RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlI404 2180509-1 SpruchI404 2180509-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 12.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog ab dem 09.01.2017 Notstandshilfe.
- Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) stellte am 12.12.2016 beim Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (in der Folge: belangte Behörde), einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog ab dem 09.01.2017 Notstandshilfe.
- Am 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich ein Kontrolltermin gemäß § 49 AlVG für den 28.06.2017 um 11.05 Uhr vorgeschrieben. Diesen Kontrolltermin nahm der Beschwerdeführer in der Folge nicht wahr.
- Am 19.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich ein Kontrolltermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den 28.06.2017 um 11.05 Uhr vorgeschrieben. Diesen Kontrolltermin nahm der Beschwerdeführer in der Folge nicht wahr.
- Mit E-Mail vom 29.08.2017 teilte MMag. Dr. Johannes A der belangten Behörde mit, dass Dr. Eduard W mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 25.04.2017 zum Sachwalter des Beschwerdeführers bestellt worden sei.
- Am 05.09.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zum Thema "Nichteinhaltung der Kontrollmeldung am 28.06.2017" niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er die Kontrollmeldung am 28.06.2017 nicht eingehalten habe, weil er den Termin vergessen habe. Er habe sich um seinen Opa gekümmert.
- Mit Bescheid vom 07.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.06.2017 bis zum 04.09.2017 keine Notstandshilfe erhält, sowie, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.06.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 05.09.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Bescheid vom 07.09.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 28.06.2017 bis zum 04.09.2017 keine Notstandshilfe erhält, sowie, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass er den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 28.06.2017 nicht eingehalten habe und sich erst wieder am 05.09.2017 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
- Mit Bescheid vom 25.09.2017 erließ die belangte Behörde einen weiteren - dem Bescheid vom 07.09.2017 gleichlautenden - Bescheid.
- Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Eduard W, das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall keinerlei "Belehrung in geeigneter Weise" vorliege, da dem Beschwerdeführer nicht in einer diesem verständlichen Form die Folgen eines Versäumnisses des Kontrolltermins vor Augen geführt worden seien. Darüber hinaus hätte aufgrund des psychischen Defizits des Beschwerdeführers und der daraus herleitenden Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten, welche der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, eine Erhebung stattfinden müssen, ob das angesprochene Defizit als "triftiger Entscheidungsgrund" zu werten sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle der angesprochene Mangel zur Sorge in eigenen Angelegenheiten jedenfalls einen Entschuldigungsgrund iSd § 49 Abs. 2 AlVG dar.
- Gegen diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. Eduard W, das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im konkreten Fall keinerlei "Belehrung in geeigneter Weise" vorliege, da dem Beschwerdeführer nicht in einer diesem verständlichen Form die Folgen eines Versäumnisses des Kontrolltermins vor Augen geführt worden seien. Darüber hinaus hätte aufgrund des psychischen Defizits des Beschwerdeführers und der daraus herleitenden Unfähigkeit zur Besorgung eigener Angelegenheiten, welche der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt bereits bekannt gewesen sei, eine Erhebung stattfinden müssen, ob das angesprochene Defizit als "triftiger Entscheidungsgrund" zu werten sei. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle der angesprochene Mangel zur Sorge in eigenen Angelegenheiten jedenfalls einen Entschuldigungsgrund iSd Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar.
- Mit Schreiben vom 15.12.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass für sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht ersichtlich gewesen sei, weshalb am 07.09.2017 und am 25.09.2017 zwei gleichlautende Bescheide erlassen worden seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Rechtliche Beurteilung: 1.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17 und 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. Spruchpunkt A) Aufhebung 1.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 1.
- Vorauszuschicken ist, dass die ersatzlose Behebung eines Bescheides voraussetzt, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung (vgl zB Hengstschläger/Leeb, AVG III, § 66 AVG, Rz 97, mwN). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt (vgl. VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 oder vom 28.06.2016, Ra 2015/17/0082).1.
- Vorauszuschicken ist, dass die ersatzlose Behebung eines Bescheides voraussetzt, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine "negative" Sachentscheidung vergleiche zB Hengstschläger/Leeb, AVG römisch drei, Paragraph 66, AVG, Rz 97, mwN). Eine solche Entscheidung ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ausschließt vergleiche VwGH vom 29.09.2017, Ra 2017/10/0044 oder vom 28.06.2016, Ra 2015/17/0082). Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.09.2017 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum 28.06.2017 bis 04.09.2017 keine Notstandshilfe erhält. In der Folge hat sie am 25.09.2017 - offenkundig aufgrund eines Irrtums - einen weiteren gleichlautenden Bescheid erlassen. Aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheides folgt, dass nach dessen Erlassung - außerhalb von Rechtsmitteln und gesetzlich genau festgelegten Ausnahmen - kein weiterer Bescheid in ein- und derselben Sache ergehen darf. Ergeht dennoch in der erledigten Sache ein neuer Bescheid, so ist dieser inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig und somit im Rechtsmittelwege oder falls ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 Abs. 1 Z4 AVG zu beseitigen (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], RZ 462; Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §68 RZ 49; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 218).Aus der materiellen Rechtskraft eines Bescheides folgt, dass nach dessen Erlassung - außerhalb von Rechtsmitteln und gesetzlich genau festgelegten Ausnahmen - kein weiterer Bescheid in ein- und derselben Sache ergehen darf. Ergeht dennoch in der erledigten Sache ein neuer Bescheid, so ist dieser inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig und somit im Rechtsmittelwege oder falls ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist, durch Wiederaufnahme des Verfahrens nach §69 Absatz eins, Z4 AVG zu beseitigen (Kolonivits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], RZ 462; Hengstschläger/ Leeb, AVG [2007], §68 RZ 49; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 218). Eine Derogation des ersten Bescheides erfolgt - im gegenständlich nicht gegebenen Fall - nur bei widersprüchlichen Bescheiden in ein- und derselben Sache (VwGH 22.05.2014, Ro 2014/15/0008; 20.12.2002, 2002/05/0924). Der gegenständliche - dem Bescheid vom 07.09.2017 gleichlautende - Bescheid vom 25.09.2017 ist somit rechtswidrig ergangen und war daher, wie oben angeführt, ersatzlos zu beheben. 1.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.1.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2180509.1.00