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{'item': 'W199 2112870-1'}

Obsah (18)§ 10Art. 133Art. 10§ 6a§ 57§ 2Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 19a§ 34§ 73§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW199 2112870-1 SpruchW 199 2112870-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADE

§ 10GGG i

Vm Art. 10, 20 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien, BGBl. III 23/2011, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 10, GGG in Verbindung mit Artikel 10, 20, Absatz eins, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien, Bundesgesetzblatt Teil 3, 23 aus 2011,, Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Am 2.2.2015 brachte die Beschwerdeführerin - eine juristische Person - beim Landesgericht XXXX (in der Folge: Landesgericht) eine Klage gegen zwei Gesellschaften und ein Bundesland ein und begehrte von einer der beklagten Parteien den Betrag von 6,525.000 Euro sA sowie gegenüber allen beklagten Parteien Feststellungen, die sie mit 150,000.000 Euro bewertete. Den Gesamtstreitwert gab sie demgemäß mit 156,525.000 Euro an. Sie wies darauf hin, dass sie

dem "Abkommen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung" (Articles of Agreement of the International Bank for Reconstruction and Development BGBl. 105/1949; in der Folge: IBRD-AoA) eine mittels völkerrechtlichen Vertrags gegründete internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit sei. Bei der elektronischen Einbringung der Klage wurde auf eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende Gebührenbefreiung hingewiesen. In der Klage selbst wies sie darauf hin, sie sei

Art. VII Abs. 9 IBRD-AoA von jeglichen Steuern befreit. Zudem bestehe zwischen ihr und der Republik Österreich ein völkerrechtlicher Vertrag, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien (Agreement between the Republic of Austria and the International Bank for Reconstruction and Development, the International Finance Corporation and the Multilateral Investment Guarantee Agency regarding the Establishment of Liaison Offices in Vienna), BGBl. III 23/2011 (in der Folge: Abkommen). Sie gehe daher davon aus, dass hinsichtlich der Klage keine Gebührenpflicht

dem Gerichtsgebührengesetz BGBl. 501/1984 (in der Folge: GGG) bestehe. Die Gebühren seien daher nicht vom Konto ihres Rechtsvertreters einzuziehen.1.1. Am 2.2.2015 brachte die Beschwerdeführerin - eine juristische Person - beim Landesgericht römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) eine Klage gegen zwei Gesellschaften und ein Bundesland ein und begehrte von einer der beklagten Parteien den Betrag von 6,525.000 Euro sA sowie gegenüber allen beklagten Parteien Feststellungen, die sie mit 150,000.000 Euro bewertete. Den Gesamtstreitwert gab sie demgemäß mit 156,525.000 Euro an. Sie wies darauf hin, dass sie

dem "Abkommen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung" (Articles of Agreement of the International Bank for Reconstruction and Development Bundesgesetzblatt 105 aus 1949,; in der Folge: IBRD-AoA) eine mittels völkerrechtlichen Vertrags gegründete internationale Organisation mit Rechtspersönlichkeit sei. Bei der elektronischen Einbringung der Klage wurde auf eine nach Ansicht der Beschwerdeführerin bestehende Gebührenbefreiung hingewiesen. In der Klage selbst wies sie darauf hin, sie sei

Artikel römisch sieben, Absatz 9, IBRD-AoA von jeglichen Steuern befreit. Zudem bestehe zwischen ihr und der Republik Österreich ein völkerrechtlicher Vertrag, das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Finanz-Corporation und der Multilateralen Investitions-Garantie Agentur über die Einrichtung von Verbindungsbüros in Wien (Agreement between the Republic of Austria and the International Bank for Reconstruction and Development, the International Finance Corporation and the Multilateral Investment Guarantee Agency regarding the Establishment of Liaison Offices in Vienna), Bundesgesetzblatt Teil 3, 23 aus 2011, (in der Folge: Abkommen). Sie gehe daher davon aus, dass hinsichtlich der Klage keine Gebührenpflicht

dem Gerichtsgebührengesetz Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, (in der Folge: GGG) bestehe. Die Gebühren seien daher nicht vom Konto ihres Rechtsvertreters einzuziehen. Ob und wie über die Klage entschieden worden ist, ist dem vorgelegten Akt nicht zu entnehmen und ist dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt. 1.

  1. Mit Lastschriftanzeige vom 7.4.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro vor. In einem Beisatz heißt es, eine Klage diene der Durchsetzung von ua. durch Rechtsgeschäft begründeten Rechten und sei somit nicht als Rechtsgebühr zu verstehen (gemeint: die anlässlich der Klagseinbringung fällig werdende Pauschalgebühr sei nicht als Rechtsgebühr zu verstehen), auch nicht iSd Art. 10 Abs. 3 des Abkommens. Darüber hinaus sei die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auch keine Schriftsatzgebühr und somit von den Befreiungsbestimmungen des Art. 10 des Abkommens nicht erfasst.1.
  2. Mit Lastschriftanzeige vom 7.4.2015 schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes - der belangten Behörde - der Beschwerdeführerin Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro vor. In einem Beisatz heißt es, eine Klage diene der Durchsetzung von ua. durch Rechtsgeschäft begründeten Rechten und sei somit nicht als Rechtsgebühr zu verstehen (gemeint: die anlässlich der Klagseinbringung fällig werdende Pauschalgebühr sei nicht als Rechtsgebühr zu verstehen), auch nicht iSd Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens. Darüber hinaus sei die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG auch keine Schriftsatzgebühr und somit von den Befreiungsbestimmungen des Artikel 10, des Abkommens nicht erfasst. Mit Schriftsatz vom 29.4.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ua. ihren Standpunkt, sie sei insbesondere

Art. 10Abs.

3 des Abkommens von der Gebührenpflicht

dem GGG befreit.Mit Schriftsatz vom 29.4.2015 wiederholte die Beschwerdeführerin ua. ihren Standpunkt, sie sei insbesondere

Artikel 10

, Absatz 3, des Abkommens von der Gebührenpflicht

dem GGG befreit. 1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.5.2015, 50 Cg 11/15p - VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl.

288/1962 (in der Folge: GEG) von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro. Der "Beisatz" aus der Lastschriftanzeige wird wiederholt.1.3. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.5.2015, 50 Cg 11/15p - VNR 1, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes namens der belangten Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro. Der "Beisatz" aus der Lastschriftanzeige wird wiederholt. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 19.5.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. Dagegen erhob sie am 2.6.2015 eine Vorstellung, in der sie zunächst auf Art. 10 Abs. 3 des Abkommens verwies und ausführte, das "Landesgericht" gehe offenbar davon aus, dass sie sich hinsichtlich ihrer Befreiung von Pauschalgebühren darauf stütze, diese seien Rechtsgebühren oder Schriftsatzgebühren. Art. 10 Abs. 3 des Abkommens erfasse jedoch ausdrücklich "Gerichtsgebühren" und somit auch Pauschalgebühren. Sollte die belangte Behörde Zweifel daran haben, so wäre sie

dem Abkommen nicht befugt, eigenmächtig in einer von der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin abweichenden Weise zu interpretieren und einseitig eine Gerichtsgebühr vorzuschreiben. Vielmehr wären für die Beilegung einer solchen Meinungsverschiedenheit die Streitbeilegungsmechanismen des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens einzuhalten. Demnach wäre eine solche Meinungsverschiedenheit zunächst im Verhandlungsweg zwischen der Republik Österreich und der Beschwerdeführerin und - mangels Einigung - sodann mit Schiedsurteil zu klären. Sodann verweist die Beschwerdeführerin nochmals auf Art. VII Abs. 9 (a) IBRD-AoA und führt aus, der Begriff "Steuern" sei im internationalen Recht weiter zu verstehen als im österreichischen Steuerrecht. Demnach fielen die Gerichtsgebühren unter den Begriff der "Steuern"

dieser Bestimmung. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die vorgeschriebenen Gebühren deckten weit mehr als die tatsächlichen Kosten der Justizbehörden für das Klagsverfahren; der darüber hinausgehende Betrag sei eine öffentliche Abgabe, dh. eine Steuer im Sinne des österreichischen Rechtsverständnisses, von deren Entrichtung die Beschwerdeführerin jedoch befreit sei. Daher sei die Gerichtsgebühr in eventu auf einen Betrag zu reduzieren, der den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme der Gerichte entspreche.Dagegen erhob sie am 2.6.2015 eine Vorstellung, in der sie zunächst auf Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens verwies und ausführte, das "Landesgericht" gehe offenbar davon aus, dass sie sich hinsichtlich ihrer Befreiung von Pauschalgebühren darauf stütze, diese seien Rechtsgebühren oder Schriftsatzgebühren. Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens erfasse jedoch ausdrücklich "Gerichtsgebühren" und somit auch Pauschalgebühren. Sollte die belangte Behörde Zweifel daran haben, so wäre sie

dem Abkommen nicht befugt, eigenmächtig in einer von der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin abweichenden Weise zu interpretieren und einseitig eine Gerichtsgebühr vorzuschreiben. Vielmehr wären für die Beilegung einer solchen Meinungsverschiedenheit die Streitbeilegungsmechanismen des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens einzuhalten. Demnach wäre eine solche Meinungsverschiedenheit zunächst im Verhandlungsweg zwischen der Republik Österreich und der Beschwerdeführerin und - mangels Einigung - sodann mit Schiedsurteil zu klären. Sodann verweist die Beschwerdeführerin nochmals auf Artikel römisch sieben, Absatz 9, (a) IBRD-AoA und führt aus, der Begriff "Steuern" sei im internationalen Recht weiter zu verstehen als im österreichischen Steuerrecht. Demnach fielen die Gerichtsgebühren unter den Begriff der "Steuern"

dieser Bestimmung. Abschließend bringt die Beschwerdeführerin vor, die vorgeschriebenen Gebühren deckten weit mehr als die tatsächlichen Kosten der Justizbehörden für das Klagsverfahren; der darüber hinausgehende Betrag sei eine öffentliche Abgabe, dh. eine Steuer im Sinne des österreichischen Rechtsverständnisses, von deren Entrichtung die Beschwerdeführerin jedoch befreit sei. Daher sei die Gerichtsgebühr in eventu auf einen Betrag zu reduzieren, der den tatsächlichen Kosten der Inanspruchnahme der Gerichte entspreche. Die Vorstellung langte am 2.6.2015 beim Landesgericht ein. Am nächsten Tag legte die Kostenbeamtin des Landesgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 5.6.2015 einlangte. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs 1 GEG von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro.

Begründend schildert sie den Verfahrensgang und den Inhalt der Vorstellung und führt aus, die Vorstellung sei am 2.6.2015 eingelangt, die Behörde habe binnen zweier Wochen danach kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, daher trete der Mandatsbescheid vom 11.5.2015

§ 57Abs.

3 AVG ex lege außer Kraft. Über die Vorstellung dürfe daher nicht mehr entschieden werden, sondern es habe ein "Vollbescheid" zu ergehen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, Pauschalgebühren nach TP 1 GGG von 2,163.480,10 Euro sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von 8 Euro zu zahlen, zusammen somit 2,163.488,10 Euro. Begründend schildert sie den Verfahrensgang und den Inhalt der Vorstellung und führt aus, die Vorstellung sei am 2.6.2015 eingelangt, die Behörde habe binnen zweier Wochen danach kein Ermittlungsverfahren eingeleitet, daher trete der Mandatsbescheid vom 11.5.2015

Paragraph 57, Absatz 3, AVG ex lege außer Kraft. Über die Vorstellung dürfe daher nicht mehr entschieden werden, sondern es habe ein "Vollbescheid" zu ergehen. Die Behörde referiert einschlägige Rechtsgrundlagen einschließlich Art. 1, 10 Abs. 1 bis 3, Art. 20 Abs. 1 des Abkommens und Art. VII Abs. 9 (

  1. a)IBRD-AoA und führt mit näherer Begründung aus, der Sachverhalt erfülle nicht den Tatbestand des Art. 10 Abs. 3 des Abkommens. Auf Art. 20 des Abkommens geht die belangte Behörde - abgesehen davon, dass sie es zitiert - nicht ein.Die Behörde referiert einschlägige Rechtsgrundlagen einschließlich Artikel eins, 10, Absatz eins bis 3, Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens und Artikel römisch sieben, Absatz 9, (
  2. a)IBRD-AoA und führt mit näherer Begründung aus, der Sachverhalt erfülle nicht den Tatbestand des Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens. Auf Artikel 20, des Abkommens geht die belangte Behörde - abgesehen davon, dass sie es zitiert - nicht ein. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.7.2015 zu Handen ihrer rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.8.2015, die teilweise die Vorstellung wiederholt und weitere Ausführungen dazu macht, weshalb Art. 10 Abs. 3 des Abkommens und Art. VII Abs. 9 (
  3. a)IBRD-AoA griffen. Sie verweist weiters auf Art. 20 Abs. 1 des Abkommens und die dort vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen. Ebenso wenig sei die belangte Behörde für die Interpretation der IBRD-AoA zuständig, da für deren Auslegung

Art. IX IBRD-AoA etwas anderes gelte.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 12.8.2015, die teilweise die Vorstellung wiederholt und weitere Ausführungen dazu macht, weshalb Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens und Artikel römisch sieben, Absatz 9, (a) IBRD-AoA griffen. Sie verweist weiters auf Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens und die dort vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismen. Ebenso wenig sei die belangte Behörde für die Interpretation der IBRD-AoA zuständig, da für deren Auslegung

Artikel römisch neun, IBRD-AoA etwas anderes gelte. Am 1.9.2015 legte die Beschwerdeführerin ein Rechtsgutachten zu der Frage vor, ob sie als Klägerin eine Verpflichtung zur Entrichtung von Pauschalgebühren nach dem GGG treffe, wenn die Klage im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Schuldverschreibungen eingebracht worden sei. Das Gutachten verneint diese Frage. 4.

  1. Mit Schreiben vom 31.1.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, es neige derzeit zu der Annahme, dass die Gerichtsgebühren, die für die Klage grundsätzlich anfielen (Hinweis auf TP 1 GGG), nicht unter die Befreiungsbestimmung des Art. 10 Abs. 3 des Abkommens fielen. Einer Abweisung der Beschwerde stehe jedoch Art. 20 Abs. 1 des Abkommens entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zu befassen. Es lud die Parteien des Verfahrens ein, zu diesem Vorhaben Stellung zu nehmen.4.
  2. Mit Schreiben vom 31.1.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, es neige derzeit zu der Annahme, dass die Gerichtsgebühren, die für die Klage grundsätzlich anfielen (Hinweis auf TP 1 GGG), nicht unter die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens fielen. Einer Abweisung der Beschwerde stehe jedoch Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige daher, das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zu befassen. Es lud die Parteien des Verfahrens ein, zu diesem Vorhaben Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme "explizit" dagegen aus, das genannte Bundesministerium zu befassen. Die Rechtslage sei ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht "anhand des Gesetzeswortlauts" zu ermitteln, das genannte Ministerium habe keine Parteistellung und keine Auslegungskompetenz. - Die Beschwerdeführerin dagegen begrüßte in ihrer Stellungnahme die geplante Vorgangsweise, wies jedoch darauf hin, dass

§ 2Abs. 1 Z 2 i

Vm der Anlage zu § 2 Teil 2 lit. F Z 11 des Bundesministeriengesetzes 1986 BGBl. 76 ua. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen sowie des Verkehrs mit diesen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fielen. Erst die formale Nominierung von Schiedsrichtern bei Scheitern von Verhandlungen nach Art. 20 Abs. 1 des Abkommens falle in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres.Die belangte Behörde sprach sich in einer Stellungnahme "explizit" dagegen aus, das genannte Bundesministerium zu befassen. Die Rechtslage sei ausschließlich vom Bundesverwaltungsgericht "anhand des Gesetzeswortlauts" zu ermitteln, das genannte Ministerium habe keine Parteistellung und keine Auslegungskompetenz. - Die Beschwerdeführerin dagegen begrüßte in ihrer Stellungnahme die geplante Vorgangsweise, wies jedoch darauf hin, dass

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2, Teil 2 lit. F Ziffer 11, des Bundesministeriengesetzes 1986 Bundesgesetzblatt 76 ua. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen sowie des Verkehrs mit diesen in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fielen. Erst die formale Nominierung von Schiedsrichtern bei Scheitern von Verhandlungen nach Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens falle in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres. Mit Schreiben vom 7.3.2017 befasste das Bundesverwaltungsgericht das Bundesministerium für Finanzen im oben geschilderten Sinn. Die Parteien des Verfahrens und das Bundesministerium für Justiz wurden davon verständigt. 4.2. Mit Schreiben vom 19.7.2017 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (Völkerrechtsbüro). Das Völkerrechtsbüro kommt darin zum Ergebnis, dass dann, wenn sich die Höhe der Gebühr vor allem an der erbrachten Dienstleistung orientiert und zB ein Pauschalbetrag eingehoben wird, der den konkreten Verwaltungsaufwand in etwa ausgleichen soll, eine Vergütung für eine bestimmte öffentliche Dienstleistung vorliege und keine Befreiung

Art. 10Abs.

1 des Abkommens bestehe. Orientiere sich die Höhe der Gebühr aber an der Höhe des Streitwertes, wie im vorliegenden Fall die Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG, so wäre die Gebühr als "Form der Besteuerung" im Sinne des Abkommens zu qualifizieren und es bestehe eine Befreiung. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass auch aus der Sicht des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die Befreiungsbestimmung des Art. 10 Abs. 3 des Abkommens über die Gerichtsgebührenfreiheit in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, an denen die betreffenden Organisationen beteiligt seien, nicht einschlägig sei.4.2. Mit Schreiben vom 19.7.2017 übermittelte das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres (Völkerrechtsbüro). Das Völkerrechtsbüro kommt darin zum Ergebnis, dass dann, wenn sich die Höhe der Gebühr vor allem an der erbrachten Dienstleistung orientiert und zB ein Pauschalbetrag eingehoben wird, der den konkreten Verwaltungsaufwand in etwa ausgleichen soll, eine Vergütung für eine bestimmte öffentliche Dienstleistung vorliege und keine Befreiung

Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens bestehe.

Orientiere sich die Höhe der Gebühr aber an der Höhe des Streitwertes, wie im vorliegenden Fall die Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG, so wäre die Gebühr als "Form der Besteuerung" im Sinne des Abkommens zu qualifizieren und es bestehe eine Befreiung. Der Vollständigkeit halber werde angemerkt, dass auch aus der Sicht des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens über die Gerichtsgebührenfreiheit in Zusammenhang mit Rechtsgeschäften, an denen die betreffenden Organisationen beteiligt seien, nicht einschlägig sei. Die belangte Behörde erstattete dazu am 9.8.2017 eine Stellungnahme, in der sie die Rechtsansicht, die vorgeschriebene Gerichtsgebühr falle unter Art. 10 Abs. 1 des Abkommens, nicht teilte. Sie verwies überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (eine Rsp., die ihrer Ansicht nach offenbar auch für die Auslegung der Befreiungsbestimmungen in Staatsverträgen maßgeblich sein soll). -Die belangte Behörde erstattete dazu am 9.8.2017 eine Stellungnahme, in der sie die Rechtsansicht, die vorgeschriebene Gerichtsgebühr falle unter Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens, nicht teilte. Sie verwies überdies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass das GGG bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpfe, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (eine Rsp., die ihrer Ansicht nach offenbar auch für die Auslegung der Befreiungsbestimmungen in Staatsverträgen maßgeblich sein soll). - Die Beschwerdeführerin erstattete am 29.8.2017 eine Stellungnahme, wonach sie die Rechtsansicht des Völkerrechtsbüros teile, dass die verfahrensgegenständlichen Gebühren auch als Besteuerung iSd Art. 10 Abs. 1 des Abkommens qualifiziert werden könnten. Dagegen sei sie nicht der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 3 des Abkommens nicht einschlägig sei, und verwies insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen.Die Beschwerdeführerin erstattete am 29.8.2017 eine Stellungnahme, wonach sie die Rechtsansicht des Völkerrechtsbüros teile, dass die verfahrensgegenständlichen Gebühren auch als Besteuerung iSd Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens qualifiziert werden könnten. Dagegen sei sie nicht der Ansicht, dass Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens nicht einschlägig sei, und verwies insoweit auf ihr bisheriges Vorbringen. 4.3. Mit Schreiben vom 1.2.2018 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht nochmals an das Bundesministerium für Finanzen und führte aus, trotz der Stellungnahme des Völkerrechtsbüros neige es der Ansicht zu, dass Gebührenpflicht vorliege. Es ersuchte das Bundesministerium, Schritte zu unternehmen, die auf eine Einigung oder Entscheidung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gerichtet seien.4.3. Mit Schreiben vom 1.2.2018 wandte sich das Bundesverwaltungsgericht nochmals an das Bundesministerium für Finanzen und führte aus, trotz der Stellungnahme des Völkerrechtsbüros neige es der Ansicht zu, dass Gebührenpflicht vorliege. Es ersuchte das Bundesministerium, Schritte zu unternehmen, die auf eine Einigung oder Entscheidung im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gerichtet seien. Mit Schreiben vom 6.3.2018 teilte das Bundesministerium für Finanzen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass es die Finanzprokuratur um eine Prüfung der Angelegenheit und eine Stellungnahme bitten werde. In einem Telefonat, dass der zur Entscheidung berufene Richter des Bundesverwaltungsgerichts am 3.4.2018 mit der Finanzprokuratur führte, ergab sich, dass es der Finanzprokuratur nicht möglich sein werde, zeitnah eine abschließende Stellungnahme für das Bundesministerium für Finanzen zu erstatten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus § 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GGG der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, GEG ergibt. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.1. § 57 AVG lautet:1.1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.1.
  1. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:1.1.
  2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt: "
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig."
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern." Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. 1.2.1. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet:1.2.1. Paragraph 6 a, GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet: "

(1)Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung."
(1)Werden die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."
(2)Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist." Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

§ 19aAbs. 11 GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat

§ 19aAbs. 14 GEG id

F des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.Diese Gestalt erhielt Paragraph 6 a, GEG durch Artikel 5, Ziffer 3, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form

Paragraph 19 a, Absatz 11, GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 12, Gerichtsgebühren-Novelle 2014 Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2015, (in der Folge: GGN 2014) wurde dem Paragraph 6 a, GEG ein Absatz 3, angefügt, er trat

Paragraph 19 a, Absatz 14, GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 36, GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang. 1.2.

  1. § 2 Z 1 lit. a GGG lautet:1.2.
  2. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG lautet: "Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, begründet:
  3. hinsichtlich der Pauschalgebühren a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;" Diese Gestalt erhielt § 2 Z 1 lit. a GGG durch Art. 1 Z 2 lit. a der Grundbuchsgebührennovelle BGBl. I 1/2013 (in der Folge: GGN).

Art. VI Z 49 GGG idF des Art. 1 Z 15 GGN trat diese Fassung mit 1.1.2013 in Kraft. § 2 Z 1 lit. a GGG idF der GGN ist auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 anhängig werden.Diese Gestalt erhielt Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG durch Artikel eins, Ziffer 2, Litera a, der Grundbuchsgebührennovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 1 aus 2013, (in der Folge: GGN).

Artikel römisch sechs, Ziffer 49, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 15, GGN trat diese Fassung mit 1.1.2013 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG in der Fassung der GGN ist auf Klagen, Anträge, Eingaben und Verfahren anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 anhängig werden. 1.2.

  1. § 10 GGG steht unter der Überschrift "Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen" und lautet in seinen Absätzen 1 und 2 auszugsweise:1.2.
  2. Paragraph 10, GGG steht unter der Überschrift "Persönliche Gebührenfreiheit aus anderen Gründen" und lautet in seinen Absätzen 1 und 2 auszugsweise: "

(1)Soweit Staatsverträge nicht entgegenstehen, sind in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene persönliche Befreiungen von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren unwirksam. [...]
(2)Nach Abs. 1 weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden."
(2)Nach Absatz eins, weiterhin bestehende Gebührenbefreiungen treten nur ein, wenn sie in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch genommen werden." Diese Gestalt erhielt § 10 Abs. 1 und 2 GGG durch Art. 1 Z 7 Euro-Gerichtsgebühren-Novelle BGBl. I 131/2001 (in der Folge: EGN).

Art. VI Z 16 GGG idF des Art. 1 Z 34 lit. b EGN ist § 10 GGG in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2001 begründet wird.Diese Gestalt erhielt Paragraph 10, Absatz eins und 2 GGG durch Artikel eins, Ziffer 7, Euro-Gerichtsgebühren-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 131 aus 2001, (in der Folge: EGN).

Artikel römisch sechs, Ziffer 16, GGG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 34, Litera b, EGN ist Paragraph 10, GGG in dieser Fassung auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich deren der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.12.2001 begründet wird. Durch Art. 1 Z 3 Budgetbegleitgesetz 2007 BGBl. I 24 wurde § 10 Abs. 3 GGG geändert; dies ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung.Durch Artikel eins, Ziffer 3, Budgetbegleitgesetz 2007 Bundesgesetzblatt römisch eins 24 wurde Paragraph 10, Absatz 3, GGG geändert; dies ist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. 1.2.4. TP 1 GGG lautet auszugsweise: "I. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstandes ..." TP 1 Z I GGG regelt die Höhe der Gebühren in Abhängigkeit vom Wert des Streitgegenstandes.TP 1 Z römisch eins GGG regelt die Höhe der Gebühren in Abhängigkeit vom Wert des Streitgegenstandes. 1.3.1.1. Art. VII Abs. 9 IBRD-AoA lautet in deutscher Sprache:1.3.1.1. Artikel römisch sieben, Absatz 9, IBRD-AoA lautet in deutscher Sprache: "Absatz 9. Steuerfreiheit. - (

  1. a)Die Bank, ihre Aktiven, ihr Eigentum, ihr Einkommen und ihre auf Grund dieses Abkommens genehmigten Operationen und Transaktionen sind frei von jeder Besteuerung und von allen Zollgebühren. Die Bank ist auch von der Verpflichtung zur Einziehung oder Zahlung irgendwelcher Steuern und Zölle befreit. (
  2. b)Keine Steuer darf auf oder mit Beziehung auf Gehälter und Nebeneinkünfte, welche von der Bank an geschäftsführende Direktoren, Stellvertreter, Beamte oder Angestellte der Bank bezahlt werden, soweit sie nicht einheimische Bürger, einheimische Untertanen oder andere einheimische Staatsangehörige sind, erhoben werden. (
  3. c)Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank ausgegebenen Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden, (
  4. i)welche solche Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einzig und allein weil sie von der Bank ausgegeben sind, diskriminiert; oder (
  5. ii)wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Ausgabeort oder die Währung, in welchen diese begeben, zahlbar gemacht oder bezahlt werden, oder der Sitz irgendeines von der Bank unterhaltenen Büros oder einer ihrer Geschäftsstellen ist. (
  6. d)Keine Steuer irgendwelcher Art darf auf irgendwelche von der Bank garantierten Schuldverschreibungen oder Wertpapiere (einschließlich von Dividenden oder Zinsen darauf), in wessen Händen sie sich auch befinden mögen, erhoben werden, (
  7. i)welche solche Schuldverschreibungen oder Wertpapiere einzig und allein, weil sie von der Bank garantiert worden sind, diskriminiert; oder (
  8. ii)wenn die einzige rechtliche Grundlage für diese Besteuerung der Sitz irgendeines von der Bank unterhaltenen Büros oder einer ihrer Geschäftsstellen ist." Der englische Text dieses Absatzes lautet: "Section 9. Immunities from taxation. - (
  9. a)The Bank, its assets, property, income and its operations and transactions authorized by this Agreement, shall be immune from all taxation and from all customs duties. The Bank shall also be immune from liability for the collection or payment of any tax or duty. (
  10. b)No tax shall be levied on or in respect of salaries and emoluments paid by the Bank to executive directors, alternates, officials or employees of the Bank who are not local citizens, local subjects, or other local nationals. (
  11. c)No taxation of any kind shall be levied on any obligation or security issued by the Bank (including any divident or interest thereon) by whomsoever held - (
  12. i)which discriminates against such obligation or security solely because it is issued by the Bank; or (
  13. ii)if the sole jurisdictional basis for such taxation is the place or currency in which it is issued, made payable or paid, or the location of any office or place of business maintained by the Bank. (
  14. d)No taxation of any kind shall be levied on any obligation or security guaranteed by the Bank (including any dividend or interest thereon) by whomsoever held - (
  15. i)which discriminates against such obligation or security solely because it is guaranteed by the Bank; or (
  16. ii)if the sole jurisdictional basis for such taxation is the location of any office or place of business maintained by the Bank." 1.3.1.2. Art. IX IBRD-AoA steht unter der Überschrift "Auslegung" und lautet in deutscher Sprache:1.3.1.2. Artikel römisch neun, IBRD-AoA steht unter der Überschrift "Auslegung" und lautet in deutscher Sprache: "(
  17. a)Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist das Mitglied

Artikel V, Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt."(a) Alle Fragen bezüglich der Auslegung von Bestimmungen dieses Abkommens, die sich zwischen irgendeinem Mitglied und der Bank oder zwischen Mitgliedern der Bank ergeben, sind dem geschäftsführenden Direktorium zur Entscheidung zu unterbreiten. Betrifft die Frage irgendein nicht zur Ernennung eines geschäftsführenden Direktors berechtigtes Mitglied besonders, so ist das Mitglied

Artikel römisch fünf, Absatz 4 (h), zur Bestellung einer Vertretung berechtigt. (b) Jeder

(

  1. a)oben getroffene Beschluß des geschäftsführenden Direktoriums kann auf Verlangen jedes Mitgliedes dem Gouverneursrat zur Revision unterbreitet werden, dessen Entscheidung endgültig ist. Bis zur Erledigung der bei dem Gouverneursrat eingelegten Berufung kann die Bank, soweit es ihr notwendig erscheint, auf Grund der Entscheidung des geschäftsführenden Direktoriums handeln. (
  2. c)Entsteht zwischen der Bank und einem ausgeschiedenen Lande oder zwischen der Bank und irgendeinem Mitglied nach der endgültigen Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank eine Meinungsverschiedenheit, so ist diese der Schiedsgerichtsbarkeit eines Schiedsgerichtes von drei Schiedsrichtern zu unterbreiten; von diesen wird einer durch die Bank, der zweite durch das betroffene Land ernannt, und ein Obmann, sofern die Parteien nicht anders übereinkommen, wird durch den Präsidenten des Ständigen Internationalen Gerichtshofes oder eine entsprechende andere Instanz, die durch eine von der Bank erlassene Verfügung vorgeschrieben werden kann, ernannt. Der Obmann hat Vollmacht, alle Verfahrensfragen zu schlichten, in denen die Parteien sich nicht zu einigen vermögen." Der englische Text dieses Artikels lautet (unter der Überschrift "Interpretation"): "(
  3. a)Any question of interpretation of the provisions of this Agreement arising between any member and the Bank or between any members of the Bank shall be submitted to the Executive Directors for their decision. If the question particularly affects any member not entitled to appoint an Executive Director, it shall be entitled to representation in accordance with Article V, Section 4 (h)."(
  4. a)Any question of interpretation of the provisions of this Agreement arising between any member and the Bank or between any members of the Bank shall be submitted to the Executive Directors for their decision. römisch eins f the question particularly affects any member not entitled to appoint an Executive Director, it shall be entitled to representation in accordance with Article römisch fünf, Section 4 (h). (
  5. b)In any case where the Executive Directors have given a decision under (
  6. a)above, any member may require that the question be referred to the Board of Governors, whose decision shall be final. Pending the result of the reference to the Board, the Bank may, so far as it deems necessary, act on the basis of the decision of the Executive Directors. (
  7. c)Whenever a disagreement arises between the Bank and a country which has ceased to be a member, or between the Bank and any member during the permanent suspension of the Bank, such disagreement shall be submitted to arbitration by a tribunal of three arbitrators, one appointed by the Bank, another by the country involved and an umpire who, unless the parties otherwise agree, shall be appointed by the President of the Permanent Court of International Justice or such other authority as may have been prescribed by regulation adopted by the Bank. The umpire shall have full power to settle all questions of procedure in any case where the parties are in disagreement with respect thereto." 1.3.2.1. Art. 10 des Abkommens steht unter der Überschrift "Befreiung von Steuern und Zollabgaben" und lautet auszugsweise:1.3.2.1. Artikel 10, des Abkommens steht unter der Überschrift "Befreiung von Steuern und Zollabgaben" und lautet auszugsweise: "

(1)Die Organisationen und ihr Eigentum sind von allen Formen der Besteuerung befreit. [...]
(3)Alle Rechtsgeschäfte, an denen die Organisationen beteiligt sind, und alle in Verbindung mit solchen Rechtsgeschäften stehenden Schriftstücke sind von Steuern sowie Beurkundungs- und Gerichtsgebühren befreit." Der englische Text dieser Teile des Artikels lautet (unter der Überschrift "Freedom from Taxation and Customs Duties"): "
(1)The Organizations and their property shall be exempt from all forms of taxation. [...]
(3)All transactions to which one of the Organizations is a party and all documents recording such transactions shall be exempt from all taxes, recording charges and court fees." Aus Art. 1 lit. b des Abkommens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine der dort genannten "Organisationen" ("Organizations") ist.Aus Artikel eins, Litera b, des Abkommens ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine der dort genannten "Organisationen" ("Organizations") ist. 1.3.1.2. Art. 20 des Abkommens steht unter der Überschrift "Streitbeilegung" und lautet in deutscher Sprache:1.3.1.2. Artikel 20, des Abkommens steht unter der Überschrift "Streitbeilegung" und lautet in deutscher Sprache: "
(1)Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation, Anwendung oder Durchführung dieses Abkommens entstehen, einschließlich hinsichtlich dessen Bestand, Gültigkeit oder Beendigung, werden, soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil in Übereinstimmung mit den Regeln des Ständigen Schiedshofes betreffend Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens gültigen Fassung, und den zusätzlichen Bestimmungen des Artikels 20 dieses Abkommens, gelöst.
(2)Die Anzahl der Schiedsrichter wird mit drei festgelegt: einer wird von den Organisationen ausgewählt, einer vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich, und ein weiterer, welcher auch als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungiert, wird durch die beiden erstgenannten Schiedsrichter ernannt. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser auf Ersuchen der Republik Österreich oder der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.
(3)Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt." Der englische Text dieses Artikels lautet (unter der Überschrift "Settlement of Disputes"): "
(1)Any dispute, controversy or claim between the Republic of Austria and the Organizations arising out of or relating to the interpretation, application or performance of this Agreement, including its existence, validity or termination, which is not settled by negotiation or other agreed mode of settlement, shall be settled by final and binding arbitration in accordance with the Permanent Court of Arbitration Optional Rules for Arbitration Involving International Organizations and States, as in effect on the date of this Agreement, and the additional provisions of this Article 20.
(2)The number of arbitrators shall be three: one to be chosen by the Organizations, one to be chosen by the Federal Minister for European and International Affairs of the Republic of Austria, and the third, who shall be chairman of the tribunal, to be chosen by the first two arbitrators. Should the first two arbitrators fail to agree upon the third within six months of their appointment, they shall be chosen by the President of the International Court of Justice at the request of the Republic of Austria or the Organizations.
(3)The language to be used in the arbitral proceedings shall be English." 2.1.
  1. Unter dem Datum des 11.5.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die Beschwerdeführerin am 2.6.2015 eine Vorstellung erhob. Die Vorstellung langte am 2.6.2015 beim Landesgericht ein. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am nächsten Tag gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde, wo sie am 5.6.2015 einlangte; weitere Amtshandlungen oder Ermittlungsschritte sind nicht aktenkundig, bis der angefochtene Bescheid am 10.7.2015 genehmigt wurde. Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 11.5.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan.Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 11.5.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Die belangte Behörde durfte daher nicht mehr über die Vorstellung entscheiden. Vielmehr musste sie, wollte sie die Gebühren weiterhin anfordern, einen neuerlichen Zahlungsauftrag erlassen. Genau das hat sie mit dem angefochtenen Bescheid getan. 2.1.
  2. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens dürfte kein Streit darüber bestehen, ob die Klage der Beschwerdeführerin, die sie am 2.2.2015 eingebracht hat, unter TP 1 GGG fällt. Streit besteht nur darüber, ob bestimmte Befreiungsbestimmungen anzuwenden sind, insbesondere Art. 10 Abs. 3 des Abkommens. Dass diese Befreiungsbestimmung durch § 10 GGG nicht für unwirksam erklärt worden ist, zeigt der erste Teilsatz dieser Vorschrift, da der Unwirksamkeit ein Staatsvertrag entgegensteht, nämlich das Abkommen. Dass § 10 Abs. 2 GGG erfüllt ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Klage die Gebührenfreiheit

Art. 10Abs.

3 des Abkommens in Anspruch genommen hat. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Befreiungsbestimmung des Abkommens etwa in dieser Hinsicht als Sondervorschrift auszulegen ist.2.1.2. Zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens dürfte kein Streit darüber bestehen, ob die Klage der Beschwerdeführerin, die sie am 2.2.2015 eingebracht hat, unter TP 1 GGG fällt. Streit besteht nur darüber, ob bestimmte Befreiungsbestimmungen anzuwenden sind, insbesondere Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens. Dass diese Befreiungsbestimmung durch Paragraph 10, GGG nicht für unwirksam erklärt worden ist, zeigt der erste Teilsatz dieser Vorschrift, da der Unwirksamkeit ein Staatsvertrag entgegensteht, nämlich das Abkommen. Dass Paragraph 10, Absatz 2, GGG erfüllt ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin bereits in der Klage die Gebührenfreiheit

Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens in Anspruch genommen hat.

Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Befreiungsbestimmung des Abkommens etwa in dieser Hinsicht als Sondervorschrift auszulegen ist. Da die Beschwerdeführerin auch in allen weiteren Schriftsätzen die Gebührenfreiheit

Art. 10Abs.

3 des Abkommens behauptet hat und die belangte Behörde entgegengesetzter Ansicht ist, ist der Tatbestand des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erfüllt, wonach "[a]lle [...] Meinungsverschiedenheiten [...] zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation [...] dieses Abkommens entstehen, [...] soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil [...] gelöst" werden. Es steht somit fest, dass weder die belangte Behörde Gebühren vorschreiben noch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen darf, solange nicht eine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gefunden worden ist. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nun zu erörtern.Da die Beschwerdeführerin auch in allen weiteren Schriftsätzen die Gebührenfreiheit

Artikel 10

, Absatz 3, des Abkommens behauptet hat und die belangte Behörde entgegengesetzter Ansicht ist, ist der Tatbestand des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erfüllt, wonach "[a]lle [...] Meinungsverschiedenheiten [...] zwischen der Republik Österreich und den Organisationen, welche aus diesem Abkommen oder im Zusammenhang mit der Interpretation [...] dieses Abkommens entstehen, [...] soweit eine Beilegung nicht im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung möglich ist, durch ein endgültiges und bindendes Schiedsurteil [...] gelöst" werden. Es steht somit fest, dass weder die belangte Behörde Gebühren vorschreiben noch das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde abweisen darf, solange nicht eine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gefunden worden ist. Welche verfahrensrechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen sind, ist nun zu erörtern. 2.2.1. Das vorliegende Verfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Lösung im genannten Sinne bisher nicht zustandegekommen ist und zeitnah nicht möglich erscheint. Da somit nicht feststeht, dass die Gebührenbefreiungsbestimmung nicht greift, durfte die belangte Behörde einen Bescheid wie den angefochtenen nicht erlassen und darf das Bundesverwaltungsgericht derzeit einen solchen Bescheid nicht bestätigen.

§ 34Abs. 1 Vw

GVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht steht daher unter einer Entscheidungspflicht, ebenso wie dies

§ 73

AVG für Verwaltungsbehörden gilt, die mit Antrag angerufen werden, und wie dies für die Höchstgerichte anzunehmen ist und für Gerichte ganz allgemein gilt (vgl. zB die folgenden Entscheidungen, die in verschiedenen Kontexten allgemein eine Entscheidungspflicht voraussetzen: OGH 28.8.1986, 8Ob 611/86; 23.2.1995, 8Ob 3/95 [8Nd1/95]; 19.12.1999, 8ObA 134/99k; 27.9.2016, 1Nc 40/16x; OLG Wien 22.1.2004, 3R 210/03d).

Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht steht daher unter einer Entscheidungspflicht, ebenso wie dies

Paragraph 73, AVG für Verwaltungsbehörden gilt, die mit Antrag angerufen werden, und wie dies für die Höchstgerichte anzunehmen ist und für Gerichte ganz allgemein gilt vergleiche zB die folgenden Entscheidungen, die in verschiedenen Kontexten allgemein eine Entscheidungspflicht voraussetzen: OGH 28.8.1986, 8Ob 611/86; 23.2.1995, 8Ob 3/95 [8Nd1/95]; 19.12.1999, 8ObA 134/99k; 27.9.2016, 1Nc 40/16x; OLG Wien 22.1.2004, 3R 210/03d). Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen aufzuheben: 2.2.2.

  1. Da die belangte Behörde nicht innerhalb zweier Wochen über die Vorstellung entschieden hatte und der Mandatsbescheid somit außer Kraft getreten war, bestand für sie keine Entscheidungspflicht iSd § 73 AVG, da es keinen Antrag gab, über den sie zu entscheiden gehabt hätte. Sie war zwar zuständig, etwa Überlegungen über die Gebührenpflicht (oder Gebührenfreiheit) der Beschwerdeführerin anzustellen, sie durfte jedoch keinen Bescheid erlassen, mit welchem ihr die Gebühren vorgeschrieben wurden, da sich die Beschwerdeführerin auf die Befreiungsbestimmung berufen hatte und eine Lösung dieser Meinungsverschiedenheit iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens nicht herbeigeführt worden war. Diese Unzulässigkeit einer Gebührenvorschreibung lässt sich als funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde deuten. Ihre Zuständigkeit beschränkte sich somit darauf, die erwähnten Überlegungen anzustellen und allenfalls an die zuständigen Stellen mit der Anregung heranzutreten, eine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens anzustreben. Dagegen überschritt sie diese ihre Zuständigkeit, wenn sie einen Bescheid erließ, mit dem sie Gebühren vorschrieb. Folgt man dieser Ansicht, so ist der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (dieselben Überlegungen gelten bereits für den Mandatsbescheid; wäre er nicht außer Kraft getreten, so hätte ihn die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde wegen Unzuständigkeit der Kostenbeamtin aufheben müssen).2.2.2.
  2. Da die belangte Behörde nicht innerhalb zweier Wochen über die Vorstellung entschieden hatte und der Mandatsbescheid somit außer Kraft getreten war, bestand für sie keine Entscheidungspflicht iSd Paragraph 73, AVG, da es keinen Antrag gab, über den sie zu entscheiden gehabt hätte. Sie war zwar zuständig, etwa Überlegungen über die Gebührenpflicht (oder Gebührenfreiheit) der Beschwerdeführerin anzustellen, sie durfte jedoch keinen Bescheid erlassen, mit welchem ihr die Gebühren vorgeschrieben wurden, da sich die Beschwerdeführerin auf die Befreiungsbestimmung berufen hatte und eine Lösung dieser Meinungsverschiedenheit iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens nicht herbeigeführt worden war. Diese Unzulässigkeit einer Gebührenvorschreibung lässt sich als funktionelle Unzuständigkeit der belangten Behörde deuten. Ihre Zuständigkeit beschränkte sich somit darauf, die erwähnten Überlegungen anzustellen und allenfalls an die zuständigen Stellen mit der Anregung heranzutreten, eine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens anzustreben. Dagegen überschritt sie diese ihre Zuständigkeit, wenn sie einen Bescheid erließ, mit dem sie Gebühren vorschrieb. Folgt man dieser Ansicht, so ist der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (dieselben Überlegungen gelten bereits für den Mandatsbescheid; wäre er nicht außer Kraft getreten, so hätte ihn die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde wegen Unzuständigkeit der Kostenbeamtin aufheben müssen). 2.2.2.
  3. Deutet man die Unzulässigkeit einer Gebührenvorschreibung durch die belangte Behörde aber nicht als funktionelle Unzuständigkeit, so ergibt sich Folgendes: Die belangte Behörde war nicht durch eine Unzuständigkeit daran gehindert, einen Bescheid wie den angefochtenen zu erlassen. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht nicht daran gehindert, ein entsprechendes - bestätigendes oder abweisendes - Erkenntnis zu erlassen, allenfalls, nachdem eine Lösung iSd Art. 20 Abs.1 des Abkommens erzielt worden ist; vielmehr ist es durch § 28 Abs. 2 VwGVG dazu verhalten. (Bei einer Lösung in Form einer Beilegung im Verhandlungswege oder einer anderen vereinbarten Form der Schlichtung hängt die Frage, ob und wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden kann, vom konkreten Ergebnis dieser Lösung ab.) Davon ist es auch im bisherigen Beschwerdeverfahren ausgegangen, als es in diesem Sinne an das Bundesministerium für Finanzen herangetreten ist.Die belangte Behörde war nicht durch eine Unzuständigkeit daran gehindert, einen Bescheid wie den angefochtenen zu erlassen. Ebenso ist das Bundesverwaltungsgericht nicht daran gehindert, ein entsprechendes - bestätigendes oder abweisendes - Erkenntnis zu erlassen, allenfalls, nachdem eine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erzielt worden ist; vielmehr ist es durch Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dazu verhalten. (Bei einer Lösung in Form einer Beilegung im Verhandlungswege oder einer anderen vereinbarten Form der Schlichtung hängt die Frage, ob und wie das Bundesverwaltungsgericht entscheiden kann, vom konkreten Ergebnis dieser Lösung ab.) Davon ist es auch im bisherigen Beschwerdeverfahren ausgegangen, als es in diesem Sinne an das Bundesministerium für Finanzen herangetreten ist. Fällt nun die Klage der Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des Art. 10 Abs. 3 des Abkommens, wie sie dies selbst annimmt, oder unter jene des Art. 10 Abs. 1 des Abkommens, wie dies das Völkerrechtsbüro annimmt, dann entstand keine Gebührenpflicht und die Vorschreibung der Pauschalgebühr ist schon deshalb rechtswidrig. Auch in diesem Fall ist der angefochtene Bescheid somit aufzuheben.Fällt nun die Klage der Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, Absatz 3, des Abkommens, wie sie dies selbst annimmt, oder unter jene des Artikel 10, Absatz eins, des Abkommens, wie dies das Völkerrechtsbüro annimmt, dann entstand keine Gebührenpflicht und die Vorschreibung der Pauschalgebühr ist schon deshalb rechtswidrig. Auch in diesem Fall ist der angefochtene Bescheid somit aufzuheben. 2.2.2.
  4. Zu klären ist somit noch, wie vorzugehen ist, wenn die Gebührenpflicht tatsächlich entstanden ist (und zwar

§ 2Z 1 lit.

a GGG mit der Überreichung der Klage), einer Vorschreibung aber entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin der Auslegung durch die belangte Behörde oder durch die Beschwerdeinstanz widerspricht und keine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erzielt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein allfälliger Schiedsspruch, der etwa entgegen der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt und der die österreichischen Behörden entsprechend dem Abkommen bindet, als lex specialis (gegenüber TP 1 GGG und der Befreiungsbestimmung) neues Recht schafft. Da der Schiedsspruch bindend wäre, dürfte eine Gebühr nicht vorgeschrieben bzw. dürfte der angefochtene Bescheid nicht bestätigt werden; er müsste aufgehoben werden. (Der Fall, dass der Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt, ist hier nicht zu erörtern, weil er bereits im vorangegangenen Absatz behandelt worden ist.)2.2.2.3. Zu klären ist somit noch, wie vorzugehen ist, wenn die Gebührenpflicht tatsächlich entstanden ist (und zwar

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit der Überreichung der Klage), einer Vorschreibung aber entgegensteht, dass die Beschwerdeführerin der Auslegung durch die belangte Behörde oder durch die Beschwerdeinstanz widerspricht und keine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erzielt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ein allfälliger Schiedsspruch, der etwa entgegen der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt und der die österreichischen Behörden entsprechend dem Abkommen bindet, als lex specialis (gegenüber TP 1 GGG und der Befreiungsbestimmung) neues Recht schafft. Da der Schiedsspruch bindend wäre, dürfte eine Gebühr nicht vorgeschrieben bzw. dürfte der angefochtene Bescheid nicht bestätigt werden; er müsste aufgehoben werden. (Der Fall, dass der Schiedsspruch in Übereinstimmung mit der objektiven Rechtslage die Befreiungsbestimmung in einem für die Beschwerdeführerin günstigen Sinn auslegt, ist hier nicht zu erörtern, weil er bereits im vorangegangenen Absatz behandelt worden ist.) Offen bleibt somit, wie vorzugehen ist, wenn es zu keiner Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens kommt, weil die entsprechenden österreichischen Stellen sich weigern, Schritte in diese Richtung zu unternehmen, oder wenn nicht abzusehen ist, wann es dazu kommt - wie im vorliegenden Fall. Da das Bundesverwaltungsgericht - anders als die angesprochenen Stellen - unter Entscheidungspflicht steht, ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung auch für diesen Fall eine Lösung zur Verfügung stellt, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, dieser seiner Entscheidungspflicht nachzukommen.Offen bleibt somit, wie vorzugehen ist, wenn es zu keiner Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens kommt, weil die entsprechenden österreichischen Stellen sich weigern, Schritte in diese Richtung zu unternehmen, oder wenn nicht abzusehen ist, wann es dazu kommt - wie im vorliegenden Fall. Da das Bundesverwaltungsgericht - anders als die angesprochenen Stellen - unter Entscheidungspflicht steht, ist davon auszugehen, dass die Rechtsordnung auch für diesen Fall eine Lösung zur Verfügung stellt, die es dem Bundesverwaltungsgericht ermöglicht, dieser seiner Entscheidungspflicht nachzukommen. Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, dass die Entscheidungspflicht gleichsam suspendiert wird, sodass in die Entscheidungsfrist, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, die Zeit nicht eingerechnet wird, die verstreicht, nachdem es an die Stellen herangetreten ist. Dies würde bedeuten, dass eine Entscheidungspflicht erst dann wieder vorliegt, wenn die angesprochene Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erzielt ist. Dem läge eine Analogie zu § 34 Abs. 2 VwGVG zugrunde. § 34 Abs. 1 und 2 VwGVG lautet auszugsweise:Eine mögliche Lösung könnte darin bestehen, dass die Entscheidungspflicht gleichsam suspendiert wird, sodass in die Entscheidungsfrist, die dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht, die Zeit nicht eingerechnet wird, die verstreicht, nachdem es an die Stellen herangetreten ist. Dies würde bedeuten, dass eine Entscheidungspflicht erst dann wieder vorliegt, wenn die angesprochene Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erzielt ist. Dem läge eine Analogie zu Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG zugrunde. Paragraph 34, Absatz eins und 2 VwGVG lautet auszugsweise: "

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. [...]
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. [...]
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union." Gegen eine solche Analogie spricht zunächst schon, dass die genannten Stellen, die auf eine Lösung iSd Art. 20 des Abkommens hinarbeiten könnten, ihrerseits nicht unter Entscheidungspflicht stehen, anders als die in § 34 Abs. 2 VwGVG aufgezählten. Die Entscheidungspflicht würde daher uU - im Ergebnis - untergehen. Eine solche Analogie käme daher wohl erst in Frage, wenn und sobald ein Schiedsgericht iSd Art. 20 des Abkommens eingesetzt ist - wenn man unterstellt, dass dieses Schiedsgericht einer Entscheidungspflicht unterliegt. Völlig auszuschließen ist ein solches Ergebnis freilich nicht. Dagegen spricht aber weiters, dass dem Bundesverwaltungsgericht derzeit eine Entscheidung nicht grundsätzlich verwehrt ist, sondern nur eine im Sinne einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides. Die Frage, ob die Frist unterbrochen ist, könnte daher nur beantwortet werden, wenn die Antwort auf die inhaltliche Frage (ob die Befreiungsbestimmung zum Tragen kommt) bereits feststünde, oder anders gesagt: Nur wenn die Gebührenfreiheit nicht besteht, wird die Frist unterbrochen bzw. die Entscheidungspflicht "suspendiert". Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden.Gegen eine solche Analogie spricht zunächst schon, dass die genannten Stellen, die auf eine Lösung iSd Artikel 20, des Abkommens hinarbeiten könnten, ihrerseits nicht unter Entscheidungspflicht stehen, anders als die in Paragraph 34, Absatz 2, VwGVG aufgezählten. Die Entscheidungspflicht würde daher uU - im Ergebnis - untergehen. Eine solche Analogie käme daher wohl erst in Frage, wenn und sobald ein Schiedsgericht iSd Artikel 20, des Abkommens eingesetzt ist - wenn man unterstellt, dass dieses Schiedsgericht einer Entscheidungspflicht unterliegt. Völlig auszuschließen ist ein solches Ergebnis freilich nicht. Dagegen spricht aber weiters, dass dem Bundesverwaltungsgericht derzeit eine Entscheidung nicht grundsätzlich verwehrt ist, sondern nur eine im Sinne einer Bestätigung des angefochtenen Bescheides. Die Frage, ob die Frist unterbrochen ist, könnte daher nur beantwortet werden, wenn die Antwort auf die inhaltliche Frage (ob die Befreiungsbestimmung zum Tragen kommt) bereits feststünde, oder anders gesagt: Nur wenn die Gebührenfreiheit nicht besteht, wird die Frist unterbrochen bzw. die Entscheidungspflicht "suspendiert". Dies kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Rechtslage insgesamt vielmehr dahin, dass § 2 Z 1 lit. a GGG durch das Abkommen in der Weise gleichsam überformt wird, dass der Gebührenanspruch des Bundes aufschiebend bedingt entsteht, bedingt nämlich durch einen Schiedsspruch im Sinne einer Gebührenpflicht. Solange diese Bedingung nicht eingetreten ist, ist so vorzugehen, als wäre der Gebührenanspruch nicht entstanden. (Ergeht ein Schiedsspruch dahin, dass die Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen kommt, so ist die Bedingung eingetreten und die Gebühr kann vorgeschrieben werden.) - Kommt es zu keinem Schiedsspruch, sondern zu einer anderen Lösung iSd Art. 20 des Abkommens (Beilegung im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung), so hätte sich die Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde bzw. der Beschwerdeinstanz an dieser Lösung auszurichten.Das Bundesverwaltungsgericht versteht die Rechtslage insgesamt vielmehr dahin, dass Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG durch das Abkommen in der Weise gleichsam überformt wird, dass der Gebührenanspruch des Bundes aufschiebend bedingt entsteht, bedingt nämlich durch einen Schiedsspruch im Sinne einer Gebührenpflicht. Solange diese Bedingung nicht eingetreten ist, ist so vorzugehen, als wäre der Gebührenanspruch nicht entstanden. (Ergeht ein Schiedsspruch dahin, dass die Befreiungsbestimmung nicht zum Tragen kommt, so ist die Bedingung eingetreten und die Gebühr kann vorgeschrieben werden.) - Kommt es zu keinem Schiedsspruch, sondern zu einer anderen Lösung iSd Artikel 20, des Abkommens (Beilegung im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung), so hätte sich die Entscheidung der Justizverwaltungsbehörde bzw. der Beschwerdeinstanz an dieser Lösung auszurichten. Auch bei dieser Auslegung ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben, weil derzeit keine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens vorliegt.Auch bei dieser Auslegung ist der angefochtene Bescheid daher aufzuheben, weil derzeit keine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens vorliegt. 2.2.2.
  3. Wie immer man die Rechtslage sieht, ist der angefochtene Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit behaftet und daher aufzuheben, ohne dass das Bundesverwaltungsgerichtshof eine andere inhaltliche Entscheidung treffen könnte oder müsste. 2.2.
  4. Für das weitere Verfahren bedeutet dies Folgendes: Geht man von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde aus, so wird sie erst zuständig, sobald eine Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens erzielt ist. Damit entsteht die Zuständigkeit der belangten Behörde (wenn sie mit der erzielten Lösung [Beilegung im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung] vereinbar ist) und sie ist zuständig, einen Bescheid zu erlassen.Geht man von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde aus, so wird sie erst zuständig, sobald eine Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens erzielt ist. Damit entsteht die Zuständigkeit der belangten Behörde (wenn sie mit der erzielten Lösung [Beilegung im Verhandlungswege oder eine andere vereinbarte Form der Schlichtung] vereinbar ist) und sie ist zuständig, einen Bescheid zu erlassen. Geht man davon aus, dass die belangte Behörde zwar zuständig war, dass aber die Gebührenpflicht nicht entstanden ist, weil die Klage unter die Befreiungsbestimmung des Art. 10 des Abkommens fällt, so darf die Gebühr auch weiterhin nicht vorgeschrieben werden.Geht man davon aus, dass die belangte Behörde zwar zuständig war, dass aber die Gebührenpflicht nicht entstanden ist, weil die Klage unter die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, des Abkommens fällt, so darf die Gebühr auch weiterhin nicht vorgeschrieben werden. Geht man schließlich davon aus, dass die Gebühr aufschiebend bedingt entstanden ist, so darf sie erst dann vorgeschrieben werden, wenn es zu einer Lösung iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gekommen ist, und zwar zu einer Lösung in dem Sinn, dass die Befreiungsbestimmung nicht greift. Lautet die Lösung, insbesondere ein allfälliger Schiedsspruch, anders, dh. legt er Art. 10 des Abkommens dahin aus, dass die Befreiungsbestimmung Platz greift, so geht der aufschiebend bedingt entstandene Anspruch des Bundes unter.Geht man schließlich davon aus, dass die Gebühr aufschiebend bedingt entstanden ist, so darf sie erst dann vorgeschrieben werden, wenn es zu einer Lösung iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gekommen ist, und zwar zu einer Lösung in dem Sinn, dass die Befreiungsbestimmung nicht greift. Lautet die Lösung, insbesondere ein allfälliger Schiedsspruch, anders, dh. legt er Artikel 10, des Abkommens dahin aus, dass die Befreiungsbestimmung Platz greift, so geht der aufschiebend bedingt entstandene Anspruch des Bundes unter.
  5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auf das weitere Beschwerdevorbringen brauchte nicht eingegangen zu werden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob die belangte Behörde überhaupt zuständig ist, eine Gebühr vorzuschreiben, wenn die Beschwerdeführerin sich auf eine Befreiungsbestimmung im Abkommen beruft und diese Meinungsverschiedenheit nicht iSd Art. 20 Abs. 1 des Abkommens gelöst ist. Nimmt man an, dass die belangte Behörde dennoch zu einer Entscheidung zuständig war, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob es zutrifft, dass die Klage der Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des Art. 10 des Abkommens fällt. Verneint man dies, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, wie vorzugehen ist, wenn und solange eine Lösung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Abkommens nicht erzielt worden ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob die belangte Behörde überhaupt zuständig ist, eine Gebühr vorzuschreiben, wenn die Beschwerdeführerin sich auf eine Befreiungsbestimmung im Abkommen beruft und diese Meinungsverschiedenheit nicht iSd Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens gelöst ist. Nimmt man an, dass die belangte Behörde dennoch zu einer Entscheidung zuständig war, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, ob es zutrifft, dass die Klage der Beschwerdeführerin unter die Befreiungsbestimmung des Artikel 10, des Abkommens fällt. Verneint man dies, so hängt die Entscheidung von der Lösung einer weiteren Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, nämlich der Frage, wie vorzugehen ist, wenn und solange eine Lösung im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, des Abkommens nicht erzielt worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W199.2112870.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.