Obsah (12)
Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 52§ 46§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 2§ 11RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW123 2127456-1 SpruchW123 2127456-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Rahmen der am selben Tag durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass in seinem Dorf drei Dorfbewohner mit ISIS-Kämpfern zusammengearbeitet hätten. Es sei eine Person von ihnen entführt worden. Der Beschwerdeführer habe die Polizei informiert. Diese entführte Person sei durch die Polizei befreit und die Entführer festgenommen worden. Danach sei der Beschwerdeführer durch die ISIS verfolgt worden.
- Am 24.03.2016 erfolgte eine Einvernahme vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise: "Die Probleme mit den Taliban gab es in unserem Dorf. Es gab immer wieder Kriegshandlungen zwischen Regierung und Taliban. Als ich Polizist wurde und das zweite Mal zu Hause war, um meine freien Tage zu verbringen, gab es eine Operation der Amerikaner gegen die Taliban in unserem Dorf. Ein Taleb wurde getötet und mehrere verletzt. Die Taliban meinten, dass ich sie verraten hätte. Bei uns im Dorf ist es so, dass die Strommasten bewacht werden, damit die Taliban diese nicht zerstörten. Es gibt eine Wache. Als ich das dritte Mal zu Hause war und meine 15 Tage Urlaub dort verbringen wollte, wurde diese Wache getötet. Langsam wurden auch die Dorfbewohner auf mich aufmerksam und fragten sich, was ich beruflich mache. Mein Vater sagte mir, dass ich meine Arbeit als Polizist beenden soll und in Kabul etwas anderes machen soll. Ich verließ dann meine Arbeit als Polizist und war ca. sieben Monate in Logar, ohne zu Arbeiten. Unser Haus haben wir gebaut. Inzwischen habe ich dann wieder bei der Firma zu arbeiten begonnen und war für ca. einen Monat im Iran. Ich wurde dann auch verlobt. Am 15.01.2015 habe ich mein Gehalt bekommen und am 17.01.2015 fuhr ich nach Logar nach Hause, weil ich vier Tage frei hatte. Während dieser Zeit ging ich ins Nachbardorf namens XXXX , um dort Freunde zu besuchen. Gegen 22.00 Uhr verabschiedete ich mich bei meinen Freunden und machte mich zu Fuß auf den Weg nach Hause. Unser Dorf liegt ca. 15 Gehminuten entfernt. Auf dem Weg sah ich, dass sieben oder acht bewaffnete Taliban auf drei Motorrädern vor einem Haus angehalten haben. Sie zogen einen Mann an den Händen. Man konnte sehen, dass er ein Gefangener war. Ich rief dann die Polizei an. Dieser Polizist, welcher mit mir gesprochen hat, war ein ehemaliger Freund und Kollege von mir. Er sagte mir, dass er dem Kommandanten weitersagen würde. Wenn er den Befehl gibt, dann würden sie kommen, ansonsten nicht.Am 15.01.2015 habe ich mein Gehalt bekommen und am 17.01.2015 fuhr ich nach Logar nach Hause, weil ich vier Tage frei hatte. Während dieser Zeit ging ich ins Nachbardorf namens römisch 40 , um dort Freunde zu besuchen. Gegen 22.00 Uhr verabschiedete ich mich bei meinen Freunden und machte mich zu Fuß auf den Weg nach Hause. Unser Dorf liegt ca. 15 Gehminuten entfernt. Auf dem Weg sah ich, dass sieben oder acht bewaffnete Taliban auf drei Motorrädern vor einem Haus angehalten haben. Sie zogen einen Mann an den Händen. Man konnte sehen, dass er ein Gefangener war. Ich rief dann die Polizei an. Dieser Polizist, welcher mit mir gesprochen hat, war ein ehemaliger Freund und Kollege von mir. Er sagte mir, dass er dem Kommandanten weitersagen würde. Wenn er den Befehl gibt, dann würden sie kommen, ansonsten nicht. Ich ging nach Hause und man konnte sehen, dass ich Angst hatte. Meine Eltern fragten mich danach und ich erzählte ihnen alles. Die Polizei kam nicht dorthin. In der Früh gegen 05.00 Uhr kam die Polizei mit vielen Autos ins Dorf und klopfte, mein Freund, mit dem ich Telefoniert hatte, an unserer Haustüre. Zunächst sprach mein Vater mit hm und dann rief er mich. Als ich dann zur Türe ging, fragte dieser Freund von mir nach der Adresse von dem Haus. Ich habe ihm die Adresse auch bei dem Telefonat bekanntgegeben. Er kam trotzdem, um zu fragen. Ich ging dann mit der Polizei mit uns zeigte ihnen dieses Haus. Ich kam dann wieder nach Hause und fuhr danach nach Kabul in die Arbeit. Am Nachmittag rief mich mein Vater dann an und teilte mir mit, dass die Polizei in diesem Haus drei Taliban und die entführte Person gefunden haben. Gegen 22.00 Uhr hat mich dann mein Vater wieder angerufen und sagte, dass bewaffnete Taliban nach mir suchten und nahmen meinen Bruder mir. Sie sagten, dass sie meinen Bruder frei lassen, wenn sie mich haben. In der Früh ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits in Kabul und erzählte ihm alles. Mein Onkel sagte, dass ich da bleiben soll und er wird sich im Dorf in Logar erkundigen. Er fuhr dort hin. Gegen 09.00 Uhr vormittags rief mich mein Onkel vom Dorf an und sagte mir, dass ich nach Pakistan fliehen soll. Ich fragte ihn, warum und er sagte, ich soll weggehen. Gegen 13.00 Uhr hat mich dann mein Vater angerufen und sagte mir, dass ich das Land verlassen soll. Er sagte mir, dass er mir alles verziehen hat. Gegen 14.00 Uhr machte ich mich dann auf den Weg nach Pakistan. Ich fuhr dann nach XXXX , Pakistan zu meiner Tante. Ca. eine Woche war ich dort, dann rief mich ein Cousin mütterlicherseits an, der im Camp in Peshawar lebt, und sagte mir, dass zwei Personen nach mir fragten. Sie kamen zwei Mal. Ich habe dann mit meinem Onkel telefoniert und er sagte mir, dass ich auch Pakistan verlassen soll, weil mich diese Menschen nicht in Ruhe lassen werden. Dann habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht. Als ich dann in der Türkei war erfuhr ich, dann mein Bruder am 22.01.2015 getötet wurde.Gegen 09.00 Uhr vormittags rief mich mein Onkel vom Dorf an und sagte mir, dass ich nach Pakistan fliehen soll. Ich fragte ihn, warum und er sagte, ich soll weggehen. Gegen 13.00 Uhr hat mich dann mein Vater angerufen und sagte mir, dass ich das Land verlassen soll. Er sagte mir, dass er mir alles verziehen hat. Gegen 14.00 Uhr machte ich mich dann auf den Weg nach Pakistan. Ich fuhr dann nach römisch 40 , Pakistan zu meiner Tante. Ca. eine Woche war ich dort, dann rief mich ein Cousin mütterlicherseits an, der im Camp in Peshawar lebt, und sagte mir, dass zwei Personen nach mir fragten. Sie kamen zwei Mal. Ich habe dann mit meinem Onkel telefoniert und er sagte mir, dass ich auch Pakistan verlassen soll, weil mich diese Menschen nicht in Ruhe lassen werden. Dann habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht. Als ich dann in der Türkei war erfuhr ich, dann mein Bruder am 22.01.2015 getötet wurde. Das sind meine Fluchtgründe, weitere habe ich nicht. [...] LA: Kannten Sie die Entführer? VP: Als die Polizei in der Früh bei uns war und mich nach der Adresse fragte, waren die Dorfbewohner auch schon dort. LA: Frage wird wiederholt! VP: Nein. [...] LA: Gab es in Kabul je einen Vorfall? VP: Nein. LA: Wurden Sie je persönlich bedroht? VP: Während meiner Dienstzeit habe ich meinen Dienstausweis in Kabul zurückgelassen, weil die Taliban jeden, der ins Dorf kommt, durchsuchen. Damals sagten die Taliban, dass wir sie unterstützten sollen. Sie sagten meinem Vater, dass ich ein Spion sei. LA: Frage wird wiederholt! VP: Nein. LA: Wann haben Sie die Entführung beobachtet? VP: Am 20.01.2015, an einem Dienstag. [...] LA: Warum sind Sie nicht in Kabul geblieben, wenn es dort nie irgendwelche Vorfälle gegeben hat? VP: Es war nicht möglich. Auch in Kabul gibt es Taliban. LA: Aber gerade in Kabul wird seitens der Regierung gegen die Taliban vorgegangen! VP: ich konnte ja nicht immer dort bleiben. Ich habe ja meine Familie in Logar besucht. Dort wäre mein Leben sehr in Gefahr. LA: Die Familie kann Sie doch auch in Kabul besuchen! VP: Sie haben meinen Bruder getötet und sie hätten mich auch getötet, egal wo. LA: Woher sollten die Taliban wissen, dass Sie in Kabul sind? VP: Die Dorfbewohner wissen wer wo ist. Sogar nach Pakistan fragten sie nach mir. LA: Wie kann Ihre Familie weiterhin in Logar leben? VP: Am Anfang haben sie meine Familie viel belästigt. Sie sagten meinem Vater, dass seine Söhne, als wir alle Spione seien. Jetzt belästigen sie meine Familie nicht mehr. Mein Onkel mütterlicherseits hat meine Familie dann 25 Tage nach Kabul mitgenommen. Die Weißbärtigen aus dem Dorf kamen dann nach Kabul und flehten meinen Vater an, dass er zurückkommt, weil er Mullah war. Die Weißbärtigen versicherten meinem Vater, dass die Taliban ihn und seine Familie nicht mehr belästigen würde. LA: Wieso gehen Sie dann davon dass dann noch immer Interesse an Ihrer Person besteht? VP: Mich werden sie nie in Ruhe, weil ich sie verraten haben. Sie fragten in Pakistan und in meiner Firma nach mir. LA: Sie gaben doch soeben an, dass die Weißbärtigen Ihrem Vater versicherten, dass die Taliban ihn und seine Familie nicht mehr belästigen würde! VP: Ich meine den Rest der Familie, aber nicht mich. Ich habe sie verraten und aufgrund meiner Information wurden drei Taliban mitgenommen. Sie werden mich nie in Ruhe lassen. Auch jetzt fragen sie meinen kleineren Bruder nach mir."
- Am 14.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme. Die endgültige Feindschaft der Taliban habe sich der Beschwerdeführer zugezogen, als er sie bei der Polizei angezeigt und die Polizei sogar zu dem Tatort geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Taliban gestellt, sie angezeigt und mit der Polizei zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer habe und hätte dadurch höchst asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen. Der afghanische Staat könne nicht vor Verfolgung durch die Taliban schützen, es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer sei als Feind der Taliban identifiziert.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
§ 8Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
§ 52
Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
§ 52
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte III.-IV.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen,
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte römisch drei.-IV.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2016 - rechtzeitig - Beschwerde in vollem Umfang. Im Rahmen dieser wurde auf mehrere Anfragebeantwortungen bzw. Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan hingewiesen. Der Beschwerdeführer sei als Feind der Taliban identifiziert. Es gebe für ihn keine inländische Fluchtalternative. Alle Länderberichte würden belegen, dass die Taliban/ISIS in Logar höchst präsent seien. Es sei bekannt, dass unter den Dorfbewohnern Spitzel bzw. Anhänger der Taliban/ISIS seien. Nach der Flucht des Beschwerdeführers sei sowohl im Unternehmen als auch später in Pakistan bei seiner Tante nach dem Beschwerdeführer gesucht worden. Die telefonische Meldung hätte im Idealfall keine Konsequenzen für den Beschwerdeführer bedeutet. Allerdings habe sein Freund, der Polizist sei und ihn ersucht habe, ihn zu dem Haus zu führen, den Beschwerdeführer dadurch höchst gefährdet. Evident sei weiters, dass der afghanische Staat den Beschwerdeführer nicht vor Verfolgung durch die Taliban schützen könne. Die Vernetzung der Taliban sei eine notorische Tatsache, sodass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.
- Am 27.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2016, W123 2127456-1/6E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zur Gänze abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, von welchem deren Behandlung mit Beschluss vom 24.11.2016, E 2602/2016-8, abgelehnt wurde. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.12.2016, E 2602/2016/10, wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.2017, Ra 2017/19/0051-11, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
- Am 22.03.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Paschtu eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung nahm der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner Herkunft und seiner Familie Stellung. Zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, gab er ua Folgendes wortwörtlich an: "[...] R verweist auf die Fluchtangaben des BF vor dem BVwG in der Verhandlung am 27.07.
- Bleiben Sie bei diesen Angaben? Möchten Sie etwas ergänzen? Haben Sie neue Fluchtgründe? BF: Bei der letzten Einvernahme habe ich konkret zu meinen Fluchtgründen, insbesondere zum fluchtauslösenden Vorfall, Stellung genommen. Es gibt aber auch andere Schwierigkeiten die wir in Logar hatten bzw. gab es ein oder zwei weitere Vorfälle die ich nicht angegeben habe. [...]"
- In der hg am 05.04.2018 eingelangten Stellungnahme des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe und daher die außerordentlich gute Integration des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, wurde in der Provinz Logar geboren. Im Alter von ca. zwei Monaten übersiedelte die gesamte Familie nach Pakistan. Der Beschwerdeführer zog im Jahr 2009 aufgrund seiner Arbeit nach Kabul und lebte dort bis September
- Anschließend daran reiste der Beschwerdeführer für ca. sieben Monate in die Türkei, um danach weitere sieben Monate in seinem Heimatdorf in Logar zu verbringen. Anschließend kehrte er wieder zurück nach Kabul und lebte und arbeitete dort bis Jänner
- Der Beschwerdeführer wohnte in Kabul sowohl bei seinen Tanten als auch in dem Unternehmen, in der er arbeitete. Die Tanten mütterlicherseits leben nach wie vor in Kabul. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre die Schule in Afghanistan und absolvierte diese erfolgreich im Jahr
- Seit September 2017 besucht der Beschwerdeführer in Österreich die HTL Hochbau Abendschule. Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Paschtu, Dari, Englisch, Deutsch und Urdu. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Schneider und als Verkäufer für Lebensmittel sowie im Bewachungsdienst tätig. Zudem arbeitete er für das Unternehmen XXXX in Afghanistan und betrieb seinen Sportartikelshop.Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Paschtu, Dari, Englisch, Deutsch und Urdu. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan als Schneider und als Verkäufer für Lebensmittel sowie im Bewachungsdienst tätig. Zudem arbeitete er für das Unternehmen römisch 40 in Afghanistan und betrieb seinen Sportartikelshop. Die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers halten sich derzeit in der Provinz Kabul auf. Es besteht Kontakt zu ihnen. Der Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Logar, eine Tante des Beschwerdeführers in Jalalabad und eine weitere in Pakistan. Der Beschwerdeführer unterhält auch Kontakt zu seinem Onkel mütterlicherseits in Logar, welcher dort Grundstücke besitzt. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan verheiratet. Seine Ehefrau lebt in ihrem Elternhaus in Kabul. Der Beschwerdeführer verließ zu Beginn des Jahres 2015 Afghanistan und befindet sich seit Mai 2015 in Österreich. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nie irgendwelchen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde. Nicht festgestellt werden kann, dass in der Folge seiner Anzeige bei der Polizei im Jänner 2015 ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Städte Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er mit finanzieller Hilfe seiner Familie, insbesondere seiner Eltern, seines Onkels und seiner Tanten mütterlicherseits, rechnen. Mit dieser Unterstützung ist ihm der Aufbau einer Existenzgrundlage in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul möglich. Seine Existenz könnte er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der Beschwerdeführer kann die Hauptstadt Kabul und die Städte Herat und Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen. Der Beschwerdeführer ist gesund und unbescholten. Der Beschwerdeführer finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer verfügt über drei Einstellungszusagen und war bereits ehrenamtlich in Österreich tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied in einem afghanischen Kulturverein und besitzt ein ÖSD Zertifikat der Stufe B
- Der Beschwerdeführer lebt seit einem Jahr bei einer österreichischen Familie und hat zahlreiche Freunde und Arbeitskollegen. 1.
- Feststellungen zum Herkunftsstaat: 1.2.
- Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformation vom 30.01.2018) Sicherheitslage Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 21 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 18 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 50 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 31 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 28 Andere Vorfälle 3 Insgesamt 151 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelpersonen 5 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 89 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 30 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 36 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 1 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 161 (EASO 11.2016) Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). Sicherheitslage Herat Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vgl. auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016).Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in folgende Bezirke eingeteilt, die gleichzeitig auch die administrativen Einheiten bilden: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i-Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen (UN OCHA 26.8.2015; vergleiche auch: Pajhwok 30.11.2016). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.928.327 geschätzt (CSO 2016). Herat ist eine vergleichsweise entwickelte Provinz im Westen des Landes. Sie ist auch ein Hauptkorridor menschlichen Schmuggels in den Iran - speziell was Kinder betrifft (Pajhwok 21.1.2017). Gewalt gegen Einzelpersonen 95 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 197 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 41 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 144 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 15 Andere Vorfälle 4 Insgesamt 496 Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Herat 496 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017).Herat wird als einer der relativ friedlichen Provinzen gewertet, dennoch sind Aufständische in abgelegenen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: RFE/RL 6.10.2016; Press TV 30.7.2016; IWPR 14.6.2014). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig heilige Orte wie Moscheen an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 18.1.2017; Khaama Press 15.1.2017). Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen finden statt (AAN 11.1.2017). Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum fünften Mal in Herat abgehalten. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Botschafter/innen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 17.10.2016). Sicherheitslage Balkh Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten. Die Hauptstadt Mazar-e Sharif, liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.: Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]. Sie hat folgende administrative Einheiten: Hairatan Port, Nahra-i-Shahi, Dihdadi, Balkh, Daulatabad, Chamtal, Sholgar, Chaharbolak, Kashanda, Zari, Charkont, Shortipa, Kaldar, Marmal, und Khalm. Die Provinz grenzt im Norden an Tadschikistan und Usbekistan. Die Provinz Samangan liegt sowohl östlich als auch südlich. Die Provinz Kunduz lieg im Osten, Jawzjan im Westen und Sar-e Pul im Süden (Pajhwok o.D.y). Balkh grenzt an drei zentralasiatische Staaten an: Turkmenistan, Usbekistan und Tadschikistan (RFE/RL 9.2015). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.353.626 geschätzt (CSO 2016). Gewalt gegen Einzelpersonen 30 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 81 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 26 Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften 70 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 18 Andere Vorfälle 1 Insgesamt 226 Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vgl. auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vgl. auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016).Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen Denkmälern und wunderschönen Landschaft - wird als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistans geschätzt (Xinhua 12.12.2016; DW 4.8.2016). Obwohl Balkh zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan zählt, versuchen dennoch bewaffnete Aufständische die Provinz zu destabilisieren. In den letzten Monaten kam es zu Vorfällen in Schlüsselbezirken der Provinz (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Xinhua 11.11.2016; Xinhua 1.10.2016). Laut dem Gouverneur Noor würden Aufständische versuchen, in abgelegenen Gegenden Stützpunkte zu errichten (Khaama Press 30.3.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Khaama Press 30.3.2016; vergleiche auch: Tolonews 26.5.2016; Tolonews 18.4.2016). In der Provinz wurden militärische Operationen durchgeführt (Kabul Tribune 5.1.2017). Dabei hatten die Taliban Verluste zu verzeichnen (Khaama Press 14.12.2016; Tolonews 26.5.2016). Auf Veranlassung des Provinzgouverneur Atta Noor wurden auch in abgelegenen Gegenden großangelegte militärische Operationen durchgeführt (Khaama Press 17.1.2017; vergleiche auch: Khaama Press 14.12.2016; Khaama Press 7.3.2016). Die Stadt Mazar-e Sharif ist eine Art "Vorzeigeprojekt" Afghanistans für wichtige ausländische Gäste (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Balkh ist, in Bezug auf Angriffe der Taliban, zentralasiatischer Aufständischer oder IS-Kämpfer die sicherste Provinz in Nordafghanistan. Grund dafür ist das Machtmonopol, das der tadschikisch-stämmige Gouverneur und ehemalige Warlord Atta Mohammed Noor bis in die abgelegensten Winkel der Provinz ausübt. Nichtsdestotrotz ist die Stabilität stark abhängig von den Beziehungen des Gouverneurs zum ehemaligen Warlord und nunmehrigen ersten Vizepräsidenten Abdul Rashid Dostum. Im Juni 2015 haben sich die beiden Rivalen darauf geeinigt, miteinander zu arbeiten, um die Sicherheit in Nordafghanistan wiederherzustellen. Die Stabilität der Provinz Balkh war ein Hauptfokus der NATO-Kräfte (RFE/RL 8.7.2015). Im Distrikt Balkh wird die Reduzierung von Rebellenaktivitäten der Leistungsfähigkeit der ANSF und des neuen Distriktpolizeichefs zugeschrieben (APPRO 1.2015) High-profile Angriff Bei einem Angriff auf das deutsche Konsulat in Mazar-e Sharif waren am 10.11.2016 sechs Menschen getötet und fast 130 weitere verletzt worden (Die Zeit 20.11.2016). Nach Polizeiangaben attackierte am späten Abend ein Selbstmordattentäter mit seinem Auto das Gelände des deutschen Generalkonsulats in Mazar-e Sharif. Die Autobombe sei gegen 23:10 Uhr Ortszeit am Tor der diplomatischen Einrichtung explodiert, sagte der Sicherheitschef der Provinz Balkh. Bei den Toten soll es sich um Afghanen handeln. Alle deutschen Mitarbeiter des Generalkonsulats seien bei dem Angriff unversehrt geblieben (Die Zeit 10.11.2016). Das Gebäude selbst wurde in Teilen zerstört. Der überlebende Attentäter wurde dem Bericht zufolge wenige Stunden später von afghanischen Sicherheitskräften festgenommen (Die Zeit 20.11.2016). Außerhalb von Mazar-e Sharif, in der Provinz Balkh, existiert ein Flüchtlingscamp - auch für Afghan/innen - die Schutz in der Provinz Balkh suchen. Mehr als 300 Familien haben dieses Camp zu ihrem temporären Heim gemacht (RFE/RL 8.7.2015). High-profile Angriffe Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). Hauptstadt Kabul Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017): Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017). Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vergleiche auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017). Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017). Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vergleiche auch: The Guardian 3.6.2017). Herat Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vergleiche auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vergleiche auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017). Mazar-e Sharif Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017). Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vergleiche auch: al-Jazeera 11.6.2017). Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vergleiche auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017). "Green Zone" in Kabul Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017). Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017). Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vergleiche Reuters 6.8.2017). Auszüge aus dem Bankensystem in Afghanistan Nach einer Zeit mit begrenzten Bankdienstleistungen, entstehen im Finanzsektor in Afghanistan schnell mehr und mehr kommerzielle Banken und Leistungen. Die kommerziellen Angebote der Zentralbank gehen mit steigender Kapazität des Finanzsektors zurück. Es ist einfach in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Die Bank wird nach folgendem fragen: Tazkira/ (Personalausweis/Pass); 2 Passfotos und AFA 1,000 bis 5,000 als Mindestkapital für das Bankkonto (IOM 2016). Bis heute sind mehr als ein Dutzend Banken im Land aktiv: Afghanistan International Bank, Azizi Bank, Arian Bank, Alfalah Bank Ltd., Bank-E-Millie Afghan, BRAC Afghanistan Bank, Development Bank of Afghanistan, Export Promotion Bank, Habib Bank of Pakistan, Kabul Bank, National Bank of Pakistan, Pashtany Bank, Punjab National Bank - India, The First Microfinance Bank, Ghazanfar Bank, Maiwand Bank, Bakhtar Bank. Zu deren Leistungen zählen: Internationaler Geldtransfer via SWIFT (Society For World Wide Interbank Funds Transfer), inländische Geldtransfers in Afghanistan, diverse Kreditprodukte und andere Handelsleistungen, sowie Sparen und Girokonten (IOM 2016). Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vgl. auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014).Internationaler Geldtransfer via SWIFT ist seit 2003 über die Zentralbank verfügbar. Auch kommerzielle Banken bieten derzeit internationalen Geldtransfer an, manche nutzen eigene Möglichkeiten, andere greifen auf die Ressourcen der Zentralbank zurück. Die Zentralbank kann die Nachfrage des Bankensektors nach Bargeld in afghanischer Währung sowie in US Dollar bedienen. Um Geld nach Afghanistan zu überweisen, müssen die Betroffenen ein Konto in Afghanistan haben. Die Zentralbank beabsichtigt, sich vom kommerziellen Bankgeschäft zurückzuziehen, da die kommerziellen Banken ihre Tätigkeiten in Afghanistan ausbauen. Die Zentralbank kann Überweisungen und andere Bankdienstleistungen in den Provinzen in ganz Afghanistan gewährleisten (IOM 2016). Geldtransferanbieter wie Western Union sind ebenfalls weit verbreitet (IOM 2016; vergleiche auch: Western Union Holdings, Inc 2016 und Azizi Bank 2014). 1.2.
- EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018 Die Unterstützungspflicht der Großfamilie Die wechselseitige Verpflichtung, einander innerhalb der Großfamilie zu helfen und zu unterstützen, ist stark, und die Traditionen, Verantwortung für Menschen innerhalb der Gruppe zu übernehmen, sind tief verwurzelt. Je enger die Verwandtschaft, desto stärker ist die Pflicht zu helfen und zu unterstützen. Mehrere Menschen, mit denen Landinfo in Kabul sprach, äußerten die Ansicht, dass es unmöglich sei, Menschen aus dem engsten Umfeld wie Brüder, die Kinder des Bruders des Vaters etc. zurückzuweisen, es sei denn, es besteht ein schwerwiegender Konflikt innerhalb der Familie. Man könne sich unmöglich vorstellen, dass ein Afghane kein Dach über dem Kopf anbietet, wenn die Alternative wäre, dass ein enges Familienmitglied auf der Straße stünde. Es ist kulturell inakzeptabel, eine Person, die um Zuflucht ersucht, abzuweisen, und das gilt insbesondere für enge Verwandte. Die Dauer des Aufenthaltes ist von den Mitteln der Familie abhängig. Die Pflichten gegenüber der Großfamilie gelten für alle Afghanen ungeachtet der ethnischen Zugehörigkeit, unter Paschtunen sind sie aber wahrscheinlich am stärksten ausgeprägt. Stämme und Clans Die soziale Organisation in Stämmen und Clans beruht auf der Annahme eines gemeinsamen Vorfahren und somit einer vermuteten Beziehung zwischen den Mitgliedern des Stammes/Clans. Einige Stämme und Clans der Paschtunen sind groß und umfassen Millionen Menschen. Es wird angenommen, dass die Paschtunen die größte Stammesgesellschaft der Welt bilden; ihre Sozialstruktur besteht aus Stämmen, die ihrerseits in Clans gegliedert sind. Der Begriff Clan wird auch von anderen ethnischen Gruppen verwendet und bilden einen wichtigen Teil der Sozialstruktur in ländlichen Gebieten Afghanistans. So ist die Abstammung zum Beispiel auch für Hazara wichtig und gilt als Grundlage ihrer Sozialstruktur, obwohl die meisten ihre Vorfahren höchstens acht Generationen zurückverfolgen können. Im Gegensatz zu den Paschtunen und Hazara ist die tadschikische Bevölkerung Afghanistans nicht in Stämmen und Clans organisiert, sie hat auch keine Vorstellungen eines gemeinsamen Ahnen. In Afghanistan besteht eine Tradition der lokalen Selbstverwaltung, und der Stammesführer verfügt in diesem Zusammenhang über große Macht. Die führenden Familien innerhalb der Stämme genießen hohen sozialen und wirtschaftlichen Status. Die Identifikation mit einem Stamm/Clan ist ein wichtiger sozialer Indikator um zu zeigen: ‚Ich bin einer von euch'. Die verschiedenen Stämme/Clans bilden jedoch keine homogene Gruppe, unterschiedliche politische, wirtschaftliche, soziale und wertebezogene Trennlinien können die Mitglieder spalten. Die verschiedenen Regime, die das Land regiert haben, hatten sowohl Anhänger als auch Gegner innerhalb desselben Stammes und Clans. Das gilt auch noch heute, in den meisten Stämmen findet man Anhänger und Gegner sowohl des Staatsbildungsprojektes als auch der bewaffneten Opposition. Zugang zum Arbeitsmarkt Nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) gibt es lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarkts. Der Arbeitsmarkt besteht zu einem großen Teil aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. Ein Mitarbeiter einer Botschaft vor Ort beschrieb, wie Tagelöhner von der Straße weg angeheuert werden. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Diese Treffpunkte befinden sich an speziellen Orten der Stadt. Hier treffen sich Arbeitssuchende und Anbieter von Arbeit am frühen Morgen und einigen sich über Tagelöhnerschaft und kurzzeitige geringfügige Tätigkeiten, für gewöhnlich manuelle Hilfsarbeit, manchmal auch qualifiziertere Arbeit. Durch das Mitführen seiner eigenen Werkzeuge oder Ausrüstung zeigt der Arbeitssuchende, was er kann. Nach einem kurzen Gespräch und einer Prüfung entscheidet der "Arbeitgeber", wer angeheuert wird. Viele bewerben sich, aber nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt in etwa 300 Afghani (ca. USD 4,3) für Hilfsarbeiter, während gelernte Kräfte bis zu 1.000 Afghani (ca. USD 14,5) pro Tag verdienen können. Zugang zur Unterkunft Für Fahrer und andere Reisende, Tagelöhner, Straßenverkäufer, Jugendliche, unverheiratete Männer und andere, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Gegend verfügen, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität. Dabei handelt es sich um einfache, große Zimmer, wo Tee und einfaches, billiges Essen aufgetischt wird. Um wenig Geld kann man hier auch übernachten. Nach Quellen von Landinfo beträgt der Preis zwischen 30 und 100 Afghani (in etwa USD 0,4 bis 1,4) pro Nacht. Diese Lokale werden örtlich als chai khana bezeichnet - generell bekannt als samawar - oder übersetzt Teehaus. In Kabul und den anderen großen Städten gibt es viele solcher chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden, und es ist nichts Ungewöhnliches, dass Gäste alleine kommen. Der afghanische Forscher Hafizullah Emadi bezeichnet die chai khana als wichtige Treffpunkte und Orte der Sozialisierung. Hilfe aus entfernten Netzwerken In einer Empfehlung des UNHCR an Asylländer im Juni 2005 heißt es, dass Hilfe und Unterstützung durch Netzwerke auf Gebiete beschränkt seien, wo diese Netzwerke physisch präsent sind. Nach Einschätzung von Landinfo verliert der Faktor geografische Nähe durch technologische Entwicklungen an Wichtigkeit für den Zugriff auf Netzwerke. Wie schon erwähnt, ist der Besitz von Mobiltelefonen "universell" geworden und digitale Kommunikation wird eine zunehmende Selbstverständlichkeit, vor allem in den Städten. Geld kann über das Bankensystem überwiesen werden, doch nicht alle Afghanen verfügen über ein Bankkonto. Dies gilt vor allem für die ländliche Bevölkerung. In der Durchschnittsbevölkerung ist das Vertrauen in Banken und den Bankenapparat gering. Wer das Bankensystem nicht nutzen kann oder möchte, kann Geld über ein informelles Geldüberweisungssystem (hawala) überweisen. Es gibt ein gut etabliertes System für grenzüberschreitende Zahlungen und Überweisungen, in das die Menschen Vertrauen haben. Ein gewisser Prozentsatz der transferierten Summe wird als Gebühr verrechnet. Geld kann in alle Landesteile überwiesen werden, auch in die und aus den Nachbarstaaten, etwa Iran und Pakistan. 1.2.
- Auszug BVwG vom 04.04.2017, W197 2109210-1/22E: Paschtunen Es existieren keine zuverlässigen statistischen Angaben zu den Völkerschaften Afghanistans und zu den Sprecherzahlen der verschiedenen Sprachen. Es lässt sich nur vermuten, dass ca. die Hälfte der Bevölkerung zu den Paschtunen zu rechnen sind. Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gürtel, der sich von Nordwest-Afghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben. (Vgl. Tapper, Nancy [1983] und Schetter, Conrad [2003] S. 228 ff.) Sie werden dort als naqelin ‚Übersiedler' bezeichnet. Die Eigenbezeichnung lautet je nach Region und Dialekt pashtun oder pakhtun. Ihre Sprache bezeichnen sie dementsprechend als pashto oder pakhto. Die in der Literatur ebenfalls anzu-treffende Bezeichnung pathan ist eine Fremdbezeichnung, die im südasiatischen Raum ver-breitet ist und über die Vermittlung britischer Kolonisatoren Eingang ins Englische gefunden hat. Vertreter anderer Völkerschaften in Afghanistan bezeichnen die Paschtunen oft als afghan oder aughan ‚Afghane', in den letzten Jahren vermehrt auch als pashtozaban ‚Paschto- Sprecher'. Eine solche Gleichsetzung von ‚Afghane' und ‚Paschtune' ist wichtig für das Selbstverständnis der Paschtunen als staatstragende oder zumindest namensgebende Völkerschaft Afghanistans. Die in der Verfassung postulierte Bedeutung von ‚Afghane' als Staatsbürger Afghanistans entspricht also nicht immer dem tatsächlichen Sprachgebrauch. Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Der Überlieferung nach sehen sich alle Paschtunen als Nachfahren eines gewissen Qais, der zu Lebzeiten des Propheten Muhammad gelebt und nach der Konvertierung zum Islam den Namen Abdurraschid angenommen haben soll. Seine drei Söhne und ein Adoptivsohn wurden zu Begründern von vier großen Stammesverbänden. Ihre Söhne und Enkel wurden zu Ahnen von Stämmen und Unterstämmen, deren Nachfahren wiederum untergeordnete Stammlinienverbände gründeten usw. Entscheidendes Merkmal der paschtunischen Stammesstruktur ist, dass die Abstammung nur über die väterliche Linie (patrilinear) geführt wird. Je nach Zahl der zurückverfolgten Generationen lassen sich Deszendenzverbände unterschiedlicher Größe unterscheiden. Letztlich weiß jeder heute lebende Paschtune mehr oder weniger genau, wie sein eigener Verband in diesem auf patrilinearer Abstammung beruhenden Stammessystem der Paschtunen zu verorten ist, obgleich einzelne Aspekte der Genealogie strittig sein mögen. Entspre-chende Kenntnisse werden in schriftlich festgehaltenen Stammbäumen (shajara) bewahrt und weitergegeben. Diese Stammesstruktur ist dynamisch, denn mit jeder neuen Generation entstehen neue Untergruppen, deren männliche Mitglieder selbst einmal weitere Unter-gruppen begründen (Zur paschtunischen Stammesstruktur vgl. Steul, Willy [1981] S. 28 ff. und Anderson, Jon W. [1979] S. 223 ff.). Im Alltag ist die wichtigste Einheit ein Verband, der auf Paschto zumeist als kahol bezeichnet wird und sich in etwa als Clan verstehen lässt. Der gemeinsame Vorfahre einer solchen Gruppe lebte in der Regel vor sechs bis acht Generationen. Auf dieser Ebene der Stammesstruktur werden die meisten Fragen des Alltags geregelt: Es werden Ehen arrangiert, die Menschen helfen einander in der Landwirtschaft oder beim Hausbau, Landstreitigkeiten werden ausgefochten und geschlichtet. Dies ist ebenso eine wichtige Ebene für die politische Meinungsbildung. Größere Stammlinienverbände heißen qabila oder tayifa (Stamm), taber (Unterstamm), zai oder khel bzw. plarina oder psha/pkha (Clanverbände). Sie sind meistens keine unilokalen Gebilde, sondern ihre Mitglieder können weit verstreut leben. Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, die über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogische Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf.Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Der Überlieferung nach sehen sich alle Paschtunen als Nachfahren eines gewissen Qais, der zu Lebzeiten des Propheten Muhammad gelebt und nach der Konvertierung zum Islam den Namen Abdurraschid angenommen haben soll. Seine drei Söhne und ein Adoptivsohn wurden zu Begründern von vier großen Stammesverbänden. Ihre Söhne und Enkel wurden zu Ahnen von Stämmen und Unterstämmen, deren Nachfahren wiederum untergeordnete Stammlinienverbände gründeten usw. Entscheidendes Merkmal der paschtunischen Stammesstruktur ist, dass die Abstammung nur über die väterliche Linie (patrilinear) geführt wird. Je nach Zahl der zurückverfolgten Generationen lassen sich Deszendenzverbände unterschiedlicher Größe unterscheiden. Letztlich weiß jeder heute lebende Paschtune mehr oder weniger genau, wie sein eigener Verband in diesem auf patrilinearer Abstammung beruhenden Stammessystem der Paschtunen zu verorten ist, obgleich einzelne Aspekte der Genealogie strittig sein mögen. Entspre-chende Kenntnisse werden in schriftlich festgehaltenen Stammbäumen (shajara) bewahrt und weitergegeben. Diese Stammesstruktur ist dynamisch, denn mit jeder neuen Generation entstehen neue Untergruppen, deren männliche Mitglieder selbst einmal weitere Unter-gruppen begründen (Zur paschtunischen Stammesstruktur vergleiche Steul, Willy [1981] S. 28 ff. und Anderson, Jon W. [1979] S. 223 ff.). Im Alltag ist die wichtigste Einheit ein Verband, der auf Paschto zumeist als kahol bezeichnet wird und sich in etwa als Clan verstehen lässt. Der gemeinsame Vorfahre einer solchen Gruppe lebte in der Regel vor sechs bis acht Generationen. Auf dieser Ebene der Stammesstruktur werden die meisten Fragen des Alltags geregelt: Es werden Ehen arrangiert, die Menschen helfen einander in der Landwirtschaft oder beim Hausbau, Landstreitigkeiten werden ausgefochten und geschlichtet. Dies ist ebenso eine wichtige Ebene für die politische Meinungsbildung. Größere Stammlinienverbände heißen qabila oder tayifa (Stamm), taber (Unterstamm), zai oder khel bzw. plarina oder psha/pkha (Clanverbände). Sie sind meistens keine unilokalen Gebilde, sondern ihre Mitglieder können weit verstreut leben. Die Paschtunen sind die einzige ethnische Gruppe in Afghanistan, die über eine so stark ausgeprägte Stammesstruktur mit einer allumfassenden genealogischen Tradition verfügt, in der theoretisch jedes heute lebende Mitglied seine Herkunft von einem legendären Ahnen aller Paschtunen herleiten und die entsprechenden Verbindungsglieder benennen kann. Vergleichbare Stammesstrukturen sind auch bei anderen ethnischen Gruppen vorhanden, aber sie weisen nicht die genealogische Tiefe der paschtunischen Stammesstruktur auf. Große paschtunische Stammesverbände in Afghanistan sind die Ghilzai (Eigentlich bezeichnen die Namensformen mit der Endung -zai einen Singular und als Stammesname wäre bes-ser die auf -zi endende Pluralform angebracht, also hier Ghilzi. Die Formen auf -zai haben sich in der Literatur aber als Stammesnamen etabliert und sollen deshalb auch hier verwendet werden) mit den Untergruppen der Tokhi, Hotaki, Sulaimankhel, Alikhel u.a., die Durrani mit den Untergruppen der Alikozai, Acakzai, Popalzai, Barakzai u.a. sowie die Yusufzai mit den Untergruppen der Momand, Afridi, Shinwari, Waziri, Safi, Mangal u.a. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Pashtunwali zusammengefasst wer-den und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschto zu sprechen, sondern dass man auch ‚Paschto machen', also die Regeln dieses Ehren-und Verhaltenskodexes befolgen muss. (Siehe hierzu Steul, Willy [1981], Anderson, Jon W. [1979] und Rzehak, Lutz [2011]). Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen las-sen. Wenn zwei Paschtunen sich zum ersten Mal begegnen, kann es sein, dass sie zuerst Mi-nuten lang über ihre Stammeszugehörigkeit sprechen. Wenn sie auf irgendeiner Ebene gemeinsame Vorfahren entdecken, kann es sein, dass aus einer Zufallsbekanntschaft schnell eine Beziehung mit weitreichenden Verpflichtungen und Hilfsangeboten wird. Die Sprache Paschto ist ein wichtiges, aber letzten Endes kein ausreichendes Kriterium, um als Paschtune zu gelten. In einigen Gegenden Afghanistans haben Paschtunen das Paschto schon lange aufgegeben und sprechen Dari als ihre Erstsprache. In der Stadt Herat sind überhaupt keine Paschto-sprachigen Paschtunen mehr zu finden. Dort benutzen alle Paschtunen den lokalen Dialekt des Dari als Erstsprache. Dari-sprachige Paschtunen sind ebenso in ländlichen Teilen der Provinz Herat (hier werden Paschtunen unabhängig von ihrer jeweiligen Sprache nach ihrer Wirtschaftsweise als maldar ‚Viehzüchter' oder kuci ‚Noma-den' bezeichnet, auf einer höheren Ebene als aughan ‚Paschtunen'), in der Provinz Nimroz, in Teilen der Provinz Uruzgan, in der Provinz Balch, im Westen der Provinz Nangarhar sowie in der Stadt Kabul zu finden. Weder ihre Nachbarn noch andere Paschtunen hegen Zweifel daran, dass es sich bei diesen Gruppen um Paschtunen handelt. Sie mögen für manche als ‚schlechte Paschtunen' gelten, weil sie die Sprache ihrer Vorfahren aufgegeben haben, aber sie gelten dennoch als Paschtunen. Stammesstruktur und ein Verhalten nach dem Ehrenkodex sind für die Einordnung wichtiger als das alleinige Kriterium der Sprache. In Südwest-Afghanistan gibt es paschtunische Gruppen, die als Erstsprache Belutschi sprechen, und belutschische Gruppen, die als Erstsprache Paschto sprechen. Sie fühlen sich trotz der sprachlichen Verschiedenheit gemeinsamen Stämmen zugehörig, die je nach dem als paschtunische oder belutschische Stämme gelten. Solche Mischgruppen werden als aughan-baloch ‚Paschtunen-Belutschen' bezeichnet. Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u.a.) versehen. Quelle: -Strichaufzählung BFA (Hrsg.), Dossier der Staatendokumentation AfPak. Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur
(2016), http://www.ecoi.net/file_upload/90_1470057716_afgh-stammes-und-clanstruktur-onlineversion-2016-07.pdf (abgerufen am 19.12.2016). Auf Grund kultureller Bedingungen sind die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch. Quelle: -Strichaufzählung Deutsches Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, http://www.ecoi.net/file_upload/4598_1478857553_3-deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-afghanistan-19-10-2016.pdf (abgerufen am 19.12.2016).
- Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Sprachkenntnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aufgrund der Erstattung einer Anzeige gegen die Taliban in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei. Zunächst ist festzuhalten, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel ist, dass für den Beschwerdeführer in der Nacht aus einer Entfernung von 100 Metern (vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie weit entfernt standen Sie als Sie den Vorfall beobachtet haben? - BF: Ich habe von der Entfernung Motorräder gehört. Ich bin vom Weg abgegangen und habe mich versteckt. Dann habe ich beobachtet, dass sie jemanden in das Haus gebracht haben. Zu dieser Zeit stand ich ungefähr 100 Meter von ihnen entfernt.") aufgrund dessen, dass sieben bis acht Männer auf drei Motorrädern eine weitere Person in ein Haus gebracht haben sollen (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was haben Sie genau gesehen? - BF: Ich habe gesehen, dass ca. 7 bis 8 Personen auf drei Motorrädern gekommen sind und eine Person in das Haus gebracht haben.") die Durchführung eines Verbrechens erkennbar gewesen sein und er diesen Umstand sofort der Polizei zur Anzeige gebracht haben soll.Zunächst ist festzuhalten, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht plausibel ist, dass für den Beschwerdeführer in der Nacht aus einer Entfernung von 100 Metern vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Wie weit entfernt standen Sie als Sie den Vorfall beobachtet haben? - BF: Ich habe von der Entfernung Motorräder gehört. Ich bin vom Weg abgegangen und habe mich versteckt. Dann habe ich beobachtet, dass sie jemanden in das Haus gebracht haben. Zu dieser Zeit stand ich ungefähr 100 Meter von ihnen entfernt.") aufgrund dessen, dass sieben bis acht Männer auf drei Motorrädern eine weitere Person in ein Haus gebracht haben sollen vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Was haben Sie genau gesehen? - BF: Ich habe gesehen, dass ca. 7 bis 8 Personen auf drei Motorrädern gekommen sind und eine Person in das Haus gebracht haben.") die Durchführung eines Verbrechens erkennbar gewesen sein und er diesen Umstand sofort der Polizei zur Anzeige gebracht haben soll. Ferner ist es nach Auffassung des erkennenden Richters nicht schlüssig, dass, wenn sich das Haus, in dessen Inneren sich das Verbrechen zugetragen haben soll, in der Gasse hinter dem Haus des Beschwerdeführers befunden haben soll (vgl. AS 127, arg. "LA: Wo war das Haus, wo der Entführte festgehalten worden sei? - VP: Hinter unserem Haus ist eine Gasse, in dieser Gasse war das."), der Beschwerdeführer einerseits der Polizei den Namen der Straße, in dem sich das Haus befunden haben soll, nicht konkret benannt, sondern in ausführlicher Weise umschrieben haben soll (vgl. Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Welche Adresse haben Sie den Polizisten bekannt gegeben? - BF: Ich habe der Polizei gesagt, dass es bei uns im Dorf zwei Friedhöfe gibt. Neben dem neuen Friedhof gibt es eine Schule. Gegenüber der Schule gibt es eine Gasse. Das zweite Haus in der Gasse.") und andererseits die Polizei - die sich naturgemäß der von den Taliban ausgehenden Gefährdung bewusst gewesen sein müsste - mit einem "Großaufgebot" (vgl. Seite 3 der Beschwerde) von zehn bis zwölf Fahrzeugen (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016) das Haus lediglich aufgrund einer Beobachtung in der Nacht aus 100 Metern durch den Beschwerdeführer am nächsten Tag in der Früh haben verorten lassen sollen, um das Haus dann am Nachmittag zu stürmen (vgl. AS 126, arg. "In der Früh gegen 05.00 Uhr kam die Polizei mit vielen Autos ins Dorf und klopfte, mein Freund, mit dem ich Telefoniert hatte, an unserer Haustüre. [...] Ich ging dann mit der Polizei mit uns zeigte ihnen dieses Haus. Ich kam dann wieder nach Hause und fuhr danach nach Kabul in die Arbeit. [...] Am Nachmittag rief mich mein Vater dann an und teilte mir mit, dass die Polizei in diesem Haus drei Taliban und die entführte Person gefunden haben.").Ferner ist es nach Auffassung des erkennenden Richters nicht schlüssig, dass, wenn sich das Haus, in dessen Inneren sich das Verbrechen zugetragen haben soll, in der Gasse hinter dem Haus des Beschwerdeführers befunden haben soll vergleiche AS 127, arg. "LA: Wo war das Haus, wo der Entführte festgehalten worden sei? - VP: Hinter unserem Haus ist eine Gasse, in dieser Gasse war das."), der Beschwerdeführer einerseits der Polizei den Namen der Straße, in dem sich das Haus befunden haben soll, nicht konkret benannt, sondern in ausführlicher Weise umschrieben haben soll vergleiche Seite 7 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Welche Adresse haben Sie den Polizisten bekannt gegeben? - BF: Ich habe der Polizei gesagt, dass es bei uns im Dorf zwei Friedhöfe gibt. Neben dem neuen Friedhof gibt es eine Schule. Gegenüber der Schule gibt es eine Gasse. Das zweite Haus in der Gasse.") und andererseits die Polizei - die sich naturgemäß der von den Taliban ausgehenden Gefährdung bewusst gewesen sein müsste - mit einem "Großaufgebot" vergleiche Seite 3 der Beschwerde) von zehn bis zwölf Fahrzeugen vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016) das Haus lediglich aufgrund einer Beobachtung in der Nacht aus 100 Metern durch den Beschwerdeführer am nächsten Tag in der Früh haben verorten lassen sollen, um das Haus dann am Nachmittag zu stürmen vergleiche AS 126, arg. "In der Früh gegen 05.00 Uhr kam die Polizei mit vielen Autos ins Dorf und klopfte, mein Freund, mit dem ich Telefoniert hatte, an unserer Haustüre. [...] Ich ging dann mit der Polizei mit uns zeigte ihnen dieses Haus. Ich kam dann wieder nach Hause und fuhr danach nach Kabul in die Arbeit. [...] Am Nachmittag rief mich mein Vater dann an und teilte mir mit, dass die Polizei in diesem Haus drei Taliban und die entführte Person gefunden haben."). Zudem ist es für das Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen ausführt, dass er am 17.01.2015 nach Logar nachhause gekommen sei, weil er vier Tage frei gehabt habe (der Urlaub hätte daher bis inklusive dem 21.01.2015 andauern müssen), und zum anderen angab, am 21.01.2015, in der Früh wieder nach Kabul zur Arbeit gefahren zu sein (vgl. AS 125, arg. "[...] Am 17.01.2015 habe ich mein Gehalt bekommen und am 17.01.2015 fuhr ich nach Logar nach Hause, weil ich vier Tage frei hatte. Während dieser Zeit ging ich ins Nachbardorf namens XXXX , um dort Freunde zu besuchen. [...] Ich kam dann wieder nach Hause und fuhr danach nach Kabul in die Arbeit."). Divergierend sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in Bezug auf seinen anschließenden Aufenthalt in Kabul kurz vor seiner Ausreise: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, sich nur eine Nacht in Kabul aufgehalten zu haben, bevor er sich auf den Weg nach Pakistan gemacht habe (vgl. AS 129, arg. "LA: Wie lange haben Sie sich vor der Ausreise in Kabul aufgehalten? - VP: Nur eine Nacht. Am nächsten Tag habe ich mich auf den Weg nach Pakistan gemacht."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, zwei Tage in Kabul vor seiner Ausreise verbracht zu haben (vgl. AS 11, arg. "R:Zudem ist es für das Bundesverwaltungsgericht widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zum einen ausführt, dass er am 17.01.2015 nach Logar nachhause gekommen sei, weil er vier Tage frei gehabt habe (der Urlaub hätte daher bis inklusive dem 21.01.2015 andauern müssen), und zum anderen angab, am 21.01.2015, in der Früh wieder nach Kabul zur Arbeit gefahren zu sein vergleiche AS 125, arg. "[...] Am 17.01.2015 habe ich mein Gehalt bekommen und am 17.01.2015 fuhr ich nach Logar nach Hause, weil ich vier Tage frei hatte. Während dieser Zeit ging ich ins Nachbardorf namens römisch 40 , um dort Freunde zu besuchen. [...] Ich kam dann wieder nach Hause und fuhr danach nach Kabul in die Arbeit."). Divergierend sind die Angaben des Beschwerdeführers auch in Bezug auf seinen anschließenden Aufenthalt in Kabul kurz vor seiner Ausreise: In der Einvernahme vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, sich nur eine Nacht in Kabul aufgehalten zu haben, bevor er sich auf den Weg nach Pakistan gemacht habe vergleiche AS 129, arg. "LA: Wie lange haben Sie sich vor der Ausreise in Kabul aufgehalten? - VP: Nur eine Nacht. Am nächsten Tag habe ich mich auf den Weg nach Pakistan gemacht."), um vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederum anzugeben, zwei Tage in Kabul vor seiner Ausreise verbracht zu haben vergleiche AS 11, arg. "R: Warum steht dann in der Erstbefragung, dass Sie von Logar aus Ihre Reisebewegungen begonnen haben? - BF: Ich bin zwei Tage vorher von Logar aus nach Kabul gefahren und von Kabul aus nach Pakistan."). Des Weiteren erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, warum die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers am Abend zunächst gefangen nehmen sollten (mit dem Ultimatum, sie würden ihn freilassen, wenn sich der Beschwerdeführer den Taliban ausliefere), um ihn dann schlussendlich am nächsten Tag in der Früh trotzdem zu töten (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Das von Ihnen beschriebene Verhalten der Taliban im Zusammenhang mit der Gefangennahme Ihres Bruders, erscheint mir nicht logisch. Wieso sollten die Taliban Ihren Bruder bereits wenige Stunden nach der Gefangennahme töten, wenn Ihr Bruder doch das entscheidende Druckmittel für die Taliban gewesen wäre um an Sie heranzukommen? - BF: Ich kann diese Vorgangsweise der Taliban nicht erklären. Ich glaube aber, dass die Taliban sehr wütend gewesen sind, weil meinetwegen drei von ihnen verhaftet wurden. Außerdem ist es möglich, dass sie meinen Bruder gefragt haben ob wir tatsächlich als Spione für die Regierung arbeiten würden. Mein Bruder kann das nicht bestätigt haben, weil wir so etwas nicht getan haben. In der Annahme, dass ihnen mein Bruder nicht die Wahrheit gesagt hat, werden sie ihn getötet haben.").Des Weiteren erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig, warum die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers am Abend zunächst gefangen nehmen sollten (mit dem Ultimatum, sie würden ihn freilassen, wenn sich der Beschwerdeführer den Taliban ausliefere), um ihn dann schlussendlich am nächsten Tag in der Früh trotzdem zu töten vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Das von Ihnen beschriebene Verhalten der Taliban im Zusammenhang mit der Gefangennahme Ihres Bruders, erscheint mir nicht logisch. Wieso sollten die Taliban Ihren Bruder bereits wenige Stunden nach der Gefangennahme töten, wenn Ihr Bruder doch das entscheidende Druckmittel für die Taliban gewesen wäre um an Sie heranzukommen? - BF: Ich kann diese Vorgangsweise der Taliban nicht erklären. Ich glaube aber, dass die Taliban sehr wütend gewesen sind, weil meinetwegen drei von ihnen verhaftet wurden. Außerdem ist es möglich, dass sie meinen Bruder gefragt haben ob wir tatsächlich als Spione für die Regierung arbeiten würden. Mein Bruder kann das nicht bestätigt haben, weil wir so etwas nicht getan haben. In der Annahme, dass ihnen mein Bruder nicht die Wahrheit gesagt hat, werden sie ihn getötet haben."). Darüber hinaus ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers diesem nicht noch während seines Aufenthaltes in Kabul vom Tod seines Bruders am Morgen des 22.01.2015 berichtet haben soll (vgl. AS 126, arg. "[...] Dann habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht. Als ich dann in der Türkei war erfuhr ich, dann mein Bruder am 22.01.2015 getötet wurde. [...]"), jedoch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck erweckte, er habe Afghanistan ua aufgrund der Ermordung seines Bruders verlassen (vgl. Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2018, arg. "R: Die Taliban sind am Vortag in der Nacht zu Ihnen ins Haus gekommen und haben Ihren Bruder mitgenommen und dieser war am nächsten Tag bereits tot? - BF:Darüber hinaus ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Beschwerdeführers diesem nicht noch während seines Aufenthaltes in Kabul vom Tod seines Bruders am Morgen des 22.01.2015 berichtet haben soll vergleiche AS 126, arg. "[...] Dann habe ich mich auf den Weg nach Europa gemacht. Als ich dann in der Türkei war erfuhr ich, dann mein Bruder am 22.01.2015 getötet wurde. [...]"), jedoch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht den Eindruck erweckte, er habe Afghanistan ua aufgrund der Ermordung seines Bruders verlassen vergleiche Seite 11 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2018, arg. "R: Die Taliban sind am Vortag in der Nacht zu Ihnen ins Haus gekommen und haben Ihren Bruder mitgenommen und dieser war am nächsten Tag bereits tot? - BF: Ja. [...] R: Wie lange waren Sie nach der Ermordung Ihres Bruders noch in Afghanistan? - BF: Ich habe noch am selben Tag am Nachmittag Afghanistan verlassen und bin nach Pakistan geflüchtet."; vgl. Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016, arg. "R: Gab es danach noch irgendwelche Vorfälle? - BF: [...] Am
- Jänner 2015 ereignete sich schließlich der Vorfall, den ich zu Beginn meiner Ausführungen geschildert habe. In jener Nacht nahmen die Taliban meinen Bruder mit, sie haben ihn am nächsten Tag getötet.").Ja. [...] R: Wie lange waren Sie nach der Ermordung Ihres Bruders noch in Afghanistan? - BF: Ich habe noch am selben Tag am Nachmittag Afghanistan verlassen und bin nach Pakistan geflüchtet."; vergleiche Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016, arg. "R: Gab es danach noch irgendwelche Vorfälle? - BF: [...] Am
- Jänner 2015 ereignete sich schließlich der Vorfall, den ich zu Beginn meiner Ausführungen geschildert habe. In jener Nacht nahmen die Taliban meinen Bruder mit, sie haben ihn am nächsten Tag getötet."). Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorfälle vor jenen aus dem Jahr 2015 keine gleichbleibenden Angaben tätigte. Während er noch vor der belangten Behörde von einer Operation der Amerikaner gegen die Taliban berichtete und die Taliban die Auffassung vertreten hätten, der Beschwerdeführer habe sie verraten (vgl. AS 125, arg. "[...] Die Probleme mit den Taliban gab es in unserem Dorf. Es gab immer wieder Kriegshandlungen zwischen Regierung und Taliban. Als ich Polizist wurde und das zweite Mal zu Hause war, um meine freien Tage zu verbringen, gab es eine Operation der Amerikaner gegen die Taliban in unserem Dorf. Ein Taleb wurde getötet und mehrere verletzt. [...]"), wies der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die generellen Schwierigkeiten mit den Taliban hin, ohne eine Operation der Amerikaner auch nur zu erwähnen (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016, arg. "R: Hatten Sie sonst in der Zeit in Afghanistan Probleme mit den Taliban? - BF: Ja, es gab Schwierigkeiten mit den Taliban. Als wir aus Pakistan nach Logar zurückgekehrt sind, befand sich das Dorf unter der Kontrolle der Taliban. Wir waren drei junge Männer, damit meine ich mich und meine zwei Brüder. Mein Vater hat als Mullah in der Dorfmoschee gearbeitet. Die Probleme begangen damit, dass mein Vater eines Tages gefragt wurde, ob es aus Sicht des Islam erlaubt wäre, ein Selbstmordattentat zu verüben. Dies verneinte mein Vater und betonte, dass der Islam so etwas verbieten würde. Er verurteilte diese Vorgangsweise. Danach wurden wir immer wieder von den Taliban aufgefordert, uns ihnen anzuschließen, mit der Begründung, dass wir drei junge Männer seien und unser Vater Mullah wäre. [...]"). Bei dieser Operation sei eine Taleb getötet worden und mehrere verletzt worden. Die Taliban hätten gemeint, dass der Beschwerdeführer sie verraten hätte. Auch dieser Umstand fand vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Erwähnung.Überdies ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Vorfälle vor jenen aus dem Jahr 2015 keine gleichbleibenden Angaben tätigte. Während er noch vor der belangten Behörde von einer Operation der Amerikaner gegen die Taliban berichtete und die Taliban die Auffassung vertreten hätten, der Beschwerdeführer habe sie verraten vergleiche AS 125, arg. "[...] Die Probleme mit den Taliban gab es in unserem Dorf. Es gab immer wieder Kriegshandlungen zwischen Regierung und Taliban. Als ich Polizist wurde und das zweite Mal zu Hause war, um meine freien Tage zu verbringen, gab es eine Operation der Amerikaner gegen die Taliban in unserem Dorf. Ein Taleb wurde getötet und mehrere verletzt. [...]"), wies der Beschwerdeführer im Gegensatz dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die generellen Schwierigkeiten mit den Taliban hin, ohne eine Operation der Amerikaner auch nur zu erwähnen vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016, arg. "R: Hatten Sie sonst in der Zeit in Afghanistan Probleme mit den Taliban? - BF: Ja, es gab Schwierigkeiten mit den Taliban. Als wir aus Pakistan nach Logar zurückgekehrt sind, befand sich das Dorf unter der Kontrolle der Taliban. Wir waren drei junge Männer, damit meine ich mich und meine zwei Brüder. Mein Vater hat als Mullah in der Dorfmoschee gearbeitet. Die Probleme begangen damit, dass mein Vater eines Tages gefragt wurde, ob es aus Sicht des Islam erlaubt wäre, ein Selbstmordattentat zu verüben. Dies verneinte mein Vater und betonte, dass der Islam so etwas verbieten würde. Er verurteilte diese Vorgangsweise. Danach wurden wir immer wieder von den Taliban aufgefordert, uns ihnen anzuschließen, mit der Begründung, dass wir drei junge Männer seien und unser Vater Mullah wäre. [...]"). Bei dieser Operation sei eine Taleb getötet worden und mehrere verletzt worden. Die Taliban hätten gemeint, dass der Beschwerdeführer sie verraten hätte. Auch dieser Umstand fand vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Erwähnung. Schlussendlich gab der Beschwerdeführer an, dass die Probleme im Jahr 2010 begonnen hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Danach habe der Beschwerdeführer einige Zeit bei der Polizei gearbeitet. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer die Polizeiarbeit aufgebe. Dies sei im Jahr 2012 gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der Taliban schließlich nachgekommen und habe mit der Arbeit als Polizist aufgehört. Der Beschwerdeführer habe daraufhin keine Bedrohung mehr verspürt und sei daher aus diesem Grunde nicht schon im Jahr 2012 aus Afghanistan geflohen (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016, arg. "R: Wie lange haben diese Bedrohungen angehalten, von wann bis wann, Jahr, Monate? - BF:Schlussendlich gab der Beschwerdeführer an, dass die Probleme im Jahr 2010 begonnen hätten. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, sich den Taliban anzuschließen. Danach habe der Beschwerdeführer einige Zeit bei der Polizei gearbeitet. Die Taliban hätten verlangt, dass der Beschwerdeführer die Polizeiarbeit aufgebe. Dies sei im Jahr 2012 gewesen. Der Beschwerdeführer sei der Aufforderung der Taliban schließlich nachgekommen und habe mit der Arbeit als Polizist aufgehört. Der Beschwerdeführer habe daraufhin keine Bedrohung mehr verspürt und sei daher aus diesem Grunde nicht schon im Jahr 2012 aus Afghanistan geflohen vergleiche Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 27.07.2016, arg. "R: Wie lange haben diese Bedrohungen angehalten, von wann bis wann, Jahr, Monate? - BF: Diese Drohungen begangen im Jahre 2010, als meine Familie aus Pakistan nach Logar gegangen ist. Ich habe damals meinem Vater gesagt, dass ich in Logar nicht leben würde, weil ich mit den Taliban nicht zurechtkommen würde. Meinen Vorschlag, dass die ganze Familie nach Kabul zieht, lehnte mein Vater mit der Begründung, dass er in Logar eine Beschäftigung hätte, ab. Ich bin danach, für ca. sieben Monate, in die Türkei gereist. Als ich von dort nach Afghanistan zurückgegangen bin, bin ich zur Polizei gegangen und habe für die Polizei gearbeitet. Zu dieser Zeit entstanden ganz neue Probleme. Die Taliban sind zu meinem Vater gegangen und haben gedroht, dass sie wissen würden, dass ich für die Polizei arbeite und wenn ich mit dieser Arbeit nicht aufhöre, würden sie mich töten. -Strichaufzählung R: Wann war das genau, die Bedrohung, die letztgeschilderte? - BF: Das war im Jänner
- - R: Wieso sind Sie nicht schon damals geflüchtet? - BF: Ich habe damals keine besondere Bedrohung gespürt, weil ich die Arbeit bei der Polizei verlassen habe und in das Dorf zurückgegangen bin. Ich bin also der Forderung der Taliban nachgegangen."). Würde man diesen Angaben folgen, dann verbliebe immer noch der Zeitraum zwischen 2010 und 2012, in dem es - nach den Aussagen des Beschwerdeführers - immer wieder zu Drohungen gegen ihn gekommen sein soll. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer - obwohl er nach seinen eigenen Angaben von den Taliban bedroht worden sei - in seinem Dorf in Logar zwischen den Jahren 2010 und 2012 friedlich habe leben können, zumal der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass er zu seinem Vater schon im Jahr 2010 gesagt haben solle, dass er in Logar aufgrund der Probleme mit den Taliban nicht leben könne. Für das Bundesverwaltungsgericht ist somit gänzlich unschlüssig, warum der Beschwerdeführer nicht schon im Jahr 2010 aus Afghanistan flüchtete. Abgesehen davon, war der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage, nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in Afghanistan, insbesondere in Kabul, einer Gefährdung durch die Taliban (weiterhin) ausgesetzt sein sollte: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben Sie für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein, ich war nur Polizist.") und er auch keine leitende Position in einem Unternehmen innehatte (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hatten Sie in der Fabrik eine Führungsposition? - BF: Im Jahr 2009 als ich für diese Firma gearbeitet habe, war ich ein einfacher Mitarbeiter. 2012 bin ich nochmal zu dieser Firma gegangen. Ich habe die Verantwortung für den Lagerbereich bekommen."). Zudem war der Beschwerdeführer persönlich in Afghanistan keinen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt (vgl. AS 128, arg. "LA: Wurden Sie je persönlich bedroht?Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um keine politisch exponierte Person handelte bzw. handelt vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Waren Sie jemals Mitglied einer politischen Partei oder haben Sie für die Regierung gearbeitet? - BF: Nein, ich war nur Polizist.") und er auch keine leitende Position in einem Unternehmen innehatte vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hatten Sie in der Fabrik eine Führungsposition? - BF: Im Jahr 2009 als ich für diese Firma gearbeitet habe, war ich ein einfacher Mitarbeiter. 2012 bin ich nochmal zu dieser Firma gegangen. Ich habe die Verantwortung für den Lagerbereich bekommen."). Zudem war der Beschwerdeführer persönlich in Afghanistan keinen Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt vergleiche AS 128, arg. "LA: Wurden Sie je persönlich bedroht? -Strichaufzählung VP: Während meiner Dienstzeit habe ich meinen Dienstausweis in Kabul zurückgelassen, weil die Taliban jeden, der ins Dorf kommt, durchsuchen. Damals sagten die Taliban, dass wir sie unterstützten sollen. Sie sagten meinem Vater, dass ich ein Spion sei. - LA: Frage wird wiederholt! - VP: Nein.") und auch die in Kabul aufhältige Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Familie keinen Verfolgungs- bzw. Bedrohungshandlung bisher ausgesetzt waren (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hatte Ihre Frau irgendwann einmal Probleme aufgrund Ihres Vorfalles? - BF: Nein. - R: Also sind die Taliban nie zum Haus Ihrer Schwiegereltern gegangen? - BF: Nein, meine Ehefrau ist nicht mit mir verwandt. Ihre Familie hat ursprünglich in Pakistan gelebt und ist dann nach Kabul übersiedelt. Meine Verwandten kennen sie auch nicht.").VP: Während meiner Dienstzeit habe ich meinen Dienstausweis in Kabul zurückgelassen, weil die Taliban jeden, der ins Dorf kommt, durchsuchen. Damals sagten die Taliban, dass wir sie unterstützten sollen. Sie sagten meinem Vater, dass ich ein Spion sei. - LA: Frage wird wiederholt! - VP: Nein.") und auch die in Kabul aufhältige Ehefrau des Beschwerdeführers und deren Familie keinen Verfolgungs- bzw. Bedrohungshandlung bisher ausgesetzt waren vergleiche Seite 15 des Verhandlungsprotokolls, arg. "R: Hatte Ihre Frau irgendwann einmal Probleme aufgrund Ihres Vorfalles? - BF: Nein. - R: Also sind die Taliban nie zum Haus Ihrer Schwiegereltern gegangen? - BF: Nein, meine Ehefrau ist nicht mit mir verwandt. Ihre Familie hat ursprünglich in Pakistan gelebt und ist dann nach Kabul übersiedelt. Meine Verwandten kennen sie auch nicht."). An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Taliban die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) -
dem Vorbringen des Beschwerdeführers - "überwachen", da die Taliban bei einer derartigen Überwachung der Familie des Beschwerdeführers bereits längst Kenntnis davon erlangen hätten müssen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig ist (vgl. die Seiten 14-15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2018, arg. "RV:An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass die Taliban die Familie des Beschwerdeführers (Eltern und Geschwister) -
dem Vorbringen des Beschwerdeführers - "überwachen", da die Taliban bei einer derartigen Überwachung der Familie des Beschwerdeführers bereits längst Kenntnis davon erlangen hätten müssen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in Afghanistan aufhältig ist vergleiche die Seiten 14-15 des Verhandlungsprotokolls vom 22.03.2018, arg. "RV: Können Sie das bitte genauer erklären wie es immer wieder zur Notwendigkeit der Umzüge gekommen ist? - BF: meine Familie ist von Logar nach XXXX in Kabul gezogen. Nach ca. zwei oder Drei Monaten haben die Taliban meine Familie dort aufgesucht und nach mir gefragt. Von unseren Verwandten hatten sie die Adresse meiner Familie erfahren. Aus diesem Grund ist die Familie gezwungen immer wieder umzuziehen.").Können Sie das bitte genauer erklären wie es immer wieder zur Notwendigkeit der Umzüge gekommen ist? - BF: meine Familie ist von Logar nach römisch 40 in Kabul gezogen. Nach ca. zwei oder Drei Monaten haben die Taliban meine Familie dort aufgesucht und nach mir gefragt. Von unseren Verwandten hatten sie die Adresse meiner Familie erfahren. Aus diesem Grund ist die Familie gezwungen immer wieder umzuziehen."). Überdies ist nach ungefähr drei Jahren nach dem geschilderten Vorfall nicht davon auszugehen, dass seitens der Taliban weiterhin ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte, zumal eine Wiedererkennung des Beschwerdeführers durch die Taliban bei einer Einwohnerzahl von vier Millionen in der Stadt Kabul als geradezu unwahrscheinlich erscheint. Abschließend ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass Afghanistan über kein (wie in Österreich vergleichbares) Meldewesen verfügt. Es ist daher nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - auch unter Beachtung der erheblichen Zeitspanne von mehr als drei Jahren - aktuell einer unmittelbaren und individuellen von den Taliban ausgehenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 2.2. Zum Herkunftsstaat: Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquelle des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers: 1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 inklusive letzter Kurzinformation vom 30.01.2018: -Strichaufzählung "Green Zone" in Kabul -Strichaufzählung High-profile Angriffe: Hauptstadt Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif -Strichaufzählung Sicherheitslage Provinzen Kabul, Balkh und Herat -Strichaufzählung Erhaltungskosten in Kabul -Strichaufzählung Auszüge aus dem Bankensystem aus Afghanistan 2. EASO-Bericht "Afghanistan Netzwerke" aus Jänner 2018 3. Auszug BVwG vom 04.04.2017, W197 2109210-1/22E Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquelle sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 id
F BGBl. I Nr. 161/2013, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (vgl. insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte vergleiche insbesondere Paragraph eins, BFA-VG). § 28 VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 28, VwGVG ("Erkenntnisse") regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt: "§ 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. [...]" Zu Spruchpunkt A)
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
§ 3Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.cit.
zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).3.2.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627).3.
- Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Zudem ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH vom 09.05.1996, 95/20/0380). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema vergleiche VwGH vom 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten vergleiche VwGH 28.05.2009, 2007/19/1248; 23.01.1997, 95/20/0303) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten vergleiche VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt, kommt dem Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens keine Glaubwürdigkeit zu. Zudem konnte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht festgestellt werden, dass dieser nach einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse der Taliban an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte. Selbst unter der Annahme einer weiteren Verfolgung durch die Taliban, stünde dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif oder Kabul offen. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in den Städten Herat oder Mazar-e-Sharif oder Kabul Schutz gewährleistet werden kann. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in diesen Städten zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Nach Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, leg.cit. offen steht.
§ 11Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz nicht vorliegen. 3.
- In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137).3.
- In ständiger Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche ua VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 21.02.2017, Ra 2017/18/0137 jeweils mwN). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche ua VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0369-11; 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 08.09.2016, Ra 2016/20/006; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof jüngst auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde - grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN unter Verweis auf EGMR 05.09.2013, 61.204/09, I/Schweden; siehe auch VwGH 21.02.2017, Ra 2017/18/0137). Aus der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht weiters hervor, dass zwar mit dem Vorbingen, ein gesunder, arbeitsfähiger und erwachsener Mann ohne Berufsausbildung und -erfahrung finde bei einer Rückkehr nach Kabul kein berufliches oder familiäres Netz mehr vor, eine schwierige Lebenssituation bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht ins Treffen geführt wird, jedoch noch keine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse (vgl. VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19/0036). Demnach bedarf es einer spezifischen Vulnerabilität, andernfalls geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einem jungen un