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{'item': 'G311 2131102-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlG311 2131102-1 SpruchG311 2131102-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXX, geboren am XXX, Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 30 , geboren am römisch 30 , Staatsangehörigkeit: Kosovo, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2016, Zl. römisch 30 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2017, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde wird die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat:römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe geändert, dass der Spruch zu lauten hat: Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG bis zum 31.12.2018 vorübergehend unzulässig.Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Die Rückkehrentscheidung ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG bis zum 31.12.2018 vorübergehend unzulässig. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG

  1. Am selben Tag fand seine Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.Der Beschwerdeführer stellte am 29.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG
  2. Am selben Tag fand seine Erstbefragung nach dem Asylgesetz vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Kosovo diskriminiert fühle, weil sein Onkel während des Krieges im Kosovo für die Serben gearbeitet habe. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland jede soziale Leistung verweigert worden. Im Falle einer Rückkehr fürchte er aus den genannten Gründen getötet zu werden. Er leide unter starken Depressionen und könne sich in seinem Heimatland nicht an Ärzte wenden. Am 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinem Gesundheitszustand einige ärztliche Befunde zur Vorlage und führte aus, seit drei Jahren an Depressionen zu leiden und deswegen Medikamente einnehmen zu müssen. Würde er diese nicht einnehmen, würden sich seine Suizidgedanken verstärken. Befragt, weshalb dem Beschwerdeführer in seinem Heimatort im Kosovo die Unterstützung versagt werde, gab er an, dass sein Onkel mit einer Serbin verheiratet gewesen und während des Kosovokrieges auf der Seite Serbiens gekämpft habe. Der Onkel sei von UCK-Kämpfern 1998 ermordet worden. Der Bürgermeister sowie weitere in Ämtern tätige Personen im Heimatort des Beschwerdeführers, in dem auch der Onkel gelebt habe, würden nunmehr auch den Beschwerdeführer als Kollaborateur der Serben ansehen. Der Bürgermeister sei von einem Netzwerk aus ehemaligen UCK-Kämpfern umgeben und habe weitreichenden Einfluss bis zum kosovarischen Parlament. Ein Wechsel des Wohnortes hätte dem Beschwerdeführer nicht geholfen. Der Beschwerdeführer habe bereits von 2003 bis 2008 in Luxemburg gelebt und zwischenzeitlich 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt, welcher abgewiesen worden sei. In Luxemburg habe man dem Beschwerdeführer 2008 ebenfalls die Unterstützung versagt, sodass der Beschwerdeführer in den Kosovo habe zurückkehren müssen. Im Jahr 2013 sei er nach Deutschland ausgereist und habe dort etwa zwei Jahre gelebt. Der Asylantrag des Beschwerdeführers in Deutschland sei ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführer in den Kosovo abgeschoben worden. Er sei dann noch 2015 nach Ungarn gereist, auch dort habe man ihm die Unterstützung und ärztlich Hilfe versagt. Zu seinen konkreten Fluchtgründen befragt, ergänzte der Beschwerdeführer, persönlich vom Bürgermeister seines Heimatortes im Kosovo bedroht worden zu sein und bei finnischen KFOR-Soldaten um Hilfe ersucht zu haben. Die Soldaten hätten dem Beschwerdeführer nicht geholfen und ihn an die kosovarische Polizei verwiesen, die ebenfalls nichts unternommen habe. Auch internationale Organisationen wie IOM und die deutsche Botschaft hätten den Beschwerdeführer nicht vorgelassen und ihn weggeschickt. Der Beschwerdeführer habe Angst gehabt, bei einem Verwandten seines Vaters, der ihn vorübergehend aufgenommen und finanziell unterstützt habe, entdeckt zu werden. Außerdem seien ihm die Medikamente ausgegangen. Er habe sich daher im Juli 2015 entschieden, den Kosovo schlepperunterstützt zu verlassen und ersuche das Bundesamt, weitere Ermittlungen durchzuführen und seine Angaben im Kosovo zu überprüfen. Vom Beschwerdeführer wurden im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme die nachfolgenden Unterlagen vorgelegt: -Strichaufzählung Ärztliche Atteste bzw. Berichte der XXX, Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 18.04.2014, vom 27.05.2014 und vom 01.09.2014;Ärztliche Atteste bzw. Berichte der römisch 30 , Abteilung für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, vom 18.04.2014, vom 27.05.2014 und vom 01.09.2014; -Strichaufzählung Vorläufiger Arztbrief des Bezirkskrankenhauses XXX, Deutschland, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik sowie Medikamentenliste vom 02.01.2015;Vorläufiger Arztbrief des Bezirkskrankenhauses römisch 30 , Deutschland, Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik sowie Medikamentenliste vom 02.01.2015; -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3, vom 25.02.2016;Ärztlicher Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses römisch 30 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3, vom 25.02.2016; -Strichaufzählung Ärztlicher Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses XXX, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3, vom 09.02.2016;Ärztlicher Entlassungsbrief des Landeskrankenhauses römisch 30 , Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie 3, vom 09.02.2016; -Strichaufzählung Befundbericht des Dr.XXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 22.03.2016; -Strichaufzählung Korrespondenz zwischen dem XXX Verwaltungsgericht XXX und der in Deutschland für den Beschwerdeführer zuständigen Rechtsanwältin wegen dessen Abschiebung aus Deutschland sowie Prozesskostenhilfeantrag und Klage gegen die Abschiebung aus März 2015;Korrespondenz zwischen dem römisch 30 Verwaltungsgericht römisch 30 und der in Deutschland für den Beschwerdeführer zuständigen Rechtsanwältin wegen dessen Abschiebung aus Deutschland sowie Prozesskostenhilfeantrag und Klage gegen die Abschiebung aus März 2015; -Strichaufzählung Fotos vom Begräbnis des Onkels des Beschwerdeführers im Kosovo; -Strichaufzählung von kosovarischen Behörden ausgestellte Bestätigung über das Nichtvorliegen von Grundbesitz vom 02.06.2015, des Nichtbezuges Sozialhilfe vom 02.06.2015 und die Ablehnung des Antrages des Beschwerdeführers auf Unterstützung aus dem Reintegrationsprogramm zur Erlangung einer Unterkunft vom 30.04.2015; -Strichaufzählung Krankengeschichte des Beschwerdeführers vom 20.04.2015 während des Aufenthalts im Kosovo zwischen den Aufenthalten des Beschwerdeführers in Deutschland und Ungarn; -Strichaufzählung kosovarische Bestätigung über strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vom 08.07.2015; -Strichaufzählung nicht übersetzte Dokumente aus Ungarn hinsichtlich des dort vom Beschwerdeführer gestellten Asylantrages, darunter unter anderem eine Ladung zur Urteilsverkündung am 24.11.2015, ein Protokoll über Dolmetscherbestellung zur Urteilsverkündung am 24.11.2015, die Abweisung des ungarischen Asylantrages vom 20.11.2015, das ungarische Einvernahmeprotokoll vom 24.09.2015 des Beschwerdeführers, ein ungarischer Beschluss vom 19.08.2015 über die Zuerkennung medizinischer Leistungen an den Beschwerdeführer und ungarisches Informationsschreiben über die Verfahrensrechte- und Pflichten von Asylsuchenden vom 24.09.2015; -Strichaufzählung ungarisches psychiatrisch-psychologisches Gutachten des Beschwerdeführers vom 11.09.2015; Im Zuge des vom Bundesamt geführten Ermittlungsverfahrens erging am 23.03.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Klärung der Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente sowie seiner Angaben. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.06.2016, welche auf einem Bericht des Verbindungsbeamten vom 02.06.2016 basiert, wird dabei zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente alle authentisch sind. Zur Frage, weshalb dem Beschwerdeführer jegliche Hilfe (Sozialleistungen, Unterkunft, Medikamente udgl.) verweigert werde, wurde ausgeführt, dass die Frage aus Datenschutzgründen nicht direkt in Bezug auf den Beschwerdeführer beantwortet habe werden können. Aus den dem Sozialministerium allgemein gestellten Fragen habe sich ergeben, dass die Kriterien für eine Aufnahme in das System der Sozialhilfe insbesondere für unverheiratete Einzelpersonen sehr streng seien. Um Sozialhilfe zu erlangen, dürfe eine Einzelperson über kein Einkommen und kein Auto verfügen und müsse krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein. Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, würde ein monatlicher Betrag in Höhe von etwa EUR 50,00 ausbezahlt werden. Dabei sei jedoch anzumerken, dass die Preise für Lebensmittel und Mittel des täglichen Bedarfs in etwa jenen in EU-Ländern entsprechen würden. Es sei weiters generell nicht vorgesehen, für jedermann Medikamente bereitzustellen. Sehr selten würden diesbezüglich Ausnahmen in Fällen von sehr schwerwiegenden Erkrankungen, welche von einem autorisierten Klinik-Arzt bestätigt wurden, gemacht werden. Weiters würden die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Bürgermeister seines Heimatortes der Wahrheit entsprechen. Der Bürgermeister und seine Familie seien in vielen Bereichen auch über den Heimatort des Beschwerdeführers hinausgehend sehr einflussreich. Der Bürgermeister verfüge angeblich über gute Verbindungen zu hochrangigen Offiziellen der kosovarischen Regierung. Der Bruder des Bürgermeisters sei Mitglied des kosovarischen Parlaments. Inwiefern der Bürgermeister seinen Einfluss gegen "politische Feinde" nutze, sehr schwer zu beantworten. Es komme dabei auch darauf an, wer als "politischer Feind" des Bürgermeisters angesehen werde. Beide Quellen des Verbindungsbeamten hätten ernsthaft in Frage gestellt, wie jemand politischer Feind einer Person in einem öffentlichen Amt im Kosovo sein könne, wenn diese Person mehrere Jahre nach dem Krieg ohne Vorkommnisse im Kosovo gelebt habe. Nach den unbestätigten Informationen weiterer Quellen sei es nicht zutreffend, dass die Brüder des Bürgermeisters wegen politisch orientierter Morde Freiheitsstrafen verbüßen würden. Die zwei Brüder des Bürgermeisters würden jedoch einer bestimmten Organisation oder Gruppe angehören, gegen welche ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Wer konkret weshalb angeklagt worden sei, habe nicht eruiert werden können. Jedenfalls handle es sich aber bei den Brüdern des Bürgermeisters nicht um Mordanklagen. Diese würden der Misshandlung von Zivilisten, die im Krieg mit den Serben kollaboriert hätten, beschuldigt werden. Ein Gerichtsurteil würde Ende August 2016 erwartet werden. Es gäbe keinerlei Informationen, dass der Bürgermeister selbst eines Mordes beschuldigt werde. Der Bürgermeister sei jedoch wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem vier Hektar großen Grundstück, auf dem die Gemeinde eine Schule gebaut habe, welches von einem kosovarischen Gericht jedoch als Privatgrundstück beurteilt worden sei, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfe und Medikamenten wäre tatsächlich kaum möglich. Das Justizministerium wäre dafür zuständig zu beurteilen, ob eine Person in einem Gebiet gefährdet ist und deswegen ein Umzug in ein anderes Gebiet des Kosovo nötig sei. Der Vorgang sei jedenfalls sehr schwierig und würde aus verschiedenen Gründen kaum eine abschließende Entscheidung erfolgen. Die, vom Beschwerdeführer im Verfahren als sein Onkel bezeichnete, Person XXX (im Folgenden: X.Q). sei in der Region des Heimatortes des Beschwerdeführers sehr bekannt für sein überaus schlechtes Verhalten gewesen. Während des Kosovokrieges habe X.Q. sehr eng mit dem serbischen Regime gegen die albanische Bevölkerung gearbeitet. Während dieser Zeit habe X.Q. weiters offen serbische Polizeiuniformen getragen und gemeinsam mit serbischen Einheiten albanische Zivilisten und deren Eigentum misshandelt, geschlagen, weggenommen und geplündert. Deswegen sei X.Q. 1998 getötet worden. Man gehe davon aus, dass er von der KLA (Kosovo Liberation Army; in Albanien UCK) getötet worden sei.Im Zuge des vom Bundesamt geführten Ermittlungsverfahrens erging am 23.03.2016 eine Anfrage an die Staatendokumentation zur Klärung der Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente sowie seiner Angaben. In der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.06.2016, welche auf einem Bericht des Verbindungsbeamten vom 02.06.2016 basiert, wird dabei zusammengefasst ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente alle authentisch sind. Zur Frage, weshalb dem Beschwerdeführer jegliche Hilfe (Sozialleistungen, Unterkunft, Medikamente udgl.) verweigert werde, wurde ausgeführt, dass die Frage aus Datenschutzgründen nicht direkt in Bezug auf den Beschwerdeführer beantwortet habe werden können. Aus den dem Sozialministerium allgemein gestellten Fragen habe sich ergeben, dass die Kriterien für eine Aufnahme in das System der Sozialhilfe insbesondere für unverheiratete Einzelpersonen sehr streng seien. Um Sozialhilfe zu erlangen, dürfe eine Einzelperson über kein Einkommen und kein Auto verfügen und müsse krankheitsbedingt arbeitsunfähig sein. Nur wenn diese Kriterien erfüllt seien, würde ein monatlicher Betrag in Höhe von etwa EUR 50,00 ausbezahlt werden. Dabei sei jedoch anzumerken, dass die Preise für Lebensmittel und Mittel des täglichen Bedarfs in etwa jenen in EU-Ländern entsprechen würden. Es sei weiters generell nicht vorgesehen, für jedermann Medikamente bereitzustellen. Sehr selten würden diesbezüglich Ausnahmen in Fällen von sehr schwerwiegenden Erkrankungen, welche von einem autorisierten Klinik-Arzt bestätigt wurden, gemacht werden. Weiters würden die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zum Bürgermeister seines Heimatortes der Wahrheit entsprechen. Der Bürgermeister und seine Familie seien in vielen Bereichen auch über den Heimatort des Beschwerdeführers hinausgehend sehr einflussreich. Der Bürgermeister verfüge angeblich über gute Verbindungen zu hochrangigen Offiziellen der kosovarischen Regierung. Der Bruder des Bürgermeisters sei Mitglied des kosovarischen Parlaments. Inwiefern der Bürgermeister seinen Einfluss gegen "politische Feinde" nutze, sehr schwer zu beantworten. Es komme dabei auch darauf an, wer als "politischer Feind" des Bürgermeisters angesehen werde. Beide Quellen des Verbindungsbeamten hätten ernsthaft in Frage gestellt, wie jemand politischer Feind einer Person in einem öffentlichen Amt im Kosovo sein könne, wenn diese Person mehrere Jahre nach dem Krieg ohne Vorkommnisse im Kosovo gelebt habe. Nach den unbestätigten Informationen weiterer Quellen sei es nicht zutreffend, dass die Brüder des Bürgermeisters wegen politisch orientierter Morde Freiheitsstrafen verbüßen würden. Die zwei Brüder des Bürgermeisters würden jedoch einer bestimmten Organisation oder Gruppe angehören, gegen welche ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Wer konkret weshalb angeklagt worden sei, habe nicht eruiert werden können. Jedenfalls handle es sich aber bei den Brüdern des Bürgermeisters nicht um Mordanklagen. Diese würden der Misshandlung von Zivilisten, die im Krieg mit den Serben kollaboriert hätten, beschuldigt werden. Ein Gerichtsurteil würde Ende August 2016 erwartet werden. Es gäbe keinerlei Informationen, dass der Bürgermeister selbst eines Mordes beschuldigt werde. Der Bürgermeister sei jedoch wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit einem vier Hektar großen Grundstück, auf dem die Gemeinde eine Schule gebaut habe, welches von einem kosovarischen Gericht jedoch als Privatgrundstück beurteilt worden sei, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch den Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Sozialhilfe und Medikamenten wäre tatsächlich kaum möglich. Das Justizministerium wäre dafür zuständig zu beurteilen, ob eine Person in einem Gebiet gefährdet ist und deswegen ein Umzug in ein anderes Gebiet des Kosovo nötig sei. Der Vorgang sei jedenfalls sehr schwierig und würde aus verschiedenen Gründen kaum eine abschließende Entscheidung erfolgen. Die, vom Beschwerdeführer im Verfahren als sein Onkel bezeichnete, Person römisch 30 (im Folgenden: römisch zehn.Q). sei in der Region des Heimatortes des Beschwerdeführers sehr bekannt für sein überaus schlechtes Verhalten gewesen. Während des Kosovokrieges habe römisch zehn.Q. sehr eng mit dem serbischen Regime gegen die albanische Bevölkerung gearbeitet. Während dieser Zeit habe römisch zehn.Q. weiters offen serbische Polizeiuniformen getragen und gemeinsam mit serbischen Einheiten albanische Zivilisten und deren Eigentum misshandelt, geschlagen, weggenommen und geplündert. Deswegen sei römisch zehn.Q. 1998 getötet worden. Man gehe davon aus, dass er von der KLA (Kosovo Liberation Army; in Albanien UCK) getötet worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom 01.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunt IV.) und einer Beschwerde dagegen gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunt römisch vier.) und einer Beschwerde dagegen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer kombiniert zwanghaft-paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung bis Störung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit dem Drang zum Suizid leide und bereits in mehreren Staaten, darunter in Luxemburg, Frankreich, Deutschland und Ungarn erfolglos internationalen Schutz beantragt habe. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und bestünden hier weder schützenswerte familiäre noch private Bezüge. Auf Grund der im Herkunftsstaat durchgeführten Ermittlungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei X.Q. tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits gehandelt habe, jedoch sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers selbst aufgrund der vor Jahren verübten Straftaten seines Onkels während des Krieges unrealistisch und unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre von 1998 bis 2003 und von 2008 bis 2013 im Kosovo verbracht und würden dort auch seine Eltern sowie seine Schwester nach wie vor leben. Bei einer tatsächlichen Bedrohung oder Diskriminierung würden auch diese Familienangehörigen davon betroffen sein. Die Ermittlungen im Kosovo hätten zwar tatsächlich ergeben, dass der Bürgermeister des Heimatortes des Beschwerdeführers über weitreichende Verbindungen und sehr großen Einfluss verfüge, eine Verbindung zur ehemaligen UCK oder die Beteiligung an Kriegsverbrechen habe jedoch nicht festgestellt werden können. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich vom Bürgermeister bedroht werden, wären ihm wohl kaum die im Verfahren vorgelegten öffentlichen kosovarischen Dokumente bzw. Bestätigungen ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei keine Sozialhilfe zugesprochen worden, da er die erforderlichen strengen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt habe und stehe dies in keinem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diskriminierung durch den Bürgermeister. Insgesamt würden beim Beschwerdeführer keine glaubhaften und asylrelevanten Ausreisegründe vorliegen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen würden jedenfalls nicht die Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK erreichen und könnten im Kosovo behandelt werden. Es würden weiters keine Abschiebungshindernisse vorliegen und stamme der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, sodass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer kombiniert zwanghaft-paranoiden Persönlichkeitsakzentuierung bis Störung sowie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit dem Drang zum Suizid leide und bereits in mehreren Staaten, darunter in Luxemburg, Frankreich, Deutschland und Ungarn erfolglos internationalen Schutz beantragt habe. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet eingereist und bestünden hier weder schützenswerte familiäre noch private Bezüge. Auf Grund der im Herkunftsstaat durchgeführten Ermittlungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei römisch zehn.Q. tatsächlich um den Onkel des Beschwerdeführers mütterlicherseits gehandelt habe, jedoch sei eine Verfolgung des Beschwerdeführers selbst aufgrund der vor Jahren verübten Straftaten seines Onkels während des Krieges unrealistisch und unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe mehrere Jahre von 1998 bis 2003 und von 2008 bis 2013 im Kosovo verbracht und würden dort auch seine Eltern sowie seine Schwester nach wie vor leben. Bei einer tatsächlichen Bedrohung oder Diskriminierung würden auch diese Familienangehörigen davon betroffen sein. Die Ermittlungen im Kosovo hätten zwar tatsächlich ergeben, dass der Bürgermeister des Heimatortes des Beschwerdeführers über weitreichende Verbindungen und sehr großen Einfluss verfüge, eine Verbindung zur ehemaligen UCK oder die Beteiligung an Kriegsverbrechen habe jedoch nicht festgestellt werden können. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich vom Bürgermeister bedroht werden, wären ihm wohl kaum die im Verfahren vorgelegten öffentlichen kosovarischen Dokumente bzw. Bestätigungen ausgestellt worden. Dem Beschwerdeführer sei keine Sozialhilfe zugesprochen worden, da er die erforderlichen strengen Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt habe und stehe dies in keinem Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Diskriminierung durch den Bürgermeister. Insgesamt würden beim Beschwerdeführer keine glaubhaften und asylrelevanten Ausreisegründe vorliegen. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Erkrankungen würden jedenfalls nicht die Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK erreichen und könnten im Kosovo behandelt werden. Es würden weiters keine Abschiebungshindernisse vorliegen und stamme der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat, sodass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo. Mit dem am 25.07.2016 per Fax beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 15.07.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.Mit dem am 25.07.2016 per Fax beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 15.07.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG durchführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz, zuerkennen, feststellen, dass die Abschiebung in den Kosovo auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren iSd. § 37 AVG sowie § 18 Abs. 1 AsylG geführt. Darüber hinaus liege dem angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde. Die durchgeführten Ermittlungen im Kosovo würden die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seine Onkels X.Q. bestätigen, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhende Diskriminierung nicht nachvollziehbar sein sollte. Die Diskriminierung treffe auch nur männliche Verwandte, weshalb seine Mutter und seine Schwester dort ohne Probleme leben würden. Aus demselben Grund habe ein Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland, der andere in Österreich internationalen Schutz erhalten. Das zum in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers bestehende Familienleben sei darüber hinaus nicht gewürdigt worden. Der Bruder unterstütze den Beschwerdeführer nach Möglichkeit finanziell und könnte der Beschwerdeführer unter Umständen auch bei ihm und seiner Familie leben. Die Behörde stelle weiters allgemein fest, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers im Kosovo behandelbar wären, ohne jedoch näher auszuführen, wo und mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer konkret seine Behandlung beziehen könne. Dem Beschwerdeführer werde nach den Ermittlungen der belangten Behörde selbst jegliche Sozialhilfe verweigert, sodass für den Beschwerdeführer eine Behandlung seiner Erkrankungen im Kosovo nicht erreichbar sei. Sogar die von der belangten Behörde herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen würden eine Mangelversorgung psychisch kranker Menschen festhalten. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers seien vom Bundesamt auch nicht in Zweifel gezogen worden und hätte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der letzten Abschiebung 2015 - auch in Zusammenhang mit den fortlaufenden Diskriminierungen - stark verschlimmert und ihn zu einer neuen Ausreise bewogen. Der Bescheid leide auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde auf Basis unrichtiger Feststellungen den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo im Falle einer Rückkehr von kosovarischen Behörden diskriminiert und würden die betreffenden Beamten über ein flächendeckendes Netzwerk verfügen, sodass der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen nicht sicher wäre. Eine Verfolgung durch Private sei dann als asylrelevant zu beurteilen, wenn der Staat nicht fähig oder willens sei, den notwendigen Schutz zu gewähren, was gegenständlich der Fall sei. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo drohe dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK, da aufgrund seiner Erkrankungen und der behördlich bestätigten Verweigerung der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, da der Staat offenkundig nicht willens sei, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer noch nicht lange im Bundesgebiet befinde, sei er jedoch bemüht sich zu integrieren. Sein Deutsch befinde sich jedenfalls auf Niveau A2, eigener Einschätzung zu Folge aber mindestens auf B1.Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren iSd. Paragraph 37, AVG sowie Paragraph 18, Absatz eins, AsylG geführt. Darüber hinaus liege dem angefochtenen Bescheid eine mangelhafte Beweiswürdigung zugrunde. Die durchgeführten Ermittlungen im Kosovo würden die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seine Onkels römisch zehn.Q. bestätigen, sodass nicht ersichtlich sei, weshalb die vom Beschwerdeführer vorgebrachte und auf dem Verwandtschaftsverhältnis beruhende Diskriminierung nicht nachvollziehbar sein sollte. Die Diskriminierung treffe auch nur männliche Verwandte, weshalb seine Mutter und seine Schwester dort ohne Probleme leben würden. Aus demselben Grund habe ein Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland, der andere in Österreich internationalen Schutz erhalten. Das zum in Österreich lebenden Bruder des Beschwerdeführers bestehende Familienleben sei darüber hinaus nicht gewürdigt worden. Der Bruder unterstütze den Beschwerdeführer nach Möglichkeit finanziell und könnte der Beschwerdeführer unter Umständen auch bei ihm und seiner Familie leben. Die Behörde stelle weiters allgemein fest, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers im Kosovo behandelbar wären, ohne jedoch näher auszuführen, wo und mit welchen Mitteln der Beschwerdeführer konkret seine Behandlung beziehen könne. Dem Beschwerdeführer werde nach den Ermittlungen der belangten Behörde selbst jegliche Sozialhilfe verweigert, sodass für den Beschwerdeführer eine Behandlung seiner Erkrankungen im Kosovo nicht erreichbar sei. Sogar die von der belangten Behörde herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen würden eine Mangelversorgung psychisch kranker Menschen festhalten. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers seien vom Bundesamt auch nicht in Zweifel gezogen worden und hätte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der letzten Abschiebung 2015 - auch in Zusammenhang mit den fortlaufenden Diskriminierungen - stark verschlimmert und ihn zu einer neuen Ausreise bewogen. Der Bescheid leide auch an inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die belangte Behörde auf Basis unrichtiger Feststellungen den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen habe. Der Beschwerdeführer werde im Kosovo im Falle einer Rückkehr von kosovarischen Behörden diskriminiert und würden die betreffenden Beamten über ein flächendeckendes Netzwerk verfügen, sodass der Beschwerdeführer auch in anderen Landesteilen nicht sicher wäre. Eine Verfolgung durch Private sei dann als asylrelevant zu beurteilen, wenn der Staat nicht fähig oder willens sei, den notwendigen Schutz zu gewähren, was gegenständlich der Fall sei. Im Falle einer Rückkehr in den Kosovo drohe dem Beschwerdeführer jedenfalls eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK, da aufgrund seiner Erkrankungen und der behördlich bestätigten Verweigerung der Sozialhilfe nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte, da der Staat offenkundig nicht willens sei, den Beschwerdeführer zu unterstützen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer noch nicht lange im Bundesgebiet befinde, sei er jedoch bemüht sich zu integrieren. Sein Deutsch befinde sich jedenfalls auf Niveau A2, eigener Einschätzung zu Folge aber mindestens auf B
  3. Unter einem wurden zwei "Informationen zur weiteren Behandlung des Patienten" (Entlassungsbriefe aus der stationären Pflege) des Landeskrankenhauses XXX, Abteilung Allgemeinpsychiatrie, vom 19.05.2016 und vom 08.07.2016 zur Vorlage gebracht:Unter einem wurden zwei "Informationen zur weiteren Behandlung des Patienten" (Entlassungsbriefe aus der stationären Pflege) des Landeskrankenhauses römisch 30 , Abteilung Allgemeinpsychiatrie, vom 19.05.2016 und vom 08.07.2016 zur Vorlage gebracht: Die gegenständlichen Beschwerden und Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 28.07.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2016, Zahl G311 2131102-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2016, Zahl G311 2131102-1/2Z, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (BF), seine Rechtsvertretung (RV) sowie ein Dolmetscher (D) für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.10.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer (BF), seine Rechtsvertretung Regierungsvorlage sowie ein Dolmetscher (D) für die albanische Sprache teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Auf Befragen der verfahrensleitenden Richterin (VR) gab der Beschwerdeführer an: "[...] BF gibt weiter an: Ich spreche auch Deutsch und ein bisschen Englisch und Französisch. VR: Gehören Sie einer bestimmten ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe an? BF: Ich bin Albaner. VR: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? BF: Ich bin römisch/katholisch. VR: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft? BF: Nein, ich habe keine Kinder. BF gibt weiter an: Ich habe 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Gymnasium besucht. Über den Schulbesuch kann ich keine Dokumente vorlegen, weil im Zuge des Krieges alle Dokumente verbrannt sind. Ich habe das Gymnasium auch abgeschlossen. Ich habe bis 2003 im Kosovo gelebt. Ich bin dann nach Luxemburg ausgereist. Ich bin aus politischen Gründen nach Luxemburg gegangen. Ich wurde politisch verfolgt, man bedrohte mich mit dem Umbringen. Mein Onkel war mit einer Serbin verheiratet. Er hat für die serbische Sicherheitspolizei gearbeitet und wurde er im Zuge des Kosovokrieges von der UCK getötet. Ich hatte ein gutes Verhältnis zu diesem Onkel und hat die UCK auch mir dann ein Naheverhältnis zur serbischen Polizei unterstellt und gesagt, dass ich Spionage betreibe und Informationen über die Befreiungsarmee an die Serben weitergebe. Das Haus meines Onkels befand sich in der Nähe unseres Hauses. Es wurde auch auf unser Haus geschossen und konnte man damals die Spuren der Schüsse sehen, jetzt ist das Haus renoviert. Das war das Haus meiner Eltern. Ich habe dort mit ihnen gelebt, ebenso meine Geschwister. Aufgrund dieser Bedrohungen haben wir ein anderes Haus auf dem XXX gesucht, dort sind vorwiegend Serben wohnhaft und hatten wir dort mehr Schutz, da meine Tante Serbin war. 2003 ist mein Vater psychisch erkrankt und sagte man ihm, dass man ihn jetzt in Ruhe lassen würde und er ist wieder in das alte Haus gezogen, dass zunächst beschossen wurde. Mein Vater war nicht politisch aktiv. Der Onkel der mit den Serben zusammengearbeitet hat, war der Bruder meiner Mutter.Mein Onkel war mit einer Serbin verheiratet. Er hat für die serbische Sicherheitspolizei gearbeitet und wurde er im Zuge des Kosovokrieges von der UCK getötet. Ich hatte ein gutes Verhältnis zu diesem Onkel und hat die UCK auch mir dann ein Naheverhältnis zur serbischen Polizei unterstellt und gesagt, dass ich Spionage betreibe und Informationen über die Befreiungsarmee an die Serben weitergebe. Das Haus meines Onkels befand sich in der Nähe unseres Hauses. Es wurde auch auf unser Haus geschossen und konnte man damals die Spuren der Schüsse sehen, jetzt ist das Haus renoviert. Das war das Haus meiner Eltern. Ich habe dort mit ihnen gelebt, ebenso meine Geschwister. Aufgrund dieser Bedrohungen haben wir ein anderes Haus auf dem römisch 30 gesucht, dort sind vorwiegend Serben wohnhaft und hatten wir dort mehr Schutz, da meine Tante Serbin war. 2003 ist mein Vater psychisch erkrankt und sagte man ihm, dass man ihn jetzt in Ruhe lassen würde und er ist wieder in das alte Haus gezogen, dass zunächst beschossen wurde. Mein Vater war nicht politisch aktiv. Der Onkel der mit den Serben zusammengearbeitet hat, war der Bruder meiner Mutter. Auf Vorhalt (Blatt 94 Verwaltungsakt, Vater UCK): Das ist insofern richtig, mein Vater hat vor dem Krieg Sympathien für die UCK gehabt, war aber nicht wirklich politisch aktiv. Auch als ich am XXX gewohnt habe, wurde ich bedroht. Dort waren norwegische KFOR-Soldaten stationiert, mit diesen habe ich zusammengearbeitet. Ich habe für sie übersetzt, da ich auch Englisch und Serbokroatisch spreche. Es kamen maskierte Personen zu uns, die geschossen haben. Ich kann daher nicht sagen wer das war. Ich bin 2003 nach Luxemburg gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Meine Eltern sind im Kosovo geblieben. Von den Bedrohungen waren auch meine beiden Brüder betroffen, nicht aber meine Schwester. Meine Brüder und ich haben dann den Kosovo verlassen. Ich habe 8 Jahre in Luxemburg gelebt. Ich hatte in Luxemburg eine Aufenthaltsberechtigung, die mich auch berechtigt hatte, dort legal zu arbeiten. Es haben dann meine gesundheitlichen Probleme begonnen. Ich wollte nicht allein sein und bin zu meiner Schwester nach Deutschland gegangen. Ich habe Luxemburg 2013 verlassen und habe ich in Bayern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mein Asylversfahren wurde in Deutschland negativ entschieden.Auf Vorhalt (Blatt 94 Verwaltungsakt, Vater UCK): Das ist insofern richtig, mein Vater hat vor dem Krieg Sympathien für die UCK gehabt, war aber nicht wirklich politisch aktiv. Auch als ich am römisch 30 gewohnt habe, wurde ich bedroht. Dort waren norwegische KFOR-Soldaten stationiert, mit diesen habe ich zusammengearbeitet. Ich habe für sie übersetzt, da ich auch Englisch und Serbokroatisch spreche. Es kamen maskierte Personen zu uns, die geschossen haben. Ich kann daher nicht sagen wer das war. Ich bin 2003 nach Luxemburg gegangen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Meine Eltern sind im Kosovo geblieben. Von den Bedrohungen waren auch meine beiden Brüder betroffen, nicht aber meine Schwester. Meine Brüder und ich haben dann den Kosovo verlassen. Ich habe 8 Jahre in Luxemburg gelebt. Ich hatte in Luxemburg eine Aufenthaltsberechtigung, die mich auch berechtigt hatte, dort legal zu arbeiten. Es haben dann meine gesundheitlichen Probleme begonnen. Ich wollte nicht allein sein und bin zu meiner Schwester nach Deutschland gegangen. Ich habe Luxemburg 2013 verlassen und habe ich in Bayern einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mein Asylversfahren wurde in Deutschland negativ entschieden. Es ist richtig, dass ich am 23.02.2015 von Deutschland in den Kosovo abgeschoben wurde. Man hat mich bis zum Flughafen begleitet. Dort waren bereits Angehörige der Befreiungsarmee. Ich habe mich nicht getraut nach Hause zu fahren und bin dann zu meiner Schwester, die in der Nähe des XXX wohnt und alleine ist. Ich war ca. für 6 Monate im Kosovo und habe bei meiner Schwester gelebt. Meine Schwester ist geschieden und daher in einer sozial schlechten Lage. Ich war überall, beispielsweise bei KFOR und EULEX, ich durfte dort aber nicht vorsprechen und hat man mich nirgends vorgelassen. Ich wollte dort um Schutz ersuchen. Ich habe mich wieder bedroht gefühlt. Ich kann namentlich angeben, wer mich bedroht hat. Ich werde nicht in Ruhe gelassen und wurde ich gezwungen ins Ausland zu gehen.Es ist richtig, dass ich am 23.02.2015 von Deutschland in den Kosovo abgeschoben wurde. Man hat mich bis zum Flughafen begleitet. Dort waren bereits Angehörige der Befreiungsarmee. Ich habe mich nicht getraut nach Hause zu fahren und bin dann zu meiner Schwester, die in der Nähe des römisch 30 wohnt und alleine ist. Ich war ca. für 6 Monate im Kosovo und habe bei meiner Schwester gelebt. Meine Schwester ist geschieden und daher in einer sozial schlechten Lage. Ich war überall, beispielsweise bei KFOR und EULEX, ich durfte dort aber nicht vorsprechen und hat man mich nirgends vorgelassen. Ich wollte dort um Schutz ersuchen. Ich habe mich wieder bedroht gefühlt. Ich kann namentlich angeben, wer mich bedroht hat. Ich werde nicht in Ruhe gelassen und wurde ich gezwungen ins Ausland zu gehen. Bedroht haben mich XXX, das war der damalige Bürgermeister in XXX. Weiters sind das XXX und XXX. Das sind die Auftraggeber, die hinter den Bedrohungen stecken. Ich wurde nur verbal bedroht.Bedroht haben mich römisch 30 , das war der damalige Bürgermeister in römisch 30 . Weiters sind das römisch 30 und römisch 30 . Das sind die Auftraggeber, die hinter den Bedrohungen stecken. Ich wurde nur verbal bedroht. Über Nachfragen sagt BF: Ich wurde auch körperlich bedroht. So wurde ich z.B. auf einem Markt von 3 mit einem Revolver bewaffneten Personen angehalten. Mir ist nur deswegen nichts passiert, da andere Personen dazwischengegangen sind. Das waren Personen, die zufällig anwesend waren. Die Angreifer habe ich nicht gekannt. Sie haben mir nur gesagt, dass sie von der ehemaligen Befreiungsarmee sind. Sie sagten mir, dass sie mich schon lange suchen, da ich Mitarbeiter der serbischen Polizei sei. Sie haben mir vorgehalten, dass ich damals mit meinem Onkel zusammengearbeitet habe. Ich habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, die Polizisten sind zum großen Teil selbst von der Befreiungsarmee und sie sagten nur, wieso sie mich nicht gleich getötet hätten. Ich habe auch versucht, bei den KFOR-Truppen und bei EULEX vorzusprechen, wurde aber nicht vorgelassen. Ich kann nur sagen, dass das EULEX-Projekt auch gescheitert ist, weil sie genau mit diesen Leuten zusammenarbeiten. Über Befragen, ob ich den Vorfall bei der Staatsanwaltschaft gemeldet hatte: Die Staatsanwaltschaft ist auch politisch beeinflusst und kann ich dort auch keine Hilfe erwarten. Ich war nicht dort, um den Vorfall zu melden. Es sind nach dem Krieg viele Personen getötet worden und man kann nicht sagen, wer sie getötet hat. Als ich im Kosovo war, habe ich keine Medikamente genommen, da ich sie mir nicht leisten konnte. Ich hätte sie mir selbst zahlen müssen und vom Staat habe ich keine Unterstützung bekommen. Ich habe folgende Unterlagen im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt:
  4. Strafregisterauszug (Blatt 177)
  5. Bestätigung, dass ich über kein Liegenschaftseigentum verfüge (Blatt 179, 181)" Dem Dolmetscher wurde Blatt 183 des Verwaltungsaktes vorgelegt. Der Dolmetscher führte dazu aus, dasss es sich um eine Bestätigung der Gemeinde XXX, Direktion für Gesundheit und Wohltätigkeit handelt. Darin wird bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine Sozialhilfe ausbezahlt wird. Dazu wurde vom Dolmetscher angemerkt, dass sich aus dieser Bestätigung sich nicht ergibt, dass Sozialhilfe beantragt wurde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sehr wohl Sozialhilfe beantragt habe. Die Behörden wären miteinander so verbunden, dass man ihm keine Sozialhilfe auszahle.Dem Dolmetscher wurde Blatt 183 des Verwaltungsaktes vorgelegt. Der Dolmetscher führte dazu aus, dasss es sich um eine Bestätigung der Gemeinde römisch 30 , Direktion für Gesundheit und Wohltätigkeit handelt. Darin wird bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine Sozialhilfe ausbezahlt wird. Dazu wurde vom Dolmetscher angemerkt, dass sich aus dieser Bestätigung sich nicht ergibt, dass Sozialhilfe beantragt wurde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er sehr wohl Sozialhilfe beantragt habe. Die Behörden wären miteinander so verbunden, dass man ihm keine Sozialhilfe auszahle. Der Dolmetscher übersetzte weiters die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Blatt 188 und 189). Es handelt sich um eine Bestätigung der Gemeinde XXX, in der festgehalten wird, dass der Beschwerdefürher die Voraussetzungen für die Teilnahme am Integrationsprogramm nicht erfüllt. Es werden weiters die Bestimmungen angeführt, auf der diese Entscheidung beruhen. Aus dem Schriftstück ergibt sich weiters, dass der vom Beschwerdeführer aus Deutschland gestellte Antrag auf Reintegration (z.B. Zurverfügungstellen einer Wohnung) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, keinen direkten Kontakt mit dem Bürgermeister gehabt zu haben. Aufgrund der Erkrankungen besuche der Beschwerdeführer wöchentlich einen Arzt im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium in Meidling, mache aber keine psychotherapeutische Therapie. Es gehe dem Beschwerdeführer derzeit wieder sehr schlecht und habe er immer wieder Suizidgedanken.Der Dolmetscher übersetzte weiters die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Blatt 188 und 189). Es handelt sich um eine Bestätigung der Gemeinde römisch 30 , in der festgehalten wird, dass der Beschwerdefürher die Voraussetzungen für die Teilnahme am Integrationsprogramm nicht erfüllt. Es werden weiters die Bestimmungen angeführt, auf der diese Entscheidung beruhen. Aus dem Schriftstück ergibt sich weiters, dass der vom Beschwerdeführer aus Deutschland gestellte Antrag auf Reintegration (z.B. Zurverfügungstellen einer Wohnung) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer gab dazu an, keinen direkten Kontakt mit dem Bürgermeister gehabt zu haben. Aufgrund der Erkrankungen besuche der Beschwerdeführer wöchentlich einen Arzt im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium in Meidling, mache aber keine psychotherapeutische Therapie. Es gehe dem Beschwerdeführer derzeit wieder sehr schlecht und habe er immer wieder Suizidgedanken. Sodann gab der Beschwerdeführer auf Befragen der Rechtsvertretung an: "RV an BF: Könnten Sie Ihre Eltern unterstützen? BF: Nein. Mein Vater bezieht Rente in der Höhe von Euro 70,--. Außerdem haben wir uns zerstritten. RV: Hat sich die Beziehung zu Ihrem Bruder seit der letzten Einvernahme vor dem BFA verändert?Regierungsvorlage, Hat sich die Beziehung zu Ihrem Bruder seit der letzten Einvernahme vor dem BFA verändert? BF: Ja. Wir haben jetzt ein gutes Verhältnis. Das hat sich seit meiner Einvernahme vor dem BFA wesentlich gebessert, ich passe nun auch des Öfteren auf seine kleine Tochter auf. Er unterstützt mich finanziell und ist für mich da, wenn ich etwas brauche. RV: Haben Sie in Österreich Aussicht auf eine Arbeit?Regierungsvorlage, Haben Sie in Österreich Aussicht auf eine Arbeit? BF: Mein Bruder hat mir auch gesagt, er könnte mir eine Arbeit besorgen, wenn ich in Österreich legal leben kann." Vom Beschwerdeführer wurden zudem ein akuteller Kurzbefund des Sozialpsychiatrischen Amulatoriums XXX vom 06.10.2017 sowie ein Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des Sozialmedizinischen Zentrums XXX-Spital vom 05.07.2017 vorgelegt.Vom Beschwerdeführer wurden zudem ein akuteller Kurzbefund des Sozialpsychiatrischen Amulatoriums römisch 30 vom 06.10.2017 sowie ein Patientenbrief der psychiatrischen Abteilung des Sozialmedizinischen Zentrums XXX-Spital vom 05.07.2017 vorgelegt. Die verfahrensleitende Richterin brachte weiters die nachfolgenden, im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat Kosovo in das Verfahren ein und räumte dem Beschwerdefüher nach Ausfolgung von Kopien der vorliegenden Berichte eine Frist von zwei Wochen zur allfälligen schriftlichen Stellungnahme ein: -Strichaufzählung Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Kosovo - Stand 12.07.2016; -Strichaufzählung Anfragebeantwortung von ACCORD a-9280 vom 24.07.2015 zur Behandelbarkeit von psychiatrischen Krankheiten wie Depression und Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) (inkl. Informationen zu Zugänglichkeit und Kosten solcher Behandlungen) im Kosovo; -Strichaufzählung "Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) in Kosovo" vom 11.03.2014; -Strichaufzählung Anfragebeantwortung von ACCORD a-9365-1 vom 30.11.2015 zur Behandelbarkeit von depressiven Angststörungen und andauernder Persönlichkeitsstörungen nach Extrembelastung (Ist die Behandelung auch stationär bzw. in einem geschlossenen psychiatrischen Bereich möglich?) im Kosovo; -Strichaufzählung Auskunft der SFH-Länderanalyse: "Kosovo: Psychiatrische Behandlung" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 04.07.2016; -Strichaufzählung Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkankungen des schweizerischen Staatssekretariates für Migration SEM vom 25.10.2016; Auf die Verkündung der Entscheidung wurde verzichtet. Am 30.10.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.10.2017 ein. Beim Beschwerdeführer handle es sich unbestritten um eine psychisch schwer kranke Person. Im angefochtenen Bescheid sei eine kombinierte zwanghaft-paranoide Persönlichkeitsakzentuierung bis Störung (F61) und eine rezidivierende depressive Störung mit dem Drang zum Suizid (F33.2) festgestellt worden und würden sich diese Feststellungen mit der Krankenakte des Beschwerdeführers decken, aus welcher hervorgehe, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Mal einen Suizidversuch unternommen habe und wiederholt an Suizidgedanken leide, sodass er deswegen immer wieder akutpsychiatrisch stationär aufgenommen werden müsse. Es werde diesbezüglich auf die gesetzlichen Regelungen des Unterbringungsgesetzes verwiesen, wonach eine zwanghafte Unterbringung nur dann erfolgen dürfe, wenn der Betroffene eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit oder für andere darstelle. Eine solche Situation sei beim Beschwerdeführer offenkundig bereits mehrmals der Fall gewesen. Er bedürfe der beständigen Einnahme von Psychopharmaka um nicht wieder in eine suizidale Phase zu geraten. Die bestehenden Erkrankungen würden bei ihm offenkundig in gesteigerter Form vorliegen, da sich die Diagnosen zunehmend verschlimmern würden. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer im Heimatstaat keinen Anspruch auf Sozialhilfe und sei nicht in der Lage die Therapiekosten für seine Behandlung selbst aufzubringen. Zu den im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass bereits aus den Länderberichten im angefochtenen Bescheid zu entnehmen gewesen sei, dass der Kosovo über keine flächendeckende medizinische Versorgung verfüge und insbesondere im für den Beschwerdeführer so wichtigen fachärztlichen Bereich Defizite und Kapazitätsknappheit herrschen würden. Die Länderberichte würden sich nicht ausreichend mit den konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers auseinandersetzen und sich auf andere psychiatrische Erkrankungen beziehen. Aus mehreren Berichten aus gehe hervor, dass im Kosovo keine geschlossene psychiatrische Abteilung vorhanden sei. Die Versorgung mit Medikamenten sei mangelhaft. Die Kosten des Medikamentes Aripiprazol würden mit EUR 55,00 pro 30 Tabletten angegeben werden. Dabei handle es sich um ein Medikament zur Therapie von Depressionen und sei daraus für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Das Gesundheitssystem sei trotz bestehender Pflichtkrankenversicherung dysfunktional und seien weiterhin hohe private Zuzahlungen nötig um behandelt zu werden. Offiziell kostenfreie Medikamente seien in der Praxis so gut wie nie verfügbar und müssten privat erworben werden. Kosten für private Arztbesuche von EUR 20,00 müssten selbst getragen werden. Die Familie des Betroffenen sei in der Regel für dessen Pflege und Betreuung zuständig, dennoch würde es den Menschen schwer fallen, an psychiatrischen Erkrankungen leidende Personen zu akzeptieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und bekennt sich zum römisch-katholischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Albanisch, er spricht jedoch auch Serbokroatisch, etwas Englisch, Französisch und Deutsch. Infolge des Kosovokrieges reiste der Beschwerdeführer im Jahr 2003 nach Luxemburg aus und hielt sich nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz infolge der bei im ausgebrochenen psychischen Erkrankungen bis zum Jahr 2008 in Luxemburg auf. Ein zwischenzeitlich im Jahr 2006 in Frankreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde ebenfalls negativ entschieden. Eigenen Angaben nach lebte der Beschwerdeführer im Zeitraum 2008 bis 2013 im Kosovo. Jedenfalls reiste er am 05.05.2013 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein dort gestellter Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.09.2014 abgewiesen, der Beschwerdeführer infolge seiner gesundheitlichen Probleme aber weiterhin geduldet. Am 19.02.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Ausweisung verfügt und der Beschwerdeführer am 23.02.2015 auf dem Luftweg von Deutschland in den Kosovo abgeschoben. Die Bundesrepublik Deutschland erließ in der Folge auch ein für den Schengen-Raum geltendes Einreise- bzw. Aufenthaltsverbot mit Gültigkeit von 24.02.2015 bis 24.02.
  7. Ein von Deutschland aus gestellter Antrag des Beschwerdeführers vom 23.02.2015 auf Unterstützung der Reintegration wurde mit Entscheidung der Gemeinde Drenas, Kosovo, vom 30.04.2015 abgewiesen. Eigenen Angaben nach verließ der Beschwerdeführer den Kosovo zuletzt am 15.07.2015 und reiste in der Folge über Serbien schlepperunterstützt nach Ungarn aus. In Ungarn beantragte der Beschwerdeführer am 19.08.2015 neuerlich die Zuerkennung internationalen Schutzes. Auch dieser Antrag wurde nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Entscheidung vom 20.11.2015 abgewiesen. Am 26.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Entscheidung verkündet und dem Beschwerdeführer das unmittelbare Verlassen des ungarischen Staatsgebietes aufgetragen. Es konnte nicht festgestellt werden, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Beschwerdeführer in Österreich einreiste. Jedoch stellte er am 29.01.2016 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hält sich seither ohne Unterbrechung im Bundesgebiet auf. Beim Beschwerdeführer wurden die nachfolgenden psychiatrischen bzw. psychischen Erkrankungen diagnostiziert: ? rezidivierende depressive Störung in unterschiedlichen Schweregraden (wechselnd ICD-10 F33.1 "gegenwärtig mittelgradige Episode", ICD-10 F33.
  8. "gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome", ICD-10 F33.
  9. "gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen"); ? kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) bzw. kombinierte zwanghaft-paranoide Persönlichkeitsakzentuierung bis -störung; ? Status post Suizidversuch (Medikamentenintoxikation); ? dringender Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung; Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Suizidversuche durch Medikamentenintoxikation begangen und bedarf insbesondere bei schweren Episoden seiner rezidivierenden depressiven Störung immer wieder einer mehrtägigen stationären Behandlung in der Psychiatrie, da sich die Suizidgedanken beim Beschwerdeführer in diesen Phasen verstärken. Laut den aktenkundigen Unterlagen befand sich der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum 30.06.2017 bis 05.07.2017 wegen einem depressiven Syndrom sowie akuter Suizidalität in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des XXXSpitals in XXX. Der Beschwerdeführer wird im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium XXX (Psychosozialer Dienst) regelmäßig von einer Fachärztin für Psychiatrie und zwischenzeitlich auch immer wieder stationär behandelt. Er ist auf die andauernde Einnahme von Medikamenten angewiesen, die auch seinen Drang zum Suizid abmildern bis unterdrücken. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise.Der Beschwerdeführer hat bereits zwei Suizidversuche durch Medikamentenintoxikation begangen und bedarf insbesondere bei schweren Episoden seiner rezidivierenden depressiven Störung immer wieder einer mehrtägigen stationären Behandlung in der Psychiatrie, da sich die Suizidgedanken beim Beschwerdeführer in diesen Phasen verstärken. Laut den aktenkundigen Unterlagen befand sich der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum 30.06.2017 bis 05.07.2017 wegen einem depressiven Syndrom sowie akuter Suizidalität in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung des XXXSpitals in römisch 30 . Der Beschwerdeführer wird im Sozialpsychiatrischen Ambulatorium römisch 30 (Psychosozialer Dienst) regelmäßig von einer Fachärztin für Psychiatrie und zwischenzeitlich auch immer wieder stationär behandelt. Er ist auf die andauernde Einnahme von Medikamenten angewiesen, die auch seinen Drang zum Suizid abmildern bis unterdrücken. Dafür, dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt in einem akut selbstgefährdenden Zustand befindet, finden sich jedoch keine Hinweise. Zuletzt wurden dem Beschwerdeführer die folgenden Medikamente verordnet: ? Duloxetin 60 mg (= Wirkstoff) ? Duloxetin 30 mg (= Wirkstoff) ? Zyprexa 10 mg (Wirkstoff: Olanzapin) ? Temesta 1 mg (Wirkstoff: Lorazepam) ? Pantoloc 40 mg (Wirkstoff: Pantoprazol) Physisch weist der Beschwerdeführer keine maßgeblichen körperlichen Einschränkungen oder Erkrankungen auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre die Grundschule und vier Jahre ein Gymnasium besucht und abgeschlossen. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten und erwirtschaftete sein Einkommen im Kosovo zuletzt in der Gastronomie bzw. als Kellner. Der Beschwerdeführer erhält im Kosovo nachweislich keine Sozialhilfeleistungen, da er als Alleinstehender die geforderten Kriterien nicht erfüllt. Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer auch die Gewährung von Unterkunft bzw. die Unterstützung bei der Mietzahlung für sechs Monate im Rahmen des Reintegrationsprogrammes von den kosovarischen Behörden seines Heimatortes verwehrt. Der Beschwerdeführer verfügt im Kosovo über keinen Grundbesitz oder sonstiges Eigentum und ist strafgerichtlich unbescholten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Kosovo. Der Vater des Beschwerdeführers lebt von einer Rente in Höhe von ca. EUR 70,--. Der Beschwerdeführer hat wegen eines Familienstreits keinen Kontakt zu seinen Eltern. Weiters leben im Kosovo noch zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Eine davon ist mittlerweile geschieden, nahm den Beschwerdeführer nach seiner Rückführung aus Deutschland und vor seiner Ausreise nach Ungarn für sechs Monate bei sich auf und unterstützte ihn auch finanziell. Eine dritte Schwester sowie der jüngste Bruder des Beschwerdeführers leben seinen Angaben nach seit Jahren in Deutschland, ein weiterer jüngerer Bruder lebt mit seiner Familie in Österreich. Ebenso leben die Witwe seines Onkels mütterlicherseits und deren Kinder, zu welchen der Beschwerdeführer auch Kontakt hat, seinen Angaben nach im Bundesgebiet. Insbesondere zum Bruder des Beschwerdeführers in Österreich besteht zum Entscheidungszeitpunkt häufiger Kontakt. Der Bruder unterstützt den Beschwerdeführer moralisch sowie finanziell und hilft dem Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigung. Der Beschwerdeführer passt des Öfteren auf die Tochter des Bruders in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet bisher keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und lebt nach wie vor von der Grundversorgung. Er ist kein Mitglied ein einer Organisation oder einem Verein und engagiert sich auch nicht in irgendeiner Form ehrenamtlich. Er hat gute Deutschkenntnisse erworben, aber bisher keine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt. Eine Verpflichtungserklärung wurde nicht abgegeben. Es liegen keine strafgerichtlichen Verurteilungen vor. Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nach seinen eigenen Angaben nicht vorbestraft oder inhaftiert worden. Er hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden verfolgt oder beim Zugang zu öffentlichen Leistungen diskriminiert wurde. Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat jedoch aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen verlassen, da er die Voraussetzungen für die Zuerkennung öffentlicher Leistungen nicht erfüllt und sich deshalb im Kosovo seinen Unterhalt und insbesondere die für seine psychischen Erkrankungen erforderlichen Medikamente nicht leisten konnte. Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Zur entscheidungsrelevanten Lage im Kosovo: Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass die Republik Kosovo seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zur allgemeinen Lage im Kosovo werden die vom Bundesamt in das Verwaltungsverfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Quellen sowie die vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der im Rahmen der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingeführten Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben. Zur Frage, inwieweit hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten anhaltenden Bedrohung die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben ist bzw. inwieweit der Beschwerdeführer von staatlichen Behörden beim Zugang zu Sozialleistungen diskriminiert wird: Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Falle persönlicher Bedrohung durch Personen oder auch öffentliche Orange/Beamte wirksamen Schutz der Behörden im Herkunftsstaat in Anspruch nehmen kann. Im Kosovo ist ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet. Auch unterstützt nach wie vor die sogenannte Rechtstaatsmission (EULEX) das kosovarische Justizwesen und stellt sicher, dass rechtsstaatliche Prinzipien eingehalten und internationale Standards angewendet werden. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die Kosovo Polizei (KP) wird nach wie vor als die am vertrauenswürdigste rechtsstaatliche Institution angesehen. Es besteht auch die Möglichkeit sich direkt an die EULEX-Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den Ombudsmann zu wenden. Darüber hinaus ist ein Polizeiinspektorat (PIK) eingerichtet, an welches man sich bei Beschwerden gegen Polizisten wenden kann. Eine unabhängige staatliche Rechtshilfekommission stellt insbesondere in Zivil- und Verwaltungsstrafverfahren kostenlose Rechtshilfe für Personen mit niedrigem Einkommen zur Verfügung. Beim Amt der Oberstaatsanwaltschaft ist eine Opferunterstützungsstelle eingerichtet, die Verbrechensopfern einen kostenlosen Zugang ermöglicht. Der Kosovo weist ein sehr hohes Korruptionsniveau auf, welche sich in allen Bereichen des öffentlichen Lebens wiederfindet, insbesondere in der politischen Klasse, im Gesundheits- und Bildungswesen und der öffentlichen Verwaltung. Auch ein Staatsanwalt wurde wegen Bestechlichkeit im Jahr 2016 zu fünf Jahren Haft verurteilt. Es existieren weitreichende politische Handlungsinstrumente wie ein Aktionsplan, ein Anti-Korruptionsgesetz sowie eine Anti-Korruptionsbehörde, deren Umsetzung allerdings lückenhaft ist. Die Anti-Korruptionsgesetze des Kosovo sind aber streng und es bestehen zahlreiche Antikorruptionsbehörden. 2013 wurden 1.232 Korruptionsfälle gegen insgesamt 3.123 Verdächtigte behandelt und in 780 Fällen Anzeige erstattet. Es gibt aber lediglich sieben Staatsanwälte, die diese Fälle bearbeiten. Nach Ansicht der kosovarischen Bevölkerung ist Korruption sehr stark in der Regierung, den politischen Parteien und in der Justiz verbreitet. Sie sind überwiegend auch der Meinung, im Gesundheitsbereich, vor Strafverfolgungsbehörden oder anderen Staatsangestellten zumindest einmal gezwungen gewesen zu sein, Schmiergelder zu zahlen. In der vom Bundesamt eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 09.06.2016 wird zudem ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente authentisch sind und sich aus der wegen des Schutzes der Daten des Beschwerdeführers eingeschränkten Recherche ergeben hat, dass der Beschwerdeführer die Kriterien für die Erlangung der Sozialhilfe und auch der Erlangung von Leistungen des kosovarischen Reintegrationsprogrammes (Unterkunft, Unterstützung bei der Miete) nicht erfüllt hat und ihm daher die von ihm beantragten Leistungen nicht zuerkannt worden sind. Unverheiratete Einzelpersonen erlangen nur dann Sozialhilfe, wenn sie weder über ein Einkommen noch ein Auto oder Grundbesitz verfügen und krankheitsbedingt arbeitsunfähig sind. Die Arbeitsunfähigkeit muss dabei von einem Arzt eines öffentlichen Krankenhauses attestiert werden. Eine absolute Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt aber nicht vor. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass der Bürgermeister seines Heimatortes über erheblichen finanziellen und politischen Einfluss sowie gute Verbindungen zu hochrangigen Offiziellen der kosovarischen Regierung verfügt, entsprechen nach der Anfragebeantwortung ebenfalls der Wahrheit. Zur speziellen Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates jedenfalls gegeben ist bzw. der Beschwerdeführer vom kosovarischen Staat nicht diskriminiert wird. Zur Frage, inwieweit die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm behaupteten mangelnden Behandelbarkeit seiner psychischen/psychiatrischen Erkrankungen im Kosovo gegeben sind: Auch wenn den Länderfeststellungen entnommen werden kann, dass die Gesundheitsversorgung bei psychischen Erkrankungen noch immer mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, geht aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und Anfragebeantwortungen insgesamt hervor, dass es im Kosovo inzwischen zwei geschlossene psychiatrische Abteilungen gibt. Eine ist eine psychiatrische Notfallstation für Akutbehandlungen, die bis zur Stabilisierung des Zustandes für rund zwei Wochen Patienten aufnimmt. Danach werden diese Patienten in die Psychiatrische Klinik verlegt. Bei der zweiten geschlossenen Station handelt es sich um das Forensische Institut im Kosovo, wo jedoch geistig abnorme Rechtsbrecher aufgenommen werden. Aus dem im Verhältnis zum Entscheidungszeitpunkt zeitlich aktuellsten Länderbericht, dem schweizerischen Bericht "Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen" ergibt sich dazu insbesondere: Dem Bericht ist zur Versorgungsstruktur von Patienten mit psychischen Erkrankungen zu entnehmen, dass im Kosovo ein dreistufiges Versorgungssystem besteht. Auf primärer Ebene befinden sich die sogenannten "Mental Health Centers" (MHC), auf sekundärer Ebene die unterschiedlichen Regionalspitäler und auf der tertiären Ebene die Universitätsklinik in Pristina. MHC gibt es in Pristina, Mitrovica, Pej/Pec, Gjilan/Gnjilane, Ferizaj/Urosevac, Prizren und Gjakova/Dakovica. Sie dienen der ersten Kontaktaufnahme und sind als Tageszentren zur ambulanten Behandlung und Beratung sowie Kontrolle und Überprüfung von Medikamenten konzipiert. Die Zentren verfügen über Medikamentenvorräte (auch für Depot-Injektionen), und bieten nach psychischen Krisen Einzelgespräche (keine Psychotherapie), Beschäftigungs- und Gruppentherapien an. Es werden in MHC auch Patienten mit schweren Psychosen und Schizophrenie behandelt und machen die Mitarbeiter in abgelegenen Regionen Hausbesuche. Infrastruktur, Betreuungsangebote, Arbeitsweise und personelle Ausstattung der MHC sind mittlerweile bedürfnisgerecht und auf gutem Niveau, wenn auch aus westeuropäischer Sicht diesen Einrichtungen Psychotherapeuten und klinische Psychologen fehlen. Den MHC sind sogenannte "Integrationshäuser" angegliedert und können sich in diesen Einrichtungen Personen mit Krankheitsbildern, die einen längeren stationären Aufenthalt erfordern und bei welchen eine tagesklinische Betreuung nicht ausreicht, aufhalten, wenn sie nicht sofort in ihre Familien zurückkehren können. Diese Integrationshäuser verfügen durchschnittlich über zehn bis fünfzehn Plätze und werden Patienten mit weniger schweren psychischen Problemen therapeutische und psychosoziale Unterstützung sowie Rehabilitation angeboten. Medikamente, Ärzte und Betreuungspersonal inklusive Sozialarbeiter sind vorhanden. Patienten können sich dort grundsätzlich sechs Monate aufhalten, allenfalls aber auch länger, wenn keine familiäre Anschlusslösung vorhanden ist. Die Regionalspitäler Gjakova/Dakovica, Gjilan/Gnjilane, Pej/Pec und Prizren haben jeweils psychiatrische Abteilungen. Das Regionalspital Ferizaj/Urosevac befindet sich direkt neben dem dortigen MHC und verweist Patienten dorthin. Das Regionalspital in Vushtrri/Vucitrn sowie das Regionalspital im südlichen Teil von Mitrovica haben keine psychiatrischen/neurologischen Abteilungen. Das Regionalspital in Nord-Mitrovica liegt im kosovo-serbischen Stadtteil, verfügt über eine neuro-psychiatrische Abteilung, wird aber in der Regel von Kosovo-Albanern nicht aufgesucht (sondern von Kosovo-Serben). Die neuro-psychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler behandeln Erkrankungen, bei welchen die MHC an ihre Grenzen stoßen. Die Abteilungen verfügen über zwölf bis zwanzig Betten. Es sind sowohl ambulante als auch stationäre Behandlungen möglich. Leichte bis mittelschwere psychische Probleme, wie Depressionen, Panik- und Angststörungen oder Schlaflosigkeit, werden primär medikamentös und mit psychotherapeutisch orientierten Gesprächen behandelt. Die gesprächstherapeutischen Möglichkeiten sind aus Kapazitäts- und Ausbildungsgründen, gemessen am westeuropäischen Standard, jedoch beschränkt. Psychotherapie im engeren Sinn findet nicht statt. Alle Spitäler verfügen zumindest über einen Psychiater und weiteres Fachpersonal. Die Abteilungen sind von Montag bis Freitag geöffnet. An Wochenenden werden nur Notfälle behandelt. Die Regionalspitäler verfügen über Medikamente der Basis-Liste des Gesundheitsministeriums für die sekundäre Behandlungsstufe. Patienten mit schweren Formen psychischer Krankheiten oder komplexen Krankheitsbildern werden an die Universitätsklinik Pristina verwiesen. Die Universitätsklinik Pristina verfügt sowohl über eine Abteilung für Neurologie als auch für Psychiatrie. Die Psychiatrie verfügt

(2016)über 16 Ärzte, 47 Schwestern, etwa 90 Betten und ist in mehrere Unterabteilungen gegliedert, wie etwa für Patienten mit psychotischen Erkrankungen, mit Drogen- und Alkoholproblemen, für Kinder- und Jugendliche sowie für Tages-Patienten. Ankommende Patienten werden auf der psychiatrischen Notfall-Abteilung von einem fünfköpfigen Ärzteteam beurteilt und danach einer Abteilung zugewiesen. Primär erfolgt die Therapie psychiatrischer Krankheiten durch Verschreibung von Medikamenten. Wie in den Regionalspitälern und aus denselben Gründen sind die Möglichkeiten der Gesprächstherapie begrenzt, es werden jedoch Gruppen- und Beschäftigungstherapien angeboten. Sämtliche Medikamente der tertiären Verordnungsstufe sind vorhanden. Der Universitätsklinik Pristina ist die 2005 gegründete "Intensive Care Psychiatric Unit" (ICPU) angegliedert und ergänzt die zuvor ungenügenden Möglichkeiten einer patientengerechten, sicheren stationären Unterbringung. Die ICPU verfügt über 18 Betten für Patienten, die zwangsweise in eine stationäre Struktur eingewiesen oder in einer solchen behandelt werden müssen. Es handelt sich dabei um Patienten mit unterschiedlichen Krankheitsbildern, vornehmlich jedoch um solche mit einer Selbst- und/oder Fremdgefährdung. In der Regel sind nicht alle Betten besetzt und bestehen Aufnahmekapazitäten. Pflege und Betreuung erfolgt durch ein interdisziplinäres Team von Psychiatern und Schwestern, die anfangs durch die psychiatrische Universitätsklinik Basel und dem Schweizerischen Roten Kreuz ausgebildet wurden. Die ICPU gibt auch selbst Medikamente ab. Weiters geht aus dem schweizerischen Bericht "Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen" hervor, dass in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen grundsätzlich alle Krankheitsbilder behandelt werden können. Eine Behandlung von leichten bis schweren Depressionen, auch rezidivierenden Depressionen, dh mehrere abgrenzbare depressive Episoden, schweren Psychosen, paranoider Schizophrenie und PTBS sind mit Medikamenten möglich. Hingegen bestehen Behandlungseinschränkungen im therapeutischen Bereich. Private Praxen bieten die in Westeuropa gängigen, unterschiedlichen gesprächstherapeutischen Behandlungsformen aber an. In der Regel sind die Familienangehörigen für die Pflege und Betreuung psychisch kranker Menschen, die dauerhaft Hilfe benötigen, zuständig. Traditionell wird dies als Aufgabe und Pflicht betrachtet, auch wenn gewisse gesellschaftliche und soziale Tabus und Stigmatisierungen fortbestehen. Privat finanzierte Versorgungs- und Betreuungsmodelle sind möglich, kosten aber je nach Unterbringung, Betreuungspersonal und Medikamenten zwischen EUR 300,-- bis EUR 1.000,--. Seit 2013 besteht eine "Lista Esenciale" oder "Essential Drug List" für Medikamente basierend auf WHO-Empfehlungen. Personen, die bei medizinischen Behandlungen zuzahlungspflichtig sind, unterliegen dieser Pflicht auch bei Medikamenten der "Essential Drug List". Die Eigenbeteiligungen werden nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben. Im psychiatrischen Bereich finden sich unter anderem die folgenden Medikamente/Wirkstoffe auf der Liste: ? Biperiden (Akineton; Anti-Parkinson-Mittel) ? Clozapin ? Chlorpromazin ? Diazepam ? Fluoxetin ? Haldol (Haloperidol) ? Lorazepam ? Piracetam ? Risperidon Generell ist ein Großteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen im Kosovo verfügbar. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich aber nicht auf der "Essential Drug List 2013" und müssen kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden. Die Medikamente "Zyprexa" (Wirkstoff: Olanzapin) sowie "Seroquel" (Wirkstoff: Quetiapin) sind im Kosovo nur in privaten Apotheken erhältlich, sind aber regelmäßig lieferbar. Eine Packung "Zyprexa 10 mg" (28 Tabletten) kostet je nach Bezugsquelle zwischen EUR 65,00 und EUR 90,
  1. Eine Packung "Seroquel 25 mg" (60 Tabletten) kostet zwischen EUR 27,00 und EUR 30,
  2. Die Betreuung und Behandlung für Personen mit chronischen psychischen Problemen, nämlich chronischen Psychosen (Schizophrenie) und bipolaren Störungen, ist in staatlichen Institutionen gratis. Darüber hinaus sind die Behandlungen für nachfolgende Personen in der Regel kostenfrei: ? Kinder bis 15 Jahre ? Schüler und Studenten bis zum Ende der regulären Ausbildung ? Personen über 65 Jahre ? Schwangere ? Kriegshelden, Kriegsinvalide, Invalide und ihre engeren Familienangehörigen ? der enge Familienkreis eines Hausvorstandes, der Sozialhilfeempfänger ist ? Personen mit bösartigen Erkrankungen Dabei sind wiederholte Konsultationen im Zusammenhang mit der gleichen Erkrankung, wie etwa Besprechung von Testergebnissen oder Zusatzuntersuchungen, von allfälligen Zuzahlungen befreit. Für alle übrigen Patienten beträgt die finanzielle Patientenbeteiligung für psychiatrische, primär medikamentenbasierten Behandlungen in staatlichen Einrichtungen (dh Regionalspitäler und Universitätsklinik) zwischen EUR 5,-- und EUR 10,--. Erste Untersuchungen und Gespräche auf der psychiatrischen Abteilung kosten EUR 10,--, jede weitere Kontrolle EUR 5,--. Die Tarife sind für Regionalspitäler und die Universitätsklinik identisch. Im Kosovo bestehen keine privaten psychiatrischen Kliniken, jedoch sind in staatlichen Einrichtungen tätige Psychiater und Psychologen oft in privaten Praxen tätig, in der oft mehrere Ärzte und Fachpersonen gemeinsam tätig sind (sogenannte "Clinics"). Privatpraxen für Psychiatrie und Neurologie finden sich im ganzen Kosovo, insbesondere jedoch in Pristina und den größeren Städten. Private Psychiater sind für alle Patienten zugänglich und sprechen meist mehrere Sprachen. Sie bieten für Patienten mit schweren psychischen Krankheiten auch ergänzende, nicht-medikamentöse Behandlungsformen, wie Gesprächstherapie oder kognitive Verhaltenstherapien, Familien- und Paartherapien. Behandlungen in privaten psychiatrischen Praxen gehen aber vollständig zu Lasten des Patienten. Eine einstündige psychotherapeutische Sitzung kostet in Pristina mindestens EUR 25,00, in Prizren EUR 20,
  3. Es gibt jedoch auch Stundensätze von EUR 40,-- bis EUR 50,--. Die in privaten Praxen allenfalls nötigen Medikamente müssen ebenfalls selbst organisiert und bezahlt werden. Das Gesundheitsministerium verfügt auch über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung zu stellen, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Bewilligung erfolgt aber nur, wenn der Patient sonst in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Manche Krankenhausärzte legen Medikamentenvorräte an, mit denen sozial schwache Patienten kostenlos behandelt werden. Die Anfragebeantwortungen von ACCORD zur Behandelbarkeit von psychiatrischen Erkrankungen im Kosovo decken sich zum überwiegenden Teil mit jenen des schweizerischen Berichts "Focus Kosovo: Behandlungsangebote bei psychischen Erkrankungen". Aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 04.07.2016 "Kosovo: Psychiatrische Behandlung" sowie den allgemeinen Länderberichten der Staatendokumentation (Stand: 12.07.2016) geht aber auch hervor, dass für wirklich schwere psychiatrische Erkrankungen nur ungenügende Behandlungsmöglichkeiten (lediglich in der Universitätsklinik Pristina) bestehen und die allgemeinen Bedingungen in psychiatrischen Einrichtungen, trotz stetiger Verbesserungen, insbesondere hinsichtlich (Personal-)Kapazitäten, Ausbildung, Ausstattung, baulichem Zustand und Hygiene noch immer schlecht sind. Es besteht nach wie vor keine etablierte staatliche Krankenversicherung. Private Erkrankungen decken keine bereits bestehenden sowie chronischen Erkrankungen. Private Krankenversicherungen schließen oft lediglich Versicherungen im Paket für Familien ab, wobei eine versicherte Person berufstätig sein muss. Eine private Krankenversicherung deckt 80 % der ambulanten und 100 % der stationären Behandlungskosten mit unterschiedlichen Karenzfristen. Die Versicherungsprämie beträgt monatlich EUR 22,- bis EUR 38,- für Erwachsene und EUR 16,- bis EUR 24,- für Kinder. Am Tag des Versicherungsabschlusses muss die volle Jahresprämie bezahlt werden. Diese beträgt bei einem Ehepaar mit Kind zwischen EUR 720,- und EUR 1.200,-. Insgesamt ist die Behandlung der Erkrankungen des Beschwerdeführers im Kosovo sowohl ambulant, stationär und auch im geschlossenen Bereich, als auch im niedergelassenen Bereich sowohl medikamentös als auch therapeutisch möglich und grundsätzlich uneingeschränkt zugänglich. Er gehört jedoch nicht zur Gruppe jener Personen, denen eine kostenlose Behandlung in staatlichen Einrichtungen zukommt und muss er daher an den Behandlungskosten in staatlichen Einrichtungen und an den Medikamentenkosten für Medikamente auf der "Essential Drug List 2013" finanziell beteiligen. Einige der beim Beschwerdeführer notwendigen Medikamente sind nur durch Selbstfinanzierung über private Apotheken erhältlich und muss der Beschwerdeführer die Kosten dafür selbst tragen. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten fehlenden Lebensgrundlage im Kosovo: Aus den in das Verfahren eingeführten allgemeinen Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert und sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen, wo das Vorliegen von entsprechenden Voraussetzungen überprüft wird. Arbeitslosigkeit, Armut und eine schlechte Wirtschaftslage im Kosovo sind allgemein bekannt. Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie I definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie II umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Gewährung von Sozialleistungen ist an Bedürftigkeitsprüfungen gebunden und variiert die monatliche Unterstützungsleistung zwischen EUR 40,00 für eine einzelne Person bis maximal EUR 80,00 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern.Aus den in das Verfahren eingeführten allgemeinen Länderfeststellungen geht hervor, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist. Staatliche Sozialhilfeleistungen werden aus dem Budget des Sozialministeriums finanziert und sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen, wo das Vorliegen von entsprechenden Voraussetzungen überprüft wird. Arbeitslosigkeit, Armut und eine schlechte Wirtschaftslage im Kosovo sind allgemein bekannt. Sozialbeihilfen werden in zwei Kategorien von Leistungsempfängern eingeteilt. Kategorie römisch eins definiert Familien als Leistungsempfänger, in denen alle Familienmitglieder temporär oder dauerhaft dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, etwa Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sofern diese in das Bildungssystem integriert sind, Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 15 Jahren, Personen mit schwerer und dauerhafter Behinderung über 18 Jahre, ältere Personen über 65 Jahre. Kategorie römisch zwei umfasst jene Familien, in denen mindestens ein Familienmitglied dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und in denen mindestens ein Kind jünger als 5 Jahre bzw. ein/e Waise jünger als 15 Jahre versorgt wird. Die Gewährung von Sozialleistungen ist an Bedürftigkeitsprüfungen gebunden und variiert die monatliche Unterstützungsleistung zwischen EUR 40,00 für eine einzelne Person bis maximal EUR 80,00 für eine Familie mit sieben oder mehr Mitgliedern. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist gesichert, jedoch hat der Beschwerdeführer als unverheiratete Einzelperson derzeit nachweislich weder einen Anspruch auf Sozialhilfe noch auf öffentliche Leistungen aus dem kosovarischen Reintegrationsprogramm für Rückkehrer. Er ist jedoch nicht absolut arbeitsunfähig, war im Herkunftsstaat auch schon berufstätig und hat im Herkunftsstaat Familienangehörige, insbesondere eine seiner Schwestern, bei welcher der Beschwerdeführer bisher bereits unterkommen konnte und die den Beschwerdeführer auch unterstützt hat. Insgesamt konnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten jedoch keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
  4. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den in den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht entgegengetreten wurde. Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen auf seinen Namen lautenden kosovarischen Personalausweis vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Die Feststellungen zu den Aufenthalten des Beschwerdeführers in verschiedenen Ländern Europas und der dort abgewiesenen Anträge auf internationalen Schutz ergeben sich neben den Angaben des Beschwerdeführers weiters aus den Ergebnissen der EURODAC-Anfrage sowie den aktenkundigen Unterlagen insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn. Zwar finden sich keine Beweismittel im Akt, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum 2008 bis 2013 tatsächlich im Kosovo aufgehalten hat. Das diesbezügliche Vorbringen erscheint dem erkennenden Gericht angesichts des Umstandes, dass sich diese Feststellung mit Blick auf den begehrten internationalen Schutz für den Beschwerdeführer eher als Nachteil erweist, jedoch glaubwürdig. Die Feststellungen zu den konkreten Erkrankungen des Beschwerdeführers und den sich daraus ergebenden konkreten Umständen und Erforderlichkeiten hinsichtlich fachärztlicher und medikamentöser Behandlung ergeben sich aus dem Konvolut der vorgelegten medizinischen Unterlagen, welches im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegt. Aus dem zuletzt vorgelegten aktuellen Befund vom 06.10.2017 lässt sich zum konkreten Entscheidungszeitpunkt keine akute Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin erschließen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer per se lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die im Kosovo nicht behandelbar ist. Diesbezüglich wird weiters auf die entsprechenden Länderfeststellungen zur Behandelbarkeit psychischer/psychiatrischer Erkrankungen im Kosovo und den Zugang zu Medikamenten der "Essential Drug List" verwiesen, wonach eine Behandlung sowohl mit Medikamenten als auch mit Psychotherapie, ambulant, stationär und im geschlossenen Bereich möglich und zugänglich ist. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen und familiären Bezügen des Beschwerdeführers im Kosovo und im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen im Verwaltungsverfahren aber auch insbesondere im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Beschwerdevorbringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Kosovo als unverheiratete Einzelperson keinen Anspruch auf Sozialhilfe hat und weiters bereits mehrmals sein Antrag auf Unterstützungsleistungen in Form von Unterkunft bzw. Mietersatz im Rahmen des kosovarischen Integrationsprogrammes abgewiesen wurde, ergibt sich aus den aktenkundigen kosovarischen Dokumenten, die sich bereits im Verfahren vor dem Bundesamt als authentisch erwiesen haben, sodass an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel bestehen. Auch hat das Bundesamt weder Echtheit noch Richtigkeit dieser Dokumente bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Schengener-Informations-System, das österreichische Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den Deutschsprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs bzw. eine Deutschsprachprüfung erfolgreich absolviert hätte wurde zu keiner Zeit vorgebracht. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Kosovo gab der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung, später in der Einvernahme vor dem Bundesamt und schließlich in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass er sich im Kosovo von Behörden diskriminiert fühle, weil sein Onkel mütterlicherseits während des Kosovokrieges auf Seiten der Serben albanische Zivilisten gequält, misshandelt und deren Eigentum beschädigt oder entwendet habe und schließlich (der allgemeinen öffentlichen Meinung nach) von der KLA (UCK) 1998 ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Onkel ein gutes Verhältnis gehabt. Dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern habe die KLA deshalb vorgeworfen, in einem Naheverhältnis zur serbischen Polizei zu stehen, Spionage zu betreiben und Informationen über die Befreiungsarmee an die Serben weiterzugeben. Das Elternhaus sei beschossen worden, internationale Organisationen und EULEX hätten nicht geholfen. Schließlich hätten er und seine Brüder 2003 den Kosovo verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer aus Luxemburg 2008 in den Kosovo abgeschoben worden sei, habe man ihm im Heimatort unterstellt, nach wie vor mit den Serben zu sympathisieren. Dem Beschwerdeführer seien deshalb jegliche Sozialleistungen im in seinem Heimatort im Kosovo versagt worden, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, wegen seiner psychiatrischen Erkrankungen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Bürgermeister [nunmehr ehemaliger Bürgermeister, Anm.] seines Heimatortes verfüge über weitreichende Beziehungen zur kosovarischen Regierung. Er und seine Brüder seien wegen Kriegsverbrechen und Mord während des Kosovokrieges als Mitglieder der KLA angeklagt. Der Beschwerdeführer sei vom Bürgermeister XXX sowie weiters von XXX und XXX verbal bedroht worden. Weiters sei der Beschwerdeführer auf dem Markt von drei fremden und mit einem Revolver bewaffneten Männern, welche sich dem Beschwerdeführer gegenüber als Mitglieder der Befreiungsarmee dargestellt hätten, angehalten worden. Es sei nur deswegen nichts passiert, weil andere dazwischen gegangen wären. Man habe dem Beschwerdeführer erneut Zusammenarbeit mit den Serben vorgehalten. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, jedoch würden viele Polizisten selbst der Befreiungsarmee angehören und hätten nur gesagt, wieso man den Beschwerdeführer nicht gleich getötet habe. KFOR- und EULEX-Truppen hätten den Beschwerdeführer nicht angehört, auch diese würden mit den Mitgliedern der ehemaligen Befreiungsarmee zusammenarbeiten. Der Staatsanwaltschaft habe er den Vorfall jedoch nicht gemeldet.Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Kosovo gab der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung, später in der Einvernahme vor dem Bundesamt und schließlich in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen an, dass er sich im Kosovo von Behörden diskriminiert fühle, weil sein Onkel mütterlicherseits während des Kosovokrieges auf Seiten der Serben albanische Zivilisten gequält, misshandelt und deren Eigentum beschädigt oder entwendet habe und schließlich (der allgemeinen öffentlichen Meinung nach) von der KLA (UCK) 1998 ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Onkel ein gutes Verhältnis gehabt. Dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern habe die KLA deshalb vorgeworfen, in einem Naheverhältnis zur serbischen Polizei zu stehen, Spionage zu betreiben und Informationen über die Befreiungsarmee an die Serben weiterzugeben. Das Elternhaus sei beschossen worden, internationale Organisationen und EULEX hätten nicht geholfen. Schließlich hätten er und seine Brüder 2003 den Kosovo verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer aus Luxemburg 2008 in den Kosovo abgeschoben worden sei, habe man ihm im Heimatort unterstellt, nach wie vor mit den Serben zu sympathisieren. Dem Beschwerdeführer seien deshalb jegliche Sozialleistungen im in seinem Heimatort im Kosovo versagt worden, sodass es ihm nicht möglich gewesen sei, wegen seiner psychiatrischen Erkrankungen ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Bürgermeister [nunmehr ehemaliger Bürgermeister, Anm.] seines Heimatortes verfüge über weitreichende Beziehungen zur kosovarischen Regierung. Er und seine Brüder seien wegen Kriegsverbrechen und Mord während des Kosovokrieges als Mitglieder der KLA angeklagt. Der Beschwerdeführer sei vom Bürgermeister römisch 30 sowie weiters von römisch 30 und römisch 30 verbal bedroht worden. Weiters sei der Beschwerdeführer auf dem Markt von drei fremden und mit einem Revolver bewaffneten Männern, welche sich dem Beschwerdeführer gegenüber als Mitglieder der Befreiungsarmee dargestellt hätten, angehalten worden. Es sei nur deswegen nichts passiert, weil andere dazwischen gegangen wären. Man habe dem Beschwerdeführer erneut Zusammenarbeit mit den Serben vorgehalten. Er habe den Vorfall bei der Polizei gemeldet, jedoch würden viele Polizisten selbst der Befreiungsarmee angehören und hätten nur gesagt, wieso man den Beschwerdeführer nicht gleich getötet habe. KFOR- und EULEX-Truppen hätten den Beschwerdeführer nicht angehört, auch diese würden mit den Mitgliedern der ehemaligen Befreiungsarmee zusammenarbeiten. Der Staatsanwaltschaft habe er den Vorfall jedoch nicht gemeldet. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass bereits die vom Bundesamt veranlassten Ermittlungen im Herkunftsstaat durch den Verbindungsbeamten ergeben haben, dass der (mittlerweile ehemalige) Bürgermeister von XXX und seine Brüder sehr einflussreich waren und darüber hinaus wegen diverser Strafrechtsdelikte, unter anderem in Verbindung mit Misshandlungen bzw. Folter an Zivilisten im Rahmen des Kosovo-Krieges, von kosovarischen Gerichten strafrechtlich verfolgt wurden. Weiters hat die Recherche der Staatendokumentation auch die Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente bestätigt.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass bereits die vom Bundesamt veranlassten Ermittlungen im Herkunftsstaat durch den Verbindungsbeamten ergeben haben, dass der (mittlerweile ehemalige) Bürgermeister von römisch 30 und seine Brüder sehr einflussreich waren und darüber hinaus wegen diverser Strafrechtsdelikte, unter anderem in Verbindung mit Misshandlungen bzw. Folter an Zivilisten im Rahmen des Kosovo-Krieges, von kosovarischen Gerichten strafrechtlich verfolgt wurden. Weiters hat die Recherche der Staatendokumentation auch die Authentizität der vom Beschwerdeführer vorgelegten kosovarischen Dokumente bestätigt. Es entspricht weiters den Tatsachen, dass dem Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Anspruch auf Sozialhilfe im Kosovo zusteht und ihm auch nach der Rückkehr aus Deutschland im Jahr 2015 keine Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm zuerkannt wurden. Sowohl aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation als auch aus den Länderfeststellungen ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer die - für Einzelpersonen extrem restriktiven - Voraussetzungen zur Zuerkennung von Sozialhilfeleistungen nicht alle vorlagen, sodass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllte. Darin kann aber keine den Beschwerdeführer aus politischen Gründen treffende Diskriminierung durch staatliche Behörden oder Politiker geschlossen werden, da von diesen gesetzlichen Voraussetzungen zur Zuerkennung von Sozialhilfe jede Person im Kosovo betroffen ist. Hingegen erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, vom (ehemaligen) Bürgermeister seines Heimatortes und den beiden vom Beschwerdeführer weiters genannten Personen, welche ehemals in der Befreiungsarmee Führungspositionen bekleideten und auch hochrangige Parteipolitiker der PDK waren, persönlich nach seiner Rückkehr in den Kosovo 2015 verbal bedroht worden zu sein, als unsubstanziiert und nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte keinen konkreten Geschehensablauf oder Zeitraum schildern. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt angab, keiner Bedrohung ausgesetzt gewesen zu sein, die Quellen des Verbindungsbeamten sinngemäß ausführten, dass ein tatsächlicher "politischer Feind" dieser hochrangigen Politiker nicht mehrere Jahre unbehelligt im Kosovo leben hätte können und dem Umstand, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohung durch drei bewaffnete Männer am Marktplatz ebenso unsubstanziiert erweist, wie jenes über die persönliche Bedrohung durch die von ihm genannten Politiker, muss das diesbezüglich (gesteigerte) Vorbringen des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung gewertet werden. Eine unmittelbare und wahrscheinliche Bedrohung im Falle einer Rückkehr in den Kosovo kann daher nicht erkannt werden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich schließlich auch bei Zugrundelegung des gesamten Vorbringens des Beschwerdeführers, auch aus den allgemeinen Feststellungen zur Lage im Kosovo: Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich nämlich, dass dieser vor den Bedrohungen der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet istEs kann daher keine Rede davon sein, dass die Behörden und Gerichte im Kosovo Korruption und Kriegsverbrechen nicht verfolgen würden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich wie von ihm angegeben an die Polizei bzw. an EULEX (erfolglos) gewendet hätte, ist diesem Vorbringen einerseits entgegenzuhalten, dass dies offenbar bereits vor der ersten Ausreise im Jahr 2003 versucht wurde und mittlerweile beinahe fünfzehn Jahre vergangen sind, sowie andererseits dem Beschwerdeführer auch diesbezüglich noch weitere Beschwerdemöglichkeiten wie etwa an die Staatsanwaltschaft und den Ombudsmann offen gestanden wären. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der Behörden des Herkunftsstaates oder eine nachhaltig wahrscheinliche Diskriminierung des Beschwerdeführers beim Zugang zu öffentlichen Leistungen aufzuzeigen. In Zusammenschau des schließlich unsubstanziiert gebliebenen Vorbringens zur mangelnden Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden und den dargestellten Länderfeststellungen des Beschwerdeführers haben sich insgesamt auch keine Anhaltspunkte für ein mögliches Schutzdefizit bei einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen ergeben. In diesem Zusammenhang ist weiters darauf zu verweisen, dass in keinem Staat der Welt ein möglicher präventiver Schutz absolut und lückenlos sein kann. Andere Vorkommnisse oder andere Fluchtgründe wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht, ebenso wenig wie ein konkreter Vorfall bzw. ein konkreter Anlass zur Flucht. Der Beschwerdeführer hat den Kosovo vielmehr wegen seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation, mithin aus persönlichen und wirtschaftlichen Gründen, verlassen. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers zur schlechten Wirtschaftssituation sowie zur mangelnden Behandelbarkeit seiner psychiatrischen Erkrankungen wird auf die oben wiedergegebenen Länderfeststellungen verwiesen. Die psychiatrischen Erkrankungen des Beschwerdeführers sind prinzipielle im Kosovo sowohl in öffentlichen als auch privaten Krankenhäusern und Praxen möglich. Die entsprechenden Medikamente sind, wenn auch überwiegend nur gegen Bezahlung, erhältlich. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Der Beschwerdeführer erhält zwar keine Sozialhilfe, es wurde aber nicht dargelegt, dass er überhaupt keine Beschäftigung oder Gelegenheitsarbeiten aufnehmen könnte. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer noch über seine beiden Eltern und eine Schwester im Kosovo. Die letztere hat den Beschwerdeführer auch nach der Rückkehr aus Deutschland bei sich aufgenommen und den Beschwerdeführer finanziell unterstützt. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich keine familiäre Unterstützung vorfindet, ist er auf die in den Länderfeststellungen angeführten NGOs sowie Kirchen und andere wohltätige Einrichtungen zu verweisen. Insbesondere wurden in der gegenständlichen Beschwerde keine, den seitens der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes in das Verfahren eingeführten Länderberichten entgegenstehenden, Berichte vorgebracht, die eine andere Beurteilung des gegenständlichen Falles erfordern würden. Zusammenfassend ist im Lichte der ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle seiner Rückkehr in den Kosovo aufzuzeigen, was in weiterer Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Zur Lage im Kosovo wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte und die Berichte von ACCORD sowie der Schweizerischen Flüchtlingshilfe mitgeteilt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, auf welche kein substanziiertes Vorbringen erstattet wurde. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Kosovo ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentlichen Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) I):Zu Spruchteil A) römisch eins): Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass im konkreten Fall unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung von der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörde im Kosovo, im Rahmen dessen, was einem Staat realistischer Weise zugesonnen werden kann, auszugehen ist. Wie bereits unter Punkt
  6. Ausgeführt, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die, die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden, Einrichtungen grundsätzlich willens und in der Lage sind, Menschen - Männern wie Frauen - vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Dritte - aber auch führende Beamte, Parlamentsmitglieder und Politiker - auf ihre Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehenden Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall - vor dem Hintergrund der vorliegenden, oben genannten Länderberichte und dem festgestellten Sachverhalt - nicht ausgegangen werden. Auch der Wunsch des Beschwerdeführers nach besserer medizinischer Versorgung ist asylrechtlich nicht relevant. Unabhängig davon sind die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers auch im Kosovo behandelbar. Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich. Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Kosovo asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.

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