← Österreich

{'item': 'W111 2014418-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW111 2014418-1 SpruchW111 2014423-1/12E W111 2014425-1/10E W111 2014418-1/7E W111 2014420-1/5E W111 2119529-1/4E Gekürzte Ausfertigun

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX ,
  2. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M, als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch XXXX ARGE Rechtsberatung Diakonie & Flüchtlingsdienst, gegen die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014 Zln. 1.) 831806207-1670039, 2.) 830806305-1670025, 3.) 830806501-1670004 4.) 830806403-1670012 und vom 29.12.2015 5.) Zl. 1093262901-151684644 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch römisch 40 ARGE Rechtsberatung Diakonie & Flüchtlingsdienst, gegen die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2014 Zln. 1.) 831806207-1670039, 2.) 830806305-1670025, 3.) 830806501-1670004 4.) 830806403-1670012 und vom 29.12.2015 5.) Zl. 1093262901-151684644 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) I. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I. Nr. 100/2005 idgF, iVm § 9 Absatz 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, idgF, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist. II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm § 9 und § 10 Integrationsgesetz, BGBl. I. Nr. 68/2017 idgF, wird 1.) XXXX , 2.)römisch zwei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9 und Paragraph 10, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017, idgF, wird 1.) römisch 40 , 2.) XXXX , 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 4.) XXXX und 5.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 , 3.) römisch 40 jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W111.2014418.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.