiligten Partei am
- Dezember 2016), und im dazu angelegten Papierakt abgelegt (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei am
- Februar 2018). Im Oktober 2015 kam es durch die Polizeiinspektion zur GZ XXXX zu Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2017) und wurde im Zuge dessen von dieser ein - wie in der untenstehenden Auskunft der mitbeteiligten Partei vom
- Dezember 2016 enthaltener - Eintrag im polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD vorgenommen (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom
- Dezember 2016).Im Oktober 2015 kam es durch die Polizeiinspektion zur GZ römisch 40 zu Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2017) und wurde im Zuge dessen von dieser ein - wie in der untenstehenden Auskunft der mitbeteiligten Partei vom
- Dezember 2016 enthaltener - Eintrag im polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD vorgenommen (Auskunft der mitbeteiligten Partei vom
- Dezember 2016). Diese Ermittlungen und damit auch der diesbezüglich geführte (Papier)Akt wurden aufgrund einer Weisung
§ 14
SPG zuständigkeitshalber durch das Landeskriminalamt zur Zahl XXXX weitergeführt (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 8. Februar 2017).Diese Ermittlungen und damit auch der diesbezüglich geführte (Papier)Akt wurden aufgrund einer Weisung
Paragraph 14, SPG zuständigkeitshalber durch das Landeskriminalamt zur Zahl römisch 40 weitergeführt (Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2017). Mit Schreiben vom
- Juni 2016 zur GZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei als Führerscheinbehörde folgendes (auszugsweise wiedergegeben) mitgeteilt:Mit Schreiben vom
- Juni 2016 zur GZ römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei als Führerscheinbehörde folgendes (auszugsweise wiedergegeben) mitgeteilt: "... Betreff: Parteiengehör - Aussetzung des Verfahrens Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung Sehr geehrter Herr XXXX,Sehr geehrter Herr römisch 40 , Sie beantragten am 10.04.2015 bei der Fahrschule XXXX in XXXX die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B.Sie beantragten am 10.04.2015 bei der Fahrschule römisch 40 in römisch 40 die Erteilung einer Lenkerberechtigung für die Klassen AM und B. Eine Lenkerberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die
§ 7
Führerscheingesetz verkehrszuverlässig sind.Eine Lenkerberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die
Paragraph 7, Führerscheingesetz verkehrszuverlässig sind. Die Überprüfung Ihrer Verkehrszuverlässigkeit ergab, dass gegen Sie folgende Anzeige erstattet wurde: Landespolizeidirektion XXXX, Landeskriminalamt, vom 08.03.2016, GZ: XXXX; Verdacht auf schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen;Landespolizeidirektion römisch 40 , Landeskriminalamt, vom 08.03.2016, GZ: römisch 40 ; Verdacht auf schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen; Nachdem der Ausgang des Verfahrens eine Vorfrage
§ 38
AVG darstellt, beabsichtigen wir, unser Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen.Nachdem der Ausgang des Verfahrens eine Vorfrage
Paragraph 38, AVG darstellt, beabsichtigen wir, unser Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage auszusetzen. ...." Der der mitbeteiligten Partei vom Landeskriminalamt zur Zahl XXXX in Papierform übermittelte und als Fließtext gestaltete Abschlussbericht und das darin enthaltene Datum der Nachbarschaft, wird von dieser als Sicherheitsbehörde im PAD nicht verarbeitet. Eine Übermittlung des gesamten Papieraktes des Landeskriminalamtes zur Zahl XXXX an die mitbeteiligte Partei fand nicht statt.Der der mitbeteiligten Partei vom Landeskriminalamt zur Zahl römisch 40 in Papierform übermittelte und als Fließtext gestaltete Abschlussbericht und das darin enthaltene Datum der Nachbarschaft, wird von dieser als Sicherheitsbehörde im PAD nicht verarbeitet. Eine Übermittlung des gesamten Papieraktes des Landeskriminalamtes zur Zahl römisch 40 an die mitbeteiligte Partei fand nicht statt. In ihrer Funktion als Führerscheinbehörde wurde der in Papierform übermittelte Abschlussbericht im entsprechenden - die wesentlichen Unterlagen zur Beurteilung des Führerscheinantrages (wie zB. Führerscheinantrag, Prüfergebnisse, Kostenblatt, ärztliches Gutachten usw.) beinhaltenden - behördenüblich unstrukturiert aufgebauten Papierakt abgelegt. Eine elektronische Verarbeitung dieser Unterlagen fand zunächst nicht statt (Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei vom 8. Februar 2017, vom 18. Dezember 2017 und vom 5. Februar 2018; siehe näher auch die Beweiswürdigung). Mit näher ausgeführtem Schreiben vom 20. Oktober 2016 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Juni 2016 von der mitbeteiligten Partei Auskunft
§ 26DSG 2000.Mit näher ausgeführtem Schreiben vom 20.
Oktober 2016 begehrte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 7. Juni 2016 von der mitbeteiligten Partei Auskunft
Paragraph 26, DSG
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 erteilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer Auskunft über die zu seiner Person in den Datenanwendungen des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS): Kriminalpolizeilicher Aktenindex (KPA) sowie Sachenfahndungsdatei, enthaltenen Eintragungen. Weiters teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass im Aktenverwaltungssystem PAD, für welche die mitbeteiligte Partei datenschutzrechtlich zuständige Behörde sei (auszugsweise wiedergegeben) folgende Eintragungen aufscheinen: "... * Polizeiinspektion XXXX, Geschäftszahl: XXXX; Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen; Versand an Staatsanwaltschaft XXXX, Landeskriminalamt XXXX. Verarbeitete Daten:* Polizeiinspektion römisch 40 , Geschäftszahl: römisch 40 ; Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen; Versand an Staatsanwaltschaft römisch 40 , Landeskriminalamt römisch 40 . Verarbeitete Daten: Parteienrolle: Beschuldigter; XXXX, geb. XXXX in XXXX, ledig, XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit Österreich, Vorname Mutter: XXXX, Mädchenname Mutter XXXX; Mobiltelefon angemeldet: XXXX mit Stand 28.06.2013; Beruf: Ausbildung zum Fitnessbetreuer, XXXX, dzt.
- Lehrjahr; Email: XXXX; Rechtsgrundlage für die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft XXXX: § 78 STPO; Rechtsgrundlage für die Übermittlung an das Landeskriminalamt: § 14 SPG."Parteienrolle: Beschuldigter; römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , ledig, römisch 40 , römisch 40 , Staatsangehörigkeit Österreich, Vorname Mutter: römisch 40 , Mädchenname Mutter römisch 40 ; Mobiltelefon angemeldet: römisch 40 mit Stand 28.06.2013; Beruf: Ausbildung zum Fitnessbetreuer, römisch 40 , dzt.
- Lehrjahr; Email: römisch 40 ; Rechtsgrundlage für die Übermittlung an die Staatsanwaltschaft XXXX: Paragraph 78, STPO; Rechtsgrundlage für die Übermittlung an das Landeskriminalamt: Paragraph 14, SPG." Rechtsgrundlage für das Verwenden von Daten in der Datenanwendung PAD sei § 13 a SPG.Rechtsgrundlage für das Verwenden von Daten in der Datenanwendung PAD sei Paragraph 13, a SPG. Darüber hinaus teilte die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer u. a mit, dass im Führerscheinregister sein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grundlage der Bestimmungen § 16 a und § 16 b Führerscheingesetz erfasst wurde.u. a mit, dass im Führerscheinregister sein Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung auf Grundlage der Bestimmungen Paragraph 16, a und Paragraph 16, b Führerscheingesetz erfasst wurde. Am
- Oktober 2017 wurde der Papierakt des Beschwerdeführers betreffend seinen Antrag auf Erteilung einer Lenkerberechtigung von der mitbeteiligten Partei digital eingescannt und im Aktenverwaltungssystem VDok gespeichert. Anschließend wurde der Papierakt vernichtet (Stellungnahme vom
- Februar 2018).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung, die gegen ihn geführten strafgerichtlichen Ermittlungen, das an ihn gerichtete Schreiben der mitbeteiligten Partei vom
- Juni 2016 sowie das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers und das diesbezügliche Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei ergeben sich aus den in der Klammer angeführten unbestrittenen Beweismitteln. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, wonach der in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer gerichteten strafgerichtlichen Erhebungen stehende Abschlussbericht des Landeskriminalamtes und damit das darin enthaltene Datum der Nachbarschaft der mitbeteiligten Partei in Papierform übermittelt und von dieser als Sicherheitsbehörde im PAD nicht verarbeitet wurde, ergeben sich aus dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihren Stellungnahmen vom
- Februar 2016, vom
- Dezember 2017 und vom
- Februar
- Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2017 glaubhaft an, dass sie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar datenschutzrechtliche Auftraggeberin von Eintragungen der ihr untergeordneten Polizeiinspektion sei, sie aber das polizeiliche Aktenverwaltungssystem PAD selbst nicht verwende, weshalb eine Verarbeitung des im Abschlussbericht enthaltenen Datums der Nachbarschaft - wie vom Beschwerdeführer behauptet - schon allein aus diesem Grund nicht möglich ist (siehe zur genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Erkenntnis vom
- Juni 2008, B494/07 m.w.H.). Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Auskunftsschreiben der Landespolizeidirektion nichts, weil darin lediglich Auskunft über den im PAD enthaltenen Eintrag des Landeskriminalamtes zur GZ XXXX und einen in diesem Verfahren erfolgten Versand an die mitbeteiligte Partei erteilt wird, darin jedoch keine weitere Aussage über zB. die Form und den Inhalt dieses Versandes und eine allfällig weitere Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei getroffen wird. Hinweise darauf, dass die Polizeiinspektion dieses Datum der Nachbarschaft bzw. weitere in der Auskunft nicht genannte Daten elektronisch im PAD verarbeitet, sind nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Davon abgesehen bestreitet der Beschwerdeführer die mangelnde Nutzung des PAD durch die mitbeteiligte Partei nicht, sondern bringt in seiner Stellungnahme vom
- März 2018 lediglich vor, die mitbeteiligte Partei habe als datenschutzrechtlicher Auftraggeber wohl sicherlich Zugriffsrechte darauf. Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer allerdings vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches ausschließlich auf die Vollständigkeit der erteilten Auskunft in Bezug auf die verarbeiteten Daten und eben nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - auf die bloße Möglichkeit einer Datenverarbeitung abstellt.Die Feststellung, wonach der in Zusammenhang mit den gegen den Beschwerdeführer gerichteten strafgerichtlichen Erhebungen stehende Abschlussbericht des Landeskriminalamtes und damit das darin enthaltene Datum der Nachbarschaft der mitbeteiligten Partei in Papierform übermittelt und von dieser als Sicherheitsbehörde im PAD nicht verarbeitet wurde, ergeben sich aus dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen der mitbeteiligten Partei in ihren Stellungnahmen vom
- Februar 2016, vom
- Dezember 2017 und vom
- Februar
- Die mitbeteiligte Partei führte in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2017 glaubhaft an, dass sie nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zwar datenschutzrechtliche Auftraggeberin von Eintragungen der ihr untergeordneten Polizeiinspektion sei, sie aber das polizeiliche Aktenverwaltungssystem PAD selbst nicht verwende, weshalb eine Verarbeitung des im Abschlussbericht enthaltenen Datums der Nachbarschaft - wie vom Beschwerdeführer behauptet - schon allein aus diesem Grund nicht möglich ist (siehe zur genannten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das Erkenntnis vom
- Juni 2008, B494/07 m.w.H.). Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Auskunftsschreiben der Landespolizeidirektion nichts, weil darin lediglich Auskunft über den im PAD enthaltenen Eintrag des Landeskriminalamtes zur GZ römisch 40 und einen in diesem Verfahren erfolgten Versand an die mitbeteiligte Partei erteilt wird, darin jedoch keine weitere Aussage über zB. die Form und den Inhalt dieses Versandes und eine allfällig weitere Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei getroffen wird. Hinweise darauf, dass die Polizeiinspektion dieses Datum der Nachbarschaft bzw. weitere in der Auskunft nicht genannte Daten elektronisch im PAD verarbeitet, sind nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Davon abgesehen bestreitet der Beschwerdeführer die mangelnde Nutzung des PAD durch die mitbeteiligte Partei nicht, sondern bringt in seiner Stellungnahme vom
- März 2018 lediglich vor, die mitbeteiligte Partei habe als datenschutzrechtlicher Auftraggeber wohl sicherlich Zugriffsrechte darauf. Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer allerdings vom Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches ausschließlich auf die Vollständigkeit der erteilten Auskunft in Bezug auf die verarbeiteten Daten und eben nicht - wie vom Beschwerdeführer angenommen - auf die bloße Möglichkeit einer Datenverarbeitung abstellt. Anhaltspunkte dafür, dass der von der mitbeteiligten Partei aufgrund einer Zuständigkeitsübertragung nicht mehr geführte, sondern allein in der (auch datenschutzrechtlichen) Verantwortung des Landeskriminalamtes und damit der Landespolizeidirektion stehende Papierakt des Beschwerdeführers neuerlich in den Verantwortungs- und damit auch Verfügungsbereich der mitbeteiligten Partei gelangt sei, finden sich im gesamten Verfahren nicht. Vielmehr brachte die mitbeteiligte Partei in ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2017 selbst vor, dass der Ermittlungsakt nunmehr vom Landeskriminalamt und zwar ausschließlich in Papierform geführt werde, und eine elektronische Abspeicherung des (somit ausschließlich in Papierform der mitbeteiligten Partei übermittelt werden könnenden) Abschlussberichtes durch die mitbeteiligte Partei nicht erfolgt sei. Eine Verletzung der Auskunftspflicht liege daher nicht vor, weil über physisch einliegende Aktenbestandteile keine Auskunft zu erteilen sei. Ausführungen dazu, dass nicht nur der Abschlussbericht der mitbeteiligten Partei übermittelt worden sei, sondern vielmehr der entsprechende gesamte Akt des Beschwerdeführers neuerlich in den Verantwortungs- und damit auch Verfügungsbereich gelangt sei, finden sich darin, aber auch im gesamten weiteren Verfahren, nicht. Auch die belangte Behörde stellt - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - eine solche Zuständigkeitsübertragung nicht fest, sondern führt vielmehr in der rechtlichen Begründung lediglich aus, dass an dem "Akt des Landeskriminalamtes" schon mangels der erforderlichen Strukturiertheit kein Auskunftsrecht an sich bestünde. Der daraus gezogene Schluss des Beschwerdeführers in seiner hier anhängigen Beschwerde, die mitbeteiligte Partei führe (aufgrund der Ausführungen der belangten Behörde) offenbar nunmehr den gegenständlichen Papierakt, kann daher nicht nur nicht nachvollzogen, sondern mit dem gesamten Akteninhalt auch nicht in Einklang gebracht werden, weshalb diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen werden konnten. Die Feststellung, wonach die mitbeteiligte Partei als Führerscheinbehörde den verfahrenseinleitenden Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Lenkerberechtigung im Führerscheinregister erfasst hat, ergibt sich aus der Auskunft der mitbeteiligten Partei vom
- Dezember 2016 in Übereinstimmung mit dem genannten Gesetzestext. Auch vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, wonach dieser Antrag und der Abschlussbericht von der mitbeteiligten Partei als Führerscheinbehörde im das Führerscheinverfahren betreffenden - die wesentlichen Unterlagen zur Beurteilung des Führerscheinantrages (wie zB. Führerscheinantrag, Prüfergebnisse, Kostenblatt, ärztliches Gutachten usw.) beinhaltenden - Papierakt abgelegt wurde, ergibt sich, ebenso wie die Feststellung, dass der Inhalt dieses Aktes am
- Oktober 2017 elektronisch im Aktenverwaltungssystem VDok eingescannt und vernichtet worden sei, aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- Februar
- Auch vor dem Hintergrund, dass dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Gründe, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Feststellung, dass es sich beim gegenständlichen Papierakt um einen behördenüblich aufgebauten Papierakt handelt, ergibt sich aus der Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom
- Februar 2018, wonach dieser über keine inhaltlichen Erschließungen wie zB. bei einer Kartei verfüge.
- Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer behauptet in seiner (verbesserten) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine unveränderte Unvollständigkeit der ihm erteilten Auskunft durch die mitbeteiligte Partei, weil ihm diese sowohl als Sicherheitsbehörde, als auch als Führerscheinbehörde in Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehende und elektronisch, aber auch allfällig manuell in einem strukturierten Papierakt verarbeitete Daten über den Beschwerdeführer bislang nicht mitgeteilt habe. Die belangte Behörde habe seine Beschwerde daher zu Unrecht in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.Der Beschwerdeführer behauptet in seiner (verbesserten) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht eine unveränderte Unvollständigkeit der ihm erteilten Auskunft durch die mitbeteiligte Partei, weil ihm diese sowohl als Sicherheitsbehörde, als auch als Führerscheinbehörde in Zusammenhang mit einem Strafverfahren stehende und elektronisch, aber auch allfällig manuell in einem strukturierten Papierakt verarbeitete Daten über den Beschwerdeführer bislang nicht mitgeteilt habe. Die belangte Behörde habe seine Beschwerde daher zu Unrecht in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abgewiesen. Sofern die mitbeteiligte Partei dazu in ihrer Stellungnahme vom
- Dezember 2017 moniert, der Beschwerdeführer habe im Laufe des Verfahrens (auch vor dem Bundesverwaltungsgericht) immer wieder völlig neue und zuvor nicht erwähnte Beschwerdegründe, wie zB. das Fehlen des Datums der Nachbarschaft, unzulässig nachgereicht, ist dem entgegen zu halten, dass sowohl im verwaltungsbehördlichen, als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht. Insofern steht es dem Beschwerdeführer in diesen Verfahren frei, neues Tatsachen- und auch Rechtsvorbringen zu erstatten, sofern damit allerdings nicht die "Sache" des Verfahrens verlassen wird (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2016, Ra 2015/09/0125;
- September 2013, 2013/21/0118 sowie vom
- Juli 2011, 2007/10/0036). Die "Sache" des Verfahrens wird in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - in erster Linie durch den Antragsteller bestimmt; der Antrag legt fest, was Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde. Insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden. Diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2016/03/0027 m.w.H. sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at).Die "Sache" des Verfahrens wird in einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren - wie im vorliegenden Fall - in erster Linie durch den Antragsteller bestimmt; der Antrag legt fest, was Gegenstand des Verfahrens ist. Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde. Insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden. Diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2016, Ra 2016/03/0027 m.w.H. sowie Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde
§ 31
DSG 2000 an die Datenschutzbehörde im Wesentlichen gewendet, weil ihm die mitbeteiligte Partei auf sein Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2016 aus näher dargestellten Gründen insoweit mit Schreiben vom
- Dezember 2016 nur unzureichend geantwortet habe, als ihm nicht sämtliche ihn betreffende Daten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren und einem von ihm eingeleiteten Lenkerberechtigungsverfahren mitgeteilt worden seien.Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde
Paragraph 31, DSG 2000 an die Datenschutzbehörde im Wesentlichen gewendet, weil ihm die mitbeteiligte Partei auf sein Auskunftsbegehren vom
- Oktober 2016 aus näher dargestellten Gründen insoweit mit Schreiben vom
- Dezember 2016 nur unzureichend geantwortet habe, als ihm nicht sämtliche ihn betreffende Daten in Zusammenhang mit einem Strafverfahren und einem von ihm eingeleiteten Lenkerberechtigungsverfahren mitgeteilt worden seien. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des weiteren verwaltungsbehördlichen und auch - wie oben aufgezeigt - verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diese behauptete Unvollständigkeit trotz ergänzender Auskünfte durch die mitbeteiligte Partei weiterhin bekräftigt, und überdies aufgrund einer ihm erteilten Auskunft der Landespolizeidirektion sowie aufgrund der ergänzenden Auskünfte durch die mitbeteiligte Partei (bereits im Verfahren vor der Datenschutzbehörde) neue Beweise und damit Gründe für die Unvollständigkeit in diesem Punkt ins Treffen geführt. Durch das Aufzeigen neuer Beweise für die Unvollständigkeit der Auskunft im ursprünglich geltend gemachten Punkt, hat sich der Beschwerdeführer allerdings keinesfalls von der "Sache" des Verfahrens entfernt, weshalb gegen das vorliegende Beschwerdevorbringen keine Einwände erhoben werden können. Auch in Bezug auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, es handle sich beim Datum der Nachbarschaft ohnedies um kein Datum im Sinne des DSG 2000, ist der Ordnung halber auszuführen, dass selbst unbestimmte Daten, wie zB. Geschlecht, Alter, Gewicht, aber auch eben das Datum der Nachbarschaft personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000 darstellen können, wenn sie zu einer bestimmten Person verarbeitet und insofern mit dieser in Zusammenhang gebracht werden (können).Auch in Bezug auf das Vorbringen der mitbeteiligten Partei, es handle sich beim Datum der Nachbarschaft ohnedies um kein Datum im Sinne des DSG 2000, ist der Ordnung halber auszuführen, dass selbst unbestimmte Daten, wie zB. Geschlecht, Alter, Gewicht, aber auch eben das Datum der Nachbarschaft personenbezogene Daten im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 darstellen können, wenn sie zu einer bestimmten Person verarbeitet und insofern mit dieser in Zusammenhang gebracht werden (können). Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom
- Februar 2017 ausführt, allein das Wissen des Beschwerdeführers über eine Übermittlung von bestimmten Daten genüge den Anforderungen an das Auskunftsrechts als Begleitgrundrecht, weshalb für eine dezidierte Anführung in der Auskunft kein Raum (mehr) bleibe, verkennt sie, dass gerade allein durch die konkrete Nennung der letztendlich auch tatsächlich verarbeiteten Daten, der Betroffene in die Lage versetzt wird, allfällige weitere Grundrechte (wie zB. auf Löschung oder auf Geheimhaltung) durchzusetzen und erst damit das Auskunftsrecht seiner Funktion als Begleitgrundrecht gerecht werden kann. Dennoch kommt der vorliegenden Beschwerde aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu: Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft der mitbeteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde ist folgendes auszuführen: Wie festgestellt wurde, hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
- Dezember 2016 Auskunft über die in ihrer Funktion als Sicherheitsbehörde in ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung verarbeiteten Daten erteilt. Insbesondere führte sie aus, dass im zum Zweck der Dokumentation aller Amtshandlungen verwendeten polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD u.a. eine Eintragung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Geschäftszahl XXXX der Polizeiinspektion vorliege, und wurde der entsprechende Eintrag und damit die darin enthaltenen Daten des Beschwerdeführers, wie u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum, und Wohnort zum "Schlagwort" Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen diesem dabei auch offengelegt.Wie festgestellt wurde, hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom
- Dezember 2016 Auskunft über die in ihrer Funktion als Sicherheitsbehörde in ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortung verarbeiteten Daten erteilt. Insbesondere führte sie aus, dass im zum Zweck der Dokumentation aller Amtshandlungen verwendeten polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD u.a. eine Eintragung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende Geschäftszahl römisch 40 der Polizeiinspektion vorliege, und wurde der entsprechende Eintrag und damit die darin enthaltenen Daten des Beschwerdeführers, wie u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum, und Wohnort zum "Schlagwort" Vergewaltigung und schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen diesem dabei auch offengelegt. Der Beschwerdeführer bemängelt nunmehr die Vollständigkeit dieser Auskunft, weil - wie aus der Auskunft der Landespolizeidirektion zum Eintrag des vom Landeskriminalamtes fortgeführten Verfahrens zu GZ XXXX (vormals XXXX) "schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, als Minderjährige durch den Nachbarn" im polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD hervorgehe - das an die mitbeteiligte Partei übermittelte Datum der Nachbarschaft von der mitbeteiligten Partei im PAD verarbeitet und diesem bislang jedoch nicht mitgeteilt worden sei.Der Beschwerdeführer bemängelt nunmehr die Vollständigkeit dieser Auskunft, weil - wie aus der Auskunft der Landespolizeidirektion zum Eintrag des vom Landeskriminalamtes fortgeführten Verfahrens zu GZ römisch 40 (vormals römisch 40 ) "schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen, als Minderjährige durch den Nachbarn" im polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD hervorgehe - das an die mitbeteiligte Partei übermittelte Datum der Nachbarschaft von der mitbeteiligten Partei im PAD verarbeitet und diesem bislang jedoch nicht mitgeteilt worden sei. Das daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren hat allerdings - wie auch festgestellt wurde - hervorgebracht, dass dieses Datum von der mitbeteiligten Partei schon mangels Verwendung des polizeilichen Aktenverwaltungssystem PAD dort nicht (elektronisch) verarbeitet werden kann, weshalb eine Unvollständigkeit der ursprünglich erteilten Auskunft diesbezüglich nicht aufgezeigt werden kann. Gleiches gilt auch für die in der Beschwerde weiters aufgestellte Behauptung, die mitbeteiligte Partei führe "offensichtlich" den in Papierform vorliegenden strafrechtlichen Ermittlungsakt des Beschwerdeführers ("Akt des Landeskriminalamtes") und liege auch deshalb eine unvollständige Auskunft vor, weil eine solche Verarbeitung durch die mitbeteiligte Partei - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht festgestellt werden konnte. Davon abgesehen bestünden im vorliegenden Fall aber ohnedies keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem strafrechtlichen Ermittlungsakt nicht um einen behördenüblich unstrukturiert aufgebauten und damit nicht der Auskunftspflicht unterliegenden Papierakt handeln sollte, weshalb (lediglich der Ordnung halber angemerkt) auch aus diesem Grund - wie von der belangten Behörde im Übrigen zutreffend ausgeführt - keine Unvollständigkeit der Auskunft begründet werden könnte (siehe zum Papierakt auch näher unten). Sonstige Gründe, die die Vollständigkeit in diesem Punkt in Zweifel ziehen könnten, sind nicht hervorgekommen, und wurden solche vom Beschwerdeführer im Übrigen auch gar nicht (mehr) behauptet. Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft der mitbeteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Führerscheinbehörde hat das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei im allein hier maßgeblichen Zeitpunkt der erteilten Auskunft diesbezüglich Daten zum Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines vom Beschwerdeführer beantragten Lenkerberechtigungsverfahrens und zwar manuell im dazu angelegten Behördenakt, aber auch
§ 16
a FSG elektronisch im Führerscheinregister verarbeitet hat.Zur behaupteten Unvollständigkeit der Auskunft der mitbeteiligten Partei in ihrer Eigenschaft als Führerscheinbehörde hat das dazu durchgeführte Ermittlungsverfahren hervorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei im allein hier maßgeblichen Zeitpunkt der erteilten Auskunft diesbezüglich Daten zum Beschwerdeführer ausschließlich zum Zweck der Durchführung eines vom Beschwerdeführer beantragten Lenkerberechtigungsverfahrens und zwar manuell im dazu angelegten Behördenakt, aber auch
Paragraph 16, a FSG elektronisch im Führerscheinregister verarbeitet hat. Bereits an dieser Stelle ist der Ordnung halber anzumerken, dass die nach Auskunftserteilung erfolgte weitere (elektronische) Datenverarbeitung im vorliegenden Auskunftsverfahren nicht von Relevanz ist, weil ein solches ausschließlich auf die Vollständigkeit der erteilten Auskunft und damit allein auf den Zeitpunkt der Auskunftserteilung gerichtet ist. In Bezug auf die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegende manuelle Verarbeitung im Papierakt ist auszuführen, dass an manuell verarbeiteten Daten nach § 26 DSG 2000 nur dann eine Auskunftspflicht besteht, wenn diese Daten auch in strukturierter Form (wie zB. Karteien, Listen usw.) verarbeitet werden (siehe dazu u. a. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2, § 26, Anm. 4, Stand 24.3.2017, rdb).In Bezug auf die im Zeitpunkt der Auskunftserteilung vorliegende manuelle Verarbeitung im Papierakt ist auszuführen, dass an manuell verarbeiteten Daten nach Paragraph 26, DSG 2000 nur dann eine Auskunftspflicht besteht, wenn diese Daten auch in strukturierter Form (wie zB. Karteien, Listen usw.) verarbeitet werden (siehe dazu u. a. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim, DSG2, Paragraph 26,, Anmerkung 4, Stand 24.3.2017, rdb). In einem behördenüblichen Papierakt abgelegte Schriftstücke - wie im vorliegenden Fall festgestellt - erfüllen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings keinesfalls die für das Vorliegen einer Datei im Sinne des DSG 2000 erforderliche Strukturiertheit, weshalb ein Anspruch auf Auskunft daraus schon allein aus diesem Grund zu verneinen ist (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2004, 2004/06/0086 sowie vom
- November 2009, 2008/05/0079; vgl. dazu auch die Erläuterungen zu § 31 Abs. 8 DSG 2000, wonach lediglich eine elektronische (und damit nicht eine manuelle) Aktenführung ein über das Einsichtsrecht hinausgehendes Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 begründen kann). Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zum - vom Beschwerdeführer aufgeworfenen - § 26 Abs. 7 DSG 2000, weil das darin normierte Verbot der Vernichtung von Daten während eines Auskunftsverfahrens ausschließlich der Auskunftspflicht auch unterliegende Daten umfassen kann.In einem behördenüblichen Papierakt abgelegte Schriftstücke - wie im vorliegenden Fall festgestellt - erfüllen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings keinesfalls die für das Vorliegen einer Datei im Sinne des DSG 2000 erforderliche Strukturiertheit, weshalb ein Anspruch auf Auskunft daraus schon allein aus diesem Grund zu verneinen ist (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Oktober 2004, 2004/06/0086 sowie vom
- November 2009, 2008/05/0079; vergleiche dazu auch die Erläuterungen zu Paragraph 31, Absatz 8, DSG 2000, wonach lediglich eine elektronische (und damit nicht eine manuelle) Aktenführung ein über das Einsichtsrecht hinausgehendes Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 begründen kann). Insofern erübrigen sich auch Ausführungen zum - vom Beschwerdeführer aufgeworfenen - Paragraph 26, Absatz 7, DSG 2000, weil das darin normierte Verbot der Vernichtung von Daten während eines Auskunftsverfahrens ausschließlich der Auskunftspflicht auch unterliegende Daten umfassen kann. Zur elektronischen Verarbeitung im Führerscheinregister ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Führerscheinregister - wie aus § 16 FSG hervorgeht - um einen elektronischen Akt zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach dem FSG handelt. Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits in ihrer Auskunft vom
- Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie aufgrund seines Antrages auf Lenkerberechtigung Daten von ihm im Führerscheinregister elektronisch verarbeitet.Zur elektronischen Verarbeitung im Führerscheinregister ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Führerscheinregister - wie aus Paragraph 16, FSG hervorgeht - um einen elektronischen Akt zum Zweck der Durchführung von Verfahren nach dem FSG handelt. Im vorliegenden Fall hat die mitbeteiligte Partei dem Beschwerdeführer bereits in ihrer Auskunft vom
- Dezember 2016 mitgeteilt, dass sie aufgrund seines Antrages auf Lenkerberechtigung Daten von ihm im Führerscheinregister elektronisch verarbeitet. Da dem Beschwerdeführer als antragsstellende Partei in einem solchen Verfahren jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht
§ 17
AVG zukommt, konnte eine weitere Auskunftserteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs. 8 DSG - wie von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt - unterbleiben.Da dem Beschwerdeführer als antragsstellende Partei in einem solchen Verfahren jedenfalls das Recht auf Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG zukommt, konnte eine weitere Auskunftserteilung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, DSG - wie von der belangten Behörde auch zutreffend erkannt - unterbleiben. Nach dieser Bestimmung hat in dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden.Nach dieser Bestimmung hat in dem Umfang, in dem eine Datenanwendung für eine Person oder Personengemeinschaft hinsichtlich der zu ihr verarbeiteten Daten von Gesetzes wegen einsehbar ist, diese das Recht auf Auskunft nach Maßgabe der das Einsichtsrecht vorsehenden Bestimmungen. Für das Verfahren der Einsichtnahme (einschließlich deren Verweigerung) gelten die näheren Regelungen des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht. In Absatz eins, genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden. Daraus geht eindeutig hervor, dass im Falle des Bestehens eines gesetzlichen Einsichtsrechtes lediglich für davon nicht erfasste Bestandteile einer Auskunft nach Abs. 1 ein Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 bestehen soll ("In Abs. 1 genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden."), jedoch für vom Einsichtsrecht sehr wohl umfasste Daten das Recht auf "Auskunft" nicht nach § 26 DSG 2000, sondern nach der Regelung des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht, geltend gemacht werden kann (
- Satz dieser Bestimmung).Daraus geht eindeutig hervor, dass im Falle des Bestehens eines gesetzlichen Einsichtsrechtes lediglich für davon nicht erfasste Bestandteile einer Auskunft nach Absatz eins, ein Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 bestehen soll ("In Absatz eins, genannte Bestandteile einer Auskunft, die vom Einsichtsrecht nicht umfasst sind, können dennoch nach diesem Bundesgesetz geltend gemacht werden."), jedoch für vom Einsichtsrecht sehr wohl umfasste Daten das Recht auf "Auskunft" nicht nach Paragraph 26, DSG 2000, sondern nach der Regelung des Gesetzes, das das Einsichtsrecht vorsieht, geltend gemacht werden kann (
- Satz dieser Bestimmung). Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSG Novelle 2010 (BGBl. Nr 133/2009, 472 der Beilagen
- GP) zu dieser Bestimmung, wonach wenn durch das Einsichtsrecht nicht alle Bestandteile einer Auskunft nach § 26 Abs. 1 DSG 2000 erlangt werden können, (lediglich) darüber hinaus das Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 besteht.Dies deckt sich im Übrigen auch mit den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSG Novelle 2010 Bundesgesetzblatt Nr 133 aus 2009,, 472 der Beilagen
- Gesetzgebungsperiode zu dieser Bestimmung, wonach wenn durch das Einsichtsrecht nicht alle Bestandteile einer Auskunft nach Paragraph 26, Absatz eins, DSG 2000 erlangt werden können, (lediglich) darüber hinaus das Auskunftsrecht nach dem DSG 2000 besteht. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall kein Recht auf Akteneinsicht bzw. ein darüber hinausgehendes Auskunftsrecht zukäme, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Angesichts des - wie oben dargelegt - im Übrigen in Einklang mit den Gesetzesmaterialien stehenden eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 26 Abs. 8 DSG 2000 kann auch dem (nicht näher begründeten) Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach aus § 26 Abs. 8 DSG 2000 keine Einschränkung des Auskunftsrechtes ableitbar sei, nicht gefolgt werden.Angesichts des - wie oben dargelegt - im Übrigen in Einklang mit den Gesetzesmaterialien stehenden eindeutigen Gesetzeswortlautes des Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 kann auch dem (nicht näher begründeten) Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, wonach aus Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 keine Einschränkung des Auskunftsrechtes ableitbar sei, nicht gefolgt werden. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf "die Regelungshistorie" des § 26 Abs. 8 DSG 2000 abstellt, kann ebenso nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Beschwerdeführer daraus seinen Standpunkt auf ein uneingeschränktes Auskunftsrecht ableiten will, zumal § 26 Abs. 8 DSG 2000 alte Fassung ebenfalls ein eingeschränktes Auskunftsrecht in Bezug auf öffentlich einsehbare Register vorsah, und nach den Erläuterungen zur RV DSG Novelle 2010 diese "sinnwidrige Einschränkung auf öffentliche Einsehbarkeit" gerade auf die immer häufiger werdende elektronische Aktenführung ausgeweitet werden soll.Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf "die Regelungshistorie" des Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 abstellt, kann ebenso nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Beschwerdeführer daraus seinen Standpunkt auf ein uneingeschränktes Auskunftsrecht ableiten will, zumal Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 alte Fassung ebenfalls ein eingeschränktes Auskunftsrecht in Bezug auf öffentlich einsehbare Register vorsah, und nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage DSG Novelle 2010 diese "sinnwidrige Einschränkung auf öffentliche Einsehbarkeit" gerade auf die immer häufiger werdende elektronische Aktenführung ausgeweitet werden soll. Insgesamt bestehen daher keine Gründe an der Vollständigkeit der bereits ursprünglich erteilten Auskunft der mitbeteiligten Partei zu zweifeln, weshalb die belangte Behörde die Beschwerde zu Recht in Spruchpunkt I. abgewiesen hat.Insgesamt bestehen daher keine Gründe an der Vollständigkeit der bereits ursprünglich erteilten Auskunft der mitbeteiligten Partei zu zweifeln, weshalb die belangte Behörde die Beschwerde zu Recht in Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen hat. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt, hat das Ermittlungsverfahren vom Beschwerdeführer im Übrigen unbestritten hervorgebracht, dass die mitbeteiligte Partei das Aktenverwaltungssystem PAD nicht verwendet und damit eine Verarbeitung des Datums der Nachbarschaft darin schon allein aus diesem Grund nicht möglich ist. Dass das gegenständliche strafrechtliche Ermittlungsverfahren und damit verbunden der (Papier)Akt des Landeskriminalamtes neuerlich in den Zuständigkeitsbereich der mitbeteiligten Partei gelangt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb der diesbezüglichen allein auf das Verfahren gestützten Behauptung des Beschwerdeführers nicht gefolgt und somit der Sachverhalt aus der Aktenlage als geklärt angesehen werden konnte. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen konnte daher unterbleiben, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht einerseits im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Anderseits fehlt es zwar in Bezug auf die Bestimmung des § 26 Abs. 8 DSG 2000 an einer Rechtsprechung der Höchstgerichte, angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes liegt aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.Die gegenständliche Rechtsprechung steht einerseits im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Anderseits fehlt es zwar in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 8, DSG 2000 an einer Rechtsprechung der Höchstgerichte, angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes liegt aber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat im Sinne des § 39 Abs. 1 DSG 2000 zu entscheiden.Es war daher spruchgemäß durch Senat im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, DSG 2000 zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2167095.1.00