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{'item': 'W221 2189500-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum06.04.2018 GeschäftszahlW221 2189500-1 SpruchW221 2189500-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela U

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 09.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach § 26 Abs. 1 Z 2 Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er selbständig als KFZ-Händler tätig sei und eine Angestellte habe. Diese sei über 50 Jahre alt und als "schwer vermittelbar" eingestuft worden, weshalb er es nicht angebracht fände, diese kündigen zu müssen. Neben der Zahlung für seine Angestellte fielen für den Beschwerdeführer auch Kosten für seinen Verkaufsplatz an. Auch würden die bereits vorhandenen Fahrzeuge während seiner Abwesenheit an Wert verlieren, der Platz würde verkümmern und sein Ruf darunter leiden. Weiters würden auch Mehrkosten für seinen Fahrzeugbestand anfallen.Mit Schreiben vom 09.01.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Wehrgesetz 2001 (WG 2001). Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er selbständig als KFZ-Händler tätig sei und eine Angestellte habe. Diese sei über 50 Jahre alt und als "schwer vermittelbar" eingestuft worden, weshalb er es nicht angebracht fände, diese kündigen zu müssen. Neben der Zahlung für seine Angestellte fielen für den Beschwerdeführer auch Kosten für seinen Verkaufsplatz an. Auch würden die bereits vorhandenen Fahrzeuge während seiner Abwesenheit an Wert verlieren, der Platz würde verkümmern und sein Ruf darunter leiden. Weiters würden auch Mehrkosten für seinen Fahrzeugbestand anfallen. Mit im Spruch genannten Bescheid des Militärkommandanten für Tirol vom 05.02.2018, zugestellt am 08.02.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 17.04.2014 tauglich sei und seit 04.01.2018 auch im Besitz eines Einberufungsbefehls für den Einberufungstermin 02.05.2018 sei. Entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sei jeder taugliche Staatsbürger unbeschadet des Grundrechts auf freie Existenzgestaltung im Interesse einer Harmonisierung seiner beruflichen (wirtschaftlichen) bzw. familiären Gegebenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des gesetzlich vorgesehenen Präsenzdienstes verhalten, seine Belange dahingehend auszurichten und habe im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst mit der Unterbrechung der jeweiligen Berufsausübung zu rechnen. In diesem Zusammenhang sei in Ansehung eines nicht geleisteten Präsenzdienstes im Rahmen persönlicher und beruflicher Planung darauf Bedacht zu nehmen und seien vorhersehbare Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden bzw. zu verringern, nicht jedoch zu vergrößern oder erst zu schaffen; es sei somit Sache des Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Werde diese Harmonisierungsverpflichtung verletzt, so sei den allenfalls im Zuge einer Antragstellung daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen eine besondere Rücksichtswürdigkeit abzusprechen. Im gegenständlichen Fall lägen wirtschaftliche Interessen zwar vor, nicht jedoch die vom Wehrgesetz geforderte Rücksichtswürdigkeit. Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien dem Antrag auch sonst nicht zu entnehmen.Mit im Spruch genannten Bescheid des Militärkommandanten für Tirol vom 05.02.2018, zugestellt am 08.02.2018, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit Eintritt der Rechtskraft des Stellungsbeschlusses am 17.04.2014 tauglich sei und seit 04.01.2018 auch im Besitz eines Einberufungsbefehls für den Einberufungstermin 02.05.2018 sei. Entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes sei jeder taugliche Staatsbürger unbeschadet des Grundrechts auf freie Existenzgestaltung im Interesse einer Harmonisierung seiner beruflichen (wirtschaftlichen) bzw. familiären Gegebenheiten mit seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des gesetzlich vorgesehenen Präsenzdienstes verhalten, seine Belange dahingehend auszurichten und habe im Falle seiner Heranziehung zum Wehrdienst mit der Unterbrechung der jeweiligen Berufsausübung zu rechnen. In diesem Zusammenhang sei in Ansehung eines nicht geleisteten Präsenzdienstes im Rahmen persönlicher und beruflicher Planung darauf Bedacht zu nehmen und seien vorhersehbare Schwierigkeiten möglichst zu vermeiden bzw. zu verringern, nicht jedoch zu vergrößern oder erst zu schaffen; es sei somit Sache des Wehrpflichtigen zur Leistung des Grundwehrdienstes seine wirtschaftlichen Angelegenheiten so einzurichten, dass einer Einberufung keine vorhersehbaren Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Werde diese Harmonisierungsverpflichtung verletzt, so sei den allenfalls im Zuge einer Antragstellung daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen eine besondere Rücksichtswürdigkeit abzusprechen. Im gegenständlichen Fall lägen wirtschaftliche Interessen zwar vor, nicht jedoch die vom Wehrgesetz geforderte Rücksichtswürdigkeit. Das Bestehen familiärer Interessen im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und seien dem Antrag auch sonst nicht zu entnehmen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 05.03.2018 bei der belangten Behörde einlangte. Darin führt er aus, dass er einen Kredit in der Höhe von € 55.000,00 aufgenommen habe, den er in Raten zurückzahlen müsse. Weiters laufe der AMS-Zuschuss seiner Mitarbeiterin aus, deren Lohnkosten er somit zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe den Betrieb gegründet, um sich eine Existenz aufzubauen. Unter Berücksichtigung des offenen Kredits sei es für ihn von besonderem rücksichtswürdigendem Interesse, sein Gewerbe weiter auszuüben, um seine Raten zu begleichen. Bei Terminverlust werde der gesamte Kreditbetrag fällig und er wäre existenziell bedroht. Er habe keineswegs Harmonisierungsbestimmungen verletzt, da es für ihn unumgänglich gewesen sei, ein Unternehmen zu gründen, um sich finanziell abzusichern und eine Existenz aufzubauen. Auch müsse er wertvolle Fahrzeuge wegen des hohen Wertverlustes unbedingt zeitnah veräußern. Zusätzlich hätte er, wenn die belangte Behörde ihm Parteiengehör eingeräumt hätte, ausführen können, warum kein Verstoß gegen die Harmonisierungspflichten vorliege. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Streitkräfteführungskommando vorgelegt und sind am 16.03.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist seit dem 17.04.2014 tauglich. Seit 04.01.2018 hat er den Einberufungsbefehl für den Einberufungstermin 02.05.2018. Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 01.02.2017 über eine Gewerbeberechtigung für ein Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe. Er betreibt einen KFZ-Handel und hat für die Gründung seines Unternehmens im Jahr 2017 einen Kredit in der Höhe von € 55.000,00 aufgenommen, den er in monatlichen Raten von € 1.265,42 zurückbezahlt. In seinem Betrieb arbeitet eine Angestellte, für die er vom AMS die Förderung "Eingliederungsbeihilfe - Aktion come back" in Anspruch genommen hat. Diese Förderung läuft mit April 2018 aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) § 26 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise:Paragraph 26, Wehrgesetz 2001 (WG 2001) lautet auszugsweise: "Befreiung und Aufschub § 26.

(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreienParagraph 26,
(1)Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und
  2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern. [...]" Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens geltend, durch die aushaftenden Kreditverpflichtungen, welche er bei Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mehr bedienen könnte, in eine finanzielle Notlage zu geraten, seine Angestellte kündigen zu müssen und Fahrzeuge angeschafft zu haben, die in absehbarer Zeit veräußert werden müssten, was den Befreiungstatbestand des § 26 Abs. Z 2 WG 2001 begründen würde.Der Beschwerdeführer macht im Rahmen des Verfahrens geltend, durch die aushaftenden Kreditverpflichtungen, welche er bei Ableistung des Grundwehrdienstes nicht mehr bedienen könnte, in eine finanzielle Notlage zu geraten, seine Angestellte kündigen zu müssen und Fahrzeuge angeschafft zu haben, die in absehbarer Zeit veräußert werden müssten, was den Befreiungstatbestand des Paragraph 26, Abs. Ziffer 2, WG 2001 begründen würde. Es ist demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Verständnis des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten.Es ist demnach zu prüfen, ob besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen im Verständnis des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 vorliegen, die eine (befristete) Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Ableistung des Präsenzdienstes rechtfertigen könnten. Die belangte Behörde hat das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneint und auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach den Wehrpflichtigen in Bezug auf seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Wehrdienstleistung und etwaige private, wirtschaftliche und berufliche Interessen eine Harmonisierungspflicht trifft. Gegen diese Harmonisierungspflicht verstoße ein Wehrpflichtiger dann, wenn ihm zum Zeitpunkt seiner wirtschaftlichen Dispositionen bzw. Kreditaufnahmen bekannt sein musste, dass er seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes nachkommen werde müssen. Eine solche Fallkonstellation liege im Beschwerdefall vor. Der belangten Behörde kann vor dem Hintergrund der ins Treffen geführten Judikatur im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf der Grundlage der Angaben des Beschwerdeführers das Vorliegen rücksichtswürdiger wirtschaftlicher Interessen verneinte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Belange so zu gestalten, dass für den Fall seiner Einberufung zur Leistung eines Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden und nicht durch das Eingehen von wirtschaftlichen Dispositionen wie das Eingehen von Kreditverpflichtungen solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Wenn der Wehrpflichtige es unterlässt seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren, können die daraus abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 angesehen werden. Die wirtschaftlichen Interessen können auch dann nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne der Bestimmungen des WG 2001 anerkannt werden, wenn auf Grund der Verletzung der Verpflichtung, die Dispositionen in wirtschaftlicher Hinsicht so zu treffen, dass für den Fall der Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden werden, durch die Leistung des Präsenzdienstes eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eintreten könnte. In einem solchen Fall hätte der Wehrpflichtige die Gefährdung seiner Existenz nämlich selbst herbeigeführt (VwGH 18.11.2008, 2008/11/0096 mwN). Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 17.04.2014 erfolgten Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers anzusetzen. In Kenntnis seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes hat der Beschwerdeführer einen Kreditvertrag abgeschlossen und sein Unternehmen gegründet, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen ohne seine persönliche Inanspruchnahme für sechs Monate ohne Schwierigkeiten weiterläuft. Die Obliegenheit zur Harmonisierung beinhaltet nämlich auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen (vgl. VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166).Hervorzuheben ist, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch ausgesprochen hat, dass die Harmonisierungspflicht für den Wehrpflichtigen nicht erst ab Zustellung des Einberufungsbefehls besteht, wenn also der Termin, ab wann der Betreffende den Präsenzdienst zu leisten hat, bekannt ist, sondern bereits ab dem Zeitpunkt, ab dem von ihm verlangt werden kann, dass er nunmehr Handlungen unterlässt, die die Erfüllung der mit der Staatsbürgerschaft verbundenen Wehrpflicht vereiteln oder gefährden können. Im vorliegenden Fall ist dieser Zeitpunkt spätestens mit der am 17.04.2014 erfolgten Feststellung der Tauglichkeit des Beschwerdeführers anzusetzen. In Kenntnis seiner Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes hat der Beschwerdeführer einen Kreditvertrag abgeschlossen und sein Unternehmen gegründet, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das Unternehmen ohne seine persönliche Inanspruchnahme für sechs Monate ohne Schwierigkeiten weiterläuft. Die Obliegenheit zur Harmonisierung beinhaltet nämlich auch, rechtzeitig und vorausschauend - somit durch geeignete wirtschaftliche Dispositionen - für die Möglichkeit einer Vertretung des Wehrpflichtigen während der Dauer des Grundwehrdienstes zu sorgen vergleiche VwGH 10.06.2015, 2013/11/0166). Ein besonders rücksichtswürdige wirtschaftliches Interesse iSd § 26 Abs. 1 Z 2 WG 2001 liegt somit nicht vor.Ein besonders rücksichtswürdige wirtschaftliches Interesse iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WG 2001 liegt somit nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer noch das Fehlen eines Parteiengehörs vor der Behörde rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann. Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Es obliegt dann der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten (Hengstschläger/Leeb, AVG-Onlinekommentar, § 45 AVG, Rz 39 ff.). Im vorliegenden Fall wurden im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben und der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, in seiner Beschwerde diesen konkret entgegenzutreten, wobei er die Feststellungen nicht bestritt, jedoch ergänzte und der rechtlichen Beurteilung, seine Harmonisierungspflicht verletzt zu haben, entgegentrat, was ihm jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht gelang.Soweit der Beschwerdeführer noch das Fehlen eines Parteiengehörs vor der Behörde rügt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solcher Verfahrensfehler durch die mit der Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann. Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben werden, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre. Es obliegt dann der Partei, im Zuge der Erhebung des Rechtsmittels an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, dh den Tatsachenfeststellungen der bescheiderlassenden Behörde konkret entgegenzutreten (Hengstschläger/Leeb, AVG-Onlinekommentar, Paragraph 45, AVG, Rz 39 ff.). Im vorliegenden Fall wurden im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben und der Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, in seiner Beschwerde diesen konkret entgegenzutreten, wobei er die Feststellungen nicht bestritt, jedoch ergänzte und der rechtlichen Beurteilung, seine Harmonisierungspflicht verletzt zu haben, entgegentrat, was ihm jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht gelang. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewandten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W221.2189500.1.00

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