Vm Art. 10, 20 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien, BGBl. III 23/2011, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 10, GGG in Verbindung mit Artikel 10, 20, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, 23 aus 2011,, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Am 2.2.2015 brachte die Beschwerdeführerin - eine juristische Person - beim Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) eine Klage gegen zwei Gesellschaften und ein Bundesland ein und begehrte von einer der beklagten Parteien den Betrag von 6,525.000 Euro sA sowie gegenüber allen beklagten Parteien Feststellungen, die sie mit 150,000.000 Euro bewertete. Den Gesamtstreitwert gab sie demgemäß mit 156,525.000 Euro an. Sie wies darauf hin, dass sie
dem "Abkommen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung" (Articles of Agreement of the International Bank for Reconstruction and Development BGBl. 105/1949; in der Folge: IBRD-AoA) eine mittels völkerrechtlichen Vertrags gegründete internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit sei. Bei der elektronischen Einbringung der Klage wurde auf eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende Gebührenbefreiung hingewiesen. In der Klage selbst wies sie darauf hin, sie sei
Art. VII Abs. 9 IBRD-AoA von jeglichen Steuern befreit. Zudem bestehe zwischen ihr und der Republik Österreich ein völkerrechtlicher Vertrag, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien (Agreement between the Republic of Austria and the International Bank for Reconstruction and Development, the International Finance Corporation and the Multilateral Investment Guarantee Agency regarding the Establishment of Liaison Offices in Vienna), BGBl. III 23/2011 (in der Folge: Abkommen). Sie gehe daher davon aus, dass hinsichtlich der Klage keine Gebührenpflicht
dem Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) bestehe. Die Gebühren seien daher nicht vom Konto ihres Rechtsvertreters einzuziehen.1.1. Am 2.2.2015 brachte die Beschwerdeführerin - eine juristische Person - beim Landesgericht römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) eine Klage gegen zwei Gesellschaften und ein Bundesland ein und begehrte von einer der beklagten Parteien den Betrag von 6,525.000 Euro sA sowie gegenüber allen beklagten Parteien Feststellungen, die sie mit 150,000.000 Euro bewertete. Den Gesamtstreitwert gab sie demgemäß mit 156,525.000 Euro an. Sie wies darauf hin, dass sie
dem "Abkommen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung" (Articles of Agreement of the International Bank for Reconstruction and Development Bundesgesetzblatt 105 aus 1949,; in der Folge: IBRD-AoA) eine mittels völkerrechtlichen Vertrags gegründete internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit sei. Bei der elektronischen Einbringung der Klage wurde auf eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende Gebührenbefreiung hingewiesen. In der Klage selbst wies sie darauf hin, sie sei
Artikel römisch sieben, Absatz 9, IBRD-AoA von jeglichen Steuern befreit. Zudem bestehe zwischen ihr und der Republik Österreich ein völkerrechtlicher Vertrag, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien (Agreement between the Republic of Austria and the International Bank for Reconstruction and Development, the International Finance Corporation and the Multilateral Investment Guarantee Agency regarding the Establishment of Liaison Offices in Vienna), Bundesgesetzblatt Teil 3, 23 aus 2011, (in der Folge: Abkommen). Sie gehe daher davon aus, dass hinsichtlich der Klage keine Gebührenpflicht
dem Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) bestehe. Die Gebühren seien daher nicht vom Konto ihres Rechtsvertreters einzuziehen. Ob und wie über die Klage entschieden worden ist, ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen und ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. 1.
3 des Abkommens von der Gebührenpflicht
dem GGG befreit.Mit Schriftsatz vom 29.4.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ua. ihren Standpunkt, sie sei insbesondere
, Absatz 3, des Abkommens von der Gebührenpflicht
dem GGG befreit. 1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.5.2015, 50 Cg 11/15p - VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro. Der "Beisatz" aus der Lastschriftanzeige wird wiederholt.1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.5.2015, 50 Cg 11/15p - VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro. Der "Beisatz" aus der Lastschriftanzeige wird wiederholt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.5.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Dagegen erhob sie am 2.6.2015 eine Vorstellung, in der sie zunächst auf Art. 10 Abs. 3 des Abkommens verwies und ausführte, das "Landesgericht" gehe offenbar davon aus, dass sie sich hinsichtlich ihrer Befreiung von Pauschalgebühren darauf stütze, diese seien Rechtsgebühren oder Schriftsatzgebühren. Art. 10 Abs. 3 des Abkommens erfasse jedoch ausdrücklich "Gerichtsgebühren" und somit auch Pauschalgebühren. Sollte die belangte Behörde Zweifel daran haben, so wäre sie
dem Abkommen nicht befugt, eigenmächtig in einer von der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin abweichenden Weise zu interpretieren und einseitig eine Gerichtsgebühr vorzuschreiben. Vielmehr wären für die Beilegung einer solchen Meinungsverschiedenheit die Streitbeilegungsmechanismen des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens einzuhalten. Demnach wäre eine solche Meinungsverschiedenheit zunächst im Verhandlungsweg zwischen der Republik Österreich und der Beschwerdeführerin und - mangels Einigung - sodann mit Schiedsurteil zu klären. Sodann verweist die Beschwerdeführerin nochmals auf Art. VII Abs. 9 (a) IBRD-AoA und führt aus, der Begriff "Steuern" sei im internationalen Recht weiter zu verstehen als im österreichischen Steuerrecht. Demnach fielen die Gerichtsgebühren unter den Begriff der "Steuern"
dieser Bestimmung. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die vorgeschriebenen Gebühren deckten weit mehr als die tatsächlichen Kosten der Justizbehörden für das Klagsverfahren; der darüber hinausgehende Betrag sei eine öffentliche Abgabe, dh. eine Steuer im Sinne des österreichischen Rechtsverständnisses, von deren Entrichtung die Beschwerdeführerin jedoch befreit sei. Daher sei die Gerichtsgebühr in eventu auf einen Betrag zu reduzieren, der den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme der Gerichte entspreche.Dagegen erhob sie am 2.6.2015 eine Vorstellung, in der sie zunächst auf Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens verwies und ausführte, das "Landesgericht" gehe offenbar davon aus, dass sie sich hinsichtlich ihrer Befreiung von Pauschalgebühren darauf stütze, diese seien Rechtsgebühren oder Schriftsatzgebühren. Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens erfasse jedoch ausdrücklich "Gerichtsgebühren" und somit auch Pauschalgebühren. Sollte die belangte Behörde Zweifel daran haben, so wäre sie
dem Abkommen nicht befugt, eigenmächtig in einer von der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin abweichenden Weise zu interpretieren und einseitig eine Gerichtsgebühr vorzuschreiben. Vielmehr wären für die Beilegung einer solchen Meinungsverschiedenheit die Streitbeilegungsmechanismen des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens einzuhalten. Demnach wäre eine solche Meinungsverschiedenheit zunächst im Verhandlungsweg zwischen der Republik Österreich und der Beschwerdeführerin und - mangels Einigung - sodann mit Schiedsurteil zu klären. Sodann verweist die Beschwerdeführerin nochmals auf Artikel römisch sieben, Absatz 9, (a) IBRD-AoA und führt aus, der Begriff "Steuern" sei im internationalen Recht weiter zu verstehen als im österreichischen Steuerrecht. Demnach fielen die Gerichtsgebühren unter den Begriff der "Steuern"
dieser Bestimmung. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die vorgeschriebenen Gebühren deckten weit mehr als die tatsächlichen Kosten der Justizbehörden für das Klagsverfahren; der darüber hinausgehende Betrag sei eine öffentliche Abgabe, dh. eine Steuer im Sinne des österreichischen Rechtsverständnisses, von deren Entrichtung die Beschwerdeführerin jedoch befreit sei. Daher sei die Gerichtsgebühr in eventu auf einen Betrag zu reduzieren, der den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme der Gerichte entspreche. Die Vorstellung langte am 2.6.2015 beim Landesgericht ein. Am nächsten Tag legte die Kostenbeamtin des Landesgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 5.6.2015 einlangte. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
Begründend schildert sie den Verfahrensgang und den Inhalt der Vorstellung und führt aus, die Vorstellung sei am 2.6.2015 eingelangt, die Behörde habe binnen zweier Wochen danach kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, daher trete der Mandatsbescheid vom 11.5.2015
3 AVG ex lege außer Kraft. Über die Vorstellung dürfe daher nicht mehr entschieden werden, sondern es habe ein "Vollbescheid" zu ergehen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro. Begründend schildert sie den Verfahrensgang und den Inhalt der Vorstellung und führt aus, die Vorstellung sei am 2.6.2015 eingelangt, die Behörde habe binnen zweier Wochen danach kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, daher trete der Mandatsbescheid vom 11.5.2015
Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft. Über die Vorstellung dürfe daher nicht mehr entschieden werden, sondern es habe ein "Vollbescheid" zu ergehen. Die Behörde referiert einschlägige Rechtsgrundlagen einschließlich Art. 1, 10 Abs. 1 bis 3, Art. 20 Abs. 1 des Abkommens und Art. VII Abs. 9 (
Art. IX IBRD-AoA etwas anderes gelte.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.8.2015, die teilweise die Vorstellung wiederholt und weitere Ausführungen dazu macht, weshalb Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens und Artikel römisch sieben, Absatz 9, (a) IBRD-AoA griffen. Sie verweist weiters auf Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens und die dort vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen. Ebenso wenig sei die belangte Behörde für die Interpretation der IBRD-AoA zuständig, da für deren Auslegung
Artikel römisch neun, IBRD-AoA etwas anderes gelte. Am 1.9.2015 legte die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten zu der Frage vor, ob sie als Klägerin eine Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühren nach dem GGG treffe, wenn die Klage im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Schuldverschreibungen eingebracht worden sei. Das Gutachten verneint diese Frage. 4.
Vm der Anlage zu § 2 Teil 2 lit. F Z 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 BGBl. 76 ua. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen sowie des Verkehrs mit diesen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fielen. Erst die formale Nominierung von Schiedsrichtern bei Scheitern von Verhandlungen nach Art. 20 Abs. 1 des Abkommens falle in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme "explizit" dagegen aus, das genannte Bundesministerium zu befassen. Die Rechtslage sei ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht "anhand des Gesetzeswortlauts" zu ermitteln, das genannte Ministerium habe keine Parteistellung und keine Auslegungskompetenz. - Die Beschwerdeführerin dagegen begrüßte in ihrer Stellungnahme die geplante Vorgangsweise, wies jedoch darauf hin, dass
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 lit. F Ziffer 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 Bundesgesetzblatt 76 ua. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen sowie des Verkehrs mit diesen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fielen. Erst die formale Nominierung von Schiedsrichtern bei Scheitern von Verhandlungen nach Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens falle in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres. Mit Schreiben vom 7.3.2017 befasste das Bundesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Finanzen im oben geschilderten Sinn. Die Parteien des Verfahrens und das Bundesministerium für Justiz wurden davon verständigt. 4.2. Mit Schreiben vom 19.7.2017 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (Völkerrechtsbüro). Das Völkerrechtsbüro kommt darin zum Ergebnis, dass dann, wenn sich die Höhe der Gebühr vor allem an der erbrachten Dienstleistung orientiert und zB ein Pauschalbetrag eingehoben wird, der den konkreten Verwaltungsaufwand in etwa ausgleichen soll, eine Vergütung für eine bestimmte öffentliche Dienstleistung vorliege und keine Befreiung
1 des Abkommens bestehe. Orientiere sich die Höhe der Gebühr aber an der Höhe des Streitwertes, wie im vorliegenden Fall die Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG, so wäre die Gebühr als "Form der Besteuerung" im Sinne des Abkommens zu qualifizieren und es bestehe eine Befreiung. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass auch aus der Sicht des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die Befreiungsbestimmung des Art. 10 Abs. 3 des Abkommens über die Gerichtsgebührenfreiheit in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, an denen die betreffenden Organisationen beteiligt seien, nicht einschlägig sei.4.2. Mit Schreiben vom 19.7.2017 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (Völkerrechtsbüro). Das Völkerrechtsbüro kommt darin zum Ergebnis, dass dann, wenn sich die Höhe der Gebühr vor allem an der erbrachten Dienstleistung orientiert und zB ein Pauschalbetrag eingehoben wird, der den konkreten Verwaltungsaufwand in etwa ausgleichen soll, eine Vergütung für eine bestimmte öffentliche Dienstleistung vorliege und keine Befreiung
Orientiere sich die Höhe der Gebühr aber an der Höhe des Streitwertes, wie im vorliegenden Fall die Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG, so wäre die Gebühr als "Form der Besteuerung" im Sinne des Abkommens zu qualifizieren und es bestehe eine Befreiung. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass auch aus der Sicht des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens über die Gerichtsgebührenfreiheit in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, an denen die betreffenden Organisationen beteiligt seien, nicht einschlägig sei. Die belangte Behörde erstattete dazu am 9.8.2017 eine Stellungnahme, in der sie die Rechtsansicht, die vorgeschriebene Gerichtsgebühr falle unter Art. 10 Abs. 1 des Abkommens, nicht teilte. Sie verwies überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (eine Rsp., die ihrer Ansicht nach offenbar auch für die Auslegung der Befreiungsbestimmungen in Staatsverträgen maßgeblich sein soll). -Die belangte Behörde erstattete dazu am 9.8.2017 eine Stellungnahme, in der sie die Rechtsansicht, die vorgeschriebene Gerichtsgebühr falle unter Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens, nicht teilte. Sie verwies überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (eine Rsp., die ihrer Ansicht nach offenbar auch für die Auslegung der Befreiungsbestimmungen in Staatsverträgen maßgeblich sein soll). - Die Beschwerdeführerin erstattete am 29.8.2017 eine Stellungnahme, wonach sie die Rechtsansicht des Völkerrechtsbüros teile, dass die verfahrensgegenständlichen Gebühren auch als Besteuerung iSd Art. 10 Abs. 1 des Abkommens qualifiziert werden könnten. Dagegen sei sie nicht der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 3 des Abkommens nicht einschlägig sei, und verwies insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen.Die Beschwerdeführerin erstattete am 29.8.2017 eine Stellungnahme, wonach sie die Rechtsansicht des Völkerrechtsbüros teile, dass die verfahrensgegenständlichen Gebühren auch als Besteuerung iSd Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens qualifiziert werden könnten. Dagegen sei sie nicht der Ansicht, dass Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens nicht einschlägig sei, und verwies insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen. 4.3. Mit Schreiben vom 1.2.2018 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht nochmals an das Bundesministerium für Finanzen und führte aus, trotz der Stellungnahme des Völkerrechtsbüros neige es der Ansicht zu, dass Gebührenpflicht vorliege. Es ersuchte das Bundesministerium, Schritte zu unternehmen, die auf eine Einigung oder Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gerichtet seien.4.3. Mit Schreiben vom 1.2.2018 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht nochmals an das Bundesministerium für Finanzen und führte aus, trotz der Stellungnahme des Völkerrechtsbüros neige es der Ansicht zu, dass Gebührenpflicht vorliege. Es ersuchte das Bundesministerium, Schritte zu unternehmen, die auf eine Einigung oder Entscheidung im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gerichtet seien. Mit Schreiben vom 6.3.2018 teilte das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es die Finanzprokuratur um eine Prüfung der Angelegenheit und eine Stellungnahme bitten werde. In einem Telefonat, dass der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts am 3.4.2018 mit der Finanzprokuratur führte, ergab sich, dass es der Finanzprokuratur nicht möglich sein werde, zeitnah eine abschließende Stellungnahme für das Bundesministerium für Finanzen zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.
GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.
Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "
F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat
Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.2.1. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet:1.2.1. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet: "
F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat
F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form
Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat
Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.2.
Art. VI Z 49 GGG idF des Art. 1 Z 15 GGN trat diese Fassung mit 1.1.2013 in Kraft. § 2 Z 1 lit. a GGG idF der GGN ist auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 anhängig werden.Diese Gestalt erhielt Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG durch Artikel eins, Ziffer 2, Litera a, der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2013, (in der Folge: GGN).
Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 15, GGN trat diese Fassung mit 1.1.2013 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung der GGN ist auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 anhängig werden. 1.2.
Art. VI Z 16 GGG idF des Art. 1 Z 34 lit. b EGN ist § 10 GGG in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2001 begründet wird.Diese Gestalt erhielt Paragraph 10, Absatz eins und 2 GGG durch Artikel eins, Ziffer 7, Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001, (in der Folge: EGN).
Artikel römisch sechs, Ziffer 16, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 34, Litera b, EGN ist Paragraph 10, GGG in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2001 begründet wird. Durch Art. 1 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2007 BGBl. I 24 wurde § 10 Abs. 3 GGG geändert; dies ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.Durch Artikel eins, Ziffer 3, Budgetbegleitgesetz 2007 Bundesgesetzblatt römisch eins 24 wurde Paragraph 10, Absatz 3, GGG geändert; dies ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. 1.2.4. TP 1 GGG lautet auszugsweise: "I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes ..." TP 1 Z I GGG regelt die Höhe der Gebühren in Abhängigkeit vom Wert des Streitgegenstandes.TP 1 Z römisch eins GGG regelt die Höhe der Gebühren in Abhängigkeit vom Wert des Streitgegenstandes. 1.3.1.1. Art. VII Abs. 9 IBRD-AoA lautet in deutscher Sprache:1.3.1.1. Artikel römisch sieben, Absatz 9, IBRD-AoA lautet in deutscher Sprache: "Absatz 9. Steuerfreiheit. - (
Artikel V, Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt."(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist das Mitglied
Artikel römisch fünf, Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt. (b) Jeder
(
3 des Abkommens in Anspruch genommen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Befreiungsbestimmung des Abkommens etwa in dieser Hinsicht als Sondervorschrift auszulegen ist.2.1.2. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens dürfte kein Streit darüber bestehen, ob die Klage der Beschwerdeführerin, die sie am 2.2.2015 eingebracht hat, unter TP 1 GGG fällt. Streit besteht nur darüber, ob bestimmte Befreiungsbestimmungen anzuwenden sind, insbesondere Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens. Dass diese Befreiungsbestimmung durch Paragraph 10, GGG nicht für unwirksam erklärt worden ist, zeigt der erste Teilsatz dieser Vorschrift, da der Unwirksamkeit ein Staatsvertrag entgegensteht, nämlich das Abkommen. Dass Paragraph 10, Absatz 2, GGG erfüllt ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Klage die Gebührenfreiheit
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Befreiungsbestimmung des Abkommens etwa in dieser Hinsicht als Sondervorschrift auszulegen ist. Da die Beschwerdeführerin auch in allen weiteren Schriftsätzen die Gebührenfreiheit
3 des Abkommens behauptet hat und die belangte Behörde entgegengesetzter Ansicht ist, ist der Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erfüllt, wonach "[a]lle [...] Meinungsverschiedenheiten [...] zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation [...] dieses Abkommens entstehen, [...] soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil [...] gelöst" werden. Es steht somit fest, dass weder die belangte Behörde Gebühren vorschreiben noch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen darf, solange nicht eine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gefunden worden ist. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nun zu erörtern.Da die Beschwerdeführerin auch in allen weiteren Schriftsätzen die Gebührenfreiheit
, Absatz 3, des Abkommens behauptet hat und die belangte Behörde entgegengesetzter Ansicht ist, ist der Tatbestand des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erfüllt, wonach "[a]lle [...] Meinungsverschiedenheiten [...] zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation [...] dieses Abkommens entstehen, [...] soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil [...] gelöst" werden. Es steht somit fest, dass weder die belangte Behörde Gebühren vorschreiben noch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen darf, solange nicht eine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gefunden worden ist. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nun zu erörtern. 2.2.1. Das vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Lösung im genannten Sinne bisher nicht zustandegekommen ist und zeitnah nicht möglich erscheint. Da somit nicht feststeht, dass die Gebührenbefreiungsbestimmung nicht greift, durfte die belangte Behörde einen Bescheid wie den angefochtenen nicht erlassen und darf das Bundesverwaltungsgericht derzeit einen solchen Bescheid nicht bestätigen.
GVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht steht daher unter einer Entscheidungspflicht, ebenso wie dies
AVG für Verwaltungsbehörden gilt, die mit Antrag angerufen werden, und wie dies für die Höchstgerichte anzunehmen ist und für Gerichte ganz allgemein gilt (vgl. zB die folgenden Entscheidungen, die in verschiedenen Kontexten allgemein eine Entscheidungspflicht voraussetzen: OGH 28.8.1986, 8Ob 611/86; 23.2.1995, 8Ob 3/95 [8Nd1/95]; 19.12.1999, 8ObA 134/99k; 27.9.2016, 1Nc 40/16x; OLG Wien 22.1.2004, 3R 210/03d).
Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht steht daher unter einer Entscheidungspflicht, ebenso wie dies
Paragraph 73, AVG für Verwaltungsbehörden gilt, die mit Antrag angerufen werden, und wie dies für die Höchstgerichte anzunehmen ist und für Gerichte ganz allgemein gilt vergleiche zB die folgenden Entscheidungen, die in verschiedenen Kontexten allgemein eine Entscheidungspflicht voraussetzen: OGH 28.8.1986, 8Ob 611/86; 23.2.1995, 8Ob 3/95 [8Nd1/95]; 19.12.1999, 8ObA 134/99k; 27.9.2016, 1Nc 40/16x; OLG Wien 22.1.2004, 3R 210/03d). Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen aufzuheben: 2.2.2.
a GGG mit der Überreichung der Klage), einer Vorschreibung aber entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin der Auslegung durch die belangte Behörde oder durch die Beschwerdeinstanz widerspricht und keine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erzielt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein allfälliger Schiedsspruch, der etwa entgegen der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt und der die österreichischen Behörden entsprechend dem Abkommen bindet, als lex specialis (gegenüber TP 1 GGG und der Befreiungsbestimmung) neues Recht schafft. Da der Schiedsspruch bindend wäre, dürfte eine Gebühr nicht vorgeschrieben bzw. dürfte der angefochtene Bescheid nicht bestätigt werden; er müsste aufgehoben werden. (Der Fall, dass der Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt, ist hier nicht zu erörtern, weil er bereits im vorangegangenen Absatz behandelt worden ist.)2.2.2.3. Zu klären ist somit noch, wie vorzugehen ist, wenn die Gebührenpflicht tatsächlich entstanden ist (und zwar
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage), einer Vorschreibung aber entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin der Auslegung durch die belangte Behörde oder durch die Beschwerdeinstanz widerspricht und keine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erzielt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein allfälliger Schiedsspruch, der etwa entgegen der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt und der die österreichischen Behörden entsprechend dem Abkommen bindet, als lex specialis (gegenüber TP 1 GGG und der Befreiungsbestimmung) neues Recht schafft. Da der Schiedsspruch bindend wäre, dürfte eine Gebühr nicht vorgeschrieben bzw. dürfte der angefochtene Bescheid nicht bestätigt werden; er müsste aufgehoben werden. (Der Fall, dass der Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt, ist hier nicht zu erörtern, weil er bereits im vorangegangenen Absatz behandelt worden ist.) Offen bleibt somit, wie vorzugehen ist, wenn es zu keiner Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens kommt, weil die entsprechenden österreichischen Stellen sich weigern, Schritte in diese Richtung zu unternehmen, oder wenn nicht abzusehen ist, wann es dazu kommt - wie im vorliegenden Fall. Da das Bundesverwaltungsgericht - anders als die angesprochenen Stellen - unter Entscheidungspflicht steht, ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung auch für diesen Fall eine Lösung zur Verfügung stellt, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, dieser seiner Entscheidungspflicht nachzukommen.Offen bleibt somit, wie vorzugehen ist, wenn es zu keiner Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens kommt, weil die entsprechenden österreichischen Stellen sich weigern, Schritte in diese Richtung zu unternehmen, oder wenn nicht abzusehen ist, wann es dazu kommt - wie im vorliegenden Fall. Da das Bundesverwaltungsgericht - anders als die angesprochenen Stellen - unter Entscheidungspflicht steht, ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung auch für diesen Fall eine Lösung zur Verfügung stellt, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, dieser seiner Entscheidungspflicht nachzukommen. Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, dass die Entscheidungspflicht gleichsam suspendiert wird, sodass in die Entscheidungsfrist, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, die Zeit nicht eingerechnet wird, die verstreicht, nachdem es an die Stellen herangetreten ist. Dies würde bedeuten, dass eine Entscheidungspflicht erst dann wieder vorliegt, wenn die angesprochene Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erzielt ist. Dem läge eine Analogie zu § 34 Abs. 2 VwGVG zugrunde. § 34 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet auszugsweise:Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, dass die Entscheidungspflicht gleichsam suspendiert wird, sodass in die Entscheidungsfrist, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, die Zeit nicht eingerechnet wird, die verstreicht, nachdem es an die Stellen herangetreten ist. Dies würde bedeuten, dass eine Entscheidungspflicht erst dann wieder vorliegt, wenn die angesprochene Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erzielt ist. Dem läge eine Analogie zu Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG zugrunde. Paragraph 34, Absatz eins und 2 VwGVG lautet auszugsweise: "
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob die belangte Behörde überhaupt zuständig ist, eine Gebühr vorzuschreiben, wenn die Beschwerdeführerin sich auf eine Befreiungsbestimmung im Abkommen beruft und diese Meinungsverschiedenheit nicht iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gelöst ist. Nimmt man an, dass die belangte Behörde dennoch zu einer Entscheidung zuständig war, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob es zutrifft, dass die Klage der Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des Art. 10 des Abkommens fällt. Verneint man dies, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, wie vorzugehen ist, wenn und solange eine Lösung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens nicht erzielt worden ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob die belangte Behörde überhaupt zuständig ist, eine Gebühr vorzuschreiben, wenn die Beschwerdeführerin sich auf eine Befreiungsbestimmung im Abkommen beruft und diese Meinungsverschiedenheit nicht iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gelöst ist. Nimmt man an, dass die belangte Behörde dennoch zu einer Entscheidung zuständig war, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob es zutrifft, dass die Klage der Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, des Abkommens fällt. Verneint man dies, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, wie vorzugehen ist, wenn und solange eine Lösung im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens nicht erzielt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2112870.1.00
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