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{'item': 'W214 2130017-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 53b§ 38§ 7§ 6§ 17Art. 130§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW214 2130017-1 SpruchW214 2130017-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-K

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG), iVm § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F (B-VG), nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Am Montag, dem 06.10.2014, erbrachte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 10:20 bis 11:25 Uhr Dolmetschleistungen in Asylverfahren für die Landespolizeidirektion Wien (LPD, im Folgenden: belangte Behörde), Abteilung Fremdenrecht und Anhaltevollzug.
  2. Mit am 29.10.2014 bei der belangten Behörde eingelangter Gebührennote Nr. 3/10 beantragte die Beschwerdeführerin die Auszahlung der dafür angefallenen Gebühren iHv insgesamt € 181,
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 (der Beschwerdeführerin am 23.02.2015 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Gebühren für Dolmetschleistungen

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, iVm § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 idgF, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches überschritten habe.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17.02.2015 (der Beschwerdeführerin am 23.02.2015 zugestellt) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bestimmung der Gebühren für Dolmetschleistungen

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung des Anspruches überschritten habe.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.03.2015 eingebrachte und somit fristgerechte Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie seit 1990 Dolmetsch- und Übersetzungstätigkeiten für die belangte Behörde durchführe und seit dieser Zeit die Abrechnung binnen eines Monats "vereinbart und gepflogen" worden sei. Das neue "Informationsblatt zur Verrechnung der Gebührennoten", habe sie offiziell erst am 28.11.2014 per E-Mail erhalten. Sie ersuche daher das gegenständliche Honorar auszubezahlen.
  2. Mit Schreiben vom 13.05.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor.
  3. Am 11.07.2016 fasste das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 123/2015, den Beschluss, die Beschwerde an das im vorliegenden Fall zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten.
  4. Am 11.07.2016 fasste das Verwaltungsgericht Wien unter Hinweis auf die einschlägige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.06.2015, G 123 aus 2015,, den Beschluss, die Beschwerde an das im vorliegenden Fall zuständige Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Bestimmung der Gebühren für die am Montag, 06.10.2014, erbrachten Dolmetscherleistungen nicht innerhalb von 14 Tagen, sondern erst am 29.10.2014 - sohin erst nach 23 Tagen - und daher verspätet eingebracht hat. Weiters wird festgestellt, dass sich auf der in Rede stehenden Gebührennote folgende Textpassage befindet: "Ich wurde informiert, dass die Gebührennote

§ 38Abs. 1 Geb

AG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges bei der zuständigen Behörde einlangen muss." Unmittelbar darunter findet sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin.Weiters wird festgestellt, dass sich auf der in Rede stehenden Gebührennote folgende Textpassage befindet: "Ich wurde informiert, dass die Gebührennote

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG binnen 14 Tagen unter Einrechnung des Postweges bei der zuständigen Behörde einlangen muss." Unmittelbar darunter findet sich die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Es wurde auch kein mündlicher Gebührenbestimmungsantrag gestellt.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem - unstrittigen - Akteninhalt. Das Eingangsdatum des Antrags, mit dem der Gebührenanspruch geltend gemacht wurde, ergibt sich aus dem Eingangsstempel der belangten Behörde auf der Gebührennote und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Aus der unterschriebenen Textpassage ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von der Frist zur Geltendmachung der Gebühren nachweislich in Kenntnis gesetzt wurde. Der gesamten Aktenlage sind keine Hinweise auf eine mündliche Antragstellung zu entnehmen und wurde dies auch von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zulässigkeit und Verfahren

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden istGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist 3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1.

§ 38Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz - Geb

AG, BGBl. Nr. 136/1975, hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im § 40 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts.3.2.1.

Paragraph 38, Absatz eins, Gebührenanspruchsgesetz - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Er hat hierbei so viele weitere Ausfertigungen eines schriftlichen Antrags vorzulegen, dass jeder der im Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen eine Ausfertigung zugestellt werden kann. Hierauf ist der Sachverständige in der Ladung aufmerksam zu machen. Schriftliche Anträge bedürfen nicht der Unterschrift eines Rechtsanwalts. Nach § 53 GebAG ist § 38 Abs. 1 GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Nach Paragraph 53, GebAG ist Paragraph 38, Absatz eins, GebAG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, lautet:Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, lautet: "Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher § 53b. Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 53 b, Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden." 3.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin am 06.10.2014 Dolmetscherleistungen erbracht und diese Gebühren durch Einbringung des Gebührenbestimmungsantrages mittels Gebührennote am 29.10.2014 geltend gemacht. § 38 GebAG sieht eine ausdrückliche Frist von 14 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Geltendmachung der Gebühr bei sonstigem Verlust des Anspruches vor. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bestimmung der Gebühr für ihre Dolmetscherleistungen am 06.10.2014 nachweislich erst am 29.10.2016 mittels genannter Gebührennote gestellt hat, hat sie die gesetzlich normierte Frist um neun Tage überschritten. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher verspätet.Paragraph 38, GebAG sieht eine ausdrückliche Frist von 14 Tagen zur schriftlichen oder mündlichen Geltendmachung der Gebühr bei sonstigem Verlust des Anspruches vor. Da die Beschwerdeführerin den Antrag auf Bestimmung der Gebühr für ihre Dolmetscherleistungen am 06.10.2014 nachweislich erst am 29.10.2016 mittels genannter Gebührennote gestellt hat, hat sie die gesetzlich normierte Frist um neun Tage überschritten. Der Antrag der Beschwerdeführerin war daher verspätet. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es angeblich bisherige Verwaltungspraxis gewesen sei, Gebühren binnen eines Monats abzurechnen und ihr das neue "Informationsblatt zur Verrechnung der Gebührennoten" erst einen Monat nach Einbringung der gegenständlichen Gebührennote zugekommen sei. Denn selbst aus einer allenfalls rechtswidrigen Verwaltungspraxis kann sich die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch ableiten (VwgH 22.12.2004, Zl. 2003/12/0222). Überdies muss sich die Beschwerdeführerin - wie oben festgestellt - vorhalten lassen, dass sie durch die aufgedruckte Information auf der von ihr gelegten Gebührennote nachweislich über die gesetzliche Frist in Kenntnis gesetzt wurde. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Antrages dahingehend im Wortlaut vergriffen hat, als dass sie aufgrund der Verneinung der Zulässigkeit dieses Antrags wegen Fristversäumnis, den Antrag hätte zurück- und nicht abweisen müssen. Inhaltlich geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässgkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat (vgl. VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0035, mwN; 13.03.2002, Zl. 2001/12/0181, 11.07.2014, Zl. 2012/17/0176).Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass sich die belangte Behörde bei der Abweisung des Antrages dahingehend im Wortlaut vergriffen hat, als dass sie aufgrund der Verneinung der Zulässigkeit dieses Antrags wegen Fristversäumnis, den Antrag hätte zurück- und nicht abweisen müssen. Inhaltlich geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass die Behörde die Zulässgkeit einer inhaltlichen Entscheidung wegen Verfristung verneint hat vergleiche VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0035, mwN; 13.03.2002, Zl. 2001/12/0181, 11.07.2014, Zl. 2012/17/0176). Die belangte Behörde hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch verspätet geltend gemacht hat. Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als unbegründet abzuweisen.Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen und wurde auch nicht beantragt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen und wurde auch nicht beantragt. 3.2.

  1. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (wie im vorliegenden Fall betreffend § 38 Abs. 1 GebAG), keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; 18.03.2015, Ra 2014/05/0010 Ra und 2015/04/0005; 01.09.2015, Ra 2015/08/0093).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass auch dann wenn die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig ist (wie im vorliegenden Fall betreffend Paragraph 38, Absatz eins, GebAG), keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen ist vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007; 18.03.2015, Ra 2014/05/0010 Ra und 2015/04/0005; 01.09.2015, Ra 2015/08/0093). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W214.2130017.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.