RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlI404 2175476-1 SpruchI404 2175476-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX. (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte zuletzt am 13.07.2017 bei dem Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in der Folge ab dem 14.07.2017 in Bezug von Notstandshilfe.
- römisch 40 . (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte zuletzt am 13.07.2017 bei dem Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Notstandshilfe und stand in der Folge ab dem 14.07.2017 in Bezug von Notstandshilfe.
- Am 07.08.2017 zeigte der Beschwerdeführer der belangten Behörde an, dass er sich im Zeitraum von 21.08.2017 bis 31.08.2017 im Ausland aufhalte.
- Mit Bescheid vom 22.08.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß § 38 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) keine Folge gegeben wird.
- Mit Bescheid vom 22.08.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) keine Folge gegeben wird.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er nie einen Nachsichtsantrag gestellt habe und sei er nie darauf hingewiesen worden, dass er beim Regionalrat vorsprechen solle. Er begehre die vollständige Rückabwicklung des Bescheides sowie das Auszahlen der ihm zustehenden Leistung.
- Mit Schreiben vom 06.11.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundeverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass der Beschwerdeführer ein Nachsichtsansuchen weder schriftlich noch mündlich bei der belangten Behörde eingebracht habe, obwohl er von der zuständigen Beraterin auf die konkrete Notwendigkeit der Antragstellung eines Nachsichtsansuchens hingewiesen worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer im Lauf dieses Verfahrens mit keinem Wort darauf hingewiesen, zu welchem Zweck er sich ins Ausland begeben habe, weshalb die Vermutung nahe liege, dass der Auslandsaufenthalt Urlaubszwecken gedient habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer zeigte der belangten Behörde am 07.08.2017 einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 21.08.2017 bis 31.08.2017 an. 1.
- In der Folge stellte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe.
- Beweiswürdigung: 2.
- Dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde einen Auslandsaufenthalt im Zeitraum von 21.08.2017 bis 31.08.2017 anzeigte, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt. 2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe stellte, basiert ebenfalls auf dem Akteninhalt, insbesondere aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerde, welche mit den diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 06.11.2017 übereinstimmen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während ...
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, ...
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. ... Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf § 16 Abs. 1 lit. g und § 16 Abs. 3 AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG gewährt worden ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116; vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255; vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289 mwN).3.2.
- Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes tritt das Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld (bzw. Notstandshilfe) grundsätzlich ex lege ein. In Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bedeutet dies, dass das Ruhen an sich automatisch eintritt, wenn ein Auslandsaufenthalt vorliegt, es sei denn, dass mit Bescheid eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG gewährt worden ist vergleiche die Erk. des VwGH vom 09.02.1993, Zl. 92/08/0116; vom 15.03.2005, Zl. 2004/08/0255; vom 18.07.2014, Zl. 2012/08/0289 mwN). Die Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des Arbeitslosen istDie Erteilung einer (allfälligen) Nachsicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist antragsbedürftig (arg.: "Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen ... nachzusehen"). Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe gestellt hat. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hinweis E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu ua die Erk. des VwGH vom 20.09.2012 zu Zl. 2011/07/0149 und vom 26.07.2012 zu Zl. 2010/07/0215).Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Hinweis E VfGH 20.6.1964, VfSlg 4730 und E VfGH 19.3.1968, VfSlg 5685), auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung vergleiche dazu ua die Erk. des VwGH vom 20.09.2012 zu Zl. 2011/07/0149 und vom 26.07.2012 zu Zl. 2010/07/0215). Es war daher der angefochtene Bescheid, mit welchem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe abgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben. Hinsichtlich des Begehrens des Beschwerdeführers, dass ihm die Notstandshilfe für den Zeitraum während seines Auslandsaufenthaltes gewährt werde, sei angemerkt, dass für eine Entscheidung hierüber der - von ihm nicht gestellte - Antrag auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe Voraussetzung gewesen wäre. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits anhand der Aktenlage feststand, dass ein Antrag nicht gestellt wurde, war der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stattzugeben und der Bescheid zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2175476.1.00