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{'item': 'W183 2178835-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133Art. 130§ 2§ 7§ 6c§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW183 2178835-1 SpruchW183 2178835-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Erik

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 6c GEG und TP 12a lit. b GGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014, abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG und TP 12a Litera b, GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.12.2014 erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) im Grundverfahren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2014 und entrichtete dafür keine Gebühren.
  2. Mit Beschluss vom 18.02.2015 gab der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekurs der BF Folge und bestimmte als weitere Exekutionskosten der BF für ihren Revisionsrekurs EUR 3.943,60 (darin enthalten EUR 390,27 USt und EUR 1.602,00 Barauslagen).
  3. Am 07.07.2017 wurden EUR 3.204,00 an Gebühren vom Konto der Vertretung der BF für deren Revisionsrekurs vom 17.12.2014 eingezogen.
  4. Mit Schriftsatz vom 10.08.2017 beantragte die BF die Rückerstattung des Teilbetrags von EUR 1.602,00 und führte aus, dass die Pauschalgebühr für den Revisionsrekurs vom OGH mit EUR 1.602,00 bindend bestimmt worden und daher EUR 1.602,00 zu viel eingezogen worden seien.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 17.10.2017) gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag der BF in Höhe von EUR 1.602,00 nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe am 17.12.2014 Revisionsrekurs erhoben, ein Einzug der Pauschalgebühren nach TP 12a lit. b GGG sei unterblieben. Die Revisoren des OLG Wien hätten im Zuge einer Revision der Kostenbeamtin aufgetragen die Gebühren einzuheben. Am 07.07.2017 seien den Revisionsrekurs betreffend Pauschalgebühren nach TP 12a lit. b GGG in Höhe von EUR 3.204,00 eingezogen worden. Die Zahlungspflicht der BF sei mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift in Höhe von EUR 5.895,00 entstanden, aufgrund eines Rechenfehlers jedoch bloß EUR 3.204,00 eingezogen worden. Der Restbetrag werde noch einzuziehen sein.
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 17.10.2017) gab die belangte Behörde dem Rückzahlungsantrag der BF in Höhe von EUR 1.602,00 nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, die BF habe am 17.12.2014 Revisionsrekurs erhoben, ein Einzug der Pauschalgebühren nach TP 12a Litera b, GGG sei unterblieben. Die Revisoren des OLG Wien hätten im Zuge einer Revision der Kostenbeamtin aufgetragen die Gebühren einzuheben. Am 07.07.2017 seien den Revisionsrekurs betreffend Pauschalgebühren nach TP 12a Litera b, GGG in Höhe von EUR 3.204,00 eingezogen worden. Die Zahlungspflicht der BF sei mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift in Höhe von EUR 5.895,00 entstanden, aufgrund eines Rechenfehlers jedoch bloß EUR 3.204,00 eingezogen worden. Der Restbetrag werde noch einzuziehen sein.
  7. Mit Schriftsatz vom 14.11.2017 (am selben Tag beim Landesgericht Wiener Neustadt eingelangt) erhob die BF durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der OGH mit Beschluss vom 18.02.2015 EUR 3.943,60 (darin enthalten EUR 1.602,00 Barauslagen) als weitere Exekutionskosten bestimmt habe. Daher sei für den Revisionsrekurs keine höhere gerichtliche Pauschalgebühr als EUR 1.602,00 zu entrichten. Es sei jedoch eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 3.204,00 vom Konto ihrer Vertreter eingezogen worden, daher bestünde ein Rückerstattungsanspruch im Umfang von EUR 1.602,
  8. Mit Schriftsatz vom 30.11.2017 (eingelangt am 05.12.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Gegenstand des gerichtlichen Grundverfahrens ist ein am 20.02.2014 gestellter Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution wegen EUR 746.728,
  11. 1.
  12. Die BF erhob am 17.12.2014 Revisionsrekurs gegen den in dieser Angelegenheit gefassten Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 30.10.2014 und entrichtete keine Gebühren für dieses Rechtsmittel. 1.
  13. Am 07.07.2017 wurden Gebühren

TP 12a lit. b GGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014, in Höhe von EUR 3.204,00 vom Konto der Vertretung der BF eingezogen.1.3. Am 07.07.2017 wurden Gebühren

TP 12a Litera b, GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, in Höhe von EUR 3.204,00 vom Konto der Vertretung der BF eingezogen. 1.

  1. Am 10.08.2017 beantragte die BF die Rückerstattung eines Teils der Gebühren in der Höhe von EUR 1.602,
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Zur anwendbaren Rechtslage Mangels besonderer materiell-rechtlicher Anordnungen über den Wirksamkeitszeitpunkt ist im Abgabenrecht prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (VwGH 20.04.1998, Zl. 97/17/0414; zum Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften allgemein siehe etwa VwGH 31.08.2016, Ro 2014/17/0103 mwN).

§ 2Z 1 lit.

j Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in TP 12a leg. cit. angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 17.12.2014 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 12a lit. b GGG in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der in TP 12a leg. cit. angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Auf den gegenständlichen Fall ist daher die am 17.12.2014 geltende Rechtslage anwendbar, die Grundlage für die Gebührenbemessung ist TP 12a Litera b, GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,. Zur Zahlungspflicht und Gebührenhöhe

§ 7Abs.

1 GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und sonstigen Rechtsmittelverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Die BF erhob am 17.12.2014 das Rechtsmittel des Revisionsrekurses. Als Rechtsmittelwerberin wurde sie somit

§ 7Abs.

1 GGG zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, GGG ist bei zivilgerichtlichen Verfahren und sonstigen Rechtsmittelverfahren der Antragsteller (Rechtsmittelwerber) zahlungspflichtig. Die BF erhob am 17.12.2014 das Rechtsmittel des Revisionsrekurses. Als Rechtsmittelwerberin wurde sie somit

Paragraph 7, Absatz eins, GGG zahlungspflichtig.

TP 12a lit. b GGG in der am Stichtag 17.12.2014 anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.

TP 12a Litera b, GGG in der am Stichtag 17.12.2014 anzuwendenden Fassung betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren) das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren. Gem. TP 4 lit. a GGG beträgt die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren (erster Instanz) bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 178 Euro und über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro je 178 Euro mehr. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.Gem. TP 4 Litera a, GGG beträgt die Pauschalgebühr in Exekutionsverfahren (erster Instanz) bei einem Wert des Streitgegenstandes von über 35 000 Euro bis 70 000 Euro 178 Euro und über 70 000 Euro für jede weitere angefangene 70 000 Euro je 178 Euro mehr. Die in der Tarifpost 4 angeführten Gebühren erhöhen sich um jeweils 7 Euro, wenn - allein oder gemeinsam mit anderen Exekutionsmitteln - Exekution auf bewegliche körperliche Sachen beantragt wird.

Anmerkung 4 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a lit. b GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

Anmerkung 4 zu TP 12a GGG ist die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera b, GGG ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a bestimmt sich unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses. In Exekutionsverfahren bestimmt sich deren Höhe demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG. Diese ändert sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt.

Anmerkung 5 zu TP 12a GGG ermitteln sich für die Berechnung der Pauschalgebühren nach TP 12a die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen. Nach § 19 Abs. 1 GGG ist im Exekutionsverfahren die Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Nach Abs. 4 leg.cit tritt eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird.Nach Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist im Exekutionsverfahren die Bemessungsgrundlage der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. Nach Absatz 4, leg.cit tritt eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Exekutionsverfahren auf einen Teil des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruches eingeschränkt wird. Im gegenständlichen Fall stellte die BF am 20.02.2014 einen Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution wegen EUR 746.728,92 (Bemessungsgrundlage gem. § 19 GGG), für den zu Recht eine Pauschalgebühr nach TP 4 lit. a iVm Anmerkung 1a GGG in Höhe von EUR 1.965,00 eingehoben wurde. Die Höhe der am 20.02.2014 eingehobenen Gebühren entspricht der

Anmerkung 5 zu TP 12a GGG anwendbaren Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung (17.12.2014), da jene in diesem Zeitraum nicht abgeändert wurde.Im gegenständlichen Fall stellte die BF am 20.02.2014 einen Antrag auf Bewilligung der Fahrnisexekution wegen EUR 746.728,92 (Bemessungsgrundlage gem. Paragraph 19, GGG), für den zu Recht eine Pauschalgebühr nach TP 4 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG in Höhe von EUR 1.965,00 eingehoben wurde. Die Höhe der am 20.02.2014 eingehobenen Gebühren entspricht der

Anmerkung 5 zu TP 12a GGG anwendbaren Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung (17.12.2014), da jene in diesem Zeitraum nicht abgeändert wurde. Bei einer Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von EUR 1.965,00 beträgt sodann die Pauschalgebühr gem. TP 12a lit. b GGG den dreifachen Wert davon, somit EUR 5.895,00.

Anmerkung 4 zu TP 12a GGG berührt auch die nachträglich am 30.04.2014 erfolgte Einschränkung der Exekution auf EUR 177.066,33 die Gebührenhöhe nicht.Bei einer Pauschalgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von EUR 1.965,00 beträgt sodann die Pauschalgebühr gem. TP 12a Litera b, GGG den dreifachen Wert davon, somit EUR 5.895,00.

Anmerkung 4 zu TP 12a GGG berührt auch die nachträglich am 30.04.2014 erfolgte Einschränkung der Exekution auf EUR 177.066,33 die Gebührenhöhe nicht. Zum Gebührenanspruch vs. Kostenersatz Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ansicht der BF entstand der Gebührenanspruch für den von ihr erhobenen Revisionsrekurs nicht durch Beschluss des OGH vom 18.02.2015, sondern wie oben ausgeführt

§ 2Z 1 lit.

j GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 17.12.2014. Der beschlussmäßige Ausspruch über die Kosten ist nicht mit einem gesetzmäßig entstandenen Gebührenanspruch gleichzusetzen bzw. zu verwechseln.Entgegen der in der Beschwerde vorgebrachten Ansicht der BF entstand der Gebührenanspruch für den von ihr erhobenen Revisionsrekurs nicht durch Beschluss des OGH vom 18.02.2015, sondern wie oben ausgeführt

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift am 17.12.2014. Der beschlussmäßige Ausspruch über die Kosten ist nicht mit einem gesetzmäßig entstandenen Gebührenanspruch gleichzusetzen bzw. zu verwechseln. Eine Zusammenschau der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere zum Verhältnis der Entstehung des Gebührenanspruchs nach verschiedenen TPs (wobei die Grundsätze und tragenden Begründungen unabhängig von der anspruchsauslösenden TP auch auf den gegenständlichen Fall anwendbar sind) zur Bestimmung des Kostenersatzes, stützt diese sich aus dem GGG ergebende Rechtsansicht (VwGH 16.10.2014, 2012/16/0078; 16.10.2014, 2012/16/0157; 26.02.2015, 2013/16/0233; 18.06.2002, 2002/16/0129). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorschreibung von Gebühren und Kosten nach dem GEG kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0034) Die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG hat der Höhe nach anders zu erfolgen, als die Berechnung des Prozesskostenersatzes gegenüber dem Prozessgegner gem. § 43 Abs. 2 ZPO. (VwGH 27.01.2000, 99/16/0452)Die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG hat der Höhe nach anders zu erfolgen, als die Berechnung des Prozesskostenersatzes gegenüber dem Prozessgegner gem. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO. (VwGH 27.01.2000, 99/16/0452) Dass die zivilgerichtliche Judikatur die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Kostenentscheidung gem. § 43 Abs. 2 ZPO so trifft, dass die "gesamten Kosten", nur ausgehend von dem jeweils ersiegten Betrag berechnet werden, kann im Bereich der Gerichtsgebühren, wo an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist (hier an die Tatsache, dass der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zur Gänze auferlegt wurden) schon deshalb keine Rolle spielen, weil die ausdrückliche Bestimmung der Anm 5 zu TP 1 GGG jede Billigkeitsübung ausschließt (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/6 unter BE 2 zu § 20 GGG). (VwGH 27.01.2000, 99/16/0452)Dass die zivilgerichtliche Judikatur die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmende Kostenentscheidung gem. Paragraph 43, Absatz 2, ZPO so trifft, dass die "gesamten Kosten", nur ausgehend von dem jeweils ersiegten Betrag berechnet werden, kann im Bereich der Gerichtsgebühren, wo an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist (hier an die Tatsache, dass der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens zur Gänze auferlegt wurden) schon deshalb keine Rolle spielen, weil die ausdrückliche Bestimmung der Anmerkung 5 zu TP 1 GGG jede Billigkeitsübung ausschließt (Hinweis Tschugguel/Pötscher, MGA Gerichtsgebühren/6 unter BE 2 zu Paragraph 20, GGG). (VwGH 27.01.2000, 99/16/0452)

§ 7Abs.

1 Z 1a GGG ist im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den §§ 74 und 75 EO enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien im Exekutionsverfahren untereinander nichts ändern (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18.06.2002, 2002/16/0129, und vom 26.06.1997, 97/16/0207), zumal die Kostenfolge nach § 75 iVm § 74 EO nicht von selbst eintritt, sondern vielmehr einen Beschluss des Exekutionsgerichtes voraus setzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29.04.2013, 2010/16/0012). (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0194)

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG ist im außerstreitigen Rechtsmittelverfahren der jeweilige Rechtsmittelwerber hinsichtlich der Pauschalgebühr zahlungspflichtig. Daran können die in den Paragraphen 74 und 75 EO enthaltenen Vorschriften über die Kostenersatzpflicht der Parteien im Exekutionsverfahren untereinander nichts ändern vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 18.06.2002, 2002/16/0129, und vom 26.06.1997, 97/16/0207), zumal die Kostenfolge nach Paragraph 75, in Verbindung mit Paragraph 74, EO nicht von selbst eintritt, sondern vielmehr einen Beschluss des Exekutionsgerichtes voraus setzt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29.04.2013, 2010/16/0012). (VwGH 26.02.2015, 2013/16/0194) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu § 1 GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche die bei Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren, in E 6 ff zu Paragraph eins, GGG zitierte Judikatur) (VwGH 10.04.2008, Zl. 2007/16/0228). Zum Rückzahlungsantrag

§ 6cGerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl.

Nr. 288/1962, (GEG) sind die nach § 1 leg. cit. einzubringenden Beträge (mit Ausnahme der Beträge nach § 1 Z 6) zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch nicht als berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.

Paragraph 6 c, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962,, (GEG) sind die nach Paragraph eins, leg. cit. einzubringenden Beträge (mit Ausnahme der Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6,) zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Die Rückzahlung ist von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch nicht als berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen. Im gegenständlichen Fall erfolgte aus den zuvor genannten Gründen die Einhebung der Gebühren zu Recht, da sich nicht ergeben hat, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Vielmehr hat sich ergeben, dass ein höherer als der eingezogene Betrag geschuldet war. Es kann somit keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die beanstandete Einziehung in Höhe von EUR 1.602,00 rechtswidrig erfolgte. Die BF ist für die durch den von ihr erhobenen Revisionsrekurs entstandenen Gebühren zahlungspflichtig. Da sich der Rückzahlungsanspruch nicht als berechtigt erwies, wies die belangte Behörde diesen zu Recht mit Bescheid ab. 3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 6c GEG und TP 12a lit. b GGG, in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2014, abzuweisen war.3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6 c, GEG und TP 12a Litera b, GGG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2014,, abzuweisen war. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2178835.1.00

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