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{'item': 'G305 2005183-1'}

Obsah (21)§ 410Art 133§ 142§ 67§ 35§ 42§§ 38§ 907§ 5§ 6§ 414§ 113§ 98§ 2§ 4§ 412§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlG305 2005183-1 SpruchG305 2005183-1/45E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIE

§ 410Abs. 1 Z 7 i

Vm. den §§ 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 53a Abs. 1 ASVG wird weiter ausgesprochen, dass dieGemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit den Paragraphen 44, Absatz eins, 49, Absatz eins und 53 a Absatz eins, ASVG wird weiter ausgesprochen, dass die XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 90.348,59 nachzuentrichten.wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet ist, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 90.348,59 nachzuentrichten. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erstverfahren: 1.
  2. Mit Bescheid vom 03.12.2009, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder StGKK) aus, dass die im Anhang I. und im Anhang II. dieses Bescheides angeführten Personen in den in diesen Anhängen näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma XXXX (in der Folge kurz: KEG), XXXX, nunmehr Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchteil I.).1.
  3. Mit Bescheid vom 03.12.2009, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde oder StGKK) aus, dass die im Anhang römisch eins. und im Anhang römisch zwei. dieses Bescheides angeführten Personen in den in diesen Anhängen näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma römisch 40 (in der Folge kurz: KEG), römisch 40 , nunmehr Firma römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen (Spruchteil römisch eins.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen, sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 90.464,99 nachzuentrichten.Weiter wurde ausgesprochen, dass die BF wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen, sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 90.464,99 nachzuentrichten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die getroffenen Feststellungen auf einer bei der Dienstgeberin durchgeführte Beitragsprüfung, auf einer beim mitbeteiligten XXXX (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: TF) am 09.07.2008 durchgeführten Hausdurchsuchung und auf dabei beschlagnahmten Barauszahlungsbelegen und dem Protokoll über die Einvernahme des TF vor der Steuerfahndung vom 29.01.2009 beruhen würden. Darin habe TF angegeben, dass die offizielle Mitarbeiterentlohnung im Überweisungsweg erfolgt sei, die Entlohnung der bei Events tätig gewesenen Aushilfskräften sei in bar erfolgt. Die Barauszahlungen hätten andere Mitarbeiter der Dienstgeberin und nicht TF vorgenommen. Auch die im XXXX und in der XXXX vorgenommenen Auszahlungen seien von anderen Mitarbeitern der Dienstgeberin vorgenommen worden. Auch habe TF angegeben, von den gefundenen und beschlagnahmten Belegen gewusst zu haben.Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die getroffenen Feststellungen auf einer bei der Dienstgeberin durchgeführte Beitragsprüfung, auf einer beim mitbeteiligten römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligter oder kurz: TF) am 09.07.2008 durchgeführten Hausdurchsuchung und auf dabei beschlagnahmten Barauszahlungsbelegen und dem Protokoll über die Einvernahme des TF vor der Steuerfahndung vom 29.01.2009 beruhen würden. Darin habe TF angegeben, dass die offizielle Mitarbeiterentlohnung im Überweisungsweg erfolgt sei, die Entlohnung der bei Events tätig gewesenen Aushilfskräften sei in bar erfolgt. Die Barauszahlungen hätten andere Mitarbeiter der Dienstgeberin und nicht TF vorgenommen. Auch die im römisch 40 und in der römisch 40 vorgenommenen Auszahlungen seien von anderen Mitarbeitern der Dienstgeberin vorgenommen worden. Auch habe TF angegeben, von den gefundenen und beschlagnahmten Belegen gewusst zu haben. In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass TF Komplementär der KEG gewesen sei. XXXX (in der Folge kurz: KL) sei Kommanditist gewesen. Weitere Gesellschafter seien in der KEG nicht tätig gewesen. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 sei TF aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschieden, sodass nur noch KL als Gesellschafter übriggeblieben sei. Für diesen Fall normiere § 142 Abs. 1 UGB, dass das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe. Die aus der KEG hervorgegangene Gesellschaft der BF sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG zu qualifizieren und in die Rechtsverhältnisse der KG mit allen Rechten und Pflichten eingetreten, weshalb die Beiträge der Gesellschaft der BF vorgeschrieben würden.In der rechtlichen Beurteilung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass TF Komplementär der KEG gewesen sei. römisch 40 (in der Folge kurz: KL) sei Kommanditist gewesen. Weitere Gesellschafter seien in der KEG nicht tätig gewesen. Mit Ablauf des Kalenderjahres 2006 sei TF aus dem Gesellschaftsverhältnis ausgeschieden, sodass nur noch KL als Gesellschafter übriggeblieben sei. Für diesen Fall normiere Paragraph 142, Absatz eins, UGB, dass das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter übergehe. Die aus der KEG hervorgegangene Gesellschaft der BF sei als Gesamtrechtsnachfolgerin der KG zu qualifizieren und in die Rechtsverhältnisse der KG mit allen Rechten und Pflichten eingetreten, weshalb die Beiträge der Gesellschaft der BF vorgeschrieben würden. Für die im Anhang I. des Bescheides genannten Dienstnehmer seien keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden, obwohl diese in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden bzw. sie lohnsteuerpflichtig im Sinne des § 47 Abs. 1 iVm. Abs. 2 EStG lohnsteuerpflichtig waren. Daher seien für diese Dienstnehmer Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet worden.Für die im Anhang römisch eins. des Bescheides genannten Dienstnehmer seien keinerlei Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden, obwohl diese in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wurden bzw. sie lohnsteuerpflichtig im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG lohnsteuerpflichtig waren. Daher seien für diese Dienstnehmer Beiträge zur Sozialversicherung nachverrechnet worden. Die im Anhang II. des Bescheides genannten Dienstnehmer seien zu den dort angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen gewesen und seien für diese auch Beiträge für das bar ausgezahlte Entgelt nachverrechnet worden, zumal für sie keine Änderungsmeldungen und für die auf den beschlagnahmten Belegen dokumentierten Barauszahlungen auch keine Beiträge erstattet worden seien.Die im Anhang römisch zwei. des Bescheides genannten Dienstnehmer seien zu den dort angeführten Zeiträumen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterworfen gewesen und seien für diese auch Beiträge für das bar ausgezahlte Entgelt nachverrechnet worden, zumal für sie keine Änderungsmeldungen und für die auf den beschlagnahmten Belegen dokumentierten Barauszahlungen auch keine Beiträge erstattet worden seien. Bei den an die in den Anhängen III. und IV. genannten Dienstnehmer geleisteten, in den beschlagnahmten Belegen dokumentierten Barauszahlungen habe es sich um Entgelte für von ihnen ausgeführte Einsätze gehandelt. Das ergebe sich schon aus dem in den Belegen enthaltenen Vermerk der jeweiligen Einsatzorte. Bei den Barauszahlungen handle es sich um Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, weshalb auch von diesen Barauszahlungen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen wären.Bei den an die in den Anhängen römisch drei. und römisch vier. genannten Dienstnehmer geleisteten, in den beschlagnahmten Belegen dokumentierten Barauszahlungen habe es sich um Entgelte für von ihnen ausgeführte Einsätze gehandelt. Das ergebe sich schon aus dem in den Belegen enthaltenen Vermerk der jeweiligen Einsatzorte. Bei den Barauszahlungen handle es sich um Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG, weshalb auch von diesen Barauszahlungen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen wären. Weiter heißt es, dass insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 69.125,67 nachverrechnet und Verzugszinsen in Höhe von EUR 21.339,32 in Rechnung gestellt werden mussten. 1.
  4. Gegen diesen, der BF zu Handen ihrer steuerlichen Vertretung am 03.12.2009 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihres Rechtsvertreters den zum 16.12.2009 datierten (nunmehr als Beschwerde zu betrachtenden und zu behandelnden) Einspruch an den Landeshauptmann von Steiermark als damals zuständiger Rechtsmittelbehörde. Das gegen den Bescheid erhobene Rechtsmittel wurde auf die Rechtsmittelgründe "Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Bestimmungen des formellen und materiellen Rechts" gestützt und mit den Anträgen verbunden, der Landeshauptmann wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und dem dagegen erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die KEG mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX.09.2003 entstanden sei und mit Stand 15.10.2003 den Mitbeteiligten als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und KL als Kommanditisten gehabt habe. Die BF sei am XXXX.02.2007 zu XXXX im Firmenbuch eingetragen worden, weil der Mitbeteiligte im Jänner 2007 das Vermögen der KEG

§ 142UGB übernommen habe.

Ausgehend vom Firmenbuchstand hätte die belangte Behörde in rechtlicher Sicht erkennen müssen, dass der hier verfahrensrelevante Zeitraum die Jahre 2004 und 2005 umfasse. Während dieses Zeitraums sei die BF noch nicht existent gewesen, weshalb eine unmittelbare Haftung der BF für in diesem Zeitraum entstandene Beitragsschulden nicht bestehe. Der von der belangten Behörde angenommenen Haftung der BF für diesen Zeitraum stehe die Regelung des § 67 Abs. 4 ASVG entgegen, die festlege, dass im Fall eines Unternehmenserwerbs eine Haftung des Erwerbers nur für solche Beitragsschulden bestehe, die innerhalb von höchstens 12 Monaten vom Tag des Erwerbs zurückgerechnet entstehen. Da der Erwerb durch die BF im Jänner 2007 stattgefunden habe, greife die Haftung der Erwerberin

§ 67Abs.

4 ASVG nur für die Zeit bis einschließlich Jänner 2006 zurück. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die BF für die KEG im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen nicht passiv sachlegitimiert sei. Gegenüber der BF habe daher auch eine "Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht" bzw. die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen für den Zeitraum nach dem durch § 67 Abs. 4 ASVG normierten nicht ausgesprochen werden können.Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die KEG mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 .09.2003 entstanden sei und mit Stand 15.10.2003 den Mitbeteiligten als unbeschränkt haftenden Gesellschafter und KL als Kommanditisten gehabt habe. Die BF sei am römisch 40 .02.2007 zu römisch 40 im Firmenbuch eingetragen worden, weil der Mitbeteiligte im Jänner 2007 das Vermögen der KEG

Paragraph 142, UGB übernommen habe. Ausgehend vom Firmenbuchstand hätte die belangte Behörde in rechtlicher Sicht erkennen müssen, dass der hier verfahrensrelevante Zeitraum die Jahre 2004 und 2005 umfasse. Während dieses Zeitraums sei die BF noch nicht existent gewesen, weshalb eine unmittelbare Haftung der BF für in diesem Zeitraum entstandene Beitragsschulden nicht bestehe. Der von der belangten Behörde angenommenen Haftung der BF für diesen Zeitraum stehe die Regelung des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG entgegen, die festlege, dass im Fall eines Unternehmenserwerbs eine Haftung des Erwerbers nur für solche Beitragsschulden bestehe, die innerhalb von höchstens 12 Monaten vom Tag des Erwerbs zurückgerechnet entstehen. Da der Erwerb durch die BF im Jänner 2007 stattgefunden habe, greife die Haftung der Erwerberin

Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nur für die Zeit bis einschließlich Jänner 2006 zurück. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde erkennen müssen, dass die BF für die KEG im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 bezüglich der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsforderungen nicht passiv sachlegitimiert sei. Gegenüber der BF habe daher auch eine "Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht" bzw. die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen, Nebenumlagen, Sonderbeiträgen und Zuschlägen für den Zeitraum nach dem durch Paragraph 67, Absatz 4, ASVG normierten nicht ausgesprochen werden können. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich weiter die Beschwerde des XXXX vom 14.12.2014, die er unter anderen mit dem Antrag verband, das Verfahren gegen ihn umgehend einzustellen und das er dahingehend begründete, zu keinem Zeitpunkt eine Unterschrift bei der KG geleistet zu haben, aus der ein Zahlungsfluss von der genannten Firma an ihn abzuleiten wäre. Auch ergebe die geleistete Unterschriftenprobe im Vergleich mit der Unterschrift am Zahlungsbeleg, dass diese Unterschrift von einer fremden Person geleistet worden wäre.1.
  2. Gegen diesen Bescheid richtete sich weiter die Beschwerde des römisch 40 vom 14.12.2014, die er unter anderen mit dem Antrag verband, das Verfahren gegen ihn umgehend einzustellen und das er dahingehend begründete, zu keinem Zeitpunkt eine Unterschrift bei der KG geleistet zu haben, aus der ein Zahlungsfluss von der genannten Firma an ihn abzuleiten wäre. Auch ergebe die geleistete Unterschriftenprobe im Vergleich mit der Unterschrift am Zahlungsbeleg, dass diese Unterschrift von einer fremden Person geleistet worden wäre. 1.
  3. Gegen diesen Bescheid richtete sich weiter die Beschwerde des XXXX vom 16.12.2009, die dieser dahingehend begründete, dass er zu keiner Zeit in einem Security-Unternehmen tätig gewesen sei und dass ihm die Namen der im Bescheid genannten Personen gänzlich unbekannt seien.1.
  4. Gegen diesen Bescheid richtete sich weiter die Beschwerde des römisch 40 vom 16.12.2009, die dieser dahingehend begründete, dass er zu keiner Zeit in einem Security-Unternehmen tätig gewesen sei und dass ihm die Namen der im Bescheid genannten Personen gänzlich unbekannt seien. 1.
  5. Gegen diesen Bescheid richtete sich auch die Beschwerde des XXXX, die dieser im Kern damit begründete, ausschließen zu können, jemals und insbesondere am 01.05.2004 für die KG, in der Folge die BF tätig gewesen zu seien. Er habe die ihm im Bescheid unterstellten Tätigkeiten niemals ausgeübt, geschweige denn eine Entlohnung empfangen. Konkret müsse es sich um eine Verwechslung bzw. eventuell um eine Fälschung handeln.1.
  6. Gegen diesen Bescheid richtete sich auch die Beschwerde des römisch 40 , die dieser im Kern damit begründete, ausschließen zu können, jemals und insbesondere am 01.05.2004 für die KG, in der Folge die BF tätig gewesen zu seien. Er habe die ihm im Bescheid unterstellten Tätigkeiten niemals ausgeübt, geschweige denn eine Entlohnung empfangen. Konkret müsse es sich um eine Verwechslung bzw. eventuell um eine Fälschung handeln. 1.
  7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Landeshauptmann XXXX als vormals in dieser Angelegenheit tätig gewesenen Rechtsmittelbehörde vor.1.
  8. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerdesachen dem Landeshauptmann römisch 40 als vormals in dieser Angelegenheit tätig gewesenen Rechtsmittelbehörde vor. Im dazu ergangenen Vorlagebericht vom 14.05.2010 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF in ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) mangelnde Passivlegitimation und Verjährung

§ 67Abs.

4 ASVG einwende. Gegenständlich stütze sich die Haftung der BF (nunmehr: des XXXX, in der Folge kurz: KL) auf die Bestimmung des § 67 Abs. 3 ASVG. Falle die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn einem anderen als dem Dienstgeber vorwiegend zu, so hafte diese Person und der Dienstgeber

§ 67Abs.

3 ASVG zur ungeteilten Hand für fällig gewordene Beiträge. Obwohl TF im Betrieb der KEG die Stellung eines Komplementärs und KL jene eines Kommanditisten innehatte, war TF ausschließlich mit der operativen Abwicklung betraut. Die komplette kaufmännische Infrastruktur sei von KL zur Verfügung gestellt worden. In allen finanziellen Belangen sei KL Ansprechpartner und entscheidungsbefugt gewesen. Die Einstellung von Mitarbeitern sei wiederum in den Zuständigkeitsbereich des TF und zwei weiteren, namentlich näher bezeichneten Personen gefallen. Die Einsatzleiter wie auch TF seien von KL - unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden - pauschal bezahlt worden. Die geleisteten Arbeitsstunden seien von den Einsatzleitern in einem Computerprogramm XXXX erfasst worden. Darüber, ob ein Auftrag angenommen wurde oder nicht, habe KL entschieden. Er habe auch die Konditionen der einzelnen Aufträge festgelegt. Aufträge seien von ihm auch trotz fehlender Kostendeckung angenommen worden, wenn er sich Gegengeschäfte für ein anderes seiner Unternehmen erwartete. Für zwei zu Beginn der Tätigkeit der KEG aufgenommene Kredite in Höhe von EUR 25.000,00 bzw. von EUR 20.000,00 haftete der Kommanditist KL. Er entschied auch über die Verwendung des erwirtschafteten Kapitals der KG.Im dazu ergangenen Vorlagebericht vom 14.05.2010 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die BF in ihrem Einspruch (nunmehr: Beschwerde) mangelnde Passivlegitimation und Verjährung

Paragraph 67, Absatz 4, ASVG einwende. Gegenständlich stütze sich die Haftung der BF (nunmehr: des römisch 40 , in der Folge kurz: KL) auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG. Falle die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn einem anderen als dem Dienstgeber vorwiegend zu, so hafte diese Person und der Dienstgeber

Paragraph 67, Absatz 3, ASVG zur ungeteilten Hand für fällig gewordene Beiträge. Obwohl TF im Betrieb der KEG die Stellung eines Komplementärs und KL jene eines Kommanditisten innehatte, war TF ausschließlich mit der operativen Abwicklung betraut. Die komplette kaufmännische Infrastruktur sei von KL zur Verfügung gestellt worden. In allen finanziellen Belangen sei KL Ansprechpartner und entscheidungsbefugt gewesen. Die Einstellung von Mitarbeitern sei wiederum in den Zuständigkeitsbereich des TF und zwei weiteren, namentlich näher bezeichneten Personen gefallen. Die Einsatzleiter wie auch TF seien von KL - unabhängig von der Anzahl der geleisteten Stunden - pauschal bezahlt worden. Die geleisteten Arbeitsstunden seien von den Einsatzleitern in einem Computerprogramm römisch 40 erfasst worden. Darüber, ob ein Auftrag angenommen wurde oder nicht, habe KL entschieden. Er habe auch die Konditionen der einzelnen Aufträge festgelegt. Aufträge seien von ihm auch trotz fehlender Kostendeckung angenommen worden, wenn er sich Gegengeschäfte für ein anderes seiner Unternehmen erwartete. Für zwei zu Beginn der Tätigkeit der KEG aufgenommene Kredite in Höhe von EUR 25.000,00 bzw. von EUR 20.000,00 haftete der Kommanditist KL. Er entschied auch über die Verwendung des erwirtschafteten Kapitals der KG. Zu den Einsprüchen (nunmehr: Beschwerden) des XXXX und des XXXX führte die belangte Behörde aus, dass es in diesen Fällen bei der Zuordnung der Sozialversicherungsnummer zu einer Verwechslung gekommen sei und die richtige Person nicht habe ausfindig gemacht werden können. Hinsichtlich dieser beiden Einspruchswerber erging das Ersuchen, die sie betreffenden Passagen durch Streichung richtig zu stellen. Hinsichtlich des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) des XXXX heißt es, dass es hinsichtlich der Zuordnung der Sozialversicherungsnummern zu einer Verwechslung gekommen sei. Erhebungen der BF hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person dieses Namens jedoch einer anderen Sozialversicherungsnummer für die BF tätig gewesen wäre. Weiter gab die belangte Behörde die Erklärung ab, dass sie dem Antrag der BF, der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegentrete.Zu den Einsprüchen (nunmehr: Beschwerden) des römisch 40 und des römisch 40 führte die belangte Behörde aus, dass es in diesen Fällen bei der Zuordnung der Sozialversicherungsnummer zu einer Verwechslung gekommen sei und die richtige Person nicht habe ausfindig gemacht werden können. Hinsichtlich dieser beiden Einspruchswerber erging das Ersuchen, die sie betreffenden Passagen durch Streichung richtig zu stellen. Hinsichtlich des Einspruchs (nunmehr: Beschwerde) des römisch 40 heißt es, dass es hinsichtlich der Zuordnung der Sozialversicherungsnummern zu einer Verwechslung gekommen sei. Erhebungen der BF hätten ergeben, dass tatsächlich eine Person dieses Namens jedoch einer anderen Sozialversicherungsnummer für die BF tätig gewesen wäre. Weiter gab die belangte Behörde die Erklärung ab, dass sie dem Antrag der BF, der gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht entgegentrete. 1.7. In ihrer zum Vorlagebericht der belangten Behörde ergangenen Stellungnahme vom 14.07.2010 erklärte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde ausschließlich darauf stütze, dass die BF

§ 142Abs.

1 UGB als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der KEG eingetreten sei, weshalb ihr die Beiträge vorgeschrieben worden seien. Die im Vorlagebericht der belangten Behörde angesprochenen Sachverhaltsmomente seien unrichtig und bloße Annahmen, die durch kein konkretes Verfahrensergebnis gedeckt seien und keinesfalls als ausreichende Tatsachenfeststellung für die Anwendung des § 67 Abs. 3 ASVG anzusehen seien. Inhaltlich heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass überhaupt keine Rede davon sein könne, dass KL über das erwirtschaftete Kapital der KEG entschieden habe. Gegenständlich sei ausschließlich die KEG als Dienstgeberin anzusehen. Deshalb sei die Bestimmung des § 67 Abs. 3 ASVG gegenüber der BF nicht anwendbar.1.7. In ihrer zum Vorlagebericht der belangten Behörde ergangenen Stellungnahme vom 14.07.2010 erklärte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass sich der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde ausschließlich darauf stütze, dass die BF

Paragraph 142, Absatz eins, UGB als Gesamtrechtsnachfolgerin in die Rechte und Pflichten der KEG eingetreten sei, weshalb ihr die Beiträge vorgeschrieben worden seien. Die im Vorlagebericht der belangten Behörde angesprochenen Sachverhaltsmomente seien unrichtig und bloße Annahmen, die durch kein konkretes Verfahrensergebnis gedeckt seien und keinesfalls als ausreichende Tatsachenfeststellung für die Anwendung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG anzusehen seien. Inhaltlich heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass überhaupt keine Rede davon sein könne, dass KL über das erwirtschaftete Kapital der KEG entschieden habe. Gegenständlich sei ausschließlich die KEG als Dienstgeberin anzusehen. Deshalb sei die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG gegenüber der BF nicht anwendbar. 1.

  1. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2010 übermittelte der Landeshauptmann XXXX der belangten Behörde eine Abschrift der zum 14.07.2010 datierten Stellungnahme und gab ihr die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.1.
  2. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2010 übermittelte der Landeshauptmann römisch 40 der belangten Behörde eine Abschrift der zum 14.07.2010 datierten Stellungnahme und gab ihr die Gelegenheit, sich binnen festgesetzter Frist im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern. 1.
  3. In ihrer Stellungnahme vom 29.10.2010 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die Ausführungen des Vorlageberichtes vom 14.05.2010 auf den Zeugenaussagen ehemaliger MitarbeiterInnen der KEG beruhen würden. Die Dokumentation der Aussagen von namentlich konkret näher bezeichneten Zeugen seien KL und TF im Rahmen ihrer "Beschuldigtenvernehmung" zur Kenntnis gebracht worden. Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 67 Abs. 3 ASVG auf den gegenständlichen Anlassfall heißt es, dass sich der VwGH im Erkenntnis vom 10.12.1986, Zl. XXXX mit dem Begriff des Dienstgebers

§ 35

ASVG eingehend auseinandergesetzt und dabei die Abgrenzungsfrage von der Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG berührt hätte. Dabei habe der VwGH unter anderen ausgeführt, dass es bei der Abgrenzung des Dienstgeberbegriffes darauf ankomme, wer (nach rechtlichen und nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet werde, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar treffe. Für die Dienstnehmereigenschaft einer Person genüge es nicht, dass ihr die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zufalle. Daraus folge für den Begriff des Haftungspflichtigen

§ 67Abs.

3 ASVG, dass es sich dabei ganz offenbar nicht um jene Person handle, für deren Rechnung der Betrieb geführt werde, zumal diese Personen bereits durch § 35 Abs. 1 ASVG und die in § 67 Abs. 1 und 2 ASVG enthaltenen Bestimmungen erfasst würden. Wenn KL ausführe, dass die KEG Dienstgeberin gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass § 67 Abs. 3 ASVG gerade nicht auf den Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG abstelle, sondern vielmehr einen Haftungstatbestand für eine vom Dienstgeber verschiedene Person normiere.Zur Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG auf den gegenständlichen Anlassfall heißt es, dass sich der VwGH im Erkenntnis vom 10.12.1986, Zl. römisch 40 mit dem Begriff des Dienstgebers

Paragraph 35, ASVG eingehend auseinandergesetzt und dabei die Abgrenzungsfrage von der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG berührt hätte. Dabei habe der VwGH unter anderen ausgeführt, dass es bei der Abgrenzung des Dienstgeberbegriffes darauf ankomme, wer (nach rechtlichen und nicht bloß nach tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet werde, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar treffe. Für die Dienstnehmereigenschaft einer Person genüge es nicht, dass ihr die wirtschaftliche Gefahr des Betriebes oder der erzielte Gewinn vorwiegend zufalle. Daraus folge für den Begriff des Haftungspflichtigen

Paragraph 67, Absatz 3, ASVG, dass es sich dabei ganz offenbar nicht um jene Person handle, für deren Rechnung der Betrieb geführt werde, zumal diese Personen bereits durch Paragraph 35, Absatz eins, ASVG und die in Paragraph 67, Absatz eins und 2 ASVG enthaltenen Bestimmungen erfasst würden. Wenn KL ausführe, dass die KEG Dienstgeberin gewesen sei, werde dem entgegengehalten, dass Paragraph 67, Absatz 3, ASVG gerade nicht auf den Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG abstelle, sondern vielmehr einen Haftungstatbestand für eine vom Dienstgeber verschiedene Person normiere. Zur Höhe der Nachverrechnung führte die belangte Behörde aus, dass die bei XXXX und XXXX nachverrechneten Beiträge infolge der Verwechslung bei der Zuordnung der Sozialversicherungsnummern rückzuverrechnen seien. Es sei daher der in Punkt II. des Spruches des angefochtenen Bescheides angeführte Nachverrechnungsbetrag um den Betrag von EUR 116,40 zu reduzieren und Spruchpunkt II. entsprechend zu berichtigen. Bestimmte im Bezug habenden Schreiben genannte Abschnitte des Anhangs I. zum Bescheid vom 03.12.2009 seien durch Streichung bzw. durch Berichtigung zu ändern.Zur Höhe der Nachverrechnung führte die belangte Behörde aus, dass die bei römisch 40 und römisch 40 nachverrechneten Beiträge infolge der Verwechslung bei der Zuordnung der Sozialversicherungsnummern rückzuverrechnen seien. Es sei daher der in Punkt römisch zwei. des Spruches des angefochtenen Bescheides angeführte Nachverrechnungsbetrag um den Betrag von EUR 116,40 zu reduzieren und Spruchpunkt römisch zwei. entsprechend zu berichtigen. Bestimmte im Bezug habenden Schreiben genannte Abschnitte des Anhangs römisch eins. zum Bescheid vom 03.12.2009 seien durch Streichung bzw. durch Berichtigung zu ändern. 1.

  1. Mit Bescheid vom 17.06.2010, GZ: XXXX, sprach der Landeshauptmann XXXX aus, dass dem Antrag der BF, dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2009 erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben werde.1.
  2. Mit Bescheid vom 17.06.2010, GZ: römisch 40 , sprach der Landeshauptmann römisch 40 aus, dass dem Antrag der BF, dem gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2009 erhobenen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben werde. 1.
  3. Mit Bescheid vom 30.10.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2009, Zl. XXXX, erhobenen Einsprüchen des 1.) XXXX, des 2.) XXXX und des XXXX insoweit Folge, als er den angefochtenen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Anhang I. dieses Bescheides betreffend die Voll- und Arbeitslosenpflicht sodann wie folgt lautete:1.
  4. Mit Bescheid vom 30.10.2013, GZ: römisch 40 , gab der Landeshauptmann römisch 40 den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2009, Zl. römisch 40 , erhobenen Einsprüchen des 1.) römisch 40 , des 2.) römisch 40 und des römisch 40 insoweit Folge, als er den angefochtenen Bescheid dahingehend abänderte, dass der Anhang römisch eins. dieses Bescheides betreffend die Voll- und Arbeitslosenpflicht sodann wie folgt lautete: "1.) Die Passage XXXX, XXXX, im Zeitraum 01.12.2004 bis 03.12.2004römisch 40 , römisch 40 , im Zeitraum 01.12.2004 bis 03.12.2004 wird gestrichen. 2.) Die Passage XXXX, XXXX, im Zeitraum 01.05.2004 bis 15.06.2004römisch 40 , römisch 40 , im Zeitraum 01.05.2004 bis 15.06.2004 wird abgeändert in: XXXX, XXXX, im Zeitraum 01.05.2004 bis 15.06.2004.römisch 40 , römisch 40 , im Zeitraum 01.05.2004 bis 15.06.
  5. 3.) Die Passage XXXX, XXXX, am 01.05.2004römisch 40 , römisch 40 , am 01.05.2004 wird gestrichen." 1.
  6. Am 18.03.2014 legte der Landeshauptmann XXXX den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2009, Zl. XXXX, erhobenen Einspruch der BF, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten ist und von allen gegen den obgenannten Bescheid erhobenen Rechtsmitteln als einziger unerledigt geblieben ist, infolge Übergangs der Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor.1.
  7. Am 18.03.2014 legte der Landeshauptmann römisch 40 den gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2009, Zl. römisch 40 , erhobenen Einspruch der BF, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten ist und von allen gegen den obgenannten Bescheid erhobenen Rechtsmitteln als einziger unerledigt geblieben ist, infolge Übergangs der Zuständigkeit dem Bundesverwaltungsgericht vor. 1.
  8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 17.03.2015 wurde der BF das Ergebnis des hg. Ermittlungsverfahrens und die Äußerung der belangten Behörde vom 14.05.2010 zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich zur gegenständlichen Angelegenheit binnen festgesetzter Frist zu äußern. 1.
  9. In ihrer Äußerung vom 02.04.2015 erklärte die BF, dass sie die Vertretungsvollmacht nur gegenüber dem im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertreter erklärt habe. Darüber hinaus bezweifelte sie die Rechtskonformität der Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ab dem 01.01.2014 als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch vom Landeshauptmann XXXX (als nicht unabhängiger Verwaltungsbehörde) auf das Bundesverwaltungsgericht.1.
  10. In ihrer Äußerung vom 02.04.2015 erklärte die BF, dass sie die Vertretungsvollmacht nur gegenüber dem im Spruch näher bezeichneten Rechtsvertreter erklärt habe. Darüber hinaus bezweifelte sie die Rechtskonformität der Übertragung der Zuständigkeit zur Entscheidung über den ab dem 01.01.2014 als Beschwerde zu betrachtenden Einspruch vom Landeshauptmann römisch 40 (als nicht unabhängiger Verwaltungsbehörde) auf das Bundesverwaltungsgericht. Auch erging die Mitteilung, dass die Firma der BF, lautend auf XXXX seit dem 05.02.2014 im Firmenbuch gelöscht sei.Auch erging die Mitteilung, dass die Firma der BF, lautend auf römisch 40 seit dem 05.02.2014 im Firmenbuch gelöscht sei. Inhaltlich führte die BF aus, dass die Stellungnahmen vom 12.07.2010 und vom 09.12.2010, wie auch die darin gestellten Beweisanträge in ihrer Gesamtheit aufrecht blieben. Mit ihrer Äußerung legte die BF eine größere Anzahl an Urkunden vor. 1.
  11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 15.04.2015, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 21.05.2015 zugestellt, erging die Aufforderung an diese, binnen festgesetzter Frist die Gründe für die Löschung ihrer Firma anher bekannt zu geben, weiter bekannt zu geben, ob es noch Vermögen gibt, und wenn ja, auf welche(n) Rechtsnachfolger(in) dieses übergegangen ist bzw. ob noch ein Interesse an der Fortführung des anhängigen Beschwerdeverfahrens besteht. 1.
  12. Mit Schriftsatz vom XXXX.04.2015 teilte die BF anher mit, dass ihre im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragene Firma deshalb gelöscht worden sei, weil sie die unternehmerische Tätigkeit eingestellt habe. Das Unternehmen besitze kein Vermögen und sei dieses kraft Stilllegung auch auf keinen Rechtsnachfolger übergegangen. An der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestehe jedoch ein Interesse, zumal eine persönliche Haftung des seinerzeitigen Inhabers der beschwerdeführenden Firma XXXX, KL, zu besorgen sei.1.
  13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .04.2015 teilte die BF anher mit, dass ihre im Firmenbuch zur FN römisch 40 eingetragene Firma deshalb gelöscht worden sei, weil sie die unternehmerische Tätigkeit eingestellt habe. Das Unternehmen besitze kein Vermögen und sei dieses kraft Stilllegung auch auf keinen Rechtsnachfolger übergegangen. An der Fortführung des Beschwerdeverfahrens bestehe jedoch ein Interesse, zumal eine persönliche Haftung des seinerzeitigen Inhabers der beschwerdeführenden Firma römisch 40 , KL, zu besorgen sei. 1.
  14. Die Äußerung der BF vom 29.04.2015 samt Urkundenvorlage wurde mit hg. Schreiben vom 18.06.2015 der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs binnen festgesetzter Frist zu äußern. 1.
  15. In der Folge erging die zum 06.07.2015 datierte Stellungnahme der belangten Behörde, worin diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst ausführte, dass der angefochtene Bescheid auf einer GPLA aus dem Jahr 2009 gründe und die Feststellungen aus dieser GPLA für den Bereich der Sozialversicherung im Gegensatz zu den Feststellungen für den steuerlichen Bereich nicht auf einer Schätzung beruhen. Für den Bereich der Sozialversicherung habe der Prüfer die Dienstnehmer auf Basis der auf den als Schmierzetteln bezeichneten Belegen angeführten ausgezahlten Beträgen in die Pflichtversicherung einbezogen bzw. die Beitragsgrundlage erhöht. Zahlungen, die einer bestimmten Person nicht eindeutig zugeordnet werden konnten, seien für den Bereich der Sozialversicherung im Zuge der Prüfung nicht berücksichtigt worden. Aus dem Prüfbericht und aus den Anhängen zum Bescheid vom 03.12.2009 sei ersichtlich, dass die Einbeziehung der Dienstnehmer in die Pflichtversicherung bzw. die Erhöhung der Beitragsgrundlagen nicht für die gesamten Jahre 2004 und 2005, sondern lediglich für jene Monate, für die dem Prüfer Unterlagen zur Verfügung standen, erfolgt sei. Aus den Anhängen zum Bescheid und aus dem Prüfbericht ergebe sich weiter, dass die Höhe des tatsächlich bezogenen Entgelts berücksichtigt und zwischen der Voll- und der Teilversicherung unterschieden worden sei. 1.
  16. Mit hg. Beschluss vom 21.07.2015, Zl. XXXX, wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass auf Grund der Löschung der Firma der BF und ihrer Vermögenslosigkeit vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der BF auszugehen sei, weshalb die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verfügen gewesen sei. Die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen.1.
  17. Mit hg. Beschluss vom 21.07.2015, Zl. römisch 40 , wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung eingestellt, dass auf Grund der Löschung der Firma der BF und ihrer Vermögenslosigkeit vom Untergang der Rechtspersönlichkeit der BF auszugehen sei, weshalb die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu verfügen gewesen sei. Die Revision wurde ausdrücklich nicht zugelassen. 1.
  18. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 21.07.2015, 14:11 Uhr, elektronisch zugestellten Beschluss erhob diese bzw. KL am 01.09.2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof wolle die außerordentliche Revision zulassen und in Stattgebung der Revision

§ 42Abs. 4 Vw

GG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Einstellung des von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens verfügen, in eventu den revisionsgegenständlichen Beschluss als rechtswidrig aufheben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen.1.20. Gegen diesen, der BF im Wege ihrer Rechtsvertretung am 21.07.2015, 14:11 Uhr, elektronisch zugestellten Beschluss erhob diese bzw. KL am 01.09.2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, die sie mit den Anträgen verband, der Verwaltungsgerichtshof wolle die außerordentliche Revision zulassen und in Stattgebung der Revision

Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufheben und die Einstellung des von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahrens verfügen, in eventu den revisionsgegenständlichen Beschluss als rechtswidrig aufheben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkennen. 1.

  1. Mit Beschluss vom 27.10.2015 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass er der gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2015 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkenne. 1.
  2. Mit Erkenntnis vom 14.09.2016, Zl. Ra 2015/08/0127-7, sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der angefochtene Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben werde.
  3. Zweitverfahren: 2.
  4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 08.11.2016 wurde für den 09.01.2017 eine mündliche Verhandlung unter gleichzeitiger Ladung des KL, der belangten Behörde, des TF und mehreren Mitarbeitern der BF als Zeugen anberaumt. 2.
  5. Am 09.01.2017 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt, zu welcher der KL und ein Teil der geladenen Zeugen nicht erschien. KL brachte ein zum 07.01.2017 datiertes ärztliches Attest zur Vorlage, auf dessen Grundlage er sein Nichterscheinen zu entschuldigen suchte. 2.
  6. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 10.01.2017 wurde eine weitere mündliche Verhandlung für den 26.01.2017 anberaumt. 2.
  7. Mit einem als Verlegungsbitte bezeichneten Schriftsatz vom 11.01.2017 ersuchte KL darum, die für den 26.01.2017 anberaumte mündliche Verhandlung auf einen Zeitpunkt nach dem 06.02.2017 zu verlegen, und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er sich auf Grund lange getroffener (nicht näher substantiierter) Veranlassungen am Verhandlungstag nicht vor Ort befinde und erst ab dem 06.02.2017 vor Ort sein werde. 2.
  8. Am 26.01.2017 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt. 2.
  9. Mit Stellungnahme der RV der BF vom 08.02.2017 wurden die Ausführungen der belangten Behörde zur Haftung der BF sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass die belangte Behörde der Firma der BF das bei ihr geführte Dienstgeberkonto Nr. XXXX zuordne, womit ihr in der Beitragsverwaltung und Beitragsberechnung Dienstverhältnisse zugeordnet würden, die Jahre vor der Gründung des Unternehmens bestanden hätten und mit denen die BF nichts zu tun gehabt hätte. Einer solchen Zuordnung mangle es an der gesetzlichen wie auch an der tatsächlichen Grundlage. Eine Haftung der BF auf der Grundlage der Unternehmensnachfolge im Wege des § 142 UGB, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, scheide vor dem Hintergrund der gesetzlichen Begrenzung der Nachhaftung in § 67 Abs. 4 ASVG aus. Das Unternehmen der BF sei erst im Jänner 2007 entstanden und habe erst zu diesem Zeitpunkt die Übernahme des Vermögens der KEG bestanden. Eine Nachhaftung bestehe kraft gesetzlicher Anordnung beschränkt nur bis Jänner 2006 zurück. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibungen würden den Zeitraum vor diesem Zeitpunkt betreffen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde den Standpunkt eingenommen, dass eine Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG gegeben sei. Für die Annahme einer solchen Haftung seien im Bescheid keine Feststellungen getroffen worden und lägen hiefür auch keine Beweisergebnisse vor. Vielmehr ergebe sich aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der KEG und den Beweisergebnissen, sowie aus der Aussage des TF selbst, dass eine Grundlage, aus der eine Haftung nach § 67 Abs. 3 ASVG abgeleitet werden könnte, nicht gegeben sei.2.
  10. Mit Stellungnahme der Regierungsvorlage der BF vom 08.02.2017 wurden die Ausführungen der belangten Behörde zur Haftung der BF sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten. Weiter heißt es in der Stellungnahme, dass die belangte Behörde der Firma der BF das bei ihr geführte Dienstgeberkonto Nr. römisch 40 zuordne, womit ihr in der Beitragsverwaltung und Beitragsberechnung Dienstverhältnisse zugeordnet würden, die Jahre vor der Gründung des Unternehmens bestanden hätten und mit denen die BF nichts zu tun gehabt hätte. Einer solchen Zuordnung mangle es an der gesetzlichen wie auch an der tatsächlichen Grundlage. Eine Haftung der BF auf der Grundlage der Unternehmensnachfolge im Wege des Paragraph 142, UGB, auf die sich der angefochtene Bescheid stütze, scheide vor dem Hintergrund der gesetzlichen Begrenzung der Nachhaftung in Paragraph 67, Absatz 4, ASVG aus. Das Unternehmen der BF sei erst im Jänner 2007 entstanden und habe erst zu diesem Zeitpunkt die Übernahme des Vermögens der KEG bestanden. Eine Nachhaftung bestehe kraft gesetzlicher Anordnung beschränkt nur bis Jänner 2006 zurück. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibungen würden den Zeitraum vor diesem Zeitpunkt betreffen. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde den Standpunkt eingenommen, dass eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG gegeben sei. Für die Annahme einer solchen Haftung seien im Bescheid keine Feststellungen getroffen worden und lägen hiefür auch keine Beweisergebnisse vor. Vielmehr ergebe sich aus dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der KEG und den Beweisergebnissen, sowie aus der Aussage des TF selbst, dass eine Grundlage, aus der eine Haftung nach Paragraph 67, Absatz 3, ASVG abgeleitet werden könnte, nicht gegeben sei. Im Hinblick auf die Haftung der BF der Höhe nach heißt es, dass die zur Vorschreibung gelangten Beträge nicht hinreichend bestimmt und auch nicht hinreichend nachvollziehbar bzw. überprüfbar seien, weshalb der festgesetzte Haftungsbetrag auch der Höhe nach bestritten werde. 2.
  11. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2017 wurde der belangten Behörde die Äußerung der BF vom 08.02.2017 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich zu den aufgeworfenen Beweisthemen (Argumentation der BF zur gesetzlichen Begrenzung der Nachhaftung nach § 67 Abs. 4 ASVG; Behauptung, dass TF und nicht (auch) KL die wirtschaftliche Gefahr des Unternehmens zu tragen gehabt hätte; zum Argument der Haftungsbeschränkung des TL auf Grund seiner Stellung als Kommanditist etc.) zu äußern.2.
  12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 20.02.2017 wurde der belangten Behörde die Äußerung der BF vom 08.02.2017 zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich zu den aufgeworfenen Beweisthemen (Argumentation der BF zur gesetzlichen Begrenzung der Nachhaftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG; Behauptung, dass TF und nicht (auch) KL die wirtschaftliche Gefahr des Unternehmens zu tragen gehabt hätte; zum Argument der Haftungsbeschränkung des TL auf Grund seiner Stellung als Kommanditist etc.) zu äußern. 2.
  13. In der in der Folge ergangenen Stellungnahme vom 02.03.2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die KEG mit Ablauf des 31.12.2006 nach dem Ausscheiden des Komplementärs TF vom verbleibenden Gesellschafter, dem Kommanditisten KL, mit allen Aktiva und Passiva

§§ 38, 142 UGB übernommen worden sei.

Am 08.02.2007 sei die KEG aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Mit selbem Datum sei die BF in das Firmenbuch eingetragen worden. Damit sei KL als einzig verbleibender Gesellschafter in die Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Der ausgeschiedene Gesellschafter TF sei mit einem Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 abgefunden worden. Gegenständlich stütze sich die Haftung auf die Bestimmung des § 67 Abs. 3 ASVG. Die An-, Ab- und Änderungsmeldungen der KEG seien von Steuerberater XXXX erstattet worden. Zum Argument der Verjährung führte die belangte Behörde aus, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der Bescheidantrag von der steuerlichen Vertretung der BF am 17.06.2009 eingebracht worden sei und der Bescheid am 03.12.2009 ausgestellt worden sei. Auch während der GPLA habe die steuerliche Vertretung nicht nachweisen können, dass die auf den Belegen aufscheinenden Beträge bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden. Auch seien Personen betroffen gewesen, die von der KEG nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurden. Daher könne es zu der von der BF behaupteten Zusammenfassung von Monaten nicht gekommen sein. Ihre Stellungnahme verband die belangte Behörde überdies mit einem Antrag, das zu erlassende Erkenntnis betreffend.2.8. In der in der Folge ergangenen Stellungnahme vom 02.03.2017 führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass die KEG mit Ablauf des 31.12.2006 nach dem Ausscheiden des Komplementärs TF vom verbleibenden Gesellschafter, dem Kommanditisten KL, mit allen Aktiva und Passiva

Paragraphen 38, 142, UGB übernommen worden sei. Am 08.02.2007 sei die KEG aus dem Firmenbuch gelöscht worden. Mit selbem Datum sei die BF in das Firmenbuch eingetragen worden. Damit sei KL als einzig verbleibender Gesellschafter in die Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Der ausgeschiedene Gesellschafter TF sei mit einem Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 abgefunden worden. Gegenständlich stütze sich die Haftung auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz 3, ASVG. Die An-, Ab- und Änderungsmeldungen der KEG seien von Steuerberater römisch 40 erstattet worden. Zum Argument der Verjährung führte die belangte Behörde aus, dass in der gegenständlichen Angelegenheit der Bescheidantrag von der steuerlichen Vertretung der BF am 17.06.2009 eingebracht worden sei und der Bescheid am 03.12.2009 ausgestellt worden sei. Auch während der GPLA habe die steuerliche Vertretung nicht nachweisen können, dass die auf den Belegen aufscheinenden Beträge bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden. Auch seien Personen betroffen gewesen, die von der KEG nicht zur Pflichtversicherung angemeldet wurden. Daher könne es zu der von der BF behaupteten Zusammenfassung von Monaten nicht gekommen sein. Ihre Stellungnahme verband die belangte Behörde überdies mit einem Antrag, das zu erlassende Erkenntnis betreffend. 2.

  1. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.03.2017 wurde die Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.03.2017 der BF zur Kenntnis gebracht und dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung binnen festgesetzter Frist gegeben. 2.
  2. In der in der Folge ergangenen Stellungnahme 23.03.2017 wurde ausgeführt, dass sich durch die Einholung der beantragten Beweise und Vorlage sämtlicher Dienstnehmeran- und -abmeldungen betreffend die KEG erwiesen habe, dass TL keine einzige An- oder Abmeldung eines Dienstnehmers vorgenommen habe. Eine Grundlage für eine Haftung aus handlungsbasierter Geschäftsführung sei für ein Verfahren nach dem ASVG nicht begründbar. Auch sei evident, dass die fünfjährige Festsetzungsverjährung für den Zeitraum vor dem 17.06.2004 eingetreten sei. Die Gebührenvorschreibung habe zudem erst mit dem Bescheid vom 03.12.2009 den Bestimmungserfordernissen im Verwaltungsverfahren Genüge getan, sodass Festsetzungsverjährung auch für den Beitragszeitraum bis 03.12.2004 anzunehmen sei. Auch übergehe die belangte Behörde gänzlich die einhelligen Beweisergebnisse, wonach sämtliche Dienstnehmer zum Kollektivvertragslohn beschäftigt worden seien. Auch lasse die belangte Behörde unberücksichtigt, dass Dienstgeber und Dienstnehmer für die Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen solidarisch haften und dann, wenn volle Bruttobeträge an Dienstnehmer ausbezahlt werden und die Beitrags- und Steuerlasten nicht an die Sozialversicherung bzw. das Finanzamt abgeführt werden, im Innenverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer eine Ausgleichsverpflichtung bestehe. Von den Beweisergebnissen nicht gedeckt, sei auch die Auffassung der belangten Behörde, dass sämtliche sich aus den Belegen ergebenden Entgelte zusätzlich zu den angemeldeten Bezügen zu veranlagen wären. Dies sei ausschließlich dort richtig, wo tatsächlich gar keine Anmeldung zur Sozialversicherung für einen bestimmten Dienstnehmer erfolgt sei. Dort wo ein Dienstnehmer ordnungsgemäß angemeldet war, könne der über die Anmeldung hinausgehende Anteil der auf den Belegen dokumentierten Entgelte ergänzend veranlagt werden. 2.
  3. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 26.01.2018 wurde für den 26.02.2018 eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt, zu der insbesondere KL geladen wurde. 2.
  4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 26.01.2018 erging das an das Finanzamt XXXX gerichtete Amtshilfeersuchen, dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Steuernummer 145/5218 hinsichtlich der bei der BF durchgeführten Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2006 und 2007 zukommen zu lassen.2.
  5. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 26.01.2018 erging das an das Finanzamt römisch 40 gerichtete Amtshilfeersuchen, dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Steuernummer 145/5218 hinsichtlich der bei der BF durchgeführten Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2006 und 2007 zukommen zu lassen. 2.
  6. Am 30.01.2018 langten die Bezug habenden Unterlagen betreffend die bei der BF in den Kalenderjahren 2006 und 2007 durchgeführte Lohnsteuerprüfung ein. 2.
  7. Am 26.02.2018 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fortgesetzt, zu der KL, der sich durch seine Rechtsvertretung mit einer Erkrankung entschuldigen ließ, wiederholt nicht erschien. Im Rahmen dieser Tagsatzung brachte der Rechtsvertreter der BF das an KL zugestellte Erkenntnis des BFG vom 15.01.2018, GZ: XXXX, zur Vorlage und erklärte, dass dieses Erkenntnis unbekämpft bleiben werde.GZ: römisch 40 , zur Vorlage und erklärte, dass dieses Erkenntnis unbekämpft bleiben werde. In der Folge brachte der RV der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass Rechtsnachfolge im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sehr wohl ein Thema sei, weil eine Haftung im Fall der Rechtsnachfolge nach § 67 Abs. 4 ASVG nur ein Jahr zurückwirke. Die einzige wirkliche Präjudizwirkung des oben näher bezeichneten Erkenntnisses des BFG bestehe darin, dass nicht alle Zahlungen, die als Schwarzgeldzahlungen behandelt wurden, auch tatsächlich Schwarzgeldzahlungen gewesen seien. Der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde könne sich nur dann gegen KL bzw. damals die BF richten, wenn es einen Grund für die Annahme einer Rechtsnachfolge nach der KEG gebe, dies deshalb, da die KEG mit der zum 03.12.2009 im Grundbuch erfolgten Löschung bereits seit rund drei Jahren aus dem Firmenbuch gelöscht war. Eine solche Rechtsnachfolge könne nur auf § 67 Abs. 4 ASVG beruhen. Diese Gesetzesbestimmung beschränke die Haftung des Nachfolgeunternehmens auf einen Zeitraum ab Eintritt der Rechtsnachfolge, die am 01.01.2007 eingetreten sei, sodass die einjährige Haftung nur das Jahr 2006 umfasse. Es sei daher Verjährung eingetreten.In der Folge brachte der Regierungsvorlage der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst vor, dass Rechtsnachfolge im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren sehr wohl ein Thema sei, weil eine Haftung im Fall der Rechtsnachfolge nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG nur ein Jahr zurückwirke. Die einzige wirkliche Präjudizwirkung des oben näher bezeichneten Erkenntnisses des BFG bestehe darin, dass nicht alle Zahlungen, die als Schwarzgeldzahlungen behandelt wurden, auch tatsächlich Schwarzgeldzahlungen gewesen seien. Der beschwerdegegenständliche Bescheid der belangten Behörde könne sich nur dann gegen KL bzw. damals die BF richten, wenn es einen Grund für die Annahme einer Rechtsnachfolge nach der KEG gebe, dies deshalb, da die KEG mit der zum 03.12.2009 im Grundbuch erfolgten Löschung bereits seit rund drei Jahren aus dem Firmenbuch gelöscht war. Eine solche Rechtsnachfolge könne nur auf Paragraph 67, Absatz 4, ASVG beruhen. Diese Gesetzesbestimmung beschränke die Haftung des Nachfolgeunternehmens auf einen Zeitraum ab Eintritt der Rechtsnachfolge, die am 01.01.2007 eingetreten sei, sodass die einjährige Haftung nur das Jahr 2006 umfasse. Es sei daher Verjährung eingetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Die Beschwerdeführerin, d.i. die Firma XXXX, wurde am XXXX.02.2007 unter Übernahme des Vermögens der XXXX, FN XXXX,

§ 142

UGB im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX, eingetragen und vom (einzigen) XXXX, geb. am XXXX, in der Gestalt eines Einzelunternehmens betrieben. Der Sitz der Firma befand sich in Graz an der Anschrift XXXX.1.1. Die Beschwerdeführerin, d.i. die Firma römisch 40 , wurde am römisch 40 .02.2007 unter Übernahme des Vermögens der römisch 40 , FN römisch 40 ,

Paragraph 142, UGB im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zu FN römisch 40 , eingetragen und vom (einzigen) römisch 40 , geb. am römisch 40 , in der Gestalt eines Einzelunternehmens betrieben. Der Sitz der Firma befand sich in Graz an der Anschrift römisch 40 . Nach erfolgter Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit dieses Unternehmens wurde am XXXX.01.2014 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein Antrag auf Löschung der gennannten Firma gestellt und führte das Firmenbuchgericht auf Grund dieses Antrages am XXXX.2014 die Löschung der Firma im Firmenbuch durch.Nach erfolgter Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit dieses Unternehmens wurde am römisch 40 .01.2014 beim zuständigen Firmenbuchgericht ein Antrag auf Löschung der gennannten Firma gestellt und führte das Firmenbuchgericht auf Grund dieses Antrages am römisch 40 .2014 die Löschung der Firma im Firmenbuch durch. Das Unternehmen der Beschwerdeführerin besitzt kein Vermögen und ist das Unternehmen kraft Stilllegung auch auf keinen Rechtsnachfolger übergegangen. 1.2. Die zur FN XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen gewesene XXXX wurde mit Gesellschaftsvertrag vom XXXX.09.2003 gegründet und am XXXX.10.2003 im Firmenbuch eingetragen.1.2. Die zur FN römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen gewesene römisch 40 wurde mit Gesellschaftsvertrag vom römisch 40 .09.2003 gegründet und am römisch 40 .10.2003 im Firmenbuch eingetragen. Seitdem wurde sie in der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft (und

§ 907Abs.

2 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab dem XXXX.2007 als Kommanditgesellschaft) betrieben und gehörten ihr der am XXXX geborene XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschafter (= Komplementär) und der am XXXX geborene XXXX als Kommanditist an. Letzterer war mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 1.000,00 an der KEG beteiligt. Abgesehen von den genannten Personen waren an der KEG keine weiteren Personen beteiligt.Seitdem wurde sie in der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft (und

Paragraph 907, Absatz 2, Unternehmensgesetzbuch (UGB) ab dem römisch 40 .2007 als Kommanditgesellschaft) betrieben und gehörten ihr der am römisch 40 geborene römisch 40 als unbeschränkt haftender Gesellschafter (= Komplementär) und der am römisch 40 geborene römisch 40 als Kommanditist an. Letzterer war mit einer Hafteinlage in Höhe von EUR 1.000,00 an der KEG beteiligt. Abgesehen von den genannten Personen waren an der KEG keine weiteren Personen beteiligt. Der Sitz der Gesellschaft befand sich in XXXX und die Geschäftsanschrift von XXXX.10.2003 bis XXXX.07.2005 an der Anschrift XXXX, und von XXXX.07.2005 bis zur Löschung der Firma am XXXX.02.2007 an der Anschrift XXXX.Der Sitz der Gesellschaft befand sich in römisch 40 und die Geschäftsanschrift von römisch 40 .10.2003 bis römisch 40 .07.2005 an der Anschrift römisch 40 , und von römisch 40 .07.2005 bis zur Löschung der Firma am römisch 40 .02.2007 an der Anschrift römisch 40 . Der Geschäftszweig der Kommandit(erwerbs-)gesellschaft umfasste die Ausübung des Bewachungsgewerbes. Von Beginn an bis zu dessen Ausscheiden aus der KEG war der Komplementär, XXXX, nach dem Firmenbuchstand zur Vertretung der KEG nach außen berufen. Dennoch traten XXXX und XXXX als gleichberechtigte Partner der KEG nach außen auf (Einvernahme des mitbeteiligten XXXX, in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 14). Sowohl XXXX als auch XXXX erteilten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2015) Anweisungen an die Einsatzleiter des von der KEG betriebenen Bewachungsgewerbes (Einvernahme des mitbeteiligten XXXX, in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 12.) die Koordinierung der übrigen Mitarbeiter der KEG erfolgte durch die Einsatzleiter vor Ort (Einvernahme des mitbeteiligten XXXX, in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 18 und des mitbeteiligten XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 12 oben).Von Beginn an bis zu dessen Ausscheiden aus der KEG war der Komplementär, römisch 40 , nach dem Firmenbuchstand zur Vertretung der KEG nach außen berufen. Dennoch traten römisch 40 und römisch 40 als gleichberechtigte Partner der KEG nach außen auf (Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 , in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 14). Sowohl römisch 40 als auch römisch 40 erteilten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2014 bis 31.12.2015) Anweisungen an die Einsatzleiter des von der KEG betriebenen Bewachungsgewerbes (Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 , in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 12.) die Koordinierung der übrigen Mitarbeiter der KEG erfolgte durch die Einsatzleiter vor Ort (Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 , in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 18 und des mitbeteiligten römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 12 oben). In einer Vereinbarung, die XXXX mit XXXX geschlossen hatte, kamen beide überein, dass letzterer als persönlich haftender Gesellschafter mit Wirkung "Ablauf des 31.12.2006" aus der Gesellschaft ausscheiden und sein Anteil und das gesamte Vermögen der KEG von XXXX, geb. XXXX, ohne Liquidation und mit allen Aktiva und Passiva (§§ 142, 38 UGB) übernommen werden sollte (Vereinbarung Punkt II. Vereinbarungsinhalt

  1. Ausscheiden aus KEG). Aus dieser Vereinbarung heraus verpflichtete sich XXXX, dem ausscheidenden Komplementär, XXXX, bis zum 15.01.2007 einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 zu bezahlen (Vereinbarung Punkt II. Vereinbarungsinhalt
  2. Mitarbeit).In einer Vereinbarung, die römisch 40 mit römisch 40 geschlossen hatte, kamen beide überein, dass letzterer als persönlich haftender Gesellschafter mit Wirkung "Ablauf des 31.12.2006" aus der Gesellschaft ausscheiden und sein Anteil und das gesamte Vermögen der KEG von römisch 40 , geb. römisch 40 , ohne Liquidation und mit allen Aktiva und Passiva (Paragraphen 142, 38, UGB) übernommen werden sollte (Vereinbarung Punkt römisch zwei. Vereinbarungsinhalt
  3. Ausscheiden aus KEG). Aus dieser Vereinbarung heraus verpflichtete sich römisch 40 , dem ausscheidenden Komplementär, römisch 40 , bis zum 15.01.2007 einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 zu bezahlen (Vereinbarung Punkt römisch zwei. Vereinbarungsinhalt
  4. Mitarbeit). In der am 16.01.2007 beim Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingelangten Eingabe heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Aus der zu FN 240399d eingetragenen XXXX ist der bisherige persönlich haftende Gesellschafter, XXXX, geb. XXXX, mit Ablauf des XXXX.12.2006 ausgeschieden. Der verbleibende Gesellschafter, XXXX, geb. XXXX, übernimmt mit XXXX.01.2007 das bisherige Geschäft dieser KEG, dies ohne Liquidation und mit allen Aktiven und allen Passiven im Sinne von §§ 142, 38 UGB, dies als eingetragener Einzelunternehmer und der XXXX [...]."In der am 16.01.2007 beim Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingelangten Eingabe heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Aus der zu FN 240399d eingetragenen römisch 40 ist der bisherige persönlich haftende Gesellschafter, römisch 40 , geb. römisch 40 , mit Ablauf des römisch 40 .12.2006 ausgeschieden. Der verbleibende Gesellschafter, römisch 40 , geb. römisch 40 , übernimmt mit römisch 40 .01.2007 das bisherige Geschäft dieser KEG, dies ohne Liquidation und mit allen Aktiven und allen Passiven im Sinne von Paragraphen 142, 38, UGB, dies als eingetragener Einzelunternehmer und der römisch 40 [...]." Am XXXX.02.2007 wurde die Löschung der im Firmenbuchnummer zur FN XXXX eingetragenen XXXX eingetragen und deren Vermögen

§ 142

UGB durch die am selben Tag ins Firmenbuch zu FN XXXX eingetragene Firma XXXX übernommen.Am römisch 40 .02.2007 wurde die Löschung der im Firmenbuchnummer zur FN römisch 40 eingetragenen römisch 40 eingetragen und deren Vermögen

Paragraph 142, UGB durch die am selben Tag ins Firmenbuch zu FN römisch 40 eingetragene Firma römisch 40 übernommen. Der Kommanditist der KEG und Inhaber der Firma XXXX verpflichtete sich gegenüber XXXX zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 15.000,00.Der Kommanditist der KEG und Inhaber der Firma römisch 40 verpflichtete sich gegenüber römisch 40 zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von EUR 15.000,

  1. 1.2.
  2. Die Initiative zur Gründung der Firma XXXX kam von XXXX, der an XXXX (er war seinerzeit als XXXX in der XXXX beschäftig) herantrat und den gemeinsamen Betrieb eines Sicherheits- und Bewachungsunternehmens anregte (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 8 und 9).1.2.
  3. Die Initiative zur Gründung der Firma römisch 40 kam von römisch 40 , der an römisch 40 (er war seinerzeit als römisch 40 in der römisch 40 beschäftig) herantrat und den gemeinsamen Betrieb eines Sicherheits- und Bewachungsunternehmens anregte (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 8 und 9). 1.2.
  4. Geplant war, dass sich der Kommanditist der KEG, XXXX, um die kaufmännischen Agenden und der Komplementär der KEG, XXXX, um den operativen Bereich der zu errichtenden Gesellschaft kümmern sollte.1.2.
  5. Geplant war, dass sich der Kommanditist der KEG, römisch 40 , um die kaufmännischen Agenden und der Komplementär der KEG, römisch 40 , um den operativen Bereich der zu errichtenden Gesellschaft kümmern sollte. Die kaufmännischen Agenden umfassten die Anwerbung von Kunden, die Anmeldung der eingestellten Mitarbeiter zur Sozialversicherung, die Regelung der finanziellen Angelegenheiten (wie die Überweisung von Kaufpreisen und der Gehälter), sowie die Abwicklung der Bürotätigkeiten. Der vom Komplementär der KEG zu besorgende Bereich umfasste die Einteilung der Mitarbeiter, die Ausarbeitung der Dienstpläne bzw. die Festlegung der Arbeits- und Tätigkeitsbereiche, die Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten (wozu insbesondere die situationsangepasste Ausrüstung der Mitarbeiter gehörte), die Einschulung und Kontrolle der Mitarbeiter und die Führung der Einstellungsgespräche. Mit der zunehmenden Größe des Unternehmens der KEG wurde die Führung der Einstellungsgespräche von den Einsatzleitern übernommen (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 10f.).Der vom Komplementär der KEG zu besorgende Bereich umfasste die Einteilung der Mitarbeiter, die Ausarbeitung der Dienstpläne bzw. die Festlegung der Arbeits- und Tätigkeitsbereiche, die Ausarbeitung von Sicherheitskonzepten (wozu insbesondere die situationsangepasste Ausrüstung der Mitarbeiter gehörte), die Einschulung und Kontrolle der Mitarbeiter und die Führung der Einstellungsgespräche. Mit der zunehmenden Größe des Unternehmens der KEG wurde die Führung der Einstellungsgespräche von den Einsatzleitern übernommen (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 10f.). 1.2.
  6. In der praktischen Umsetzung wurden die Angebote an die Kunden der KEG vom Sekretariat vorbereitet, von XXXX überwacht und gegebenenfalls korrigiert und verließen diese die Einflusssphäre der KEG erst, wenn XXXX sie für in Ordnung befunden hatte. Bei den Angebotspreisen für die von der KEG angebotenen Leistungen handelte es sich um fix kalkulierte, von XXXX vorgegebene Preisgestaltungen.1.2.
  7. In der praktischen Umsetzung wurden die Angebote an die Kunden der KEG vom Sekretariat vorbereitet, von römisch 40 überwacht und gegebenenfalls korrigiert und verließen diese die Einflusssphäre der KEG erst, wenn römisch 40 sie für in Ordnung befunden hatte. Bei den Angebotspreisen für die von der KEG angebotenen Leistungen handelte es sich um fix kalkulierte, von römisch 40 vorgegebene Preisgestaltungen. Auch im Zusammenhang mit der KEG war es XXXX, der den Kontakt zum Steuerberater anbahnte (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 10).Auch im Zusammenhang mit der KEG war es römisch 40 , der den Kontakt zum Steuerberater anbahnte (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 10). XXXX war es auch, der die Bankgeschäfte für die XXXX führte, Kredite organisierte und die Kreditrückzahlung überwachte. Der Komplementärrömisch 40 war es auch, der die Bankgeschäfte für die römisch 40 führte, Kredite organisierte und die Kreditrückzahlung überwachte. Der Komplementär XXXX kümmerte sich selbst nicht darum (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 13).römisch 40 kümmerte sich selbst nicht darum (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 13). 1.2.
  8. Die Büroräumlichkeiten der XXXX befanden sich vorerst im Büro der XXXX in der XXXX. Die in der XXXX bestehenden Räumlichkeiten wurden von der XXXX, hinter der ausschließlich der Kommanditist der KEG stand, gemietet.1.2.
  9. Die Büroräumlichkeiten der römisch 40 befanden sich vorerst im Büro der römisch 40 in der römisch 40 . Die in der römisch 40 bestehenden Räumlichkeiten wurden von der römisch 40 , hinter der ausschließlich der Kommanditist der KEG stand, gemietet. Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurden die Büroräumlichkeiten der KEG in das XXXX übersiedelt, wo auch die Räumlichkeiten der XXXX und des XXXX eine neue Bleibe gefunden hatten. Hinsichtlich dieser - ebenfalls gemieteten Räumlichkeiten - konnten die Vertragsparteien des Hauptmietvertrages nicht festgestellt werden (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 11).Zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt wurden die Büroräumlichkeiten der KEG in das römisch 40 übersiedelt, wo auch die Räumlichkeiten der römisch 40 und des römisch 40 eine neue Bleibe gefunden hatten. Hinsichtlich dieser - ebenfalls gemieteten Räumlichkeiten - konnten die Vertragsparteien des Hauptmietvertrages nicht festgestellt werden (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 11). Über die Büroräumlichkeiten der XXXX war ausschließlich der Kommanditist der KEG, XXXX, verfügungsbefugt. Ausschließlich er konnte darüber befinden, wem welche Büroräumlichkeiten zugewiesen wurden. Die Einrichtung der Büroräumlichkeiten der KEG erfolgte durch die XXXX, die auch die finanziellen Mittel für diesen Zweck aufbrachte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Komplementär der KEG, XXXX, in die Mietzinszahlungen betreffend die der KEG zugewiesenen Büroräumlichkeiten im Objekt XXXX bzw. im Objekt XXXX eingebunden gewesen wäre (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 15).Über die Büroräumlichkeiten der römisch 40 war ausschließlich der Kommanditist der KEG, römisch 40 , verfügungsbefugt. Ausschließlich er konnte darüber befinden, wem welche Büroräumlichkeiten zugewiesen wurden. Die Einrichtung der Büroräumlichkeiten der KEG erfolgte durch die römisch 40 , die auch die finanziellen Mittel für diesen Zweck aufbrachte. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Komplementär der KEG, römisch 40 , in die Mietzinszahlungen betreffend die der KEG zugewiesenen Büroräumlichkeiten im Objekt römisch 40 bzw. im Objekt römisch 40 eingebunden gewesen wäre (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 15). 1.2.
  10. Die Firma XXXX erbrachte Sicherheitsdienstleistungen für Fremdbetriebe, darunter insbesondere die XXXX in XXXX, die XXXX, sowie die Firmen XXXX, XXXX, XXXX etc.1.2.
  11. Die Firma römisch 40 erbrachte Sicherheitsdienstleistungen für Fremdbetriebe, darunter insbesondere die römisch 40 in römisch 40 , die römisch 40 , sowie die Firmen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 etc. Die Aufträge der oben beispielhaft genannten Kunden hatte der Kommanditist der KEG, XXXX, angebahnt und nicht auch der Komplementär, XXXX (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 12).Die Aufträge der oben beispielhaft genannten Kunden hatte der Kommanditist der KEG, römisch 40 , angebahnt und nicht auch der Komplementär, römisch 40 (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 12). 1.2.
  12. Den mit dem Betrieb des Unternehmens der XXXX in Zusammenhang stehenden Aufwand deckte diese mit den aus den Geschäften mit den oben näher bezeichneten Kunden erzielten Einnahmen.1.2.
  13. Den mit dem Betrieb des Unternehmens der römisch 40 in Zusammenhang stehenden Aufwand deckte diese mit den aus den Geschäften mit den oben näher bezeichneten Kunden erzielten Einnahmen. Dabei arbeitete die KEG teils mit und teils ohne Rechnung. In den Fällen, in denen ohne Rechnung gearbeitet wurde, flossen "Schwarzgeldzahlungen" von den Kunden, wovon sowohl der Komplementär der KEG, XXXX, als auch der Kommanditist der KEG, XXXX, wussten (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 14 und S. 17).Dabei arbeitete die KEG teils mit und teils ohne Rechnung. In den Fällen, in denen ohne Rechnung gearbeitet wurde, flossen "Schwarzgeldzahlungen" von den Kunden, wovon sowohl der Komplementär der KEG, römisch 40 , als auch der Kommanditist der KEG, römisch 40 , wussten (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 14 und S. 17). 1.2.
  14. In seiner Eigenschaft als Komplementär der XXXX bezog XXXX von dieser regelmäßig einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,
  15. Es konnte nicht festgestellt werden, dass an ihn Gewinnausschüttungen zur Auszahlung gelangt wären. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er Geldbeträge in das Unternehmen der KEG (etwa im Rahmen einer Nachschussverpflichtung) geleistet hätte (Einvernahme des XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 18).1.2.
  16. In seiner Eigenschaft als Komplementär der römisch 40 bezog römisch 40 von dieser regelmäßig einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,
  17. Es konnte nicht festgestellt werden, dass an ihn Gewinnausschüttungen zur Auszahlung gelangt wären. Anlassbezogen konnte nicht festgestellt werden, dass er Geldbeträge in das Unternehmen der KEG (etwa im Rahmen einer Nachschussverpflichtung) geleistet hätte (Einvernahme des römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 09.01.2017, S. 18). Beim Ausscheiden des XXXX aus der KEG verpflichtete sich XXXX, ihm bis zum 15.01.2017 einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 zu bezahlen (Vereinbarung vom 10.01.2007 II. Vereinbarungsinhalt, 3.2.). Es konnte nicht festgestellt werden, wie dieser Betrag ermittelt wurde.Beim Ausscheiden des römisch 40 aus der KEG verpflichtete sich römisch 40 , ihm bis zum 15.01.2017 einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 zu bezahlen (Vereinbarung vom 10.01.2007 römisch zwei. Vereinbarungsinhalt, 3.2.). Es konnte nicht festgestellt werden, wie dieser Betrag ermittelt wurde. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sich XXXX bzw. die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der KEG bei der belangten Behörde nach einem allfälligen Rückstand erkundigt hätten.Auch konnte nicht festgestellt werden, dass sich römisch 40 bzw. die Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin der KEG bei der belangten Behörde nach einem allfälligen Rückstand erkundigt hätten. 1.2.
  18. Im November 2005 trat der Kommanditist der KEG, XXXX, unter der Aliasbezeichnung der XXXX als Geldgeber für denXXXX auf, ohne diesbezüglich den Komplementär der KEG, XXXX, informiert zu haben.1.2.
  19. Im November 2005 trat der Kommanditist der KEG, römisch 40 , unter der Aliasbezeichnung der römisch 40 als Geldgeber für denXXXX auf, ohne diesbezüglich den Komplementär der KEG, römisch 40 , informiert zu haben. Dieser Umstand spricht einerseits dafür, dass die KEG beträchtliche Gewinne erwirtschaftete und andererseits für eine (ausschließliche) Verfügungsbefugnis des XXXX.Dieser Umstand spricht einerseits dafür, dass die KEG beträchtliche Gewinne erwirtschaftete und andererseits für eine (ausschließliche) Verfügungsbefugnis des römisch 40 . 1.
  20. Parallel zur XXXX betrieben XXXX und XXXX auch noch die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX eingetragene Firma XXXX In dieser Gesellschaft, deren Geschäftszweig sich auf das Bewachungsgewerbe erstreckte, agierte XXXX als Geschäftsführer.1.
  21. Parallel zur römisch 40 betrieben römisch 40 und römisch 40 auch noch die im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragene Firma römisch 40 In dieser Gesellschaft, deren Geschäftszweig sich auf das Bewachungsgewerbe erstreckte, agierte römisch 40 als Geschäftsführer. Auf Grund der zu Punkt 1.
  22. genannten Vereinbarung wurde Thomas FÖTSCH "mit sofortiger Wirkung" als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma XXXX (FN XXXX) abberufen (Vereinbarung II. Vereinbarungsinhalt
  23. Ausscheiden als Gesellschafter).Auf Grund der zu Punkt 1.
  24. genannten Vereinbarung wurde Thomas FÖTSCH "mit sofortiger Wirkung" als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma römisch 40 (FN römisch 40 ) abberufen (Vereinbarung römisch zwei. Vereinbarungsinhalt
  25. Ausscheiden als Gesellschafter). In einer weiteren, zum XXXX.2007 datierten, ebenfalls am XXXX.2007 beim Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingelangten Firmenbucheingabe heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Mit Beschluss vom heutigen Tag hat XXXX als alleiniger Gesellschafter der zu FN XXXX eingetragenen XXXX beschlossen, dassIn einer weiteren, zum römisch 40 .2007 datierten, ebenfalls am römisch 40 .2007 beim Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingelangten Firmenbucheingabe heißt es auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: "Mit Beschluss vom heutigen Tag hat römisch 40 als alleiniger Gesellschafter der zu FN römisch 40 eingetragenen römisch 40 beschlossen, dass a) der bisherige Geschäftsführer XXXX, geb. XXXX mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wird, und b) die Prokura des bisherigen Prokuristen XXXX mit sofortiger Wirkung widerrufen und jener mit sofortiger Wirkung als Prokurist abberufen wird, und c) XXXX, geb. XXXX, zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt wird, wobei dessen Vertretungsbefugnis mit sofortiger Wirkung beginnt. [...]"a) der bisherige Geschäftsführer römisch 40 , geb. römisch 40 mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen wird, und b) die Prokura des bisherigen Prokuristen römisch 40 mit sofortiger Wirkung widerrufen und jener mit sofortiger Wirkung als Prokurist abberufen wird, und c) römisch 40 , geb. römisch 40 , zum alleinvertretungsbefugten Geschäftsführer der Gesellschaft bestimmt wird, wobei dessen Vertretungsbefugnis mit sofortiger Wirkung beginnt. [...]" Auch in diesem Fall wurde XXXX als Geschäftsführer dieser Gesellschaft über Initiative des einzigen Gesellschafters, XXXX, abberufen.Auch in diesem Fall wurde römisch 40 als Geschäftsführer dieser Gesellschaft über Initiative des einzigen Gesellschafters, römisch 40 , abberufen. 1.
  26. Die XXXX beschäftigte als Dienstgeberin eine größere Anzahl an Personen, die bei der belangten Behörde entweder als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet waren, oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren.1.
  27. Die römisch 40 beschäftigte als Dienstgeberin eine größere Anzahl an Personen, die bei der belangten Behörde entweder als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet waren, oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren. Die an die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer ausgezahlten Gehälter wurden teils auf deren Gehaltskonto, teils in bar, in einem an die jeweiligen Dienstnehmer übergebenen Kuvert, geleistet (Einvernahme des mitbeteiligten XXXX, in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 11 und 13).Die an die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer ausgezahlten Gehälter wurden teils auf deren Gehaltskonto, teils in bar, in einem an die jeweiligen Dienstnehmer übergebenen Kuvert, geleistet (Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 , in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 11 und 13). Bei den nicht angemeldeten Personen erfolgte die Auszahlung der Gehälter ausschließlich in bar, wobei hier auch "Schwarzgeldzahlungen" zur Auszahlung gelangten. Im Fall einer "Schwarzgeldzahlung" wurden die zu entrichten gewesenen Abgaben und Beiträge, worunter auch die an die belangte Behörde zu entrichten gewesenen Beiträge fielen, weder einbehalten, noch abgeführt. In der Mehrzahl der Fälle bestätigten die jeweiligen Zahlungsempfänger den Erhalt der in bar ausgezahlten Geldbeträge mit ihrer Unterschrift auf einer ihnen vorgelegten Quittung. Anlassbezogen kam in keinem einzigen Fall hervor, dass die Bargeldzahlungen von den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewünscht worden wären. Vielmehr steht fest, dass Bargeldauszahlungen an die Dienstnehmer der XXXX, anlässlich derer ihnen Geldkuverts in einem der KEG zugewiesenen Büroraum ausgehändigten, zur unternehmerischen Praxis derselben gehörten.Vielmehr steht fest, dass Bargeldauszahlungen an die Dienstnehmer der römisch 40 , anlässlich derer ihnen Geldkuverts in einem der KEG zugewiesenen Büroraum ausgehändigten, zur unternehmerischen Praxis derselben gehörten. 1.
  28. Die XXXX bot Sicherheitsdienstleistungen an Dritte an und bediente sich der Erbringung dieser Dienstleistungen einer nicht näher festgestellten Anzahl an Personen.1.
  29. Die römisch 40 bot Sicherheitsdienstleistungen an Dritte an und bediente sich der Erbringung dieser Dienstleistungen einer nicht näher festgestellten Anzahl an Personen. Zur Koordinierung der jeweiligen Einsätze bedienten sich XXXX und XXXX einer nicht näher festgestellten Anzahl an Einsatzleitern, die von den Genannten Anweisungen erhielten, die sie in der Folge im Rahmen der Einsatzkoordinierung vor Ort an die jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter weitergaben (Einvernahme des mitbeteiligten XXXX in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 10).Zur Koordinierung der jeweiligen Einsätze bedienten sich römisch 40 und römisch 40 einer nicht näher festgestellten Anzahl an Einsatzleitern, die von den Genannten Anweisungen erhielten, die sie in der Folge im Rahmen der Einsatzkoordinierung vor Ort an die jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter weitergaben (Einvernahme des mitbeteiligten römisch 40 in der Verhandlungsniederschrift vom 26.01.2017, S. 10). 1.
  30. Anlässlich einer am 09.07.2008 bei XXXX, dem vormaligen Komplementär der XXXX, von Organen der Steuerfahndung XXXX durchgeführten Hausdurchsuchung kam es zu einer Beschlagnahmung eines silbernen Koffers, der unter anderen Barauszahlungsbelege der KEG enthielt.1.
  31. Anlässlich einer am 09.07.2008 bei römisch 40 , dem vormaligen Komplementär der römisch 40 , von Organen der Steuerfahndung römisch 40 durchgeführten Hausdurchsuchung kam es zu einer Beschlagnahmung eines silbernen Koffers, der unter anderen Barauszahlungsbelege der KEG enthielt. Diese Belege enthielten die Namen der jeweiligen Dienstnehmer der Kommanditgesellschaft, sowie den Monat und das Jahr der von ihnen erbrachten Dienstleistungen. Darunter waren die jeweiligen Einsatzorte, das Stundenausmaß, der Stundenlohn und die Gesamtsumme des an den jeweiligen Dienstnehmer ausgezahlten Entgelts vermerkt. Mit ihrer auf den bezogenen Belegen angebrachten Unterschrift quittierten die Dienstnehmer den Empfang des an sie bar ausgezahlten Entgelts. 1.
  32. Eine von der belangten Behörde durchgeführte, den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 betreffende GPLA ergab, dass insbesondere die auf den beschlagnahmten Belegen dokumentierten Barauszahlungen weder in der Lohnverrechnung, noch in der Buchhaltung der Kommanditgesellschaft aufschienen, noch dass für diese Barauszahlungen Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden wären. Konkret hat die KEG die im Anhang I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde genannten Personen, die für die Gesellschaft (von drei Ausnahmen abgesehen) in den Jahren 2004 bis 2005 (teils nur tageweise) als Dienstnehmer tätig waren, zur Sozialversicherung nicht angemeldet. Auf den für diese Personen ausgestellten Zahlungsbelegen sind Barauszahlungen dokumentiert. Die im Anhang I. dieses Bescheides haben nicht nur dieselbe Tätigkeit ausgeübt, wie die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer. Bei diesen Personen finden sich in den ausgestellten Zahlungsbelegen auch dieselben Einsatzorte, wie bei den von der Dienstgeberin (der KEG) zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer.Konkret hat die KEG die im Anhang römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde genannten Personen, die für die Gesellschaft (von drei Ausnahmen abgesehen) in den Jahren 2004 bis 2005 (teils nur tageweise) als Dienstnehmer tätig waren, zur Sozialversicherung nicht angemeldet. Auf den für diese Personen ausgestellten Zahlungsbelegen sind Barauszahlungen dokumentiert. Die im Anhang römisch eins. dieses Bescheides haben nicht nur dieselbe Tätigkeit ausgeübt, wie die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer. Bei diesen Personen finden sich in den ausgestellten Zahlungsbelegen auch dieselben Einsatzorte, wie bei den von der Dienstgeberin (der KEG) zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer. Die in Anhang II. zum beschwerdegegenständlichen Bescheid genannten Personen wurden der belangten Behörde von der Kommanditgesellschaft als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Aus den beschlagnahmten Belegen ergibt sich, dass die an diese Dienstnehmer geleisteten Barauszahlungen über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Für diesen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Gehaltsbestandteil entrichtete die KEG als Dienstgeberin keine Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde.Die in Anhang römisch zwei. zum beschwerdegegenständlichen Bescheid genannten Personen wurden der belangten Behörde von der Kommanditgesellschaft als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer zur Sozialversicherung angemeldet. Aus den beschlagnahmten Belegen ergibt sich, dass die an diese Dienstnehmer geleisteten Barauszahlungen über der Geringfügigkeitsgrenze lagen. Für diesen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Gehaltsbestandteil entrichtete die KEG als Dienstgeberin keine Sozialversicherungsbeiträge an die belangte Behörde. Die in Anhang III. zum beschwerdegegenständlichen Bescheid genannten Personen wurden von der Gesellschaft als Dienstgeberin der belangten Behörde als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet; sie unterlagen auf Grund der Meldung der Teilversicherung in der Unfallversicherung

§ 5Abs. 1 Z 2 i

Vm. § 7 Z 3 lit. a) ASVG. Allerdings waren in diesem Fall auf den gefundenen Belegen Zahlungen an die im Anhang III. genannten Dienstnehmer dokumentiert, die in der Lohnverrechnung der Dienstgeberin keine Berücksichtigung gefunden hatten. Die Bezüge der im Anhang III. näher bezeichneten Dienstnehmer überstiegen jedoch auch unter Berücksichtigung der in den Belegen dokumentierten Barauszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht, sodass diesbezüglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung bestehen blieb. Faktum ist, dass die KEG für die im Anhang III. genannten Dienstnehmer keine Beiträge an die belangte Behörde abführte.Die in Anhang römisch drei. zum beschwerdegegenständlichen Bescheid genannten Personen wurden von der Gesellschaft als Dienstgeberin der belangten Behörde als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet; sie unterlagen auf Grund der Meldung der Teilversicherung in der Unfallversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a,) ASVG. Allerdings waren in diesem Fall auf den gefundenen Belegen Zahlungen an die im Anhang römisch drei. genannten Dienstnehmer dokumentiert, die in der Lohnverrechnung der Dienstgeberin keine Berücksichtigung gefunden hatten. Die Bezüge der im Anhang römisch drei. näher bezeichneten Dienstnehmer überstiegen jedoch auch unter Berücksichtigung der in den Belegen dokumentierten Barauszahlungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht, sodass diesbezüglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung bestehen blieb. Faktum ist, dass die KEG für die im Anhang römisch drei. genannten Dienstnehmer keine Beiträge an die belangte Behörde abführte. Die im Anhang IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personen sind Dienstnehmer der KEG, die sie zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte. Aus den im Rahmen der Hausdurchsuchung bei XXXX aufgefundenen Belegen kam hervor, dass diesen Dienstnehmern - zusätzlich zu dem in der Lohnverrechnung berücksichtigten und der Beitragspflicht unterworfenen Entgelt - ein weiteres Entgelt zur Auszahlung gelangte. Für dieses zusätzlich zur Auszahlung gelangte Entgelt wurden keine Beiträge entrichtet.Die im Anhang römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides genannten Personen sind Dienstnehmer der KEG, die sie zur Voll- und Arbeitslosenversicherung angemeldet hatte. Aus den im Rahmen der Hausdurchsuchung bei römisch 40 aufgefundenen Belegen kam hervor, dass diesen Dienstnehmern - zusätzlich zu dem in der Lohnverrechnung berücksichtigten und der Beitragspflicht unterworfenen Entgelt - ein weiteres Entgelt zur Auszahlung gelangte. Für dieses zusätzlich zur Auszahlung gelangte Entgelt wurden keine Beiträge entrichtet. 1.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.12.2009, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde aus, dass die im Anhang I. und II. dieses Bescheides genannten Personen in den ebenfalls dort genannten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die KEG, nunmehr XXXX (bzw. XXXX) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und dass deshalb die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.) und dass die XXXX (bzw. XXXX) wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer XXXX angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 90.494,99 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und der dazugehörige Prüfbericht, sowie die Anhänge I. bis IV. würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt II.).1.
  2. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 03.12.2009, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde aus, dass die im Anhang römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides genannten Personen in den ebenfalls dort genannten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die KEG, nunmehr römisch 40 (bzw. römisch 40 ) der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegen und dass deshalb die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.) und dass die römisch 40 (bzw. römisch 40 ) wegen der im Zuge der bei ihm stattgefundenen Beitragsprüfung festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und im dazugehörigen Prüfbericht zur Dienstgeberkontonummer römisch 40 angeführten allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge, Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiten, sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 90.494,99 nachzuentrichten. Die Beitragsabrechnung vom 06.06.2009 und der dazugehörige Prüfbericht, sowie die Anhänge römisch eins. bis römisch vier. würden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilden (Spruchpunkt römisch zwei.).
  3. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der StGKK, dem Akt des Amtes der XXXX Landesregierung und den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vom 09.01.2017, vom 26.01.2017 und vom 26.02.2018.Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der StGKK, dem Akt des Amtes der römisch 40 Landesregierung und den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vom 09.01.2017, vom 26.01.2017 und vom 26.02.
  4. Die zur Beschwerdeführerin, Firma XXXX, FN XXXX, zu deren Inhaber, sowie zu den Umständen ihrer im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX am XXXX.02.2007 erfolgten Eintragung sowie ihrer Löschung XXXX.02.2014 getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN XXXX. Die Konstatierungen zur Firma XXXX, FN XXXX, sowie zu den Umständen, dass diese die Rechtsform zunächst einer Kommanditerwerbsgesellschaft und ab dem XXXX.01.2007 die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft aufwies, sich diese aus den Gesellschaftern TF und KL zusammensetzte, wobei ersterer die gesellschaftsrechtliche Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) und zweiter die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Kommanditisten bekleidete, gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX. Auf derselben Quelle, wie auch den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Vereinbarung vom 10.01.2007 beruhen die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Komplementär TF mit Ablauf des XXXX.12.2006 aus der KEG ausschied und die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven

§§ 142

und 38 UGB von KL übernommen wurde, der das von der KEG betriebene Bewachungsunternehmen ab dem 08.02.2007 unter der im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragenen Einzelfirma XXXX betrieb.Die zur Beschwerdeführerin, Firma römisch 40 , FN römisch 40 , zu deren Inhaber, sowie zu den Umständen ihrer im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 am römisch 40 .02.2007 erfolgten Eintragung sowie ihrer Löschung römisch 40 .02.2014 getroffenen Feststellungen gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug zu FN römisch 40 . Die Konstatierungen zur Firma römisch 40 , FN römisch 40 , sowie zu den Umständen, dass diese die Rechtsform zunächst einer Kommanditerwerbsgesellschaft und ab dem römisch 40 .01.2007 die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft aufwies, sich diese aus den Gesellschaftern TF und KL zusammensetzte, wobei ersterer die gesellschaftsrechtliche Stellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) und zweiter die gesellschaftsrechtliche Stellung eines Kommanditisten bekleidete, gründen auf dem eingeholten Firmenbuchauszug des Landesgerichtes römisch 40 zu FN römisch 40 . Auf derselben Quelle, wie auch den im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Vereinbarung vom 10.01.2007 beruhen die dazu getroffenen Feststellungen, dass der Komplementär TF mit Ablauf des römisch 40 .12.2006 aus der KEG ausschied und die Gesellschaft mit allen Aktiven und Passiven

Paragraphen 142 und 38 UGB von KL übernommen wurde, der das von der KEG betriebene Bewachungsunternehmen ab dem 08.02.2007 unter der im Firmenbuch zur FN römisch 40 eingetragenen Einzelfirma römisch 40 betrieb. Die Konstatierungen dazu, dass die Initiative zum Betrieb eines Sicherheits- und Bewachungsunternehmens in der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft unter der XXXX von KL ausgegangen war und dieser zu dem Zweck auf TF zukam, um ihn für diese Idee zu begeistern, gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des TF in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.

  1. Auf derselben Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen zur geplanten Art der Führung der KEG, die vorsah, dass sich der Kommanditist der KEG, KL, um die kaufmännischen Agenden und der Komplementär der KEG, TF, um den operativen Bereich der zu errichtenden Gesellschaft kümmern sollte. Auf derselben, vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig eingeschätzten Quelle, beruhen auch die Feststellungen dazu, was unter den Begrifflichkeiten "kaufmännische Agenden" und "operativer Bereich" zu verstehen war.Die Konstatierungen dazu, dass die Initiative zum Betrieb eines Sicherheits- und Bewachungsunternehmens in der Rechtsform einer Kommanditerwerbsgesellschaft unter der römisch 40 von KL ausgegangen war und dieser zu dem Zweck auf TF zukam, um ihn für diese Idee zu begeistern, gründet auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des TF in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.
  2. Auf derselben Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen zur geplanten Art der Führung der KEG, die vorsah, dass sich der Kommanditist der KEG, KL, um die kaufmännischen Agenden und der Komplementär der KEG, TF, um den operativen Bereich der zu errichtenden Gesellschaft kümmern sollte. Auf derselben, vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig eingeschätzten Quelle, beruhen auch die Feststellungen dazu, was unter den Begrifflichkeiten "kaufmännische Agenden" und "operativer Bereich" zu verstehen war. Die Konstatierungen zur praktischen Umsetzung, sowie dazu, dass die Angebote an die Kunden der KEG vom Sekretariat vorbereitet, von KL überwacht und gegebenenfalls korrigiert wurden und die Einflusssphäre der KEG erst verließen, wenn sie vom Kommanditisten der KEG, KL, für in Ordnung befunden wurden, weiter dazu, dass es sich bei den Angebotspreisen für die von der KEG angebotenen Leistungen um fix kalkulierte, von KL vorgegebene Preisgestaltungen gehandelt hatte und auch der Kontakt mit dem Steuerberater von KL angebahnt wurde, beruhen ebenfalls auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des TF in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.
  3. Auf derselben Quelle beruhen auch die Konstatierungen dazu, dass es der Kommanditist der KEG, KL, war, der die Bankgeschäfte für die KEG führte, indem er Kredite organisierte und die Kreditrückzahlung überwachte. Die zu den Büroräumlichkeiten der XXXX getroffenen Feststellungen und dass über diese ausschließlich der Kommanditist der KEG, XXXX, verfügungsbefugt war und auch die Einrichtung der Büroräumlichkeiten der KEG durch die XXXX, hinter der ausschließlich der Kommanditist der KEG stand, finanziert wurde, und die Konstatierungen dazu, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Komplementär der KEG in die Mietzinszahlungen betreffend die der KEG zugewiesenen Büroräumlichkeiten im Objekt XXXX bzw. im Objekt XXXX eingebunden gewesen wäre, gründen auf den glaubhaften Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 einvernommenen TF.Die zu den Büroräumlichkeiten der römisch 40 getroffenen Feststellungen und dass über diese ausschließlich der Kommanditist der KEG, römisch 40 , verfügungsbefugt war und auch die Einrichtung der Büroräumlichkeiten der KEG durch die römisch 40 , hinter der ausschließlich der Kommanditist der KEG stand, finanziert wurde, und die Konstatierungen dazu, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Komplementär der KEG in die Mietzinszahlungen betreffend die der KEG zugewiesenen Büroräumlichkeiten im Objekt römisch 40 bzw. im Objekt römisch 40 eingebunden gewesen wäre, gründen auf den glaubhaften Aussagen des in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2017 einvernommenen TF. Auf derselben Quelle gründen auch die Feststellungen dazu, dass der Kommanditist der KEG, KL, die Aufträge der Kunden der KEG angebahnt hatte. Ebenfalls auf den diesbezüglich als glaubwürdig erachteten Angaben des BF beruhen die dazu getroffenen Feststellungen, dass die KEG den im Zusammenhang mit ihrem Betrieb stehenden Aufwand aus den Einnahmen deckte, die sie aus den Geschäften mit den oben näher bezeichneten Kunden erzielte. Als glaubwürdig sind auch die Angaben des vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Komplementärs der KEG zu werten, wonach diese teilweise mit und teilweise ohne Rechnung arbeitete und dass von den Kunden "Schwarzgeldzahlungen" flossen, wovon sowohl er als auch der Kommanditist Bescheid wussten. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren daher entsprechenden Konstatierungen zu treffen. Die Konstatierung dazu, dass sich der Kommanditist der KEG und Inhaber der XXXX verpflichtete, dem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter, XXXX, einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 zu bezahlen, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung vom 10.01.2007 (Punkt II. Vereinbarungsinhalt 3.2.). Auf dieser Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Gesellschafter der KEG parallel zu dieser auch noch die im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zu FN XXXX eingetragene Firma XXXX betrieben und dass in dieser Gesellschaft TF als Geschäftsführer fungierte. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass TF "mit sofortiger Wirkung" als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma XXXX (FN XXXX) abberufen wurde.Die Konstatierung dazu, dass sich der Kommanditist der KEG und Inhaber der römisch 40 verpflichtete, dem aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter, römisch 40 , einen Betrag in Höhe von EUR 15.000,00 zu bezahlen, gründet auf der im Verwaltungsakt einliegenden Vereinbarung vom 10.01.2007 (Punkt römisch zwei. Vereinbarungsinhalt 3.2.). Auf dieser Quelle beruhen auch die dazu getroffenen Feststellungen, dass die Gesellschafter der KEG parallel zu dieser auch noch die im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zu FN römisch 40 eingetragene Firma römisch 40 betrieben und dass in dieser Gesellschaft TF als Geschäftsführer fungierte. Auf derselben Quelle beruht auch die Konstatierung, dass TF "mit sofortiger Wirkung" als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma römisch 40 (FN römisch 40 ) abberufen wurde. Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass die KEG als Dienstgeberin eine größere Anzahl an Personen beschäftigte, die bei der belangten Behörde entweder als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet waren, oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren und dass die an die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer ausgezahlten Gehälter teils auf deren Gehaltskonto, teils in bar, in einem an die jeweiligen Dienstnehmer übergebenen Kuvert, geleistet wurden, gründen auf der Einvernahme der mitbeteiligten Personen, darunter insbesondere des XXXX, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2017 und in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 26.01.2017.Die weiter dazu getroffenen Feststellungen, dass die KEG als Dienstgeberin eine größere Anzahl an Personen beschäftigte, die bei der belangten Behörde entweder als vollversicherungspflichtige Dienstnehmer oder als geringfügig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet waren, oder gar nicht zur Sozialversicherung angemeldet waren und dass die an die zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer ausgezahlten Gehälter teils auf deren Gehaltskonto, teils in bar, in einem an die jeweiligen Dienstnehmer übergebenen Kuvert, geleistet wurden, gründen auf der Einvernahme der mitbeteiligten Personen, darunter insbesondere des römisch 40 , in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.01.2017 und in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 26.01.
  4. Auf derselben Quelle, sowie auf den Konstatierungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 15.01.2018, GZ: XXXX, gründen die hier getroffenen Feststellungen, dass die Auszahlung der Gehälter an die nicht angemeldeten Dienstnehmer ausschließlich in bar erfolgte. Darauf gründen auch die Konstatierungen dazu, dass im Fall einer "Schwarzgeldzahlung" die zu entrichten gewesenen Abgaben und Beiträge, worunter auch die an die belangte Behörde zu entrichten gewesenen Beiträge fallen, weder einbehalten, noch abgeführt wurden. Auf dem zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und auf den glaubwürdigen Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen vormaligen Dienstnehmer der KEG gründen auch die Konstatierungen dazu, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger den Erhalt der in bar ausgezahlten Geldbeträge in der Mehrzahl der Fälle mit ihrer Unterschrift auf einer ihnen vorgelegten Quittung bestätigten. Auf den glaubwürdigen Aussagen der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen ehemaligen Dienstnehmer der KEG beruht auch die Konstatierung dazu, dass anlassbezogen in keinem einzigen Fall hervorkam, dass Bargeldzahlungen von den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewünscht worden wären und diese offenbar zur unternehmerischen Praxis der KEG gehörten.Auf derselben Quelle, sowie auf den Konstatierungen des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 15.01.2018, GZ: römisch 40 , gründen die hier getroffenen Feststellungen, dass die Auszahlung der Gehälter an die nicht angemeldeten Dienstnehmer ausschließlich in bar erfolgte. Darauf gründen auch die Konstatierungen dazu, dass im Fall einer "Schwarzgeldzahlung" die zu entrichten gewesenen Abgaben und Beiträge, worunter auch die an die belangte Behörde zu entrichten gewesenen Beiträge fallen, weder einbehalten, noch abgeführt wurden. Auf dem zitierten Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes und auf den glaubwürdigen Aussagen der vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen vormaligen Dienstnehmer der KEG gründen auch die Konstatierungen dazu, dass die jeweiligen Zahlungsempfänger den Erhalt der in bar ausgezahlten Geldbeträge in der Mehrzahl der Fälle mit ihrer Unterschrift auf einer ihnen vorgelegten Quittung bestätigten. Auf den glaubwürdigen Aussagen der vom Bundesverwaltungsgericht einvernommenen ehemaligen Dienstnehmer der KEG beruht auch die Konstatierung dazu, dass anlassbezogen in keinem einzigen Fall hervorkam, dass Bargeldzahlungen von den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gewünscht worden wären und diese offenbar zur unternehmerischen Praxis der KEG gehörten. Die Konstatierungen dazu, dass die KEG Sicherheitsdienstleistungen an Dritte anbot und sich zur Erbringung dieser Dienstleistungen einer nicht näher festgestellten Anzahl an Personen bediente, weiters dazu, dass sich TF und KL zur Koordinierung der jeweiligen Einsätze einer nicht näher festgestellten Anzahl an Einsatzleitern bedienten, die von den Genannten Anweisungen erhielten, die sie in der Folge im Rahmen der Einsatzkoordinierung vor Ort an die jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter weitergaben, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 einvernommenen - ehemaligen Einsatzleiters des Bewachungsunternehmens der KEG - XXXX.Die Konstatierungen dazu, dass die KEG Sicherheitsdienstleistungen an Dritte anbot und sich zur Erbringung dieser Dienstleistungen einer nicht näher festgestellten Anzahl an Personen bediente, weiters dazu, dass sich TF und KL zur Koordinierung der jeweiligen Einsätze einer nicht näher festgestellten Anzahl an Einsatzleitern bedienten, die von den Genannten Anweisungen erhielten, die sie in der Folge im Rahmen der Einsatzkoordinierung vor Ort an die jeweiligen Sicherheitsmitarbeiter weitergaben, beruhen auf den glaubwürdigen Angaben des vor dem Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 26.01.2017 einvernommenen - ehemaligen Einsatzleiters des Bewachungsunternehmens der KEG - römisch 40 . Die übrigen, zu Pkt. 1.5., 1.
  5. und 1.
  6. getroffenen Feststellungen gründen auf den in den Unterlagen der GPLA betreffend die BF und den Prüfzeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2005 gemachten Angaben. Die als glaubwürdig erachteten Angaben bzw. Fakten wurden den hier getroffenen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idg

F. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind

§ 410Abs.

1 Z 7 und Abs. 2 ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden.Im Hinblick auf die Frage der Versicherungspflicht nach dem ASVG sind

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 2, ASVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden. Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des § 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautete wie folgt:Die für den gegenständlichen Beschwerdefall maßgebliche Fassung des Paragraph 410, Absatz eins und Absatz 2, ASVG lautete wie folgt: "§ 410

(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:"§ 410
(1)Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach Paragraph 409, berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge festgestellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen:
  1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
  2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
  3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
  4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden

§ 67ausspricht,4.

wenn er die Haftung für Beitragsschulden

Paragraph 67, ausspricht, 5. wenn er einen Beitragszuschlag

§ 113vorschreibt,5.

wenn er einen Beitragszuschlag

Paragraph 113, vorschreibt, 6. wenn er einen

§ 98Abs.

2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,6. wenn er einen

Paragraph 98, Absatz 2, gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,

  1. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
  2. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

§ 4Abs.

4 als gegeben erachtet,8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht

Paragraph 4, Absatz 4, als gegeben erachtet,

  1. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
  2. wenn er eine Teilgutschrift nach Paragraph 14, APG überträgt.

(2)In den Fällen des Abs. 1 Z 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
(2)In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 7, ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."

§ 412Abs.

1 ASVG in der bis einschließlich 31.12.2013 gültigen Fassung konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Letzterer war bis einschließlich 31.12.2013 zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge berufen (§ 413 Abs. 1 Z 1 ASVG).

Paragraph 412, Absatz eins, ASVG in der bis einschließlich 31.12.2013 gültigen Fassung konnten Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den zuständigen Landeshauptmann angefochten werden. Letzterer war bis einschließlich 31.12.2013 zur Entscheidung über die bei ihm eingebrachten Einsprüche und Vorlageanträge berufen (Paragraph 413, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG). Mit Wirkung 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung über die beim Landeshauptmann eingebrachten Einsprüche auf das Bundesverwaltungsgericht über.

§ 414Abs. 1 und 2 i

Vm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen.

Paragraph 414, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, ASVG durch Einzelrichter, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Da im gegenständlichen Fall keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt hat, ist von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). § 27 lautet wörtlich wie folgt:Paragraph 27, lautet wörtlich wie folgt: "§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.""§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen."

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs.

1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.2.
  2. Die auf den gegenständlichen Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen lauten in den zeitraumbezogenen Fassungen wie folgt:

§ 4Abs.

1 Z 1 ASVG sind in der

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