GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:
2 durch den Beschwerdeführer, da beim Beschwerdeführer am 27.10.2017 Suchtmittel vorgefunden wurden.9. Am 08.11.2017 übermittelte die LPD Burgenland der Staatsanwaltschaft Eisenstadt einen Abtretungsbericht wegen des Verdachtes auf Verletzung des Suchtmittelgesetzes
Paragraph 27, Absatz 2, durch den Beschwerdeführer, da beim Beschwerdeführer am 27.10.2017 Suchtmittel vorgefunden wurden. 10. Bei einer Personenkontrolle in Wien wies sich der Beschwerdeführer am 16.11.2017 mit einer fremden Verfahrenskarte
G, lautend auf IBRAHIMI Mohammad Nasim, 18.05.1997 geb., aus.10. Bei einer Personenkontrolle in Wien wies sich der Beschwerdeführer am 16.11.2017 mit einer fremden Verfahrenskarte
Paragraph 51, AsylG, lautend auf IBRAHIMI Mohammad Nasim, 18.05.1997 geb., aus.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
1 a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
16. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins, a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.).Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet habe. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in Kabul niederlassen, zumal er ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann sei, der über eine dreijährige Schulausbildung und über mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Darüber hinaus habe er noch Angehörige in Herat, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. Er benötige zwar Medikamente, diese könne er aber laut den aktuellen Länderberichten in Kabul in den Krankenhäusern erhalten. Darüber hinaus könne er Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen in Anspruch nehmen. Auch sei seit Dezember 2016 die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe möglich und ihm zumutbar. Zudem könne er von seinen Angehörigen im Iran finanziell unterstützt werden. Weiters wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde
BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung in Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreiche Verwarnungen (am 01.09.2017, 20.09.2017, 27.10.2017 und 24.11.2017) durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetzes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt.Begründend wurde ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet habe. Auch eine refoulmentschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in Kabul niederlassen, zumal er ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann sei, der über eine dreijährige Schulausbildung und über mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Darüber hinaus habe er noch Angehörige in Herat, die ihn auch finanziell unterstützen könnten. Er benötige zwar Medikamente, diese könne er aber laut den aktuellen Länderberichten in Kabul in den Krankenhäusern erhalten. Darüber hinaus könne er Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen in Anspruch nehmen. Auch sei seit Dezember 2016 die Inanspruchnahme einer durch IOM vor Ort nach der Ankunft in Kabul zugänglichen Reintegrationshilfe möglich und ihm zumutbar. Zudem könne er von seinen Angehörigen im Iran finanziell unterstützt werden. Weiters wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sei mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung in Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreiche Verwarnungen (am 01.09.2017, 20.09.2017, 27.10.2017 und 24.11.2017) durch die Grundversorgung des Landes Burgenlandes aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetzes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt.
GB ein.19. Am 25.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien hinsichtlich der Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer
Paragraphen 83, Absatz eins und 105 Absatz eins, StGB ein. 20. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
5 BFA-VG zuerkannt.20. Mit Beschluss des Bundeverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
GVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.22. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2018, W169 2183744-1/10E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Begründet wurde ausgeführt, dass die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall unterblieben sei und die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Pflicht zur Durchführung notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts nicht ausreichend nach gekommen sei. Im vorliegenden Fall seien die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen: "Bereits im Rahmen der Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer - aufgrund der von ihm im Verfahren vorgelegten zahlreichen medizinischen Befunde und seiner Angaben in der Einvernahme zu seinen psychischen Problemen - mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer eine Ladung zu einem Psychiater erhalten werde, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinen psychischen Gesundheitszustand feststellen werde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde diese dann unterbrochen und es wurde durch die Leiterin der Einvernahme Rücksprache mit dem Krankenhaus der Barmherzigen Brüdern, Dr. Fritz (Psychiatrie), gehalten, welcher eine entsprechende Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Amtsarzt empfahl, da sowohl eine Selbstals auch Fremdgefährdung zu befürchten sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer dann von drei Funkstreifen abgeholt und dem Amtsarzt vorgeführt. Mit Bescheid vom 11.12.2017 wurde sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wie dem Beschwerdeführer bereits in der Einvernahme vom 24.11.2017 angekündigt - ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie als nichtamtlicher Sachverständiger für das Verfahren des Beschwerdeführers bestellt und wurde dieser um die Erstellung eines Gutachtens ersucht. In einem wurden dem Gutachter die vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgebrachten Fluchtgründe dargelegt, wobei der Sachverständige ersucht wurde, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob die vom Beschwerdeführer geäußerten Angaben zu seinem Gesundheitszustand bzw. zu seinen Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden und anhand welcher medizinisch- psychologischen Kriterien die dahingehende Schlussfolgerung basieren würde bzw. ob überhaupt eine Hinterfragung und Eruierung des Wahrheitsgehaltes der Angaben des Beschwerdeführers mit medizinisch- psychologischen Methoden möglich sei. Weiters wurde der Sachverständige ersucht, ein Gutachten dahingehend zu erstellen, ob der Beschwerdeführer (immer noch) an einer psychischen Krankheit, posttraumatischen Belastungsstörung oder an einer angeborenen Geisteskrankheit leiden würde, bzw. ob allfällige Störungen den Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hindern würden, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, weiters, auf welche allfällige Medikation der Beschwerdeführer angewiesen sei, ob bei einer Rückführung nach Afghanistan mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gesundheitliche Folgen bzw. welche Folgen zu erwarten seien, oder ob Selbst- bzw. Fremdgefährdung ausgeschlossen werden könne. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dann aber in weiterer Folge, ohne das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung am 09.01.2018 bzw. ohne das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen abzuwarten, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.01.2018 abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
G erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen nicht abwartete, sondern bereits am 02.01.2018 den gegenständlichen Bescheid erlassen hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, da selbst die Leiterin der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hatte (siehe Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Seite 3) und diesem daher bereits in der Einvernahme am 24.11.2017 mitteilte, dass er eine Ladung zu einem Psychiater bekommen werde, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinem psychischen Gesundheitszustand feststellen und nach Vorlage der diesbezüglichen medizinischen Unterlagen die Einvernahme fortgesetzt werde (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017, Seite 4). Auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 finden sich keine Ausführungen dahingehend, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid noch vor der Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 09.01.2018 erlassen hat.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dann aber in weiterer Folge, ohne das Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung am 09.01.2018 bzw. ohne das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen abzuwarten, den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 02.01.2018 abgewiesen, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt. Warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Untersuchung des Beschwerdeführers bzw. das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen nicht abwartete, sondern bereits am 02.01.2018 den gegenständlichen Bescheid erlassen hat, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, da selbst die Leiterin der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl offensichtlich erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers hatte (siehe Einvernahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2014, Seite 3) und diesem daher bereits in der Einvernahme am 24.11.2017 mitteilte, dass er eine Ladung zu einem Psychiater bekommen werde, der sowohl seine Prozessfähigkeit als auch seinem psychischen Gesundheitszustand feststellen und nach Vorlage der diesbezüglichen medizinischen Unterlagen die Einvernahme fortgesetzt werde (siehe Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.11.2017, Seite 4). Auch im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2018 finden sich keine Ausführungen dahingehend, warum das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Bescheid noch vor der Begutachtung des Beschwerdeführers durch den Sachverständigen am 09.01.2018 erlassen hat. Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher mit dem noch ausständigen Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (es konnte in der Zwischenzeit in Erfahrung gebracht werden, dass der Beschwerdeführer den für 09.01.2018 vereinbarten medizinischen Untersuchungstermin beim Psychiater wahrgenommen hat; siehe Aktenvermerk des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018) auseinanderzusetzen und dieses mit dem Beschwerdeführer und seiner bevollmächtigten Vertreterin im Rahmen einer weiteren Einvernahme zu erörtern haben, wobei auch seine bisher im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe bzw. der Wahrheitsgehalt derselben im Lichte des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens beleuchtet werden müssen und diesbezüglich eventuell nachzuholende Ermittlungstätigkeiten bzw. eine ergänzende Einvernahme hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu erfolgen haben werden. Zudem wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch mit der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers, insbesondere mit seinen gesundheitlichen Problemen, abhängig von den diesbezüglichen Ergebnissen im Gutachten des Sachverständigen, in geeigneter Weise auseinanderzusetzen haben." 23. Daraufhin stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2018 eine Anfrage an die Staatendokumentation hinsichtlich der Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikation. Am 16.02.2018 langte eine diesbezügliche Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. 24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VII.). Unter Spruchpunkt VIII. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wohnsitzanordnung im Sinne des § 15b AsylG angeordnet.24. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.02.2016 erneut
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sieben.). Unter Spruchpunkt römisch acht. wurde gegen den Beschwerdeführer eine Wohnsitzanordnung im Sinne des Paragraph 15 b, AsylG angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat auf Grund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Seine Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolge und der Geschehnisse seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen präzisen Ablauf der Geschehnisse zu schildern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet und explizit angegeben habe, in seine Heimatprovinz zu wollen, wobei er auch dortige Kontaktpersonen angeführt habe. Im Jänner 2018 habe er sich neuerlich für ein freiwilliges Rückkehrprogramm namens RESTART II angemeldet. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in seiner Herkunftsprovinz Herat niederlassen, zumal er dort über familiären Anschluss verfügen würde und die allgemeine Sicherheitslage in dieser Provinz auch relativ stabil sei. Weiters verfüge Herat über einen Flughafen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, der über eine dreijährige Schulausbildung und über eine mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Auf Grund seiner mehrjährigen Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan in der dortigen Berufswelt Fuß fassen könne. Er leide zwar an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut handelbar sei. Die Fortsetzung seiner psychiatrischen Behandlung könne in Afghanistan jedenfalls fortgesetzt werden. Seine derzeitige Medikation mit den Medikamenten "Lyrica, Tramal und Seroquel" sei garantiert; es seien alle Medikamente in Afghanistan erhältlich. Weiters empfehle der Sachverständige eine Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld. Beide Schwestern des Beschwerdeführers und sein Bruder würden in Afghanistan in Herat leben und könnten ihm jedenfalls einen gesicherten Wohnort schaffen. Der Beschwerdeführer würde sich während der Fortführung der medikamentösen psychiatrischen Behandlung in seinem gewohnten sozialen Umfeld befinden, wodurch sich seine Behandlung jedenfalls verbessern würde. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei mit den Gewohnheiten der Kultur bestens vertraut. Die erkennende Behörde könne "der Schlussfolgerung des Sachverständigen aus den oben angeführten Gründen nicht folgen, weshalb eine Rückführung in Ihre vertraute Umgebung zu Ihrer Kernfamilie eine deutliche Verschlechterung erwirken würde". Die erkennende Behörde sei viel mehr der Ansicht, dass durch die Rückführung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Auf Grund der vorliegenden Länderinformation ergebe sich eindeutig, dass die Grundversorgung in Afghanistan gewährleistet sei und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen geben würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Somit ergebe sich aus seinem Vorbringen und auch in Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer IOM-Reintegrationshilfe, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Menschenrechtsverletzung im Falle seiner Rückkehr vorliegen würden und die Sicherung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert sei und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) im Fall einer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sei. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gelangen werde. Zudem gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert hilfsbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Auch würde der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Vulnerabilitäten hinsichtlich seines Geschlechts aufweisen, er leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Weites wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde
BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sie mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenland verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung im Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreichen Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetztes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt.Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei, zumal er in der Erstbefragung am 16.02.2016 hinsichtlich seines Fluchtgrundes angegeben habe, dass er seine Heimat auf Grund der schlechten Sicherheitslage verlassen habe und dort kein menschenwürdiges Leben führen könne. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Fluchtgründe, indem er nun ausführte, dass sein Vater durch Regierungsgegner ermordet worden sei und sein Elternhaus von den Feinden des Vaters angegriffen worden sei. Seine Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolge und der Geschehnisse seien widersprüchlich und daher unglaubwürdig. Er sei nicht in der Lage gewesen, einen präzisen Ablauf der Geschehnisse zu schildern. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 bereit gewesen sei, wieder freiwillig in seine Heimat zu reisen und sich sogar für das Rückkehrprogramm ERIN angemeldet und explizit angegeben habe, in seine Heimatprovinz zu wollen, wobei er auch dortige Kontaktpersonen angeführt habe. Im Jänner 2018 habe er sich neuerlich für ein freiwilliges Rückkehrprogramm namens RESTART römisch zwei angemeldet. Eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich bei einer eventuellen Rückkehr in seiner Herkunftsprovinz Herat niederlassen, zumal er dort über familiären Anschluss verfügen würde und die allgemeine Sicherheitslage in dieser Provinz auch relativ stabil sei. Weiters verfüge Herat über einen Flughafen. Der Beschwerdeführer sei ein arbeitsfähiger, junger und gesunder Mann, der über eine dreijährige Schulausbildung und über eine mehrjährige Erfahrung als Schweißer verfüge. Auf Grund seiner mehrjährigen Berufserfahrung sei davon auszugehen, dass er in Afghanistan in der dortigen Berufswelt Fuß fassen könne. Er leide zwar an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, welche laut Sachverständigengutachten mittels medikamentöser und eventuell auch psychotherapeutischer Behandlung grundsätzlich gut handelbar sei. Die Fortsetzung seiner psychiatrischen Behandlung könne in Afghanistan jedenfalls fortgesetzt werden. Seine derzeitige Medikation mit den Medikamenten "Lyrica, Tramal und Seroquel" sei garantiert; es seien alle Medikamente in Afghanistan erhältlich. Weiters empfehle der Sachverständige eine Behandlung für einen längeren Zeitraum an einem gesicherten Wohnort in einem gesicherten sozialen Umfeld. Beide Schwestern des Beschwerdeführers und sein Bruder würden in Afghanistan in Herat leben und könnten ihm jedenfalls einen gesicherten Wohnort schaffen. Der Beschwerdeführer würde sich während der Fortführung der medikamentösen psychiatrischen Behandlung in seinem gewohnten sozialen Umfeld befinden, wodurch sich seine Behandlung jedenfalls verbessern würde. Er habe den Großteil seines Lebens in Afghanistan verbracht und sei mit den Gewohnheiten der Kultur bestens vertraut. Die erkennende Behörde könne "der Schlussfolgerung des Sachverständigen aus den oben angeführten Gründen nicht folgen, weshalb eine Rückführung in Ihre vertraute Umgebung zu Ihrer Kernfamilie eine deutliche Verschlechterung erwirken würde". Die erkennende Behörde sei viel mehr der Ansicht, dass durch die Rückführung eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Auf Grund der vorliegenden Länderinformation ergebe sich eindeutig, dass die Grundversorgung in Afghanistan gewährleistet sei und es neben geringfügigen staatlichen Leistungen auch Unterstützung von humanitären und religiösen Organisationen im Fall von Notlagen geben würde. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr auch die Möglichkeit, sich sowohl an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig sei, seine Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung usw. zu decken. Es sei ihm auch zuzumuten, dass er sich an diese Einrichtungen wende, sollte er selbst nicht in der Lage sein, sich um seine Bedürfnisse selbst zu kümmern. Somit ergebe sich aus seinem Vorbringen und auch in Berücksichtigung der Länderfeststellungen und der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer IOM-Reintegrationshilfe, dass keine stichhaltigen Gründe für eine Menschenrechtsverletzung im Falle seiner Rückkehr vorliegen würden und die Sicherung seines Lebensunterhaltes im Herkunftsstaat aus eigener Kraft mit hoher Wahrscheinlichkeit garantiert sei und er in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) im Fall einer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation ausgesetzt sei. Somit könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in eine wirtschaftlich ausweglose Situation gelangen werde. Zudem gehöre der Beschwerdeführer keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert hilfsbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen könne. Auch würde der Beschwerdeführer keine zusätzlichen Vulnerabilitäten hinsichtlich seines Geschlechts aufweisen, er leide an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Weites wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG erfülle, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei abzusehen gewesen, weil der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde, zumal der Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens eine massive Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der Beschwerdeführer sie mehrfach durch die Grundversorgung des Landes Burgenland verwarnt worden; seitdem er sich in der Grundversorgung im Burgenland befinden würde, sei er bereits sechs Mal verlegt worden. Aus der Aktenlage ergebe sich weiters, dass gegen den Beschwerdeführer in den Unterkünften Hausverbote ausgesprochen worden seien. Er sei als aggressive Person aufgefallen, ebenso seien zahlreichen Verwarnungen durch die Grundversorgung des Landes Burgenland aktenkundig. Neben seinem Verhalten, welches er in den Unterkünften gesetzt habe, würden noch weitere polizeiliche Meldungen hinzukommen. So seien Vorfälle hinsichtlich des Suchtmittelgesetztes und Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ex-Freundin bekannt. Die Anordnung einer Wohnsitzanordnung gegen den Beschwerdeführer im Sinne des § 15b AsylG wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Verhaltens die öffentlichen Interessen sowie die öffentliche Ordnung gefährden würde. Er sei in der Vergangenheit mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an bestehende Regeln und Gesetze zu halten. Auf Grund des bisherigen Verhaltens würden daher eine zügige Bearbeitung und eine wirksame Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz im öffentlichen Interesse sein.Die Anordnung einer Wohnsitzanordnung gegen den Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 15 b, AsylG wurde dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines bisherigen Verhaltens die öffentlichen Interessen sowie die öffentliche Ordnung gefährden würde. Er sei in der Vergangenheit mehrmals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an bestehende Regeln und Gesetze zu halten. Auf Grund des bisherigen Verhaltens würden daher eine zügige Bearbeitung und eine wirksame Überwachung des Antrages auf internationalen Schutz im öffentlichen Interesse sein. 25. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem Beschwerdeführer oder seiner Vertretung das Gutachten von Dr. XXXX vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei daher der Grundsatz des Parteiangehörs
3 AVG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, zum Gutachten von Dr. XXXX vom 22.01.2018 oder zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 sei zudem darauf hingewiesen, dass diese im gegenständlichen Bescheid lediglich auszugsweise abgedruckt sei. Es würden Angaben zu den Quellen für die Informationen fehlen. Der Beschwerdeführer könne somit das Recht auf Wahrung des Parteiangehörs nicht effektiv wahrnehmen, da die Anfragebeantwortung nur bei Offenlegung der Quellen von der Partei hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit überprüft werden könnte. Anschließend wurde der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen getreten und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan sowohl Gefahr liefe, dem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer zu fallen, wie auch in Art. 3 EMRK verletzt zu werden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein werde.25. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz abermals vollinhaltlich abgewiesen habe, ohne dem Beschwerdeführer oder seiner Vertretung das Gutachten von Dr. römisch 40 vom 22.01.2018 oder die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 über die Verfügbarkeit der vom Beschwerdeführer benötigten Medikation zur Kenntnis zu bringen und mit den Parteien zu erörtern bzw. ohne jegliche Ermittlungsschritte. Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei daher der Grundsatz des Parteiangehörs
Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe keine Gelegenheit gehabt, zum Gutachten von Dr. römisch 40 vom 22.01.2018 oder zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 Stellung zu nehmen. Hinsichtlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.02.2018 sei zudem darauf hingewiesen, dass diese im gegenständlichen Bescheid lediglich auszugsweise abgedruckt sei. Es würden Angaben zu den Quellen für die Informationen fehlen. Der Beschwerdeführer könne somit das Recht auf Wahrung des Parteiangehörs nicht effektiv wahrnehmen, da die Anfragebeantwortung nur bei Offenlegung der Quellen von der Partei hinsichtlich ihrer Schlüssigkeit überprüft werden könnte. Anschließend wurde der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen getreten und darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan sowohl Gefahr liefe, dem innerstaatlichen Konflikt zum Opfer zu fallen, wie auch in Artikel 3, EMRK verletzt zu werden, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sein werde. Der Beschwerde beigelegt war ein psychiatrischer Befund und eine Medikamentenverordnung vom 19.03.2018, eine Verständigung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vom 28.12.2018 sowie eine Verständigung über den Rücktritt von der Verfolgung vom 15.11.2017. 26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
G zuerkannt.26. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, AsylG zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Zu Spruchpunkt A) 2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3,
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte
GVG eine Verhandlung entfallen.Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W169.2183744.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.