4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch angeführten und angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer am 02.11.2017 um 19:30 Uhr übernommen, wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 26.11.2014 einen Asylantrag unter Angabe seiner Alias-Identität gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 12.07.2017 ebenfalls abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer weise im Bundesgebiet bereits zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Im Zuge der Beschaffung eines Heimreisezertifikates habe sich die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers herausgestellt. Der Beschwerdeführer halte sich illegal und ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf und habe zu seiner tatsächlichen Identität und Herkunft falsche Angaben gemacht. Es liege zudem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er versucht habe sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, indem er nach Entlassung aus der Strafhaft am XXX08.2017 keinen Wohnsitz gemeldet habe und für die Behörden daher nicht mehr greifbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument und verfüge auch nicht über Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts. Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert. Die vom Beschwerdeführer angegebene Lebensgefährtin habe er misshandelt, weshalb der Beschwerdeführer unter anderem strafgerichtlich verurteilt worden sei. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und der Identifizierung durch marokkanische Behörden sei jedenfalls mit einer Flucht oder dem Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden.Mit dem im Spruch angeführten und angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Kärnten, vom Beschwerdeführer am 02.11.2017 um 19:30 Uhr übernommen, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am 26.11.2014 einen Asylantrag unter Angabe seiner Alias-Identität gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sei mit Erkenntnis vom 12.07.2017 ebenfalls abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer weise im Bundesgebiet bereits zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. Im Zuge der Beschaffung eines Heimreisezertifikates habe sich die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers herausgestellt. Der Beschwerdeführer halte sich illegal und ohne Meldeadresse im Bundesgebiet auf und habe zu seiner tatsächlichen Identität und Herkunft falsche Angaben gemacht. Es liege zudem eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Weiters habe sich der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er versucht habe sich dem Verfahren bzw. der Abschiebung durch Untertauchen zu entziehen, indem er nach Entlassung aus der Strafhaft am XXX08.2017 keinen Wohnsitz gemeldet habe und für die Behörden daher nicht mehr greifbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument und verfüge auch nicht über Barmittel zur Finanzierung seines Unterhalts. Im Bundesgebiet sei der Beschwerdeführer weder beruflich noch sozial verankert. Die vom Beschwerdeführer angegebene Lebensgefährtin habe er misshandelt, weshalb der Beschwerdeführer unter anderem strafgerichtlich verurteilt worden sei. Aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung und der Identifizierung durch marokkanische Behörden sei jedenfalls mit einer Flucht oder dem Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung komme aufgrund der finanziellen Situation des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Mit einer Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und einer periodischen Meldeverpflichtung könne im vorliegenden Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Mit dem am 17.11.2017 per Email beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen; dem Beschwerdeführer etwaige Dolmetscherkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den Beschwerdeführer vom Ersatz des Aufwandersatzes im Sinne der VwG-Aufwandersatz-VO befreien; dem Beschwerdeführer Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen; in eventu die ordentliche Revision zulassen. Darüber hinaus möge das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe genehmigen und ihn von der Entrichtung der Eingabegebühr befreien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder nach der im gegenständlichen Fall anwendbaren Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO) noch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH sei die Verhängung nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig sei. Für eine Beurteilung des Vorliegens der Fluchtgefahr im konkreten Fall habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen. § 76 FPG sei laut der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) unmittelbar im Lichte des sich aus dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen und dabei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Auch wenn die Schubhaft in der Regel mit Mandatsbescheid verhängt werde, sei die belangte Behörde nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit entbunden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall die von ihr angenommene Fluchtgefahr begründe. Dazu stütze sich die Behörde lediglich auf die kurze Befragung des Beschwerdeführers vom 02.11.2017, woraus sich keine Informationen zu einer bestehenden Fluchtgefahr ableiten lassen würden. Weiters dürfte
des unmittelbar anwendbaren Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO nur bei Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr die Schubhaft verhängt werden. Konkret würden derartige besondere Umstände nicht vorliegen und stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht nach "Algerien" ausgereist sei, noch der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten würden für sich genommen Schubhaftgründe darstellen. Da der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin wohnen könnte, welche ihn auch finanziell unterstützen würde, sei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht naheliegend. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, die österreichischen Rechtsvorschriften zu akzeptieren und würde sich daher einer Abschiebung nach "Algerien" nicht entziehen. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfüge, er könne jedoch nach Haftentlassung bei der Lebensgefährtin Unterkunft nehmen. Selbst wenn tastsächlich eine Fluchtgefahr bestünde gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb gelindere Mittel - etwa wie die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG - als nicht ausreichend erachtet worden seien. Beim Beschwerdeführer wären insbesondere die periodische Meldeverpflichtung
3 Z 2 FPG und die angeordnete Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG in Betracht gekommen. Damit hätte ebenfalls der Sicherungszweck erreicht werden können. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung liege vor.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass weder nach der im gegenständlichen Fall anwendbaren Dublin III-VO (Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO) noch nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Fall des Beschwerdeführers eine erhebliche Fluchtgefahr vorliege. Nach der bisherigen Rechtsprechung des VwGH sei die Verhängung nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liege und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles verhältnismäßig sei. Für eine Beurteilung des Vorliegens der Fluchtgefahr im konkreten Fall habe die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen vorgenommen. Paragraph 76, FPG sei laut der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) unmittelbar im Lichte des sich aus dem BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit ergebenden Gebots der Verhältnismäßigkeit auszulegen und dabei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und den Interessen des Betroffenen vorzunehmen. Auch wenn die Schubhaft in der Regel mit Mandatsbescheid verhängt werde, sei die belangte Behörde nicht von jeglicher Ermittlungstätigkeit entbunden. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall die von ihr angenommene Fluchtgefahr begründe. Dazu stütze sich die Behörde lediglich auf die kurze Befragung des Beschwerdeführers vom 02.11.2017, woraus sich keine Informationen zu einer bestehenden Fluchtgefahr ableiten lassen würden. Weiters dürfte
des unmittelbar anwendbaren Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO nur bei Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr die Schubhaft verhängt werden. Konkret würden derartige besondere Umstände nicht vorliegen und stehe die Anhaltung des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf persönliche Freiheit außer Verhältnis. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer bisher nicht nach "Algerien" ausgereist sei, noch der Mangel an finanziellen Mitteln oder Reisedokumenten würden für sich genommen Schubhaftgründe darstellen. Da der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin wohnen könnte, welche ihn auch finanziell unterstützen würde, sei eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdeführers nicht naheliegend. Der Beschwerdeführer habe zudem angegeben, die österreichischen Rechtsvorschriften zu akzeptieren und würde sich daher einer Abschiebung nach "Algerien" nicht entziehen. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer über keine Meldeadresse verfüge, er könne jedoch nach Haftentlassung bei der Lebensgefährtin Unterkunft nehmen. Selbst wenn tastsächlich eine Fluchtgefahr bestünde gelte der Vorrang des gelinderen Mittels. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb gelindere Mittel - etwa wie die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG - als nicht ausreichend erachtet worden seien. Beim Beschwerdeführer wären insbesondere die periodische Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG und die angeordnete Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG in Betracht gekommen. Damit hätte ebenfalls der Sicherungszweck erreicht werden können. Die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung liege vor. Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten werde ausgeführt, dass die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sich lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
G-Aufwandsersatzverordnung in Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 1 VwG-Aufwandsersatzverordnung) sowie für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Obsiegen des Beschwerdeführers von zusätzlich EUR 922,00 für den Verhandlungsaufwand (§ 1 Z 2 VwG-Aufwandsersatzverordnung) beantragt.Unter Berufung auf Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG wurde der Ersatz des Aufwandes
Paragraph eins, Ziffer 2 und 2 VwG-Aufwandsersatzverordnung in Höhe von EUR 737,60 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandsersatzverordnung) sowie für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Obsiegen des Beschwerdeführers von zusätzlich EUR 922,00 für den Verhandlungsaufwand (Paragraph eins, Ziffer 2, VwG-Aufwandsersatzverordnung) beantragt. Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe
GVG iVm. § 64 Abs. 1 Z1 lit. a bis d ZPO wurde nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8a VwGVG ausgeführt, dass § 52 BFA-VG zwar vorsehen würde, dass einem Fremden oder Asylwerber ein Rechtsberater im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigegeben werde. Damit würde jedoch nur die Beigebung eines Rechtsanwaltes, nicht jedoch darüber hinausgehende Befreiungen im Rahmen der Verfahrenshilfe abgedeckt werden. Nach der Judikatur des VwGH sei auch in Verfahren nach § 52 BFA-VG davon auszugehen, dass für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr im jeweiligen Einzelfall vorliegen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht komme (vgl. VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0004). Der Beschwerdeführer sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen und beantrage die Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO (daher die Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr).Zum Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Z1 Litera a bis d ZPO wurde nach Darstellung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 8 a, VwGVG ausgeführt, dass Paragraph 52, BFA-VG zwar vorsehen würde, dass einem Fremden oder Asylwerber ein Rechtsberater im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigegeben werde. Damit würde jedoch nur die Beigebung eines Rechtsanwaltes, nicht jedoch darüber hinausgehende Befreiungen im Rahmen der Verfahrenshilfe abgedeckt werden. Nach der Judikatur des VwGH sei auch in Verfahren nach Paragraph 52, BFA-VG davon auszugehen, dass für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr im jeweiligen Einzelfall vorliegen und die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV genannten Eingaben in Betracht komme vergleiche VwGH vom 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0004). Der Beschwerdeführer sei völlig vermögenslos und beziehe auch kein regelmäßiges Einkommen. Er sei daher nicht in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen und beantrage die Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO (daher die Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr). Der Beschwerde lagen die Vollmacht der bevollmächtigten Rechtsvertreterin sowie ein Verfahrenshilfeantrag samt Vermögensbekenntnis des Beschwerdeführers bei. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017 zur Aktenvorlage wurde von der belangten Behörde noch am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten.Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2017 zur Aktenvorlage wurde von der belangten Behörde noch am selben Tag der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,
Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher angeführten Kosten verpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Dolmetscher für die arabische Sprache sowie eine Behördenvertreterin teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde von Polizeibeamten des Anhaltezentrums XXX vorgeführt.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin, ein Dolmetscher für die arabische Sprache sowie eine Behördenvertreterin teilnahmen. Der Beschwerdeführer wurde von Polizeibeamten des Anhaltezentrums römisch 30 vorgeführt. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, er habe ein bisschen Stress und sei leicht psychisch belastet, fühle sich aber körperlich und geistig in der Lage der Verhandlung zu folgen. Er gab sodann weiters an, dass die nunmehr im Schubhaftverfahren vorhandenen persönlichen Daten des Beschwerdeführers korrekt seien. Er lebe seit drei Jahren in Österreich, habe davor etwa zwei Jahre in Belgien und wiederum davor in Spanien gelebt. Er sei dann über Frankreich und Italien nach Österreich gekommen. Marokko habe er vor etwa acht Jahren verlassen. Seine Lebensgefährtin habe einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er habe sie hier in einem Heim für Asylwerber kennengelernt und sei traditionell nach islamischem Ritus mit ihr verheiratet, jedoch nicht vor dem Standesamt. Nach der Haftentlassung im August 2017 habe der Beschwerdeführer bei seiner Lebensgefährtin gewohnt, sich aber wegen Problemen mit dem Vermieter nicht polizeilich gemeldet. Das Paar sei auf der Suche nach einer neuen Wohnung. Auf Vorhalt des von der Landespolizeidirektion (LPD) Kärnten mit Bericht vom 27.04.2017 ausgesprochenen Betretungsverbotes gab der Beschwerdeführer an, dass die kleinen familiären Schwierigkeiten nunmehr ausgeräumt seien und die Lebensgefährtin den Antrag zurückgenommen habe. Auf weiteren Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass es seinerseits auch zu Tätlichkeiten gegenüber den Polizeibeamten gekommen sei. Die Verurteilung wegen Körperverletzung beziehe sich auf den im Bericht der LPD genannten Vorfall. Die positive Identifizierung des Beschwerdeführers als marokkanischer Staatsangehöriger durch marokkanische Behörden bestreite er nicht. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Mit dem am 29.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom selben Tag wurde die schriftliches Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Marokko. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der Beschwerdeführer verfügt über kein gültiges Reisedokument und über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Im Zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer im Zeitraum von 27.11.2014 bis 25.10.2016 ununterbrochene Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf. Weiters war er im Zeitraum XXX.2017 bis XXX.2017 in der Justizanstalt XXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither scheinen im Zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf.Im Zentralen Melderegister weist der Beschwerdeführer im Zeitraum von 27.11.2014 bis 25.10.2016 ununterbrochene Meldungen eines Hauptwohnsitzes im Bundesgebiet auf. Weiters war er im Zeitraum römisch 30 .2017 bis römisch 30 .2017 in der Justizanstalt römisch 30 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seither scheinen im Zentralen Melderegister keine weiteren Wohnsitzmeldungen auf. Der Beschwerdeführer reiste nach Aufenthalten in Belgien über Frankreich und Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.11.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz unter Verwendung einer Alias-Identität sowie unter der Angabe, Staatsangehöriger Algeriens zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer zugleich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach "Algerien" zulässig ist sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.06.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, dem Beschwerdeführer zugleich ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach "Algerien" zulässig ist sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dem Beschwerdeführer keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.07.2016, Zahl I411 2128769-1, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer weist in Österreich zwei rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXX vom XXX.2017, Zahl XXX, rechtskräftig am XXX.2017, erging über den Beschwerdeführer mit seiner Alias-Identität (A.A.-A.) folgender Schuldspruch:Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 30 vom römisch 30 .2017, Zahl römisch 30 , rechtskräftig am römisch 30 .2017, erging über den Beschwerdeführer mit seiner Alias-Identität (A.A.-A.) folgender Schuldspruch: "Die Angeklagten 1.) F.I.A., 2.) M.K. und 3.) A.A.-A. sind schuldig, es haben 1.) M.K. [...] 2.) F.I.A. [...] 3.) A.A.-A. am XXX.2.2017 in XXX mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die unter missbräuchlicher Verwendung der auf dem Handy der V.K. vorgefundenen fremden und teilweise nachträglich auf seinen Namen verfälschten Kontodaten erfolgte Bestellung eines Apple iPhone 7 und einer SIM-Karte bei der Firma XXX, somit durch Täuschung über Tatsachen und Benützung verfälschter Computerdaten, Mitarbeiter der Firma XXX zu einer Handlung, nämlich zur Auslieferung dieses Mobiltelefons und einer SIM Karte an ihn zu verleiten versucht, die die Firma XXX oder V.K. am Vermögen schädigen sollte.3.) A.A.-A. am römisch 30 .2.2017 in römisch 30 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die unter missbräuchlicher Verwendung der auf dem Handy der römisch fünf.K. vorgefundenen fremden und teilweise nachträglich auf seinen Namen verfälschten Kontodaten erfolgte Bestellung eines Apple iPhone 7 und einer SIM-Karte bei der Firma römisch 30 , somit durch Täuschung über Tatsachen und Benützung verfälschter Computerdaten, Mitarbeiter der Firma römisch 30 zu einer Handlung, nämlich zur Auslieferung dieses Mobiltelefons und einer SIM Karte an ihn zu verleiten versucht, die die Firma römisch 30 oder römisch fünf.K. am Vermögen schädigen sollte. Strafbare Handlung(en): 1. M.K. [...] 2. F.I.A. [...] 3. A.A.-A.: das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs. 1 Z 1 StGB.3. A.A.-A.: das Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. [...] Strafe: F.I.A. und M.K. nach § 127 StGB sowie A.A.-A. nach § 147 Abs 1 StGB.F.I.A. und M.K. nach Paragraph 127, StGB sowie A.A.-A. nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB. 1.) F.I.A. [...] 2.) M.K. [...] 3.) A.A.-A.: Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 (fünf) Monaten, wobei diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit (§ 43 Abs 1 StGB) bedingt nachgesehen wird.wobei diese Strafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) bedingt nachgesehen wird. Angerechnete Vorhaft:
GB wirdGemäß Paragraph 38, Absatz eins, StGB wird bei F.I.A. [...]; bei M.K. [...] und bei A.A-A. vom 27.4.2017, 17.00 Uhr, bis 8.5.2017, 9.15 Uhr, auf die verhängten Freiheitsstrafen angerechnet. [...] KOSTENENTSCHEIDUNG:
PO werden die drei Angeklagten zum Ersatz der Kosten diese Verfahrens verurteilt.
Paragraph 389, Absatz eins, StPO werden die drei Angeklagten zum Ersatz der Kosten diese Verfahrens verurteilt. Strafbemessungsgründe: F.I.A. [...] M.K. [...] A.A.-A.: Erschwerend: nichts. Mildernd: tadelloses Vorleben, Geständnis, der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist. [...] Als erwiesen angenommene Tatsachen: spezialpräventive Erwägungen ließen bei allen drei Angeklagten eine diversionelle Erledigung der Strafsache nicht zu. [...]" Mit Urteil des Landesgerichtes XXX vom XXX.2017, Zahl XXX, rechtskräftig am XXX.2017, wurde der Beschwerdeführer mit seiner Alias-Identität wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt
GB, wegen Körperverletzung
GB sowie versuchter schwerer Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als Zusatzstrafe
GB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXX vom XXX.2017 rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag ein Vorfall zugrunde, wonach es laut den aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion Kärnten vom 27. und 28.04.2017 in der Wohnung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wegen dessen Eifersucht zu einem derartigen Streit gekommen ist, dass die Lebensgefährtin die Polizei um Hilfe rief. Nach Eintreffen der Beamten in der Wohnung und Aussprechung eines Betretungsverbotes hat der Beschwerdeführer aus Wut seiner Lebensgefährtin eine voll Plastikflasche gegen den Bauch geworfen und in weiterer Folge versucht, einen der beiden Polizeibeamten mit Faustschlägen zu treffen. Dieser konnte den Faustschlägen ausweichen. Der Beschwerdeführer griff dann zu einer steinernen Uhr mit etwa fünf Kilogramm Gewicht, sodass die Beamten gegen den Beschwerdeführer Pfefferspray einsetzten, der jedoch kaum Wirkung zeigte. Der Beschwerdeführer warf die Uhr trotzdem, verfehlte aber den Beamten. Der Beschwerdeführer versuchte in der Folge durch Anwendung von Gewalt zu flüchten, indem er versuchte, aus dem Fenster zu klettern, woran ihn die Polizisten unter großer Kraftanstrengung hindern und ihn nach Fixierung auf dem Bett Handschellen anlegen konnte. Der Beschwerdeführer wurde festgenommen, beide Beamten wurden leicht verletzt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 30 vom römisch 30 .2017, Zahl römisch 30 , rechtskräftig am römisch 30 .2017, wurde der Beschwerdeführer mit seiner Alias-Identität wegen versuchtem Widerstand gegen die Staatsgewalt
Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB, wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie versuchter schwerer Körperverletzung an einem Beamten während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten
Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten als Zusatzstrafe
Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 30 vom römisch 30 .2017 rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag ein Vorfall zugrunde, wonach es laut den aktenkundigen Berichten der Landespolizeidirektion Kärnten vom
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).
Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,). Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, BGBl. I. Nr. 145/2017, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 2017,, lautet: "§ 76.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen."
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen."
ÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG in der geltenden Fassung FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist das Bundesamt verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf solange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
1 Z 2 FPG erlassen wurde,
4 BFA-VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 140/2017 die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlagen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde,
Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2017, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlagen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA VG in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA VG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 2FPG und/oder der Unterkunftnahme
3 Z 1 FPG kann gerade aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. Zudem liegen im konkreten Fall - trotz der in Österreich lebenden Lebensgefährtin - im Bundesgebiet keine maßgeblichen oder sonstigen sozialen Bindungen oder ein gesicherter Unterhalt des Beschwerdeführers vor.Das erkennende Gericht schließt sich auf Grund des vom Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Feststellung an, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht die erforderliche Vertrauenswürdigkeit aufweist. Der Beschwerdeführer hat bereits bei der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine falsche Identität und einen falschen Herkunftsstaat - offenbar in der Hoffnung, damit eher die Zuerkennung von internationalem Schutz zu erreichen - angegeben. Die richtige Identität und vor allem Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers konnte von der belangten Behörde erst im Zuge der Beantragung eines Heimreisezertifikates ermittelt werden. Erst die marokkanische Botschaft bestätigte die Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft bekundet, trotz einer aufrechten Rückkehrentscheidung freiwillig in seinen Herkunftsstaat Marokko zurückzukehren. Der Beschwerdeführer ist darüber hinaus bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt und hat im Bundesgebiet bereits eine mehrmonatige Haftstrafe samt Zusatzstrafe verbüßt. Nach Entlassung aus der Strafhaft ist er seiner Meldeverpflichtung über Monate nicht nachgekommen und hat sich damit bereits einmal dem Zugriff der Behörden entzogen. Dem Vorbringen in der Beschwerde zur mangelnden Fluchtgefahr, zur Unverhältnismäßigkeit der Haft und dem Ausreichen der Verhängung gelinderer Mittel wie etwa der Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2 F, P, G, und/oder der Unterkunftnahme
Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG kann gerade aus diesen Gründen nicht gefolgt werden. Zudem liegen im konkreten Fall - trotz der in Österreich lebenden Lebensgefährtin - im Bundesgebiet keine maßgeblichen oder sonstigen sozialen Bindungen oder ein gesicherter Unterhalt des Beschwerdeführers vor. Gründe, die einer Abschiebung nach Marokko entgegenstehen würden, liegen vor dem Hintergrund des Amtswissens des Bundesverwaltungsgerichtes über den Herkunftsstaate Marokko nicht vor und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein substanziiertes Vorbringen erstattet (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348).Gründe, die einer Abschiebung nach Marokko entgegenstehen würden, liegen vor dem Hintergrund des Amtswissens des Bundesverwaltungsgerichtes über den Herkunftsstaate Marokko nicht vor und wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer auch kein substanziiertes Vorbringen erstattet vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0348). Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Flucht der beabsichtigen Abschiebung in den Herkunftsstaat entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren könnte. Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer weder über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies aus den bereits dargelegten Erwägungen keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer weder über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war auf Grund des bisherigen Verhaltens davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war
Vm.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Beschwerdeführer der zu sichernden Abschiebung entziehen könnte, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 1 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen. 3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruch A.II.): 3.2.1.
3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen: So ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung aufrecht ist und die Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates gegenüber der belangten Behörde bereits vor der gegenständlichen Entscheidung am 06.10.2017 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zustimmte. Überdies ergab sich sowohl aus dem Fremdenregister als auch dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Beschwerdevorlage vom 17.11.2017, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko bereits für den 16.12.2017 geplant sei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat zeitnah möglich und auch wahrscheinlich ist und diese Tatsache dem Beschwerdeführer auch bewusst wurde. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer nunmehr davon in Kenntnis ist, dass seine Abschiebung nach Marokko unmittelbar bevorstehet und er somit seinen bisherigen Aufenthalt in Österreich - entgegen seiner ausdrücklich erklärten Absicht - nicht mehr fortsetzen kann und allenfalls auch eine illegale Wiedereinreise in andere europäische Staaten dadurch verunmöglicht wird, um damit einer Abschiebung zuvorzukommen, zumal der Beschwerdeführer sich bereits in Belgien, Frankreich und Italien unrechtmäßig aufgehalten hat. Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der geringen sozialen Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Beschwerdeführers - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des § 77 Abs. 1 FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Seine in der Beschwerde behauptete Bereitschaft, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, steht in deutlichem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten und muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer befürchteten Abschiebung den Kontakt zu Sicherheitsbehörden meiden und durch Untertauchen versuchen würde, sich einem befürchteten Zugriff von Polizeiorganen zu entziehen.Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass auch gelindere Mittel im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, FPG nicht geeignet sind, die erforderliche Minimalkooperation des Beschwerdeführers zu gewährleisten. Seine in der Beschwerde behauptete Bereitschaft, sich dem Verfahren nicht zu entziehen, steht in deutlichem Widerspruch zu seinem bisherigen Verhalten und muss davon ausgegangen werden, dass er im Falle einer befürchteten Abschiebung den Kontakt zu Sicherheitsbehörden meiden und durch Untertauchen versuchen würde, sich einem befürchteten Zugriff von Polizeiorganen zu entziehen. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt, aber auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt werden. Es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):
GVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde
GVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (samt Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
GVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. 3.4. Zur Zurückweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Umfang der Eingabegebühr (Spruchpunkt A.V.): Ein solcher Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung. Die Eingabegebühr ist zudem in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung von 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen - es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung. Die Eingabegebühr ist zudem in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und insofern auch nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung von 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabegebühr ist daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G311.2176950.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.