RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlI404 2184607-1 SpruchI404 2184607-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 13.06.2017 Notstandshilfe in Höhe von € 40,82 täglich.
- Herr römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezog zuletzt aufgrund eines Antrags vom 13.06.2017 Notstandshilfe in Höhe von € 40,82 täglich. In der Betreuungsvereinbarung vom 13.07.2017 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Krankenstand in der Beratung zurück gemeldet habe und eine neue Arbeitsstelle suche. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Eine Vermittlung werde durch die Spezialisierung der Ausbildung erschwert. Der Beschwerdeführer habe Berufserfahrung als Alphirte. Als Ziel der Betreuung wurde festgehalten, dass ihn das Arbeitsmarktservice bei der Suche nach einer Stelle als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art im Bezirk Innsbruck im Ausmaß einer Voll-/Teilzeitbeschäftigung unterstützen werde. Der neue Arbeitsplatz müsse mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
- Am 27.09.2017 wies das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter oder Lagerarbeiter bei der Firma I in Neu-Rum mit sofortiger Arbeitsantrittsmöglichkeit zu. Dabei hätte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Rahmen der Öffnungszeiten gehandelt. Die Aufgaben wurden wie folgt beschrieben: "Leergut, Betreuung der Einkaufswagen, Mitarbeit in der Warenübernahme, Sicherstellung der Lagerordnung."
- Am 27.09.2017 wies das Arbeitsmarktservice Innsbruck, Regionale Geschäftsstelle (im Folgenden: belangte Behörde), dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Hilfsarbeiter oder Lagerarbeiter bei der Firma römisch eins in Neu-Rum mit sofortiger Arbeitsantrittsmöglichkeit zu. Dabei hätte es sich um eine Vollzeitbeschäftigung im Rahmen der Öffnungszeiten gehandelt. Die Aufgaben wurden wie folgt beschrieben: "Leergut, Betreuung der Einkaufswagen, Mitarbeit in der Warenübernahme, Sicherstellung der Lagerordnung." Als persönliches Profil wurde seitens der Firma I körperliche Belastbarkeit, einwandfreier Leumund, freundliches, gepflegtes Auftreten, Zuverlässigkeit und gute Deutschkenntnisse gefordert. Da von der Firma I ein Vorauswahlverfahren durch die belangte Behörde gewünscht werde, wurde im Stelleninserat darauf hingewiesen, dass Bewerbungen in einem E-Mail an die belangte Behörde zu schicken seien.Als persönliches Profil wurde seitens der Firma römisch eins körperliche Belastbarkeit, einwandfreier Leumund, freundliches, gepflegtes Auftreten, Zuverlässigkeit und gute Deutschkenntnisse gefordert. Da von der Firma römisch eins ein Vorauswahlverfahren durch die belangte Behörde gewünscht werde, wurde im Stelleninserat darauf hingewiesen, dass Bewerbungen in einem E-Mail an die belangte Behörde zu schicken seien.
- Am 04.10.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail mit, dass die zugewiesen Stelle nicht seinen Qualifikationen entspreche. Er sei Senner, verfüge über viele Kurse in Rotholz, arbeite mit Tieren und sei in der Schweiz tätig, wo er seine Alm weiterführe. Die Stelle sei eine Ganzjahresstelle.
- Am 22.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er Senner sei und wieder auf die Alm wolle. Auf Vorhalt des E-Mails vom 04.10.2017, wonach diese Stelle nicht seinen Qualifikationen entspreche, da er Senner sei und viele Kurse in Rotholz absolviert habe, bestätigte der Beschwerdeführer diesen Inhalt. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab der Beschwerdeführer an, dass seitens der Beratung nicht auf seine Wünsche eingegangen worden sei. Er wolle mit Tieren arbeiten. Bisher seien zwei Betreuer auf seine Bedürfnisse eingegangen. Auch jetzt wolle er Kurse in Rotholz besuchen, dies werde allerdings von seinem aktuellen Berater abgelehnt. Die Tätigkeit auf der Alm mit Tieren sei für ihn zugleich Arbeit und Therapie. Die Stelle beim der Firma I wäre eine Jahresstelle gewesen, er wolle sich jedoch in seinem Beruf weiterbilden und stehe seinem ehemaligen Dienstgeber im Wort. Außerdem sei er der Meinung gewesen, dass die Stelle schon vergeben sei.
- Am 22.11.2017 wurde der Beschwerdeführer wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er Senner sei und wieder auf die Alm wolle. Auf Vorhalt des E-Mails vom 04.10.2017, wonach diese Stelle nicht seinen Qualifikationen entspreche, da er Senner sei und viele Kurse in Rotholz absolviert habe, bestätigte der Beschwerdeführer diesen Inhalt. Als berücksichtigungswürdigen Grund gab der Beschwerdeführer an, dass seitens der Beratung nicht auf seine Wünsche eingegangen worden sei. Er wolle mit Tieren arbeiten. Bisher seien zwei Betreuer auf seine Bedürfnisse eingegangen. Auch jetzt wolle er Kurse in Rotholz besuchen, dies werde allerdings von seinem aktuellen Berater abgelehnt. Die Tätigkeit auf der Alm mit Tieren sei für ihn zugleich Arbeit und Therapie. Die Stelle beim der Firma römisch eins wäre eine Jahresstelle gewesen, er wolle sich jedoch in seinem Beruf weiterbilden und stehe seinem ehemaligen Dienstgeber im Wort. Außerdem sei er der Meinung gewesen, dass die Stelle schon vergeben sei.
- Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 01.10.2017 bis 11.11.2017 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Helfer bei der Firma I vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Bescheid vom 23.11.2017 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 01.10.2017 bis 11.11.2017 verloren hat und dass ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die von der belangten Behörde zugewiesene, zumutbare Beschäftigung als Helfer bei der Firma römisch eins vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
- Mit Schreiben vom 30.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Frage nach einem einwandfreien Leumund einen zentralen Punkt darstelle, der von der Firma I als Anforderungsprofil gefordert werde. Daher lege die belangte Behörde nunmehr den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vor. Die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges könne von der belangten Behörde innerhalb der Bearbeitungszeit leider nicht mehr erledigt werden. Außerdem befinde sich im Akt nur ein Hinweis darauf, dass beim Beschwerdeführer ein Borderlinesyndrom vorliege. Entsprechende Befunde oder Gutachten würden sich nicht im Akt befinden. Die belangte Behörde vertrete zwar die Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch sein E-Mail vom 04.10.2017 im Rahmen des Vorauswahlverfahrens die Zuweisung zur Firma I vereitelt habe, allerdings könne von der belangten Behörde nicht abschließend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich des einwandfreien Leumunds auch tatsächlich das Anforderungsprofil der Firma I erfüllt habe. Deshalb werde nunmehr der Leistungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Seitens der belangten Behörde werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- Mit Schreiben vom 30.01.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme führte die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Frage nach einem einwandfreien Leumund einen zentralen Punkt darstelle, der von der Firma römisch eins als Anforderungsprofil gefordert werde. Daher lege die belangte Behörde nunmehr den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vor. Die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges könne von der belangten Behörde innerhalb der Bearbeitungszeit leider nicht mehr erledigt werden. Außerdem befinde sich im Akt nur ein Hinweis darauf, dass beim Beschwerdeführer ein Borderlinesyndrom vorliege. Entsprechende Befunde oder Gutachten würden sich nicht im Akt befinden. Die belangte Behörde vertrete zwar die Ansicht, dass der Beschwerdeführer durch sein E-Mail vom 04.10.2017 im Rahmen des Vorauswahlverfahrens die Zuweisung zur Firma römisch eins vereitelt habe, allerdings könne von der belangten Behörde nicht abschließend geklärt werden, ob der Beschwerdeführer vor allem hinsichtlich des einwandfreien Leumunds auch tatsächlich das Anforderungsprofil der Firma römisch eins erfüllt habe. Deshalb werde nunmehr der Leistungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt. Seitens der belangten Behörde werde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
- Mit Schreiben vom 31.01.2018 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde einen aktuellen Strafregisterauszug, aus welchem zahlreiche Verurteilungen des Beschwerdeführers hervor gehen, und räumte beiden Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat zuletzt aufgrund seines Antrages vom 13.06.2017 Notstandshilfe bezogen. 1.
- Im Anforderungsprofil der dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 zugewiesenen Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder Lagerarbeiter bei der Firma I ist als Voraussetzung ein einwandfreier Leumund angeführt.1.
- Im Anforderungsprofil der dem Beschwerdeführer am 27.09.2017 zugewiesenen Tätigkeit als Hilfsarbeiter oder Lagerarbeiter bei der Firma römisch eins ist als Voraussetzung ein einwandfreier Leumund angeführt. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt: 01) BG HALL IN TIROL XXXX vom 07.10.1983 RK 10.10.198301) BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 07.10.1983 RK 10.10.1983 PAR 12 83/1 StGB, Geldstrafe von 50 Tags zu je 30,00 ATS (1.500,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 21.01.1987 zu BG HALL IN TIROL XXXX RK 10.10.1983zu BG HALL IN TIROL römisch 40 RK 10.10.1983 Probezeit verlängert bis 02.01.1987 BG HALL IN TIROL XXXX vom 26.01.1984BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 26.01.1984 zu BG HALL IN TIROL XXXX RK 10.10.1983zu BG HALL IN TIROL römisch 40 RK 10.10.1983 Probezeit verlängert bis 18.09.1987 BG HALL IN TIROL XXXX vom 29.05.1985BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 29.05.1985 zu BG HALL IN TIROL XXXX RK 10.10.1983zu BG HALL IN TIROL römisch 40 RK 10.10.1983 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG HALL IN TIROL XXXX vom 15.12.1986BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 15.12.1986 02) BG HALL IN TIROL XXXX vom 28.12.1983 RK 02.01.198402) BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 28.12.1983 RK 02.01.1984 PAR 12 83/1 StGB, Geldstrafe von 10 Tags zu je 30,00 ATS (300,00 ATS) im NEF 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HALL IN TIROL U 958/83 RK 10.10.1983PAR 12 83/1 StGB, Geldstrafe von 10 Tags zu je 30,00 ATS (300,00 ATS) im NEF 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HALL IN TIROL U 958/83 RK 10.10.1983 Jugendstraftat Vollzugsdatum 21.01.1987 zu BG HALL IN TIROL XXXX RK 02.01.1984zu BG HALL IN TIROL römisch 40 RK 02.01.1984 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG HALL IN TIROL XXXX vom 10.01.1985BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 10.01.1985 zu BG HALL IN TIROL XXXX RK 02.01.1984zu BG HALL IN TIROL römisch 40 RK 02.01.1984 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen BG HALL IN TIROL XXXX vom 15.12.1986BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 15.12.1986 03) LG INNSBRUCK XXXX vom 18.09.1984 RK 18.09.198403) LG INNSBRUCK römisch 40 vom 18.09.1984 RK 18.09.1984 PAR 127 ABS 1 U 2/1 129/1 125 StGB, Geldstrafe von 180 Tags zu je 60,00 ATS (10.800,00 ATS) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat, Vollzugsdatum 26.08.1987 zu LG INNSBRUCK XXXX RK 18.09.1984zu LG INNSBRUCK römisch 40 RK 18.09.1984 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG INNSBRUCK XXXX vom 02.04.1987LG INNSBRUCK römisch 40 vom 02.04.1987 04) BG HALL IN TIROL XXXX vom 07.07.1986 RK 07.07.198604) BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 07.07.1986 RK 07.07.1986 PAR 16/1 SGG, Geldstrafe von 150 Tags zu je 80,00 ATS (12.000,00 ATS) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 20.11.1986 05) LG INNSBRUCK XXXX vom 01.10.1986 RK 01.10.198605) LG INNSBRUCK römisch 40 vom 01.10.1986 RK 01.10.1986 PAR 297/1 StGB, Geldstrafe von 210 Tags zu je 200,00 ATS (42.000,00 ATS) im NEF 105 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HALL IN TIROL U 737/86 RK 07.07.1986PAR 297/1 StGB, Geldstrafe von 210 Tags zu je 200,00 ATS (42.000,00 ATS) im NEF 105 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG HALL IN TIROL U 737/86 RK 07.07.1986 Vollzugsdatum 27.10.1988 06) BG HALL IN TIROL XXXX vom 11.10.1989 RK 16.10.198906) BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 11.10.1989 RK 16.10.1989 PAR 164 ABS 1/2 StGB, Geldstrafe von 150 Tags zu je 30,00 ATS (4.500,00 ATS) im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 08.11.1989 07) BG HALL IN TIROL XXXX vom 14.05.1990 RK 17.05.199007) BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 14.05.1990 RK 17.05.1990 PAR 125 StGB, Geldstrafe von 90 Tags zu je 80,00 ATS (7.200,00 ATS) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 22.06.1990 08) BG INNSBRUCK XXXX vom 16.03.1995 RK 06.04.199508) BG INNSBRUCK römisch 40 vom 16.03.1995 RK 06.04.1995 PAR 146 StGB, Geldstrafe von 50 Tags zu je 50,00 ATS (2.500,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 30.08.1995 09) BG INNSBRUCK XXXX vom 25.10.1995 RK 10.05.199609) BG INNSBRUCK römisch 40 vom 25.10.1995 RK 10.05.1996 PAR 146 StGB, Geldstrafe von 100 Tags zu je 30,00 ATS (3.000,00 ATS) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 15.10.1996 10) LG INNSBRUCK XXXX vom 31.01.1997 RK 07.05.199710) LG INNSBRUCK römisch 40 vom 31.01.1997 RK 07.05.1997 PAR 297/1 StGB, Geldstrafe von 300 Tags zu je 50,00 ATS (15.000,00 ATS) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 30.01.1998 11) BG HALL IN TIROL 3XXXX vom 04.02.1998 RK 09.02.1998 PAR 127 StGB, Geldstrafe von 200 Tags zu je 30,00 ATS (6.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 08.06.1999 12) LG INNSBRUCK XXXX vom 28.05.1999 RK 31.05.199912) LG INNSBRUCK römisch 40 vom 28.05.1999 RK 31.05.1999 PAR 107/1 U 2 StGB, Geldstrafe von 300 Tags zu je 30,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 07.10.1999 13) BG FELDKIRCH XXXX vom 31.08.1999 RK 20.09.199913) BG FELDKIRCH römisch 40 vom 31.08.1999 RK 20.09.1999 PAR 27/1 SMG, Geldstrafe von 180 Tags zu je 200,00 ATS (36.000,00 ATS) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 04.10.2000 14) BG HALL IN TIROL XXXX vom 23.02.2000 RK 19.05.200014) BG HALL IN TIROL römisch 40 vom 23.02.2000 RK 19.05.2000 PAR 223/1 StGB, Geldstrafe von 250 Tags zu je 30,00 ATS (7.500,00 ATS) im NEF 125 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 05.02.2001 15) LG INNSBRUCK XXXX vom 28.01.2004 RK 14.07.200415) LG INNSBRUCK römisch 40 vom 28.01.2004 RK 14.07.2004 PAR 287/1 (81/1 PAR 15 269/1) StGB, Geldstrafe von 360 Tags zu je 2,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Vollzugsdatum 07.04.2006 16) BG INNSBRUCK XXXX vom 19.04.2005 RK 26.04.200516) BG INNSBRUCK römisch 40 vom 19.04.2005 RK 26.04.2005 PAR 15 127 StGB, Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 24 HV 277/2003D RK 14.07.2004, Vollzugsdatum 26.04.2005PAR 15 127 StGB, Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG INNSBRUCK 24 HV 277/2003D RK 14.07.2004, Vollzugsdatum 26.04.2005
- Beweiswürdigung: 2.
- Der Umstand des Bezuges der Notstandshilfe wird durch den unbedenklichen Akteninhalt bescheinigt. 2.
- Die Feststellung zum Anforderungsprofil der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeit ergibt sich ebenso in unbedenklicher Weise aus dem Akteninhalt. 1.
- Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Strafregisterauszug vom 21.03.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 56, Absatz 2, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt: Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Die §§ 1, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 28, Absatz eins und Absatz 2, sowie 58 Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu A) Stattgebung der Beschwerde 3.2.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetztes (AlVG) lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. .... § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. ... Allgemeine Bestimmungen §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.2.
- Gemäß § 10 Abs.1 Z.1 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe).3.2.
- Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld (hier: Notstandshilfe). Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt sowie wenn die Beschäftigung auch sonst als geeignet in Betracht kommt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird jedoch nur dann verwirklicht, wenn es sich bei der zugewiesenen Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt sowie wenn die Beschäftigung auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall steht fest, dass im Anforderungsprofil der zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma I ein einwandfreier Leumund gefordert wird.3.2.
- Im gegenständlichen Fall steht fest, dass im Anforderungsprofil der zugewiesenen Beschäftigung bei der Firma römisch eins ein einwandfreier Leumund gefordert wird. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch zweifelfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde. Da der Beschwerdeführer somit dem von der Firma I bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist eine Zuweisung unzulässig.Das Ermittlungsverfahren hat jedoch zweifelfrei ergeben, dass der Beschwerdeführer mehrfach strafgerichtlich verurteilt wurde. Da der Beschwerdeführer somit dem von der Firma römisch eins bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist eine Zuweisung unzulässig. Aufgrund dieser Ausführungen waren die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.10.2017 bis 11.11.2017 nicht gegeben und war der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben. 3.2.
- Nach § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.3.2.
- Nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da anhand des Akteninhaltes daher feststand, dass der Bescheid der belangten Behörde zu beheben war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I404.2184607.1.00