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{'item': 'I404 2180506-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlI404 2180506-1 SpruchI404 2180506-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vors

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 12.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog ab dem 09.01.2017 Notstandshilfe.
  2. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 12.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog ab dem 09.01.2017 Notstandshilfe.
  3. Am 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich ein Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG für den 28.06.2017 um 11.05 Uhr vorgeschrieben. Diesen Kontrolltermin nahm der Beschwerdeführer in der Folge nicht wahr.
  4. Am 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich ein Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den 28.06.2017 um 11.05 Uhr vorgeschrieben. Diesen Kontrolltermin nahm der Beschwerdeführer in der Folge nicht wahr.
  5. Mit E-Mail vom 29.08.2017 teilte MMag. Dr. Johannes A der belangten Behörde mit, dass MMag. Dr. Eduard Wallnöfer mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.04.2017 zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt worden sei.
  6. Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Thema "Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 28.06.2017" niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er die Kontrollmeldung am 28.06.2017 nicht eingehalten habe, weil er den Termin vergessen habe. Er habe sich um seinen Opa gekümmert.
  7. Mit Bescheid vom 07.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.06.2017 bis zum 04.09.2017 keine Notstandshilfe erhält, sowie, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.06.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 05.09.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
  8. Mit Bescheid vom 07.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.06.2017 bis zum 04.09.2017 keine Notstandshilfe erhält, sowie, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.06.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 05.09.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter MMag. Dr. Eduard Wallnöfer, das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall keinerlei "Belehrung in geeigneter Weise" vorliege, da dem Beschwerdeführer nicht in einer diesem verständlichen Form die Folgen eines Versäumnisses des Kontrolltermins vor Augen geführt worden seien. Darüber hinaus hätte aufgrund des psychischen Defizits des Beschwerdeführers und der daraus herleitenden Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten, welche der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, eine Erhebung stattfinden müssen, ob das angesprochene Defizit als "triftiger Entschuldigungsgrund" zu werten sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle der angesprochene Mangel zur Sorge in eigenen Angelegenheiten jedenfalls einen Entschuldigungsgrund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dar.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter MMag. Dr. Eduard Wallnöfer, das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall keinerlei "Belehrung in geeigneter Weise" vorliege, da dem Beschwerdeführer nicht in einer diesem verständlichen Form die Folgen eines Versäumnisses des Kontrolltermins vor Augen geführt worden seien. Darüber hinaus hätte aufgrund des psychischen Defizits des Beschwerdeführers und der daraus herleitenden Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten, welche der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, eine Erhebung stattfinden müssen, ob das angesprochene Defizit als "triftiger Entschuldigungsgrund" zu werten sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle der angesprochene Mangel zur Sorge in eigenen Angelegenheiten jedenfalls einen Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar.
  11. Mit Schreiben vom 15.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass insbesondere die Frage zu klären sei, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, das Wesen eines Kontrolltermins zu verstehen und ob er an diesem Tag in der Lage gewesen sei, dieser Einsicht gemäß zu handeln. Nach Ansicht der belangten Behörde könne aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten klinisch psychologischen Gutachten vom 27.03.2017 nicht allgemein von einem derartigen Zustand ausgegangen werden. Da die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, einer Ladung zur Kontrollmeldung wirksam entgegen zu treten bzw. die Bedeutung der Vorschreibung zu erfassen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, entscheidungswesentlich sei, sowie aufgrund des Umstandes, dass derzeit ein laufendes Klagsverfahren betreffend den Bescheid der PVA vom 06.10.2016 wegen des Vorliegens der Invalidität des Beschwerdeführers laufend sei, sei es der belangten Behörde leider nicht möglich gewesen, den Sachverhalt abschließend zu klären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Rechtliche Beurteilung: 1.
  13. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
  14. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  15. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.

(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. Spruchpunkt A) Aufhebung und Zurückverweisung 1.2. Die §§ 28 Abs. 1 bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt:1.2. Die Paragraphen 28, Absatz eins bis 3 und 31 VwGVG lauten wie folgt: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören. 1.
  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)". 1.
  3. Im gegenständlichen Verfahren hat die belangten Behörde mit Bescheid vom 07.09.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 28.06.2017 bis 04.09.2017 keine Notstandshilfe erhält und begründend lediglich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.06.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 05.09.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe. In der Beschwerde wird insbesondere geltend gemacht, dass aufgrund des psychischen Defizits des Beschwerdeführers und der daraus herleitenden Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten, welche der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, eine Erhebung stattfinden hätte müssen, ob das angesprochene Defizit als "triftiger Entschuldigungsgrund" zu werten sei. 1.
  4. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht: Bei Personen, bei denen das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit fraglich ist, kommt die Vermutung des Vorhandenseins der gewöhnlich vorauszusetzenden Fähigkeit iSd §1297 ABGB zum Tragen. Es muss daher festgestellt werden, ob der Arbeitslose trotz seines Leidenszustandes in der Lage gewesen ist, den richtigen Sachverhalt zu erkennen und entsprechend dieser Erkenntnis zu handeln, dh ob er deliktsfähig war und ob ihm daher die Versäumung eines Kontrolltermins vorgeworfen werden kann (VwGH vom 06.09.2007, 2007/08/0103). Ein eingeschränkter Geisteszustand kann zur Entschuldigung einer Kontrollmeldeversäumnis führen (VwGH vom 09.08.2002, 2002/08/0039), weshalb entsprechende Mitteilungen durchzuführen sind. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine arbeitslose Person, die keine entsprechende Krankmeldung bei der Gebietskrankenkasse abgegeben hat, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Bedeutung eines Kontrolltermins zu verstehen bzw. diesem nachzukommen (VwGH vom 25.06.2013, 2012/08/0015). Die belangte Behörde hätte daher nicht ohne jegliche Ermittlungen anzustellen, aussprechen dürfen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des versäumten Kontrollmeldetermins den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 28.06.2017 bis 04.09.2017 verliert, sondern hätte sie sich mit dem bei dem Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Defizit auseinander setzten und dementsprechende Ermittlungen tätigen sowie insbesondere ein diesbezügliches Sachverständigengutachten einholen müssen. Dies zumal der belangten Behörde der Umstand, dass für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt worden war, bekannt war. Insbesondere geht bereits aus dem Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters vom 26.04.2017 hervor, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung vorliege, die zu einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) passe. Er habe ausgeprägte Defizite in der Selbstorganisation, im Zeit- und Finanzmanagement sowie in der Beziehungsgestaltung und in der Arbeitsorganisation. 1.
  5. Im vorliegenden Fall liegt daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal die belangte Behörde zur wesentlichen Frage, ob der Beschwerdeführer dazu in der Lage war, die Konsequenzen des Fernbleibens von dem Kontrollmeldetermin zu überblicken, keinerlei Ermittlungen getätigt hat. Dies trotz der Kenntnis über das psychische Defizit des Beschwerdeführers sowie über die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt wurde. Die belangte Behörde hätte den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe nicht ohne jegliche Prüfung aussprechen dürfen. 1.
  6. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverweisen.1.
  7. Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst ist nicht im Interesse der Raschheit gelegen, weil nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung mit einem Zeitgewinn verbunden wäre. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Aufgrund dieser Ausführungen liegen daher alle Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vor und war daher der Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Innsbruck zurückverweisen. Der angefochtene Bescheid wird daher aufgehoben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 1.
  8. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.1.
  9. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2180506.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.